Unsere Volksvertreter

 

1. Die Bezahlung unserer Volksvertreter

Ein weiterer Beitrag aus der Serie:
Ein aktuelles Problem und seine nachhaltige Lösung.
(Oft handelt es sich um ein dauerhaftes und nie richtig gelöstes Problem, das nun gerade jetzt hochgespielt wird.)

1. Die aktuelle Situation:
Die Einkommen (Vergütung und steuerfrei Diäten), Nebeneinkünfte, Altersversorgung (Pensionsansprüche) und ihre gewerbliche und ehrenamtliche Tätigkeiten sind zum Problem geworden, das vielerorts öffentlich diskutiert wird.
Einige klare und einfache Entscheidungen könnten die Abgeordnete aus der öffentlichen Kritik bringen und für Bürger und Medien Akzeptanz bringen.

2. Informationen:
     1. Ein Bundestagsabgeordneter verdient 7 009 € als Grundentschädigung und 3 589 € als allgemeine Kostenpauschale.
         Während der Normalbürger nur 920 € als Werbungskosten im Jahr absetzen können, dürfen Abgeordnete 43 068 € im Jahr absetzen.
         (3 589 € mal 12 Monate.)
     2. Nebeneinkünfte sind beim Bundestagspräsidenten anzeigepflichtig, wenn sie mehr 18 000 € im Jahr oder 3 000 € im Monat betragen.
     3. Gewerbliche Tätigkeiten müssen angegeben werden, aber nicht die Höhe ihres Einkommens.
         (Manche sind nebenbei Partner einer Anwaltkanzlei oder besitzen einen Betrieb.)
     4. Abgeordnete, die über die Landesliste (Zweitstimmen) ins Parlament eingezogen sind, erhalten eine gleich hohe Vergütungen wie Abgeordnete,
         die in einem Wahlkreis ein Direktmandat errungen haben und dort ein Büro unterhalten und wöchentliche Reisen unternehmen müssen.
     5. Abgeordnete bestimmen vieles selbst meist als Gremium manchmal individuell. Sie bestimmen über die Höhe ihrer Vergütung, die Modalitäten
         und Höhe ihrer Altersversorgung, die Rahmenbedingungen für ihre Arbeit (Büroausstattung) sowie über ihre persönliche Mitarbeiter.

3. Ziele und Maßnahmen für eine bessere Lösung:
Folgende Ziele sind anzustreben und sollen durch die anschließend genannten Entscheidungen und Maßnahmen realisiert werden:

    1. Abgeordneten sind im besonderen Maße verpflichtet, sich mit voller Hingabe (mindestens so wie Beamte) ihren Aufgaben der
       Vertretung der Interessen des Volkes zu widmen. Das erfordert ihre ganze Kraft.
         (1) Deshalb ist jede berufliche (auch ehrenamtliche) Tätigkeit außerhalb des Amtes als Abgeordneter untersagt.
         (2) Abgeordnete nehmen auch keine Tätigkeiten in öffentlich-rechtlichen Anstalten und Organisationen wahr; weder als Handelnde noch in den
               Funktionen als Aufsichts-, Verwaltungs- oder Programmbeiräten.
         (3) Es herrscht Anwesenheitspflicht bei allen Parlamentsdebatten und in allen Ausschüssen in denen der Abgeordnete Mitglied ist.
                Es kann nicht sein, dass der Plenarsaal fast leer ist und die Abgeordneten haben Wichtigres zu tun!

    2. Die Parlamentarier müssen in finanzieller Hinsicht – wie auch in jeder an- deren Hinsicht – frei und autonom sein.
         (1) Deshalb müssen Abgeordneten gutes Geld verdienen und sind angemessen (also        gut) zu bezahlen.
         (2) Sie sollen entweder einen bestimmten Prozentsatz mehr erhalten, als ihre letztes Brutto-Entgeld in ihrer vorangegangenen Tätigkeit
               betragen hatte oder sie sollen ein hohes Vielfaches des Sozialhilfesatzes erhalten.
               (Der Sozialhilfesatz ist das großzügig bemessene Existenzminimum von 500 €.)
               Das bringt zwei Vorteile:
                    In beiden Fällen wird ein Bezug zur Realität hergestellt!
                    Dadurch wird auch die Bereitschaft von Personen vergrößert, die etwas von Wirtschaft verstehen und für den Bundestag zu kandidieren.
         (3) Jeder Abgeordnete kann selbst zwischen den beiden Alternativen wählen.
               Der mögliche Einwand, dass dies eine Ungleichbehandlung der Abgeordneten wäre und damit gegen den Grundsatz: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit!“
               verstoßen würde, kann durch zwei Hinweise entkräftet werden:
               Auch jetzt besteht eine Ungleichbehandlung der Abgeordneten:
               a) Die Hälfte der Abgeordneten hat ein Direktmandat aus einem Wahlkreis und hat dort ein Wahlkreisbüro und muss dort regelmäßig präsent sein und
                    außerdem in Berlin.
               b) Die andere Hälfte der Abgeordneten hat ein Listenmandat und muss keinen Wahlkreis betreuen.
               Beide bekommen aber eine gleich hohe Grundentschädigung und eine gleich hohe allgemeine Kostenpauschale.
               Nun kann man argumentieren, dass man aus einem (bestehenden) Unrecht nicht ein (neues) Recht ableiten kann, was zweifelsfrei richtig ist.
               Es muss sich aber niemand verschlechtern müssen, wenn er ein höheres Amt einnimmt und dabei noch dem Volke und noch dazu mit oller Hingabe dient!
               (Wahrung des Besitzstandes plus Bonus)
         (4) Jedwede Einkunft ist normal zu versteuern.
               Steuerfreie Einkünfte gibt es nicht mehr!
         (5) Andere Vergünstigungen (egal welcher Art) gibt es nicht mehr!
               (Es gibt in Zukunft keine persönlichen Zulagen oder Spesen wie Kleiderzulage, Reisekostenabrechnungen und keine Sitzungsgelder.)
         (6) Die erstmalige Festsetzung der Höhe der Vergütung entscheidet ein neu zu installierendes Gremium aus „Elder Statesman“.
         (7) Es entscheidet über den Prozentsatzes, der über dem letzten Bruttoeinkommen liegt und über das Vielfaches des Sozialhilfesatzes.
               Vorschlag:
                    Ein Abgeordneter erhält etwa 40-fache dieses Sozialhilfe-Satzes!
                    Ein Abgeordneter erhält etwa 10 bis 20 % mehr als sein letztes Bruttoentgelt.
         (8) Man könnte dem neu zu installierendes Gremium aus „Elder Statesman“ folgende Richtlinien vorgeben:
               1. Die Vergütung ist in Zukunft an die wirtschaftliche Entwicklung zu koppeln!
               2. Es darf nie eine Erhöhung der Vergütung beschlossen werden, wenn es kein wirtschaftliches Wachstum gibt.
               3. Eine Erhöhung der Vergütung gibt es nur bei wirtschaftlichen Wachstum und im Rahmen dieses wirtschaftlichen Wachstums!
               4. Es kann ebenso eine Absenkung der Höhe der Vergütung geben!
               5. Deshalb kann es eine Erhöhung oder Absenkung der Vergütung immer erst im nachhinein geben!

    3. Abgeordneten dürfen nicht selbst über die Höhe ihres Einkommens entscheiden,
         (1) Deshalb dürfen Entscheidungen der Abgeordneten über die Höhe ihres Einkommens immer erst in der nächsten Wahlperiode in Kraft
              gesetzt werden.


     4. Abgeordneten dürfen nicht selbst über ihre persönlichen Mitarbeiter entscheiden.
         (1) Die Beschäftigung von Ehefrauen, Verwandten ist unzulässig. Auch die so genannte Überkreuzbeschäftigung ist unzulässig.
         (2) Die Parlamentsverwaltung entscheidet über die Zuordnung von Mitarbeitern zu den einzelnen Abgeordneten.

    5. Abgeordnete des Bundes (Deutscher Bundestages) dürfen nicht gleichzeitig Abgeordnete in einem Landtag oder Stadtparlament
       sein.

    6. Das Parlament (Deutscher Bundestag) muss in Zukunft eher ein Spiegelbild der Gesellschaft werden als es jetzt ist.
         [Siehe: Die Zusammensetzung des Parlaments]

 

 

2. Die politische Freiheit unserer Volksvertreter

Ein weiterer Beitrag aus der Serie:
Ein aktuelles Problem und seine nachhaltige Lösung.
(Oft handelt es sich um ein dauerhaftes und nie richtig gelöstes Problem, das nun gerade jetzt hochgespielt wird.)

1. Die aktuelle Situation:

2. Informationen:
     Das Grundgesetz macht eindeutige Aussagen:

    Artikel 46 [Indemnität und Immunität der Abgeordneten]
     „(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner
            Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden.
            Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
     (2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder
            verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
     (3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur
            Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
     (4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner
            persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.“

 

    Artikel 38 [Wahl]
     „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier , gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind
         Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
    
(Art. 38, Abs. 2; GG)

3. Ziele und Maßnahmen für eine bessere Lösung:
Folgende Ziele sind anzustreben und sollen durch die anschließend genannten Entscheidungen und Maßnahmen realisiert werden:

    1. Die Parlamentarier müssen in politischer Hinsicht frei und autonom sein.
         (1) Sie dürfen für ihr Verhalten bei Wahlen und Abstimmungen nicht belangt werden. (Art. 46, Abs.1; GG)
         (2) Es darf auf sie kein Druck ausgeübt werden, auch nicht von ihrer eigenen Partei. (Art. 38, Abs.1, Satz 2; GG)

         (3) Es gibt keine Probeabstimmungen, Zählappelle und auch erst recht keinen Fraktionszwang. (Er ist klar verfassungswidrig!)
         (4) Dann bedarf es auch keiner Freigabe der Stimmen der Abgeordneten wie beim Gesetz über das Klonen.

    2. Es darf kein Druck auf Abgeordnete ausgeübt werden.
 
        (Art. 38, Abs.1, Satz 2; GG)
       (
1) Die Abgeordneten dürfen nicht damit unter Druck gesetzt werden, dass
               o ihnen die Unterstützung der Parteigremien vor der nächsten Wahl entzogen wird,
               o sie nur dann mit der Unterstützung der Parteigremien rechnen können, wenn ein höherer Betrag auf das Spendenkonto der Partei
                  eingegangen ist.

    3. Es dürfen auch keine Maßnahmen getroffen werden, um Abgeordnete zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. (Art.46,
         Abs.1; GG)

         (1) Die Abgeordneten dürfen nicht damit geködert werden, dass
               o ihre Kandidatur bei der nächsten Wahl auf einem der vorderen Listenplätze gut abgesichert wird,
               o sie bei der nächsten Wahl in einem gerade verwaisen sicheren Wahlkreis kandidieren dürfen,
               o sie nach dem Ausscheiden aus dem Parlament einen gut bezahlten Posten bei einem bundeseigenen oder landeseigenen Unternehmen
                  erhalten werden,             
               o sie nach dem Ausscheiden aus dem Parlament einen gutbezahlten Posten in der Partei erhalten sollen,

    4. Die Regelungen des höchsten Gesetzes – des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland – müssen mit Strafe bewehrt
       sein.
         (1) Jeder, der es unternimmt einen Abgeordneten (mit Zucker oder Peitsche) zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen, muss bestraft
               werden können.
         (2) Die Strafe muss auch mit dem Verlust des Rechtes, ein öffentliches Amt zu bekleiden, verbunden sein.
         (3) In Anlehnung an Paragraph 108 e [Abgeordnetenbestechung] muss auch ein Abgeordneter – egal ob es eine Fraktionsführer, einer seiner
               Stellvertreter, ein Parlamentarischer Geschäftsführer oder sonst wer – der es unternimmt, eine Stimme zu kaufen, bestraft werden.
         (4) Neben einer Freiheitsstrafe kann ein Gericht auch die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen und das Recht, in öffentlichen
               Angelegenheiten zu wählen, aberkennen.
               (Quelle: Strafgesetzbuch; § 108 e [Abgeordnetenbestechung]) Absätze 1 und 2)
         (5) Schon allein die Existenz diese Gesetzes würde die Gewissenfreiheit aller Abgeordneten stärken und hätte positive Auswirkungen auf die
               Parlamentsarbeit.
         (6) Der mögliche Einwand, die Stabilität der Regierung wäre dann gefährdet, wäre damit zu entkräften, dass eine Regierung, die die frei
               gewählten Abgeordneten unter Druck setzen muss, um an der Macht zu bleiben, diese Macht auch nicht verdient hat.
               Er setzt die Macht der Regierung über den Wählerwillen, obwohl doch alle Macht vom Volke ausgeht.
                  „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“
               (Art. 20, Abs. 2 satz1; GG)
               Die Formulierung „alle Macht“ schließt erst recht die Exekutive – die Regierung ein!
               Er setzt die Macht über die Verfassung!
               Was rechtfertigt die Missachtung der Verfassung?
               Außerdem haben die Parlamentarier das Recht die Verfassung unter bestimmten Bedingungen in diesem Punkt zuändern!
               Das hat man aber seit mehr als 50 Jahren nicht getan!

 

3. Die Zusammensetzung des Parlaments (Deutscher Bundestag)

Ein weiterer Beitrag aus der Serie:
Ein aktuelles Problem und seine nachhaltige Lösung.
(Oft handelt es sich um ein dauerhaftes und nie richtig gelöstes Problem, das nun gerade jetzt hochgespielt wird.)

1. Die aktuelle Situation:
Volksvertreter sind ins Zwielicht geraten, weil sie nach Meinung vieler nicht die Interessen des Volkes vertreten, sondern ihre eigen Interessen und die der politischen Partien vertreten.

2. Informationen:
Man kann eine sehr einfache und sehr aussagekräftige Einteilung der Abgeordneten vornehmen. Wo kann man erhebliche Überrepräsentanz feststellen und welche Gruppen der Bevölkerung sind unterrepräsentiert?
2.1 Bisher sind folgende Berufsgruppen überrepräsentiert:

    Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes:
(15 Wahlperiode)
         Etwa zwei Drittel der 601 Parlamentarier sind Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.
         Der Anteil des öffentlichen Dienstes an der Gesamtbevölkerung beträgt aber nur etwa ein zwanzigstel.
         Das sind also fast 15 mal soviel wie es dem Anteil in der Bevölkerung entspricht.
         (Öffentlich Bedienstete genießen noch besondere Vorrechte:
         Sie haben zunächst einmal das Recht, nach dem Ausscheiden aus dem Parlament, auf ihren alten Arbeitsplatz oder auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz der
         selben Besoldungs- oder Vergütungsgruppe zurückzukehren.
         Wenn sie nun für einige Jahre Parlamentsarbeit geleistet haben, und andere Beamte oder Angestellte sind inzwischen befördert worden, haben auch sie einen
        
Rechtsanspruch auf Beförderung.
         Das klingt auf den ersten Blick gerecht. Aber ein normaler Arbeiter oder ein Selbständiger hat diese Vorteile nicht.
         Ganz im Gegenteil: Er muss neuere technische Materialien und Maschinen und Geräte und Verfahrenstechniken und erst wieder kennen lernen.
         Obwohl der Beamte oder Angestellte eher etwas vergessen hat und Erinnerungslücken bei beruflich erforderlichen Kenntnissen aufweist. (Jeder Mensch
         vergisst im Laufe von Jahren etwas!) und sich nicht durch besondere Leistung am Arbeitsplatz hervorgetan haben konnte (Er war ja gar nicht dort!), wird er
         nach seinem Dasein als Abgeordneter befördert.
         Anmerkung:
              Muss man sich da noch wundern, dass sich der öffentliche Dienst förmlich in das Parlament drängt.

    (Pädagogen): (15 Wahlperiode)
         Etwa jeder zehnte  Abgeordnete ist Pädagoge (50) – aber in Wirklichkeit ist in der Bevölkerung  nur etwa jeder hundertste ein Pädagoge.
         Es gibt also 10 mal so viele Pädagogen im Parlament wie in der Bevölkerung.

    (Juristen und Staatsrechtler) (14. Wahlperiode):
         Die größte Berufsgruppe im Bundestag sind die Juristen (Rechtswissenschaftler oder Staatsrechtler).
         Es sind insgesamt 127 Abgeordnete (der damals insgesamt 669 Abgeordneten) Juristen.
         In Wirklichkeit ist nicht einmal 1/2 Prozent der Bevölkerung ein Jurist.
         Es gibt zu viele Juristen (Anwälte und Staatsrechtler) im Parlament.
         Das sind 100 mal so viel wie es dem Anteil der Bevölkerung entspricht.
         Anmerkung:

              Muss man sich da noch wundern, dass Gesetze gemacht werden, die aus einem Mix aus Verwaltungs- und Juristendeutsch gemacht werden und mit denen
              man noch dazu die mündigen Bürger erziehen will!

    Gewerkschaftler: (15. Wahlperiode):
         Von den insgesamt 601/3 Parlamentssitzen werden 213 von Mitgliedern des DGB eingenommen. Das ist mehr als ein Drittel aller Sitze.
         Es gibt nur etwa 7,7 Millionen Gewerkschaftsmitglieder bei rund 80 Millionen Einwohnern. (Das ist nicht mal ein Zehntel!)
         Quellen:
              1. „Datenhandbuch Deutscher Bundestag 1949 bis 1999; Nomos Verlag)
              2. Focus Nr. 12 vom 17. März 2003, Seite 30 ff)
         Es gibt zu viele Gewerkschaftler im Parlament.
         Es gibt im Parlament etwa vier mal so viele Gewerkschaftler wie es dem Anteil der Bevölkerung entspricht.
         Anmerkung:

              Ein Abgeordneter kann beispielsweise Jurist sein, er kann im öffentlichen Dienst sein und gleichzeitig einer Gewerkschaft angehören. Er taucht als gleich
              dreimal auf!

2.2 Bisher sind folgende Berufsgruppen unterrepräsentiert:
    Arbeiter:
         Es gibt nur einen einzigen Arbeiter im Parlament.
         Die Anzahl aller Erwerbstätigen insgesamt beträgt etwa 38 Millionen also nicht ganz die Hälfte der Bevölkerung.

    Sozialhilfeempfänger:
         Es gibt keinen einzigen Sozialhilfeempfänger im Parlament.
         Es gibt aber einige Millionen Soziahilfeempfänger.

    Erwerbstätige in der freien Wirtschaft:
         Nur 100 Parlamentarier sind in der freien Wirtschaft beschäftigt.
         Die Anzahl der Erwerbstätigen insgesamt beträgt etwa 38 Millionen also nicht ganz die Hälfte der Bevölkerung.

    Unternehmer:
         Es soll nur sehrwenige Unternehmer im Parlament geben, was vielseitig beklagt wird. Teilweise werden die zu geringe Vergütungen als
         Grund genannt.

3. Ziele und Maßnahmen für eine bessere Lösung:
   
Folgende Ziele sind anzustreben und sollen durch die anschließend genannten Entscheidungen und Maßnahmen realisiert werden:

    1. Die Zusammensetzung des Parlaments muss in etwa ein Spiegelbild der Gesellschaft sein.
         (1) Die Parteien dürften dann nur Kandidaten aufstellen, die insgesamt ein Spiegelbild der Gesellschaft wären.
         (2) Der Ausgleich von „Fehlentwicklungen kann über die Landeslisten erfolgen.
         (3) Wenn der Wähler nun doch Kandidaten wählt, die insgesamt als Parlament nicht dem Spiegelbild der Gesellschaft entsprechen – der
              Wähler also anders entscheidet – ist es eben Sache des Wählers und nicht mehr der Partei.

    2. Im Wahlrecht müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, die diesem Ziel dienen.
         (1) Das Bundeswahlgesetz ist fast in jeder Legislaturperiode geändert worden außer in der 3. Wahlperiode – in manchen Legislaturperiode
              sogar mehrfach.
              Es ist bisher 19 mal geändert worden.
           (Quelle: Handbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages, 1949 bis 1999
              Nomos Verlag; Band 1 Seite 27 bis46)

         (2) Die Abgeordneten haben – eventuell auf Druck ihrer Parteien – dieses Gesetz so ausgefeilt, dass die Herrschaft der Parteien immer besser
              zementiert worden ist.
         [Über das Wahlrecht Siehe auch: Die Zusammensetzung des Parlaments]

    3. So genannte Doppelmitgliedschaften als Abgeordneter im Deutschen Bundestag und als Landtagsabgeordneter sind in Zukunft
       nicht mehr möglich.
      
(Quelle: Handbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages, 1949 bis 1999
              Nomos Verlag; Band 1, Seite 461 ff)
         (1) Jeder Politiker muss sich entscheiden, wo er gesetzgeberisch tätig ist.

 

 

4. Das Wahlrecht zum Parlament (Deutscher Bundestag)

Ein weiterer Beitrag aus der Serie:
Ein aktuelles Problem und seine nachhaltige Lösung.
(Oft handelt es sich um ein dauerhaftes und nie richtig gelöstes Problem, das nun gerade jetzt hochgespielt wird.)

1. Die aktuelle Situation:
Es grenzt schon an ein Wunder:
     1. Unabhängig von der Wahlbeteiligung sitzen immer gleich viele Abgeordnete in den Parlamenten.
     2. Es sitzen auch (fast) immer die selben Personen in den Parlamenten – egal wie hoch die Wahlbeteiligung war.
     3. Fast unabhängig vom Wahlausgang sitzen (fast) immer die selben Personen in den Parlamenten.
     4. Es ziehen sogar Abgeordnete in das Parlament ein, die in ihrem Wahlkreis nicht nur nicht gewählt worden sind, sondern im Extremfall gar keine
         einzige Stimme erhalten haben.
     5. Der oben beschrieben Sachverhalt trifft auch in den 16 Bundesländer zu, obwohl jedes Land sein eigenes Wahlrecht hat!
         Wie ist denn so etwas überhaupt möglich?

Bei genauerer Betrachtung – im Sinne von Ursachenforschung – ergibt sich folgendes Bild:
     Es sind im wesentlichen zwei Dinge, die die Zusammensetzung des Parlamentes bisher verändern konnten:
         o Eine Verschiebung bei dem Verhältnis der Zweitstimmen und
         o Ein überragender Stimmenzuwachs von mehren so genannten Direktkandidaten in ihren Wahlkreisen, die (von der nominierenden Partei aus
              gesehenen) nicht       nur sehr unsicher war sondern als verloren galt.
     Diese beiden Faktoren ergeben eine (marginale) Veränderung in der Zusammensetzung des Parlamentes.
     Wenn das richtig ist, kann man das doch wohl nur als äußerst mickrig und beschämenswert bewerten:
         o Die Zweitstimmen haben einen größeren Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments als die Erststimmen.
              (Das ist auch noch aus einen anderen (psychologisch) Gründen interessant: Das „Zweite“ ist im Bewusstsein der breiten Bevölkerung
              immer weniger wert als das „Erste“. Beispiele: „Zweiter Sieger“ oder „Das ist Zweite Wahl“.
              Aber bei einer Wahl, bei der es um die höchst Macht im Staate geht, soll es genau anders herum sein? Ist das Absicht?
              Will man bei bestimmten Leuten Stimmen fangen?
              Soll das dem mündigen Bürger mehr Transparents verschaffen?
              Schließlich geht es um Ansehen und Einfluss, um Steuern und Abgaben, um Gesetze und um die Bestellung von Richtern und um vieles
              mehr.
         o Wenn ein sogenannter Direktkandidat plötzlich und fast unerwartet einen überragender Stimmenzuwachs (gegenüber der Wahl vor vier
              Jahren erhält, so ist das nur zu begrüßen.
         o Wenn ein sogenannter Direktkandidat in einem (von der Partei aus gesehenen, die den Kandidaten nominiert hat) sogenannten unsicherem
              Wahlkreis (!!!) die Mehrheit der Stimmen erhalten hat und damit (nach dem neuen Wahlrecht) gewählt worden ist, kann man das - zumindest
              vom Wahlrecht her - nur als positiv ansehen
.

2. Informationen:
Bisher werden gleich viele Mandate über die Wahlkreise als über die Landeslisten ver-geben; beispielsweise 300 Mandate über die Wahlkreise und 300 über die Landeslisten.
Anmerkungen:
     So komplizierten Sachverhalte wie Überhang-Mandate, Ausgleichs-Mandate und GrundMandate brauchen wir nicht und ebenso wenig ihre Erklärungen und
     auch keinen besonderen und Zählverfahren!
     Sie müssen die Verteilung der Bundestagmandate nach d`Hondt oder nach Hare/Niemeyer nicht verstanden haben.
     Es geht um die Legitimierung der Macht durch den Bürger. Also muss das Wahlrecht so beschaffen sein, dass es jeder Bürger auch verstehen kann.

Der Wähler hat zwei Stimmen:
     o Mit seiner Erststimme wählt der Bürger einen Kandidaten in seinem Wahlkreis; dieser erhält ein Direktmandat.
     o Mit der Zweitstimme wählt der Bürger einen Kandidaten aus der Landesliste.

Im Wahlkreis bewerben sich mehrere Kandidaten von verschiedenen Parteien eventuell sogar von Bürgerinitiativen. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der Erststimmen auf sich vereinigen konnte.
Die anderen Stimmen fallen unter den Tisch. Die Wahlbeteiligung spielt keine Rolle.

Auf der Landesliste stehen die Namen vieler Kandidaten. Die ersten Namen auf der Liste sind dem Wähler bekannt; sie stehen auf dem Wahlzettel!
Hier fällt keine Stimme unter den Tisch. Die Wahlbeteiligung spielt keinen Rolle.
Über die Zusammensetzung des Parlaments entscheidet letztendlich das Verhältnis der Zweitstimmen im Verhältnis zu den anderen Parteien, wobei alle Direktmandat erhalten bleiben.
Wie viele als Abgeordnete ins Parlament einziehen, entscheidet die Anzahl der abgegebenen Zweitstimmen im Verhältnis zu den Zweitstimmen anderer Parteien.
Auch darüber brechen die Parteien einen Streit vom Zaun und wollen, dass die Zweitstimmen in den Wahlkreisen, in denen die PDS ihre Direktmandate errungen haben, nicht mitzählen. Ich halte das für falsch. Man sollte bessere Politik machen und nicht juristische Tricks versuchen!

3. Ziele und Maßnahmen für eine bessere Lösung:
Folgende Ziele sind anzustreben und sollen durch die anschließend genannten Entscheidungen und Maßnahmen realisiert werden:

    1. Die Wahlbeteiligung muss einen Einfluss auf die Gesamtzahl der Abgeordneten haben.
         1. Dann haben die Kandidaten (und die Partien ) ein größeres Interesse daran,
              o ihre politischen Absichten besser zu formulieren und
              o die Wähler zur Wahlbeteiligung zu mobilisieren
         Damit tragen sie sowohl zur Erhöhung eines allgemeinen politischen Interesses als auch zur Erhöhung ihrer Legitimität bei.

    2. Die Bedeutung der Erststimme und die der Zweitstimme müssen mit der umgangsprachlichen Bedeutung übereinstimmen.
         1. Die Erstimme muss eine größere Bedeutung haben als die Erststimme.
         2. Die Mandatsträger aus den Wahlkreisen sind schwach legitimiert; dafür ist er aber den Bewohnern des Wahlkreises bekannt.
        
     Bei einer angenommenen Wahlbeteiligung von 60 % im Wahlkreis entfällt ja nur eine relative Mehrheit der Stimmen auf den Sieger, so dass er vielleicht von
              20 % der Wahlbevölkerung legitimiert worden ist. Die anderen Stimmen also 80 % der Stimmen fallen unter den Tisch!

    3. Die Anzahl der Abgeordneten, die direkt gewählt worden sind, muss stets höher sein als die Anzahl der Abgeordneten, die über
       ein sogenanntes Listenmandat ins Parlament einziehen.
         1. Da sich an den Ergebnissen in den Wahlkreisen schlecht etwas ändern lässt, wird der Einfluss der Wahlbeteiligung auf die Anzahl der
              Abgeordneten, die über die Landesliste einziehen erfolgen müssen.
         2. Man kann sehr einfach und praktikabel die Anzahl der zu vergebenden Mandate mit dem Prozentsatz der Wahlbeteiligung in Beziehung
              setzen. Liegt die Wahlbeteiligung insgesamt beispielsweise bei 66 %, so werden z.B. nur 200 Mandate statt 300 Mandate über die
              Landeslisten insgesamt vergeben. Wenn die Wahlbeteiligung nur bei 50 % liegen sollte, so werden eben nur 150 Mandate vergeben.

    4. Es darf in Zukunft keine Absicherung eines Kandidaten aus einem Wahlkreis über die Landesliste geben.
         1. Die Absicherung eines Wahlkreiskandidaten über die Landesliste erhöht die Macht der Partei gegenüber dem Wähler.
              Mit der Absicherung eines Wahlkreiskandidaten über die Landesliste kann die Partei den Wählerwillen aushebeln.
              Die Partei kann gegen den Willen der Wähler jeden Kandidaten durchbringen.
         2. Die Absicherung eines Wahlkreiskandidaten über die Landesliste erhöht die Macht der höherrangigen Landesdelegierten gegenüber den
              Delegierten im Wahlkreis vor Ort.
         3. Die Partei muss entscheiden, wen sie im Wahlkreis kandidieren lässt und wen sie auf die Landesliste der Partei setzt.

        5. Auch beim Austritt eines Abgeordneten aus seiner Partei kann der immer wieder auftretende Streit von vorn herein vermieden
                           werden.
                      1. Die Vorwürfe lauteten dann oft:
                                  o Verfälschung des Wählerwillens,
                                  o Verrat an der Partei, die ihn im Wahlkampf sowohl personell, organisatorisch und finanziell unterstützt hat.
                      2. Diesen Ärger kann man sich sparen, wenn man folgende Forderung erfüllen:
                                  o Der Abgeordnete, der ein Direktmandat erhalten hatte, kann sein Mandat mitnehmen. (Er ist ja so eine Art „Volkstribun“.)
                                  o Der Abgeordnete, der sein Mandat über einen Listenplatz erhalten hat, muss sein Mandat abgeben. (Er ist je so eine Art „Parteisoldat“.)

 

 

           Weitere aktuelle Themen sind

Prognosen über die Große Koalition                                  Qualitätssicherung                             Das Grundgesetz und die Verfassung

 

 

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