Prinzipien des Rechts in einem
Rechtsstaat
(2. Kapitel)
Hinweis:
1.
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2: „Prinzipien des Rechts“ (114 Seiten lang)
2.
Siehe auch „Prinzipien des Rechts“ im Ordner „Recht und Justiz“
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Gliederung
Einleitung
1.
Gültigkeitsbereiche und Ebenen von Rechtsprinzipien
1.1
Das Rechtsprinzip der Legalität im Bereich der staatlichen Verwaltung
Oder: Das Legalitätsprinzip im
Bereich der staatlichen Verwaltung
1.2
Das Rechtsprinzip der Legalität im Bereich der Justiz
Oder:
Das Legalitätsprinzip im Bereich der Justiz
2. Grenzen der Gültigkeit
durch andere Prinzipien des Rechts
3. Das
Rechtsprinzip der Opportunität (Opportunitätsprinzip)
3.1
Das Opportunitätsprinzip ist ein Grundsatz beim Strafprozess
Oder: Das Opportunitätsprinzip im
Bereich der Justiz
3.2
Das Opportunitätsprinzip ist auch ein Grundsatz im Verwaltungsrecht
Oder: Das Opportunitätsprinzip im
Bereich der Verwaltung
4.
Unterschiedliche Geltungsbereiche und Überlappungen
5. Fragen der
Gültigkeit und Frage der Rangigkeit
6. Der Versuch
einer Antwort:
6.1
Gültigkeitsbereiche von Rechtsprinzipien
6.2 Rangigkeit von Prinzipien
7. Fazit:
8.
Grundprinzipien, die in jedem Rechts-Staat gelten müssen
(1) Das Rechtsprinzip der
Legalität: („Legalitätsprinzip“)
(2) Das Prinzip der Gleichheit: („Gleichheitsgrundsatz“)
(3) Das Prinzip der Verlässlichkeit: („Rechtssicherheit“)
(4) Das Prinzip der Transparenz: („Übersichtlichkeit“)
Ausführungen
Prinzipien des Rechts in einem
Rechtsstaat
Einleitung
Gerade heute - also in einer Zeit, in der es immer
mehr Regeln gibt und immer neue Regel geschaffen werden - ist das Bedürfnis
nach Orientierung besonders groß!
Für diese Orientierung können die Rechtsprinzipien eine wichtige- wenn nicht
gar die
wichtigste - Rolle spielen!
Man kommt einfach nicht umhin, sich ein wenig mit den Prinzipien des Rechts zu
befassen.
Wir wollen uns aber hier nur mit den Fragen und Prinzipien des
Rechtsstaates befassen, die für die sozialen staatlichen Sicherungssystem
relevant sind.
Sie kennen alle das Legalitätsprinzip, das Solidarstaatsprinzip
oder das Prinzip der Subsidiarität.
Es gibt also noch andere Rechtsprinzipien, die in einem Rechtsstaat
gelten müssen zum Beispiel das Offizialprinzip bei Strafprozessverfahren
oder das Opportunitätsprinzip bei der Strafverfolgung.
Da das Offizialprinzip nicht so bekannt sein dürfte, hier eine kurze Erklärung:
Das
Offizialprinzip wird häufig auch Offizialmaxime oder Amtsgrundsatz
genannt.
Es
hat folgenden Inhalt:
Das Gericht oder einen
Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, Ermittlungen in
einer
Sache über die von den Beteiligten vorgebrachten Tatsachen hinaus von
Amts
wegen anzustellen. Außerdem regelt es Verfahren und Anwesenheit:
o
Es muss mündlich verhandelt werden.
o Die Richter
müssen dauernd anwesend sein.
o
Die Staatsanwaltschaft muss dauernd anwesend sein.
o
Der Angeklagte muss dauernd anwesend sein.
o
Der Verteidiger muss dauernd anwesend sein.
(Quelle: „nach: „Offizialprinzip“
aus „Das Neue Duden Lexikon“
in
10 Bänden, Band 6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
Bibliographisches
Institut & F.A Brockhaus AG, S 2770)
(Quelle:
nach: Amtsgrundsatz (Offizialmaxime), im Lexikon
(c)
Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001
1. Gültigkeitsbereiche und
Ebenen von Rechtsprinzipien
Bei den Prinzipien des Rechts gibt es Unterschiede in ihrer Bedeutung oder in ihrer Rangigkeit und in
ihrem Geltungsbereich!
1.1 Das Rechtsprinzip der
Legalität im Bereich der staatlichen Verwaltung
Oder: Das Legalitätsprinzip im Bereich der
staatlichen Verwaltung
Es gibt Rechtsprinzipien wie
das Legalitätsprinzip, die für
jegliches staatliche Handeln auf allen Ebenen und in jedem Bereich
gelten.
Es gilt z.B. im Bereich der Verwaltung aber auch z.B. im Bereich der
Justiz!
Es gilt innerhalb dieser Bereiche auf allen Ebenen!
Es ist egal, ob ein
o
Angestellter in der Kreisverwaltung einen Antrag bearbeitet oder
o
Regierungsinspektor bei einer Landesregierung eine Baugenehmigung
erteilt
o
oder ein Ministerialdirigent auf Bundesebenen eine neue interne
Richtlinie formuliert, alle sind an des Legalitätsprinzip gebunden.
Jegliches Verwaltungshandeln des Staates ist an Recht
und Gesetz gebunden.
Ohne eine rechtliche Grundlage in Form eines Gesetzes gibt es kein staatliches
Handeln.
Es muss sogar zu jedem Gesetz noch eine Ausführungsvorschrift erlassen werden,
ehe die Verwaltung tätig werden darf!
Solch einen hohen Stellenwert kommt dem Recht in einem
Rechtsstaat zu!
Das Recht hat in einem Rechtsstaat eben einen hohen Stellenwert.
Unter einem Rechtsstaat versteht man einen Staat, bei dem
o
die Ausübung der Staatsgewalt,
o
die Grundrechte und
o
der Rechtsschutz des einzelnen Staatsbürgers
durch Verfassung und Rechtsordnung festgelegt und garantiert sind.
Der Staat hat - bezogen auf das Recht - eine dreifache Funktion:
a)
Einerseits ist er auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet.
b)
Andererseits ist seine Tätigkeit durch diese Rechtsordnung begrenzt.
c)
Zum Dritten muss er die Rechte, die er anderen (den Bürgern) einräumt,
auch garantieren.
Zu
a) Der Staat muss das was Recht ist, in
der Realität in der Praxis auch um-
setzen!
Zu
b) Der Staat darf auch nicht anderes tun
als das was das Recht zu tun vor-
schreibt!
Zu
c) Der Staat darf in die
(Grund-)Rechte, die er anderen überlassen und
ausdrücklich
zugebilligt hat, nicht eingreifen oder auch nur einschränken,
Die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips setzt in der Regel
voraus:
o
eine Verfassung, die die Macht des Staates rechtlich umgrenzt;
o
die Gewaltentrennung;
o
die Sicherung einer unantastbaren staatsfreien Sphäre des Einzelnen
durch Grundrechte;
o
den gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber Eingriffen der Staatsgewalt
in
subjektive Rechte;
o
die Unabhängigkeit der Gerichte;
o
das Verbot rückwirkender Strafgesetze u.a.
Materiell bedeutet Rechtsstaat die Verpflichtung der Staatsgewalt
auf die Idee der Gerechtigkeit, ausgeprägt als Prinzip im sozialen
Rechtsstaat.
Ziel des sozialen Rechtsstaats ist die Entwicklung einer Ordnung, die den
sozialen Frieden wahrt und ein menschenwürdiges Dasein für alle sichert
(Quelle:
„Rechtsstaat“ nach: Lexikon (c) Bibliographisches Institut & F. A.
Brockhaus AG, 2001
Es setzt auch die verfassungsgerichtliche Kontrolle der
Verfassungsmäßigkeit der Gesetze voraus.
Es setzt auch die richterliche Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
voraus.
Es setzt auch voraus, dass staatliche Eingriffe auf die bürgerliche
Freiheitssphäre nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen.
Dies alles gehört zu einem Rechtsstaat!
(Quelle: nach: „Rechtsstaat“ im „Das Neue
Duden Lexikon“ in 10 Bänden,
Band
6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
Bibliographisches
Institut & F.A Brockhaus AG, S. 3140)
In einem Rechtsstaat unterscheidet man das sogenannte „Öffentliche
Recht“ und im Gegensatz dazu das „Privatrecht“!
Hier eine kurze Erklärung:
Unter der Bezeichnung „Öffentliches Recht“ versteht man die Gesamtheit der
Rechts-normen, die das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt und
ihren Trägern sowie deren Verhältnis zueinander regeln.
Zum Öffentlichen Recht gehören: Völkerrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht,
Strafrecht, Kirchenrecht und jedes Verfahrensrecht.
(Quelle: nach: Öffentliches Recht“ aus: „Das
Neue Duden Lexikon“
in
10 Bänden, Band 6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
Bibliographisches
Institut & F.A Brockhaus AG, S. 3056)
Im Unterschied zum „Öffentliches Recht“ gibt es das „Privatrecht“
Darunter versteht man alle Rechtsnormen, die im Gegensatz zum „Öffentlichem
Recht“ die Beziehungen privater Personen untereinander (nicht zum Staat)
regeln.
Zum Privatrecht gehören Handelsrecht, Urheberrecht, Gesellschaftsrecht,
Gewerberecht, Wertpapierrecht, Genossenschaftsrecht und das Arbeitsrecht.
(Quelle: nach: „Privatrecht“ aus: „Das Neue Duden Lexikon“
in
10 Bänden, Band 6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
Bibliographisches
Institut & F.A Brockhaus AG, S. 3056)
1.2 Das
Rechtsprinzip der Legalität im Bereich der Justiz
Oder: Das Legalitätsprinzip im
Bereich der Justiz
In dem anderen als Beispiel genannten Bereich der Justiz bedeutet
das Legalitätsprinzip es den rechtlichen Grundsatz zum Verfolgungszwang.
Dieses Legalitätsprinzip bedeutet die Verpflichtung der
Strafverfolgungsbehörden, wegen aller mit Strafe bedrohten und verfolgbaren
Handlungen bei zureichenden Anhaltspunkten von Amts wegen (auch ohne
Strafanzeige) einzuschreiten.
Danach müssen Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsorgane (Polizei) alle
strafbaren
Handlungen verfolgen. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft sind also an das
Legalitätsprinzip gebunden.
Die vorsätzliche Nichtbeachtung des Legalitätsprinzips ist sogar als
Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) strafbar.
Daran kann man wohl erkennen, dass das Legalitätsprinzip ein übergeordnetes und
deshalb hochrangiges Rechtsprinzip darstellt!
(Quelle: nach: „Legalitätsprinzip“,
(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001
2. Grenzen der
Gültigkeit durch andere Prinzipien des Rechts
Am Beispiel des Legalitätsprinzips soll dargestellt werden, dass es
Rechtsprinzipien gibt die als Rechtsprinzip doch nicht überall gültig sind!
Dieses Rechtsprinzip der uneingeschränkten Forderung nach Legalität
ist quasi ein Bollwerk gegen jegliche
Willkür des Staates gegenüber seinen Bürgern!
Das erscheint mir besonders wichtig zu sein und muss deshalb hervorgehoben
werden: Rechtstaatliches Handeln dient dem obersten Ziel, Willkür zu vermeiden
und Willkür von vorn herein auszuschließen!
Das Legalitätsprinzip der hat allerdings eine Grenze der
Anwendung durch den § 152 der Straf-Prozess-Ordnung [StPO].
Hier gilt es Ausnahmen nach einem anderen Rechtsprinzip dem Opportunitätsprinzip!
Danach kann der rechtlichen Grundsatz zum Verfolgungszwang in besonders
benannten Fällen ausgesetzt werden!
(Quelle: „Legalitätsprinzip“,
(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001
3.
Das Rechtsprinzip der Opportunität (Opportunitätsprinzip)
3.1 Das
Opportunitätsprinzip ist ein Grundsatz beim Strafprozess
Oder:
Das Opportunitätsprinzip im Bereich der Justiz
Das Opportunitätsprinzip ist ein Grundsatz beim Strafprozess,
der die Erhebung einer Anklage in das Ermessen der Anklagebehörde stellt
[meist im Zusammenwirken mit dem Gericht].
Das Opportunitätsprinzip durchbricht also das den Strafprozess beherrschende
Legalitätsprinzip.
[Es ist ein notwendiges Korrektiv des Anklagezwanges, z.B. bei Bagatellsachen.]
(Quelle: nach: „Opportunitätsprinzip“, im
Lexikon
(c)
Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001)
Das Opportunitätsprinzip ist ein strafrechtlicher Grundsatz, der
besagt, dass die Strafverfolgung in den gesetzlich gekennzeichneten
Ausnahmefällen dem freien Ermessen der Staatsanwaltschaft überlassen ist. (Beispiel §§ 153 ff StPO)
Oder:
Von dieser Pflicht zur Strafverfolgung gibt es einige gesetzlich
festgeschriebene Ausnahmen nach dem sogenannten Opportunitätsprinzip.
Das bedeutet nichts anderes als eine Einschränkung des Legalitätsprinzips.
(Quelle: nach „Opportunitätsprinzip“ aus
„Das Neue Duden Lexikon“
in
10 Bänden, Band 6, aktualisierte Neuauflage von 1989,
Bibliographisches
Institut & F.A Brockhaus AG, S. 2792)
3.2 Das
Opportunitätsprinzip ist auch ein Grundsatz im Verwaltungsrecht
Oder:
Das Opportunitätsprinzip im Bereich der Verwaltung
Das Opportunitätsprinzip ist auch ein Grundsatz im Verwaltungsrecht,
der besagt, dass eine Behörde nach ihrem (pflichtgemäßem) Ermessen
handeln darf.
[Dies gilt z.B. auch im Polizei- und Ordnungsrecht, wo die Polizei befugt, im
Grundsatz aber nicht gezwungen ist, gegen Störer einzugreifen.]
4.
Unterschiedliche Geltungsbereiche und Überlappungen
Das Opportunitätsprinzip gilt grundsätzlich für die Arbeit der
Geheimdienste:
Wenn
man jede mit geringen Strafen bewehrte Straftat verfolgen müsste,
käme
man nie auf die Strukturen oder die Hintermänner gegnerischer
Geheimdienste
oder von maffiosen oder terroristische Gruppierungen!
Wir können hier einen Unterschied bei der grundsätzlichen Gültigkeit
von Rechts-prinzipien bei staatlichen Organen und Institutionen erkennen:
Die Verwaltungen des Staates, die Staatsanwaltschaften und die Polizei sind
grundsätzlich an das Legalitätsprinzip gebunden sind.
Die Geheimdienste (Verfassungsschutz, MAD und BND) sind grundsätzlich an das
Opportunitätsprinzip gebunden.
Das ist auch der Grund dafür dass Geheimdienste nur ungern (weil
erfolgvermindernd) mit den Verwaltungen des Staates, den Staatsanwaltschaften
und der Polizei des eigenen Staates aber auch mit den genannten Organen und
Institutionen anderer Staaten zusammen arbeiten!
5. Fragen der
Gültigkeit und Frage der Rangigkeit
Es ist dargestellt worden, dass beide Rechtsprinzipien sowohl das
Legalitätsprinzip als auch das Opportunitätsprinzip in den Bereichen Verwaltung
und Justiz gelten.
Natürlich wirft das Fragen auf:
Wann
gilt welches Prinzip?
In
welchen Fällen gilt das eine Rechtsprinzip und wann das andere?
Kann
man die Rangigkeit erkennen?
Wer
legt sie fest?
An
den Bereichen allein kann es nicht liegen!
Bei der Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist die Rangigkeit
von Gesetzen eindeutig und klar geregelt.
Es heißt schlicht und einfach:
„Bundesrecht
bricht Landesrecht!“
6. Der Versuch
einer Antwort:
6.1 Gültigkeitsbereiche von Rechtsprinzipien
Solange sich ein Rechtsprinzip nur auf
einen Bereich bezieht und kein weiteres Rechts-prinzip im selben Bereich gilt,
ist die Sache sehr einfach:
Es
gibt keine Probleme (mit anderen Rechtsprinzipen)!
Alles
was sich von diesem Rechtsprinzip ableiten lässt, gilt!
Alle
Gesetze und Verordnungen sind wahrscheinlich logisch, vernünftig,
sachgerecht
und in sich stimmig und passen zueinander!
Es stellt sich weder die Frage der Rechtmäßigkeit noch die Frage der
Rangigkeit!
Es stellen sich höchstens Fragen z.B. nach der Anzahl der Regeln, nach ihrer
Verständlichkeit, nach ihrer Treffsicherheit und nach ihrer Praktikabilität!
Schwieriger wird es schon, wenn zwei oder gar mehrere Rechtsprinzipen im selben
Bereich gelten:
Hier
stellen sich zusätzlich zu den eben genannten Fragen, Fragen der Rangigkeit
und
der Begründung der Rangigkeit: Welches Prinzip hat hier oder dort den
höheren
Rang und muss deshalb gelten und angewandt werden!
Diese Problem tauchen eigentliche
schon - bei weiser Voraussicht - beim entwerfen von Gesetzesvorlagen und beim
Gesetzgebungsverfahren auf!
Oft merken erst Anwälte und Richter welche Gesetze in diesem oder jenem konkreten
Fall gelten und anzuwenden sind!
6.2
Rangigkeit von Prinzipien
Prinzipien können gleichwertig (oder
gleichrangig) sein!
[Dann
sind die Schwierigkeit von vorn herein vorprogrammiert!]
Prinzipien
können aber auch unterschiedliche Rangigkeiten haben!
[Dann
ist es einfach die höherrangige Regel gilt!]
Soll
die Gültigkeit eines Rechtsprinzips z.B. in einer gesetzlichen Vorschrift
eingeschränkt
werden, so bedarf es eines anderen Rechtsprinzips und natürlich
(wegen
des Legalitätsprinzips ) ein entsprechendes Gesetz!
7. Fazit:
1.
Es sollen so wenige Rechtsprinzipien wie irgend möglich in einen Bereich
gelten!
o Wenige Prinzipien verlangen nicht
(fast automatisch) nach sehr vielen Regeln!
o
Wenige Prinzipien eröffnen die Möglichkeit nach einer sehr begrenzten Anzahl
von Regeln.
o
Viele heutzutage beklagte Sachverhalte können von vorn herein vermieden
werden:
die
Vielzahl der Gesetze („Gesetzesflut“)
Überregulierung,
Falschinterpretationen,
bewusstes
und einseitiges Berufen auf eine bestimmte Regel,
Fehlurteile
von Gerichten,
lange
Prozesse und vieles mehr.
2. Alle Rechtsprinzipen gelten immer auf
allen staatlichen Ebenen!
Ein sogenanntes
Nebenergebnis:
Die
sogenannten „Ministererlaubnisse“ sind unsinnig und systemwidrig!
Die
Politiker können es ja anders regeln:
Der
Minister bittet das Parlament, ein anderes Gesetz zu machen!
Dann
kann z.B. die Regulierungsbehörde oder die Wettbewerbsbehörde oder das
Bundesaufsichtsamt
anders entscheiden!
8. Grundprinzipien, die in
jedem Rechts-Staat gelten müssen
(1) Das
Rechtsprinzip der Legalität: („Legalitätsprinzip“)
„Jegliches staatliche Handeln muss legal
sein!
Jegliches staatlichen Handeln, jede
Entscheidung muss immer durch ein Gesetz
mit seinen Rechtsverordnungen und seinen
Ausführungsbestimmungen gedeckt
sein!“
(2) Das Prinzip
der Gleichheit: („Gleichheitsgrundsatz“ oder „Gleichbe-
handlungsgrundsatz“)
Diese Grundprinzip hat
eigentlich zwei Ausgestaltungsformen.
Einmal
bezieht es sich auf den Menschen.
Dann
lautet es:
„Jeder Bürger muss die gleichen Rechte und die gleichen
Pflichten
haben!“
Zum anderen bezieht es sich auf
Situationen oder Sachen.
Dann
lautet es:
„Gleiches muss gleich – unterschiedliches aber verschieden
gehandhabt
werden!“
Da dieses Gleichheitsprinzip oft –
ich glaube feststellen zu können zunehmend
häufiger
- missbräuchlich verwendet wird, bedarf es meines Erachtens einer
Klarstellung:
Das
Gleichheitsprinzip darf nicht dafür verwendet werden, alles über einen
Kamm
zuscheren!
Es
muss sachgerecht verwendet werden!
Alle
Umstände müssen trotz des Prinzips beachtet werden und sich bei
Entscheidungen
auswirken!
Gerade heute - also in einer Zeit, in
der es immer mehr Regeln gibt und
immer
neue Regel geschaffen werden - ist das Bedürfnis nach
Orientierung
besonders groß!
Für
diese Orientierung können die Rechtsprinzipien eine wichtige- wenn
nicht
gar die wichtigste Rolle spielen!
Bei
der neuen Festelegung der Dauer des Arbeitslosengeldes (nicht der
Arbeitslosenhilfe)
war in der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit die
Zusammenlegung
der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe das Thema
Hier
geht es ums Sparen!
Schließlich
sollten die Arbeitskosten (Fachwort: Lohnnebenkosten)
gesenkt
werden!
Hier
geht es um die Kompetenzen und die finanziellen Verpflichtungen!
Schließlich
wird das Arbeitslosenhilfe vom Bund - die Sozialhilfe
aber
von den einzelnen Bundesländern bezahlt!
Es
blieb weitgehend unbeachtet, dass hier unter dem eindeutigen Missbrauch des
Gleichheitsgrundsatzes
alle arbeitslos gewordenen Erwerbstätigen eine gleich
lange
Zeit Arbeitslosengeld (immerhin eine Leistung einer Versicherung)
erhalten
sollen also unabhängig von ihrer Versicherungs- (= Beschäftigungszeit)
Das
ist ein klarer Missbrauch des Gleichheitsprinzips und ein Verstoß gegen das
Äquivalenzprinzip.
Danach muss, wer einen höhere Leistung erbracht hat auch
einen
Höhere Gegenleistung erhalten! (Siehe auch unter 2.4)
(3) Das Prinzip
der Verlässlichkeit: („Rechtssicherheit“)
„Der Bürger muss sich darauf verlassen
können, das Gesetze auch
eingehalten werden!“
Das bezieht sich sowohl auf die Ansprüche,
die dem Bürger aus einem Gesetz
erwachsen - egal gegenüber wem sie bestehen!
Das bezieht sich aber genauso auf die
Einhaltung von Pflichten – egal wer sie
hat!
(4) Das Prinzip der
Transparenz: („Übersichtlichkeit“)
Dieses Grundprinzip dient quasi der
Absicherung der ersten drei Grundprin-
zipien!
„Auf
allen Ebenen staatlichen Handelns muss Transparenz herr-
schen.
Anmerkungen:
1.
Damit haben wir 4 hochrangige, übergeordnete Grundprinzipien, die für jeden
Rechtsstaat gelten müssen.
2.
Alle Grundprinzipien sind unabdingbar also unverzichtbar, selbst wenn die
Nummerierung eine Reihenfolge darstellt.
3.
Diese 4 hochrangigen, übergeordneten Grundprinzipien müssen auch in einem
Sozialstaat eingehalten werden!
4.
Diese 4 hochrangigen, übergeordneten Grundprinzipien müssen auch in einem
Staat gelten, in dem Marktwirtschaft
(Wettbewerb) herrschen soll.