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Gewaltenteilung
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Grundsatzpapier
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Anmerkung:
1. Die Zahlen in Klammern
bedeuten die Anzahl der Aussagen meist in Form von Thesen.
2.
Die manchmal dahinter stehen zweite Zahl (dünngedruckt)
bedeutet die Anzahl zusätzlicher Aussagen, die die erste Aussage (These)
stützen sollen.
2.
Gewaltenteilung: (Art. 20 Abs. 3 aber auch Art. 113 Abs. 1)
Das
Ziel:
Die
Gewaltenteilung muss strikt und ohne Wenn und Aber eingehalten werden, so wie
es in Artikel 20 festgestellt worden ist.
„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
(Art. 20, Abs. 3 )
Alle
Staatsgewalt, die vom Volke ausgeht, ist in drei staatliche Gewalten eindeutig
zu unterscheiden und zu trennen:
1.
die Gesetzgebung (Legislative),
2.
die vollziehenden Gewalt (Exekutive) und
3.
die Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt.
Die drei Staatsgewalten sind
organisatorisch, personell, institutionell und finanziell von einander strikt
zu trennen.
Die
Bundesregierung darf nicht Kontrollorgan über die Beschlüsse des Bundestages
und des Bundesrates sein.
Die
Realität:
1.
Der Bundeskanzler selbst als höchster Vertreter der Exekutive ist Abgeordneter
also Mitglied der Legislative.
2. Es gibt Bundesminister, die
gleichzeitig auch Abgeordnete sind.
(Es
gibt auch Ministerpräsidenten der Länder, die gleichzeitig Abgeordnete sind.)
(Es
gibt Minister (oder Senatoren) in den Ländern, die gleichzeitig Abgeordnete
sind.)
Anmerkungen:
So
gibt es Bundesminister, die am selben Kabinettstisch sitzen und unterschiedlich
bezahlt werden. (So verdienten z. B. die Minister Walter Riester
oder
Werner Müller erheblich weniger (so etwa 100 000 DM pro Jahr), als die Minister
Jürgen Trittin und Joseph Fischer.
Das
lag daran, das sie zusätzlich zum Ministergehalt noch die Bezüge eines
Abgeordneten erhalten. („Gleicher Lohn für gleiche Arbeit!“?)
Für diese beiden Funktionen
werden sie auch noch jeweils extra (aus Steuermitteln) bezahlt.
Auch
bei den Übergangsgeldern und Ruhestandsbezügen soll es Vorteile geben, wenn man
zwei staatliche Gewalten innehat.
Es
kommt allerdings nicht vor, dass eine Person an allen drei staatlichen Gewalten
teilhat.
3.
Insgesamt sollen 34 (!) Männer und Frauen in Parlamenten sitzen, die
gleichzeitig zur Regierung gehören.
Diese
Abgeordneten sollten eigentlich die Regierung kontrollieren.
(Quelle: „Die Unvereinbarkeit der Ämter“
in: Der Steuerzahler „transparent“,
Heft 5 vom Mai 2001, Seite 2)
3. Die Bundesregierung ist
Kontrollorgan des Bundestages:
„Gesetze,
welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes
erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen
oder
für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
Das
gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für
die Zukunft mit sich bringen.“ (Art. 113, Abs.1)
Das Hauptargument:
Nur
die strikte Trennung der drei staatlichen Gewalten sichert allen Bürgern einen
ausreichenden Schutz vor einer Übermacht des Staates
und
vor stattlicher Willkür.
3. Grundgesetz (Art. 20 und Art.
26)
Die Ziele:
1.
Das Grundgesetz muss ganz allgemein mit Sanktionen bewehrt werden.
2.
Verstöße gegen das Grundgesetz müssen mit Strafe geahndet werden.
Die
Realität:
Es
gibt weit mehr als ein Dutzend hochrangiger Politiker, die gegen das
Grundgesetzverstoßen haben.
Sie
sitzen immer noch in hohen Ämtern.
Bisher
sieht nur die Vorbereitung eines Angriffskrieges eine Strafe vor!
(Siehe Artikel 26. (Gibt es
überhaupt das entsprechende Gesetz?)
Das Hauptargument:
Ein
Gesetz, das von allen eingehalten werden soll, muss auch mit Sanktionen bewehrt
sein.
Gesetze,
die man gefahrlos übertreten kann, sind fast immer überflüssig.
Das gilt in besonderem Maße
für das höchste deutsche Gesetz – die Verfassung oder das Grundgesetz.