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Die allgemeinen
Probleme einer jeden Demokratie
(0)
aus der
Serie:
Die Rettung der Demokratie in Deutschland
Teil A:
Einleitung
(5. September 2012)
(8. September 2012)
(1. Oktober 2012)
Zur Einleitung
zehn nicht ganz einfache, sondern eher etwas komplizierte Beispiele
1. Beispiel: Vertretung der
Bürger im Bundesrat
Warum
soll es demokratisch sein, wenn Personen mit gleichen Rechten und gleichen
Pflichten eine sehr unterschiedliche Anzahl von Bürgern
vertreten?
2. Beispiel: Der Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministers
Warum
soll es mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbar sein, wenn ein Einzelner –
noch dazu eine nur tertiär legitimierte Person – sich über
den
Beschluss einer Mehrheit von über 300 primär legitimierten Personen
hinwegsetzen und diesen Beschluss außer Vollzug setzen kann?
3. Beispiel: Die Wahl der Bundesverfassungsrichter
Warum soll es mit den Grundsätzen der
Demokratie vereinbar sein, wenn unterschiedlich legitimierte Personen die
gleiche Anzahl der höchsten
Richter
Deutschlands bestimmen können?
4. Beispiel: Die Kompetenzen über den Bundes-Etat
Warum
soll es mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbar sein, wenn die
Volksvertreter nicht die volle Hoheit über den Bundes-Etat haben
und
die Exekutive ein Vetorecht über alle für den Bürger erfreulichen
Entscheidungen des Parlaments hat?
Wie
ist es dazu gekommen, dass das Parlament mit einer Zweidrittelmehrheit dieser
entmündigenden und nunmehr verschärften Regelung zuge-
stimmt
hat?
5. Beispiel: Das Einbringen von Gesetzesvorlagen durch die Bundesregierung
Warum soll es mit den Grundsätzen
der Demokratie vereinbar sein, wenn das höchste Organ der Exekutive selbst
vorschlägt, welche Gesetzes es
ausführen
soll bzw. welche Gesetze sie in ihrer Umsetzung überwachen soll?
6. Beispiel: Die Nutzung der verschiedenen Regelarten
Warum
soll es mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbar sein, wenn eine Verwaltung
selbst wichtige Dinge in einer anderen Regelart für alle
verbindlich
festlegten kann?
Warum
trickst sie die vom Volke gewählten Abgeordneten aus? Scheut sie damit den Gang
der Gesetzgebung?
Warum trickst sie das
Verfassungsgericht aus? Scheut sie die verfassungsmäßige Überprüfung ihrer
Festlegungen?
7. Beispiel: Die Verfassungsmäßigkeit
von eigentlich verfassungswidrigen Gesetzen
Warum soll es mit den Grundsätzen der
Demokratie vereinbar sein, wenn es die Politik in ihrer Hand hat, einem
eigentlich verfassungswidrigen
Gesetz
dennoch Rechtskraft zu geben, indem sie unser Grundgesetz vorher entsprechend
ändert?
8. Beispiel:
Entmündigung der Abgeordneten durch einen Koalitionsvertrag
Warum soll es mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbar sein,
wenn man die freien, an keinerlei Aufträge und Weisungen gebundenen
Abgeordneten,
die nur ihrem Gewissen unterworfen sind, für die gesamte Dauer einer
Legislaturperiode (von vier Jahren) an eine Koalitions-
vereinbarung bindet, die sie nicht gewollt haben und an der
sie nicht einmal mitgewirkt haben?
9. Beispiel: Die perfekte Entmündigung
der Abgeordneten durch einen Koalitionsausschuss
Warum soll es mit den Grundsätzen der
Demokratie vereinbar sein, wenn man die freien, an keinerlei Aufträge und
Weisungen gebundenen
Abgeordneten,
die nur ihrem Gewissen unterworfen sind, für die gesamte Dauer von vier Jahren
an die Entscheidungen eines Nichtverfassungs-
organs bindet, das sie nicht gewollt und dessen
Zusammensetzung sie nicht bestimmt, ja an der sie nicht einmal mitgewirkt
haben?
10. Beispiel:
Entscheidungen durch eine merkwürdige Mehrheit in den höchsten Gremien der
Parteien
Warum soll es mit den Grundsätzen der
Demokratie vereinbar sein, wenn diejenigen Organisationen, die für die
politische Willensbildung eine
tragende
und entscheidende Rolle spielen, mit dem Begriff der Mehrheit sehr unsauber
umgehen?
Warum
sollen die höchsten Parteifunktionäre in den wichtigsten Fragen immer eine
Mehrheit haben, obwohl sie für diese Gremien gar nicht
kandidiert
haben und gar nicht gewählt worden sind, sondern kraft Satzung der Parteien
dort Mitglieder sind?
Warum kann das Bundesverfassungsgericht
nicht die Verfassungsmäßigkeit der Satzung überprüfen, nur weil es eben kein
Gesetz, sondern eine
Satzung
ist?
Anmerkung und Hinweis:
Detaillierte
Informationen und Aussagen findet man im Anhang.
Gliederung
1.
Interessenvertretung des Volkes
Auswahl der Kandidaten:
Anforderungen
an die Interessenvertreter des Volkes:
2. Die Regeln nach
denen gewählt wird (Wahlrecht)
Regelsetzung:
Wahlrechtsprinzipien:
Legitimation
über das Wahlrecht:
3. Die Volksvertreter
Aufgaben der Abgeordneten:
Anforderungen
an Abgeordnete:
Unvereinbarkeiten
für Abgeordnete:
Sonderechte
(Privilegien):
Amtsdauer
eines Abgeordneten:
Einschränkungen der
Machtbefugnisse:
4. Das Parlament
Kompetenzen des Parlaments:
Änderungen
und Einschränkung der Kompetenzen:
5. Unser Grundgesetz
Aufgaben
und Funktionen unseres Grundgesetzes:
Anforderungen
an unser Grundgesetz (eine Verfassung):
Vorgaben
des Grundgesetzes:
Unser
Grundgesetz (eine Verfassung) und die Verfassungsorgane:
Unser
Grundgesetz (eine Verfassung) und die Regelarten:
Unser
Grundgesetz (eine Verfassung) und das Wahlrecht:
Unser
Grundgesetz (eine Verfassung) und die Entscheidungen durch eine Mehrheit:
Unser
Grundgesetz (eine Verfassung) und die Entscheidungen die Stufen der
Legitimierung:
Unser Grundgesetz (eine Verfassung)
und die Reformen:
6. Zeitdauer der Legitimierung und der Probleme
Die
Zeitdauer der Legitimierung eines Volksvertreters:
Die
Zeitdauer der Lösung von Problemen:
Ausführungen
Anmerkungen:
Die
allgemeinen Probleme der Demokratie werden als Fragen formuliert.
1.
Interessenvertretung des Volkes
(Wer
soll die Interessen und Anliegen des Volkes vertreten?)
Auswahl
der Kandidaten:
o
Wer soll die Kandidaten auswählen?
Anforderungen
an die Interessenvertreter des Volkes:
o
Welche Anforderungen muss ein Interessenvertreter des Volkes erfüllen?
o
Wer soll darüber entscheiden, welche Anforderungen ein Interessenvertreter des
Volkes erfüllen muss?
2.
Die Regeln nach denen gewählt wird (das Wahlrecht)
(Kompetenz
und Legitimierung der Personen, die über die Regelsetzung und deren Veränderung
bestimmen dürfen)
Regelsetzung:
o
Wer soll die Regeln, nach denen gewählt wird, festlegen?
o
Wer soll dafür legitimiert sein, die Regelsetzung für ein Wahlrecht
festzulegen?
o
Wer soll dafür legitimiert sein, die Personen, die das Wahlrecht bestimmen
sollen, auszuwählen?
Wahlrechtsprinzipien:
o
Welche Wahlrechtsprinzipien sollen gelten?
(Wenn
beide Wahlrechtsprinzipien gelten sollen, muss deren Gewichtung festgelegt
werden.)
o
Wer soll über die Anwendung der Wahlrechtsprinzipien und deren Gewichtung
entscheiden dürfen?
Legitimation
über das Wahlrecht:
o
Wie ist die Legitimation für ein Wahlrecht zu bewerkstelligen?
o
Wer darf das Wahlrecht ändern?
3.
Die Volksvertreter
Die freien und unabhängige Abgeordneten (und deren Idemnität und Immunität)
Aufgaben
der Abgeordneten:
o
Welche Aufgaben sollen die Abgeordneten haben?
o
Wer darf die Aufgaben der Abgeordneten ändern (erweitern oder einschränken)?
o Soll es Gremien oder Personen
geben, die den Abgeordneten irgendwelche Vorgaben, Anweisungen oder Aufträge
erteilen dürfen?
Anforderungen
an Abgeordnete:
o
Welche Anforderungen muss ein Abgeordneter erfüllen?
o
Wer soll darüber entscheiden dürfen?
Unvereinbarkeiten
für Abgeordnete:
o
Welche Funktionen darf ein Abgeordneter nicht wahrnehmen?
o Müssen nicht Funktionen, die die
Gewaltentrennung aufheben oder auch nur aufweichen, unbedingt ausgeschlossen
werden?
o
Muss nicht jedwede Nebentätigkeit ausgeschlossen werden, damit ein Abgeordneter
mit voller Hingabe dem deutschen Volke dienen kann?
o Wer soll darüber entscheiden dürfen?
Sonderrechte
(Privilegien):
o Welche Sonderrechte sollen Abgeordnete
haben?
o Welche Sonderrechte sind für
die Ausübung der Funktionen als Abgeordneter notwendig?
o
Wer soll darüber entscheiden dürfen?
o
Welche Privilegien sind für die Aufgaben und Funktionen eines Abgeordneten unverzichtbar?
o
Sollen diese Privilegien auch wieder unter bestimmten Voraussetzungen entzogen
werden können?
o
Unter welchen Bedingungen können diese Privilegien entzogen werden?
o
Soll es sich bei dem Entzug von Privilegien um eine zeitlich begrenzte Maßnahme
handeln?
o
Wer soll darüber entscheiden dürfen?
Amtsdauer
eines Abgeordneten:
o
Soll ein Abgeordneter ein zweites Mal für ein Abgeordnetenmandat kandidieren dürfen?
o
Wie oft soll ein Abgeordneter kandidieren dürfen?
o
Soll er ein zweites Mal kandidieren, damit er seine gewonnenen Einsichten,
Erkenntnisse und Erfahrungen in einer zweiten Legislaturperiode einbringen
kann?
o Soll es eine Rolle spielen,
wofür er jeweils kandidieren will? (Stadtparlament, Landtag, Bundestag)
o
Soll er in der Hierarchie der Bedeutung eines Mandats aufsteigen dürfen?
(Dann
könnte er seine gewonnenen Einsichten, Erkenntnisse und Erfahrungen auf einer
höheren Ebene einbringen!)
o
Wer soll darüber entscheiden dürfen?
Einschränkungen
der Machtbefugnisse:
o
Sollen die Abgeordneten über alles entscheiden dürfen?
o
Sollen die Abgeordneten auch in Angelegenheiten entscheiden dürfen, die sie
selbst betreffen?
(Ihre
Vergütung, ihre Ansprüche an Pensionen, ihre Arbeitsbedingungen, Teilnahmen an
Sitzungen, ihre Mitarbeiter, deren Auswahl und deren Vergütung)
o Sollen Abgeordnete auch über
die Dinge entscheiden dürfen, die sie selbst betreffen und ihnen Vorteile
bringen?
o
Besteht dann nicht fast zwangsläufig der Vorwurf der Selbstbedienung?
o Wer soll dann anstelle der
Abgeordneten darüber entscheiden dürfen?
o
Wer soll darüber entscheiden dürfen, worüber die Abgeordneten nicht entscheiden
dürfen??
o Wie sollen diejenigen dafür
legitimiert werden?
4.
Das Parlament
Kompetenzen des Parlaments:
o
Welche Kompetenzen soll das Parlament haben?
o
Soll es die Kompetenz haben, Gesetze allein zu entwerfen, zu beraten und zu
beschließen?
o
Soll es die Kompetenz haben, Gesetzesvorlagen anderer abzuwehren?
o
Soll es die Regierung kontrollieren dürfen?
o
Sollen von der Kontrollfunktion irgendwelche Bereiche ausgeschlossen werden?
o Soll es die Gerichte
kontrollieren dürfen?
o
Sollen von der Kontrollfunktion irgendwelche Bereiche ausgeschlossen werden?
o
Sollen irgendwelche Kompetenzen von vorn herein ausgeschlossen werden?
o Soll es über Angelegenheiten,
die das Parlament selbst betrifft, entscheiden dürfen?
o
Wer soll darüber entscheiden dürfen?
Änderungen
und Einschränkung der Kompetenzen:
o Sollen die Kompetenzen des
Parlaments überhaupt eingeschränkt werden können?
o
Wer soll dafür legitimiert werden, die Änderung der Kompetenzen zu verändern
(auszuweiten oder einzuschränken)?
o
Soll das Parlament selbst darüber entscheiden dürfen?
(Immerhin
ist das Parlament der Gesetzgeber und die höchste der drei staatlichen
Gewalten!)
5. Unser
Grundgesetz
Aufgaben
und Funktionen unseres Grundgesetzes:
o
Welche Aufgaben und Funktionen soll unser Grundgesetz (eine Verfassung) haben?
o
Welche Kompetenzen muss unser Grundgesetz (eine Verfassung) festlegen?
o
Wer soll die Legitimation haben, die Kompetenzen zu ändern?
o
Wer soll die die Legitimation haben, die Personen, die die Kompetenzen haben,
unser Grundgesetz (eine Verfassung) zu ändern, zu legitimieren?
Anforderungen
an unser Grundgesetz (an eine neue Verfassung):
o
Welche Anforderungen muss unser Grundgesetz (eine neue Verfassung) erfüllen?
o
Müssen diese Anforderungen nicht bei jeder Änderung unseres Grundgesetzes (der
neuen Verfassung) beachtet werden?
o
Wer soll im Zweifelsfalle entscheiden, ob die Anforderungen eingehalten worden
sind?
o Bedarf es dazu nicht eines
Gremiums, das nicht das Bundesverfassungsgericht sein kann?
o
Ist dieses Gremium dann nicht das ranghöchste Gremium der Bundesrepublik
Deutschland?
o
Wer soll dieses neue Gremium legitimieren?
(Diese
Legitimierung kann doch wohl nur vom Volke ausgesprochen werden; denn alle
Macht geht schließlich vom Volke aus!)
o
Welche Anforderungen können geändert werden?
o
Unter welchen Bedingungen können die Anforderungen geändert werden?
o
Wer soll darüber entscheiden dürfen, also dafür legitimiert sein?
o
Wie soll diese Legitimation erreicht werden?
Vorgaben
des Grundgesetzes:
o
Für welche Bereiche soll unser Grundgesetz (die neue Verfassung) als Vorgabe
gelten?
o
Sollen einige Bereiche ausgenommen werden?
o
Wer soll darüber entscheiden dürfen?
Unser
Grundgesetz (die neue Verfassung) und die Verfassungsorgane:
o
Welche Personen oder Gremien sollen Verfassungsorgane sein?
o
Welche hierarchischen Strukturen sollen die Verfassungsorgane untereinander
haben?
o
Welche Aufgaben und Kompetenzen sollen die Verfassungsorgane haben?
o
Soll es außer den Verfassungsorganen auch noch Nichtverfassungsorgane geben?
o
Soll es nur Nichtverfassungsorgane geben, die direkt von einem Verfassungsorgan
installiert werden?
o
Ist dieses Nichtverfassungsorgan dann nur dem Auftrag gebenden Verfassungsorgan
unterstellt?
o
Muss nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieses Nichtverfassungsorgan in die
Belange anderer Verfassungsorgane einmischt?
o Welche Aufgaben, Funktionen
und Kompetenzen sollen diese Nichtverfassungsorgane überhaupt haben?
o
Sollen sie nur für das Verfassungsorgan unterstützend tätig werden, das sie
installiert hat und dem sie unterstehen?
o
Dürfen Nichtverfassungsorgane den Verfassungsorganen oder deren Mitglieder
irgendwelche Vorgaben, Anweisungen oder Aufträge erteilen?
Unser
Grundgesetz (eine neue Verfassung) und die Regelarten:
o
Soll sich unser Grundgesetz (eine neue Verfassung) bei der Regelsetzung nur auf
die Gesetze beziehen?
o
Soll unser Grundgesetz (eine neue Verfassung) die Anforderungen an jedes Gesetz
festlegen?
o
Soll unser Grundgesetz (eine neue Verfassung) Vorgaben machen, welche
Regelarten es geben soll und wer sie benutzen darf?
o
Soll unser Grundgesetz (eine neue Verfassung) Vorgaben machen, welche
Anforderungen an die anderen Regelarten gelten sollen?
o
Soll unser Grundgesetz (eine neue Verfassung)
die Kompetenzen festlegen, die für die Regelarten gelten sollen?
Unser
Grundgesetz (eine neue Verfassung) und das Wahlrecht:
o
Welche Vorgaben muss unser Grundgesetz (eine neue Verfassung) machen, die für
alle Wahlrechte gelten sollen?
o
In welchen Sachverhalten des Wahlrechts soll es Freiräume für Bund, Länder und
Gemeinden geben?
Unser
Grundgesetz (eine neue Verfassung) und die Entscheidungen durch eine Mehrheit:
o Welche Bedingungen müssen
erfüllt werden, damit ein für eine bestimmte Sachfrage zuständiges Gremium eine
Entscheidung durch eine Mehrheit fällen kann?
o
Muss jedes Mitglied eines Gremiums das gleiche Stimmrecht haben?
o
Muss jedes Mitglied eines Gremium die gleiche Amtsdauer haben?
o
Muss jedes Mitglied eines Gremiums auf die gleiche Art und Weise in ein Gremium
berufen worden sein?
Unser
Grundgesetz (eine neue Verfassung), die Entscheidungen und die Stufen der
Legitimierung:
o
Muss jedes Mitglied eines Gremiums von den gleichen Personen eine Legitimation
haben?
o
Muss jedes Mitglied eines Gremiums die gleiche Art der Legitimationsstufe haben?
Unser Grundgesetz (eine neue Verfassung) und
die Reformen:
o
Warum schreibt unser Grundgesetz keine Anforderungen an Reformen vor?
o
Welche Anforderungen wären sinnvoll?
o Wer soll darüber entscheiden
dürfen?
6.
Zeitdauer der Legitimierung und der Probleme
Die
Zeitdauer der Legitimierung eines Volksvertreters:
o
Warum muss die Legitimierung eines Volksvertreters von vorn herein zeitlich
begrenzt werden?
o
Unterstellt man den gewählten Abgeordneten Missbrauch ihrer Macht?
o
Ist die Demokratie also nicht auf Vertrauen, sondern auf ein berechtigtes
Misstrauen aufgebaut?
Die
Zeitdauer der Lösung von Problemen:
o
Was ist zu tun, wenn die Problemlösung länger dauert, als die
Legislaturperiode?
(Das
Erkennen eines Problems, die Erarbeitung eines Lösungsvorschlages, die
Legalisierung der Entscheidungen und Maßnahmen und die Umsetzung dauert oft
länger
als
die Legislaturperiode.)
Für
(fast) jede Frage habe ich eine Lösung.
Anhang
1. Die Mitglieder eines Verfassungsorgans
vertreten eine unterschiedliche Anzahl von Bürgern oder Einwohnern.
Beispiel: Vertretung der Bürger im Bundesrat
Im
Bundesrat vertreten die Mitglieder eine unterschiedliche Anzahl von
Bürgern/Einwohnern. Im Extremfall vertreten einige Mitglieder mehr als 14mal so
viele Bürger wie
andere
Mitglieder.
Das kleine Bundesland Bremen hat nur 663
909 Einwohner und drei Stimmen im Bundesrat. (Quelle:
„Fischer Weltalmanach 2007“, Seite 127)
Jedes
Mitglied des Bundesrates aus Bremen vertritt also 221 303 Einwohner.
Die
Rechnung: 663 909 Einwohner geteilt durch 3 Vertreter ergibt 221 303 Einwohner/Vertr.
Das bevölkerungsreichste
Bundesland Nordrhein-Westfahlen hat 19 060 193 Einwohner und nur 6 Stimmen im
Bundesrat. (Quelle: „Fischer Weltalmanach 2007“, Seite 127)
Jedes Mitglied des Bundesrates aus
Nordrhein-Westfahlen vertritt also 3 176 698 Einwohner.
Die Rechnung: 19 060 193 Einwohner geteilt durch 6 Vertr. ergibt 3
176 698 Einwohner/Vertr.
Das
Ergebnis: Ein Mitglied des Bundesrates aus Nordrhein-Westfahlen vertritt
demnach mehr als 14mal so viele Einwohner wie ein Mitglied des Bundesrates aus Bremen.
Die
Rechnung: 3 176 698 Einwohner/Vertreter geteilt durch 221 303 Einwohner/Vertreter
ergibt 14,3545
2. Eine Einzelperson, die
eindeutig zur Exekutive gehört und die tertiär legitimiert worden ist, kann die
Entscheidung der Legislative, die über
300
primär legitimierte Personen getroffen haben, für immer aussetzen.
Beispiel: Der Nichtanwendungserlass des
Bundesfinanzministers
Der
Bundesfinanzminister setzt in jedem Jahr etwas 6 Steuergesetze, die das
Parlament mit Mehrheit beschlossen hat, mit einem Erlass
(„Nichtanwendungserlass“) außer
Vollzug
und macht daraus totes Recht.
3. Die höchsten Richter
Deutschlands werden von unterschiedlich großen Gremien, deren Mitglieder
unterschiedliche Legitimationsstufen
besitzen,
gewählt.
Beispiel: Die Wahl der Bundesverfassungsrichter
Die
Richter beim Bundesverfassungsgericht werden je zur Hälfte vom Deutschen
Bundestag und zur anderen Hälfte vom Bundesrat gewählt.
Die
über 600 Mitglieder des Deutschen Bundetages sind alle primär vom Volke
legitimiert worden.
Die
rund 100 Mitglieder des Bundesrates besitzen nur eine sekundäre Legitimation
(Ministerpräsidenten) oder verfügen nur über eine tertiäre Legitimation
(Landesminister).
4. Das primär vom Volke
legitimierte, und in der weit verbreiteten Öffentlichkeit zuständige, Parlament
hat nicht die volle Hoheit über den
Bundesetat
– also über alle Einnahmen und über alle Ausgaben des Bundes.
Beispiel: Die Kompetenzen über den Bundes-Etat
Der
Bundesfinanzminister legt den Entwurf zum Haushalt des nächsten Jahres vor und
nicht etwa der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages.
Beschließt
der Deutsche Bundestag ein Gesetz, dass die Ausgaben des Bundes erhöhen würde,
hat das Bundesregierung ein Vetorecht
Beschließt der Deutsche Bundestag ein
Gesetz, dass die Einnahmen des Bundes vermindern würde, hat das Bundesregierung
ebenfalls ein Vetorecht.
Der
Deutsche Bundestag hat nur die volle Hoheit beim Bundes-Etat, wenn es um die
Erhöhung der Einnahmen des Bundes geht oder wenn es um die Verminderung der
Ausgaben
des Bundes geht.
Der
Deutsche Bundestag kann also in eigener Machtvollkommenheit nur über
Steuererhöhungen und über Ausgabensenkungen des Bundes beschließen.
Das
sind die für den Bürger unangenehmen Dinge – über die für den Bürger angenehmen
Dinge entscheidet die Bundesregierung.
(Quelle:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 113)
5. Das höchste
Verfassungsorgan der Exekutive hat in der Bundesrepublik Deutschland das Recht,
Gesetzesvorlagen in das Gesetzgebungs-
verfahren
einzubringen.
Beispiel:
Das Einbringen von Gesetzesvorlagen durch die Bundesregierung
Die
Bundesregierung hat nach unserem Grundgesetz das Recht, Gesetzesvorlagen in das
Gesetzgebungsverfahren einzubringen.
Die
Bundesregierung macht davon ausgiebig Gebrauch.
Der
weitaus größte Teil der Gesetzesvorlagen kommt inzwischen aus der
Bundesregierung.
Die
Bundesministerien streiten sich manchmal darum, wer die Zeichnungshoheit hat
und wer bloß das Recht der Mitzeichnung haben soll.
Oft
vergibt die Bundesregierung den Auftrag, einen
Gesetzesentwurf zu erstellen, an externe Institutionen, meist an
Kanzleien.
Das
Parlament kann natürlich Änderungen grundsätzlich vornehmen.
Tatsächlich
brüsten sich manche Politiker damit, dass kein Gesetz so beschlossen worden
ist, wie es eingebracht worden ist.
Damit
nimmt die Exekutive Aufgaben der Legislative wahr.
Damit
erübrigt sich weitestgehend eine Kontrollfunktion des Parlaments über das
Regierungshandeln. Die Regierung wird ja nicht Gesetze vorschlagen, die ihr
nicht
genehm
sind oder die sie nur ungern ausführen, bzw. deren Ausführung sie überwachen
soll.
6. Politiker wählen oft – wie
viele andere Menschen auch – den einfachsten Weg.
Politiker
schreiben wichtige Dinge und ihre Regelungen nicht mehr in ein Gesetz, sondern
in eine andere Regelart.
Beispiel: Die Nutzung der verschieden
Regelarten
Andere
Regelarten als ein Gesetz sind Richtlinien, Rundschreiben, Novellen, Erlasse, Dekrete,
Berichte, Protokolle oder gar ein Buch.
(Für Rechtsverordnungen und für Ausführungsvorschriften gibt es
einige Vorgaben.)
Man
kann also wichtige Dinge auch in anderen Regelarten festlegen als in Gesetzen.
Das
kann kaum von Jemandem beanstandet werden.
Damit
kann man den eigentlichen Gesetzgeber umgehen. (Die Abgeordneten erfahren dann
aus der Zeitung was Sache ist.)
Damit
kann man das Bundesverfassungsgericht umgehen. (Das Bundesverfassungsgericht
überprüft nur Gesetze, ob sie unserem Grundgesetz entsprechen.)
Damit
kann man die Rechtsprechung umgehen. (Die Richter sind an die Gesetze als für
sie verbindliche Vorgaben gebunden.)
Man
hat schlicht und einfach bisher „vergessen“ Folgendes festzulegen:
o
Wer darf welche Regelart benutzen?
o
Welche Anforderungen muss jede Regelart erfüllen?
o Welche Rangigkeit soll jede
Regelart zu anderen Regelarten haben?
Deshalb
kann man theoretisch alles festlegen oder beschließen und alles wieder außer
Kraft setzen.
Wichtig
ist bloß, wer die erste Idee hat, um sie dann entsprechend seinen Möglichkeiten
und mit Verwendung einer ihm sinnvoll erscheinenden Regelart,
umzusetzen.
7. Die Politik
ist in der Lage und hat das legale Recht, ein Verfahren zu realisieren, um
jedem verfassungswidrigen Gesetz dennoch Rechtskraft zu
verleihen.
Beispiel: Die Verfassungsmäßigkeit von
eigentlich verfassungswidrigen Gesetzen
Wenn
die Politik ein eigentlich verfassungswidriges Gesetz durchbringen will und ihm
Rechtskraft erteilen will und das Bundesverfassungsgericht außen vor lassen
will,
muss
sie mit einem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes unser Grundgesetz
entsprechend ändern.
Dafür
braucht man eine Zweidrittel-Mehrheit im Deutschen Bundestag und im Bundesrat.
Die Abgeordneten müssen natürlich mitmachen.
8. Die Politik hat es
in allen Parteien fertig gebracht, die von mündigen Bürgern (vom höchsten
Souverän – dem Volke) in freien Wahlen
gewählten
Abgeordneten zum Legitimierer ihrer eigenen
Vorstellungen zu machen.
Beispiel: Entmündigung der
Abgeordneten durch einen Koalitionsvertrag
Die
Abgeordneten, auf die es ankommt, sind die Abgeordneten, die die Regierung
tragen.
Sie
werden durch ein kluges System und ein ausgeklügeltes Verfahren an die Inhalte
einer Koalitionsvereinbarung gebunden.
Sie
müssen die Inhalte der Koalitionsvereinbarung zur eigenen Politik machen und
entsprechend entscheiden.
Sie
dürfen keine eigenen Anfragen einbringen, sondern nur im Einvernehmen mit ihrer
Fraktion.
Sie
dürfen keine eigenen Gesetzentwürfe einbringen.
Sie haben aber die Koalitionsvereinbarung nicht erarbeitet,
nicht gewollt, nicht in Auftrag gegeben – ja nicht einmal mitgewirkt.
Sie
haben die Personen, die die Koalitionsvereinbarung ausgearbeitet haben, nicht
bestimmt und auch keinen Einfluss auf sie gehabt.
9. Die Politik hat es
in alle Parteien fertig gebracht, die von mündigen Bürgern (vom höchsten
Souverän - dem Volke) in freien Wahlen gewählten
Abgeordneten
auch in allen strittigen und in allen unvorhergesehenen Fällen zu entmündigen.
Beispiel: Die perfekte Entmündigung der
Abgeordneten durch einen Koalitionsausschuss
Für
alle strittigen Fragen wird gleich in der Koalitionsvereinbarung ein neues
Gremium eingerichtet, der Koalitionsausschuss.
Da
man – zumindest theoretisch – jede Frage zu einer strittigen Frage machen kann,
kann der Koalitionsausschuss über alles entscheiden.
Gleiches
gilt auch für alle unvorhergesehenen Fragen
Der
Koalitionsausschuss ist also für alle strittigen und für alle unvorhergesehenen
Fragen zuständig.
Für
diese Fragen wird gleich in der Koalitionsvereinbarung einen neues Gremium
eingerichtet – der Koalitionsausschuss.
Die
Abgeordneten verpflichten sich mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung,
die Beschlüsse des Koalitionsausschusses anzuerkennen und als eigene
Entscheidung
zu
betrachten.
Die
Mitglieder des Koalitionsausschusses haben die Abgeordneten nicht ausgewählt;
sie hatten auch keinen Einfluss auf die Personen.
10.
In bestimmten Gremien werden
Entscheidungen nicht mit der dafür erforderlichen sauberen Mehrheit
beschlossen.
Erinnerung
an das erste Beispiel – die Entscheidungen im Bundesrat
Im Verfassungsorgan Bundesrat vertreten die Mitglieder eine
unterschiedliche Anzahl von Einwohnern, so dass im Extremfall ein Mitglied des
Bundesrates mehr
als
14mal so viele Einwohner vertritt wie ein anderes Mitglied.
Beispiel:
Entscheidungen durch eine merkwürdige Mehrheit in den höchsten Gremien der
Parteien
In den höheren Gremien der Parteien sitzen Parteifunktionäre,
die auf unterschiedliche Art und Weise in diese Gremien gekommen sind.
Manche
wurden gewählt und manche haben ihren Sitz dem Statut ihrer Partei zu
verdanken.
In
den höchsten Gremien der Parteien haben die nicht gewählten Mitglieder immer
eine Mehrheit.
Dabei
müssten bloß fünf Regeln oder Forderungen eingehalten werden:
Jedes
Mitglied in einem Gremium muss
o die gleiche Anzahl von Personen
vertreten,
o auf die gleiche Weise in dieses Gremium
gekommen sein,
o das gleiche Stimmrecht haben und
o
die gleiche Legitimationsdauer haben.
In
den höchsten Gremien der Parteien haben die nicht für die Gremien gewählten
Mitglieder immer eine Mehrheit.
Mit dem Begriff der
Mehrheit wird aber undemokratischen verfahren!
Der
Begriff der Mehrheit müsste in der innerparteilichen Ordnung der Parteien konsequent
angewendet werden; er wird aber nicht konsequent angewendet
In der Realität gibt es:
o
mehrfach in einander verschachtelte, also indirekte, Wahlen,
o
Mitgliedschaft in Gremien kraft Gesetzes, kraft Amtes oder kraft Satzung und
o
die so genannten Kaskadenstrukturen.
Die Gremien, ihre Zusammensetzung:
Betrachten
wir nun die erforderlichen Vorgänge in den politischen Parteien.
Die
erforderlichen Gremien der SPD (CDU)
1. Der Parteitag
Der Parteitag ist das oberste Organ der
SPD. Er tritt alle 2 Jahre zusammen.
Die Mitglieder des Parteitages wählen aus
ihrer Mitte den Bundesvorstand der Partei.
2. Der Parteivorstand
Der
Parteivorstand ist das höchste Beschlussorgan der Partei.
Es
besteht aus dem Parteichef, seinen fünf Stellvertretern, dem Generalsekretär,
dem Schatzmeister und 37 Beisitzern, die vom Parteitag gewählt werden.
(Der Posten eines ersten Stellvertreters
wurde beim vorletzten Parteitag neu geschaffen. Es wurde Kurt Beck.)
Es sind also 45 Personen.
3. Das Präsidium
Das ist der geschäftsführende Vorstand der
Partei und ihre engere Führung.
Es besteht aus 13 Mitgliedern. Davon wählt
der Vorstand 5 Mitglieder direkt.
Die anderen 8 Mitglieder werden nicht
gewählt, sondern sind gesetzt.
Es sind der Parteichef, seine fünf
Stellvertreter, der Generalsekretär und der Schatzmeister.
4. Der Parteirat
Der
Parteirat hat nur beratende Funktion. Er hat über 100 Mitglieder.
Die Landes- und Bezirksvorsitzenden stellen
dort die stärkste Gruppe.
5. Der Generalsekretär
Er
koordiniert die Parteiarbeit und leitet die Parteizentrale. Er ist für die
Vorbereitung und den Ablauf der Bundeswahlkämpfe zuständig.
(Quelle: „Generationswechsel in der SPD – Platzeck
baut die Parteispitze um“, Handelsblatt vom 3.11.2005)
Anmerkung:
Bei der CDU sieht es ähnlich aus.
Die Wahlvorgänge in allgemeiner Form
1.
Die Mitglieder des Bundesparteitages wählen (aus ihren Reihen) den Vorstand der
Partei – genauer die 37 Beisitzer des Vorstandes.
Die
anderen 8 Mitglieder sind der Parteichef, seine fünf Stellvertreter, der Generalsekretär
und der Schatzmeister.
(Es
sind insgesamt 45 Personen, davon 37 gewählte Personen.)
Die
Mitglieder des Vorstandes sind Mitglieder des Parteitages und bleiben es auch.
2.
Die Mitglieder des Bundesvorstands (45 Personen) wählen aus ihrer Mitte 5
Mitglieder des Präsidiums.
Das
Präsidium ist der geschäftsführende Vorstand.
Das Präsidium besteht wieder aus dem
Parteichef, seinen fünf Stellvertretern, dem Generalsekretär und dem
Schatzmeister und den 5 vom Vorstand
gewählten
Mitgliedern.
Es sind 13 Personen, davon 5 gewählte
Personen.
3. Die 5 gewählten Mitglieder des
Präsidiums bleiben Mitglieder des Vorstandes und Mitglieder des Parteitages.
4.
Das Präsidium ist das im Ansehen höchste Gremium.
Das
Präsidium spricht dann für die ganze Partei und hält sich für legitimiert!
Das Präsidium hat immer weniger Mitglieder
als der Parteivorstand.
Das Präsidium ist also ein Gremium innerhalb
eines anderen Gremiums – des Bundesvorstands.
5.
Alle Mitglieder des Präsidiums sind immer auch Mitglieder des Parteivorstandes.
Alle Mitglieder des Parteivorstandes sind
immer auch Mitglieder des Parteitages.
Die
eigene Bewertung dieser Vorgänge als freie Meinungsäußerung
1. Personen, die in mehren Gremien sind,
stimmen also mehrmals ab, wobei das Gewicht ihrer Stimmen zunimmt, je
höherrangiger das Gremium ist.
2.
Die Anzahl der durch Wahlen bestimmten Mitglieder nimmt von unten nach oben ab.
3.
Der geschäftsführende Vorstand – das Präsidium der Partei – hat immer eine
Mehrheit, die nicht durch diese Wahlen zustande gekommen ist.
Es
sind 8 Mitglieder kraft Amtes also gesetzte Mitglieder,
in diesem höchsten Gremium der Partei und nur 5 gewählte Mitglieder.
4.
Wenn Beschlüsse gefasst werden, so geschieht das entweder von unten nach oben
oder von oben nach unten.
5.
Beschlüsse, die den Charakter von Wahlen haben, werden erst in den unteren
Gremien gefasst und dann in höheren Gremien getroffen.
(Personalwahlen
finden von unten nach oben statt.)
6.
Beschlüsse, die den Charakter von Parteiprogrammatik haben oder die sich auf
Sachfragen beziehen, finden von oben nach unten statt.
Die
Vorgänge in allgemeiner Form kurz zusammengefasst
1.
Die Macht innerhalb der politischen Parteien wird durch die im Grundgesetz und
im Parteiengesetz vorgeschriebenen Wahlen legitimiert.
2.
Die Personen wählen sich zum Teil selbst; also zusammen mit anderen Parteimitgliedern
in immer höhere und mächtigere Gremien.
3.
Sie werden Mitglieder des höheren Gremiums und bleiben aber Mitglieder des
Gremiums, das diese Mitglieder wählte.
4.
Die Machtverhältnisse, die durch diese Wahlen entstehen, sind deshalb nach
einem besonderen Prinzip aufgebaut.
Für dieses Prinzip gibt es wohl (noch)
keinen Namen.
Die Politiker haben kein Interesse daran,
einen Namen zu kreieren, etwas zu benennen oder beschreiben was ihnen schaden
könnte.
In einer anderen Ausarbeitung
(„Bedingungsfelder in der Politik“) habe ich sie die „Teilmengen-Verschiebung
mit hohem Machtpotential“ oder
„Vermischungsstrukturen“
oder etwas salopp „Macht-Hopping“ genannt.
5.
Diese Strukturen ähneln denen in der Wirtschaft oft als Kaskadenstrukturen
bekannte und oft kritisierte Strukturen.