www.jochenolbrich.homepage.t-online.de
Volksvertreter (und
Abgeordnete)
Aus der Serie
„Falsche Begriffe und Zahlen“
12. Kapitel
Hinweis:
Wenn
Sie sich für diese Thema interessieren, empfehle ich Ihnen das
Kapitel
10 Das Wahlrecht und das
Kapitel
24 Der schillernde Begriff der
Mehrheit.
Gliederung
1. Unsere Volksvertreter
2. Wahlen und Wahlrecht
3. Die
unterschiedlichen Mandate
3.1 Das Direktmandat
3.2 Das Listenmandat
4. Die Aufstellung
der Kandidaten
4.1 Kandidat für einen Wahlkreis:
Das Direktmandat
4.2 Kandidat für die Landesliste: Das Listenmandat
4.3 Besonderheiten und Gemeinsames und Unterschiedliches
5. Die eigentliche Wahl
5.1
Das Direktmandat
5.2 Eigene Bewertung des Ergebnisses
5.3 Das Listenmandat
6. Die Interessenvertretung
durch die Volksvertreter
6.1
Interessenvertretung des Wahlkreises
6.2 Die Sollvorgabe der Verfassung
6.3 Die Realität 1: Drohung mit Sanktionen
6.4 Die Forderungen
6.5 Die Realität 2: Locken mit Vergünstigungen
6.6 Die Forderungen
6.7 Die Koalitionsverhandlungen und die Koalitionsvereinbarungen
6.7.1 Erstes Fazit über die Realität
6.7.2 Zweites Fazit über die Realität
6.7.3 Eigene Bewertung (als Meinungsäußerung)
6.7.4 Forderungen
7. Allgemeine Forderungen
und Sanktionen
7.1
Abgeordnete
7.2 Einfluss auf Abgeordnete
7.3 Verfassung
8.
Fazit
1. Unsere Volksvertreter
Volksvertreter sind nach landläufiger Meinung die Vertreter des
Volkes.
“Sie sind Vertreter des ( ) Volkes“,
sagt auch die Verfassung.
(Art. 38 [Wahl ] III. Der Bundestag, Abs. 1 Satz 2;GG)
Sie sollen die Interessen des Volkes vertreten.
Ihre Legitimation zur Interessenvertretung erhalten sie durch Wahlen.
Anmerkung:
Immer
wenn der Begriff Wahlen verwendet wir, beziehe ich mich grundsätzlich auf die
Wahlen zum Deutschen Bundestag.
Alle Abgeordneten werden für eine bestimmte Zeit gewählt.
Diese Zeit nennt man Wahlperiode oder Legislaturperiode. Sie dauert in der
Regel vier Jahre.
“Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden alle in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl vom Volk gewählt.“
(Art. 38 [Wahl ] III. Der Bundestag, Abs. 1 Satz 1;GG)
So will es die Verfassung!
Genauer: Sie
werden von den Wahlberechtigten gewählt.
Noch genauer: Sie
werden von denen gewählt, die zur Wahl gegangen sind und eine gültige Stimme
abgegeben haben.
Noch etwas genauer: Sie werden
nach den Verfahren gewählt, die im betreffenden Wahlrecht niedergelegt sind.
2. Wahlen und Wahlrecht
Es gibt ein Wahlrecht für die wichtigen Wahlen zum Deutschen
Bundestag. Es ist das Bundeswahlgesetz.
Es gibt für jeden der 16 Landtage eine Landtagswahl, geregelt durch ein
Landeswahlgesetz.
Schon hier kann man sich fragen, warum es nicht ein einheitliches Wahlrecht
gibt, das in allen Bundesländern gilt.
Es gibt in jedem Bundesland ein Gesetz für die Kommunalwahlen.
Und: Es gibt ein Gesetz für die Europawahlen zum europäischen Parlament.
Es gibt also sehr viele Wahlrechte; es sind mehr als 30 verschiedene
Wahlgesetze!
3. Die unterschiedlichen Mandate:
Man kann fünf verschiedene Arten von Mandaten unterschieden:
Direktmandat, Grundmandat, Überhangmandat, Ausgleichsmandat und das
Listenmandat!
Hier sind eigentlich hier nur die beiden wichtigsten - das Direktmandat und das
Listenmandat - von Bedeutung.
Für jede Art von Mandat gibt es eine andere Art von Stimme bei der Wahl:
o
Für die Direktmandate gibt es die sogenannte Erststimme.
o
Für die Listenmandate gibt es die sogenannte Zweitstimme.
Jede Stimme bei der Wahl hat einen anderen Bezug:
o
Die Erststimme (für ein Direktmandat) des Wählers gilt nur in einen bestimmten
Wahlkreis. Dort wo der Wahlberechtigte seinen
Wohnsitz hat. Die Erstimmen entscheiden über
den Kandidaten vor Ort in einem Wahlkreis.
o
Die Zweitstimme (für ein Mandat der Landesliste) des Wählers gilt nur in dem
betreffenden Bundesland, in dem Wahlberechtigte
wohnt. Die Zweitstimme entscheidet wie viele
Kandidaten von der Landesliste in den Bundestag einziehen.
o
Eine Bundesliste gibt es nicht!?
3.1
Das Direktmandat
Es gibt 299 Wahlkreise und ebenso viele Abgeordnete.
Diese Abgeordneten haben alle ein Direktmandat. Sie sind in ihrem Wahlkreis mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann ist gewählt.
3.2
Das Listenmandat
Außerdem gibt es noch ebenso viele - also ebenfalls 299
- Abgeordnete, die über ein Listenmandat ins Parlament einziehen.
Im Deutschen Bundestag sitzen also 299 Abgeordnete mit einem Direktmandat und
299 Abgeordneten mit einem Listenmandat.
4. Die Aufstellung der Kandidaten
Wichtig sind die Aufstellung der Kandidaten und natürlich die
eigentliche Wahl:
Um gewählt werden zu können, muss man kandidieren. Dazu muss man zuerst von den
Gremien der Parteien aufgestellt (nominiert) werden.
Es herrschen auch innerparteilich demokratischen Grundsätze!
Jeder Kandidat wird also nicht (von oben) bestimmt sondern (von unten) gewählt!
4.1
Kandidat für einen Wahlkreis: Das Direktmandat
Eine Kandidatur für ein Direktmandat erhält, wer von
den zuständigen Delegierten der betreffenden Partei in dem speziellen Wahlkreis
aufgestellt worden ist.
4.2
Kandidat für die Landesliste: Das Listenmandat
Ein Listenmandat erhält, wer bei der betreffenden
Landesdelegiertenkonferenz (?) die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
Auf jeden einzelnen Listenplatz kann man sich bewerben und für jeden
Listenplatz finden entsprechende Wahlen der Landesdelegierten statt.
Es herrscht hier ein Kampf um die vorderen Plätze. Nur die vorderen Plätze
sichern den Einzug ins Parlament.
Die Partei hat ein Interesse daran, dass ein „Zugpferd“ auf den Spitzenplatz
kommt, das möglichst viele Zweitstimmen auf seine
Person vereinigt.
4.3
Besonderheiten und Gemeinsames und Unterschiedliches
Bei der Kür eines Kandidaten sowohl für ein Direktmandat
im Wahlkreis und als auch für ein Listenmandat in der Landesliste gibt es etwas
Gemeinsames:
o Beide Kandidaten werden von Gremien
von Parteien aufgestellt.
Sie
werden nicht in irgendwelchen Vorwahlen oder durch Meinungsumfragen oder sonst
wie ermittelt.
Es gibt auch etwas Unterscheidbares: Die Gremien, die den jeweiligen Kandidaten
aufstellen, werden von verschiedenen Gremien der Parteien aufgestellt.
Ein Gerangel um den besseren Platz gibt es eigentlich nur bei der Landesliste.
Bei der Kandidatur um ein Direktmandat gibt es nur einen Kandidaten!
Wer die meisten Delegiertenstimmen hinter sich gebracht hat, ist der Kandidat
dieser Partei in diesem Wahlkreis.
Der Zweitplatzierte hat verloren.
5. Die eigentliche Wahl
5.1 Das
Direktmandat
Der Wähler kann also in der Wahlkabine ankreuzen, wer
ihn vertreten soll.
Der Wähler hat zwei Stimmen:
eine
Erststimme für seinen Wahlkreis und
eine
Zweitstimme für die Landesliste.
Gewählt ist mit einem Direktmandat, wer die meisten Stimmen in dem Wahlkreis
auf sich vereinigen konnte.
Es ist dabei völlig egal, wie viele Wahlberechtigte zur Wahl gegangen sind.
Mehrheit ist Mehrheit!
Die Wahlbeteiligung spielt keinen Rolle!
Selbst wenn die Wahlbeteiligung unter 50 % liegen sollte, ist derjenige gewählt,
der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
Wenn die Wahlbeteiligung unter 50 % liegt, kann kein Kandidat die Mehrheit der
Wähler - oder besser der Wahlberechtigten - auf sich vereinigen!
Es kommt hier auf den Unterschied der Bezugszahl an!
Es gibt zwei Möglichkeiten:
(1)
Man kann das Wahlergebnis auf die Gesamtzahl der Wähler beziehen - also auf
alle Wahlberechtigten - beziehen.
(2)
Man kann das Wahlergebnis auf die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen beziehen.
Wenn die Wahlbeteiligung z.B. bei 48 % liegt, so können sich diese 48 % auf
z.B. fünf Parteien verteilen, so kann ein Ergebnis z.B. so aussehen:
Kandidat
A 15 %
Kandidat
B 11%
Kandidat
C 10 %
Kandidat
D 8 %
Kandidat
E 4 %
-----------------------------------
Zusammen
48 %
So würde ein Wahlergebnis aussehen, wenn man es auf die Gesamtzahl der
Wahlberechtigten beziehen würde!
So
ein Wahlergebnis haben Sie aber noch nie gesehen!
Man macht das auch anders! Ein kleiner Trick hilft
weiter! Er hilft auch die Wahrheit ein wenig zu verschleiern.
Dann hat jeder ein besseres Gewissen!
Man bezieht das Wahlergebnis nicht auf die Gesamtzahl der Wahlberechtigten,
sondern auf die Gesamtzahl der abgegeben Stimmen.
Man setzt die abgegebenen Stimmen gleich hundert Prozent und hat so
ansprechendere Zahlen!
Man ändert also die Bezugsgröße:
Statt der maximal möglichen abgegebenen
Stimmen - also die Anzahl der Wahlberechtigten zu Grunde zu legen, nimmt man
die Anzahl
der
abgegebenen Stimmen und setzt diese gleich hundert Prozent.
Dann sieht das Wahlergebnis schon viel freundlicher aus!
Stimmenanteile
bezogen auf
alle
Wahlberechtigten die abgegebenen
Stimmen
Kandidat
A 15 % 31,3 %
Kandidat
B 11% 22,9 %
Kandidat
C 10 % 20,8 %
Kandidat
D 8 % 16,7
%
Kandidat
E 4 % 8,4 %
-------------------------------------------------------------------------------
Zusammen
48 % 100,1 % *
*
die 0,1 % sind durch Aufrundung entstanden.
5.2
Eigene Bewertung des Ergebnisses
1. Der Kandidat A ist natürlich gewählt! Er kann
jubeln und seinen Wahlsieg feiern!
Auf
ihn entfielen aber nur 15 % der Stimmen aller Wahlberechtigten.
Aber
wenn man die abgegebenen Stimmen zu Grunde legt, sieht das Ergebnis schon
wesentlich freundlicher aus!
Er
hat schon 31,5 % der abgegebenen Stimmen erhalten.
2. Der gewählte Kandidat hat nicht die Mehrheit der
Wähler in seinem Wahlkreis erhalten!
(Nur
15 % der Wähler haben ihm ihre Stimme gegeben.)
3. Er hat auch nicht die Mehrheit der abgebenen Stimmen in seinem Wahlkreis erhalten!
(Er
hat nicht einmal ein Drittel der Stimmen in der abgegebene Stimmen in seinem
Wahlkreis erhalten, sondern nur 31,3 %!)
4. Er hat nur relativ besser abgeschnitten als die anderen Kandidaten! Er hat
die relative Mehrheit!
5.3 Das
Listenmandat
Die Anzahl der Zweitstimmen ist von besonderer und
ausschlaggebender Bedeutung.
Und das aus mindestens zwei Gründen:
o
Die Zusammensetzung des Bundestages wird durch die Zweitstimmen entschieden.
o
Die Wahlkampfkostenerstattung erfolgt über die Anzahl der Zweitstimmen.
Die Zweitstimmen entscheiden letztendlich über das
Zahlenverhältnis der Parteizugehörigkeit der Abgeordneten.
Die Zweistimmen entscheiden also über das Kräfteverhältnis der Parteien
im Deutschen Bundestag!
Diejenige Partei, die über die sechzehn Landeslisten die höchste
Prozentzahl der Stimmen erhalten hat, entsendet auch die meisten Abgeordneten
ins Parlament.
Alle Mandate, die über die Erststimmen gewonnen wurden, bleiben erhalten.
Ein eventuell notwendiger Ausgleich wird über Ausgleichs und Überhangmandat
erreicht.
Anmerkungen:
Wie
man die Prozentsätze der Landeslisten der einzelnen Parteien aus den 16 Ländern
gewichtet und wie man dann zu einer
Durchschnittszahl
für jede Partei für die Bundesrepublik kommt, soll hier nicht dargestellt oder
kritisiert werden!
Es
ist zugegebener Maßen schwierig und bringt keine neuen Erkenntnisse über den
schillernden Begriff des „Volksvertreters“!
Wir kommen nun endlich zu der spannenden Frage der Interessenvertretung durch
unsere Volksvertreter!
6. Die Interessenvertretung durch die Volksvertreter
6.1
Interessenvertretung des Wahlkreises
Der gewählte Abgeordnete (des Deutschen Bundestages) vertritt
nicht die Interessen seines Wahlkreises sondern die Interessen des ganzen
Volkes!
“Sie sind Vertreter des ganzen Volkes“, sagt auch die Verfassung.
(Art. 38 [Wahl ] III. Der Bundestag, Abs. 1 Satz 2;GG)
Er erhält zwar seinen Legitimation durch oder über seinen Wahlkreis.
Er soll aber deren Interessen nicht direkt vertreten sondern eigentlich nur
soweit sie die Interessen des ganzen Volkes sind!
Die Tatsache, dass jeder Bundestagsabgeordnete dann noch ein Büro in seinem
Wahlkreis unterhält, deutet allerdings eher darauf hin, dass er die Interessen
seines Wahlkreises wahrnehmen und aufnehmen soll.
Er soll den Kontakt zur Basis nicht verlieren!
Er soll „das Ohr an der Masse haben“.
Aber er soll die Interessen seines Wahlkreises eigentlich nicht vertreten!
Er ist nicht verpflichtet, eine Resolution aus seinem Wahlkreis zu beachten -
selbst wenn die Mehrheit der Bürger seines Wahlkreises diese unterschrieben
hat!
Es gibt kein imperatives Mandat!
„Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden
und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
(Art. 38 [Wahl ] III. Der Bundestag, Abs. 1 Satz 2;GG)
Danach wählt man eigentlich keinen Abgeordneten,
damit er die Interessen seines Wahlkreis vertritt.
Damit soll der Wähler auch nicht den Kandidaten auswählen, der am besten die
Interessen seines Wahlkreises vertreten soll, kann und auch will.
Dieser Sachverhalt ist nach meiner Einschätzung weitestgehend unbekannt.
Damit kommen wir zu der zentralen Frage, die eigentlich einen
Doppelfrage ist:
(1)
Welche Interessen soll der einzelne Abgeordnete eigentlich vertreten?
(2)
Welche Interessen vertritt er tatsächlich?
Befassen wir uns zuerst mit der leichter zu beantwortenden ersten Frage!
6.2
Die Sollvorgabe der Verfassung
Berufen wir uns wieder auf das Grundgesetz. Dort heißt es unwidersprochen und
bis heute nicht geändert.
„Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden
und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
(Art. 38 [Wahl ] III. Der Bundestag, Abs. 1 Satz
2;GG)
Bei jeder Aussprache im Deutschen Bundestag, bei jeder Beratung in den
Ausschüssen und natürlich erst recht bei jeder Abstimmung hört der Abgeordnete
auf sein Gewissen und zwar nur auf sein Gewissen!
So steht es in der Verfassung!
6.3
Die Realität 1: Drohung mit Sanktionen
Vor jeder Abstimmung im Deutschen Bundestag werden
Sitzungen der einzelnen Fraktionen anberaumt.
Es soll keine Abstimmungsniederlage geben!
Es finden Aussprachen und Probeabstimmungen statt. Diese sind nicht geheim!
Es finden Einzelgespräche mit sogenannten „Abweichlern“ statt.
Diese werden auch öffentlich herabgewürdigt - sogar manchmal beschimpft!
Es wird ihnen gelegentlich gedroht!
6.4
Die Forderungen
Um dem Verfassungsanspruch gerecht zu werden, sind
deshalb folgende Forderungen eigentlich selbstverständlich:
Auf
keinen einzigen Abgeordneten darf irgendwelcher Druck ausgeübt werden.
Das darf weder von Seiten der Regierung, der
Fraktion, der Partei, der Gewerkschaften, der Arbeitgeber noch von Seiten der
Kirchen geschehen.
1.
Die Regierung darf keinen Druck auf die Abgeordneten ausüben!
2.
Die Parteien dürfen keinen Druck auf die Abgeordneten ausüben!
o
Sie dürfen z.B. weder dem Direktmandatsträger noch dem Listenmandatsträger
damit drohen, ihn nächstes mal
nicht mehr aufzustellen!
o
Sie dürfen keine Drohung mit der Nichtabsicherung über die Landesliste andeuten
oder aussprechen!
o
Sie dürfen keine Spenden von ihren Abgeordneten verlangen und einfordern.
3.
Es darf in Zukunft keinen Fraktionszwang geben.
o
Es darf auch keine Probeabstimmungen der Fraktionen mehr geben.
o
Es darf auch keinen Einzelgespräche zwischen Fraktionsvorsitzenden,
Generalsekretär und einzelnen Abgeordneten mehr geben!
4.
Die Gewerkschaften dürfen keinen Druck auf die Abgeordneten ausüben!
5.
Die Arbeitgeber dürfen keinen Druck auf die Abgeordneten ausüben!
6.
Die Kirchen dürfen keinen Druck auf die Abgeordneten ausüben!
Niemand,
der die Verfassung ernst nimmt, darf irgendwelchen Druck auf Abgeordnete
ausüben!
Schließlich ist die Verfassung die wohl unbestritten höchstrangige
Rechtsnorm!
6.5 Die Realität
2: Locken mit Vergünstigungen
Diese Betrachtung hat auch noch eine zweite Seite.
Man kann einen Abgeordneten nicht nur durch Drohungen und Strafe sondern auch
durch Lob und Vergünstigung zu einem bestimmten Verhalten „bewegen“ wollen.
Auch
dieses Verhalten ist meines Erachtens durch die Verfassung nicht gedeckt!
6.6 Die
Forderungen
Deshalb erscheinen mir folgende Forderungen in sich
stimmig und konsequent:
1.
Die Bestechung und die Vorteilsnahme von Abgeordneten muss unter Strafe
gestellt werden. (genauso wie bei Mitgliedern der Regierung!
2.
Jedwede Nebentätigkeit von Abgeordneten muss unter Strafe gestellt werden; die
ehrenamtliche genauso wie die gewerbliche Nebentätigkeit!
3.
Es darf keine Verträge mit anderen Personen geben!
4.
Es darf keine Lockungen und Versprechungen auf einen sicheren Listenplatz bei
der nächsten Legislaturperiode geben.
5.
Es darf keine Versprechungen mit irgendwelchen Posten in Unternehmen in
staatlichen Besitz (weder in kommunalen Unternehmen
noch in landeseigenen Unternehmen) geben.
6.7 Die
Koalitionsvereinbarung
Unmittelbar nach jeder Wahl werden Verhandlungen
geführt.
Es geht immer um die Sachthemen oder um das Programm, das man gedenkt in den
nächsten vier Jahren umzusetzen, und um die Bildung der Regierung.
Dabei ist es hier ohne Belang, ob es sich um einzelne Bundesländer handelt oder
ob es um den Bund selbst geht.
Die erfolgreichen Parteien oder die Parteien, die zusammen eine
parlamentarische Mehrheit für ihre Gesetzgebungskompetenz zustande bringen,
verhandeln jeweils um die neue Regierung.
Dabei erhält die Partei, die als stärkste Partei aus den Wahlen hervorgegangen
ist, den Auftrag Koalitionsverhandlungen zu führen.
Das ist kein Geheimnis und auch nicht Neues!
Doch bereits hier wird die erste und entscheidende - nach meiner Ansicht
falsche - Weiche gestellt!
Diese Verhandlungen führen immer die
Parteivorsitzenden:
o
Bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag die Bundesvorsitzenden der betroffenen
Parteien.
o
Bei Landtagswahlen die Landesvorsitzenden der betroffenen Parteien.
Außerdem sind immer die Mitglieder der jeweiligen Parteivorstände vertreten.
Es handelt sich immer um Funktionäre der Parteien - also um Personen mit einem
Parteiamt!
Die Koalitionsvereinbarung darf nicht von Personen
ausgearbeitet werden, die zwar ein Parteiamt haben aber kein Mandat haben.
Sie ist auch nicht von Parteifunktionären zu unterzeichen
Wenn der Wähler gesprochen hat, hat keine Partei mehr etwas
zu sagen!
6.7.1
Erstes Fazit über die Realität:
1.
An den Koalitionsverhandlungen nehmen nicht die vom Volke gewählten
Abgeordneten teil, sondern die Funktionäre der Parteien.
2.
Die Leiter der Koalitionsverhandlungen sind nicht die Fraktionsführer im
Parlament (Abgeordnetenhaus) sondern die betroffenen
Parteiführer der jeweiligen Parteien.
3.
Das Ergebnis der Beratungen nennt sich „Koalitionsvereinbarung.
4.
Diese Koalitionsvereinbarung wird zwischen den beteiligten Parteien geschlossenen.
Ein
Beispiel:
Für
die Legislaturperiode 1999 bis 2004 wurde die Koalitionsvereinbarung in Berlin
zwischen der Christlich Demokratischen Union
Deutschlands
(CDU), Landesverband Berlin und der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands
(SPD), Landesverband Berlin,
geschlossen.
Sie wurde am 7. Dezember 1999 unterzeichnet!
Sie
trägt vier Unterschriften:
Für
die Christlich Demokratischen Union Deutschlands,
Landesverband
Berlin gez. Eberhard Diepgen
Für
die Sozialdemokratischen Partei Deutschlands,
Landesverband
Berlin gez. Peter Strieder
Für
die CDU-Fraktion
des
Abgeordnetenhauses von Berlin gez. Klaus Landowsky
Für
die SPD-Fraktion
des
Abgeordnetenhauses von Berlin gez. Klaus Böger
Koalitionsverhandlungen
sind immer ein spannendes und aufschlussreiches Kapitel.
Die Parteien haben ein großes Interesse daran, alles haarklein festzulegen. Sie
lassen dabei kein politisches Aufgabenfeld aus!
Alle Felder der Politik werden bearbeitet und mit Zielvorstellungen und
Vereinbarungen festgezurrt!
Jede Partei möchte sich mit ihrem Partei- und Wahlprogramm wiederfinden!
Deshalb sind die Koalitionsvereinbarungen immer relativ umfangreich.
Auch die gerade jetzt abgeschlossenen Koalitionsvereinbarungen zwischen der
Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) und der Partei Bündnis 90/Die
Grünen sind umfangreich. Sie betragen 88 Seiten DIN A 4.
Sie können sich noch bestimmt an die strahlenden Gesichter und das strahlende
Lächeln von Gerhard Schröder und Fritz Kuhn mit dem für die Fernsehkameras
hochgehaltene Buch erinnern, das einen diagonal rot-grün gefärbten Einband hat!
Zum Vergleich:
Das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland hat 95 Seiten.
Die
oben beispielhafte Koalitionsvereinbarung in Berlin für die Legislaturperiode
von 1999 bis 2004 also für vier Jahren hatte
99
Seiten!
Das
Grundgesetz ist auf dem Papier-Format DIN A 6 gedruckt.
Die
oben genannte Koalitionsvereinbarung ist auf DIN A 5 gedruckt, also auf einem
doppelt so großem Papierformat.
Umgerechnet
auf das Ihnen bekannte DIN A 4 Format bedeutet dies:
Grundgesetz
etwa
24 Seiten DIN A 4
Koalitionsvereinbarung
(Berlin) etwa 45 Seiten DIN A 4
Damit stellt sich fast zwangsläufig die Frage:
Warum
sind die Koalitionsvereinbarungen so umfangreich und so diffizil?
Die Antwort ist einfach:
6.7.2 Zweites
Fazit über die Realität
1. Die Parteien geben den gewählten
Abgeordneten vor, was sie in der nächsten Legislaturperiode zu tun und zu lassen
haben.
Sie legen alles bis ins kleinste fest und
schränken so die Gewissensfreiheit der Abgeordneten in verfassungswidriger
Weise ein!
2.
Die Parteien geben das unabhängig davon vor, ob der Abgeordnete ein
Direktmandat („Volkstribun“) oder ein Listenmandat
(„Parteisoldat“) bei den gerade
stattgefundenen Wahlen erringen konnte! Alle haben sich an die
Koalitionsvereinbarung zu halten.
Basta!
3. Die Parteien haben immer einen
großen Bammel vor sogenannten „Abweichlern“!
4.
Vor wichtigen Abstimmungen im Bundestag gibt es immer eine Vielzahl von
Maßnahmen:
Es
gibt Fraktionstreffen!
Es
gibt dabei Probeabstimmungen.
Es
gibt Zählappelle!
Es
gibt Einzelgespräche mit „Verdächtigen“!
Das sind Gespräche mit Abgeordneten, die man kürzlich aus Ämtern
entlassen hat, - bei der Vergabe von Ämtern übergangen hat - oder
die
sonst wie verärgert sein können.
Es
gibt die wiederholten Probeabstimmungen!
(So war es z.B. auch
am 23. 10 2002 zur Wahl des Bundeskanzlers!)
5.
Das alles dient nur dazu, eine einheitliches Verhalten, eine vereinheitlichte
Meinungsbildung herbeizuführen, damit die offizielle
Abstimmung den gewünschten Erfolg zeitigt!
Wenn
man sich nun die Mühe macht und für dieses Verhalten die relevanten Stellen in
der Verfassung sucht, findet man drei Stellen:
„Die
Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind Vertreter des ganzen Volkes, an
Aufträge und Weisungen nicht
gebunden
und nur ihrem Gewissen verantwortlich.“
(Quelle: Abschnitt III: Der
Bundestag, Artikel 38 Wahl, Absatz 1; GG)
und
„Ein
Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer
Äußerung , die er im Bundetage oder in
einem
seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst
außerhalb des Bundestages zur
Verantwortung
gezogen werden.“
(Quelle:
Abschnitt III: Der Bundestag; Artikel 46, Absatz 1, Satz 1; GG)
und
„Die
Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“
(Quelle:
Abschnitt II: Der Bund und die Länder; Artikel 21 Absatz 1, Satz 1; GG.)
6.7.3
Eigene Bewertung (als Meinungsäußerung):
1.
Diese Verhalten von Parteiführern (und auch von Fraktionsführern ist durch das
Grundgesetz nicht gedeckt!
2.
Einige Parteiführer und Fraktionsführer beachten die Verfassung nicht, sie
missachten die Verfassung sogar!
Sie machen etwas - und dieses
sehr häufig - was der Verfassung zuwider läuft.
3.
Damit erheben sich die Parteiführer über die Abgeordneten!
4.
Damit erheben sich die Parteien über den Wählerwillen!
5.
Damit erheben sich die Parteien über die Verfassung!
6.
Dieses Verhalten beschädigt damit das Ansehen unserer höchsten Rechtsordnung -
die Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland!
7.
Die Volksvertreter vertreten nun nicht mehr die Interessen des ganzen Volkes
sondern den Kompromiss den zwei
Parteien ausgehandelt haben!
Partei kommt aus dem
Lateinischen und bedeutet „Teil“ und nicht „Ganzes“!
Selbst
zwei Teile machen kein „Ganzes“!
6.7.4 Forderungen
1. Koalitionsverhandlungen müssen in Zukunft
ausschließlich von gewählten Abgeordneten und nicht mehr von Funktionären der
Parteien
durchgeführt werden.
Gewählt wurden schließlich (Direkt-)
Kandidaten und Kandidaten, die auf einer Landesliste der Parteien standen.
Es
wurden aber kein Parteifunktionär gewählt, es sei denn, dass er auf entweder
Abgeordneter mit einem Direktmandat ist oder über die
Landeslisten
ins Parlament eingezogen ist.
Parteifunktionäre
ohne Wählermandat haben bei Koalitionsverhandlungen grundsätzlich und
ausnahmslos nicht zu suchen!
2.
Die Koalitionsverhandlungen können von den durch die Abgeordneten selbst
gewählten Fraktionsvorsitzenden durchgeführt werden
oder von extra dafür benannten Abgeordneten.
3.
Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist der so genannte Koalitionsvertrag oder
die Koalitionsvereinbarung.
4.
Diese Vereinbarungen oder dieser Vertrag bindet nach der Verfassung keinen
einzigen Abgeordneten!
5.
Die Abgeordneten dürfen nicht – und das ist Verfassungsrecht - von irgendeiner
Seite gezwungen werden oder auch nur beeinflusst
werden, etwas bestimmtes
zu tun oder zu unterlassen.
Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen!
6.
Parteifunktionäre, die versuchen, Abgeordnete zu einem bestimmten Verhalten zu
bewegen und dafür Druck ausüben, brechen in
diesem Punkte die Verfassung!
7.
Parteifunktionäre, die versuchen, Abgeordnete zu einem bestimmten Verhalten zu
bewegen und dafür Druck ausüben, stellen die
Parteidisziplin über die Verfassung!
8.
Einen gewissen Grad an Verbindlichkeit könnte der so genannte Koalitionsvertrag
oder die Koalitionsvereinbarung dadurch erhalten,
o
wenn ihn jeder Abgeordnete nach gewissenhafter Prüfung und voller innerer
Zustimmung unterschrieben an seinen
Fraktionsvorsitzenden zurücksendet
oder
o
wenn der Abgeordnete an den Beratungen selbst teilgenommen hat, so dass er
mitwirken konnte.
9.
Da dieses einerseits relativ unpraktikabel ist und
andererseits aber verfassungswidrig ist, soll man sich bestenfalls bei dem so
genannte Koalitionsvertrag oder der
Koalitionsvereinbarung auf Grundzüge, Prinzipien oder Leitideen beschränken.
10. Selbst dann wäre der Abgeordnete in seinem konkreten Abstimmungsverhalten
(das in einer speziellen Frage vielleicht in drei Jahren
nach der Wahl stattfindet), in seiner
Entscheidung frei!
11.
Koalitionsvereinbarungen sollen (aber) einen Arbeitsauftrag (und praktisch ein
Arbeitsprogramm) für die Abgeordneten für die volle
Legislaturperiode darstellen. (Deshalb
sind sie alle sehr umfangreich!)
12.
Die Bewertung dieses Verhaltens als Meinungsäußerung:
(1)
Dies ist gleichermaßen arrogant und überheblich!
Es gehört schon mehr als
eine prophetische Gabe dazu, alle Probleme (oder auch nur die wichtigsten
Probleme), die sich innerhalb der
nächsten
vier Jahre auftun, nicht nur zu benennen, sondern auch einer Lösung zuzuführen!
(2)
Dies ist der Grundstein und die Dokumentation für Unflexibilität!
Eine
Koalitionsvereinbarung kann bestenfalls die jetzt erkennbaren oder jetzt
drückenden Probleme beschreiben und sie einer - wie auch
immer
gearteten - Lösung zuführen.
Die
Folge:
Politik
wird zwar berechenbar und garantiert in gewisser Weise Stabilität, ist aber
neuen Herauforderungen nicht gewachsen!
Wie
sollen dann aber neu auftretende Probleme gelöst werden?
Wie
sollen alte also bereits bekannte Probleme gelöst werden, wenn sich die
Rahmenbedingungen geändert haben?
(3)
Dies erzwingt neue so genannte Koalitionsrunden bei allen neu und überraschend
auftretenden Problemen!
Da
plötzlich und unerwartet auftretende Probleme naturgemäß weder angesprochen
noch einer - wie auch immer gearteten - Lösung
zugeführt
werden konnten, gibt man vor, dass dauerhaft oder zumindest von Fall zu Fall
Koalitionsrunden erforderlich sind.
(4)
Damit installiert man langfristig ein nicht in der Verfassung genanntes Gremium
- die Koalitionsrunde!
(5)
Damit hat man quasi eine wasserdichte Doppelstrategie erreicht:
(5.1)
Vorhersehbare Probleme werden nicht im Verfassungsorgan dem Parlament sondern
in der „Koalitionsvereinbarung“ oder dem
„Koalitionsvertrag“ „gelöst“!
(5.2)
Nicht vorhersehbare Probleme werden auch nicht in dem Verfassungsorgan
Parlament, sonder in den „Koalitionsrunden“
„gelöst“!
(6) Dies stellt die Rangigkeit zweier Rechtsgüter auf den Kopf!
Ein
Vertrag, (Koalitionsvertrag), den noch dazu andere ausgearbeitet haben, wird
über die verfassungsmäßig garantierte Freiheit der
Gewissensentscheidung
eines jeden Abgeordneten gestellt!
(7)
Dies ist verfassungswidrig!
Jeder
Abgeordnete ist nach dem Grundgesetz an Aufträge und Weisungen nicht gebunden!
Er ist nur seinem Gewissen verantwortlich!
(8)
Dies stellt die Parteien über die Abgeordneten!
Die
Parteien stellen ihr (allgemeines) Parteiprogramm und das (mehr auf aktuelle
Erfordernisse eingehende) Wahlprogramm auf.
Dann
hat der Wähler das Wort!
Die
Parteien haben aber an den Koalitionsvereinbarung weder teilzunehmen noch
mitzuwirken. Sie haben dafür kein Mandat!
Die
Parteien wirken an der politischen Willensbildung mit!
Diese
Willensbildung hat mit der Wahl seinen Höhepunkt erhalten!
Die
Parteien können den Abgeordneten nicht vorschreiben - wie andere auch nicht -,
was sie zu tun oder zu lassen haben!
(9)
Dies verwischt die klaren Kompetenzen zwischen Parteien und den gewählten
Abgeordneten!
Völlig
undurchsichtig wird diese klare Kompetenzverteilung, wenn Abgeordnete
gleichzeitig hohe Funktionäre der Parteien sind.
(Hinweis:
Auf
die immer wieder auftretende Problematik der Trennung von Amt und Mandat
wird hier nicht eingegangen!)
(10)
Dies verwischt die klaren Kompetenzen zwischen den drei staatlichen Gewalten!
o
Ein Mitglied der Koalitionsverhandlungen ist Minister (Mitglied der Exekutive)
und Abgeordneter (Mitglied der Legislative).
o
Ein Mitglied der Koalitionsverhandlungen ist im Vorstand einer Partei (Parteien
wirken an der politischen Willensbildung mit!)
und gleichzeitig Abgeordneter (Mitglied der
Legislative) und im Nebenberuf noch Inhaber oder Partner einer Kanzlei (kein
direktes
Mitglied der Judikative); selbst wenn seine
Beteiligung „ruht“!
o Die Krönung dieser
Kompetenz- und Mandatsvermischung ist dann erreicht, wenn der Bundeskanzler
(Chef der Exekutive) gleichzeitig
Abgeordneter (Mitglied der Legislative)und
Vorsitzender einer Partei ist (Parteien wirken an der politischen Willensbildung
mit!), die
Koalitionsverhandlungen leitet oder auch nur
daran teilnimmt!
7. Allgemeine Forderungen und Sanktionen
7.1 Abgeordnete
1.
Kein Abgeordneter darf wegen seines Verhaltens bei Wahlen und Abstimmungen
belangt werden.
2. Die Parlamentarier müssten die ersten sein, die der
Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ohne wenn und aber
Geltung verschaffen und sich selbst nach
ihr richten!
7.2 Einfluss auf Abgeordnete
1. Wer die Partei oder
irgendetwas anderes über die Verfassung stellt, muss unweigerlich mit
Sanktionen rechnen!
2.
Wer den Abgeordneten vorschreiben will, was sie zu entscheiden haben und wie
sie entscheiden haben, entpuppt
sich als Verfassungsfeind.
o Verfassungsfeinde haben im
Parlament und im öffentlichen Ämtern nichts zu suchen.
o
Sie müssen auch ihre Parteiämter verlieren; denn alle Parteien müssen nach
demokratischen Grundsätzen handeln und
demokratische Strukturen besitzen.
o
Wenn Parteien dies zulassen, sind sie verfassungswidrig und müssen vom
Bundesverfassungsgericht verboten werden!
3. Niemand darf einen Abgeordneten zu einem bestimmten
Verhalten oder zu bestimmten Abstimmungsverhalten
beeinflussen.
4. Wer Abgeordnete zu einem
bestimmten Verhalten beeinflusst, verstößt immer und zweifelsfrei gegen die
Verfassung!
o Er muss bestraft werden
und von allen öffentlichen Ämtern sofort entbunden werden. Schon der Versuch
ist strafbar!
o
Weder das Ausüben von Druck noch das Locken mit Vergünstigungen sind tolerierbare
Verhaltensmuster!
7.3 Verfassung
1.
Jeder Versuch, die Verfassung auszuhebeln, ist ein Angriff auf die Demokratie!
2.
Jeder Versuch, Institutionen der Verfassung zu beschädigen, ist ein Angriff auf
die Demokratie!
3.
Jeder, der die einen solchen Versuch unternimmt, kann
nicht die Interessen des Volkes vertreten! Er vertritt andere
Interessen!“
8. Fazit
1. Die Abgeordneten des Deutschen
Bundestages vertreten nicht (mehr) die Interessen des ganzen Volkes sondern Teilinteressen.
2. Die Volksvertreter holen sich ihre Legitimation beim Volk und vertreten
andere Interessen als die des Volkes.
3. In der Rangfolge der Interessenvertretung durch die Volksvertreter ist Umkehr der Reihenfolge eingetreten.
4. Die Volksvertreter vertreten in erster Linie die Interessen der Parteien,
dann die eigenen Interessen und erst
dann die Interessen des Volkes.
5. Die Parteien wirken nicht mehr - wie es die Verfassung fordert - bei der
politischen Willensbildung des Volkes
mit, sondern bestimmen den
politischen Willen und setzen ihn durch.
6. Damit bestimmen die Parteien was die Interessen des ganzen Volkes sind, und
nicht mehr die Volkvertreter.
7. Die Volksvertreter werden dazu missbraucht, den Willen der Parteien
durchzusetzen.
8. Damit erheben sich die Parteien über die Verfassung, über den Wähler und
über die Abgeordneten.