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Gewaltenteilung

Ein weiteres Kapitel aus der Serie „Falsche Begriffe und Zahlen“

15. Kapitel


Hinweis:
Dieses 15. Kapitel ist eng verknüpft mit dem Kapitel 10 „Das Wahlrecht“ (33 Seiten) und mit dem Kapitel 14 „Trennung von Amt und Mandat“ (5 Seiten).

 

Wie soll sich das Gebot der Gewaltenteilung in einer parlamentarischen Demokratie auswirken?

Siehe auch unter B. „Theoretischen Grundlagen für eine Reform des Staates“ unter B.1 Gewaltenteilung.
(Rechtlicher Bezug zum Grundgesetz: Art. 20, 21, 92, 94 Satz 3 Abschnitt 1, und Art. 97)

 

Gliederung

1. Theoretischer Anspruch und die Wirklichkeit (3)
2. Die strikte Trennung der drei staatlichen Gewalten (6)
2.1 Die Vorgaben unseres Grundgesetzes (2)
2.2 Die Forderungen (4)
3. Die Forderungen im Einzelnen an die Bundesregierung (8)
3.1 Bundeskanzler (2)
3.2 Bundesminister (3)
3.3 Staatssekretäre (3)
3.1.3.1 Beamtete Staatssekretäre: (1)
3.1.3.2 Parlamentarische Staatsekretäre: (1)
4. Gebietskörperschaften (2)
5. Weitere Informationen und das Austricksen des Bundesverfassungsgerichts
5.1 Vorausgeschickt seien folgende Anmerkungen (6)
5.2 Das Austricksen über eine (unzutreffende) Behauptung im Gesetz (6)

 

Ausführungen

1. Theoretische Anspruch und die Wirklichkeit (3)
1. Die wohl wichtigste Grundlage unserer parlamentarischen Demokratie ist seit Montesquieu die Gewaltenteilung.
1.1 Die Gewaltenteilung ist und bleibt die wichtigste Grundlage unserer parlamentarischen Demokratie!
1.2 Sie ist uneingeschränkt und ausnahmslos zu verwirklichen!
         Informationen:
         1. Darunter versteht man die klare personelle und institutionelle Trennung der drei staatlichen Gewalten:
                     - Legislative (Gesetzgebung)
                     - Exekutive (Ausführung, Umsetzung oder die vollziehende Gewalt ) und die
                     - Judikative (Rechtsprechung).
         2. Diese Gewaltenteilung wird zunehmend mehr ausgehebelt.
         3. Es gibt Abgeordnete, die gleichzeitig Minister oder Staatssekretäre oder Parlamentarische Staatssekretäre sind.
         4. In der vergangenen 14. Wahlperiode gab es sage und schreibe 34 Abgeordnete allein im Bund, die gleichzeitig Abgeordnete (Legislative) und Exekutive
                     (Mitglieder der Regierung) waren.
                     (Quelle: „Die Unvereinbarkeit der Ämter“ in: Der Steuerzahler „transparent“,
                                                                                                                   Heft 5 vom Mai 2001, Seite 2)

2. Die strikte Trennung der drei staatlichen Gewalten (6)
2.1 Die Vorgaben unseres Grundgesetzes (2)
      
Über die Gewaltenteilung macht das Grundgesetz zwei Aussagen:
  1. „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
                     (Art. 38, Abs. 3)
  2. „Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dürfen weder dem Bundestage, noch dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen
                     eines Landes angehören.“
                     (Art. 94, Satz 3, Abschnitt 1, GG)
2.2 Die Forderungen (4)
  1. Kein Mitglied einer staatlichen Gewalt darf Mitglied einer anderen staatlichen Gewalt sein!
                     Anmerkung: Man kann insgesamt vier „Fälle“ unterscheiden:
  1.1 Kein Mitglied der Regierung (Exekutive) darf gleichzeitig Mitglied des Parlaments (Legislative) sein und umgekehrt!
  1.2 Kein Mitglied der Rechtsprechung (Judikative) darf Mitglied des Parlaments (Legislative) sein und umgekehrt!
         1.3 Kein Mitglied der Regierung (Exekutive) darf Mitglied der Rechtsprechung (Judikative) sein und umgekehrt!
         1.4 Keine Person darf an allen drei staatlichen Gewaltenbeteiligt sein.

         Informationen zu 1.1:
                     Zur personellen Verquickung zwischen der Regierung (Exekutive) und dem Parlament (Legislative):
                     1. In der vergangenen 14. Wahlperiode gab es - sage und schreibe - 34 Abgeordnete
                                 allein im Bund, die gleichzeitig Abgeordnete (Legislative) und Mitglieder der Regierung (Exekutive) waren.
                     2. Umgekehrt hatten 9 Minister ein Bundestagsmandat (z.B. Außenminister Joseph Fischer, Umweltminister Jürgen Trittin)
                     3. Auch der Bundeskanzler Gerhard Schröder ist Abgeordneter!
                     4. Außerdem hatten 24 Parlamentarische Staatssekretäre und Staatsminister ein Abgeordnetenmandat!
                                 Anmerkung:
                                             Wie die Verhältnisse der Verstoßes gegen die Unvereinbarkeit der Ämter in der
                                             jetzigen Legislaturperiode aussehen, habe ich erst im November 2010 untersucht! Siehe Anlage!
                     5. Diese Trennung der Gewalten muss institutionell und personell und ohne Ausnahme gelten und fängt beim Bundeskanzler an!
                     Hinweise zu einem aktuellen Streitpunkt:
                                 Es gibt eine in der Öffentlich stark beachtete Forderung der Partei Bündnis 90/Die Grünen mit der strikten Trennung von „Amt und Mandat“!
                                 Hier geht es (nach § 14 ihrer Satzung dieser Partei) nur um die konsequente Unvereinbarkeit von einem Parteiamt (genauer Mitglied des Vorstandes der
                                 Partei) mit einem öffentlichem Mandat z.B. als Abgeordneter!
                                 Die Satzung der Partei schreibt in § 14 Absatz 4 (?) vor:
                                 Außerdem sollen noch Paragraf 21 und 22 relevant sein!
                                 Außerdem ist der Paragraf 15 des Parteiengesetzes zu beachten und Artikel 21 des Grundgesetzes.
                                 (Quelle: „Schockgefroren“, Handelsblatt vom 09.12.2002)
                                 „Die Mitglieder des Bundesvorstands dürfen nicht Regierungsmitglieder
                                             und Mitglieder des Bundestages und Mitglieder der Europäischen Kommission sein.“
                                 Hier wird also die Forderung nach Trennung von einem hohen Parteiamt
                                 (Mitglied im Vorstand der Partei) und öffentlichem Mandat erhoben.
                                 Diese Forderung meines Erachtens sehr viel zu kurz!
                                 Sie hat auch mit dem Gebot nach personeller und staatlicher Trennung der staatlichen Gewalten nichts zu tun!
                                 Das kann man u.a. daran erkennen, dass der „heimliche“ Vorsitzende der Partei, Joseph Fischer gleichzeitig Außenminister der Regierung
                                 ein hochrangiger Vertreter der Exekutive und gleichzeitig als Abgeordneter Vertreter der Legislative ist!

         Informationen zu 1.2
                 zur personellen Verquickung zwischen der Rechtsprechung (Judikative) und Parlament (Legislative)
                                 Hier macht das GG eindeutige und nicht auslegbare Aussagen:
                                 „Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dürfen weder dem Bundestage,
                                 noch dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

                                 (Art. 94, Satz 3, Abschnitt 1,GG)
                                 Was für die höchsten Richter gilt, sollte auch für andere Richter gelten und wird wohl auch so gehandhabt!

         Informationen zu 1.3
                     zur personellen Verquickung zwischen der Regierung (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative):
                     Hier kann man ebenfalls die eindeutigen und nicht auslegefähigen Aussagen des
                     Artikel 94 des GG heranziehen:
                                 „Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dürfen weder dem Bundestage,
                                 noch dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.“
                                 (Art. 94, Satz 3, Abschnitt 1, GG)
                     Was für die höchsten Richter gilt, sollte auch für andere Richter gelten und wird wohl auch so gehandhabt!

3. Die Forderungen im Einzelnen an die Bundesregierung (8)
  1. Kein Mitglied der Bundesregierung darf an einer anderen staatlichen Gewalt beteiligt sein!
  2. Informationen:
 
   In der vergangenen 16. Wahlperiode gab es sage und schreibe 34 Abgeordnete allein im Bund, die gleichzeitig Abgeordnete (Legislative)
     und in der Exekutive (als Mitglieder der Regierung oder in der Regierung tätig) waren.

3.1 Bundeskanzler (2)
   
1. Der Bundeskanzler darf nicht gleichzeitig Abgeordneter oder Richter sein!
     2. Information:
         Auch der Chef der Regierung Bundeskanzler Gerhard Schröder war Abg   ordneter. („Ein Fisch fängt immer vom Kopf an zu stinken“!)
         Auch die jetzige Bundeskanzlerin Angela Merkel hat ein Bundestagmandat.

3.2 Bundesminister (3)
   
1. Kein Minister darf gleichzeitig Abgeordneter oder Richter sein!
     2. Kein Staatsminister (z.B. im Bundeskanzleramt oder im Außenministerium) darf gleichzeitig Abgeordneter sein:
     3. Informationen:
    
    9 Minister der Bundesregierung hatten ein Bundestagsmandat.
         (z.B. Außenminister Joseph Fischer, Umweltminister Jürgen Trittin)
         In der jetzigen Regierung haben alle 16 Bundesminister außer Philipp Rösler ein Bundestagsmandat.

3.3 Staatsekretäre (3)
     1. Informationen:
         Es gilt hier drei Bezeichnungen zu unterscheiden: Es gibt
         o beamtete Staatssekretäre
         o Parlamentarischer Staatssekretär und
         o Staatsminister
     2. Die Forderungen
       1. Kein beamteter Staatssekretär darf gleichzeitig Abgeordneter sein!
         2. Kein Parlamentarischer Staatssekretär darf gleichzeitig Abgeordneter sein!
         3. Kein Staatsminister darf gleichzeitig Abgeordneter sein!
     3. Informationen:
         zu1 Es ist wohl zutreffend, das kein beamteter Staatssekretär ein Abgeordnetenmandat besitzt. Das verbietet wohl das Beamtenrecht. (?)
         zu 2 und 3
                     Von diesen 34 Abgeordneten allein Bund, die Mitglieder der Regierung waren oder die Regierung bei ihrer Arbeit unterstützten, waren in der 16
                     Legislaturperiode 24 Parlamentarische Staatssekretäre oder Staatsminister.
                     Alle Parlamentarischen Staatssekretäre und alle Staatsminister müssen – das
                     ist die einzige Voraussetzung für ihre Berufung – ein Abgeordnetenmandat haben!
                     Da beide Funktionen „bezahlt“ werden, kommt es dazu, dass ein Parlamentarischer Staatssekretär im Jahr rund 122 000 DM mehr hatte als ein
                     Bundesminister ohne Abgeordnetenmandat!
                                 (Quelle: „Die Unvereinbarkeit der Ämter“ in: Der Steuerzahler „transparent“,
                                                                                            Heft 5 vom Mai 2001, Seite 2)

4. Gebietskörperschaften (2)
 
Diese Forderungen müssen in jedem Bundesland eindeutig, konsequent und ausnahmslos erfüllt werden.
  1. Kein Mitglied einer staatlichen Gewalt darf Mitglied einer anderen staatlichen Gewalt sein!
  2. Es muss in jedem der 17 Parlamente in der Bundesrepublik Deutschland eine klare Teilung der Gewalten geben.

5. Weitere Informationen und das Austricksen des Bundesverfassungsgerichts
5.1 Vorausgeschickt seien folgende Anmerkungen (6)
 
Anmerkungen über den Einfluss der Politik auf das Bundesverfassungsgericht (6)
  1. Politiker bestimmen, wer Bundesverfassungsrichter wird.
     Dafür gibt es die Regelung, dass die Hälfte der Bundesverfassungsrichter vom Deutschen Bundestag und die andere Hälfte vom Bundesrat bestimmt werden.
     Politiker sorgen schon dafür, dass die richtigen Richter in das Bundesverfassungsgericht berufen werden.
     Über die anderen Richter der obersten Gerichte entscheidet ein Bundesrichterwahlausschuss. (Art. 95; GG) In diesem Richterwahlausschuss sind alles Abge-
     ordnete des Deutschen Bundestages.
  2. Es reicht uns aber nicht aus, dass Politiker  bestimmen, wer Bundesverfassungsrichter wird. Man kann ja nie ganz sicher sein, ob sie in dem Sinne, die Politiker
     gut finden, entscheiden.
     Und in der Presse und in der Öffentlichkeit sehen sie immer schlecht aus, wenn uns das Bundesverfassungsgericht zur Ordnung ruft und Änderungen verlangt.
     Politiker wollen auch möglichst viele Möglichkeiten haben, das Bundesverfassungsgericht auszutricksen.
  3. Das Bundesverfassungsgericht wird mit immer mehr Prozessen überrollt.
     Jeden Tag werden etwa 10 Urteile verkündet.
  4. Das Bundesverfassungsgericht kann Auflagen machen und Fristen setzen.
  5. Das Bundesverfassungsgericht kann nur überprüfen, ob ein Gesetz der aktuell gültigen Fassung des Grundgesetzes entspricht. Das geschieht nur auf Antrag!
     Es prüft nur den Wortlaut von Gesetzen, nicht die Realität und nicht das Verhalten.
  6. Das Bundesverfassungsgericht kann das Grundgesetz nicht ändern, aber es kann das Grundgesetz auslegen.
     Grundsätzliche Regelungen enthält der Artikel 93 [Zuständigkeit des Bundesverfassungsgericht].

5.2 Das Austricksen über eine (unzutreffende) Behauptung im Gesetz (6)
  Es handelt sich um das Gesetz über die Parlamentarischen Staatssekretäre.
  1. Der beklagenswerte Sachverhalt:
         Man schreibt einfach eine Behauptung ins Gesetz.
  2. Das Beispiel:
         1. So hat man Gesetze beschlossen, das genau das beinhaltet.
         2. Das „Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre“ wurde durch die Bundesregierung (1)am 13.02.1967 eingebracht und am
                     15.03.1967 verabschiedet. (BGBl. I. S. 396).
         3. Hier die relevanten Inhalte:
                     „Ihre Aufgabe ist, die Bundesminister der großen Ressorts in ihrer politischen Arbeit zu unterstützen.

                     Sie müssen Mitglieder des deutschen Bundestages sein.“
                     (Quelle: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999;         Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
                                                        Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
                                                        Band III: Kapitel: Gesetzgebung zum Parlamentsrecht,
                                                        5. Wahlperiode (1965 – 69) Seite 3 026)
         4. Ein weiteres Zitat:
                     „Parlamentarische Staatssekretäre sind – das ist Voraussetzung – Mitglieder des Bundestages, die nicht näher beschriebenen Aufgabe haben,
                     die Bundesminister, denen sie beigegeben sind , bei ihrer Regierungsaufgabe zu unterstützen.
                     Parlamentarische Staatssekretäre (einschließlich Staatsminister) werden jedoch mit ihrer Ernennung keine Regierungsmitglieder.“
                     Das muss man sich erst einmal auf der Zunge zergehen lassen!
                     (Quelle: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999;                Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
                                             Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
                                             Band I: Kapitel 6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite 1 029)

  3. Kurz zusammengefasst
         1. Das Gesetz sieht vor, dass Abgeordnete zu Parlamentarischen Staatsekretären berufen werden können.
         2. Sie werden einem Bundesminister zugeordnet, den sie bei seiner Arbeit unterstützen sollen.
         3. Sie gehören nicht zur Regierung – so steht es im Gesetz!

  4. Die eigene Bewertung als freie Meinungsäußerung
         Mit der Einführung der Parlamentarischen Staatssekretäre ist den Politikern ein besonderer Clou gelungen:
         1. Damit hat die Regierung aus ihrer Sicht zwei wichtige Vorteile:
                     Sie verfügt über eine große Anzahl von sicheren Stimmen.
                     Das Gesetz schafft mit Sicherheit eine gesicherte Mehrheit für die Regierungsarbeit!
                     Das schafft also eine stabile Regierung.
                     Die Regierung ist auf die Geschlossenheit ihrer Fraktion nicht mehr so stark angewiesen.
         2. Das schafft sichere Mehrheiten im Deutschen Bundestag.
         3. Das schafft außerdem „Aufstiegschancen“ für Abgeordnete.
                     Derzeit ist jeder zehnte Abgeordnete der die Regierung tragenden Fraktionen gleichzeitig Parlamentarischen Staatssekretär oder Staatsminister.
                     Wenn ein so großer Bedarf an herausgehobenen Stellen bestehen würde, hätte man doch die Anzahl der beamteten Staatssekretäre, die es weiterhin und
                     außerdem gibt, entsprechend erhöhen können, aber das wollte man offensichtlich nicht.
                     Damit werden also auch noch Anreize für die Abgeordneten geschaffen, sich loyal zu verhalten. Vielleicht klappt es ja nächstes mal!

  5. Die Anzahl der Parlamentarischen Staatsekretäre
         1. Die Anzahl der Parlamentarischen Staatsekretäre ist seit ihrer Einführung in der 5. Wahlperiode (1965 bis 19969) von 7 auf 27 in der 13 Wahlperiode (1994
                     bis zum Stand 31. August 1997) fast kontinuierlich gestiegen.
                     (Quelle: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999;                Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
                                                        Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
                                                        Band I: Kapitel 6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite 1 111)
         2. Wenn man sich vor Augen führt, dass eine einzige Stimme manchmal den Ausschlag geben kann, hat das Regierungslager immer einen Vorsprung von mehr
         als 45 Stimmen. Man muss nur zu den 34 Parlamentarischen Staatsekretären, den Bundekanzler und alle Bundesminister bis auf einen hinzuzählen..
         3. Die Zahl der Parlamentarischen Staatssekretäre und der Staatsminister hat sich seit der Einführung von der Zahl sieben auf jetzt 34 erhöht.
         4. Im Deutschen Bundestag waren in der 16 Legislaturperiode 45 Abgeordnete gleichzeitig Mitglieder der Regierung oder in der Regierung tätig.

  6. Die eigene Bewertung
         Dieses Gesetz beschädigt aber die Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative. Dieses Gesetz beschädigt einen Grundfeiler der Demokratie.
         Um eine sichere Mehrheit zu haben, wird ein Grundfeiler der Demokratie beschädigt.

Anlage: Parlamentarische Staatssekretäre und Staatsminister (PS + S*)
      
(der 17. Legislaturperiode)

Lfd. Nr. Name, Vorname  L.-Perioden Wahlkreis/Bundesland               Partei

1. Bahr, Daniel                               3         Landesliste NRW                             FDP
2. Bergner, Dr. Christoph            3         Landesliste Sachsen-Anhalt            CDU
3. Böhmer, Prof. Dr. Maria          6         208 (Ludwigshafen                          CDU
4. Brauksiepe, Dr. Ralf                 4         Landesliste NRW                             CDU
5. Braun, Dr. Helge                       2         174 (Gießen)                                     CDU
6. Burgbacher, Ernst                    4         Landesliste BWB                             FDP
7. Ferlemann, Enak                        3         30 (Cuxhaven-Stade)                       CDU
8. Fuchtel, Hans-Joachim             7         280 (Calw)                                        CDU
9.
Heinen-Esser, Ursula                 4         Landesliste NRW                             CDU
10.
Hintze, Peter                            6         Landesliste NRW                             CDU

11. Hoyer, Dr. Werner      *          7         Landesliste NRW                             FDP
12. Kampeter, Steffen                   6         133 (Minden-Lübbecke)                  CDU
13. Klaeden, Eckhart von              5         Landesliste Nieders.                         CDU
14. Klöckner, Julia                         3         202 (Kreuznach)                              CDU
15. Kopp, Gudrun                         4         Landesliste NRW                             FDP
16. Koschyk, Hartmut                   6         237 (
Bayreuth)                                 CSU
17.
Kossendy, Thomas                  7         238 (Oldenburg-Ammerland)         CDU
18. Kues, Dr. Hermann                 5         32 (Mittelems)                                   CDU
19. Mücke, Jan                              2         Landesliste Sachsen                         FDP
20. Müller, Dr. Gerd                      5         256 (Oberallgäu)                              CSU

21. Neuman, Bernd                        7         Landesliste Bremen                         CDU
22. Otto, Hans-Joachim                 5         Landesliste Hessen                           FDP
23. Pieper, Cornelia                        4         Landesliste Sachsen-Anhalt            FDP
24. Rachel, Thomas                       5         91 (Düren)                                        CDU
25. Reiche, Katherina                    4         Landesliste Brandenburg                CDU
26. Scheuer, Dr. Andreas              3         229 (Passau)                                      CSU
27. Schmidt, Christian                  6         243 (Fürth)                                       CSU
28. Schröder, Dr. Ole                     3         7 (Pinneberg)                                    CDU
29. Stadler, Dr. Max                      5         Landesliste Bayern                          FDP
30. Widmann-Mauz, Annette       4         290 (Tübingen)                                 CDU

2. Auswertung
Abgeordnete insgesamt, davon    P.S. oder S.    und Bundesminister Summe
         CDU   199 (239 – 42) davon            18        und     8                     26        13 %
         CSU    42                    davon                4        und    3                       7        17 %
         FDP    93                    davon                8        und     4(5)                12        13 %

3. Quellenangabe
         Kürschners Volkshandbuch: Deutscher Bundestag“, 17. Wahlperiode 2009 bis 2013
                                             113. Auflage, Stand: 1. Januar 2010