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Die öffentliche Verschuldung

- Grundsatzpapier -
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Anmerkung:
  1. Die Zahlen in Klammern bedeuten die Anzahl der Aussagen meist in Form von Thesen.
  2. Die manchmal dahinter stehen zweite Zahl
(dünngedruckt) bedeutet die Anzahl zusätzlicher Aussagen, die die erste Aussage (These) stützen sollen.

1. Die Öffentliche Verschuldung ist durch das Grundgesetz geregelt.
         Nach dem Grundgesetz dürfen die Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht
         überscheiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
(Art.115 Abs. 1 Satz 2; GG)

2. Dann dürfte es doch damit unter der Voraussetzung, dass die Regeln sachgerecht und zukunftsfähig sind, eigentlich keine
       Probleme geben.

3. Die Verknüpfung der Kreditfinanzierung des Bundes an die Ausgaben für Investitionen kann sich sogar rechnen und sinnvoll
       sein, wenn diese Investitionen zu höheren Steuereinnahmen führen, mit denen dann die Kredite getilgt und die für die Kredite
       fälligen Zinsen bezahlt werden können.
        Diesen Inhalt hat eigentlich der häufig verwendete Begriff Konsolidierung.
       
Der Staat geht dabei von der Annahme aus, dass die Bedienung der Staatsschulden (durch die erhöhten Zinszahlungen) in den nächsten Jahren mit einem
         unterstellten Wirtschaftswachstum gelingen wird, wenn er nur mit seinem Ausgabenwachstum unter dem Wirtschaftswachstum bleibt.
        
(Quelle: 1. Peter Czada, Michael Tolksdorf und Alparslan Yenal in:  „Wirtschaftspolitik“
                                 Aktuelle Problemfelder; Herausgeber: Landeszentrale für Politische Bildung;1987 ; Seite 363)

4. Nimmt man zu der Vorgabe des Grundgesetzes über die kreditfinanzierten Investitionen noch das Prinzip der
       Generationengerechtigkeit hinzu, so wäre es durchaus sachlich gerechtfertigt, wenn alle Personen, die eine
        kreditfinanzierte öffentliche Investition nutzen, auch etwas zu ihrer Finanzierung beitragen, indem sie einen Teil der
       Kreditsumme „übernehmen“ und für diesen Teil auch die Zinsen tragen.
       
Selbst diese Betrachtung enthält einige Punkte, die der Klärung bedürfen:
        Jede Investition – auch die kreditfinanzierte Investition – muss unterhalten, gepflegt und nach einigen Jahren auch mal repariert oder gar
       saniert werden. Hier stellt sich die Frage nach der Finanzierung dieser Kosten.

4.1 Bezahlung der Instandhaltung aus den laufenden Etats
         Es ist natürlich möglich, dass der Staat für Instandhaltung und Reparaturen soviel Geld in jedem Haushalt einplant, dass die Investition (z.B. eine
         Brücke) immer neuwertig bleibt. Wenn diese Unterhaltungskosten aus dem laufenden Etat bezahlt werden, gibt es kein Problem.

4.2 Die Realität sieht anders aus.
         Erforderliche und von allen für notwendig erachtete Unterhaltungskosten für Reparaturen und Sanierung werden aufgeschoben.
         Das Geld reicht einfach nicht.

4.3 Finanzierung der Instandhaltung aus den kreditfinanzierten Investitionen
         Wenn man nun für diese Unterhaltungskosten eine Art „Instandhaltungsfond“ bildet, der Teil der Zukunftsinvestitionen ist, geschieht folgendes:
         Im Laufe von etlichen Jahren würde dieser „Instandhaltungsfond“ immer stärker anwachsen. Es ist der Zeitpunkt vorhersehbar, dass die Summe des
         Geldes für die Instandhaltung die Summe der „Zukunftsinvestitionen“ erreicht. Wenn nun der „Instandhaltungsfond“ ein Teil der „Zukunftsinvestitionen“
         nach Artikel 115 Satz 2 war, so würde das bedeuten, dass es bereits mit dem Erreichen des Gleichstandes zwischen dem „Instandhaltungsfond“ und dem
         „Zukunftsinvestitionen“ kaum noch neue Investitionen geben dürfte!
         Genau dies hat die ehemalige Präsidentin des Bundesrechnungshofes Hedda von Wedel einmal vorgeschlagen.
         o Die Obergrenze für die Neuverschuldung soll gesenkt werden.
         o Analog zu den Abschreibungen der Wirtschaft sollte der Wertverlust staatlicher Güter von dieser Investitionssumme abgezogen werden.
         (Quelle: „Von Wedel fordert geringere Staatsverschuldung“,
                                                                                Handelsblatt vom 26.07.2001)

4.4 Die Realität sieht aber noch anders aus.
         Wenn diese Unterhaltungskosten nicht von der Investitionssumme in den späteren Jahren, in denen diese Kosten anfallen, abgezogen werden,
         ist zwar das für Investitionen verfügbare Finanzvolumen größer; am Ende hat man aber nur noch reparaturbedürftige Investitionen, die einmal als
         „Zukunftsinvestitionen“ betrachtet und propagiert wurden.
         Oder man hat sogar irgendwann nur noch Schrotthaufen, die man einem so genannten „Rückbau“ unterziehen muss, der wiederum Geld kostet.

4.5 Finanzierung der Instandhaltung aus einem anderen „Topf“
         Wenn nun die Instandhaltung aus einem anderen „Topf“ bezahlt wird (und nicht zu den „Zukunftsinvestitionen“ nach 115 des Grundgesetzes gehört),
         so würde es zwar weiterhin Investitionen für die Zukunft geben, der „Instandhaltungsfond“ würde aber mit jeder neuen Investition automatisch weiter
         anwachsen.

5. So hat man an der pauschalen Vermutung der Selbstfinanzierung und der Generationengerechtigkeit auch dann noch
       festgehalten, als die wachstumspolitischen Vorteile weitaus niedriger ausfielen als erwartet.

6. So wird weiterhin wieder besseres Wissen angenommen, dass die Kreditfinanzierung bis zur Höhe der Investitionsausgaben
       unbedenklich ist.
         Um ein wirtschaftliches Wachstum (im letzten Jahr 2005) von 1,4 % (vom BIP) zu erreichen, musste der Staat eine Neuverschuldung von etwa 80 Mrd Euro
         eingehen. Das BIP betrug 2005 etwa 2.200 Mrd Euro; 1,4 % davon sind etwa 30,8 Mrd Euro.

7. Durch viele Haushaltstricks versuchen viele Politiker den Wesensgehalt den eigentlichen Sinn dieser Regel auszuhebeln.
7.1 Nach wie vor werden Kredite bis zur Grenze des Haushaltsausgleichs aufgenommen, ohne zu prüfen,
       o ob die damit verbundenen Zins- und Tilgungslasten durch zukünftige Erträge gedeckt sind oder
       o ob die zukünftige Belastung künftiger Generationen gerechtfertigt ist.
7.2 Der Bund hat angekündigt, dass er 2006 sogar einen grundgesetzwidrigen Haushalt vorlegen wird.
7.3 Auch die 16 Bundesländer haben zum größten Teil einen verfassungswidrigen Haushalt.
Die meisten Länderhaushalte entsprechen also
         weder der eigenen Landesverfassung noch dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

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. Durch viele Haushaltstricks versuchen viele Politiker den Wesensgehalt den eigentlichen Sinn dieser Regel auszuhebeln.
8.1 Man veranschlagt im offizielle Hauhalt Pauschalkosten, die nicht realistisch sind:
         o Man rechnet mit zu niedrigen Personalkosten, in dem man einfach einen durchschnittlichen Angestellten mit einem Kind von 35 Jahren zugrunde legt,
            obwohl jeder weiß, dass das Durchschnittsalter im öffentlichen Dienst etwa bei 50 Jahren liegt. Im dann immer notwendigen Nachtragshauhalt wird es
            dann schon richtig gestellt.
8.2 Man lässt staatseigene Banken die Aufgaben am offiziellen Haushalt vorbei finanzieren.
         Die Bankengruppe „Kreditanstalt für Wiederaufbau“ (KfW) und die offiziell als Staatsfinanzierer bezeichnete „Deutsche Pfandbrief-Anstalt“ (DePfA)

         finanzieren eifrig, tatkräftig und mit Gewinn Aufgaben die eigentlich über den offiziellen Haushalt laufen müssten. 
8.3 Man rechnet als Investitionen, die eigentlich gar keine sind:
       Finanzinvestitionen Finanzhilfen und so genannte laufende Investitionen
         Diese Investitionen tragen nicht mit der gebotenen Sicherheit dazu bei, dass die Produktionskapazitäten generationsübergreifend erweitert werden.
         (Quelle: „Staatsverschuldung“ - Die Haushaltstricks der öffentlichen Hand –
                                                                                            in „Der Steuerzahler“, Februar 2006, Seite 23)
8.4 Es werden keine Abschreibungen auf den Kapitalstock abgesetzt.
8.5 Der weite Investitionsbegriff lässt es zu und unterbindet nicht
       o den Abzug von Finanzhilfen für Investitionen im privaten Sektor sowie
       o Veräußerungsgewinne.
8.6 Die Bildung von so genannten „Sondervermögen“, die oft nichts weiter sind als versteckte Schulden, trägt zur Umgehung der
       grundgesetzgemäßen Kreditobergrenze bei.
8.7 Es werden Kassenverstärkungskredite gebilligt und verwendet.
8.8 Altschulden werden einfach durch neue Kredite angelöst – eine klare Umgehung der grundgesetzgemäßen Kreditobergrenze.
         Oft werden sie vor dem Auslaufen des alten Kredites umgewandelt und durch neue Kredite ersetzt.
8.9 Die dreisteste Argumentation von Politikern ist die, dass die Kreditobergrenze nicht zählt, wenn und in soweit sie die Aufgaben,
       die ihnen die Verfassung vorgibt, nicht finanzieren können.
         Diese Argumentation äußerten die Länder Berlin, Niedersachsen und Hessen.
         (Quelle: „Staatsverschuldung“ - Die Haushaltstricks der öffentlichen Hand –
                                                                                            in „Der Steuerzahler“, Februar 2006, Seite 23)

9. Wegen der Zuordnung der scheinbaren Investitionen liegt die haushaltsrechtliche Kreditgrenze um mehr als das Zweifache
       über der Grundgesetzrechtlichen Kreditgrenze.
         (Quelle: „Staatsverschuldung“ - Die Haushaltstricks der öffentlichen Hand –
                                                                                            in „Der Steuerzahler“, Februar 2006, Seite 23)

10. Die Politiker sind immer sehr erfinderisch, wenn sie die grundgesetzgemäße oder länderverfassungsgemäße Kreditobergrenze
       nicht einhalten wollen.

11. Eine Verfassungsvorschrift, die ins Leere läuft, wirkt nicht nur abträglich auf den jeweiligen Regelungsbereich, sondern
       schadet der gesamten Verfassung.

12. Eine dauerhaft hohe und noch dazu ständig steigende Staatsverschuldung bringt viele schwerwiegende Gefahren für
       den Staat mit sich:
       o Sie belastet die öffentlichen Haushalte mit steigenden Zinsausgaben.
       o Sie vermindert den haushaltspolitischen Spielraum.
       o Sie führt letztendlich zum Staatsbankrott.

13. Eine dauerhaft hohe und noch dazu ständig steigende Staatsverschuldung bringt auch viele schwerwiegende Gefahren für

         Wirtschaft und Gesellschaft mit sich.
       o Sie verdrängt private Investitionen.
       o Sie gefährdet das Wirtschaftswachstum.
       o Sie gefährdet eine Verbesserung der Beschäftigungssituation.

  Dann ist ja alles o.k., werden Sie – zumindest auf den ersten Blick - vermuten.

  Sehen wir uns diesen Sachverhalt etwas genauer an:
  Im Laufe von etlichen Jahren würde dieser „Instandhaltungsfond“ immer stärker anwachsen.
  Es ist der Zeitpunkt vorhersehbar, dass die Summe des Geldes für die Instandhaltung die Summe der „Zukunftsinvestitionen“ erreicht.
  Wenn nun der „Instandhaltungsfond“ ein Teil der „Zukunftsinvestitionen“ nach Artikel 115 Satz 2 war, so würde das bedeuten, dass es bereits mit dem
  Erreichen des Gleichstandes zwischen dem „Instandhaltungsfond“ und dem „Zukunftsinvestitionen“ keine neuen Investitionen mehr geben dürfte!
  Wenn nun die Instandhaltung aus einem anderen „Topf“ bezahlt wird (und nicht zu den „Zukunftsinvestitionen“ nach 115 des Grundgesetzes gehört , so würde
  es zwar weiterhin Investitionen für die Zukunft geben, der „Instandhaltungsfond“ würde aber mit jeder neuen Investition automatisch weiter anwachsen.