Unsere Volksvertreter
1. Die Bezahlung unserer
Volksvertreter
Ein weiterer
Beitrag aus der Serie:
Ein aktuelles Problem und seine nachhaltige Lösung.
(Oft handelt es sich um ein dauerhaftes und nie richtig gelöstes
Problem, das nun gerade jetzt hochgespielt wird.)
1. Die aktuelle Situation:
Die Einkommen (Vergütung und steuerfrei Diäten),
Nebeneinkünfte, Altersversorgung (Pensionsansprüche) und ihre gewerbliche und
ehrenamtliche Tätigkeiten sind zum Problem geworden, das vielerorts öffentlich
diskutiert wird.
Einige klare und einfache Entscheidungen könnten die Abgeordnete aus der
öffentlichen Kritik bringen und für Bürger und Medien Akzeptanz bringen.
2. Informationen:
1. Ein Bundestagsabgeordneter verdient 7 009
€ als Grundentschädigung und 3 589 € als allgemeine Kostenpauschale.
Während
der Normalbürger nur 920 € als Werbungskosten im Jahr absetzen können, dürfen
Abgeordnete 43 068 € im Jahr absetzen.
(3
589 € mal 12 Monate.)
2.
Nebeneinkünfte sind beim Bundestagspräsidenten anzeigepflichtig, wenn sie mehr
18 000 € im Jahr oder 3 000 € im Monat betragen.
3.
Gewerbliche Tätigkeiten müssen angegeben werden, aber nicht die Höhe ihres
Einkommens.
(Manche
sind nebenbei Partner einer Anwaltkanzlei oder besitzen einen Betrieb.)
4.
Abgeordnete, die über die Landesliste (Zweitstimmen) ins Parlament eingezogen
sind, erhalten eine gleich hohe Vergütungen wie Abgeordnete,
die
in einem Wahlkreis ein Direktmandat errungen haben und dort ein Büro
unterhalten und wöchentliche Reisen unternehmen müssen.
5.
Abgeordnete bestimmen vieles selbst meist als Gremium manchmal individuell. Sie
bestimmen über die Höhe ihrer Vergütung, die Modalitäten
und
Höhe ihrer Altersversorgung, die Rahmenbedingungen für ihre Arbeit
(Büroausstattung) sowie über ihre persönliche Mitarbeiter.
3. Ziele und Maßnahmen für
eine bessere Lösung:
Folgende Ziele sind anzustreben und sollen durch die anschließend
genannten Entscheidungen und Maßnahmen realisiert werden:
1.
Abgeordneten sind im besonderen Maße verpflichtet, sich mit voller Hingabe
(mindestens so wie Beamte) ihren Aufgaben der
Vertretung
der Interessen des Volkes zu widmen. Das erfordert ihre ganze Kraft.
(1) Deshalb ist jede berufliche (auch ehrenamtliche)
Tätigkeit außerhalb des Amtes als Abgeordneter untersagt.
(2)
Abgeordnete nehmen auch keine Tätigkeiten in öffentlich-rechtlichen Anstalten
und Organisationen wahr; weder als Handelnde noch in den
Funktionen
als Aufsichts-, Verwaltungs- oder Programmbeiräten.
(3)
Es herrscht Anwesenheitspflicht bei allen Parlamentsdebatten und in allen
Ausschüssen in denen der Abgeordnete Mitglied ist.
Es kann nicht sein, dass der
Plenarsaal fast leer ist und die Abgeordneten haben Wichtigres zu tun!
2.
Die Parlamentarier müssen in finanzieller Hinsicht – wie auch in jeder an-
deren Hinsicht – frei und autonom sein.
(1) Deshalb müssen
Abgeordneten gutes Geld verdienen und sind angemessen (also gut) zu bezahlen.
(2)
Sie sollen entweder einen bestimmten Prozentsatz mehr erhalten, als ihre
letztes Brutto-Entgeld in ihrer vorangegangenen Tätigkeit
betragen
hatte oder sie sollen ein hohes Vielfaches des Sozialhilfesatzes erhalten.
(Der
Sozialhilfesatz ist das großzügig bemessene Existenzminimum von 500 €.)
Das
bringt zwei Vorteile:
In
beiden Fällen wird ein Bezug zur Realität hergestellt!
Dadurch
wird auch die Bereitschaft von Personen vergrößert, die etwas von Wirtschaft
verstehen und für den Bundestag zu kandidieren.
(3)
Jeder Abgeordnete kann selbst zwischen den beiden Alternativen wählen.
Der
mögliche Einwand, dass dies eine Ungleichbehandlung der Abgeordneten wäre und
damit gegen den Grundsatz: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit!“
verstoßen
würde, kann durch zwei Hinweise entkräftet werden:
Auch
jetzt besteht eine Ungleichbehandlung der Abgeordneten:
a)
Die Hälfte der Abgeordneten hat ein Direktmandat aus einem Wahlkreis und hat
dort ein Wahlkreisbüro und muss dort regelmäßig präsent sein und
außerdem
in Berlin.
b)
Die andere Hälfte der Abgeordneten hat ein Listenmandat und muss keinen
Wahlkreis betreuen.
Beide
bekommen aber eine gleich hohe Grundentschädigung und eine gleich hohe
allgemeine Kostenpauschale.
Nun
kann man argumentieren, dass man aus einem (bestehenden) Unrecht nicht ein
(neues) Recht ableiten kann, was zweifelsfrei richtig ist.
Es
muss sich aber niemand verschlechtern müssen, wenn er ein höheres Amt einnimmt
und dabei noch dem Volke und noch dazu mit oller Hingabe dient!
(Wahrung
des Besitzstandes plus Bonus)
(4)
Jedwede Einkunft ist normal zu versteuern.
Steuerfreie
Einkünfte gibt es nicht mehr!
(5)
Andere Vergünstigungen (egal welcher Art) gibt es nicht mehr!
(Es
gibt in Zukunft keine persönlichen Zulagen oder Spesen wie Kleiderzulage,
Reisekostenabrechnungen und keine Sitzungsgelder.)
(6)
Die erstmalige Festsetzung der Höhe der Vergütung entscheidet ein neu zu
installierendes Gremium aus „Elder Statesman“.
(7)
Es entscheidet über den Prozentsatzes, der über dem letzten Bruttoeinkommen
liegt und über das Vielfaches des Sozialhilfesatzes.
Vorschlag:
Ein
Abgeordneter erhält etwa 40-fache dieses Sozialhilfe-Satzes!
Ein
Abgeordneter erhält etwa 10 bis 20 % mehr als sein letztes Bruttoentgelt.
(8)
Man könnte dem neu zu installierendes Gremium aus „Elder Statesman“ folgende
Richtlinien vorgeben:
1.
Die Vergütung ist in Zukunft an die wirtschaftliche Entwicklung zu koppeln!
2.
Es darf nie eine Erhöhung der Vergütung beschlossen werden, wenn es kein
wirtschaftliches Wachstum gibt.
3.
Eine Erhöhung der Vergütung gibt es nur bei wirtschaftlichen Wachstum und im
Rahmen dieses wirtschaftlichen Wachstums!
4.
Es kann ebenso eine Absenkung der Höhe der Vergütung geben!
5.
Deshalb kann es eine Erhöhung oder Absenkung der Vergütung immer erst im
nachhinein geben!
3. Abgeordneten dürfen
nicht selbst über die Höhe ihres Einkommens entscheiden,
(1) Deshalb dürfen Entscheidungen der Abgeordneten über die
Höhe ihres Einkommens immer erst in der nächsten Wahlperiode in Kraft
gesetzt
werden.
4. Abgeordneten dürfen nicht selbst über ihre persönlichen
Mitarbeiter entscheiden.
(1) Die Beschäftigung von Ehefrauen, Verwandten ist
unzulässig. Auch die so genannte Überkreuzbeschäftigung ist unzulässig.
(2)
Die Parlamentsverwaltung entscheidet über die Zuordnung von Mitarbeitern zu den
einzelnen Abgeordneten.
5.
Abgeordnete des Bundes (Deutscher Bundestages) dürfen nicht gleichzeitig
Abgeordnete in einem Landtag oder Stadtparlament
sein.
6.
Das Parlament (Deutscher Bundestag) muss in Zukunft eher ein Spiegelbild der
Gesellschaft werden als es jetzt ist.
[Siehe: Die Zusammensetzung des Parlaments]
2. Die politische Freiheit
unserer Volksvertreter
Ein weiterer
Beitrag aus der Serie:
Ein aktuelles Problem und seine nachhaltige Lösung.
(Oft handelt es sich um ein dauerhaftes und nie richtig gelöstes
Problem, das nun gerade jetzt hochgespielt wird.)
1. Die aktuelle Situation:
2. Informationen:
Das
Grundgesetz macht eindeutige Aussagen:
Artikel 46 [Indemnität und
Immunität der Abgeordneten]
„(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit
wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in
einem seiner
Ausschüsse
getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des
Bundestages zur Verantwortung gezogen werden.
Dies
gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2)
Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit
Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder
verhaftet
werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden
Tages festgenommen wird.
(3)
Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der
persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur
Einleitung
eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4)
Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen
Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner
persönlichen
Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.“
Artikel 38 [Wahl]
„Die
Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer,
freier , gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind
Vertreter
des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem
Gewissen unterworfen.“
(Art.
38, Abs. 2; GG)
3. Ziele und
Maßnahmen für eine bessere Lösung:
Folgende Ziele sind anzustreben und sollen durch die anschließend
genannten Entscheidungen und Maßnahmen realisiert werden:
1. Die Parlamentarier müssen in politischer
Hinsicht frei und autonom sein.
(1) Sie dürfen für ihr Verhalten bei Wahlen und Abstimmungen
nicht belangt werden. (Art. 46, Abs.1; GG)
(2)
Es darf auf sie kein Druck ausgeübt werden, auch nicht von ihrer eigenen
Partei. (Art. 38, Abs.1, Satz 2; GG)
(3) Es gibt keine Probeabstimmungen, Zählappelle und auch
erst recht keinen Fraktionszwang. (Er ist klar verfassungswidrig!)
(4)
Dann bedarf es auch keiner Freigabe der Stimmen der Abgeordneten wie beim
Gesetz über das Klonen.
2. Es
darf kein Druck auf Abgeordnete ausgeübt werden.
(Art. 38, Abs.1, Satz 2; GG)
(1)
Die Abgeordneten dürfen nicht damit unter Druck gesetzt werden, dass
o
ihnen die Unterstützung der Parteigremien vor der nächsten Wahl entzogen wird,
o
sie nur dann mit der Unterstützung der Parteigremien rechnen können, wenn ein
höherer Betrag auf das Spendenkonto der Partei
eingegangen
ist.
3. Es
dürfen auch keine Maßnahmen getroffen werden, um Abgeordnete zu einem
bestimmten Verhalten zu bewegen. (Art.46,
Abs.1;
GG)
(1) Die Abgeordneten
dürfen nicht damit geködert werden, dass
o
ihre Kandidatur bei der nächsten Wahl auf einem der vorderen Listenplätze gut
abgesichert wird,
o
sie bei der nächsten Wahl in einem gerade verwaisen sicheren Wahlkreis
kandidieren dürfen,
o sie nach dem Ausscheiden
aus dem Parlament einen gut bezahlten Posten bei einem bundeseigenen oder
landeseigenen Unternehmen
erhalten
werden,
o
sie nach dem Ausscheiden aus dem Parlament einen gutbezahlten Posten in der
Partei erhalten sollen,
4. Die
Regelungen des höchsten Gesetzes – des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland – müssen mit Strafe bewehrt
sein.
(1) Jeder, der es unternimmt einen
Abgeordneten (mit Zucker oder Peitsche) zu einem bestimmten Verhalten zu
bewegen, muss bestraft
werden
können.
(2)
Die Strafe muss auch mit dem Verlust des Rechtes, ein öffentliches Amt zu
bekleiden, verbunden sein.
(3)
In Anlehnung an Paragraph 108 e [Abgeordnetenbestechung] muss auch ein
Abgeordneter – egal ob es eine Fraktionsführer, einer seiner
Stellvertreter,
ein Parlamentarischer Geschäftsführer oder sonst wer – der es unternimmt, eine
Stimme zu kaufen, bestraft werden.
(4)
Neben einer Freiheitsstrafe kann ein Gericht auch die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen und das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten
zu wählen, aberkennen.
(Quelle:
Strafgesetzbuch; § 108 e [Abgeordnetenbestechung]) Absätze 1 und 2)
(5) Schon allein die Existenz diese
Gesetzes würde die Gewissenfreiheit aller Abgeordneten stärken und hätte
positive Auswirkungen auf die
Parlamentsarbeit.
(6)
Der mögliche Einwand, die Stabilität der Regierung wäre dann gefährdet, wäre
damit zu entkräften, dass eine Regierung, die die frei
gewählten
Abgeordneten unter Druck setzen muss, um an der Macht zu bleiben, diese Macht
auch nicht verdient hat.
Er
setzt die Macht der Regierung über den Wählerwillen, obwohl doch alle Macht vom
Volke ausgeht.
„Alle Staatsgewalt geht vom
Volke aus.“
(Art.
20, Abs. 2 satz1; GG)
Die
Formulierung „alle Macht“ schließt erst recht
die Exekutive – die Regierung ein!
Er
setzt die Macht über die Verfassung!
Was
rechtfertigt die Missachtung der Verfassung?
Außerdem
haben die Parlamentarier das Recht die Verfassung unter bestimmten Bedingungen
in diesem Punkt zuändern!
Das
hat man aber seit mehr als 50 Jahren nicht getan!
3. Die Zusammensetzung des
Parlaments (Deutscher Bundestag)
Ein weiterer
Beitrag aus der Serie:
Ein aktuelles Problem und seine nachhaltige Lösung.
(Oft handelt es sich um ein dauerhaftes und nie richtig gelöstes
Problem, das nun gerade jetzt hochgespielt wird.)
1. Die aktuelle Situation:
Volksvertreter sind ins Zwielicht geraten, weil sie nach Meinung vieler
nicht die Interessen des Volkes vertreten, sondern ihre eigen Interessen und
die der politischen Partien vertreten.
2.
Informationen:
Man kann eine sehr einfache und sehr aussagekräftige Einteilung der
Abgeordneten vornehmen. Wo kann man erhebliche Überrepräsentanz feststellen und
welche Gruppen der Bevölkerung sind unterrepräsentiert?
2.1 Bisher sind
folgende Berufsgruppen überrepräsentiert:
Beamte
und Angestellte des öffentlichen Dienstes: (15 Wahlperiode)
Etwa
zwei Drittel der 601 Parlamentarier sind Beamte und Angestellte des öffentlichen
Dienstes.
Der
Anteil des öffentlichen Dienstes an der Gesamtbevölkerung beträgt aber nur etwa
ein zwanzigstel.
Das
sind also fast 15 mal soviel wie es dem Anteil in der Bevölkerung entspricht.
(Öffentlich
Bedienstete genießen noch besondere Vorrechte:
Sie haben zunächst einmal das
Recht, nach dem Ausscheiden aus dem Parlament, auf ihren alten Arbeitsplatz
oder auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz der
selben
Besoldungs- oder Vergütungsgruppe zurückzukehren.
Wenn
sie nun für einige Jahre Parlamentsarbeit geleistet haben, und andere Beamte
oder Angestellte sind inzwischen befördert worden, haben auch sie einen
Rechtsanspruch
auf Beförderung.
Das
klingt auf den ersten Blick gerecht. Aber ein normaler Arbeiter oder ein Selbständiger
hat diese Vorteile nicht.
Ganz
im Gegenteil: Er muss neuere technische Materialien und Maschinen und Geräte
und Verfahrenstechniken und erst wieder kennen lernen.
Obwohl
der Beamte oder Angestellte eher etwas vergessen hat und Erinnerungslücken bei
beruflich erforderlichen Kenntnissen aufweist. (Jeder Mensch
vergisst
im Laufe von Jahren etwas!) und sich nicht durch besondere Leistung am
Arbeitsplatz hervorgetan haben konnte (Er war ja gar nicht dort!), wird er
nach
seinem Dasein als Abgeordneter befördert.
Anmerkung:
Muss
man sich da noch wundern, dass sich der öffentliche Dienst förmlich in das
Parlament drängt.
(Pädagogen): (15 Wahlperiode)
Etwa jeder zehnte
Abgeordnete ist Pädagoge (50) – aber in Wirklichkeit ist in der
Bevölkerung nur etwa jeder hundertste
ein Pädagoge.
Es
gibt also 10 mal so viele Pädagogen im Parlament wie in der Bevölkerung.
(Juristen und Staatsrechtler) (14.
Wahlperiode):
Die größte Berufsgruppe
im Bundestag sind die Juristen (Rechtswissenschaftler oder Staatsrechtler).
Es
sind insgesamt 127 Abgeordnete (der damals insgesamt 669 Abgeordneten)
Juristen.
In
Wirklichkeit ist nicht einmal 1/2 Prozent der Bevölkerung ein Jurist.
Es
gibt zu viele Juristen (Anwälte und Staatsrechtler) im Parlament.
Das
sind 100 mal so viel wie es dem Anteil der Bevölkerung entspricht.
Anmerkung:
Muss
man sich da noch wundern, dass Gesetze gemacht werden, die aus einem Mix aus
Verwaltungs- und Juristendeutsch gemacht werden und mit denen
man
noch dazu die mündigen Bürger erziehen will!
Gewerkschaftler: (15. Wahlperiode):
Von den insgesamt 601/3 Parlamentssitzen werden 213 von
Mitgliedern des DGB eingenommen. Das ist mehr als ein Drittel aller Sitze.
Es
gibt nur etwa 7,7 Millionen Gewerkschaftsmitglieder bei rund 80 Millionen
Einwohnern. (Das ist nicht mal ein Zehntel!)
Quellen:
1.
„Datenhandbuch Deutscher Bundestag 1949 bis 1999; Nomos Verlag)
2.
Focus Nr. 12 vom 17. März 2003, Seite 30 ff)
Es
gibt zu viele Gewerkschaftler im Parlament.
Es
gibt im Parlament etwa vier mal so viele Gewerkschaftler wie es dem Anteil der
Bevölkerung entspricht.
Anmerkung:
Ein
Abgeordneter kann beispielsweise Jurist sein, er kann im öffentlichen Dienst
sein und gleichzeitig einer Gewerkschaft angehören. Er taucht als gleich
dreimal
auf!
2.2 Bisher sind folgende
Berufsgruppen unterrepräsentiert:
Arbeiter:
Es gibt nur einen einzigen Arbeiter im Parlament.
Die
Anzahl aller Erwerbstätigen insgesamt beträgt etwa 38 Millionen also nicht ganz
die Hälfte der Bevölkerung.
Sozialhilfeempfänger:
Es gibt keinen einzigen Sozialhilfeempfänger im Parlament.
Es
gibt aber einige Millionen Soziahilfeempfänger.
Erwerbstätige
in der freien Wirtschaft:
Nur 100 Parlamentarier sind in der freien Wirtschaft
beschäftigt.
Die
Anzahl der Erwerbstätigen insgesamt beträgt etwa 38 Millionen also nicht ganz
die Hälfte der Bevölkerung.
Unternehmer:
Es soll nur sehrwenige Unternehmer im Parlament geben, was
vielseitig beklagt wird. Teilweise werden die zu geringe Vergütungen als
Grund
genannt.
3. Ziele und Maßnahmen für
eine bessere Lösung:
Folgende
Ziele sind anzustreben und sollen durch die anschließend genannten
Entscheidungen und Maßnahmen realisiert werden:
1. Die
Zusammensetzung des Parlaments muss in etwa ein Spiegelbild der Gesellschaft
sein.
(1) Die Parteien dürften dann nur Kandidaten aufstellen, die
insgesamt ein Spiegelbild der Gesellschaft wären.
(2)
Der Ausgleich von „Fehlentwicklungen kann über die Landeslisten erfolgen.
(3)
Wenn der Wähler nun doch Kandidaten wählt, die insgesamt als Parlament nicht
dem Spiegelbild der Gesellschaft entsprechen – der
Wähler
also anders entscheidet – ist es eben Sache des Wählers und nicht mehr der
Partei.
2.
Im Wahlrecht müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, die diesem
Ziel dienen.
(1) Das Bundeswahlgesetz ist fast in jeder Legislaturperiode
geändert worden außer in der 3. Wahlperiode – in manchen Legislaturperiode
sogar
mehrfach.
Es ist bisher 19 mal geändert worden.
(Quelle: Handbuch zur
Geschichte des Deutschen Bundestages, 1949 bis 1999
Nomos
Verlag; Band 1 Seite 27 bis46)
(2)
Die Abgeordneten haben – eventuell auf Druck ihrer Parteien – dieses Gesetz so
ausgefeilt, dass die Herrschaft der Parteien immer besser
zementiert
worden ist.
[Über das Wahlrecht Siehe auch:
Die Zusammensetzung des Parlaments]
3. So genannte
Doppelmitgliedschaften als Abgeordneter im Deutschen Bundestag und als
Landtagsabgeordneter sind in Zukunft
nicht
mehr möglich.
(Quelle:
Handbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages, 1949 bis 1999
Nomos
Verlag; Band 1, Seite 461 ff)
(1)
Jeder Politiker muss sich entscheiden, wo er gesetzgeberisch tätig ist.
4. Das Wahlrecht zum
Parlament (Deutscher Bundestag)
Ein weiterer
Beitrag aus der Serie:
Ein aktuelles Problem und seine nachhaltige Lösung.
(Oft handelt es sich um ein dauerhaftes und nie richtig gelöstes
Problem, das nun gerade jetzt hochgespielt wird.)
1.
Die aktuelle Situation:
Es grenzt
schon an ein Wunder:
1.
Unabhängig von der Wahlbeteiligung sitzen immer gleich viele Abgeordnete
in den Parlamenten.
2. Es sitzen auch (fast) immer die
selben Personen in den Parlamenten – egal wie hoch die Wahlbeteiligung
war.
3.
Fast unabhängig vom Wahlausgang sitzen (fast) immer die selben Personen
in den Parlamenten.
4.
Es ziehen sogar Abgeordnete in das Parlament ein, die in ihrem Wahlkreis nicht
nur nicht gewählt worden sind, sondern im Extremfall gar keine
einzige
Stimme erhalten haben.
5.
Der oben beschrieben Sachverhalt trifft auch in den 16 Bundesländer zu, obwohl
jedes Land sein eigenes Wahlrecht hat!
Wie
ist denn so etwas überhaupt möglich?
Bei genauerer Betrachtung – im Sinne von Ursachenforschung – ergibt sich
folgendes Bild:
Es
sind im wesentlichen zwei Dinge, die die Zusammensetzung des Parlamentes bisher
verändern konnten:
o
Eine Verschiebung bei dem Verhältnis der Zweitstimmen und
o
Ein überragender Stimmenzuwachs von mehren so genannten Direktkandidaten in
ihren Wahlkreisen, die (von der nominierenden Partei aus
gesehenen)
nicht nur sehr unsicher war sondern
als verloren galt.
Diese
beiden Faktoren ergeben eine (marginale) Veränderung in der Zusammensetzung des
Parlamentes.
Wenn
das richtig ist, kann man das doch wohl nur als äußerst mickrig und
beschämenswert bewerten:
o
Die Zweitstimmen haben einen größeren Einfluss auf die Zusammensetzung des
Parlaments als die Erststimmen.
(Das
ist auch noch aus einen anderen (psychologisch) Gründen interessant: Das
„Zweite“ ist im Bewusstsein der breiten Bevölkerung
immer
weniger wert als das „Erste“. Beispiele: „Zweiter Sieger“ oder „Das ist Zweite
Wahl“.
Aber
bei einer Wahl, bei der es um die höchst Macht im Staate geht, soll es genau
anders herum sein? Ist das Absicht?
Will
man bei bestimmten Leuten Stimmen fangen?
Soll
das dem mündigen Bürger mehr Transparents verschaffen?
Schließlich
geht es um Ansehen und Einfluss, um Steuern und Abgaben, um Gesetze und um die
Bestellung von Richtern und um vieles
mehr.
o
Wenn ein sogenannter Direktkandidat plötzlich und fast unerwartet einen
überragender Stimmenzuwachs (gegenüber der Wahl vor vier
Jahren
erhält, so ist das nur zu begrüßen.
o
Wenn ein sogenannter Direktkandidat in einem (von der Partei aus
gesehenen, die den Kandidaten nominiert hat) sogenannten unsicherem
Wahlkreis
(!!!) die Mehrheit der Stimmen erhalten hat und damit (nach dem neuen
Wahlrecht) gewählt worden ist, kann man das - zumindest
vom
Wahlrecht her - nur als positiv ansehen.
2. Informationen:
Bisher werden gleich viele Mandate über die Wahlkreise
als über die Landeslisten ver-geben; beispielsweise 300 Mandate über die
Wahlkreise und 300 über die Landeslisten.
Anmerkungen:
So
komplizierten Sachverhalte wie Überhang-Mandate, Ausgleichs-Mandate und
GrundMandate brauchen wir nicht und ebenso wenig ihre Erklärungen und
auch
keinen besonderen und Zählverfahren!
Sie
müssen die Verteilung der Bundestagmandate nach d`Hondt oder nach Hare/Niemeyer
nicht verstanden haben.
Es
geht um die Legitimierung der Macht durch den Bürger. Also muss das Wahlrecht
so beschaffen sein, dass es jeder Bürger auch verstehen kann.
Der Wähler hat zwei Stimmen:
o
Mit seiner Erststimme wählt der Bürger einen Kandidaten in seinem Wahlkreis;
dieser erhält ein Direktmandat.
o
Mit der Zweitstimme wählt der Bürger einen Kandidaten aus der Landesliste.
Im Wahlkreis bewerben sich mehrere Kandidaten von verschiedenen Parteien
eventuell sogar von Bürgerinitiativen. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit
der Erststimmen auf sich vereinigen konnte.
Die anderen Stimmen fallen unter den Tisch. Die Wahlbeteiligung spielt keine
Rolle.
Auf der Landesliste stehen die Namen vieler Kandidaten. Die ersten Namen auf
der Liste sind dem Wähler bekannt; sie stehen auf dem Wahlzettel!
Hier fällt keine Stimme unter den Tisch. Die Wahlbeteiligung spielt keinen
Rolle.
Über die Zusammensetzung des Parlaments entscheidet letztendlich das Verhältnis
der Zweitstimmen im Verhältnis zu den anderen Parteien, wobei alle Direktmandat
erhalten bleiben.
Wie viele als Abgeordnete ins Parlament einziehen, entscheidet die Anzahl der
abgegebenen Zweitstimmen im Verhältnis zu den Zweitstimmen anderer Parteien.
Auch darüber brechen die Parteien einen Streit vom Zaun und wollen, dass die
Zweitstimmen in den Wahlkreisen, in denen die PDS ihre Direktmandate errungen
haben, nicht mitzählen. Ich halte das für falsch. Man sollte bessere Politik
machen und nicht juristische Tricks versuchen!
3.
Ziele und Maßnahmen für eine bessere Lösung:
Folgende Ziele sind anzustreben und sollen durch die
anschließend genannten Entscheidungen und Maßnahmen realisiert werden:
1. Die
Wahlbeteiligung muss einen Einfluss auf die Gesamtzahl der Abgeordneten haben.
1. Dann haben die Kandidaten (und die
Partien ) ein größeres Interesse daran,
o
ihre politischen Absichten besser zu formulieren und
o
die Wähler zur Wahlbeteiligung zu mobilisieren
Damit
tragen sie sowohl zur Erhöhung eines allgemeinen politischen Interesses als
auch zur Erhöhung ihrer Legitimität bei.
2.
Die Bedeutung der Erststimme und die der Zweitstimme müssen mit der
umgangsprachlichen Bedeutung übereinstimmen.
1. Die Erstimme muss eine größere
Bedeutung haben als die Erststimme.
2.
Die Mandatsträger aus den Wahlkreisen sind schwach legitimiert; dafür ist er
aber den Bewohnern des Wahlkreises bekannt.
Bei
einer angenommenen Wahlbeteiligung von 60 % im Wahlkreis entfällt ja nur eine
relative Mehrheit der Stimmen auf den Sieger, so dass er vielleicht von
20
% der Wahlbevölkerung legitimiert worden ist. Die anderen Stimmen also 80 % der
Stimmen fallen unter den Tisch!
3.
Die Anzahl der Abgeordneten, die direkt gewählt worden sind, muss stets höher
sein als die Anzahl der Abgeordneten, die über
ein
sogenanntes Listenmandat ins Parlament einziehen.
1. Da
sich an den Ergebnissen in den Wahlkreisen schlecht etwas ändern lässt, wird
der Einfluss der Wahlbeteiligung auf die Anzahl der
Abgeordneten,
die über die Landesliste einziehen erfolgen müssen.
2.
Man kann sehr einfach und praktikabel die Anzahl der zu vergebenden Mandate mit
dem Prozentsatz der Wahlbeteiligung in Beziehung
setzen.
Liegt die Wahlbeteiligung insgesamt beispielsweise bei 66 %, so werden z.B. nur
200 Mandate statt 300 Mandate über die
Landeslisten
insgesamt vergeben. Wenn die Wahlbeteiligung nur bei 50 % liegen sollte, so
werden eben nur 150 Mandate vergeben.
4. Es
darf in Zukunft keine Absicherung eines Kandidaten aus einem Wahlkreis über die
Landesliste geben.
1. Die Absicherung eines
Wahlkreiskandidaten über die Landesliste erhöht die Macht der Partei gegenüber
dem Wähler.
Mit
der Absicherung eines Wahlkreiskandidaten über die Landesliste kann die Partei
den Wählerwillen aushebeln.
Die
Partei kann gegen den Willen der Wähler jeden Kandidaten durchbringen.
2.
Die Absicherung eines Wahlkreiskandidaten über die Landesliste erhöht die Macht
der höherrangigen Landesdelegierten gegenüber den
Delegierten
im Wahlkreis vor Ort.
3.
Die Partei muss entscheiden, wen sie im Wahlkreis kandidieren lässt und wen sie
auf die Landesliste der Partei setzt.
5. Auch beim Austritt eines Abgeordneten
aus seiner Partei kann der immer wieder auftretende Streit von vorn herein
vermieden
werden.
1. Die Vorwürfe lauteten dann oft:
o
Verfälschung des Wählerwillens,
o
Verrat an der Partei, die ihn im Wahlkampf sowohl personell, organisatorisch
und finanziell unterstützt hat.
2.
Diesen Ärger kann man sich sparen, wenn man folgende Forderung erfüllen:
o
Der Abgeordnete, der ein Direktmandat erhalten hatte, kann sein Mandat
mitnehmen. (Er ist ja so eine Art „Volkstribun“.)
o
Der Abgeordnete, der sein Mandat über einen Listenplatz erhalten hat, muss sein
Mandat abgeben. (Er ist je so eine Art „Parteisoldat“.)
Prognosen über die Große Koalition Qualitätssicherung Das
Grundgesetz und die Verfassung
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