Jochen Olbrich                                                                                                                                                                              06.06.2003
       II. Reformen
1. Theoretische Grundlagen
    Prinzipien des Rechts
    (gleichzeitig: Anlage 2
„Aufgaben und Funktionen
          des Staates“)
          4. Fassung

 

Prinzipien des Rechts in einem Rechtsstaat
(gleichzeitig Anlage 2: Aufgaben und Funktionen des Staates)

 

Gliederung

1. Die Prinzipien des Rechts
1.1 Gültigkeitsbereiche und Ebenen von Rechtsprinzipien
1.1.1 Das Rechtsprinzip der Legalität im Bereich der staatlichen Verwaltung
         Oder:
         Das Legalitätsprinzip im Bereich der staatlichen Verwaltung
1.1.2 Das Rechtsprinzip der Legalität im Bereich der Justiz
         Oder:
         Das Legalitätsprinzip im Bereich der Justiz

1.2 Grenzen der Gültigkeit durch andere Prinzipien des Rechts

1.3 Das Rechtsprinzip der Opportunität (Opportunitätsprinzip)
1.3.1 Das Opportunitätsprinzip ist ein Grundsatz beim Strafprozess
            Oder:
            Das Opportunitätsprinzip im Bereich der Justiz
1.3.2 Das Opportunitätsprinzip ist auch ein Grundsatz im Verwaltungsrecht
            Oder:
            Das Opportunitätsprinzip im Bereich der Verwaltung

1.4 Unterschiedliche Geltungsbereiche und Überlappungen

1.5 Fragen der Gültigkeit und Frage der Rangigkeit

1.6 Der Versuch einer Antwort:
1.6.1 Gültigkeitsbereiche von Rechtsprinzipien
1.6.2 Rangigkeit von Prinzipien

1.7 Fazit:

2. Grundprinzipien der sozialen Sicherungssysteme
2.1 Grundprinzipien, die in jedem Rechts-Staat gelten müssen
(1) Das Rechtsprinzip der Legalität: („Legalitätsprinzip“)
(2) Das Prinzip der Gleichheit: („Gleichheitsgrundsatz“)
(3) Das Prinzip der Verlässlichkeit: („Rechtssicherheit“)
(4) Das Prinzip der Transparenz:

2.2 Grundprinzipien, die in einem Sozialstaat gelten müssen
(1) Das Grundprinzip der Subsidiarität:
(2) Das Grundprinzip des Sozialstaates: („Solidarprinzip“)

2.3 Grundprinzipien, die in einer Marktwirtschaft gelten müssen
(1) Das Grundprinzip der Marktwirtschaft (des Wettbewerbs):
(2) Das Grundprinzip staatlichen Handelns in der Marktwirtschaft:

2.4 Grundprinzip zwischen Sozialstaat und Marktwirtschaft
(1) Es ist das Grundprinzip von Leistung und Gegenleistung!
         Es heißt  „Äquivalenzprinzip“!
(2) Es ist das Grundprinzip der Konnexität oder das „Konnexitätsprinzip“

2.5 Rückblick - Ausblick

3. Andere speziellere Rechtsprinzipien:
3.1 Sachleistungsprinzip:
3.2 Günstigkeitsprinzip oder Begünstigungsprinzip:

Ausführungen

1. Die Prinzipien des Rechts

Gerade heute - also in einer Zeit, in der es immer mehr Regeln gibt und immer neue Regel geschaffen werden - ist das Bedürfnis nach Orientierung besonders groß!
Für diese Orientierung können die Rechtsprinzipien eine wichtige- wenn nicht gar die
wichtigste - Rolle spielen!
Man kommt einfach nicht umhin, sich ein wenig mit den Prinzipien des Rechts zu befassen.


Wir wollen uns aber hier nur mit den Fragen und Prinzipien des Rechtsstaates befassen, die für die sozialen staatlichen Sicherungssystem relevant sind.
Sie kennen alle das Legalitätsprinzip, das Solidarstaatsprinzip oder das Prinzip der Subsidiarität.

Es gibt also noch andere Rechtsprinzipien, die in einem Rechtsstaat gelten müssen zum Beispiel das Offizialprinzip bei Strafprozessverfahren oder das Opportunitätsprinzip bei der Strafverfolgung.
Da das Offizialprinzip nicht so bekannt sein dürfte, hier eine kurze Erklärung:
            Das Offizialprinzip wird häufig auch Offizialmaxime oder Amtsgrundsatz
            genannt.
            Es hat folgenden Inhalt:
            Das Gericht oder einen Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, Ermittlungen in
            einer Sache über die von den Beteiligten vorgebrachten Tatsachen hinaus von
            Amts wegen anzustellen. Außerdem regelt es Verfahren und Anwesenheit:
                        o Es muss mündlich verhandelt werden.
                        o Die Richter müssen dauernd anwesend sein.
                        o Die Staatsanwaltschaft muss dauernd anwesend sein.
                        o Der Angeklagte muss dauernd anwesend sein.
                        o Der Verteidiger muss dauernd anwesend sein.
            (Quelle: „nach: „Offizialprinzip“ aus „Das Neue Duden Lexikon“
                                   in 10 Bänden, Band 6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
                                   Bibliographisches Institut & F.A Brockhaus AG, S 2770)
           
(Quelle: nach: Amtsgrundsatz  (Offizialmaxime), im Lexikon
                                   (c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001

 

 

1.1 Gültigkeitsbereiche und Ebenen von Rechtsprinzipien

Bei den Prinzipien des Rechts gibt es Unterschiede in ihrer Bedeutung oder in ihrer Rangigkeit und in ihrem Geltungsbereich!

1.1.1 Das Rechtsprinzip der Legalität im Bereich der staatlichen Verwaltung
            Oder:
         Das Legalitätsprinzip im Bereich der staatlichen Verwaltung

Es gibt Rechtsprinzipien wie das Legalitätsprinzip, die  für jegliches staatliche Handeln auf allen Ebenen und in jedem Bereich gelten.
Es gilt z.B. im Bereich der Verwaltung aber auch z.B. im Bereich der Justiz!
Es gilt innerhalb dieser Bereiche auf allen Ebenen!
Es ist egal, ob ein
            o Angestellter in der Kreisverwaltung einen Antrag bearbeitet oder
            o Regierungsinspektor bei einer Landesregierung eine Baugenehmigung erteilt
            o oder ein Ministerialdirigent auf Bundesebenen eine neue interne Richtlinie formuliert, alle sind an des Legalitätsprinzip gebunden.

Jegliches Verwaltungshandeln des Staates ist an Recht und Gesetz gebunden.
Ohne eine rechtliche Grundlage in Form eines Gesetzes gibt es kein staatliches Handeln.
Es muss sogar zu jedem Gesetz noch eine Ausführungsvorschrift erlassen werden, ehe die Verwaltung tätig werden darf!
Solch einen hohen Stellenwert kommt dem Recht in einem Rechtsstaat zu!
Das Recht hat in einem Rechtsstaat eben einen hohen Stellenwert.

Unter einem Rechtsstaat versteht man einen Staat, bei dem
            o die Ausübung der Staatsgewalt,
            o die Grundrechte und
            o der Rechtsschutz des einzelnen Staatsbürgers
durch Verfassung und Rechtsordnung festgelegt und garantiert sind.

Der Staat hat - bezogen auf das Recht - eine dreifache Funktion:
            a) Einerseits ist er auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet.
            b) Andererseits ist seine Tätigkeit durch diese Rechtsordnung begrenzt.
            c) Zum Dritten muss er die Rechte, die er anderen (den Bürgern) einräumt,
                auch garantieren.

            Zu a)   Der Staat muss das was Recht ist, in der Realität in der Praxis auch um-
                        setzen!
            Zu b)   Der Staat darf auch nicht anderes tun als das was das Recht zu tun vor-
                        schreibt!
            Zu c)    Der Staat darf in die (Grund-)Rechte, die er anderen überlassen und
                        ausdrücklich zugebilligt hat, nicht eingreifen oder auch nur einschränken,

Die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips setzt in der Regel voraus:
                        o eine Verfassung, die die Macht des Staates rechtlich umgrenzt;
                        o die Gewaltentrennung;
                        o die Sicherung einer unantastbaren staatsfreien Sphäre des Einzelnen
                           durch Grundrechte;
                        o den gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber Eingriffen der Staatsgewalt in
                           subjektive Rechte;
                        o die Unabhängigkeit der Gerichte;
                        o das Verbot rückwirkender Strafgesetze u.a.

Materiell bedeutet Rechtsstaat die Verpflichtung der Staatsgewalt auf die Idee der Gerechtigkeit, ausgeprägt als Prinzip im sozialen Rechtsstaat.
Ziel des sozialen Rechtsstaats ist die Entwicklung einer Ordnung, die den sozialen Frieden wahrt und ein menschenwürdiges Dasein für alle sichert

(Quelle: „Rechtsstaat“ nach: Lexikon (c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001


Es setzt auch die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze voraus.
Es setzt auch die richterliche Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung voraus.
Es setzt auch voraus, dass staatliche Eingriffe auf die bürgerliche Freiheitssphäre nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen.
Dies alles gehört zu einem Rechtsstaat!
(Quelle: nach: „Rechtsstaat“ im „Das Neue Duden Lexikon“ in 10 Bänden,
                        Band 6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
                        Bibliographisches Institut & F.A Brockhaus AG, S. 3140)

In einem Rechtsstaat unterscheidet man das sogenannte „Öffentliche Recht“ und im Gegensatz dazu das „Privatrecht“!
Hier eine kurze Erklärung:

Unter der Bezeichnung „Öffentliches Recht“ versteht man die Gesamtheit der Rechts-normen, die das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt und ihren Trägern sowie deren Verhältnis zueinander regeln.
Zum Öffentlichen Recht gehören: Völkerrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kirchenrecht und jedes Verfahrensrecht.
(Quelle: nach: Öffentliches Recht“ aus: „Das Neue Duden Lexikon“
                                               in 10 Bänden, Band 6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
                                               Bibliographisches Institut & F.A Brockhaus AG, S. 3056)

Im Unterschied zum „Öffentliches Recht“ gibt es das „Privatrecht“
Darunter versteht man alle Rechtsnormen, die im Gegensatz zum „Öffentlichem Recht“ die Beziehungen privater Personen untereinander (nicht zum Staat) regeln.
Zum Privatrecht gehören Handelsrecht, Urheberrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerberecht, Wertpapierrecht, Genossenschaftsrecht und das Arbeitsrecht.

(Quelle: nach: „Privatrecht“ aus: „Das Neue Duden Lexikon“
                                               in 10 Bänden, Band 6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
                                               Bibliographisches Institut & F.A Brockhaus AG, S. 3056)


1.1.2 Das Rechtsprinzip der Legalität im Bereich der Justiz
            Oder:
         Das Legalitätsprinzip im Bereich der Justiz

In dem anderen als Beispiel genannten Bereich der Justiz bedeutet das Legalitätsprinzip es den rechtlichen Grundsatz zum Verfolgungszwang.

Dieses Legalitätsprinzip bedeutet die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, wegen aller mit Strafe bedrohten und verfolgbaren Handlungen bei zureichenden Anhaltspunkten von Amts wegen (auch ohne Strafanzeige) einzuschreiten.
Danach müssen Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsorgane (Polizei) alle strafbaren
Handlungen verfolgen. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft sind also an das Legalitätsprinzip gebunden.
Die vorsätzliche Nichtbeachtung des Legalitätsprinzips ist sogar als Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) strafbar.
Daran kann man wohl erkennen, dass das Legalitätsprinzip ein übergeordnetes und deshalb hochrangiges Rechtsprinzip darstellt!
(Quelle: nach: „
Legalitätsprinzip“, (c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001


1.2 Grenzen der Gültigkeit durch andere Prinzipien des Rechts

Am Beispiel des Legalitätsprinzips soll dargestellt werden, dass es Rechtsprinzipien gibt die als Rechtsprinzip doch nicht überall gültig sind!

Dieses Rechtsprinzip der uneingeschränkten Forderung nach Legalität ist quasi ein  Bollwerk gegen jegliche Willkür des Staates gegenüber seinen Bürgern!
Das erscheint mir besonders wichtig zu sein und muss deshalb hervorgehoben werden: Rechtstaatliches Handeln dient dem obersten Ziel, Willkür zu vermeiden und Willkür von vorn herein auszuschließen!

Das Legalitätsprinzip der hat allerdings eine Grenze der Anwendung durch den § 152 der Straf-Prozess-Ordnung [StPO].
Hier gilt es Ausnahmen nach einem anderen Rechtsprinzip dem Opportunitätsprinzip! Danach kann der rechtlichen Grundsatz zum Verfolgungszwang in besonders benannten Fällen ausgesetzt werden!
(Quelle:Legalitätsprinzip“, (c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001


1.3 Das Rechtsprinzip der Opportunität (Opportunitätsprinzip)

1.3.1 Das Opportunitätsprinzip ist ein Grundsatz beim Strafprozess
            Oder:
         Das Opportunitätsprinzip im Bereich der Justiz

Das Opportunitätsprinzip ist ein Grundsatz beim Strafprozess, der die Erhebung einer Anklage in das Ermessen der Anklagebehörde stellt [meist im Zusammenwirken mit dem Gericht].
Das Opportunitätsprinzip durchbricht also das den Strafprozess beherrschende Legalitätsprinzip.
[Es ist ein notwendiges Korrektiv des Anklagezwanges, z.B. bei Bagatellsachen.]
(Quelle: nach: „Opportunitätsprinzip“, im Lexikon
                       
(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001)

Das Opportunitätsprinzip ist ein strafrechtlicher Grundsatz, der besagt, dass die Strafverfolgung in den gesetzlich gekennzeichneten Ausnahmefällen dem freien Ermessen der Staatsanwaltschaft überlassen ist. (Beispiel §§ 153 ff StPO)
Oder:
Von dieser Pflicht zur Strafverfolgung gibt es einige gesetzlich festgeschriebene Ausnahmen nach dem sogenannten Opportunitätsprinzip.

Das bedeutet nichts anderes als eine Einschränkung des Legalitätsprinzips.
(Quelle: nach „Opportunitätsprinzip“ aus „Das Neue Duden Lexikon“
                        in 10 Bänden, Band 6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
                        Bibliographisches Institut & F.A Brockhaus AG, S. 2792)


1.3.2 Das Opportunitätsprinzip ist auch ein Grundsatz im Verwaltungsrecht
            Oder:
         Das Opportunitätsprinzip im Bereich der Verwaltung

Das Opportunitätsprinzip ist auch ein Grundsatz im Verwaltungsrecht, der besagt, dass eine Behörde nach ihrem (pflichtgemäßem) Ermessen handeln darf.

[Dies gilt z.B. auch im Polizei- und Ordnungsrecht, wo die Polizei befugt, im Grundsatz aber nicht gezwungen ist, gegen Störer einzugreifen.]


1.4 Unterschiedliche Geltungsbereiche und Überlappungen

Das Opportunitätsprinzip gilt grundsätzlich für die Arbeit der Geheimdienste:
            Wenn man jede mit geringen Strafen bewehrte Straftat verfolgen müsste,
            käme man nie auf die Strukturen oder die Hintermänner gegnerischer
            Geheimdienste oder von maffiosen oder terroristische Gruppierungen!

Wir können hier einen Unterschied bei der grundsätzlichen Gültigkeit von Rechts-prinzipien bei staatlichen Organen und Institutionen erkennen:

Die Verwaltungen des Staates, die Staatsanwaltschaften und die Polizei sind grundsätzlich an das Legalitätsprinzip gebunden sind.

Die Geheimdienste (Verfassungsschutz, MAD und BND) sind grundsätzlich an das Opportunitätsprinzip gebunden.

Das ist auch der Grund dafür dass Geheimdienste nur ungern (weil erfolgvermindernd) mit den Verwaltungen des Staates, den Staatsanwaltschaften und der Polizei des eigenen Staates aber auch mit den genannten Organen und Institutionen anderer Staaten zusammen arbeiten!

 

1.5 Fragen der Gültigkeit und Frage der Rangigkeit

Es ist dargestellt worden, dass beide Rechtsprinzipien sowohl das Legalitätsprinzip als auch das Opportunitätsprinzip in den Bereichen Verwaltung und Justiz gelten.

Natürlich wirft das Fragen auf:
            Wann gilt welches Prinzip?
            In welchen Fällen gilt das eine Rechtsprinzip und wann das andere?
            Kann man die Rangigkeit erkennen?
            Wer legt sie fest?
            An den Bereichen allein kann es nicht liegen!

Bei der Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist die Rangigkeit von Gesetzen eindeutig und klar geregelt.
Es heißt schlicht und einfach:
                        „Bundesrecht bricht Landesrecht!“


1.6 Der Versuch einer Antwort:

1.6.1 Gültigkeitsbereiche von Rechtsprinzipien

Solange sich ein Rechtsprinzip nur auf einen Bereich bezieht und kein weiteres Rechts-prinzip im selben Bereich gilt, ist die Sache sehr einfach:
            Es gibt keine Probleme (mit anderen Rechtsprinzipen)!
            Alles was sich von diesem Rechtsprinzip ableiten lässt, gilt!
            Alle Gesetze und Verordnungen sind wahrscheinlich logisch, vernünftig,
            sachgerecht und in sich stimmig und passen zueinander!
Es stellt sich weder die Frage der Rechtmäßigkeit noch die Frage der Rangigkeit!
Es stellen sich höchstens Fragen z.B. nach der Anzahl der Regeln, nach ihrer Verständlichkeit, nach ihrer Treffsicherheit und nach ihrer Praktikabilität!

Schwieriger wird es schon, wenn zwei oder gar mehrere Rechtsprinzipen im selben
Bereich gelten:
            Hier stellen sich zusätzlich zu den eben genannten Fragen, Fragen der Rangigkeit
            und der Begründung der Rangigkeit: Welches Prinzip hat hier oder dort den
            höheren Rang und muss deshalb gelten und angewandt werden!

Diese Problem tauchen eigentliche schon - bei weiser Voraussicht - beim entwerfen von Gesetzesvorlagen und beim Gesetzgebungsverfahren auf!
Oft merken erst Anwälte und Richter welche Gesetze in diesem oder jenem konkreten Fall gelten und anzuwenden sind!

1.6.2 Rangigkeit von Prinzipien
            Prinzipien können gleichwertig (oder gleichrangig) sein!
                        [Dann sind die Schwierigkeit von vorn herein vorprogrammiert!]
            Prinzipien können aber auch unterschiedliche Rangigkeiten haben!
                        [Dann ist es einfach die höherrangige Regel gilt!]

            Soll die Gültigkeit eines Rechtsprinzips z.B. in einer gesetzlichen Vorschrift
            eingeschränkt werden, so bedarf es eines anderen Rechtsprinzips und natürlich
            (wegen des Legalitätsprinzips ) ein entsprechendes Gesetz!

 

1.7 Fazit:
         1. Es sollen so wenige Rechtsprinzipien wie irgend möglich in einen
             Bereich gelten!
                        o Wenige Prinzipien verlangen nicht (fast automatisch) nach sehr vielen
                           Regeln!
                        o Wenige Prinzipien eröffnen die Möglichkeit nach einer sehr begrenzten
                           Anzahl von Regeln.
                        o Viele heutzutage beklagte Sachverhalte können von vorn herein
                           vermieden werden:
                                   die Vielzahl der Gesetze („Gesetzesflut“)
                                   Überregulierung,
                                   Falschinterpretationen,
                                   bewusstes und einseitiges Berufen auf eine bestimmte Regel,
                                   Fehlurteile von Gerichten,
                                   lange Prozesse und vieles mehr.

          2. Alle Rechtsprinzipen gelten immer auf allen staatlichen Ebenen!

            Ein sogenanntes Nebenergebnis:

                        Die sogenannten „Ministererlaubnisse“ sind unsinnig und systemwidrig!

            Die Politiker können es ja anders regeln:
            Der Minister bittet das Parlament, ein anderes Gesetz zu machen!
            Dann kann z.B. die Regulierungsbehörde oder die Wettbewerbsbehörde oder das
            Bundesaufsichtsamt anders entscheiden!


2. Grundprinzipien der sozialen Sicherungssysteme

2.1 Grundprinzipien, die in jedem Rechts-Staat gelten müssen

(1) Das Rechtsprinzip der Legalität: („Legalitätsprinzip“)

         „Jegliches staatliche Handeln muss legal sein!

             Jegliches staatlichen Handeln, jede Entscheidung muss immer durch ein Gesetz
             mit seinen Rechtsverordnungen und seinen Ausführungsbestimmungen gedeckt
             sein!“

(2) Das Prinzip der Gleichheit: („Gleichheitsgrundsatz“)

            Diese Grundprinzip hat eigentlich zwei Ausgestaltungsformen.
            Einmal bezieht es sich auf den Menschen.
            Dann lautet es:

         „Jeder Bürger muss die gleichen Rechte und die gleichen Pflichten
          haben!“

            Zum anderen bezieht es sich auf Situationen oder Sachen.
            Dann lautet es:

         „Gleiches muss gleich – unterschiedliches aber verschieden gehand-
          habt werden!“

            Da dieses Gleichheitsprinzip oft – ich glaube feststellen zu können zunehmend
            häufiger - missbräuchlich verwendet wird, bedarf es meines Erachtens einer
            Klarstellung:
                        Das Gleichheitsprinzip darf nicht dafür verwendet werden, alles über
                        einen Kamm zuscheren!
                        Es muss sachgerecht verwendet werden!
                        Alle Umstände müssen trotz des Prinzips beachtet werden und sich bei
                        Entscheidungen auswirken!
                        Gerade heute - also in einer Zeit, in der es immer mehr Regeln gibt und
                        immer neue Regel geschaffen werden - ist das Bedürfnis nach
                        Orientierung besonders groß!
                        Für diese Orientierung können die Rechtsprinzipien eine wichtige- wenn
                        nicht gar die wichtigste Rolle spielen!
                        Bei der neuen Festelegung der Dauer des Arbeitslosengeldes (nicht der
                        Arbeitslosenhilfe) war in der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit die
                        Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe das Thema
                        Hier geht es ums Sparen!
                                   Schließlich sollten die Arbeitskosten (Fachwort: Lohnnebenkosten)
                                   gesenkt werden!
                        Hier geht es um die Kompetenzen und die finanziellen Verpflichtungen!
                                   Schließlich wird das Arbeitslosenhilfe vom Bund - die Sozialhilfe
                                   aber von den einzelnen Bundesländern bezahlt!

            Es blieb weitgehend unbeachtet, dass hier unter dem eindeutigen Missbrauch des
            Gleichheitsgrundsatzes alle arbeitslos gewordenen Erwerbstätigen eine gleich
            lange Zeit Arbeitslosengeld (immerhin eine Leistung einer Versicherung)
            erhalten sollen also unabhängig von ihrer Versicherungs- (= Beschäftigungszeit)
            Das ist ein klarer Missbrauch des Gleichheitsprinzips und ein Verstoß gegen das
            Äquivalenzprinzip. Danach muss, wer einen höhere Leistung erbracht hat auch
            einen Höhere Gegenleistung erhalten! (Siehe auch unter 2.4)

 

(3) Das Prinzip der Verlässlichkeit: („Rechtssicherheit“)

         „Der Bürger muss sich darauf verlassen können, das Gesetze auch
          eingehalten werden!“

             Das bezieht sich sowohl auf die Ansprüche, die dem Bürger aus einem Gesetz
             erwachsen - egal gegenüber wem sie bestehen!
             Das bezieht sich aber genauso auf die Einhaltung von Pflichten – egal wer sie
             hat!

(4) Das Prinzip der Transparenz:

            Dieses Grundprinzip dient quasi der Absicherung der ersten drei Grundprin-
            zipien!

 

         „Auf allen Ebenen staatlichen Handelns muss Transparenz herr-
          schen.

Anmerkungen:
            1. Damit haben wir 4 hochrangige, übergeordnete Grundprinzipien, die für jeden
                Rechtsstaat gelten müssen.
            2. Alle Grundprinzipien sind unabdingbar also unverzichtbar, selbst wenn die
                Nummerierung eine Reihenfolge darstellt.
            3. Diese 4 hochrangigen, übergeordneten Grundprinzipien müssen auch in einem
                Sozialstaat eingehalten werden!
            4. Diese 4 hochrangigen, übergeordneten Grundprinzipien müssen auch in einem
                Staat gelten, in dem Marktwirtschaft (Wettbewerb) herrschen soll.

 

2.2 Grundprinzipien, die in einem Sozialstaat gelten müssen

(1) Das Grundprinzip der Subsidiarität:

            Dieses Rechtsprinzip kommt ursprünglich aus der katholischen Soziallehre.
            Es besagt, dass zunächst immer der Einzelne - der Betroffene - sich um etwas
            kümmern muss.
            Übertragen auf den Staat heißt das, dass immer die unterste Ebene
            (die zuständige Verwaltung) zum Handeln verpflichtet ist.
            Erst wenn deren Kräfte nicht ausreichen, können und sollen übergeordnete
            Ebenen (Verwaltungen) die Lösung des Problems anstreben.

            Diese Grundprinzip hat eigentlich auch zwei Ausgestaltungsformen.
            Einmal bezieht es sich auf den einzelnen Menschen. Dann lautet es:

         „Zuerst ist immer der Einzelne gefordert, dann die Gemeinschaft!“

            Besser als diese Ausformulierung des allgemeinen Prinzip der Subsidiarität, die
            den einzelnen Menschen betrifft, ist eine andere Variante des Prinzips der Subsi-
            diarität bekannt, die sich auf das Handeln des Staates und seiner Organe bezieht.
            Dann lautet es:

         „Bei jeglichem staatlichen Handeln ist immer die unterste Ebene
          zuerst gefordert und auch zum Handeln befugt und verpflichtet!“

            Als inhaltliche Begründung für dieses Prinzip genügt hier wohl der Hinweis
            auf die schnellere und situationsgerechtere Erledigung der Probleme!

            Im Zuge einer fortschreitenden Zentralisierung auf allen Gebieten wird dieses
            Prinzip aber auch in der Gesetzgebung zunehmend mehr missachtet!
            Jede staatliche Institution versucht – meist erfolgreich – immer mehr Kompe-
            tenzen an sich zu reißen!
            Das trifft sowohl für die EU und auch die drei Gebietskörperschaften zu!
            Die Tendenzen des Zentralismus werden oft mit ökonomischen Argumenten
            begründet, verteidigt und entsprechende Maßnahmen eingeführt.

            Auch hier gibt es wieder und nach meinem Eindruck zunehmend mehr Fälle von
            Missbrauch!
            Die EU will beispielweise unter dem Vorwand der Gleichheitsgrundsatze einen
             Stromrichtlinie erlassen. Sie soll nach entsprechenden Übernahmen in allen EU-
            Ländern gelten!
            Einklarer Verstoß gegen das Prinzip der Subsidiarität!
            Die Gegebenheiten sind einfach zu unterschiedlich:
                        Österreich produziert mehr Strom aus Wasserkraft aber keinen aus
                        Atomkraftwerken!
                        Frankreich deckt seinen Strombedarf zu mehr als 50% aus der Atom-
                        kraft und besitzt Gezeitenkraftwerke.
                        Deutschland hat einen Mix aus vielen Energieträgern.


(2) Das Grundprinzip des Sozialstaates: („Solidarprinzip“)

         „Jeder, der sich aus eigener Kraft nicht helfen kann,
          für den muss die Solidargemeinschaft aufkommen!“

            Er muss nicht in Luxus schwelgen, aber seine Grundversorgung muss, wie es die
            Menschenwürde gebietet und in dem Land üblich ist, von der Solidargemein-
            schaft - vertreten durch staatliche Organe - gewährleistet sein.
            Dies gilt in dem Umfange und für die Dauer wie dies eben erforderlich ist.

Anmerkungen:
            1. Damit haben wir zusätzlich zu den vier hochrangige, übergeordnete Grund-
                prinzipien, die für jeden Rechtsstaat gelten müssen noch zwei hochrangige,
                übergeordnete Grundprinzipien, die einen Sozialstaat ausmachen.
            2. Auch diese beiden Grundprinzipien sind unabdingbar, unverzichtbar und
                damit gleichrangig!
            3. Diese beiden zusätzlichen hochrangigen, übergeordneten Grundprinzipien
                müssen auch in einem Staat gelten, in dem Wettbewerb herrschen soll.

 

2.3 Grundprinzipien, die in einer Marktwirtschaft gelten müssen

(1) Das Grundprinzip der Marktwirtschaft (des Wettbewerbs):

         „In allen Bereichen, in denen marktwirtschaftliche Situationen
          herrschen sollen, muss auch tatsächlich Wettbewerb herrschen.“
        
            Das bedeutet, dass der Markt den Preis bestimmt und nichts anderes!
            Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis!
            Es genügt nicht, das ein reichliches Angebot vorhanden ist, sondern dieses
            Angebot muss von mehrerer Anbietern erbracht werden.
            Ebenso müssen mehrere voneinander unabhängige „Nachfrager“ vorhanden
            sein!

(2) Das Grundprinzip staatlichen Handelns in der Marktwirtschaft:

            Der Staat hat darin zwei hoheitliche Aufgaben:
            Die zuerst genannte Aufgabe bezieht sich auf seinen eigenes Gebaren:

         „Der Staat darf selbst nichts unternehmen, was die Regeln der
          Marktwirtschaft (oder die Marktwirtschaft selbst) beschädigt!

            Die zweite Aufgabe bezieht sich auf seinen Rolle beim Verhalten anderer:

         „Der Staat muss auch darauf achten, dass die Regeln des Markt-
          wirtschaft von allen eingehalten werden und für ihre Einhaltung
          sorgen!

             Notfalls muss er die Einhaltung erzwingen!

Anmerkungen:
            1. Damit haben wir zusätzlich zu den vier hochrangigen, übergeordneten Grund-              prinzipien, die für jeden Rechtsstaat gelten müssen noch zwei hochrangige,
                übergeordnete Prinzipien, die in jeder Marktwirtschaft gelten müssen.
            2. Auch diese beiden Grundprinzipien sind unabdingbar, unverzichtbar und
                damit gleichrangig!
            3. Diese beiden zusätzlichen hochrangigen, übergeordneten Grundprinzipien
                müssen auch in einem Sozialstaat gelten.

 

2.4 Grundprinzip zwischen Sozialstaat und Marktwirtschaft (1)

            Dieses Grundprinzip stellt quasi eine Klammer zwischen den beiden Prinzipien
            des Sozialstaates und den beiden Prinzipien der Marktwirtschaft dar!

(1) Es ist das Grundprinzip von Leistung und Gegenleistung!
         Es heißt  „Äquivalenzprinzip“!

            Unter dem so genannten Äquivalenzprinzip versteht man ein System von
            Leistung und Gegenleistung.

            Dieses Prinzip lässt sowohl eine qualitative Aussage als auch quantitative
            Aussagen zu:
            Die quantitativer Aussage:

         „Nur wer eine Leistung erbringt, kann auch eine Gegenleistung
          erwarten!“

            Die qualitativen Aussagen:

         „Wer einen hohe Leistung erbringt, kann eine entsprechend hohe
                    Gegenleistung erwarten!“

         „Wer eine geringe Leistung erbringt, kann auch nur mit geringen
          Gegenleistungen rechnen!“

Anmerkungen:
            1. Es gibt noch andere Prinzipien, z. B. ein Prinzip das eine Verneinungen
                bedeutet: Dies und jenes darf nicht sein!
               Es gibt zum Beispiel ein gutes Rechtsprinzip, das aus dem römischen Recht
               kommt!
               Es lautet :
                            „Kein Vertrag zu Lasten Dritter!“

            2. Dieses Prinzip soll an zwei Beispielen erläutert werden, weil es hier immer
               wieder Diskussionen gibt!

            3. Als Beispiele können die Beschlüsse des Bundes zu zwei Aufgaben dienen:
                        o Sozialhilfe (Das müssen die Bundesländer finanzieren!)
                        o Kindergartenplätze (Dafür müssen die Kommunen sorgen!) 

            4. Der Bund beschließt einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz -
               aber die Kommunen müssen ihn bezahlen.
               Auch das ist föderalstaatliche Praxis.

            5. Selbst wenn man das römische Rechtsprinzip „Kein Vertrag zu lasten Dritter!“
               ins Feld führt, so argumentiert der Bund, dass die Länder im Bundesrat
                schließlich mehrheitlich zugestimmt haben.

            6. Dem Bundesrat obliegt schließlich die Vertretung der kommunalen Belange.

            7. So haben auch nach dem Grundgesetz die Bundesländer keinen Anspruch auf
                einen finanziellen Ausgleich
, wenn der Bund Aufgaben beschließt, die die
                Länder durchführen müssen.

            8. Ebenso haben die Kommunen keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich,
                wenn entweder der Bund oder die Bundesländer Maßnahmen
beschließen, die
                die Kommunen ausführe müssen.

            9. Man kann das auch von einem anderen Rechtsprinzip her betrachten.
                Es ist das Prinzip der Konnexität oder das Konnexitätsprinzip
.
                Konnexität ist im bürgerlichem Recht der natürliche wirtschaftliche
                 Zusammenhang wechselseitiger Ansprüche.“
                (Quelle: nach: „Konnexitätsprinzip“ aus: Lexikon
                                                          
(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001)

            10. Damit können wir zunächst wenig anfangen.
                  Wir müssen den Inhalt auf die Steuern und Abgaben und auf das Finanz-
                  gebaren des Staates besonders bei seinen Ausgaben fokussieren.


(2) Es ist das Grundprinzip der Konnexität oder das „Konnexitätsprinzip“

            11. Unter dem Fremdwort „Konnexität“ versteht man ein recht einfaches
                  Prinzip:
            
                            „Wer bestellt, muss auch bezahlen!“

            12. Das bedeutet aber - im klaren Gegensatz zu den eben gemachten Ausführun-
                  gen - dass ein Gesetzgeber, der einer anderen politischen Ebene eine Aufgabe
                  überträgt, auch für die Finanzierung dieser Aufgabe gerade stehen muss.
                  Negativ betroffen von der Nichteinhaltung waren oft die Länder und die
                  Kommunen. (Siehe oben!)
                  (Quelle:      „Eichel bleibt bei Veräußerungsgewinnen hart“ und Stichwort:
                                   „Konnexitätsprinzip“, Handelsblatt vom 08.10.2002)

            13. Nun fordern viele Ökonomen dieses - auch Verursacherprinzip bekannte -
                   Prinzip in der Verfassung zu verankern.

                   „Wer den Schaden verursacht hat, muss auch für die Beseiti-
                     gung des Schadens und seiner Folgen aufkommen!“

            14. Sie versprechen sich davon
                        - mehr Transparents,
                        - eine höhere Ausgabendisziplin und
                        - eine höhere Barriere bei der Ausweitung der öffentlichen Aufgaben und
                           Ausgaben.
 
                 (Quelle: „Eine Neuordnung der staatlichen Finanzen ist dringend erforderlich“,
                                                                                              Tagesspiegel vom 29.12.1997)

            15. Also kurz und etwas vereinfacht zusammengefasst:

                   „Wer etwas bestimmtes durchsetzen will, muss es auch bezah-
                     len!

            16. Welches Prinzip am Ende siegt, wird wahrscheinlich erst das Bundesver-
                  fassungsgericht entscheiden.

 

2.5 Rückblick - Ausblick
Damit haben wir alle Grundprinzipien der staatlichen sozialen Sicherungssystem genannt ausformuliert und kurz beschrieben.
Es wäre nun an der Zeit, sich mit den Fragen der Rangigkeit der einzelnen Rechtsprinzipien bei den verschiedenen sozialen Sicherungssystemen zu befassen.
Es sollten im weiteren dann auch die Forderungen an eine staatliches Sozialsystem formuliert werden.

 

3. Andere speziellere Rechtsprinzipien:

3.1 Sachleistungsprinzip:
            Es gilt bei den Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV).

            Die Leistungen der Krankenversicherung werden ohne Einschränkungen und
            Zuzahlungen gewährt.
            Es erfolgt alles im Rahmen des Sachleistungsprinzips. (Kein Geld wird ausgelegt
            rückerstattet. Der Arzt rechnet direkt mit der Kasse ab!)
            Diese Krankenkassen bezahlen kein Geld an den Versicherten und erstatten kein
            Geld, sondern bezahlen die erbrachte Sachleistung an den Arzt oder an das
            Krankenhaus

3.2 Günstigkeitsprinzip oder Begünstigungsprinzip:
            Grundsatz im Arbeitsrecht, das die voneinander abweichenden Vereinbarungen
            (z.B. im Tarifrecht und im Einzelvertrag ) die Vorschrift vorgeht, die für den
            Arbeitnehmer eine günstige Regelung enthält (§ 4 Absatz x)