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Die politischen Parteien und das Grundgesetz
 - Grundsatzpapier -
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Anmerkungen:
         1. Die Zahlen in Klammern bedeuten die Anzahl der Aussagen meist in Form von Thesen.
         2. Die manchmal dahinter stehende zweite Zahl (
dünngedruckt) bedeutet die Anzahl zusätzlicher Aussagen, die die erste Aussage (These) stützen sollen.

1. Die politischen Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
      
Dazu haben sie ein verbrieftes Recht oder – wenn man so will – einen klaren Auftrag des Grundgesetzes.
         „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit!
         (Art. 21, Abs. 1 Satz 1; GG)

2. Jede politischen Parteien muss die gleichen aber mehrere verschiedene Bedingungen erfüllen.

2.1 Parteien müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen.
                     „Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.“
        
            (Art. 21, Abs. 1 Satz 2; GG)
                     Parteien müssen innerparteilich demokratisch aufgebaut sein. Das heißt, es müssen für alle Parteiämter Wahlen stattfinden.

2.2 Die Finanzierung der politischen Parteien ist weitestgehend frei und offen.
                
Über die Finanzierung ist im Grundgesetz nichts gesagt. Die politischen Parteien sind nur zur Offenlegung ihrer Finanzen verpflichtet.
                     „Sie müssen über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft ablegen.“
 
                    (Art. 21, Abs. 1 Satz 3; GG)
                     Über mögliche Sanktionen bei unrechtmäßiger Finanzierung sagt das Grundgesetz nichts aus.

2.3 Parteien dürfen keine verfassungswidrigen Ziele anstreben.
                     „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung
                     zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“
                     (Art. 21, Abs. 2 Satz 1; GG)
                     Über mögliche Sanktionen sagt in diesem Falle das Grundgesetz etwas Konkretes und Schwerwiegendes aus.
                     „Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“
                     (Art. 21, Abs. 2, Satz 2; GG)


3. Alle weiteren Festlegungen oder den Ausbau von offen gelassenen Freiräumen muss und darf der Deutsche Bundestag
                gesetzlich regeln.
                     „Das Nähere regeln Bundesgesetze.“
                     (Art. 21, Abs. 3; GG)
3.1 Der Deutsche Bundestag kann für die politischen Parteien über die Vorgaben des Grundgesetzes hinaus,
                 die Bedingungen ihrer Finanzierung festlegen.
 
                    Parteien dürfen Spenden annehmen. Für jede Spende gibt der Staat noch einmal den selben Betrag (oder die Hälfte des Betrages ?) dazu.

3.2 Der Deutsche Bundestag kann für die politischen Parteien über die Vorgaben des Grundgesetzes hinaus,
                 die inneren demokratischen Grundsätze festlegen.

3.3 Der Deutsche Bundestag kann für die politischen Parteien über die Vorgaben des Grundgesetzes hinaus, Festlegungen über
                 die Ziele der politischen Parteien treffen.

4. Der Deutsche Bundestag beschließt parteifreundliche Gesetze.
         Da der Deutsche Bundestag ausschließlich aus Mitgliedern von politischen Parteien besteht, haben die politischen Parteien immer die große Chance,
         dass die Abgeordneten – oder zumindest die Mehrheit von ihnen – für parteifreundliche Regelungen einsetzt und entsprechende Gesetze beschließen.
4.1 Der Deutsche Bundestag beschließt parteifreundliche Gesetze über die Finanzierung der politischen Parteien.

4.2 Der Deutsche Bundestag beschließt parteifreundliche Gesetze über die Finanzierung der parteinahen Stiftungen.

4.3 Der Deutsche Bundestag beschließt parteifreundliche Gesetze über die öffentliche Kontrolle der Finanzierung der politischen Parteien.
                     Jede Partei ist gegliedert in Ortsverein, Unterbezirk, Bezirksverband, Landesverband und Bundespartei.
                     Die Rechnungslegung findet in allen Gliederungen der Partei statt.
                     Die öffentliche Kontrolle findet allgemein sehr selten statt; sie findet seltener statt als beim gewerblichen Mittelstand.
                     Außerdem findet die öffentliche Kontrolle in den einzelnen Gliederungen der Parteien unterschiedlich häufig statt.
                     So kann der Verbleib – besonders aber das Weitereichen – einer großen Geld-Spende, die an eine Untergruppierung der Partei geflossen ist,
                     nur bei besonders auffälligen und in besonders günstigen Fällen nachvollzogen und geprüft werden.
                     So kam es zu Parteispendenskandalen, die das ganze Land erschütterten.
                     Von der „gekauften Republik“ war im Zusammenhang mit der Flick-Affäre die Rede.
                     Selbst dies Parteispendenaffäre brachte keine grundlegende
Besserung.
                     Der CDU- Landesverbandes Hessen soll Millionen an Spenden über die Schweiz der öffentlichen Kontrolle entzogen haben.
                     Der Waffenhändler Walter Schreiber, der sich in Kanada aufhält. der damalige Schatzmeister Walter Leisler-Kiep, der Parteivorsitzende
                     Manfred Kanther sowie der Prinz von Sayn und Wittgenstein sollen dabei eine Rolle gespielt haben.
                     Die Parteispendenaffäre in Köln mit dem Müllentsorgungsunternehmen Trinikens sorgt immer noch für Schlagzeilen.

4.4 Der Deutsche Bundestag beschließt keine Gesetze über innere demokratische Grundsätze, die die politischen Parteien betreffen.
                     Damit wird der Rahmen, der den politischen Parteien durch das Grundgesetz vorgegeben wurde, nicht durch Regelungen weiter eingeengt.
                     Die Parteifreundlichkeit besteht eben darin, keine Gesetz zu beschließen, weil die Gesetze – wie jede andere Regel auch – grundsätzlich
                     die Freiheit immer weiter einschränkt.

4.5 Der Deutsche Bundestag beschließt keine Gesetze über die politischen Ziele der politischen Parteien.
                     Damit wird ebenso der Rahmen, der den politischen Parteien durch das Grundgesetz vorgegeben wurde, nicht durch Regelungen weiter
                     eingeschränkt und eingeengt. Die Parteifreundlichkeit besteht auch hier eben darin, keine Gesetz zu beschließen, weil die Gesetze
                     – wie jede andere Regel auch – grundsätzlich die Freiheit immer weiter einschränkt.

5. Zusammenfassende Bewertung als Meinungsäußerung
5.1 Das Grundgesetz sagt über Parteien verhältnismäßig wenig aus.
5.2 Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sorgen dafür, dass die Freiräume, die das Grundgesetz den Parteien gewährt,
                 nicht durch gesetzliche Vorgaben und Regelungen weiter eingeschränkt werden.
5.3 Wenn der Deutsche Bundestag überhaupt Gesetze über die politischen Parteien beschließt, sind es parteifreundliche Gesetze,
                 die sich meist auf die Finanzierung der Parteien bezieht.
5.4 Die politischen Parteien haben es bisher nicht erreicht, eine sachgerechte, transparente und für jedermann vertretbare und saubere
                 Finanzierung hinzubekommen