www.jochenolbrich.homepage.t-online.de
3.3
Die Gewaltenteilung und das Parlament
(Das
Parlament und die Gewaltenteilung)
Dateien für Außen
Neue
Serie :Probleme
A
Die Ebene des Staates
A
Gewaltenteilung im Deutschen Bundestag vom 17. April 2008
Gliederung
1.
Die Idealvorstellung als Optimum
2. (Die Kritikpunkte aus der Realität)
2.1 Die Gewaltenteilung
2.2 Die Gewaltenteilung
wird zunehmend mehr ausgehebelt.
2.3.
Entpolitisierung des Parlaments:
3.1
Die Legislative
3.2. Der reale größte Fehler
3.3. Erläuterungen, Erklärungen und Argumente für die Diskrepanz
4.
Zusatzinformationen
4.1
über die Anzahl der Mitglieder in Regierung und Parlament
4.2 über die Parlamentarischen Staatssekretäre
und die Staatsminister
5. Die eigene Bewertung als Meinungsäußerung
5.1 über die Gewaltenteilung zwischen
Regierung und Parlament
5.2 über die Parlamentarischen Staatsekretäre und Staatsminister
6. Forderungen
7. Offene Fragen
Ausführungen
Gewaltenteilung
im Deutschen Bundestag
1. Die Idealvorstellung als Optimum
Die Teilung oder
die Trennung der drei staatlichen Gewalten in Legislative, Exekutive und
Judikative ist seit Montesquieu unbestrittener essentieller Bestandteil und
unverzichtbare Voraussetzung einer jeden Demokratie. Das gilt unabhängig von
der Ausgestaltung der Demokratie.
Sie muss ohne wenn und aber und ohne Ausnahmen konsequent eingehalten und
durchgesetzt werden.
Die Legislative (Parlament – der Deutsche Bundestag und oft auch noch der
Bundesrat), die Exekutive
(Regierung mit den Bundesministerien und den Bundesämtern) und die Judikative
(Gerichte mit ihrer sachbezogene Gliederung und den Instanzen) müssen
personell, organisatorisch und institutionell getrennt sein bleiben.
1. Die drei
staatlichen Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative müssen getrennt sein.
Der Grund: Jede Demokratie beruht auf dem
Misstrauen vor Missbrauch staatlicher Macht.
2.
In jeder Demokratie muss die Trennung der drei staatliche Gewalten personell
und institutionell ohne
wenn
und aber und ohne Ausnahme eingehalten werden.
3. Es darf keine personellen oder institutionellen Verflechtungen zwischen den
drei staatlichen Gewalten geben!
Das
bedeutet aber, dass kein Mitglied der Regierung (Exekutive) gleichzeitig
Mitglied des Parlaments
(Legislative)
sein darf.
Das bedeutet, dass kein Bundesminister (auch
kein Staatsminister und auch kein Parlamentarischer Staatssekretär
und
schon gar nicht der Bundeskanzler gleichzeitig und zusätzlich auch noch
Abgeordneter des Deutschen Bundestags sein darf.
2. Die Realität in der Bundesrepublik
Deutschland
1. Die allgemeine
Feststellung
Die
Gewaltenteilung wird zwischen Legislative und Exekutive nicht eingehalten.
Die
Gewaltenteilung zwischen Legislative und Judikative wird konsequent
eingehalten.
Die Gewaltenteilung zwischen Exekutive
und Judikative wird konsequent eingehalten.
Warum verwässert man die Trennung der drei
staatlichen Gewalten zwischen Exekutive und Legislative?
2. Die
Verwässerung der Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative
2.1
Die Verwässerung der Gewaltenteilung durch die Regierung
1.
Die Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland hatten wohl schon immer ein
Bundestagsmandat.
(Die
gesetzliche Grundlage ist mir nicht bekannt!)
2. Einige Bundesminister hatten wohl schon
immer ein Bundestagsmandat.
(Die
gesetzliche Grundlage ist mir nicht bekannt!)
3.
Dass man die Gewaltentrennung auch strikt einhalten kann, zeigt dieses
Beispiel:
„Im
Bundesland Hamburg zum Beispiel ist dies anders. Da dürfen die Abgeordneten,
die zum Regierungschef
oder
zu einem Landesminister, also in die Exekutive gewählt werden, eine Tätigkeit
als Abgeordnete
(Legislative)
so lange nicht ausüben, wie sie zur Exekutive gehören. Ein anderes Mitglied der
Partei rückt an
ihrer
Stelle ins Parlament nach.“
(Quelle: Eckart Thurich:
„pocketpolitik“ – Demokratie in Deutschland – Ausgabe
2006,
herausgegeben
von der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, Seite 083)
4.
Die folgenden 10 Bundesminister hatten in der vergangenen Legislaturperiode ein
Bundestagsmandat:
Olaf Scholz, Dr. Wolfgang Schäuble,
Horst Seehofer, Brigitte Zypries, Michael Glos, Dr. Franz Joseph Jung,
Ursula
Schmidt, Siegmar Gabriel, Dr. Annette Schavan und Heidemarie Wieczorek-Zeul.
(Quelle: Kürschners Volkshandbuch
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode,
108.
Auflage, Stand: 4.Januar 2008)
5.
Die folgenden 5 Bundesminister hatten kein Bundestagsmandat:
Peer Steinbrück, Dr. Frank-Walter
Steinmeier, Dr. Ursula von der Leyen, Dr. Thomas de Maiziere und Wolfgang
Tiefensee.
(Quelle:
Kürschners Volkshandbuch Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode,
108.
Auflage, Stand: 4.Januar 2008)
6. In der
jetzigen 17. Legislaturperiode haben alle Bundesminister außer dem
Bundesgesundheits-
minister Philipp Rösler ein Bundestagsmandat.
(Quelle:
Kürschners Volkshandbuch Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode, (2009 – 2013)
113.
Auflage, Stand: 1.Januar 2010, Seite 308)
2.2
Die Verwässerung der Gewaltenteilung durch Abgeordnete des Deutschen
Bundestages
1.
Abgeordnete eines Deutschen Bundestags, also Parlamentarier, haben ein Gesetz
beschlossen, das
eine
neue Art von Funktionsträgern vorsieht.
(Wahrscheinlich haben die politischen
Parteien dafür gesorgt.)
2. Es ist das Gesetz über die Parlamentarischen Staatssekretäre
und Staatsminister.
Dieses
Gesetz ist bereits in der 5. Wahlperiode (1965 bis 1969) auf Antrag der
damaligen Regierung beschlossen worden.
Das
„Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre“
wurde durch die Bundes-
regierung am 13.02.1967 eingebracht und am 15.03.1967
verabschiedet. (BGBl. I. S. 396)
3.
Hier die relevanten Inhalte:
„Ihre
Aufgabe ist, die Bundesminister der großen Ressorts in ihrer politischen Arbeit
zu unterstützen.
Sie
müssen Mitglieder des deutschen Bundestages sein.“
(Quelle:
Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999;
Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
Nomos
Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
Band
III: Kapitel: Gesetzgebung zum Parlamentsrecht,
5.
Wahlperiode (1965 – 69) Seite 3 026)
4. An anderer Stelle ist zu lesen:
„Parlamentarische Staatssekretäre sind – das ist
Voraussetzung – Mitglieder des Bundestages, die die nicht näher
beschriebene
Aufgabe haben, die Bundesminister, denen sie beigegeben sind
, bei ihrer Regierungsaufgabe zu unterstützen.
Parlamentarische
Staatssekretäre (einschließlich Staatsminister) werden jedoch mit ihrer
Ernennung keine Regierungsmitglieder.“
(Quelle: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen
Bundestages 1949 bis 1999;
Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
Band I: Kapitel 6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite
1 029)
Das muss man sich erst einmal auf der
Zunge zergehen lassen!
Man
ordnete die Parlamentarischen Staatssekretäre und
Staatsminister einem Bundesminister zu und
behauptete
einfach im Gesetz, dass sie nicht zur Regierung gehören.
Sie
unterstützen aber die Arbeit des Ministers, dem sie zugeordnet sind.
Als
Voraussetzung wird im Gesetz genannt, dass sie ein Bundestagsmandat haben
müssen.
(Ein
Schelm, wer Böses dabei denkt!)
5. Die Parlamentarischen Staatssekretäre gehören also per Gesetz
nicht zur Regierung.
6.
Die müssen nach dem Gesetz keine besondere Qualifikation vorweisen.
Als einzige
im Gesetz verlangte Voraussetzung für die Berufung zum Parlamentarischen
Staatssekretär oder
zum
Staatsminister wird genannt, dass sie ein Bundestagsmandat haben müssen.
7. Damit war das Bundesverfassungsgericht ausgetrickst:
Sein
Prüfungsrecht bezieht sich nur auf Gesetze! Es kann nur Gesetze prüfen, aber
nicht die Realität.
Es ist leider Realität – aber es dürfte eigentlich nicht sein, dass
mehr als dreißig Personen der Exekutive
gleichzeitig
in der Legislative Sitz und Stimme haben.
8.
Die Anzahl der Parlamentarischen Staatssekretäre und Staatsminister steigt
immer weiter an.
o Die
Anzahl der Parlamentarischen Staatsekretäre ist seit ihrer Einführung in der 5.
Wahlperiode (1965 bis
1969)
von 7 auf 27 in der 13 Wahlperiode (1994 bis zum Stand 31. August 1997) fast
kontinuierlich gestiegen.
(Quelle:
Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999;
Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
Band
I: Kapitel 6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite 1 111)
In der
vergangenen 14. Wahlperiode gab es sage und schreibe 34 Abgeordnete allein im
Bund, die gleichzeitig
Abgeordnete
(Legislative) und eigentlich der Regierung zuzuordnen sind, also zur Exekutive
gehören.
(Quelle: „Die Unvereinbarkeit der
Ämter“ in: Der Steuerzahler „transparent“, Heft 5 vom Mai 2001, Seite 2)
Auch der Chef der
Regierung, Bundeskanzler Gerhard Schröder, war gleichzeitig Abgeordneter.
(„Ein
Fisch fängt immer vom Kopf an zu stinken“!)
Außerdem
hatten 9 Minister ein Bundestagsmandat (z.B. Außenminister Joseph Fischer,
Umweltminister
Jürgen
Trittin und Arbeitsminister Walter Riester.)
Außerdem
hatten (alle) 24 Parlamentarische Staatssekretäre ein Abgeordnetenmandat!
o In der vorigen eben zu Ende gegangenen 16.
Legislaturperiode hatte nicht nur die Bundeskanzlerin ein
Bundestagsmandat,
sondern auch 10 der 15 Bundesminister. Sie sind die höchsten Vertreter der
Exekutive.
Außerdem
hatten alle Parlamentarischen Staatssekretäre und alle Staatminister ein
Bundestagsmandat.
Das
sind 34 Bundestagsabgeordnete, die einem Bundesminister zugeordnet werden und
ihn bei seiner Arbeit
unterstützen
sollen, aber nach dem Gesetz nicht zur Regierung gehören.
So
verfügte die Regierung über 45 sichere Stimmen im Parlament.
In der jetzigen 16. Legislaturperiode gibt es sogar 34
Parlamentarische Staatssekretäre und Staatsminister.
(Quelle: „Wer uns regiert“, Ein
Handelsblatt-Führer durch die Bundesregierung )
Es
handelt sich also in der 16. Legislaturperiode um 45 sichere Stimmen.
Genau
45 Abgeordnete des Deutschen Bundestages (Legislative) nehmen gleichzeitig Regierungsverantwortung
wahr
(Exekutive).
Die
jetzige Regierung verfügt über 45 sichere Stimmen.
Der
Bundeskanzler und 15 (von 16) Bundesminister sind 16 sichere Stimmen.
Dazu
kommen noch 29 Parlamentarischen Staatssekretäre und alle Staatminister.
9. Die Folgen
Wenn man sich vor Augen führt, dass
eine einzige Stimme manchmal den Ausschlag geben kann, so verfügt das
Regierungslager
immer über etliche Stimmen.
Man
muss nur zu den Parlamentarischen Staatsekretären und den Staatsministern, den
Bundeskanzler und
etliche
Bundesminister hinzuzählen, so kommt man immer auf die Anzahl der sicheren
Stimmen.
So kann die Regierung ihre
Gesetzesvorlagen besser durch das Parlament bringen.
Die
meisten Gesetzesvorlagen stammen inzwischen aus der Regierung und nicht aus dem
Parlament oder aus
einem
der 22 Ausschüsse des Deutschen Bundestages.
10.
Die Kosten für einen Parlamentarischen Staatssekretär sind ziemlich hoch.
Die
Kosten pro Parlamentarische Staatssekretär und der Staatsminister belaufen sich
auf etwa 500 000 € pro Jahr!
Jeder
Parlamentarische Staatssekretär hat einen Anspruch auf:
1 persönlichen Referenten
1 Sachbearbeiter
2 Sekretärinnen
1 eingerichtetes Büro und
1 Dienstwagen mit Fahrer
Abschaffung bringt insgesamt eine Ersparnis
von etwa 13,5 Mio. € pro Jahr!
(Quelle: „Der
Steuerzahler“ unter „Überflüssige Staatssekretäre“, Heft 12, Dezember 2002,
Seite 246)
11. Da beide Funktionen „bezahlt“ werden, kommt es dazu, dass
ein Parlamentarischer Staatssekretär
oder
ein Staatsminister im Jahr rund 122 000 DM mehr hatte als sein „Chef“ der
Bundesminister,
wenn
dieser nicht ebenfalls gleichzeitig ein Abgeordnetenmandat hatte!
So kommt es also zu der merkwürdigen Situation, dass ein
Parlamentarischer Staatssekretär mehr verdient als
sein „Chef“, der für ihn zuständige
Bundesminister, wenn dieser kein Bundestagsmandat hat.
12. Die Verquickung von Ämtern und Funktionen der beiden staatlichen
Gewalten führt manchmal zu
obskuren
Situationen:
Ein gewisser Gerhard
Schröder hat als Bundeskanzler und Abgeordneter sich selbst die Vertrauensfrage
gestellt.
Er wollte die Abstimmung verlieren,
weil er nicht das erforderliche Vertrauen und den nötigen Rückhalt im
Parlament
besitzt.
Da
er gleichzeitig Abgeordneter ist, hat er sich selbst empfohlen, sich der Stimme
zu enthalten.
Diese
Empfehlung hat er übrigens auch seinen engsten Mitarbeitern, den Bundesministern
gegeben, soweit sie
eben
zusätzlich zum Ministeramt gleichzeitig Abgeordnete waren.
2.3
Zusammengefasst, bewertet und die seltsame Auswirkungen
1.
Der Bundeskanzler und einige Bundesminister haben eine Doppelfunktionen in
Exekutive und
Legislative!
2. Der Bundeskanzler und einige
Bundesminister sind Doppelverdiener.
3.
Einige Bundesminister beschließen Gesetze, die sie dann ausführen müssen oder
deren Ausführung
sie
überwachen müssen.
Mitglieder der Regierung, die ein
Bundestagsmandat haben, beschließen Gesetze, die sie später ausführen
müssen
oder deren Ausführung sie überwachen müssen.
4.
Mitglieder der Regierung, die ein Bundestagsmandat haben, kontrollieren als
Abgeordnete die
Regierung
– also sich selbst. Sie kontrollieren sich dann selbst!
5.
Parlamentarische Staatssekretäre und die Staatsminister beschließen als
Abgeordnete Gesetze und
helfen
dann bei der Umsetzung der Gesetze.
6.
Als Abgeordnete kontrollieren sie dann ihre Arbeit als Unterstützer der
Regierung.
7. Die Mitglieder der Regierung,
die ein Bundestagsmandat haben und alle Parlamentarischen Staats-
sekretäre und die Staatsminister sorgen für eine stabile
Mehrheit im Deutschen Bundestag.
8.
Sie sorgen oder tragen mit dazu bei, dass die Regierung die Regeln, die für
Staat und Gesellschaft
gelten
sollen, ins Parlament einbringt.
9.
Sie sorgen oder tragen mit dazu bei, dass die Regierung die Regeln, die für
Staat und Gesellschaft
gelten
sollen, auch beschlossen werden.
10.
So hat man meines Erachtens eindeutig gegen die Trennung der drei staatlichen
Gewalten verstoßen.
11.
Aber das Bundesverfassungsgericht ist machtlos:
Es prüft nur, ob die Gesetze dem
Grundgesetz entsprechen – aber nicht die Realität!
Viele
Menschen glauben, dass das Bundesverfassungsgericht der Hüter der Verfassung
ist.
Das
ist falsch!
Das
Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob beschlossene Gesetze der Verfassung
entsprechen und das nur auf Antrag.
Es
kann das Gesetz kassieren, Auflagen und Fristen für Veränderungen machen.
Das
Bundesverfassungsgericht wird mit Klagen und Prüfaufträgen überhäuft:
Es
hat im Jahr etwa 5 000 Eingänge und muss etwa 40 Entscheidungen pro Woche
treffen!
(Quellen: „Hüter des Grundgesetzes“, Tagespiegel vom 07.12.2000
*
Verfahrenseingänge seit 7. September 1951: Copyright © 2003 BVerfG)
Sie
haben bisher noch nie gesagt, dass sie überlastet sind!
12. Da
in der Demokratie immer die Mehrheit entscheidet, wird auch dieses
Mehrheitsprinzip gerade in
strittigen
Fragen ad absurdum geführt.
a) Es gibt Verquickungen zwischen
Legislative und Exekutive.
b) Die Exekutive bestimmt zunehmend mehr, was sie Legislative beschließen soll.
c) Damit wird eine unabdingbare Voraussetzung für jede Demokratie ausgehebelt.
d) Die vom höchsten Souverän dem Volke abgeordneten Personen tragen selbst dazu
bei, sich selbst zu entmachten und
fügen
damit dem Staat, der Gesellschaft und der Politik schweren Schaden zu.
e) Mehr als 30 Personen kontrollieren sich selbst.
f) Diese Personen tragen mit dazu bei, dass die Regierung eine stabile Mehrheit
im Deutschen Bundestag hat.
Manchmal
gibt schon eine einzige Stimme den Ausschlag!
g) Mehr al 30 Personen haben eine Doppelfunktion und beziehen für jede Funktion
eine Vergütung.
3. Das Parlament
und seine Aufgaben
3.1
Die allgemeinen Aufgaben des Parlaments
1.
Das Parlament muss die Interessen und Strömungen, die im Volke vorhanden sind,
aufnehmen und
zu
einem gerechten Ausgleich bringen.
2.
Es muss vorher eine Bestandsaufnahme und auch eine Analyse vornehmen.
3.
Eigentlich sind sogar zwei Bestandsaufnahmen und Analysen erforderlich:
o
Eine Bestandsaufnahme und Analyse des zu reglementierenden Sachverhalts und
o
Eine Bestandsaufnahme und Analyse der bereits vorhandenen Gesetze mit der
Fragestellung,
warum
die bisherigen Regelungen nicht den erwarteten Erfolg brachten?
4.
Man müsste unbedingt in jeder Legislaturperiode mehr Gesetze außer Kraft setzen
als neue Gesetze
beschließen.
Jeder weiß, dass wir heillos
überreguliert sind; aber man unternimmt nichts dagegen; selbst die Forderung
nach
Deregulierung
wird kaum noch erhoben.
5.
Das Recht muss auf klaren Prinzipien aufgebaut sein und frei von willkürlichen
Festlegungen sein.
Unsere Gesetze sind nicht mehr frei
von willkürlichen Festlegungen und sind damit zum Teil legalisierte Willkür.
Das
Recht ist teilweise zur Waffe verkommen um andere niederzuhalten.
6. Das Parlament
muss die volle Hoheit über den Bundes-Etat haben.
o
Es muss über alle Steuergesetze beschließen können egal, ob es sich um
Steuererhöhungen oder
um
Steuersenkungen handelt.
o
Es muss über alle Steuergesetze beschließen können egal, ob es sich um Ausgabenerhöhungen
oder
um Ausgabensenkungen handelt.
o
Es muss ebenso über das Recht auf Neuverschuldung verfügen, wie auf das Recht öffent-
liche Schulden zurückzuzahlen.
3.2 Die Realität über die allgemeinen Aufgaben des Parlaments
1.
Das Parlament muss die Interessen und Strömungen, die im Volke vorhanden sind,
nicht mehr
aufnehmen
und zu einem gerechten Ausgleich bringen.
Es
steht ja alles im Koalitionsvertrag, und was nicht drin steht, wird im
Koalitionsausschuss entschieden.
2.
Man macht auch keine Analysen mehr!
Eigentlich wäre sogar immer eine
doppelte Analyse erforderlich!
o
eine Analyse über den zu regelenden Sachverhalt und
o
eine Analyse über die bereits vorhandenen Regelungen, die aber offensichtlich
nicht wirksam genug waren.
Stattdessen
sattelt man ein neues Gesetz oben drauf.
3.
Es sind auch keine Bestandsaufnahme und auch keine Analyse mehr erforderlich.
Es steht ja alles im
Koalitionsvertrag und was nicht drin steht, wird im Koalitionsausschuss entschieden.
Wesentliche
Festlegungen sind bereits im Koalitionsvertrag getroffen worden und über die
nicht vorhergesehenen
Probleme
entscheidet der Koalitionsausschuss.
4. Die
Gesetzesfülle wird immer größer.
Es
werden in jeder Legislaturperiode etwa 400 Gesetze mehr beschlossen als
bestehende Gesetze
außer
Kraft gesetzt.
Obwohl
jeder weiß, dass wir heillos überreguliert sind; unternimmt man nichts dagegen;
selbst die
Forderung
nach Deregulierung wird kaum noch erhoben.
5.
Das Recht ist nicht mehr frei von willkürlichen Festlegungen und ist damit zum
Teil legalisierte
Willkür.
6.
Das Recht ist teilweise zu Waffe verkommen um andere niederzuhalten.
7.
Der Bundesfinanzminister legt den Entwurf über den Haushaltsplan vor und nicht
der Deutsche
Bundestag
oder der Finanzausschuss des Parlaments.
8.
Das Parlament kann in eigener Kompetenz nur über Steuererhöhungen oder
Ausgabenkürzungen
entscheiden.
9. Das Parlament kann nicht in
eigener Kompetenz über Steuersenkungen oder Ausgabenerhöhungen
entscheiden,
dafür bedarf es der Zustimmung der Bundesregierung!
3.3 Das Parlament als höchstes Organ der Gesetzgebung
1.
Das Parlament als Ganzes existiert nur auf dem Papier, denn man hat die Abgeordneten
in zwei
Lager
und nach zwei Kategorien aufgeteilt:
Es gibt Abgeordnete der Regierungsfraktion
und Abgeordnete der Opposition.
2.
Es gibt in jedem Lager außerdem Abgeordnete mit einem Direktmandat, die dann
ein „Volkstribun“
sind,
und Abgeordnete mit einem Listenmandat, die dann eher ein „Parteisoldat“ sind
und ein biss-
chen mehr Freiheiten haben.
3.
Die Gesetze werden jedoch häufig nicht aus der Mitte des Parlaments, sondern
von der Regierung
oder
von Kommissionen, die die Regierung eingesetzt hat, eingebracht.
Jedes Bundministerium hat eine
Grundsatzabteilung.
Jedes
Ministerium fühlt sich berechtigt, fremden Sachverstand einzukaufen:
o
Es setzt Kommissionen ein.
o
Es setzt Kanzleien ein.
5. Wenn
die Gesetze trotzdem schlecht sind, sorgen die Regierungsparteien dafür, dass
die
„handwerklichen
Fehler“ mit einer Gesetzesänderung oder einer Rechtsverordnung beseitigt
werden.
6.
Dann werden die Gesetze von der zuständigen Verwaltung umgesetzt.
7.
Wenn aber ein oder mehrere Bürger gegen eine Entscheidung von der Verwaltung
oder vom
Finanzamt
vor dem zuständigen Gericht klagen und sie erhalten Recht, hat die Regierung
oder der
Bundesfinanzminister
immer noch mehrere Möglichkeiten:
o Er verzögert die Veröffentlichung
der Urteilsbegründung im offiziellen Amtsblatt des Bundesministeriums.
Dann
kann sich kein anderer auf das Urteil berufen.
o
Wenn sich das nicht ewig hinauszögern lässt, erlässt er einen so genannten „Nichtanwendungserlass“!
Damit
kann das Gesetz nicht mehr angewendet werden!
Die Gesetze werden
kassiert. (Gewaltenteilung ade!)
8.
Da die Politiker diese lästigen Nebenerscheinungen fürchten, schreiben sie
gleich die wichtigen
Dinge
in einem Rundschreiben fest.
Es ist ja nirgends festgeschrieben, was in einem
Gesetz und was in einem Rundschreiben
geregelt werden kann
oder
muss.
9. Man
beschließt Tausende von Gesetzen, man hat sich aber noch nicht einmal die Mühe
gemacht,
festzulegen,
welche Anforderungen ein Gesetz eigentlich erfüllen müsste.
Es gibt keine verbindlichen Anforderungen
an ein Gesetz!
3.2
Das Parlament und der Bundes-Etat
1.
Das Parlament sollte eigentlich über den Bundesetat beschließen. (Art.113, GG)
2.
Aber diese Hoheit über das Schicksalsbuch der Nation“ hat man bereits am
19.05.1969
weitestgehend
ausgehebelt. (Das war zur Zeit der ersten Großen Koalition.)
3.
Diese Änderung des Grundgesetzes erfolgt auch und gerade in der wichtige Fragen
des Bundesetats
(„Schicksalsbuch
der Nation“)
Die
politischen Parteien sorgen dafür, dass die überwiegende Mehrheit der
Abgeordneten das Grundgesetz so
ändert,
dass das Parlament in Sachen Bundeshaushalt fast nichts mehr zu sagen hat.
(Abschnitt X. Finanzwesen Art. 104a
bis Art. 115, besonders Art. 113; GG)
Art.
113; GG [Ausgabenerhöhende und einnahmenmindernde Gesetze; Zustimmung der
Bundesregierung]
4.
Das fängt schon bei der Ausarbeitung des Haushaltsentwurfs
an.
Das
Bundesfinanzministerium erarbeitet den Haushaltsentwurf und nicht der
Finanzausschuss oder
Haushaltsausschuss
des Deutschen Bundestages.
5.
Während man noch vor gar nicht langer Zeit den Bundeshaushalt als
„Schicksalsbuch der Nation“ bezeichnete,
hat
man die Kompetenz über den Bundeshaushalt praktisch der Bundesregierung
übertragen.
(1)
Das Bundesfinanzministerium erarbeitet den Haushaltsentwurf und nicht der
Finanzausschuss oder
Haushaltsausschuss
des Deutschen Bundestages.
(2)
Das Parlament kann nur wirksame Beschlüsse fassen, die entweder die Ausgaben
vermindernd oder die
Einnahmen
erhöhen.
(Beides
ist für den Bürger unerfreulich.)
(3)
Für die Erhöhung der Ausgaben (Geldverteilung) oder die Verminderung von
Einnahmen (z.B. für
Steuersenkungen)
ist die Bundesregierung zuständig.
(Beides
ist für den Bürger erfreulich.)
(4)
Wer entscheidet über den Bundes-Etat, den man einst als „Schicksalsbuch der
Nation“ bezeichnet hat?
Wer
entscheidet als über das Schicksal der Nation?
6.
Es ist der Bundesfinanzminister, der eventuell vom Volk nicht direkt gewählt
worden ist und das Bundeskabinett,
deren
Mitglieder auch nicht direkt vom Volke gewählt worden sind, sondern nur
indirekt; sie wurden
vom
Parlament gewählt bzw. bestätigt.
7.
Nun bestimmt das Parlament nur noch über die für den Bürger unerfreulichen
Dinge wie Steuererhöhungen und
Ausgabensenkungen.
Über
die für den Bürger erfreulichen Dinge wie Steuersenkungen und
Ausgabenerhöhungen beschließt der
Bundesfinanzminister
und die Bundesregierung.
(Gewaltenteilung
ade!)
a) Das Parlament wurde einer wichtigen Funktion beraubt.
b) Abgeordnete früherer Regierungsparteien haben sich und nachfolgende
Abgeordnete entmachtet.
c) Das Parlament steht nur noch für die Entscheidungen, die für den Bürger
unangenehm sind, gerade.
d) Die für den Bürger angenehmeren Dinge entscheiden der Bundesfinanzminister
und die Bundesregierung.
14. Das Parlament
und die inhaltliche Verteilung und Aufteilung von Kompetenzen
Man hat die Verantwortung der Politik in Sachen Finanzen
weitestgehend ausgehöhlt.
Das
betrifft sowohl die Einnahmeseite als auch die Aufgabenseite:
1. Die
Gemeinschaftssteuern (Einnahmenseite):
In der
große Finanzreform von 1969, die auch unter einer Großen Koalition zustande
gekommen ist, wurden die
wichtigsten
Steuern (Umsatz-, Einkommen und die Körperschaftsteuer) zu einem großen
Steuerverbund zusammengefasst.
Das
Volumen dieser Gemeinschaftssteuern umfasst ein Finanzierungsvolumen von
jährlich etwa 480 Mrd. €.
Das
sind etwa 70 % des gesamten Steueraufkommens!
2.
Gemeinschaftsaufgaben: (Ausgabenseite)
Im
Jahre 1969 wurden unter der großen Koalition so genannte Gemeinschaftsaufgaben
formuliert und festgeschrieben.
Es
gibt nunmehr gemeinsame Zuständigkeiten für Hochschulbau und Regionalförderung.
Dafür gibt es Mittel für
den
Hochschulbau und z.B. für den Schienennahverkehr so genannte
„Regionalisierungsmittel“.
3. Der
Länderfinanzausgleich:
Im Jahre 2001 wurde eine Veränderung des
Länderfinanzausgleichs beschlossen.
Es
geht immer noch um gewaltige Summen in Milliardenhöhe.
4.
Mischfinanzierung:
Sie verwässert jede Verantwortung für
Steuergelder.
5. Der
Risikostrukturausgleich
zwischen den staatlichen Gesetzlichen
Krankenversicherungen (GKV)
Er
verwässert Verantwortlichkeiten und erzwingt kein wirtschaftliches Handeln.
Es
geht immerhin um etwa 28 Mrd Euro jährlich.
6.
Zusatz-Informationen zum „Föderalismus-Konvent“:
Die Lösung all dieser Probleme soll ein
32–köpfiges Gremium der „Föderalismuskonvent“ bringen.
Nun hat man sich in der neuen
Großen Koalition darauf verständigt, dass nicht mehr etwa Zweidrittel, sondern
nur
noch
40 % aller Gesetze durch den Bundesrat zustimmungspflichtig sind.
a) Fast die gesamten Steuereinnahmen werden so verteilt, dass man keine
persönliche Verantwortung mehr erkennen kann.
b) Alles ist mit einander verzahnt, verknüpft und vernetzt.
c) Persönliche Verantwortung in Sachen Finanzen wurde abgeschafft.
Worüber darf das Parlament allein und
autonom entscheiden?
Die richtigen Antworten:
1.
Das Parlament darf eigene Gesetzesvorschläge einbringen.
Die
Fraktionen, die die Regierung tragen, haben eher eine Chance, einen
Gesetzentwurf einzubringen und
durchzubringen
als die Fraktionen, die die Opposition darstellen.
Die
Fraktionen der Opposition haben keine Mehrheit im Parlament.
Wenn
ein Gesetzentwurf jedoch den Nerv des Volkes trifft oder im Sinne der
Regierungsfraktionen ist, greift eine
der
Regierungsfraktionen das Thema schnell auf, blockiert solange die
parlamentarische Behandlung des
Gesetzentwurfs
der Opposition, erarbeitet schnell einen eigenen Gesetzentwurf und bringt ihn
unter
einem
anderem Namen in die Parlamentsarbeit ein.
2.
Das Parlament darf Änderungen an den Gesetzesvorlagen der Regierung vornehmen,
wenn und solange der
Koalitionsausschuss
nicht die Sache an sich reisst und selbst
entscheidet.
Dann
sind die Abgeordneten wieder an den Beschluss des Koalitionsausschusses
gebunden.
3.
Das Parlament kann Gesetze über Steuererhöhungen in eigener Autonomie
einbringen, beraten und auch beschließen.
4.
Das Parlament kann auch Gesetze über Steuersenkungen in eigener Autonomie
einbringen und beraten.
Beschlüsse
dieser Art bedürfen aber der Zustimmung der Bundesregierung.
5.
Das Parlament kann Gesetze über Ausgabensenkungen in eigener Autonomie
einbringen, beraten und auch beschließen.
6.
Das Parlament kann auch Gesetze über Ausgabenerhöhungen in eigener Autonomie
einbringen und beraten.
Beschlüsse
dieser Art bedürfen aber der Zustimmung der Bundesregierung.
7.
Das Parlament kann einen Teil der Richter beim Bundesverfassungsgericht
bestimmen.
8.
Das Parlament kann einen Untersuchungsausschuss einberufen, der die Regierung
kontrollieren soll.
Da
aber jeder Ausschuss des Deutschen Bundestages nach der Stärke der Fraktionen
im Deutschen Bundestag
zusammengesetzt
ist, und die Mehrheit entscheidet, ist ein Untersuchungsausschuss ein zahnloser
Tiger.
Er
ist eher etwas für die Presse und Öffentlichkeit als für die Wahrheitsfindung.
Interessant
ist eigentlich bloß das Votum der Minderheit.
Weitere
Informationen zur Gewaltenteilung
4. Die ersten Anmerkungen:
1. Viele Politiker wollen gleich „doppelte“
Gesetzgeber spielen
2.
Es gibt etliche Bundestagsabgeordnete, die gleichzeitig ein Mandat im Landtag
haben
3.
Es verträgt sich weder mit der Terminplanung der jeweiligen Präsidenten der
einzelnen Landtage und des
Präsidenten
des Deutschen Bundestags noch mit der Terminplanung der betroffenen
Bundestagsabgeordneten,
wenn
sie gleichzeitig Landtagsabgeordnete sind!
4.
Die Folgen:
Beide
Mandate werden natürliche „bezahlt“!
Die
Parlamente sind leer, aber die Taschen der Parlamentarier sind voll!
5.
Doppelt hält nicht besser:
Wichtige
Gesetze werden im deutschen Bundestag beschossen und Bundesrecht bricht
bekanntlich Landesrecht.
(Art.
31; GG )
5.
Die zweiten Anmerkungen:
Es gibt auch Personen, die im Bund zur
Legislative gehören weil sie ein Bundestagsmandat haben und die
gleichzeitig
Ministerpräsidenten in einem Bundesland sind oder als Minister zu einer
Landesregierung gehören.
Also
einmal Legislativ und einmal Exekutive!
6.
Die eigene Bewertung als Meinungsäußerung:
1. Mit diesem
Gesetz wird die Gewaltenteilung – seit Montesquieu unverzichtbarer Bestandteil
einer jeden
Demokratie
– zwischen Legislative und Exekutive ausgehebelt.
2. So hat man (zusammen mit dem Bundeskanzler und einigen
Bundesministern) immer eine stabile Mehrheit von
etwa
45 Stimmen.
7.
Die Kritikpunkte aus der Realität
1. Die Gewaltenteilung
1. Die Teilung der die staatlichen Gewalten wird nicht konsequent
durchgeführt und eingehalten.
2.
Exekutive und Legislativer überschneiden sich personell und sind miteinander
verschmolzen.
In
den untergeordneten Parlamenten (Landesparlamenten, Stadtparlamenten in den
Kommunen) achtet man
peinlich
darauf, dass kein Beamter im Parlament sitzt.
(Er
muss sich für seine Tätigkeit als Parlamentarier beurlauben lassen.)
Staatsekretäre
sitzen aber zuhauf in den Parlamenten!
Das
trifft sowohl für die Landesparlamente als auch für das höchste deutsche
Parlament - den Deutschen
Bundestag,
zu!
Diese
Staatssekretäre stimmen über ihre eigenen Gesetzesvorschläge oder die ihrer
Ministerien oder über die
anderen
Ministerien ab.
In
dem höchsten Parlament, dem Deutsche Bundestag, geht die personelle Verquickung
zwischen Exekutive und
Legislative
noch weiter!
Etliche
Minister haben einen Sitz im Parlament!
Sie
stimmen über ihre eigenen Gesetze ab!
Sogar
der Bundeskanzler hat ein Abgeordnetenmandat.
Der
Bundeskanzler als höchster Vertreter der Exekutive ist selbst Mitglied des
Parlaments und damit Teil der
Legislative!
Er
stimmt mit ab über die Gesetzesvorschläge seines Bundeskanzleramts oder die
seiner Ministerien.
Ein
Teil der Exekutive kontrolliert sich also selbst.
o Informationen
1.
Es gibt Abgeordnete, die gleichzeitig Minister, (beamtete) Staatssekretäre oder
Parlamentarische
Staatssekretäre
oder neuerdings auch Staatsminister sind.
7.
Auch die jetzige Bundeskanzlerein
Angelika Merkel hat ein Bundestagsmandat.
3.
Außerdem hatten damals 9 Minister ein Bundestagsmandat.
9.
Die Kosten pro Parlamentarische Staatssekretär belaufen sich auf etwa
500
000 € pro Jahr!
Jeder
Parlamentarische Staatssekretär har einen Anspruch auf:
-
1 persönlichen Referenten
-
1 Sachbearbeiter
-
2 Sekretärinnen
-
1 eingerichtetes Büros und
-
1 Dienstwagen mit Fahrer
10.
Die Abschaffung bringt insgesamt eine Ersparnis von etwa 13,5 Mio. € pro Jahr!
(Quelle:
„Der Steuerzahler“ unter „Überflüssige Staatssekretäre“,
Heft
12, Dezember 2002, Seite 246)
Anmerkung:
Wie
die Verhältnisse der Verstoßes gegen die Unvereinbarkeit der Ämter in der
jetzigen
Legislaturperiode aussehen, habe ich noch nicht untersucht!
11.
Die sicherlich nicht zu unterschätzenden Vorteile:
o Dieses Gesetz schafft eine
stabilere Regierung als ohne diese Gesetz!
o
Dem Bundesverfassungsgericht sind die Hände gebunden.
Steht
doch im Gesetz ausdrücklich drin: Parlamentarische
Staatssekretäre
(einschließlich
Staatsminister) werden jedoch mit ihrer Ernennung keine
Regierungsmitglieder.“
Fazit zu den
Parlamentarischen Staatssekretären und Staatsministern
1. Man lässt die Abgeordneten ein Gesetz
beschließen, dass den Abgeord-
neten Aufstiegschancen und doppeltes Gehalt bietet, aber
gleichzeitig
die
parlamentarische Mehrheit der Regierung stärkt.
2. Die
Parlamentarischen Staatssekretäre und die Staatsminister stärken die
Regierungsmehrheit
und schaffen eine stabile Regierung.
3.
Die Parlamentarischen Staatssekretäre und die Staatsminister kontrollieren
als
Abgeordnete ihre eigene Arbeit als Unterstützer der Regierung.
4.
Die Existenz und die Arbeit der Parlamentarischen Staatssekretäre und die
Staatsminister
ist für den einzelnen Bürger weder direkt noch indirekt
erkennbar
und haben kaum Auswirkungen auf ihn.
Sinn,
Aufgabe und Zweck eines Parlamentarischen Staatssekretärs ist dem Bürger
nicht
zu verdeutlichen.
Die
Existenz der Parlamentarischen Staatsekretäre kostet noch dazu viel Geld.
5. Die
Existenz der Parlamentarischen Staatsekretäre und der Staatsminister
schwächt
die Macht der Legislative und stärkt gleichzeitig die Macht der
Exekutive.
6.
Die Existenz der Parlamentarischen Staatsekretäre und der Staatsminister
verwässert
die klare Trennung der staatlichen Gewalten.
7.
Das Gesetz über die Parlamentarischen Staatssekretäre ist außerdem ein
Beispiel
dafür, wie man das Bundesverfassungsgericht austricksen kann!
Man
erklärt einfach im Gesetz, dass sie nicht zur Regierung gehören – basta!
8.
Diesem Gesetz haben viele Abgeordneten (die Mehrheit) zugestimmt und
sich
selbst einen Teil ihrer Macht oder die ihrer Nachfolger beraubt!
9.
Sie wurden wahrscheinlich mit der Möglichkeit, sehr viel Geld zu verdienen
und
mehr Ansehen zu haben, als ein normaler Abgeordneter geködert.
10.
Die Einrichtung von neuen politischen Funktionsträgern – den Parlamenta-
rischen Staatsekretären war ein schwerer politischer
Fehler.
Dieses
Gesetz müsste das Bundesverfassungsgericht eigentlich kassieren,
obwohl
es der Politik immer einen großen Gestaltungsspielraum zugebilligt hat.
3. Entpolitisierung des Parlaments:
o Das
Parlament sammelt und vertritt nicht die Strömungen im Volke.
o
Das Parlament bringt die wichtigen Strömungen im Volke (auch) nicht zu einem
gerechten
Ausgleich.
o Das Parlament hat als Legislative
seine wichtigste Funktion verloren; es erarbeitet
nicht
die Gesetze, es winkt sie nur durch!
o Das Parlament kontrolliert nicht die
Regierung!
1. Der Kanzler als
oberster Vertreter der Exekutive ist Mitglied des Deutschen
Bundestages
also der Legislative.
2.
Etliche Bundesminister sind Mitglieder des deutschen Bundestages.
3.
Alle Staatsminister und alle Parlamentarischen Staatssekretäre sind Mitglie-
der
des Deutschen Bundestages.
4.
Man hat sogar ein Gesetz beschlossen, das zwingend vorschreibt, dass jeder
Parlamentarische
Staatssekretäre und jeder Staatsminister Mitglied des
Deutschen
Bundestages sein muss.
Etwa
30 bis 40 Abgeordnete des Parlaments (Legislative) sind gleichzeitig in der
Regierung
der höchsten Gremium des Exekutive
5. Etliche Mitglieder des Deutschen Bundestages sind gleichzeitig
Mitglieder
von
Landesregierungen.
6.
Viele Mitglieder des Deutschen Bundestages sind gleichzeitig Mitglieder
von
Landesregierungen.
1.3 Exekutive und
Legislative bestimmen die Bedingungen unter denn die
Judikative
arbeiten muss.
Die
Parlamente beschließen die personelle und sächliche Ausstattung aller
Gerichte.
2.
Die Missachtung des Gebots der Gewaltenteilung führt kaum zu
irgendwelchen
Konsequenzen.
3.1 Die
Legislative
1.
Die oberste Gewalt ist die Legislative; das ist das Parlament der Deutsche Bundestag.
1.1 Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages müssen in
allgemeinen, un-
mittelbaren,
freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt werden.
(Art.38,
Abs. 1; GG)
1.2 Die Abgeordneten müssen frei und völlig unabhängig entscheiden
können.
Das
setzt voraus, dass
o
die Abgeordneten gut bezahlt werden.
o
es keinerlei Druck auf Abgeordnete gibt.
1.3 Die Abgeordneten sind berechtigt, selbst zu bestimmen, mit
welchen
Themen
sie sich befassen wollen.
(1)
Die Abgeordneten müssen dabei nur den Wählerwillen beachten.
Es
gibt zwar kein imperatives Mandat, aber die Abgeordneten müssen die
Interessen
des Volkes kennen und die Strömungen im Volke aufnehmen und zu
einem
gerechten Ausgleich bringen.
(2) Die thematische Selbstbestimmung bedeutet aber auch,
dass das Parla-
ment (oder die Mehrheit der Abgeordneten) nicht der
Erfüllungsgehilfe
der
Regierung sein darf.
Es
kann nicht im Sinne der Verfassung sein, wenn die Regierung sagt, wo es
lang
geht und wenn das Parlament dazu die juristischen [sprich: gesetzlichen]
Voraussetzungen
zu schaffen hat.
Anmerkung zur Richtlinienkompetenz des
Bundeskanzlers
Hier
gibt es häufig Missverständnisse über einen Artikel der Verfassung.
Der Verfassungsanspruch „Der
Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der
Politik
und trägt dafür die Verantwortung.“ (Art.
65; Satz 1;GG) muss so ver-
standen werden,
dass die „Politik als die Kunst des Machbaren“ für den Bundes-
kanzler als Chef der Exekutive genau zu überlegen und zu entscheiden
hat, wie
er
die Vorgaben des Parlaments (der Legislative) umsetzten soll!
Es
geht also um die Fragen, wie er – der Bundeskanzler – die Beschlüsse des Parlaments
o
am effizientesten (was sowohl die Kosten als auch die Unbequemlichkeiten für die
Bürger betrifft),
o
am schnellsten
o
in Zusammenarbeit welchen Ministerien und
o
in welcher zeitlichen Abfolge umsetzt!
Welchen
Sinn würde sonst der zweite Satz machen, der da lautet:
„Innerhalb dieser
Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftbereich
selbständig
und unter eigener Verantwortung.“
(Art.
65; Satz 2;GG)
(3) Das bedeutet
aber auch, dass sowohl das Parlament (oder die Mehrheit
der
Abgeordneten als auch die Regierung (der Bundeskanzler und auch
die
einzelnen Ministerien (Bundesminister) selbst Kommissionen
beauftragen
können.
Die
Unterschiede liegen nur in der Art des Auftrages:
o
Das Parlament kann Kommissionen beauftragen, die Gesetzentwürfe vorbereiten.
(Vorschläge
für die Formulierung von Gesetzen erarbeiten, juristische
Argumente
gegenüberstellen usw.)
o
Der Bundeskanzler kann Kommissionen beauftragen, die untersuchen soll, wie
bestimmte
Gesetze umgesetzt werden können und sollen.
o
Ein Bundesminister kann Kommissionen beauftragen, die untersuchen, wie
entsprechend
der Richtlinie des Bundeskanzlers ein Gesetz im Zusammen-
wirken
mit anderen Ministerien und vor allen Dingen im Zusammenwirken
mit
den 16 Bundesländer umgesetzt werden soll.
1.4 Das vom Volk in freien Wahlen gewählte Parlament muss die
Regeln für
Staat
und Gesellschaft bestimmen.
1.5 Wer die Regeln in einer Demokratie für Staat und Gesellschaft bestimmen
will,
braucht dafür eine Legitimation.
1.6 Da der Bürger in einer Demokratie der höchste Souverän ist, kann die Legi-
timation nur von den Bürgern kommen.
1.7 Damit man sich auf ein handhabbares Verfahren einigt, das jeder akzeptieren
kann,
hat man sich darauf geeinigt, dass die Mehrheit der Bürger entscheidet.
(Ein
offenes Problem bleibt dabei der Schutz von Minderheiten und der Funktion
der
von der Mehrheit abweichenden Meinung.)
1.8 Damit die Regeln für Staat und Gesellschaft sachgerecht und
ohne jede
Einflussnahme
zustande kommen, müssen einige unverzichtbare Anforde-
rungen erfüllt sein.
(1)
Die Abgeordneten müssen frei und unabhängig entscheiden können.
o
Damit diese frei und unabhängig sein können müssen sie angemessen oder gut
bezahlt werden.
o
Sie dürfen nicht von anderen Personen, Gremien und Institutionen auch nicht
von
ihren Parteien abhängig sein.
o
Sie dürfen keine Nebentätigkeiten nachgehen weder ehrenamtliche noch
erwerbsmäßige.
(„Niemand kann zwei Herren gleichzeitig dienen!“)
(2) Die Abgeordneten müssen Vertreter des ganzen Volkes
sein und dürfen
an
keine Aufträge und Weisungen gebunden sein und dürfen nur ihrem
Gewissen
verantwortlich sein.
o
Sie müssen die Interessen des Volkes aufnehmen und zu einem gerechten Aus-
gleich
bringen.
o
Sie müssen die Strömungen im Volke aufnehmen, wahrnehmen und ange-
messen
berücksichtigen.
o
Sie müssen sich jederzeit bewusst sein, dass sie ihr Mandat vom Volke und
nicht
von ihren Parteien haben.
1.9 Da das Parlament die oberste der drei staatlichen Gewalten ist, muss es die
Regierung
(als oberstes Organ der Exekutive) effektiv kontrollieren.
(R. Dahrendorf)
1.10 Da das Parlament die oberste der drei staatlichen Gewalten
ist, muss es
auch
die Gerichte kontrollieren können. (?)
Ausnahme:
Das Bundesverfassungsgericht (?)
Es
darf keinen verfassungswidrigen Fraktionszwang mehr geben!
Es
darf keine Drohung mit der Nichtwideraufstellung im Wahlkreis geben!
Es
darf keine Drohung mit der Nichtabsicherung über die Landesliste geben!
Es
darf keine Versprechungen mit irgendwelchen Posten in Unternehmen in
staatlichen
Besitz (weder in kommunalen Unternehmen noch in landeseige-
nen Unternehmen) geben.
1.3
Für die Gesetzgebung braucht man keine Mehrheit mehr, sondern weniger Abgeordnete.
6. Um die
Regeln zu bestimmen, braucht man nicht alle Abgeordneten, sondern
immer
nur eine Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages.
(Hier
gilt, was die für die Gesetzgebung notwendigen Abgeordneten angeht:
„Teile,
so wirst Du herrschen!“)
Die andere Hälfte der
Abgeordneten ist ja in der Opposition und hat es etwas
leichter.
Kritisieren ist immer leichter als im Lichte der Verantwortung zu
stehen,
wie jeder weiß.
7. Genau genommen braucht man nicht einmal die Hälfte der
Abgeordneten!
Einige
Mitglieder der Regierung – allen voran der Bundeskanzler – sowie
alle
Staatsminister und alle Parlamentarischen Staatssekretäre haben ein
Bundestagsmandat.
Das sind mehr als 30 Stimmen!
Dann
kann man auch schon mal ein paar Abweichler verkraften.
Da
die Mehrheit immer entscheidet, braucht man nicht die Hälfte plus eine
Stimme
(also etwa 300 Stimmen), sondern nur noch etwa 270 Stimmen aus dem
Parlament.
Da
die meisten Gesetzesvorlagen sowieso aus der Regierung kommen, werden
diese
dreißig Stimmen wohl grundsätzlich für die Gesetzesvorlage sein.
2. Der reale größte Fehler
Die in jeder Demokratie unverzichtbare
Trennung der drei staatlichen Gewalten wird von denjenigen,
die die Regeln für Staat und Gesellschaft
bestimmen, aus-gehöhlt und missachtet.
Die Gewaltenteilung wird bei uns nicht konsequent eingehalten.
3.
Erläuterungen, Erklärungen und Argumente für die Diskrepanz
1. Es ist wohl
allgemein unbestritten richtig, dass die drei staatlichen Gewalten
in
jeder Demokratie geteilt werden müssen.
2. Die in jeder Demokratie unverzichtbare Trennung der drei staatlichen
Gewalten
wird von denjenigen, die die Regeln für Staat und Gesellschaft
bestimmen
wollen, ausgehöhlt und missachtet.
Die
Gewaltentrennung zwischen Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Ausführung)
und
der Judikative (Rechtsprechung) wird nicht konsequent eingehalten.
Gerade
in dem sensiblen Bereich zwischen der Exekutive und Legislative
wird
die Gewaltenteilung nicht konsequent eingehalten, sondern bewusst umgangen.
1.
Beispiel: Der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland
hatte schon immer über Jahr-
zehnte
hinweg ein Bundestagsmandat.
Jeder Bundeskanzler ist seit jahrzehnten Mitglied des Deutschen
Bundestages.
„Ein
Fisch fängt immer vom Kopf an zu stinken!“
2.
Beispiel: Mitglieder der Regierung (etliche Bundesminister)
Etliche Bundesminister sind gleichzeitig
Mitglieder des Parlaments.
Sie
kontrollieren sich also selbst.
Sie
werden doppelt – also für beide Funktionen – bezahlt.
3.
Beispiel: Parlamentarische Staatssekretäre und Staatsminister
Alle Parlamentarischen Staatssekretäre
und alle Staatsminister sind zwar jeweils
Bundesministern
zugeordnet und haben ein Bundestagsmandat.
Sie
gehören aber nach dem Gesetz nicht zur Regierung.
Sie müssen – so steht es im selben Gesetz – als einzige Bedingung
ein Bundestags-
mandat haben.
[Siehe
Erläuterungen am Schluss dieses Kapitels unter der Überschrift:
„Die
Parlamentarischen Staatssekretäre und die Staatsminister“]
Alle Parlamentarischen Staatssekretäre und alle Staatsminister
werden als Parla-
mentarischer Staatssekretär oder als Staatsminister bezahlt
und außerdem noch
als
Bundestagsabgeordneter.
So
erhalten alle Parlamentarischen Staatssekretäre und für alle Staatsminister
eine
höhere
Vergütung als ihr „Chef“ (Bundesminister), wenn dieser nicht gleichzeitig
auch
ein Bundestagsmandat besitzt.
4.
Beispiel: Bundestagsabgeordnete als Landesminister
Etliche Bundestagsabgeordneten sind
gleichzeitig Mitglieder einer Landesregierung
oder
eines Senats.
Sie
verkörpern also Legislative für den Bund und Exekutive für ein Bundesland.
5.
Beispiel: Bundestagsabgeordnete als Mitglieder eines Landtages
Etliche
Bundestagsabgeordneten sind gleichzeitig Mitglieder eines Landtages.
Sie
sind also „doppelte“ Gesetzgeber und verkörpern also Legislative für den Bund
und
Legislative für ein Bundesland.
Dabei
gilt: Bundesrecht bricht Landesrecht! (Art. 31)
Sie
sollten sich au die wichtigere Aufgabe konzentrieren.
4.
Zusatzinformationen
4.1
über die Anzahl der Mitglieder in Regierung und Parlament
1. Es
sind inzwischen insgesamt mehr als 30 Personen – Tendenz steigend!
In
der vergangenen 14. Wahlperiode gab es sage und schreibe 34 Abgeordnete des
Deutschen
Bundestages, die gleichzeitig Abgeordnete (Legislative) und in der
Regierung
(Exekutive) tätig waren.
(Quelle
1. „Die Unvereinbarkeit der Ämter“ in: Der Steuerzahler „transparent“,
Heft
5 vom Mai 2001, Seite 2)
2. Die Anzahl der Parlamentarischen Staatsekretäre und der
Staatsminister
Die
Anzahl der Parlamentarischen Staatsekretäre ist seit ihrer Einführung in der
5.
Wahlperiode (1965 bis 19969) von 7 auf 27 in der 13. Wahlperiode (1994 bis zum
Stand
31. August 1997) fast kontinuierlich gestiegen.
(Quelle:
Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999;
Peter
Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
Band
I: Kapitel 6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite 1 111)
4.
Zusatzinformationen
4.2
über die
Parlamentarischen Staatssekretäre und die Staatsminister
1. Die Einführung
der Parlamentarischen Staatssekretäre und der Staatsminister
Ein besonderer
Clou ist den Politkern mit der Einführung der Parlamentarischen
Staatssekretäre
gelungen.
Die
Einrichtung von Parlamentarischen Staatssekretäre und Staatsminister war
ursprünglich
und offiziell gedacht, dass man damit geeigneten Nachwuchs für das
hohe
Amt eines Bundesministers schaffen könnte.
Es
wurde aber jedenfalls so proklamiert.
2.
Die gesetzliche Grundlage
Das „Gesetz über die Rechtsverhältnisse
der Parlamentarischen Staatssekretäre“
wurde
durch die Bundesregierung am 13.02.1967 eingebracht und am 15.03.1967
verabschiedet.
(BGBl. I. S. 396) die relevanten Inhalte:
„Ihre Aufgabe ist, die Bundesminister der
großen Ressorts in ihrer politischen
Arbeit
zu unterstützen. Sie müssen Mitglieder des Deutschen Bundestages sein.“
(Quelle:
Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999;
Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
Nomos
Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
Band
III: Kapitel: Gesetzgebung zum Parlamentsrecht,
5.
Wahlperiode (1965 – 69) Seite 3 026)
„Parlamentarische Staatssekretäre sind –
das ist Voraussetzung – Mitglieder des
Bundestages,
die nicht näher beschriebene Aufgabe haben, die Bundesminister
denen
sie beigegeben sind , bei ihrer Regierungsaufgabe zu unterstützen.
Parlamentarische
Staatssekretäre (einschließlich Staatsminister) werden jedoch
mit
ihrer Ernennung keine Regierungsmitglieder.“
(Quelle:
Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999;
Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
Band I: Kapitel 6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite
1 029)
Das muss man sich erst einmal
auf der Zunge zergehen lassen!
3.
Die wesentlichsten Inhalte in vier Sätzen:
1. Parlamentarische Staatssekretäre sind
einem Bundesminister zugeordnet.
2.
Parlamentarische Staatssekretäre nehmen Aufgaben der Regierung war.
3.
Parlamentarische Staatsekretäre müssen ein Bundestagsmandat haben.
4.
Parlamentarische Staatssekretäre gehören nicht zur Regierung.
4. Erläuterungen
Die Parlamentarischen Staatssekretäre gehören per Gesetz nicht zur
Regierung.
Sie
unterstützen aber die Arbeit des Ministers, dem sie zugeordnet sind.
Als
Voraussetzung wir im Gesetz genannt, dass sie ein Bundestagsmandat haben
müssen.
(Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!)
Die Anzahl der Parlamentarischen
Staatssekretäre (und der Staatsminister) wurde
seit
der Einführung fast vervierfacht.
(Ist
das eine Erfolgsstory? Fragt sich nur für wen!)
5. Die Bedeutung für die Gewaltenteilung
Wenn
man sich vor Augen führt, dass eine einzige Stimme manchmal den
Ausschlag geben kann, hat das
Regierungslager immer einen Vorsprung
von mehr als 30 Stimmen.
Das
schafft stabile Mehrheiten für eine Regierung, hat aber mit Demokratie
meines
Erachtens nichts zu tun – eher im Gegenteil.
„Das
Parlament soll dem Volke eine Stimme geben.“ und nicht der Regierung!
„Das
Parlament muss die Regeln für Staat und Gesellschaft bestimmen.“
„Das
Parlament soll die Regierung effektiv kontrollieren.“
Das
sind drei wohl unbestrittene Thesen von Ralf Dahrendorf aus einem seiner
Bücher.
(Quelle Ralf Dahrendorf: „Die Krisen der
Demokratie“,
Verlag
C.H. Beck, München 2002, 116 Seiten; 12,90 Euro)
Es gibt also Abgeordnete, die
gleichzeitig Minister sind.
Es
gibt also Abgeordnete, die gleichzeitig Parlamentarische Staatssekretäre oder
Staatsminister
sind.
In
der vergangenen 14. Wahlperiode gab es sage und schreibe 34 Abgeordnete allein
im
Bund, die gleichzeitig Abgeordnete (Legislative) und Exekutive (Mitglieder der
Regierung)
waren.
(Quelle:
„Die Unvereinbarkeit der Ämter“ in: Der Steuerzahler „transparent“,
Heft
5 vom Mai 2001, Seite 2)
6. Die Kosten für den Steuerzahler
Da
beide Funktionen „bezahlt“ werden, kommt es dazu, dass ein Parlamentarischer
Staatssekretär
im Jahr rund 122 000 DM mehr hatte als ein Bundesminister ohne
Abgeordnetenmandat!
Die
Kosten pro Parlamentarische Staatssekretär belaufen sich auf etwa 500 000 € pro
Jahr!
Jeder
Parlamentarische Staatssekretär har einen Anspruch auf:
-
1 persönlichen Referenten
-
1 Sachbearbeiter
-
2 Sekretärinnen
-
1 eingerichtetes Büros und
-
1 Dienstwagen mit Fahrer
Die Abschaffung bringt insgesamt eine
Ersparnis von etwa 13,5 Mio. € pro Jahr!
(Quelle:
„Der Steuerzahler“ unter „Überflüssige Staatssekretäre“,
Heft
12, Dezember 2002, Seite 246)
Anmerkung:
Wie
die Verhältnisse der Verstoßes gegen die Unvereinbarkeit der Ämter in der
jetzigen
Legislaturperiode aussehen, habe ich noch nicht untersucht!
5. Die
eigene Bewertung als Meinungsäußerung
5.1 über die Gewaltenteilung zwischen Regierung und Parlament
1. Die
Gewaltenteilung wird zunehmend mehr ausgehebelt und zwar durch
Gesetze,
die die Volksvertreter selbst beschließen!
2. Die Exekutive maßt sich
sogar an, Urteile der Judikative zu missachten und
setzt
sich darüber hinweg und macht genau das Gegenteil.
Ein
Beispiel:
Die
rechtmäßig zu 25 Jahren Haft verurteilten Mykonos-Attentäter (alle Mitglie-
der
des Iranischen Geheimdienstes) wurden auf Weisung der Bundesregierung
freigelassen,
obwohl ein hohes deutsches Gericht die vorzeitige Haftentlassung erst
im
Frühjahr diesen Jahres abgelehnt hat.
(Quelle:
Fernsehsender rrb am 11. Oktober 2007 in der Berliner
Abendsschau)
3.
Viele Politiker wollen gleich doppelte Gesetzgeber spielen
1. Es gibt etlichen Bundestagsabgeordnete,
die gleichzeitig ein Mandat im Landtag haben
Etliche
Mitglieder des Deutschen Bundestages sind gleichzeitig Mitglieder von Landestagen.
2.
Es verträgt sich weder mit der Terminplanung der jeweiligen Präsidenten der
einzelnen
Landtage und des Präsidenten des Deutschen Bundestags noch mit der
Terminplanung
der betroffenen Bundestagsabgeordneten, wenn sie gleichzeitig
Landtagsabgeordnete
sind!
3.
Die Folgen:
Beide Mandate werden natürlich
„bezahlt“!
Die
Parlamente sind leer, aber die Taschen der Parlamentarier sind voll!
4.
Doppelt hält nicht besser:
Wichtige
Gesetze werden im deutschen Bundestag beschossen und Bundesrecht
bricht
bekanntlich Landesrecht. (Art. 31; GG )
4. So sind zusammen etwa 34 Personen (der Bundeskanzler, etliche
Bundes-
minister, alle Parlamentarischen Staatssekretäre und alle
Staatsminister) die in
Doppelfunktion
gegen das Gebot der Gewaltenteilung verstoßen.
5. Die in jeder Demokratie unverzichtbare Trennung der drei
staatlichen
Gewalten
wird von denjenigen, die die Regeln für Staat und Gesellschaft bestimmen
wollen, ausgehöhlt und missachtet.
6. Es wurde im Laufe der Legislaturperioden nicht besser sondern
schlechter,
weil
die Anzahl der Parlamentarischen Staatssekretäre und Staatsminister gestiegen
ist.
7. Es ist zu erwarten, dass es auch nicht besser wird, weil die
Wahrscheinlich-
keit einer Koalition aus drei Partien bestehend steigt und
damit zu erwarten
ist,
dass es noch mehr Parlamentarischen Staatssekretäre und Staatsminister
geben
wird.
5. Die
eigene Bewertung als Meinungsäußerung
5.1 über die Parlamentarischen Staatsekretäre und Staatsminister
1.
Man lässt die Abgeordneten ein Gesetz beschließen, dass den Abgeordneten
Aufstiegschancen und doppeltes Gehalt bietet,
aber gleichzeitig die parla-
mentarische Mehrheit der Regierung stärkt.
2. Die Parlamentarischen Staatssekretäre und die Staatsminister stärken die
Regierungsmehrheit
und schaffen eine stabile Regierung.
3. Die Parlamentarischen Staatssekretäre und die Staatsminister kontrollieren
als
Abgeordnete ihre eigene Arbeit als Unterstützer der Regierung.
4. Die Existenz und die Arbeit der Parlamentarischen Staatssekretäre und die
Staatsminister
ist für den einzelnen Bürger weder direkt noch indirekt
erkennbar
und haben kaum Auswirkungen auf ihn.
Sinn,
Aufgabe und Zweck eines Parlamentarischen Staatssekretärs ist dem Bürger
nicht
zu verdeutlichen.
Die
Existenz der Parlamentarischen Staatsekretäre kostet noch dazu viel Geld.
5. Die Existenz der Parlamentarischen Staatsekretäre und der
Staatsminister
schwächt
die Macht der Legislative und stärkt gleichzeitig die Macht der Exekutive.
6. Die Existenz der Parlamentarischen Staatsekretäre und der Staatsminister
verwässert
die klare Trennung der staatlichen Gewalten.
7. Das Gesetz über die Parlamentarischen Staatssekretäre ist außerdem ein
Beispiel
dafür, wie man das Bundesverfassungsgericht austricksen kann!
Man
erklärt einfach im Gesetz, dass sie nicht zur Regierung gehören – basta!
8. Diesem Gesetz haben viele Abgeordnete (die Mehrheit) zugestimmt
und
sich
selbst einen Teil ihrer Macht oder die ihrer Nachfolger beraubt!
9. Sie wurden wahrscheinlich mit der Möglichkeit sehr viel Geld zu verdienen
und
mehr Ansehen zu haben als ein normaler Abgeordneter geködert.
10. Die Einrichtung von neuen politischen Funktionsträgern – den Parlamenta-
rischen Staatsekretären war ein schwerer politischer Fehler.
Dieses
Gesetz müsste das Bundesverfassungsgericht eigentlich kassieren,
obwohl
es der Politik immer einen großen Gestaltungsspielraum zugebilligt hat.
6.
Forderungen
1. Die Trennung
der drei staatlichen Gewalten muss ohne Einschränkungen,
ohne
Ausnahmen und ohne Tricks von allen eingehalten werden.
2. Auch ein Bundeskanzler gehört zur Exekutive und darf nicht gleichzeitig
Mitglied
der Legislative sein.
3. Auch kein Bundesminister darf nicht gleichzeitig Mitglied der Legislative sein.
4. Parlamentarische Staatssekretäre und Staatsminister gehören unverzüglich abgeschafft.
7.
Offene Fragen
1. Wie soll das
Parlament eine seiner wichtigsten Aufgaben wahrnehmen, die
Regierung
zu kontrollieren, wenn ein Teil des Parlaments gleichzeitig Regierung
ist
und in einer Demokratie immer die Mehrheit entscheidet?