www.jochenolbrich.homepage.t-online.de
Anlagen zu Widersprüchen
Verzeichnis der Anlagen zu
den Widersprüchen in allen drei Ebenen
Verzeichnis der Anlagen:
Anlage
1: Der gewerbliche Mittelstand
Anlage 2: Das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Anlage 3: Das Bundesamt für Versicherungswesen
Anlage 4: Die Bilanzpolizei
Anlage 5: Änderung der nicht änderbaren Artikel des Grundgesetzes
Anlage 6: Gesetze und Verordnungen der verschiedenen Gesetzgeber
Anlage 7: Rechtsprinzipien und die staatlichen sozialen Sicherungssysteme
Anlage 8: Parlamentarische Staatssekretäre und Staatsminister
Anlage 9: Andere müssen zahlen
Anlage 10: Vorruhestand für Beamte ab dem 55. Lebensjahr
Anlage 11: Der Staat und der Wettbewerb
Anlage 12: Die Schulung des Gedächtnisses
Anlage 1: Der
gewerbliche Mittelstand
1. Eine Untersuchung des Bonner Instituts für Mittelstandsforschung
(IfM) aus dem Jahre 1995 befasste sich mit den Kosten der
ausufernden
Bürokratie auf die Wirtschaft.
Die
Unternehmen werden vom Staat mit Bürokratiekosten in ungeheurem Ausmaß
belastet.
In
diesen Bürokratiekosten sind die Kosten für behördliche Auflagen, komplizierte
Genehmigungs- und Planungsverfahren, durch
notwendige
Datenerfassung die Einbehaltung und Überweisung von Beiträgen zu den
staatlichen sozialen Sicherungssysteme sowie durch
komplizierte
Steuergesetzgebungsfahren enthalten.
Die
gesamten Kosten der Bürokratiehilfen für den Staat betrugen im Jahre 1994 etwa
58 Mrd. DM.
Dabei
leistete der gewerbliche Mittelstand eine weitaus höhere und kostenträchtigere
Bürokratiehilfe für den Staat und seine
gesetzlichen
sozialen Sicherungssystemen als die Großindustrie!
Es
geht dabei für den gewerblichen Mittelstand um jährlich 56 Mrd. DM von
insgesamt 58 Mrd. DM für die gesamte Wirtschaft hat
das
Bonner Institut für Mittelstandsforschung (IfM) errechnet.
(Quelle: „Sachverständigenrat
Schlanker Staat“ Abschlussbericht; Seite 6, Fußzeile)
Die
Studie brachte folgende Einzelergebnisse zu Tage:
1.
Das macht für jedes Unternehmen im Durchschnitt 62 200 DM jährlich aus.
2.
Jeder Arbeitsplatz wird mit 6 840 DM jährlichbelastet.
3.
Die durchschnittlichen Kosten betrugen für jedes Unternehmen im Jahr rund 2 000
€ pro Arbeitsplatz.
4.
Kleinunternehmen waren mit 3 600 € pro Beschäftigten ungleich stärker belastet
als Großunternehmen mit 150 €.
5.
Für den Mittelstand wäre ein Abbau von bürokratischen Vorschriften ein
wirksames Konjunkturprogramm, das zudem den
Finanzminister
nichts kostet.
(Quelle:
„Rot-Grün scheitert im Kampf gegen wuchernde Bürokratie“, Handelsblatt vom
18.10.2002)
2. Eine neue Studie hat ergeben, dass trotz Bemühungen der Bundesregierung
zum Bürokratieabbau die Bürokratiekosten seit 1994
dramatisch
um 50 % gestiegen sind; sie betragen nunmehr rund 46 Mrd. €.
Als
Hauptursachen für die Erhöhung werden genannt:
1.
der Bereich Steuern und Abgaben
2.
die Bürokratiepflichten in den Bereichen Sozialversicherung, Arbeitsrecht,
Arbeitsschutz, Statistiken.
3.
der Bereich Umweltschutz mit den neuen gesetzlichen Regelungen z.B. mit der
Ökosteuer mit ihren Ausnahmeregelungen.
4.
das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und die Reform des
Betriebsverfassungsgesetzes.
(Quelle:
„Bürokratiekosten der Betrieben stark gestiegen“, Handelsblatt vom 29.10. 2003)
So soll sich der „Masterplan Bürokratieabbau“ von Superminister Wolfgang
Clement teilweise als Mogelpackung erwiesen haben.
So
wurden bei der neuen Arbeitsstättenverordnung aus ursprünglich 58 Paragraphen
nur noch 10 Paragraphen.
Die
meisten der alten Bestimmungen findet man nun in den umfangreichen Anlagen
wieder, so dass die Arbeitsstättenverordnung
insgesamt
nicht weniger kompliziert und umfangreich geworden sind.
(Quelle:
„Bürokratiekosten der Betrieben stark gestiegen“, Handelsblatt vom 29.10. 2003)
Anlage 2: Das
Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Das Bundesamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) ist am 1.5.2002 gestartet.
Es hat in Bonn das ehemalige Gebäude des Bundesfinanzministeriums bezogen.
In ihr arbeiten unter dem Präsidenten Jochen Sanio aktuell 1150 Mitarbeiter.
Der Haushalt umfasst 118 Mio. €
(Quelle: Kontrolle
ist gut. Mehr Kontrolle ist besser.“, Handelsblatt
vom 19.02.2003)
Nun sollen die Versicherungen und Banken die gesamten Kosten von etwa 118
Mio. € tragen!
Die Anzahl der Mitarbeiter soll auf 1 300 aufgestockt werden.
Anlage 3:
Das Bundesamt für Versicherungswesen
Das Bundesamt für Versicherungswesen (BAV) mit einem Etat von rund 20
Mio Euro wird schon seit Jahren zu 90 % von den privaten Versicherungen
finanziert.
(Quelle: „Eichel
bestätigt Schlupfloch für Versicherer“, Handelsblatt vom 30.07.2001)
Eigene Bewertung zu 2 und 3:
Der
Staat ist nicht berechtigt, von anderen sein Personal bezahlen zu lassen.
Besonders
bemerkenswert wird es dann, wenn er sein Personal gerade von denen bezahlen
lässt , die sie beaufsichtigen sollen.
Das
ist schon fast pervers!
Genau
das ist aber bei mindestens drei Bundesbehörden der Fall!
Das
Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) wird vollständig von den
Finanzinstituten bezahlt.
Das
Bundesamt für Versicherungswesen (BAV) mit einem Etat von rund 20 Mio Euro wird
schon seit Jahren zu 90 % von den privaten
Versicherungen
finanziert.
Da
dies bei den Versicherungen und auch bei den Banken so gut geklappt hat,
weitete man dieses System weiter aus.
Anlage 4: Die
Bilanzpolizei
Zum 1. Juli 2005 wurde eine Bilanzprüfstelle eingerichtet, die alle 1
400 börsen-notierten Unternehmen unter die Lupe nehmen soll.
Die neue Behörde heißt Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung.
Chef ist Eberhard Scheffler, ehemaliger Finanzchef der Batig-Holding.
Vizepräsident wird Axel Berger, der bis März 2004 Vorstandsmitglied der KPMG
war.
Grundlage für die Einrichtung dieser neuen Behörde ist das Bilanzkontrollgesetz
das im Dezember 2004 in Kraft trat.
Die neue Behörde prüft Jahresabschlüsse daraufhin, ob die
Rechnungslegungsvorschriften eingehalten wurden.
Diese als „Bilanzpolizei“ bezeichnete Organisation ist privatrechtlich; im
Streitfall wird die BaFin eingeschaltet.
Die Finanzierung erfolgt durch Umlagen der Unternehmen, die kontrolliert werden
sollen.
(Quelle: „Bilanzprüfstelle nimmt Gestalt an“ Handelsblatt vom 31.03.2005)
Anlage 5: Änderung
der nicht änderbaren Artikel des Grundgesetzes
Nach
Artikel 1 und Artikel 79 gibt es Artikel, die nicht geändert werden dürfen.
Eine
Änderung der Grundrechte wird gleich im höchstrangigen Artikel 1
ausgeschlossen.
„Die
nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
(Art.
1 Abs. 3; GG)
In
Artikel 79 [Änderung des Grundgesetzes] wird auch noch einmal ausdrücklich
formuliert:
„Eine Änderung diese Grundgesetzes, durch welche [ ] die in den Artikeln 1 bis 20
niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist
unzulässig.“
(Art. 79 Abs. 3; GG)
Danach
dürfen diese genanten Artikel nicht nur nicht geändert werden, sondern nicht
einmal berührt werden; sie müssen also meines
Erachtens
völlig unangetastet bleiben!
Es
sind die folgenden Artikel trotzdem geändert worden:
Artikel 1
am 19.03.1956
Artikel 3
am 27.10.1998
Artikel 6
am 18.07.1979
Artikel 9
am 24.06.1968 (zur Zeit der ersten Großen Koalition)
Artikel
10 am 24.06.1968 (zur Zeit der ersten
Großen Koalition)
Artikel
11 am 24.06.1968 (zur Zeit der ersten
Großen Koalition)
Artikel
12 am 19.03.1956
Artikel 12 am 24.06.1968 (zur Zeit der ersten Großen
Koalition)
Artikel
12a am 24.06.1968 (zur Zeit der ersten Großen Koalition)
Artikel
12a am 19.12.2000
Artikel
13 am 26.03.1998
Artikel
16 am 28.06.1993
Artikel 16 am 29.11.2000
Artikel 16a am 28.06.1993
Artikel 18 am 28.06.1993
Artikel 20 am 27.10.1994 (zur Zeit der ersten Großen
Koalition)
Artikel 20a am 28.06.1993
(Quelle:
„Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, Herausgeber Deutscher
Bundestag
– Verwaltung – Referat Öffentlichkeitsarbeit, Berlin 2001 , Seite 91 ff)
De
20 hier entscheidenden Artikel sind also bis 2001 17 mal geändert oder ergänzt
worden.
Anlage 6: Gesetze und
Verordnungen der verschiedenen Gesetzgeber
(1) Der Bund:
Allein der Bund hatte 2059 Gesetze und 3004 Rechtsvorschriften
und weit mehr als 80 000 Einzelvorschriften. (Stand: 1. Juli 1997)
(Quelle
: Sachverständigenrat „Schlanker Staat“ Abschlußbericht, Seite 8)
Es
waren also rund 5 000 Gesetze und Rechtsvorschriften mit mehr als 80 000
Einzelvorschriften am 1. Juli 1997 rechtsgültig.
Allein
auf Bundesebene gibt es 2 197 Gesetze mit 46 000 Einzelvorschriften und 3 131
Rechtsvorschriften mit 39 197 Einzelvorschriften.
(Quelle:
„Wirtschaft attackiert Regelwut“, Handelsblatt vom 15.01.2003
nach
Auskunft der Bundesregierung und eigener Recherche [der des Handelsblattes])
Es
werden also immer mehr Vorschriften selbst wenn die Bundesregierung darauf wert
legt, dass in der letzten Legislaturperiode (nur)
396
neue Bundesgesetze verabschiedet und 95 alte Gesetze abgeschafft und 406
Rechtsverordnungen außer Kraft gesetzt wurden!
(Quelle: „Wirtschaft attackiert
Regelwut“, Handelsblatt vom 15.01.2003)
(nach
Auskunft der Bundesregierung und eigener Recherche [der des Handelsblattes])
Ein
eklatantes Beispiel für die Vielzahl und die Komplexität der Gesetze ist eine
Neuerscheinung eines Buches aus dem C.H. Beck
Verlag,
München.
Es
trägt den fast unaussprechlichen Titel „KAGG AuslandInvestmentG“!
Dahinter
verbirgt sich das „Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAG`s) und
das
Auslandsinvestitionsgesetz (AusInvestG).
Es
ist ein Kommentar zu diesen beiden Gesetzen.
Außerdem
wird das „Vierte Finanzmarktförderungsgesetz“ berücksichtigt.
Dieses
Buch ist - sage und schreibe - 1 900 Seiten stark!!!
Das
beste und neueste Beispiel ist die neue Gesundheitsreform. das Papier soll 540
Seiten lang sein nach der letzte Fassung sogar
600
Seiten.
Jeder
weiß, dass der Kompromiss zwischen Bürgerversicherung (prozentualer Beitragsatz
) und Pflegeprämie (absoluter Beitragssatz)
in Gestalt des Fonds in den alle einzahlen,
nach Ende der Großen Koalition wieder entweder in die eine oder
andere
Richtung verändert bzw. ganz beseitigt wird.
Die
Bürger und die Wirtschaft werden aber nicht nur die Gesetze des Bundes
reglementiert, sondern auch durch die Gesetze der
Bundesländer
und die der EU.
(2) Die 16
Bundesländer als Gesetzgeber:
Es ist nicht gerade leicht, herauszufinden wie viele Gesetze die
einzelnen Bundesländer beschlossen haben und die gültigk sind!
Es
sind wahrscheinlich in jedem Bundesland noch einemal mehrere hundert Gesetze
und noch mal Hunderte von Rechtsvorschriften.
Wenn
man das mit 16 multipliziert, ergibt das eine sehr große Zahl von Regeln!
Wie
viele Vorschriften es genau sind, weiß kein Mensch - nicht einmal ein Professor
für Öffentliches Recht!
(3) Die
Tarifvertragparteien als Gesetzgeber
Die Arbeitsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland richten
sich nach den Tarifvereinbarungen. Sie sind für sie gesetzesgleich und
bindend.
Damit hat der so genannte „ Arbeitsmarkt“ als einiger Bereich gleich zwei
Gesetzgeber das Parlament und die Tarifvertragsparteien.
(4) Die
Europäische Union als Gesetzgeber:
Die Gesetze der EU werden als so genannte Richtlinien beschlossen
und die einzelnen Staaten müssen diese erst in nationales Recht
durch
Beschlüsse der gesetzgebenden Organe umsetzen („ratifizieren“)!
Manchmal
treten dabei erhebliche Zeitverzögerungen von etlichen Jahren auf!
Das
EU-Parlament ist sehr produktiv:
Man
benötigt sage und schreibe etwa 30 000 Seiten DIN A 4 für das gesamte EU-Recht.
(Quelle:
„Vom Recht des Bürgers nichts zu wissen“, [Konrad Adam] Die Welt vom
04.08.2001)
Aus einer anderen Quelle geht
hervor, dass das gesamte EU-Recht 97 000 Seiten umfasst!
(Quelle:
EU entschlackt europäisches Recht“, Handelsblatt vom 12.02.2003)
Anlage 7:
Rechtsprinzipien und die staatlichen sozialen Sicherungssysteme
1.
Rentenversicherung:
Im Bereich der Rentenversicherung gilt der so genannte
Generationenvertrag:
Diesen
Vertrag hat keiner unterschrieben oder jemals zugestimmt weder der, der
bezahlen muss noch der eine Leistungen erhält.
Was
einmal aus der Not nach dem 2. Weltkrieg geboren wurde, hat verdammt lange
Bestand.
Es
gilt das Äquivalenzprinzip. Derjenige, der bei gleichem Prozentsätzen mehr
eingezahlt hat, erhält auch eine höhere Rente.
2. Die
Gesetzleiche Krankenversicherung (GKV)
Bei jeder Gesetzlichen
Krankenversicherung werden zwei Rechtsprinzipien mit einander vermengt:
o
das Rechtsprinzip der Solidarität und
o
das Rechtsprinzip der Äquivalenz.
Das
Rechtsprinzip der Solidarität gilt für die ärztlichen medikamentösen
Leistungen:
Alle
Versicherten erhalten die gleichen ärztlichen medikamentösen Leistungen.
Das
Rechtsprinzip der Äquivalenz gilt für die Höhe des Krankengeldes:
Für
die Höhe des Krankengeldes ist die Höhe des letzten Verdienstes
ausschlaggebend.
3. Der Vergleich
beider staatlichen sozialen Sicherungssysteme
Der
Vergleich ist deshalb etwas schwierig, weil man verschiedene Rechtsprinzipen zugrunde
gelegt hat. (Gleichheitsgrundsatz,
Solidaritätsprinzip
und das Äquivalenzprinzip) und außerdem bei gleichen prozentualen Beiträgen
unterschiedliche hohe
Leistungen
festgeschrieben hat. Sachleistungen werden anders bewertet als Geldleistungen.
Wenn
man beide Versicherungen vergleicht, so gilt bei beiden Beiträgen der
Gleichheitsgrundsatz, wenn man ihn für beide
Versicherungen
auf den prozentualen Beitragssatze bezieht. Egal wie viel jemand verdient, er
zahlt immer prozentual den gleichen
Beitragssatz.
Der
gut verdienende Erwerbstätige (wie auch der Rentner, der als Erwerbstätiger
mehr verdient hat,) erhält bei der Gesetzlichen
Krankenversicherung
die gleichen ärztlichen und medizinischen Leistungen wie ein Geringverdiener.
Der Rentner, der als Erwerbstätiger
mehr verdient hat, erhält aber bei der staatlichen Rentenversicherung eine
höhere Rente als der
Geringverdiener.
Für die Höhe des Krankengeldes aus
der gesetzlichen Krankenversicherung ist bei gleichen Beitragssätzen die Höhe
des letzten
Verdienstes
ausschlaggebend.
4.
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung will eine Versicherung sein.
Sie
deckt aber – egal welche Pflegestufe vorliegt – höchstens 75 % der Kosten ab.
Eine
100 %ige Absicherung ist überhaupt nicht möglich!
5.
Arbeitslosenversicherung:
Die Arbeitslosenversicherung will ebenfalls eine Versicherung
sein.
Sie
soll die finanziellen Risiken beim Verlust des Arbeitsplatzes abdecken.
Eigentlich
müssten die finanziellen Leistungen solange gezahlt werden, wie die
Arbeitslosigkeit dauert.
Über
die Bezugdauer wird heftig gestritten.
Man
ist sich nicht einmal parteiübergreifend darüber einig, dass derjenige, der
länger eingezahlt hat, auch länger Leistungen beziehen kann!
Die
Frage der Höhe der Leistung, die etwas mit dem bisherigen Lebensstandart zu tun
haben muss, wird nicht einmal diskutiert.
Es
wird einfach eingeteilt nach ALG I und ALG II.
Nur
beim ALG I spielt die Höhe des bisherigen Einkommens eine Rolle.
Anlage 8: Parlamentarische Staatssekretäre und Staatsminister
Die Berufung der
Parlamentarischen Staatssekretäre wurde am Ende der ersten Großen Koalition
ermöglicht.
Das
„Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre“
wurde durch die Bundesregierung am 13.02.1967
eingebracht
und am 15.03.1967
verabschiedet.
(BGBl. I. S. 396) Hier die relevanten Inhalte:
(Quelle:
Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999; Peter
Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
Band I: Kapitel 6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite 1109
bis 1116)
„Ihre
Aufgabe ist, die Bundesminister der großen Ressorts in ihrer politischen Arbeit
zu unterstützen.
Sie
müssen Mitglieder des deutschen Bundestages sein.“
(Quelle: ebenda, Band III: Kapitel:
Gesetzgebung zum Parlamentsrecht, 5. Wahlperiode (1965 – 69) Seite 3 026)
Die
Anzahl der Parlamentarischen Staatsekretäre ist seit ihrer Einführung in der 5.
Wahlperiode (1965 bis 19969) von 7 auf 27 in der
13
Wahlperiode (1994 bis zum Stand 31. August 1997) fast kontinuierlich gestiegen.
(Quelle: ebenda; Band I: Kapitel 6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite 1111)
Die
Einrichtung von Parlamentarischen Staatssekretären steht zwar tatsächlich im
Gesetz; aber in diesem Gesetz über die
Rechtsverhältnisse
der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 6. April 1967 wird einfach und dreist
behauptet, dass sie
nicht
zur Regierung gehören.
Sie werden aber einem Bundesminister
zugeordnet und müssen ein Bundestagsmandat haben.
„Parlamentarische
Staatssekretäre sind – das ist Voraussetzung – Mitglieder des Bundestages, die
nicht näher umschriebene
Aufgabe
haben, die Bundesminister denen sie beigegeben sind , bei ihrer
Regierungsaufgabe zu unterstützen.
Parlamentarische
Staatssekretäre (einschließlich Staatsminister) werden jedoch mit ihrer
Ernennung keine Regierungsmitglieder.“
(Quelle: ebenda; Band I: Kapitel
6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite 1109)
Ohne diese (zwar falsche Feststellung) müsste das
Bundesverfassungsgericht dieses Gesetz eigentlich kippen, weil es gegen die
Teilung
der staatlichen Gewalten verstößt.
(Art.
20, Abs. 2, Satz 2 und Abs. 3; GG)
Was
fehlt, ist also eine Festlegung, was durch ein Gesetz geregelt werden muss und
was durch (eine Ausführungsvorschrift oder) ein
Rundschreiben
geregelt werden kann.
Anlage 9: Andere müssen
zahlen
1.
Stromrechnung:
Die Ökosteuer fließt über den direkten Haushalt in die
Rentenkasse.
Die
erhöhten und erzwungenen Abnehmerpreise für erneuerbare Energien werden aber
direkt vom Verbraucher bezahlt.
2. Bankgebühren
Die Kosten für das Bundesaufsichtsamt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
müssen
die Banken direkt bezahlen.
3. Versicherungen:
Entsprechendes gibt es bei den Versicherungsunternehmen.
Das
Bundesamt für das Versicherungswesen wird zu 90 % von den privaten
Versicherungen bezahlt.
4.
Aktiengesellschaften:
Die Kosten für die staatliche Prüfung von Bilanzen für jede
börsennotierte Aktiengesellschaft müssen diese direkt bezahlen.
Zum
1. Juli 2005 wurde einen Bilanzprüfstelle eingerichtet, die alle 1 400
börsennotierten Unternehmen unter die Lupe nehmen soll.
Die
neue Behörde heißt „Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung“.
Chef ist Eberhard Scheffler,
ehemaliger Finanzchef der Batig-Holding.
Vizepräsident
wird Axel Berger der bis März 2004 Vorstandsmitglied der KPMG war.
Grundlage
für die Einrichtung dieser neuen Behörde ist das Bilanzkontrollgesetz, das im
Dezember 2004 in Kraft trat.
Die
neue Behörde prüft Jahresabschlüsse daraufhin, ob die
Rechnungslegungsvorschriften eingehalten wurden.
Dies
als „Bilanzpolizei“ bezeichnete Organisation ist privatrechtlich; im Streitfall
wird die BaFin eingeschaltet.
Die
Finanzierung erfolgt durch Umlagen der Unternehmen, die kontrolliert werden
sollen.
(Quelle:
„Bilanzprüfstelle nimmt Gestalt an“ Handelsblatt vom 31.03.2005)
Anlage 11: Der Staat und der
Wettbewerb
1.
Allgemeine Aussagen
Etliche
Unternehmen sind in staatlichem Besitz oder haben eine staatliche Beteiligung.
(Auch
diese müsste man meines Erachtens berücksichtigen, wenn man die Staatsquote
bestimmen will.)
Die Zahl der direkten
Beteiligungen des Bundes hat sich nach dem „Beteiligungsbericht 2001“ in
Vergleich zum vergangenen Jahr von
128
auf 122 verringert.
Verkauft
wurden z.B. die Bundesdruckerei und die Anteile des Bundes am Flughafen Hamburg
uns an der Deutschen Siedlungs- und
Rentenbank
verkauft.
Die Zahl der indirekten
Beteiligungen des Bundes stieg u.a. wegen der Zukäufe der deutschen Telekom
AG und der Deutschen Bahn
AG
von 311 auf 321.
Die
insgesamt 381 Unternehmen mit einer Beteiligung des Bundes beschäftigten
im vergangenen Jahr 890 050 Mitarbeiter.
Das
entspricht einem Anteil von 2,3 % aller Erwerbstätigen.
Zwischen
1998und 2002 wurden Privatisierungserlöse erzielt von rund 165 Mrd. DM.
Diese
wurden vorwiegen zum Stopfen von Haushaltslöchern verwendet, wirft die
Opposition dem Bundesfinanzminister vor.
(Quelle:
Zahl der Bundesfirmen schrumpft weiter“ Handelsblatt vom 14.12.2001)
Der
Staat (Bund, Länder und Gemeinden) weitet seinen Beteiligungen immer weiter
aus!
Staatsunternehmen
dringen in immer neue Bereiche vor.
Diese
Zuwachs an staatlichem Wirtschaftsvermögen steht kaum ein Abgang an anderer
Stelle gegenüber trotz aller
Privatisierungsdiskussion.
Staatliche
Unternehmen können nicht pleite gehen.
Staatliche
Unternehmen werden unterstützt und saniert, auch wenn sie ihr Eigenkapital
verloren haben.
Der
Staat stützt seinen Unternehmen durch Privilegien, Monopole und Steuererleichterungen
vor der Konkurrenz!
(Quelle:
Wolfram Engels in: „Einseitige Betrachtungen“ ,1. Auflage 1987 im Kapitel „Der
Vielfraß“ Seite 29 bis 32)
Der
private Wettbewerber muss Körperschaftssteuer, (Vermögensteuer inzwischen
abgeschafft), Gewerbesteuer und Umsatzsteuer
(in
Mehrwertsteuer umbenannt) bezahlen.
Jede
Universität unterhält Druckereien, Rechenzentren, Erholungsheime,
Reparaturkolonnen, die sich keinem Wettbewerb stellen
müssen.
Die
Kosten höherer Schulen und Universitäten werden voll aus der Staatskasse
bezahlt.
Inzwischen
sind zwei private Universitäten entstanden, die ihre Kosten selbst decken
müssen.
dürfen
sie Studiengebühren erheben, die allerdings nicht sozial diskriminierend
dürfen! (Wie machen sie das bloß?)
Wenn
der Werkverkehr rentabel ist, obwohl eine Strecke leer gefahren wird, stimmt
etwas mit der Wettbewerbssituation gegenüber der Bahn.
Über
die Krankenhausbedarfsplanung werden private Krankenhäuser aus dem Markt
gedrängt.
Ludwig
Erhard hat einmal das Kartellgesetz als das Grundgesetz der Marktwirtschaft
bezeichnet.
Zwischen
privaten Unternehmen und staatlichen Unternehmen herrschen jedoch verfeinerte
Formen des Faustrechts!
Das
Kapitel der Wettbewerbsordnung ist noch ungeschrieben!
Die
Diskrepanz zwischen wirtschaftlicher Vernunft und tatsächlichem Verhalten ist
eklatant!
(Quelle:
Wolfram Engels in: „Einseitige Betrachtungen“ ,1. Auflage 1987 im Kapitel „Der
Vielfraß“ Seite 29 bis 32)
So fordert auch kürzlich der
Bundesrechnungshof in einem Gutachten, dass eine steuerliche Gleichbehandlung
von öffentlich-rechtlichen
Unternehmen
mit Privaten unbedingt geboten sei.
Die
Freistellung von der Mehrwertsteuer der kommunalen Eigenbetriebe, öffentlichen
Weiterbildungseinrichtungen,
Datenverarbeitern
bei Bund und den Ländern, sowie die Handwerkskammern und Industrie und
Handwerkskammern (IHK) verstoße
gegen
das Gebot der Gleichbehandlung und gegen EU-Recht. Sie alle treten mit vielen
Aktivitäten in Konkurrenz zu privaten Anbietern.
(Quelle:
„Kommunalbetriebe sollen Steuern zahlen“, Handelsblatt vom 3.11.2004)
2. Banken
1. Die Banken gehören zu
der am stärksten regulierten Branche in Deutschland.
Der
Staat hat der Kreditwirtschaft einen Vielzahl von Aufgaben übertragen:
10
Aufgaben entfallen auf die Besteuerung.
8 Aufgaben entfallen auf die
Terrorbekämpfung und auf die Geldwäsche.
7 Aufgaben entfallen auf den Bereich
Bankenaufsicht.
5 Aufgaben entfallen auf den Kapitalmarkt
und ebenfalls
5 Aufgaben entfallen auf den
Zahlungsverkehr.
(Quelle: „Bürokratie belastet
die Banken mit Kosten in Milliardenhöhe“, Handelsblatt vom 23.08.2005)
2.
Die Banken sind z.B. per Gesetz verpflichtet worden, bei großen Geldbewegungen
automatisch Meldung zu machen.
Das
gilt als Maßnahme gegen die Bekämpfung des Terrorismus, die als Vorgaben aus
der EU stammen.
(Quelle: „Bürokratie belastet
die Banken mit Kosten in Milliardenhöhe“, Handelsblatt vom 23.08.2005)
3.
Die Banken sind z.B. seit April 2005 per Gesetz verpflichtet worden, die
technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit die so
genannten
Stammdaten von Konten automatisch abgerufen werden können. Das kostete 100
Millionen Euro.
So
können staatliche Stellen auf etwa 400 Millionen Konten bei Banken, Sparkassen
oder Volksbanken zugreifen.
So
zählte die Finanzaufsicht im Jahre 2004 insgesamt 39 000 Anfragen in den
Bereichen Terrorbekämpfung und Geldwäsche; im ersten
Halbjahr
2005 seien es bereits 28 000 Anfragen gewesen.
Außerdem
könnten auch Finanz- und Sozialämter Erkundigungen über die 400 Millionen
Konten einziehen.
(Quelle: „Bürokratie belastet
die Banken mit Kosten in Milliardenhöhe“, Handelsblatt vom 23.08.2005)
4.
Die Banken sind per Gesetz verpflichtet worden, so genannte Jahresbescheinigungen
über Kapitalerträge der Kunden zu erstellen.
(Quelle: „Bürokratie
belastet die Banken mit Kosten in Milliardenhöhe“, Handelsblatt vom 23.08.2005)
5. Der Staat gibt den staatlichen Unternehmen Garantien, die es
für private Unternehmen der selben Branche nicht gibt.
Es
gib die so genannte Anstaltslast und die so genannte Gewährsträgerhaftung für
die Landesbanken (und wohl auch für die
Sparkassen).
(Sie
können nicht pleite gehen; ihre Existenz ist in jedem Fall gesichert und der Staat
haftet für jedes Geschäft.)
-
Dadurch wird ihr Rating besser und die Refinanzierungskosten werden geringer.
-
Dadurch wird eine Zusammenarbeit zwischen den privaten und den
öffentlichrechtlichen Finanzinstituten erschwert.
-
Dadurch werden die privaten Banken zurückgedrängt, weil die Landes-Banken mit
ihren Staatsgarantien eben einen
Wettbewerbsvorteil
haben.
Nach
der Bilanzsumme teilen sich die Markt Anteile so auf:
private
Banken 28,4 % (30 %),
die
Sparkassen 36,0 %
und
die
Genossenschaftsbanken 8,7 %.
Nach
der Anzahl der Filialen haben die privaten Banken nur noch einen
Anteil
von 11,6 %,
die
Sparkassen 22,3 %
und die
Genossenschaftsbanken
63,0 %.
(Quelle:
Die Banken rütteln an den Säulen“, Handelsblatt vom 04.09.2003)
Die Landesbanken unterhalten
Tochterinstitute, die keine andere Aufgabe haben, als sich an Privatunternehmen
zu beteiligen.
(Quelle: Wolfram Engels in:
„Einseitige Betrachtungen“ ,1. Auflage 1987 im Kapitel „Der Vielfraß“ Seite 29
bis 32)
3. LEG
Fast jedes Bundesland hat Landesentwicklungsgesellschaft, die
das Land eigentlich entwickeln sollen.
Die
Leiter dieser LED sind Beamte.
Sie
müssten etwas tun z.B. Privatisierung oder das Zurückführen staatlicher
finanzieller Hilfestellungen.
Wenn
sie denn erfolgreich sein würden, wären sie ihren Job los und müssten versetzt
werden!
Was
verlangt man eigentlich von einem Beamten?
Stattdessen
verrotten viele Schlösser und Villen!
4. Wald
Staat und Gemeinden kaufen
jeden Hektar Wald auf, der auf den Markt angeboten wird.
Privater Wald wird besteuert,
öffentlicher Wald wird subventioniert.
(Quelle:
Wolfram Engels in: „Einseitige Betrachtungen“ ,1. Auflage 1987 m Kapitel „Der
Vielfraß“ Seite 29 bis 32)
5. Müllabfuhr
Die kommunale Müllabfuhr
zahlt keine Steuern.
(Quelle:
Wolfram Engels in: „Einseitige Betrachtungen“ ,1. Auflage 1987 im Kapitel „Der
Vielfraß“ Seite 29 bis 32)
6. Entwässerungswerke
Die staatlichen oder
kommunalen Entwässerungswerke bezahlen keine Mehrwertsteuer, während die
privaten den vollen
Mehrwertsteuersatz
zahlen müssen.
(Quelle:
„Bayern gegen Wassermarktöffnung“, Handelsblatt vom 09.01.2002)
(Quelle:
„Bayern fordert eine Änderung des EG-Vertrages bei der Daseinsvorsorge“,
Handelsblatt vom 19.03.2001)
Alle
staatlichen Entwässerungswerke schlagen wie auch alle privaten
Entwässerungswerke auf ihre Rechnungen die Mehrwertsteuer
drauf.
Die
staatlichen (oder kommunalen) Entwässerungswerke müssen diese Steuer aber nicht
an den Staat abführen, während die privaten
den
vollen Mehrwertsteuersatz an den Staat abführen müssen.
So
haben die staatlichen Entwässerungswerke (Meist sind es die so genannten
Stadtwerke.) einen Wettbewerbsvorteil, der sich sogar in
einem
genauen Prozentsatz ausdrücken lässt.
(Quelle:
„Bayern gegen Wassermarktöffnung“, Handelsblatt vom 09.01.2002)