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Gewaltenteilung
Ein weiteres
Kapitel aus der Serie „Falsche Begriffe und Zahlen“
15.
Kapitel
Hinweis:
Dieses 15. Kapitel ist eng verknüpft mit dem Kapitel 10 „Das Wahlrecht“ (33
Seiten) und mit dem Kapitel 14 „Trennung von Amt und Mandat“ (5 Seiten).
Wie soll sich das Gebot der
Gewaltenteilung in einer parlamentarischen Demokratie auswirken?
Siehe auch unter B. „Theoretischen Grundlagen für eine Reform des
Staates“ unter B.1 Gewaltenteilung.
(Rechtlicher Bezug zum Grundgesetz: Art. 20, 21, 92, 94 Satz 3 Abschnitt 1, und
Art. 97)
Gliederung
1. Theoretischer
Anspruch und die Wirklichkeit (3)
2. Die strikte Trennung der drei staatlichen Gewalten (6)
2.1
Die Vorgaben unseres Grundgesetzes (2)
2.2 Die Forderungen (4)
3. Die Forderungen im Einzelnen an die Bundesregierung (8)
3.1 Bundeskanzler (2)
3.2 Bundesminister (3)
3.3 Staatssekretäre (3)
3.1.3.1 Beamtete Staatssekretäre: (1)
3.1.3.2 Parlamentarische Staatsekretäre: (1)
4.
Gebietskörperschaften (2)
5. Weitere Informationen und das Austricksen des Bundesverfassungsgerichts
5.1
Vorausgeschickt seien folgende Anmerkungen (6)
5.2 Das Austricksen über eine (unzutreffende) Behauptung im Gesetz (6)
Ausführungen
1. Theoretische
Anspruch und die Wirklichkeit (3)
1. Die wohl wichtigste Grundlage unserer
parlamentarischen Demokratie ist seit Montesquieu die Gewaltenteilung.
1.1 Die Gewaltenteilung ist und bleibt die wichtigste Grundlage unserer
parlamentarischen Demokratie!
1.2 Sie ist uneingeschränkt und ausnahmslos zu verwirklichen!
Informationen:
1.
Darunter versteht man die klare personelle und institutionelle Trennung der
drei staatlichen Gewalten:
-
Legislative (Gesetzgebung)
-
Exekutive (Ausführung, Umsetzung oder die vollziehende Gewalt
) und die
-
Judikative (Rechtsprechung).
2.
Diese Gewaltenteilung wird zunehmend mehr ausgehebelt.
3.
Es gibt Abgeordnete, die gleichzeitig Minister oder Staatssekretäre oder Parlamentarische
Staatssekretäre sind.
4.
In der vergangenen 14. Wahlperiode gab es sage und schreibe 34 Abgeordnete allein
im Bund, die gleichzeitig Abgeordnete (Legislative) und Exekutive
(Mitglieder
der Regierung) waren.
(Quelle: „Die
Unvereinbarkeit der Ämter“ in: Der Steuerzahler „transparent“,
Heft
5 vom Mai 2001, Seite 2)
2. Die strikte
Trennung der drei staatlichen Gewalten (6)
2.1
Die Vorgaben unseres Grundgesetzes (2)
Über die Gewaltenteilung macht das Grundgesetz zwei Aussagen:
1.
„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige
Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und
Recht gebunden.
(Art. 38, Abs. 3)
2.
„Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dürfen
weder dem Bundestage, noch dem Bundesrate, der Bundesregierung noch
entsprechenden Organen
eines
Landes angehören.“
(Art. 94, Satz 3, Abschnitt 1, GG)
2.2
Die Forderungen (4)
1. Kein Mitglied einer staatlichen Gewalt
darf Mitglied einer anderen staatlichen Gewalt sein!
Anmerkung:
Man kann insgesamt vier „Fälle“ unterscheiden:
1.1
Kein Mitglied der Regierung (Exekutive) darf gleichzeitig Mitglied des Parlaments
(Legislative) sein und umgekehrt!
1.2
Kein Mitglied der Rechtsprechung (Judikative) darf Mitglied des Parlaments (Legislative)
sein und umgekehrt!
1.3
Kein Mitglied der Regierung (Exekutive) darf Mitglied der Rechtsprechung (Judikative)
sein und umgekehrt!
1.4
Keine Person darf an allen drei staatlichen Gewaltenbeteiligt sein.
Informationen zu 1.1:
Zur
personellen Verquickung zwischen der Regierung (Exekutive) und dem Parlament
(Legislative):
1.
In der vergangenen 14. Wahlperiode gab es - sage und schreibe - 34 Abgeordnete
allein
im Bund, die gleichzeitig Abgeordnete (Legislative) und Mitglieder der Regierung
(Exekutive) waren.
2.
Umgekehrt hatten 9 Minister ein Bundestagsmandat (z.B. Außenminister Joseph Fischer, Umweltminister Jürgen Trittin)
3.
Auch der Bundeskanzler Gerhard Schröder ist Abgeordneter!
4.
Außerdem hatten 24 Parlamentarische Staatssekretäre und Staatsminister ein Abgeordnetenmandat!
Anmerkung:
Wie
die Verhältnisse der Verstoßes gegen die Unvereinbarkeit der Ämter in der
jetzigen
Legislaturperiode aussehen, habe ich erst im November 2010 untersucht! Siehe
Anlage!
5.
Diese Trennung der Gewalten muss institutionell und personell und ohne Ausnahme
gelten und fängt beim Bundeskanzler an!
Hinweise
zu einem aktuellen Streitpunkt:
Es
gibt eine in der Öffentlich stark beachtete Forderung der Partei Bündnis 90/Die
Grünen mit der strikten Trennung von „Amt und Mandat“!
Hier
geht es (nach § 14 ihrer Satzung dieser Partei) nur um die konsequente Unvereinbarkeit
von einem Parteiamt (genauer Mitglied des Vorstandes der
Partei)
mit einem öffentlichem Mandat z.B. als Abgeordneter!
Die
Satzung der Partei schreibt in § 14 Absatz 4 (?) vor:
Außerdem
sollen noch Paragraf 21 und 22 relevant sein!
Außerdem
ist der Paragraf 15 des Parteiengesetzes zu beachten und Artikel 21 des
Grundgesetzes.
(Quelle:
„Schockgefroren“, Handelsblatt vom 09.12.2002)
„Die
Mitglieder des Bundesvorstands dürfen nicht Regierungsmitglieder
und
Mitglieder des Bundestages und Mitglieder der Europäischen Kommission sein.“
Hier
wird also die Forderung nach Trennung von einem hohen Parteiamt
(Mitglied
im Vorstand der Partei) und öffentlichem Mandat erhoben.
Diese
Forderung meines Erachtens sehr viel zu kurz!
Sie
hat auch mit dem Gebot nach personeller und staatlicher Trennung der staatlichen Gewalten nichts zu tun!
Das
kann man u.a. daran erkennen, dass der „heimliche“ Vorsitzende der Partei, Joseph
Fischer gleichzeitig Außenminister der Regierung
ein
hochrangiger Vertreter der Exekutive und gleichzeitig als Abgeordneter
Vertreter der Legislative ist!
Informationen
zu 1.2
zur personellen Verquickung zwischen der Rechtsprechung (Judikative)
und Parlament (Legislative)
Hier
macht das GG eindeutige und nicht auslegbare Aussagen:
„Die Mitglieder
des Bundesverfassungsgerichts dürfen weder dem Bundestage,
noch
dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes
angehören.“
(Art. 94, Satz
3, Abschnitt 1,GG)
Was
für die höchsten Richter gilt, sollte auch für andere Richter gelten und wird wohl
auch so gehandhabt!
Informationen
zu 1.3
zur
personellen Verquickung zwischen der Regierung (Exekutive) und der Rechtsprechung
(Judikative):
Hier
kann man ebenfalls die eindeutigen und nicht auslegefähigen Aussagen des
Artikel
94 des GG heranziehen:
„Die Mitglieder
des Bundesverfassungsgerichts dürfen weder dem Bundestage,
noch
dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes
angehören.“
(Art. 94, Satz 3, Abschnitt 1, GG)
Was für die
höchsten Richter gilt, sollte auch für andere Richter gelten und wird wohl auch
so gehandhabt!
3. Die
Forderungen im Einzelnen an die Bundesregierung (8)
1. Kein Mitglied der Bundesregierung darf an einer anderen
staatlichen Gewalt beteiligt sein!
2.
Informationen:
In der vergangenen 16. Wahlperiode gab es
sage und schreibe 34 Abgeordnete allein im Bund, die gleichzeitig Abgeordnete
(Legislative)
und
in der Exekutive (als Mitglieder der Regierung oder in der Regierung tätig)
waren.
3.1
Bundeskanzler (2)
1. Der Bundeskanzler darf nicht gleichzeitig Abgeordneter oder
Richter sein!
2.
Information:
Auch
der Chef der Regierung Bundeskanzler Gerhard Schröder war Abg ordneter. („Ein
Fisch fängt immer vom Kopf an zu stinken“!)
Auch
die jetzige Bundeskanzlerin Angela Merkel hat ein Bundestagmandat.
3.2
Bundesminister (3)
1. Kein Minister darf gleichzeitig Abgeordneter oder Richter sein!
2.
Kein Staatsminister (z.B. im Bundeskanzleramt oder im Außenministerium) darf
gleichzeitig Abgeordneter sein:
3.
Informationen:
9 Minister der Bundesregierung hatten ein
Bundestagsmandat.
(z.B.
Außenminister Joseph Fischer, Umweltminister Jürgen Trittin)
In
der jetzigen Regierung haben alle 16 Bundesminister außer Philipp Rösler ein
Bundestagsmandat.
3.3
Staatsekretäre (3)
1. Informationen:
Es
gilt hier drei Bezeichnungen zu unterscheiden: Es gibt
o
beamtete Staatssekretäre
o
Parlamentarischer Staatssekretär und
o
Staatsminister
2.
Die Forderungen
1. Kein beamteter Staatssekretär darf gleichzeitig Abgeordneter
sein!
2. Kein Parlamentarischer
Staatssekretär darf gleichzeitig Abgeordneter sein!
3.
Kein Staatsminister darf gleichzeitig Abgeordneter sein!
3.
Informationen:
zu1
Es ist wohl zutreffend, das kein beamteter Staatssekretär ein Abgeordnetenmandat
besitzt. Das verbietet wohl das Beamtenrecht. (?)
zu
2 und 3
Von
diesen 34 Abgeordneten allein Bund, die Mitglieder der Regierung waren oder die
Regierung bei ihrer Arbeit unterstützten, waren in der 16
Legislaturperiode
24 Parlamentarische Staatssekretäre oder Staatsminister.
Alle
Parlamentarischen Staatssekretäre und alle Staatsminister müssen – das
ist
die einzige Voraussetzung für ihre Berufung – ein Abgeordnetenmandat haben!
Da
beide Funktionen „bezahlt“ werden, kommt es dazu, dass ein Parlamentarischer
Staatssekretär im Jahr rund 122 000 DM mehr hatte als ein
Bundesminister
ohne Abgeordnetenmandat!
(Quelle:
„Die Unvereinbarkeit der Ämter“ in: Der Steuerzahler „transparent“,
Heft
5 vom Mai 2001, Seite 2)
4.
Gebietskörperschaften (2)
Diese Forderungen müssen in jedem Bundesland eindeutig, konsequent
und ausnahmslos erfüllt werden.
1.
Kein Mitglied einer staatlichen Gewalt darf Mitglied einer anderen staatlichen Gewalt
sein!
2.
Es muss in jedem der 17 Parlamente in der Bundesrepublik Deutschland eine klare
Teilung der Gewalten geben.
5.
Weitere Informationen und das Austricksen des Bundesverfassungsgerichts
5.1
Vorausgeschickt seien folgende Anmerkungen (6)
Anmerkungen über den Einfluss der Politik auf das
Bundesverfassungsgericht (6)
1. Politiker bestimmen, wer
Bundesverfassungsrichter wird.
Dafür
gibt es die Regelung, dass die Hälfte der Bundesverfassungsrichter vom Deutschen
Bundestag und die andere Hälfte vom Bundesrat bestimmt werden.
Politiker sorgen schon dafür, dass
die richtigen Richter in das Bundesverfassungsgericht berufen werden.
Über
die anderen Richter der obersten Gerichte entscheidet ein Bundesrichterwahlausschuss.
(Art. 95; GG) In diesem Richterwahlausschuss sind alles Abge-
ordnete
des Deutschen Bundestages.
2.
Es reicht uns aber nicht aus, dass Politiker
bestimmen, wer Bundesverfassungsrichter wird. Man kann ja nie ganz
sicher sein, ob sie in dem Sinne, die Politiker
gut
finden, entscheiden.
Und
in der Presse und in der Öffentlichkeit sehen sie immer schlecht aus, wenn uns
das Bundesverfassungsgericht zur Ordnung ruft und Änderungen verlangt.
Politiker
wollen auch möglichst viele Möglichkeiten haben, das Bundesverfassungsgericht
auszutricksen.
3. Das Bundesverfassungsgericht wird mit
immer mehr Prozessen überrollt.
Jeden
Tag werden etwa 10 Urteile verkündet.
4.
Das Bundesverfassungsgericht kann Auflagen machen und Fristen setzen.
5.
Das Bundesverfassungsgericht kann nur überprüfen, ob ein Gesetz der aktuell gültigen
Fassung des Grundgesetzes entspricht. Das geschieht nur auf Antrag!
Es
prüft nur den Wortlaut von Gesetzen, nicht die Realität und nicht das Verhalten.
6.
Das Bundesverfassungsgericht kann das Grundgesetz nicht ändern, aber es kann das
Grundgesetz auslegen.
Grundsätzliche
Regelungen enthält der Artikel 93 [Zuständigkeit des Bundesverfassungsgericht].
5.2 Das
Austricksen über eine (unzutreffende) Behauptung im Gesetz (6)
Es handelt sich um das Gesetz über die
Parlamentarischen Staatssekretäre.
1. Der beklagenswerte Sachverhalt:
Man schreibt einfach eine Behauptung ins
Gesetz.
2. Das
Beispiel:
1. So hat man Gesetze beschlossen, das
genau das beinhaltet.
2. Das „Gesetz über die
Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre“ wurde durch die
Bundesregierung (1)am 13.02.1967 eingebracht und am
15.03.1967
verabschiedet. (BGBl. I. S. 396).
3.
Hier die relevanten Inhalte:
„Ihre Aufgabe ist, die
Bundesminister der großen Ressorts in ihrer politischen Arbeit zu unterstützen.
Sie müssen Mitglieder des
deutschen Bundestages sein.“
(Quelle:
Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999; Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
Nomos
Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
Band
III: Kapitel: Gesetzgebung zum Parlamentsrecht,
5.
Wahlperiode (1965 – 69) Seite 3 026)
4. Ein weiteres Zitat:
„Parlamentarische
Staatssekretäre sind – das ist Voraussetzung – Mitglieder des Bundestages, die
nicht näher beschriebenen Aufgabe haben,
die
Bundesminister, denen sie beigegeben sind , bei ihrer
Regierungsaufgabe zu unterstützen.
Parlamentarische
Staatssekretäre (einschließlich Staatsminister) werden jedoch mit ihrer
Ernennung keine Regierungsmitglieder.“
Das muss man sich erst
einmal auf der Zunge zergehen lassen!
(Quelle:
Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999; Peter
Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
Band I: Kapitel 6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite
1 029)
3. Kurz zusammengefasst
1. Das
Gesetz sieht vor, dass Abgeordnete zu Parlamentarischen Staatsekretären berufen
werden können.
2.
Sie werden einem Bundesminister zugeordnet, den sie bei seiner Arbeit unterstützen
sollen.
3.
Sie gehören nicht zur Regierung – so steht es im Gesetz!
4. Die eigene Bewertung als freie Meinungsäußerung
Mit
der Einführung der Parlamentarischen Staatssekretäre ist den Politikern ein besonderer
Clou gelungen:
1.
Damit hat die Regierung aus ihrer Sicht zwei wichtige Vorteile:
Sie
verfügt über eine große Anzahl von sicheren Stimmen.
Das
Gesetz schafft mit Sicherheit eine gesicherte Mehrheit für die Regierungsarbeit!
Das schafft also eine
stabile Regierung.
Die
Regierung ist auf die Geschlossenheit ihrer Fraktion nicht mehr so stark angewiesen.
2. Das schafft sichere Mehrheiten
im Deutschen Bundestag.
3.
Das schafft außerdem „Aufstiegschancen“ für Abgeordnete.
Derzeit
ist jeder zehnte Abgeordnete der die Regierung tragenden Fraktionen gleichzeitig
Parlamentarischen Staatssekretär oder Staatsminister.
Wenn
ein so großer Bedarf an herausgehobenen Stellen bestehen würde, hätte man doch
die Anzahl der beamteten Staatssekretäre, die es weiterhin und
außerdem
gibt, entsprechend erhöhen können, aber das wollte man offensichtlich nicht.
Damit
werden also auch noch Anreize für die Abgeordneten geschaffen, sich loyal zu
verhalten. Vielleicht klappt es ja nächstes mal!
5. Die Anzahl der
Parlamentarischen Staatsekretäre
1.
Die Anzahl der Parlamentarischen Staatsekretäre ist seit ihrer Einführung in der
5. Wahlperiode (1965 bis 19969) von 7 auf 27 in der 13 Wahlperiode (1994
bis
zum Stand 31. August 1997) fast kontinuierlich gestiegen.
(Quelle: Datenhandbuch zur Geschichte des
Deutschen Bundestages 1949 bis 1999;
Peter
Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
Band
I: Kapitel 6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite 1 111)
2.
Wenn man sich vor Augen führt, dass eine einzige Stimme manchmal den Ausschlag
geben kann, hat das Regierungslager immer einen Vorsprung von mehr
als
45 Stimmen. Man muss nur zu den 34 Parlamentarischen Staatsekretären, den Bundekanzler
und alle Bundesminister bis auf einen hinzuzählen..
3. Die Zahl der Parlamentarischen Staatssekretäre und der
Staatsminister hat sich seit der Einführung von der Zahl sieben auf jetzt 34
erhöht.
4.
Im Deutschen Bundestag waren in der 16 Legislaturperiode 45 Abgeordnete gleichzeitig
Mitglieder der Regierung oder in der Regierung tätig.
6. Die
eigene Bewertung
Dieses Gesetz beschädigt aber die
Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative.
Dieses Gesetz beschädigt einen Grundfeiler der Demokratie.
Um
eine sichere Mehrheit zu haben, wird ein Grundfeiler der Demokratie beschädigt.
Anlage: Parlamentarische
Staatssekretäre und Staatsminister (PS + S*)
(der 17. Legislaturperiode)
Lfd. Nr. Name, Vorname L.-Perioden Wahlkreis/Bundesland Partei
1. Bahr, Daniel
3 Landesliste NRW FDP
2. Bergner, Dr. Christoph 3 Landesliste Sachsen-Anhalt CDU
3. Böhmer, Prof. Dr. Maria 6 208 (Ludwigshafen CDU
4. Brauksiepe, Dr. Ralf 4 Landesliste
NRW CDU
5. Braun, Dr. Helge
2 174 (Gießen) CDU
6. Burgbacher, Ernst 4
Landesliste BWB FDP
7. Ferlemann, Enak 3 30
(Cuxhaven-Stade) CDU
8. Fuchtel, Hans-Joachim 7 280 (Calw) CDU
9. Heinen-Esser, Ursula 4 Landesliste
NRW CDU
10. Hintze, Peter
6 Landesliste NRW CDU
11. Hoyer, Dr. Werner * 7 Landesliste
NRW FDP
12. Kampeter, Steffen
6 133 (Minden-Lübbecke) CDU
13. Klaeden, Eckhart von 5 Landesliste Nieders. CDU
14. Klöckner, Julia 3 202
(Kreuznach) CDU
15. Kopp, Gudrun
4 Landesliste NRW FDP
16. Koschyk, Hartmut
6 237 (Bayreuth) CSU
17. Kossendy, Thomas
7 238 (Oldenburg-Ammerland) CDU
18. Kues, Dr. Hermann 5 32 (Mittelems) CDU
19. Mücke, Jan
2 Landesliste Sachsen FDP
20. Müller, Dr. Gerd 5 256
(Oberallgäu) CSU
21. Neuman, Bernd 7 Landesliste
Bremen CDU
22. Otto, Hans-Joachim 5 Landesliste Hessen FDP
23. Pieper, Cornelia 4 Landesliste
Sachsen-Anhalt FDP
24. Rachel, Thomas
5 91 (Düren) CDU
25. Reiche, Katherina 4 Landesliste
Brandenburg CDU
26. Scheuer, Dr. Andreas 3 229
(Passau) CSU
27. Schmidt, Christian 6
243 (Fürth) CSU
28. Schröder, Dr. Ole 3 7
(Pinneberg) CDU
29. Stadler, Dr. Max
5 Landesliste Bayern FDP
30. Widmann-Mauz, Annette 4 290 (Tübingen) CDU
2. Auswertung
Abgeordnete insgesamt, davon P.S. oder S. und
Bundesminister Summe
CDU
199 (239 – 42) davon 18 und 8 26
13 %
CSU
42 davon
4 und 3
7 17
%
FDP
93 davon
8 und 4(5) 12
13 %
3. Quellenangabe
Kürschners Volkshandbuch: Deutscher
Bundestag“, 17. Wahlperiode 2009 bis 2013
113.
Auflage, Stand: 1. Januar 2010