Jochen Olbrich
06.06.2003
II. Reformen
1. Theoretische Grundlagen
Prinzipien des Rechts
(gleichzeitig: Anlage 2
„Aufgaben und Funktionen
des Staates“)
4. Fassung
Prinzipien des Rechts in einem
Rechtsstaat
(gleichzeitig Anlage 2:
Aufgaben und Funktionen des Staates)
Gliederung
1. Die Prinzipien des Rechts
1.1 Gültigkeitsbereiche
und Ebenen von Rechtsprinzipien
1.1.1 Das Rechtsprinzip
der Legalität im Bereich der staatlichen Verwaltung
Oder:
Das
Legalitätsprinzip im Bereich der staatlichen Verwaltung
1.1.2 Das Rechtsprinzip der Legalität im Bereich der Justiz
Oder:
Das
Legalitätsprinzip im Bereich der Justiz
1.2 Grenzen der Gültigkeit durch andere
Prinzipien des Rechts
1.3 Das Rechtsprinzip der Opportunität
(Opportunitätsprinzip)
1.3.1 Das Opportunitätsprinzip ist ein Grundsatz beim Strafprozess
Oder:
Das
Opportunitätsprinzip im Bereich der Justiz
1.3.2 Das Opportunitätsprinzip ist auch ein Grundsatz im Verwaltungsrecht
Oder:
Das
Opportunitätsprinzip im Bereich der Verwaltung
1.4 Unterschiedliche Geltungsbereiche und
Überlappungen
1.5 Fragen der Gültigkeit und Frage der
Rangigkeit
1.6 Der Versuch einer Antwort:
1.6.1 Gültigkeitsbereiche
von Rechtsprinzipien
1.6.2 Rangigkeit von Prinzipien
1.7 Fazit:
2. Grundprinzipien der sozialen Sicherungssysteme
2.1 Grundprinzipien, die in jedem Rechts-Staat gelten
müssen
(1) Das Rechtsprinzip der
Legalität: („Legalitätsprinzip“)
(2) Das Prinzip der Gleichheit: („Gleichheitsgrundsatz“)
(3) Das Prinzip der Verlässlichkeit: („Rechtssicherheit“)
(4) Das Prinzip der Transparenz:
2.2
Grundprinzipien, die in einem Sozialstaat gelten müssen
(1) Das Grundprinzip der
Subsidiarität:
(2) Das Grundprinzip des Sozialstaates: („Solidarprinzip“)
2.3
Grundprinzipien, die in einer Marktwirtschaft gelten müssen
(1) Das Grundprinzip der
Marktwirtschaft (des Wettbewerbs):
(2) Das Grundprinzip staatlichen Handelns in der Marktwirtschaft:
2.4
Grundprinzip zwischen Sozialstaat und Marktwirtschaft
(1) Es ist das Grundprinzip
von Leistung und Gegenleistung!
Es
heißt „Äquivalenzprinzip“!
(2) Es ist das Grundprinzip der Konnexität oder das „Konnexitätsprinzip“
2.5
Rückblick - Ausblick
3. Andere speziellere Rechtsprinzipien:
3.1
Sachleistungsprinzip:
3.2 Günstigkeitsprinzip oder Begünstigungsprinzip:
Ausführungen
1. Die Prinzipien des Rechts
Gerade heute - also in einer Zeit, in der es immer
mehr Regeln gibt und immer neue Regel geschaffen werden - ist das Bedürfnis
nach Orientierung besonders groß!
Für diese Orientierung können die Rechtsprinzipien eine wichtige- wenn nicht
gar die
wichtigste - Rolle spielen!
Man kommt einfach nicht umhin, sich ein wenig mit den Prinzipien des Rechts zu
befassen.
Wir wollen uns aber hier nur mit den Fragen und Prinzipien des
Rechtsstaates befassen, die für die sozialen staatlichen Sicherungssystem
relevant sind.
Sie kennen alle das Legalitätsprinzip, das Solidarstaatsprinzip
oder das Prinzip der Subsidiarität.
Es gibt also noch andere Rechtsprinzipien, die in einem Rechtsstaat
gelten müssen zum Beispiel das Offizialprinzip bei Strafprozessverfahren
oder das Opportunitätsprinzip bei der Strafverfolgung.
Da das Offizialprinzip nicht so bekannt sein dürfte, hier eine kurze
Erklärung:
Das
Offizialprinzip wird häufig auch Offizialmaxime oder Amtsgrundsatz
genannt.
Es
hat folgenden Inhalt:
Das Gericht oder einen
Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, Ermittlungen in
einer
Sache über die von den Beteiligten vorgebrachten Tatsachen hinaus von
Amts
wegen anzustellen. Außerdem regelt es Verfahren und Anwesenheit:
o
Es muss mündlich verhandelt werden.
o Die Richter
müssen dauernd anwesend sein.
o
Die Staatsanwaltschaft muss dauernd anwesend sein.
o
Der Angeklagte muss dauernd anwesend sein.
o
Der Verteidiger muss dauernd anwesend sein.
(Quelle: „nach: „Offizialprinzip“
aus „Das Neue Duden Lexikon“
in
10 Bänden, Band 6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
Bibliographisches
Institut & F.A Brockhaus AG, S 2770)
(Quelle: nach: Amtsgrundsatz
(Offizialmaxime), im Lexikon
(c)
Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001
1.1
Gültigkeitsbereiche und Ebenen von Rechtsprinzipien
Bei den Prinzipien des Rechts gibt es Unterschiede in ihrer Bedeutung oder in ihrer Rangigkeit und in
ihrem Geltungsbereich!
1.1.1 Das Rechtsprinzip der Legalität im Bereich der
staatlichen Verwaltung
Oder:
Das Legalitätsprinzip
im Bereich der staatlichen Verwaltung
Es gibt Rechtsprinzipien wie
das Legalitätsprinzip, die für
jegliches staatliche Handeln auf allen Ebenen und in jedem Bereich
gelten.
Es gilt z.B. im Bereich der Verwaltung aber auch z.B. im Bereich der
Justiz!
Es gilt innerhalb dieser Bereiche auf allen Ebenen!
Es ist egal, ob ein
o
Angestellter in der Kreisverwaltung einen Antrag bearbeitet oder
o
Regierungsinspektor bei einer Landesregierung eine Baugenehmigung
erteilt
o
oder ein Ministerialdirigent auf Bundesebenen eine neue interne
Richtlinie formuliert, alle sind an des Legalitätsprinzip gebunden.
Jegliches Verwaltungshandeln des Staates ist an Recht
und Gesetz gebunden.
Ohne eine rechtliche Grundlage in Form eines Gesetzes gibt es kein staatliches
Handeln.
Es muss sogar zu jedem Gesetz noch eine Ausführungsvorschrift erlassen werden,
ehe die Verwaltung tätig werden darf!
Solch einen hohen Stellenwert kommt dem Recht in einem
Rechtsstaat zu!
Das Recht hat in einem Rechtsstaat eben einen hohen Stellenwert.
Unter einem Rechtsstaat versteht man einen Staat, bei dem
o
die Ausübung der Staatsgewalt,
o
die Grundrechte und
o
der Rechtsschutz des einzelnen Staatsbürgers
durch Verfassung und Rechtsordnung festgelegt und garantiert sind.
Der Staat hat - bezogen auf das Recht - eine dreifache Funktion:
a)
Einerseits ist er auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet.
b)
Andererseits ist seine Tätigkeit durch diese Rechtsordnung begrenzt.
c)
Zum Dritten muss er die Rechte, die er anderen (den Bürgern) einräumt,
auch garantieren.
Zu
a) Der Staat muss das was Recht ist, in
der Realität in der Praxis auch um-
setzen!
Zu
b) Der Staat darf auch nicht anderes tun
als das was das Recht zu tun vor-
schreibt!
Zu
c) Der Staat darf in die
(Grund-)Rechte, die er anderen überlassen und
ausdrücklich
zugebilligt hat, nicht eingreifen oder auch nur einschränken,
Die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips setzt in der Regel
voraus:
o
eine Verfassung, die die Macht des Staates rechtlich umgrenzt;
o
die Gewaltentrennung;
o
die Sicherung einer unantastbaren staatsfreien Sphäre des Einzelnen
durch Grundrechte;
o
den gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber Eingriffen der Staatsgewalt
in
subjektive Rechte;
o
die Unabhängigkeit der Gerichte;
o
das Verbot rückwirkender Strafgesetze u.a.
Materiell bedeutet Rechtsstaat die Verpflichtung der Staatsgewalt
auf die Idee der Gerechtigkeit, ausgeprägt als Prinzip im sozialen
Rechtsstaat.
Ziel des sozialen Rechtsstaats ist die Entwicklung einer Ordnung, die den
sozialen Frieden wahrt und ein menschenwürdiges Dasein für alle sichert
(Quelle: „Rechtsstaat“
nach: Lexikon (c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001
Es setzt auch die verfassungsgerichtliche Kontrolle der
Verfassungsmäßigkeit der Gesetze voraus.
Es setzt auch die richterliche Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
voraus.
Es setzt auch voraus, dass staatliche Eingriffe auf die bürgerliche Freiheitssphäre
nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen.
Dies alles gehört zu einem Rechtsstaat!
(Quelle: nach: „Rechtsstaat“ im „Das Neue
Duden Lexikon“ in 10 Bänden,
Band
6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
Bibliographisches
Institut & F.A Brockhaus AG, S. 3140)
In einem Rechtsstaat unterscheidet man das sogenannte „Öffentliche
Recht“ und im Gegensatz dazu das „Privatrecht“!
Hier eine kurze Erklärung:
Unter der Bezeichnung „Öffentliches Recht“ versteht man die Gesamtheit der
Rechts-normen, die das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt und
ihren Trägern sowie deren Verhältnis zueinander regeln.
Zum Öffentlichen Recht gehören: Völkerrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht,
Strafrecht, Kirchenrecht und jedes Verfahrensrecht.
(Quelle: nach: Öffentliches Recht“ aus: „Das
Neue Duden Lexikon“
in
10 Bänden, Band 6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
Bibliographisches
Institut & F.A Brockhaus AG, S. 3056)
Im Unterschied zum „Öffentliches Recht“ gibt es das „Privatrecht“
Darunter versteht man alle Rechtsnormen, die im Gegensatz zum „Öffentlichem
Recht“ die Beziehungen privater Personen untereinander (nicht zum Staat)
regeln.
Zum Privatrecht gehören Handelsrecht, Urheberrecht, Gesellschaftsrecht,
Gewerberecht, Wertpapierrecht, Genossenschaftsrecht und das Arbeitsrecht.
(Quelle: nach: „Privatrecht“ aus: „Das Neue Duden Lexikon“
in
10 Bänden, Band 6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
Bibliographisches
Institut & F.A Brockhaus AG, S. 3056)
1.1.2 Das Rechtsprinzip der Legalität im
Bereich der Justiz
Oder:
Das Legalitätsprinzip
im Bereich der Justiz
In dem anderen als Beispiel genannten Bereich der Justiz
bedeutet das Legalitätsprinzip es den rechtlichen Grundsatz zum
Verfolgungszwang.
Dieses Legalitätsprinzip bedeutet die Verpflichtung der
Strafverfolgungsbehörden, wegen aller mit Strafe bedrohten und verfolgbaren
Handlungen bei zureichenden Anhaltspunkten von Amts wegen (auch ohne
Strafanzeige) einzuschreiten.
Danach müssen Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsorgane (Polizei) alle
strafbaren
Handlungen verfolgen. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft sind also an das
Legalitätsprinzip gebunden.
Die vorsätzliche Nichtbeachtung des Legalitätsprinzips ist sogar als
Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) strafbar.
Daran kann man wohl erkennen, dass das Legalitätsprinzip ein übergeordnetes und
deshalb hochrangiges Rechtsprinzip darstellt!
(Quelle: nach: „Legalitätsprinzip“, (c) Bibliographisches Institut
& F. A. Brockhaus AG, 2001
1.2 Grenzen der Gültigkeit durch andere
Prinzipien des Rechts
Am Beispiel des Legalitätsprinzips soll dargestellt werden, dass es
Rechtsprinzipien gibt die als Rechtsprinzip doch nicht überall gültig sind!
Dieses Rechtsprinzip der uneingeschränkten Forderung nach Legalität
ist quasi ein Bollwerk gegen jegliche
Willkür des Staates gegenüber seinen Bürgern!
Das erscheint mir besonders wichtig zu sein und muss deshalb hervorgehoben
werden: Rechtstaatliches Handeln dient dem obersten Ziel, Willkür zu vermeiden
und Willkür von vorn herein auszuschließen!
Das Legalitätsprinzip der hat allerdings eine Grenze der
Anwendung durch den § 152 der Straf-Prozess-Ordnung [StPO].
Hier gilt es Ausnahmen nach einem anderen Rechtsprinzip dem Opportunitätsprinzip!
Danach kann der rechtlichen Grundsatz zum Verfolgungszwang in besonders
benannten Fällen ausgesetzt werden!
(Quelle: „Legalitätsprinzip“, (c) Bibliographisches
Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001
1.3 Das Rechtsprinzip
der Opportunität (Opportunitätsprinzip)
1.3.1 Das Opportunitätsprinzip ist ein
Grundsatz beim Strafprozess
Oder:
Das
Opportunitätsprinzip im Bereich der Justiz
Das Opportunitätsprinzip ist ein Grundsatz beim Strafprozess,
der die Erhebung einer Anklage in das Ermessen der Anklagebehörde stellt
[meist im Zusammenwirken mit dem Gericht].
Das Opportunitätsprinzip durchbricht also das den Strafprozess beherrschende
Legalitätsprinzip.
[Es ist ein notwendiges Korrektiv des Anklagezwanges, z.B. bei Bagatellsachen.]
(Quelle: nach: „Opportunitätsprinzip“, im
Lexikon
(c)
Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001)
Das Opportunitätsprinzip ist ein strafrechtlicher Grundsatz, der
besagt, dass die Strafverfolgung in den gesetzlich gekennzeichneten
Ausnahmefällen dem freien Ermessen der Staatsanwaltschaft überlassen ist. (Beispiel §§ 153 ff StPO)
Oder:
Von dieser Pflicht zur Strafverfolgung gibt es einige gesetzlich
festgeschriebene Ausnahmen nach dem sogenannten Opportunitätsprinzip.
Das bedeutet nichts anderes als eine Einschränkung des Legalitätsprinzips.
(Quelle: nach „Opportunitätsprinzip“ aus
„Das Neue Duden Lexikon“
in
10 Bänden, Band 6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
Bibliographisches
Institut & F.A Brockhaus AG, S. 2792)
1.3.2 Das Opportunitätsprinzip ist auch ein
Grundsatz im Verwaltungsrecht
Oder:
Das
Opportunitätsprinzip im Bereich der Verwaltung
Das Opportunitätsprinzip ist auch ein Grundsatz im Verwaltungsrecht,
der besagt, dass eine Behörde nach ihrem (pflichtgemäßem) Ermessen
handeln darf.
[Dies gilt z.B. auch im Polizei- und Ordnungsrecht, wo die Polizei befugt, im
Grundsatz aber nicht gezwungen ist, gegen Störer einzugreifen.]
1.4 Unterschiedliche
Geltungsbereiche und Überlappungen
Das Opportunitätsprinzip gilt grundsätzlich für die Arbeit der
Geheimdienste:
Wenn
man jede mit geringen Strafen bewehrte Straftat verfolgen müsste,
käme
man nie auf die Strukturen oder die Hintermänner gegnerischer
Geheimdienste
oder von maffiosen oder terroristische Gruppierungen!
Wir können hier einen Unterschied bei der grundsätzlichen Gültigkeit
von Rechts-prinzipien bei staatlichen Organen und Institutionen erkennen:
Die Verwaltungen des Staates, die Staatsanwaltschaften und die Polizei sind
grundsätzlich an das Legalitätsprinzip gebunden sind.
Die Geheimdienste (Verfassungsschutz, MAD und BND) sind grundsätzlich an das
Opportunitätsprinzip gebunden.
Das ist auch der Grund dafür dass Geheimdienste nur ungern (weil
erfolgvermindernd) mit den Verwaltungen des Staates, den Staatsanwaltschaften
und der Polizei des eigenen Staates aber auch mit den genannten Organen und
Institutionen anderer Staaten zusammen arbeiten!
1.5 Fragen der Gültigkeit und Frage der
Rangigkeit
Es ist dargestellt worden, dass beide Rechtsprinzipien sowohl das
Legalitätsprinzip als auch das Opportunitätsprinzip in den Bereichen Verwaltung
und Justiz gelten.
Natürlich wirft das Fragen auf:
Wann
gilt welches Prinzip?
In
welchen Fällen gilt das eine Rechtsprinzip und wann das andere?
Kann
man die Rangigkeit erkennen?
Wer
legt sie fest?
An
den Bereichen allein kann es nicht liegen!
Bei der Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist die Rangigkeit
von Gesetzen eindeutig und klar geregelt.
Es heißt schlicht und einfach:
„Bundesrecht
bricht Landesrecht!“
1.6 Der Versuch einer Antwort:
1.6.1 Gültigkeitsbereiche von
Rechtsprinzipien
Solange sich ein Rechtsprinzip nur auf einen Bereich bezieht und
kein weiteres Rechts-prinzip im selben Bereich gilt, ist die Sache sehr
einfach:
Es
gibt keine Probleme (mit anderen Rechtsprinzipen)!
Alles
was sich von diesem Rechtsprinzip ableiten lässt, gilt!
Alle
Gesetze und Verordnungen sind wahrscheinlich logisch, vernünftig,
sachgerecht
und in sich stimmig und passen zueinander!
Es stellt sich weder die Frage der Rechtmäßigkeit noch die Frage der
Rangigkeit!
Es stellen sich höchstens Fragen z.B. nach der Anzahl der Regeln, nach ihrer
Verständlichkeit, nach ihrer Treffsicherheit und nach ihrer Praktikabilität!
Schwieriger wird es schon, wenn zwei oder gar mehrere Rechtsprinzipen im selben
Bereich gelten:
Hier
stellen sich zusätzlich zu den eben genannten Fragen, Fragen der Rangigkeit
und
der Begründung der Rangigkeit: Welches Prinzip hat hier oder dort den
höheren
Rang und muss deshalb gelten und angewandt werden!
Diese Problem tauchen eigentliche schon - bei weiser Voraussicht -
beim entwerfen von Gesetzesvorlagen und beim Gesetzgebungsverfahren auf!
Oft merken erst Anwälte und Richter welche Gesetze in diesem oder jenem
konkreten Fall gelten und anzuwenden sind!
1.6.2 Rangigkeit von
Prinzipien
Prinzipien können gleichwertig (oder
gleichrangig) sein!
[Dann
sind die Schwierigkeit von vorn herein vorprogrammiert!]
Prinzipien
können aber auch unterschiedliche Rangigkeiten haben!
[Dann
ist es einfach die höherrangige Regel gilt!]
Soll
die Gültigkeit eines Rechtsprinzips z.B. in einer gesetzlichen Vorschrift
eingeschränkt
werden, so bedarf es eines anderen Rechtsprinzips und natürlich
(wegen
des Legalitätsprinzips ) ein entsprechendes Gesetz!
1.7 Fazit:
1. Es sollen so
wenige Rechtsprinzipien wie irgend möglich in einen
Bereich gelten!
o Wenige Prinzipien
verlangen nicht (fast automatisch) nach sehr vielen
Regeln!
o
Wenige Prinzipien eröffnen die Möglichkeit nach einer sehr begrenzten
Anzahl von Regeln.
o
Viele heutzutage beklagte Sachverhalte können von vorn herein
vermieden werden:
die
Vielzahl der Gesetze („Gesetzesflut“)
Überregulierung,
Falschinterpretationen,
bewusstes
und einseitiges Berufen auf eine bestimmte Regel,
Fehlurteile
von Gerichten,
lange
Prozesse und vieles mehr.
2. Alle
Rechtsprinzipen gelten immer auf allen staatlichen Ebenen!
Ein sogenanntes Nebenergebnis:
Die
sogenannten „Ministererlaubnisse“ sind unsinnig und systemwidrig!
Die
Politiker können es ja anders regeln:
Der
Minister bittet das Parlament, ein anderes Gesetz zu machen!
Dann
kann z.B. die Regulierungsbehörde oder die Wettbewerbsbehörde oder das
Bundesaufsichtsamt
anders entscheiden!
2. Grundprinzipien der sozialen Sicherungssysteme
2.1 Grundprinzipien, die in jedem Rechts-Staat gelten
müssen
(1) Das
Rechtsprinzip der Legalität: („Legalitätsprinzip“)
„Jegliches staatliche Handeln muss legal
sein!
Jegliches staatlichen Handeln, jede
Entscheidung muss immer durch ein Gesetz
mit seinen Rechtsverordnungen und seinen
Ausführungsbestimmungen gedeckt
sein!“
(2)
Das Prinzip der Gleichheit: („Gleichheitsgrundsatz“)
Diese Grundprinzip
hat eigentlich zwei Ausgestaltungsformen.
Einmal
bezieht es sich auf den Menschen.
Dann
lautet es:
„Jeder Bürger muss
die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten
haben!“
Zum anderen bezieht es sich
auf Situationen oder Sachen.
Dann
lautet es:
„Gleiches muss gleich
– unterschiedliches aber verschieden gehand-
habt werden!“
Da dieses Gleichheitsprinzip oft –
ich glaube feststellen zu können zunehmend
häufiger
- missbräuchlich verwendet wird, bedarf es meines Erachtens einer
Klarstellung:
Das
Gleichheitsprinzip darf nicht dafür verwendet werden, alles über
einen
Kamm zuscheren!
Es
muss sachgerecht verwendet werden!
Alle
Umstände müssen trotz des Prinzips beachtet werden und sich bei
Entscheidungen
auswirken!
Gerade heute - also in
einer Zeit, in der es immer mehr Regeln gibt und
immer
neue Regel geschaffen werden - ist das Bedürfnis nach
Orientierung
besonders groß!
Für
diese Orientierung können die Rechtsprinzipien eine wichtige- wenn
nicht
gar die wichtigste Rolle spielen!
Bei
der neuen Festelegung der Dauer des Arbeitslosengeldes (nicht der
Arbeitslosenhilfe)
war in der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit die
Zusammenlegung
der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe das Thema
Hier
geht es ums Sparen!
Schließlich
sollten die Arbeitskosten (Fachwort: Lohnnebenkosten)
gesenkt
werden!
Hier
geht es um die Kompetenzen und die finanziellen Verpflichtungen!
Schließlich
wird das Arbeitslosenhilfe vom Bund - die Sozialhilfe
aber
von den einzelnen Bundesländern bezahlt!
Es
blieb weitgehend unbeachtet, dass hier unter dem eindeutigen Missbrauch des
Gleichheitsgrundsatzes
alle arbeitslos gewordenen Erwerbstätigen eine gleich
lange
Zeit Arbeitslosengeld (immerhin eine Leistung einer Versicherung)
erhalten
sollen also unabhängig von ihrer Versicherungs- (= Beschäftigungszeit)
Das
ist ein klarer Missbrauch des Gleichheitsprinzips und ein Verstoß gegen das
Äquivalenzprinzip.
Danach muss, wer einen höhere Leistung erbracht hat auch
einen
Höhere Gegenleistung erhalten! (Siehe auch unter 2.4)
(3)
Das Prinzip der Verlässlichkeit: („Rechtssicherheit“)
„Der Bürger muss sich darauf verlassen
können, das Gesetze auch
eingehalten werden!“
Das bezieht sich sowohl auf die Ansprüche,
die dem Bürger aus einem Gesetz
erwachsen - egal gegenüber wem sie bestehen!
Das bezieht sich aber genauso auf die
Einhaltung von Pflichten – egal wer sie
hat!
(4)
Das Prinzip der Transparenz:
Dieses Grundprinzip dient quasi der
Absicherung der ersten drei Grundprin-
zipien!
„Auf allen Ebenen staatlichen Handelns
muss Transparenz herr-
schen.
Anmerkungen:
1. Damit haben wir
4 hochrangige, übergeordnete Grundprinzipien, die für jeden
Rechtsstaat gelten müssen.
2.
Alle Grundprinzipien sind unabdingbar also unverzichtbar, selbst wenn die
Nummerierung eine Reihenfolge darstellt.
3.
Diese 4 hochrangigen, übergeordneten Grundprinzipien müssen auch in einem
Sozialstaat eingehalten werden!
4.
Diese 4 hochrangigen, übergeordneten Grundprinzipien müssen auch in einem
Staat gelten, in dem Marktwirtschaft
(Wettbewerb) herrschen soll.
2.2 Grundprinzipien, die in einem Sozialstaat gelten
müssen
(1)
Das Grundprinzip der Subsidiarität:
Dieses Rechtsprinzip kommt ursprünglich aus der
katholischen Soziallehre.
Es
besagt, dass zunächst immer der Einzelne - der Betroffene - sich um etwas
kümmern
muss.
Übertragen
auf den Staat heißt das, dass immer die unterste Ebene
(die
zuständige Verwaltung) zum Handeln verpflichtet ist.
Erst
wenn deren Kräfte nicht ausreichen, können und sollen übergeordnete
Ebenen
(Verwaltungen) die Lösung des Problems anstreben.
Diese
Grundprinzip hat eigentlich auch zwei Ausgestaltungsformen.
Einmal
bezieht es sich auf den einzelnen Menschen. Dann lautet es:
„Zuerst ist immer der
Einzelne gefordert, dann die Gemeinschaft!“
Besser als diese Ausformulierung des
allgemeinen Prinzip der Subsidiarität, die
den
einzelnen Menschen betrifft, ist eine andere Variante des Prinzips der Subsi-
diarität
bekannt, die sich auf das Handeln des Staates und seiner Organe bezieht.
Dann
lautet es:
„Bei jeglichem
staatlichen Handeln ist immer die unterste Ebene
zuerst gefordert und auch zum Handeln befugt
und verpflichtet!“
Als inhaltliche
Begründung für dieses Prinzip genügt hier wohl der Hinweis
auf
die schnellere und situationsgerechtere Erledigung der Probleme!
Im
Zuge einer fortschreitenden Zentralisierung auf allen Gebieten wird dieses
Prinzip
aber auch in der Gesetzgebung zunehmend mehr missachtet!
Jede
staatliche Institution versucht – meist erfolgreich – immer mehr Kompe-
tenzen
an sich zu reißen!
Das
trifft sowohl für die EU und auch die drei Gebietskörperschaften zu!
Die
Tendenzen des Zentralismus werden oft mit ökonomischen Argumenten
begründet,
verteidigt und entsprechende Maßnahmen eingeführt.
Auch hier gibt es wieder und nach
meinem Eindruck zunehmend mehr Fälle von
Missbrauch!
Die
EU will beispielweise unter dem Vorwand der Gleichheitsgrundsatze einen
Stromrichtlinie erlassen. Sie soll nach
entsprechenden Übernahmen in allen EU-
Ländern
gelten!
Einklarer
Verstoß gegen das Prinzip der Subsidiarität!
Die
Gegebenheiten sind einfach zu unterschiedlich:
Österreich
produziert mehr Strom aus Wasserkraft aber keinen aus
Atomkraftwerken!
Frankreich
deckt seinen Strombedarf zu mehr als 50% aus der Atom-
kraft
und besitzt Gezeitenkraftwerke.
Deutschland
hat einen Mix aus vielen Energieträgern.
(2)
Das Grundprinzip des Sozialstaates: („Solidarprinzip“)
„Jeder, der sich aus eigener Kraft nicht
helfen kann,
für den muss die Solidargemeinschaft
aufkommen!“
Er muss nicht in
Luxus schwelgen, aber seine Grundversorgung muss, wie es die
Menschenwürde
gebietet und in dem Land üblich ist, von der Solidargemein-
schaft
- vertreten durch staatliche Organe - gewährleistet sein.
Dies
gilt in dem Umfange und für die Dauer wie dies eben erforderlich ist.
Anmerkungen:
1. Damit haben wir
zusätzlich zu den vier hochrangige, übergeordnete Grund-
prinzipien, die für jeden Rechtsstaat
gelten müssen noch zwei hochrangige,
übergeordnete Grundprinzipien, die einen
Sozialstaat ausmachen.
2.
Auch diese beiden Grundprinzipien sind unabdingbar, unverzichtbar und
damit gleichrangig!
3.
Diese beiden zusätzlichen hochrangigen, übergeordneten Grundprinzipien
müssen auch in einem Staat gelten, in dem
Wettbewerb herrschen soll.
2.3 Grundprinzipien, die in einer Marktwirtschaft
gelten müssen
(1)
Das Grundprinzip der Marktwirtschaft (des Wettbewerbs):
„In allen Bereichen, in denen
marktwirtschaftliche Situationen
herrschen sollen, muss auch tatsächlich
Wettbewerb herrschen.“
Das bedeutet, dass
der Markt den Preis bestimmt und nichts anderes!
Angebot
und Nachfrage bestimmen den Preis!
Es
genügt nicht, das ein reichliches Angebot vorhanden ist, sondern dieses
Angebot
muss von mehrerer Anbietern erbracht werden.
Ebenso
müssen mehrere voneinander unabhängige „Nachfrager“ vorhanden
sein!
(2)
Das Grundprinzip staatlichen Handelns in der Marktwirtschaft:
Der Staat hat
darin zwei hoheitliche Aufgaben:
Die
zuerst genannte Aufgabe bezieht sich auf seinen eigenes Gebaren:
„Der Staat darf
selbst nichts unternehmen, was die Regeln der
Marktwirtschaft (oder die Marktwirtschaft
selbst) beschädigt!
Die zweite Aufgabe bezieht sich auf seinen Rolle beim
Verhalten anderer:
„Der Staat muss auch
darauf achten, dass die Regeln des Markt-
wirtschaft von allen eingehalten werden und
für ihre Einhaltung
sorgen!
Notfalls muss er die Einhaltung erzwingen!
Anmerkungen:
1. Damit haben wir
zusätzlich zu den vier hochrangigen, übergeordneten Grund-
prinzipien, die für jeden Rechtsstaat gelten müssen noch zwei
hochrangige,
übergeordnete Prinzipien, die in jeder
Marktwirtschaft gelten müssen.
2.
Auch diese beiden Grundprinzipien sind unabdingbar, unverzichtbar und
damit gleichrangig!
3.
Diese beiden zusätzlichen hochrangigen, übergeordneten Grundprinzipien
müssen auch in einem Sozialstaat gelten.
2.4 Grundprinzip zwischen Sozialstaat und
Marktwirtschaft (1)
Dieses
Grundprinzip stellt quasi eine Klammer zwischen den beiden Prinzipien
des
Sozialstaates und den beiden Prinzipien der Marktwirtschaft dar!
(1) Es ist das Grundprinzip von Leistung und
Gegenleistung!
Es
heißt „Äquivalenzprinzip“!
Unter dem so
genannten Äquivalenzprinzip versteht man ein System von
Leistung
und Gegenleistung.
Dieses
Prinzip lässt sowohl eine qualitative Aussage als auch quantitative
Aussagen
zu:
Die
quantitativer Aussage:
„Nur wer eine
Leistung erbringt, kann auch eine Gegenleistung
erwarten!“
Die
qualitativen Aussagen:
„Wer einen hohe
Leistung erbringt, kann eine entsprechend hohe
Gegenleistung erwarten!“
„Wer
eine geringe Leistung erbringt, kann auch nur mit geringen
Gegenleistungen rechnen!“
Anmerkungen:
1.
Es gibt noch andere Prinzipien, z. B. ein Prinzip das eine Verneinungen
bedeutet: Dies und jenes darf nicht sein!
Es gibt zum Beispiel ein gutes
Rechtsprinzip, das aus dem römischen Recht
kommt!
Es lautet :
„Kein
Vertrag zu Lasten Dritter!“
2. Dieses Prinzip soll an zwei Beispielen erläutert
werden, weil es hier immer
wieder Diskussionen gibt!
3. Als Beispiele können die Beschlüsse des Bundes zu zwei
Aufgaben dienen:
o
Sozialhilfe (Das müssen die Bundesländer finanzieren!)
o
Kindergartenplätze (Dafür müssen die Kommunen sorgen!)
4. Der Bund
beschließt einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz -
aber die Kommunen müssen ihn bezahlen.
Auch das ist föderalstaatliche Praxis.
5. Selbst wenn man das römische Rechtsprinzip „Kein
Vertrag zu lasten Dritter!“
ins Feld führt, so argumentiert der Bund,
dass die Länder im Bundesrat
schließlich mehrheitlich zugestimmt haben.
6. Dem Bundesrat obliegt schließlich die Vertretung der
kommunalen Belange.
7. So haben auch nach dem Grundgesetz die Bundesländer
keinen Anspruch auf
einen finanziellen Ausgleich, wenn der
Bund Aufgaben beschließt, die die
Länder durchführen müssen.
8. Ebenso haben die Kommunen keinen Anspruch auf
finanziellen Ausgleich,
wenn entweder der Bund oder die
Bundesländer Maßnahmen beschließen, die
die Kommunen ausführe müssen.
9. Man kann das auch von einem anderen Rechtsprinzip her
betrachten.
Es ist das Prinzip der Konnexität
oder das Konnexitätsprinzip.
„Konnexität ist im bürgerlichem Recht der natürliche wirtschaftliche
Zusammenhang wechselseitiger Ansprüche.“
(Quelle: nach: „Konnexitätsprinzip“
aus: Lexikon
(c) Bibliographisches
Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001)
10.
Damit können wir zunächst wenig anfangen.
Wir müssen den Inhalt auf die Steuern
und Abgaben und auf das Finanz-
gebaren des Staates besonders bei seinen
Ausgaben fokussieren.
(2) Es ist das
Grundprinzip der Konnexität oder das „Konnexitätsprinzip“
11.
Unter dem Fremdwort „Konnexität“ versteht man ein recht einfaches
Prinzip:
„Wer bestellt, muss
auch bezahlen!“
12. Das bedeutet aber - im klaren Gegensatz zu den eben
gemachten Ausführun-
gen - dass ein Gesetzgeber, der einer
anderen politischen Ebene eine Aufgabe
überträgt, auch für die Finanzierung
dieser Aufgabe gerade stehen muss.
Negativ betroffen von der
Nichteinhaltung waren oft die Länder und die
Kommunen. (Siehe oben!)
(Quelle: „Eichel bleibt bei Veräußerungsgewinnen hart“ und Stichwort:
„Konnexitätsprinzip“,
Handelsblatt vom 08.10.2002)
13. Nun fordern viele Ökonomen dieses - auch Verursacherprinzip
bekannte -
Prinzip in der Verfassung zu verankern.
„Wer
den Schaden verursacht hat, muss auch für die Beseiti-
gung des Schadens und seiner Folgen aufkommen!“
14. Sie versprechen sich davon
-
mehr Transparents,
-
eine höhere Ausgabendisziplin und
-
eine höhere Barriere bei der Ausweitung der öffentlichen Aufgaben und
Ausgaben.
(Quelle: „Eine Neuordnung der staatlichen Finanzen ist dringend
erforderlich“,
Tagesspiegel
vom 29.12.1997)
15.
Also kurz und etwas vereinfacht zusammengefasst:
„Wer
etwas bestimmtes durchsetzen will, muss es auch bezah-
len!
16. Welches Prinzip am Ende siegt,
wird wahrscheinlich erst das Bundesver-
fassungsgericht entscheiden.
2.5
Rückblick - Ausblick
Damit haben wir alle
Grundprinzipien der staatlichen sozialen Sicherungssystem genannt ausformuliert
und kurz beschrieben.
Es wäre nun an der Zeit, sich mit den Fragen der Rangigkeit der einzelnen
Rechtsprinzipien bei den verschiedenen sozialen Sicherungssystemen zu befassen.
Es sollten im weiteren dann auch die Forderungen an eine staatliches
Sozialsystem formuliert werden.
3. Andere speziellere Rechtsprinzipien:
3.1 Sachleistungsprinzip:
Es gilt bei den Gesetzlichen
Krankenversicherungen (GKV).
Die Leistungen der Krankenversicherung werden ohne
Einschränkungen und
Zuzahlungen
gewährt.
Es
erfolgt alles im Rahmen des Sachleistungsprinzips. (Kein Geld wird ausgelegt
rückerstattet.
Der Arzt rechnet direkt mit der Kasse ab!)
Diese
Krankenkassen bezahlen kein Geld an den Versicherten und erstatten kein
Geld,
sondern bezahlen die erbrachte Sachleistung an den Arzt oder an das
Krankenhaus
3.2 Günstigkeitsprinzip
oder Begünstigungsprinzip:
Grundsatz im Arbeitsrecht, das die
voneinander abweichenden Vereinbarungen
(z.B.
im Tarifrecht und im Einzelvertrag ) die Vorschrift vorgeht, die für den
Arbeitnehmer
eine günstige Regelung enthält (§ 4 Absatz x)