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Die politischen
Parteien und das Grundgesetz
- Grundsatzpapier -
(5 + 15)
Anmerkungen:
1. Die Zahlen in Klammern
bedeuten die Anzahl der Aussagen meist in Form von Thesen.
2.
Die manchmal dahinter stehende zweite Zahl (dünngedruckt)
bedeutet die Anzahl zusätzlicher Aussagen, die die erste Aussage (These)
stützen sollen.
1. Die
politischen Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
Dazu haben sie ein verbrieftes Recht oder – wenn man so will – einen
klaren Auftrag des Grundgesetzes.
„Die Parteien wirken bei der politischen
Willensbildung des Volkes mit!
(Art.
21, Abs. 1 Satz 1; GG)
2.
Jede politischen Parteien muss die gleichen aber mehrere verschiedene Bedingungen
erfüllen.
2.1
Parteien müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen.
„Ihre
innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.“
(Art. 21, Abs. 1
Satz 2; GG)
Parteien
müssen innerparteilich demokratisch aufgebaut sein. Das heißt, es müssen für
alle Parteiämter Wahlen stattfinden.
2.2
Die Finanzierung der politischen Parteien ist weitestgehend frei und offen.
Über die Finanzierung ist im Grundgesetz nichts gesagt. Die
politischen Parteien sind nur zur Offenlegung ihrer Finanzen verpflichtet.
„Sie müssen über Herkunft
und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft
ablegen.“
(Art.
21, Abs. 1 Satz 3; GG)
Über mögliche
Sanktionen bei unrechtmäßiger Finanzierung sagt das Grundgesetz nichts aus.
2.3
Parteien dürfen keine verfassungswidrigen Ziele anstreben.
„Parteien,
die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen,
die freiheitliche demokratische Grundordnung
zu
beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“
(Art. 21, Abs.
2 Satz 1; GG)
Über
mögliche Sanktionen sagt in diesem Falle das Grundgesetz etwas Konkretes und
Schwerwiegendes aus.
„Über die Frage der
Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“
(Art. 21, Abs.
2, Satz 2; GG)
3. Alle weiteren
Festlegungen oder den Ausbau von offen gelassenen Freiräumen muss und darf der
Deutsche Bundestag
gesetzlich regeln.
„Das
Nähere regeln Bundesgesetze.“
(Art. 21, Abs. 3; GG)
3.1
Der Deutsche Bundestag kann für die politischen Parteien über die Vorgaben des
Grundgesetzes hinaus,
die
Bedingungen ihrer Finanzierung festlegen.
Parteien dürfen Spenden
annehmen. Für jede Spende gibt der Staat noch einmal den selben Betrag (oder
die Hälfte des Betrages ?) dazu.
3.2 Der Deutsche Bundestag kann für die politischen Parteien über die Vorgaben des
Grundgesetzes hinaus,
die
inneren demokratischen Grundsätze festlegen.
3.3 Der Deutsche Bundestag kann für die politischen Parteien über die Vorgaben des
Grundgesetzes hinaus, Festlegungen über
die
Ziele der politischen Parteien treffen.
4.
Der Deutsche Bundestag beschließt parteifreundliche Gesetze.
Da der Deutsche Bundestag ausschließlich
aus Mitgliedern von politischen Parteien besteht, haben die politischen
Parteien immer die große Chance,
dass
die Abgeordneten – oder zumindest die Mehrheit von ihnen – für
parteifreundliche Regelungen einsetzt und entsprechende Gesetze beschließen.
4.1
Der Deutsche Bundestag beschließt parteifreundliche Gesetze über die Finanzierung
der politischen Parteien.
4.2
Der Deutsche Bundestag beschließt parteifreundliche Gesetze über die Finanzierung
der parteinahen Stiftungen.
4.3 Der Deutsche Bundestag beschließt parteifreundliche Gesetze über die öffentliche
Kontrolle der Finanzierung der politischen Parteien.
Jede Partei ist gegliedert
in Ortsverein, Unterbezirk, Bezirksverband, Landesverband und Bundespartei.
Die
Rechnungslegung findet in allen Gliederungen der Partei statt.
Die
öffentliche Kontrolle findet allgemein sehr selten statt; sie findet seltener
statt als beim gewerblichen Mittelstand.
Außerdem
findet die öffentliche Kontrolle in den einzelnen Gliederungen der Parteien
unterschiedlich häufig statt.
So
kann der Verbleib – besonders aber das Weitereichen – einer großen Geld-Spende,
die an eine Untergruppierung der Partei geflossen ist,
nur
bei besonders auffälligen und in besonders günstigen Fällen nachvollzogen und
geprüft werden.
So
kam es zu Parteispendenskandalen, die das ganze Land erschütterten.
Von
der „gekauften Republik“ war im Zusammenhang mit der Flick-Affäre die Rede.
Selbst
dies Parteispendenaffäre brachte keine grundlegende Besserung.
Der
CDU- Landesverbandes Hessen soll Millionen an Spenden über die Schweiz der öffentlichen
Kontrolle entzogen haben.
Der
Waffenhändler Walter Schreiber, der sich in Kanada aufhält. der damalige Schatzmeister
Walter Leisler-Kiep, der Parteivorsitzende
Manfred
Kanther sowie der Prinz von Sayn und Wittgenstein sollen dabei eine Rolle
gespielt haben.
Die
Parteispendenaffäre in Köln mit dem Müllentsorgungsunternehmen Trinikens sorgt
immer noch für Schlagzeilen.
4.4 Der Deutsche Bundestag beschließt keine Gesetze über innere demokratische
Grundsätze, die die politischen Parteien betreffen.
Damit wird der Rahmen, der
den politischen Parteien durch das Grundgesetz vorgegeben wurde, nicht durch
Regelungen weiter eingeengt.
Die
Parteifreundlichkeit besteht eben darin, keine Gesetz zu beschließen, weil die Gesetze
– wie jede andere Regel auch – grundsätzlich
die
Freiheit immer weiter einschränkt.
4.5 Der Deutsche Bundestag beschließt keine Gesetze über die politischen Ziele der
politischen Parteien.
Damit wird ebenso der
Rahmen, der den politischen Parteien durch das Grundgesetz vorgegeben wurde,
nicht durch Regelungen weiter
eingeschränkt
und eingeengt. Die Parteifreundlichkeit besteht auch hier eben darin, keine
Gesetz zu beschließen, weil die Gesetze
–
wie jede andere Regel auch – grundsätzlich die Freiheit immer weiter
einschränkt.
5.
Zusammenfassende Bewertung als Meinungsäußerung
5.1
Das Grundgesetz sagt über Parteien verhältnismäßig wenig aus.
5.2 Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sorgen dafür, dass die Freiräume,
die das Grundgesetz den Parteien gewährt,
nicht
durch gesetzliche Vorgaben und Regelungen weiter eingeschränkt werden.
5.3 Wenn der Deutsche Bundestag überhaupt Gesetze über die politischen Parteien
beschließt, sind es parteifreundliche Gesetze,
die
sich meist auf die Finanzierung der Parteien bezieht.
5.4 Die politischen Parteien haben es bisher nicht erreicht, eine sachgerechte,
transparente und für jedermann vertretbare und saubere
Finanzierung
hinzubekommen