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Wie will man
den Arbeitsmarkt beleben?
oder:
Wie vermindert man die Zahl der Arbeitslosen?
oder:
Wie können Arbeitsplätze geschaffen werden?
1. Der Staat hat
drei Monopole: das Gesetzgebungsmonopol, das Steuermonopol und das
Machtmonopol.
Der Staat hat eigentlich das Monopol der
Gesetzgebung; er hat dieses Monopol aber in einem wichtigen Bereich abgetreten.
Auf
dem sogenannten Arbeitsmarkt, der streng genommen keiner ist, haben die Tarifvertragsparteien
(Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände)
das
Sagen.
Die
Gerichte (Arbeitsgerichte) erkennen diese Verträge als gesetzesgleiche Vorgaben
an, nach denn sie sich zurichten haben.
Hier
kann der Staat im Interesse das ganzen Volkes Einfluss nehmen.
Die
„konzertierte Aktion“ und Runde Tische“ sind schöne Wörter, brachten aber nur geringen
Erfolg.
2.
Gesamtgesellschaftliche Verpflichtung des Staates
Seit Jahren wird viel Energie und
Einfallsreichtum dafür verwendet möglichst trickreich, die Zahl der Arbeitslosen
möglicht klein zurechnen.
Es
wird häufig die Definition für Arbeitslosigkeit geändert.
Das
Ergebnis ist z.B. dass es Arbeitslose gibt, die nicht in der
Arbeitslosenstatistik erfasst werden müssen, obwohl sie z.B. Arbeitslosengeld
beziehen.
Wie
will man aber auf der Grundlage falscher Zahlen die richtigen Entscheidungen treffen
und auch durchsetzen?
Statt
die Zahlen zu schön zurechnen, hat der Staat - im Sinne einer nachhaltigen Lösung
- die Aufgabe, die Ursachen der Arbeitslosigkeit zu bekämpfen.
Da der Staat ein übergeordnetes
Interesse hat, das über den Interessen der Arbeitgeber und über den Interessen
der Gewerkschaften steht und das auch
über
deren jeweilige Verbände steht, hat er auch das Recht, diese übergeordneten
Interessen mit seinem Machtmonopol zu vertreten und durchzusetzen.
3.
Die Lösung
Der Staat kann und muss Rahmenbedingungen und Rahmengrößen vorgeben,
wenn die Arbeitslosenzahl volkswirtschaftlich gesehen viel zu hoch sind.
Der Staat kann und muss
Rahmenbedingungen und Rahmengrößen für alle Vereinbarungen zwischen
Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaftsverbänden
treffen
und vorschreiben.
Ehe
der Staat bankrott geht und die Gesellschaft schweren Schaden leidet, ist es die
Pflicht der staatlichen Organe, Schaden vom Staat und vom
Gemeinwesen
abzuwenden.
Das
kann und sollte rechtzeitig geschehen.
Aus
diesen Leitideen entwickeln sich abgrenzend die Kompetenzen für die Funktionen
des Staates auf dem Arbeitsmarkt.
Der
Staat kann z.B. vorschreiben, dass
(1)die
Tarifverträge einen bestimmten Höchstsatz nicht überschreiten, wenn die Arbeitslosenzahl
eine bestimmte Höhe erreicht hat.
(2)
es keine Tariferhöhungen gibt, wenn und solange eine bestimmte Arbeitslosenquote
überschritten ist.
Der
Staat darf sich nicht in
(1)
die Tarifvertrage und in Tarifvertragsverhandlungen einmischen, wenn die Arbeitslosenquote
gering ist.
(2)
Einzelentscheidungen einmischen.
Wenn
er sich in Einzelentscheidungen einmischt, macht er damit deutlich, dass er
selbst nicht an den Erfolg seiner gesetzten Rahmenbedingungen
und
an seine Globalsteuerung glaubt.
[Siehe auch Anlage:
„Der Staat und der so genannte Arbeitsmarkt“]
Informationen:
100
000 Arbeitslose bewirken bei der „Bundesagentur für Arbeit“ Mehrkosten in Höhe
von etwa 1,5 Mrd. €.
Außerdem
werden durch Arbeitslose die Beitragseinnahmen aller staatlichen Sozialsysteme
vermindert.
Anmerkungen:
1.
Da die Finanzierung der vier staatlichen sozialen Sicherungssysteme an den Arbeitsmarkt
gekoppelt sind, ist die Sanierung des Arbeitsmarktes
von
entscheidender Bedeutung für Staat und Gesellschaft.
2.
Die ständig steigenden Kosten der staatlichen sozialen Sicherungssysteme lassen
sich nicht mehr über Beitragerhöhungen finanzieren.
Sie
verteuern den Produktionsfaktor Arbeit.
3.
Die ständig steigenden Kosten der staatlichen sozialen Sicherungssysteme drohen
den Staat finanziell in den Abgrund zu stürzen, weil er immer
mehr
Steuereinnahmen dafür aufbringen muss.
Anlage: „Der Staat und der
sogenannte Arbeitsmarkt“
1. Die Bezeichnung
Arbeitsmarkt ist irreführend und falsch!
Man
kann etwas nur mit dem Wort „Markt“ bezeichnen, wenn das Grundgesetz des
Marktes gilt.
Es
heißt: „Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis!“
Das
ist das Grundgesetz des Marktes!
2.
Das Monopol der Gesetzgebung ist aber in einem für den Staat und die Gesellschaft
sehr wichtigen Bereich ausgehebelt:
Die
Tarifparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeber) vereinbaren aber gesetzesgleiche
Regelungen, an die sich alle (Arbeitnehmer und Arbeitgeber halten.
Dabei
gibt es zwei Besonderheiten:
o
Diese gesetzesgleichen Regelungen gelten auch für Arbeitnehmer, die nicht einer
Gewerkschaft angehören.
o
Diese gesetzesgleichen Regelungen gelten nicht für Arbeitnehmer, die in
Unternehmen tätig sind, deren Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband
ausgetreten
sind.
Für
alle Arbeitsgerichte sind diese gesetzesgleichen Regelungen geltendes Recht, das
sie anzuwenden haben und an das sie gebunden sind.
Nur
Lücken oder Unklarheiten können sie mit dem so genannten „Richterrecht“ schließen.
3.
In einem wichtigen Bereich für Staat und Gesellschaft, hat der Staat den Arbeitgebervertretern
und den Gewerkschaften
gesetzgeberische
Vollmachten zugestanden, die sich nun nicht so einfach zurücknehmen lassen.
Es ist der Bereich, der den Arbeitsmarkt
betrifft: Tarifhoheit, Mitbestimmung, Kündigungsschutz, Recht auf Teilzeit usw.
Dieser
Bereich wurde ohne Not und in Verkennung seiner Rechte und nicht unbedingt
durch das Grundgesetz gedeckt, ohne Vorbehalte und ohne jede
Bedingung
abgetreten
Dieser Bereich ist wichtig, weil er
beides sowohl die Gesellschaft als auch den Staat ruinieren kann.
4.
Begriffe wie „Tarifpartner“, „Tarifhoheit“ oder „Flächentarif“ findet man im
Grundgesetz nicht ein einziges mal.
Die
einzigen drei Sätze, die in diese Richtung gehen, sind in Artikel 9 des Grundgesetzes
[Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit] enthalten.
Dort
heißt es wörtlich:
(1) Alle Deutschen haben das
Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2)
Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen
oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
gegen
die Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3)
Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für
alle
Berufe gewährleistet.
Abreden,
die diese Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf
gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
Maßnahmen
nach den Artikeln (12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91) dürfen
sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten,
die
zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von
Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.“
(Quelle:
Artikel 9 [Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit], Absatz 1, 2 und 3; GG)
5. Die erforderlichen Lockerungen des Arbeitsrechts lassen sich
wegen der vielen Gewerkschaftsmitglieder im
Deutschen
Bundestag nicht durchsetzen!
Etwa ein Drittel der
Abgeordneten sind Mitglieder einer Gewerkschaft.
Gewerkschaftler
sind also vier mal so häufig im Deutschen Bundestag vertreten, wie es ihrem
Anteil in der Bevölkerung entspricht.
Von
den insgesamt 603 Parlamentssitzen werden 213 von Mitgliedern des DGB eingenommen.
Das ist mehr als ein Drittel aller Sitze.
(15.
Legislaturperiode)
Es
gibt nur etwa 7,7 Millionen Gewerkschaftsmitglieder bei rund 80 Millionen Einwohnern.
(Das ist nicht mal ein Zehntel!)
(Quellen:
1.
„Datenhandbuch Deutscher Bundestag 1949 bis 1999; Nomos Verlag)
2.
Focus Nr. 12 vom 17. März 2003; Seite 30 ff)