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1. Kapitel: Grundfragen
Arten von Gerichten
1.1 Welche Arten von Gerichten gibt es ?
Organisation des Gerichtswesens (=
Gerichtsverfassung) -
Gerichte, die der selben Gerichtsbarkeit
angehören, bilden einen sogenannten Instanzenzug.
Eine Ausnahme stellt das Bundesverfassungsgericht dar, sowie die Obersten
Gerichtshöfe.
Es hat einen Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes.
Die Rechtsgrundlage dafür ist der Art. 95 III GG.
Ziel: Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe
zu gewährleisten.
Die Zuständigkeiten für die Gerichte:
Gerichte sind grundsätzlich Angelegenheiten der Länder.
Die Justizverwaltung untersteht dem Justizministerium:
Das Bundesjustizministerium ist für das Bundesverfassungsgericht und die 5
Obersten Gerichtshöfe zuständig
Die Justizministerien der Länder sind für alle Gerichte der Länder zuständig.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit untersteht dem Bundesarbeitsminister.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit untersteht den Innenministern.
Das Bundessozialgericht untersteht
Es gibt:
1. Zivil- und
Strafgerichte
1.1 Amtsgerichte (AG)
Familiengerichte sind ein Teil
der Amtsgerichte
(Gut vergleichbar mit einem
Standesamt als Teil eines Bezirksamtes.)
1.2 Landgerichte (LG)
1.3 Oberlandgerichte (OLG)
(In Bayern heißt dieses Gericht
Bayerisches Oberstes Landgericht.)
Diese Gerichte sind für Zivil- und
Strafrecht zuständig.
Rechtsgrundlage:
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG))
1.4 Bundesgerichtshof (BGH)* (siehe auch unter 6.1)
2. Verwaltungsgerichte:
2.1 Verwaltungsgericht (VG)
2.2 Oberverwaltungsgerichte (OVG) , z.T. Verwaltungsgerichtshof (VGH) genannt
2.3 Bundesverwaltungsgericht (BVG) * (siehe auch unter 6.2)
(Anmerkung: Das höchste
Verwaltungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht (BVG).
Es gehört zu
den „Fünf Obersten Gerichtshöfen“.
Die Bezeichnung „Bundesverwaltungsgerichtshof“
wäre sicherlich nicht falsch, aber sie wird selten benutzt!)
3. Sozialgerichte:
3.1 Landessozialgericht (LSG)
3.2 Bundessozialgericht * (BSG)(siehe auch unter 6.3)
(Anmerkung: Das höchste
Sozialgericht ist das Bundessozialgericht (BSG).
Es gehört zu
den „Fünf Obersten Gerichtshöfen“.
Die Bezeichnung „Bundessozialgerichtshof“
wäre sicherlich nicht falsch, aber sie wird selten benutzt!)
4. Arbeitsgerichte:
4.1 Arbeitsgericht (ArbG)
4.2 Landesarbeitsgericht (LAG)
4.3 Bundesarbeitsgericht * (BAG) (siehe auch unter 6.4)
(Anmerkung: Das höchste
Arbeitsgericht ist das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Es gehört zu
den „Fünf Obersten Gerichtshöfen“.
Die Bezeichnung „Bundesarbeitsgerichtshof“
wäre sicherlich nicht falsch, aber sie wird selten benutzt!)
5. Finanzgerichte:
5.1 Finanzgericht (FG) Landesfinanzgericht(shof) (?)
5.2 Finanzgerichtshof (?)
5.3 Bundesfinanzhof * (BfinH/BFH) (siehe auch unter 6.5)
6. Bundesgerichte bzw. Bundesgerichtshöfe
6.1 Bundesgerichtshof (BGH)
6.2 Bundesverwaltungsgericht (BVG) (und nicht:
Bundesverwaltungsgerichtshof)
6.3 Bundessozialgericht (BSG) (und nicht: Bundessozialgerichtshof)
6.4 Bundesarbeitsgericht (BAG)
6.5 Bundesfinanzhof (BfinH/BFH) (und nicht: Bundesfinanzgericht oder
Bundesfinanzgerichtshof)
7.
Verfassungsgerichte:
7.1 Landesverfassungsgerichte (LVerfG)
7.2 Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Außerdem gibt es noch die folgende Bundesgerichte:
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Bundespatentgericht
Bundesdisziplinargericht und
Wehrdienstgerichte
1. Kapitel:
Grundfragen
1.2 Zuständigkeiten der Gerichte
1.2 Wofür sind die
Gerichte jeweils zuständig?
(Außerdem: Wie sind die Gerichte
aufgebaut? (Struktur)
Wer
entscheidet in einem Verfahren?)
1. Gerichte für Zivil- und Strafsachen/Zivil-
und Strafgerichte
1.1 Amtsgerichte (AG):
Für Zivilsachen
entscheidet ein Einzelrichter.
Es ist
zuständig für vermögensrechtliche Streitsachen bis zu 5000.-DM und für alle
sonstigen Streitigkeiten. (z.B. Mietstreitigkeiten)
In Strafsachen
ist das AG zuständig für bei Übertretungen und Vergehen.
Dann
entscheidet ebenfalls ein Einzelrichter.
Ist eine
höhere Strafe zu erwarten, so entscheidet ein Schöffengericht:
1
Amtsrichter und 2 Schöffen.
Das erweiterte
Schöffengericht entscheidet über mittlere Kriminalität; und setzt sich aus 2
Berufsrichtern und 2 Schöffen zusammen.
Familiengerichte(FG): Es
entscheidet ein Einzelrichter über:
Ehe-Scheidung,
Vermögensausgleich,
Unterhaltspflichten,
Sorgerecht für die Kinder und
Besuchsrechte der Eltern für ihre Kinder
1.2 Landgerichte (LG):
Das LG
entscheiden in Kammern
In Zivilsachen
ist das LG mit 3 Berufsrichtern besetzt.
Das LG ist
zuständig für Streitsachen über 5000.-DM (in 1.
Instanz)
Das LG ist
zuständig für Ehe- und Kindschaftssachen, für
Ansprüche wegen Amtspflichtverletzungen, gegen den Fiskus sowie als Rechts-
mittelinstanz für Berufungen und Beschwerden gegen
AG-Entscheidungen.
Es gibt
besondere Kammern für Handelssachen. Sie sind in der ersten Instanz mit einem Berufsrichter
und zwei Schöffen besetzt.
In Strafsachen
wird das LG in der 1. Instanz tätig durch die Große Strafkammer, die
in der Hauptverhandlung mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen
besetzt ist.
Bei
schweren Vergehen und bestimmten Verbrechen, bei Kapitalverbrechen ist die Große
Strafkammer als Schwurgericht zuständig.
Es besteht
aus 3 Berufsrichtern und 6 (2) Geschworenen.
Als Rechtsmittelinstanz
entscheidet das LG durch die Kleine Strafkammer.
Sie
besteht aus 1 Berufsrichter und 2 Schöffen. Sie entscheidet über Berufungen
gegen Urteile des AG (als Einzelrichter)
Die Große
Strafkammer ( 3 Berufsrichter und 2 Schöffen ) entscheidet über Berufungen
gegen Schöffengerichtsurteile.
1.3 Oberlandgerichte (OLG):
Die OLG
entscheiden in Senaten.
Zu einem/r
Kammer/Senat (?) gehören immer 3 Berufsrichter.
In Zivilsachen
entscheidet das OLG lediglich als Rechtsmittelgericht für Berufungen
und Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen des
LG.
(Familiengericht)
In Strafsachen
entscheidet das OLG nur bei ausdrücklicher Zuweisung von politischen
Verbrechen, die eigentlich vor den BGH gehören.
Hier
entscheidet das OLG erst- und zugleich letztinstanzlich.
Der
Strafsenat des OLG ist Revisionsgericht für kleine und mittlere Straftaten.
Für
Staatsschutzsachen gibt es einen Staatsschutzstrafsenat; er besteht aus 5
Berufsrichtern.
Als Rechtsmittelinstanz
entscheidet das OLG über die Revision gegen Berufungsurteile es LG.
Es
entscheidet auch über die mit Berufung (eigentlich) nicht anfechtbarer Urteile des AG.
Es
entscheidet auch ausnahmsweise über die Revision gegen erstinstanzliche Urteile
des LG, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung
von
Landesrecht gestützt wird.
Es
entscheidet auch über die Berufung nicht anfechtbarer erstinstanzliche Urteile des
LG
1.4 Bundesgerichtshof (BGH)*
Als Rechtsmittelinstanz
entscheidet der BGH über die Revision gegen Berufungsurteile es OLG in Fällen
von schwerer Kriminalität, bei
Kapitalverbrechen und auch bei Staatsschutzstrafsachen..
Gegen die Urteile
der OLG kann besonders bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache Revision
beim BGH eingelegt werden.
2. Verwaltungsgerichte:
Rechtsgrundlage: Verwaltungs-Gerichtsordnung des Bundes (VerwGO)
Verwaltungsgericht (VG)
geltendes Recht: Jede
Verwaltung ist an geltendes Recht gebunden.
Das geltende Recht kann in Gesetzen, Erlassen
oder Verordnungen bestehen. Während Erlasse oder Verordnungen direkt angewendet
werden
können,
kann eine Verwaltung bei Gesetzen nur tätig sein, wenn es zu diesem Gesetz auch
Ausführungsvorschriften gibt. Sie hat innerhalb des
Gesetzes
(im Rahmen der Ausführungsvorschriften)(?) einen Ermessensspielraum. Eine
Verwaltung darf nur auf Grund des geltenden Rechts
(z. B.
eines Gesetztes) tätig werden. Das heißt, dass sich
der öffentlich Bedienstete (Beamter oder Angestellte) bei jedem Handeln und bei
jeder
Entscheidung fragen muss, worauf er sich dabei beruft.
Auch die
Bürger haben ein Recht darauf, die rechtliche Grundlage zu erfahren. Oft gibt dabei
Streitigkeiten zwischen der Verwaltung und dem
Bürger
(sogar bei einem vermeintlichen Missbrauch des Ermessensspielraums.
Widerspruch: Zuerst muss der
betroffene Bürger allerdings gegen eine Entscheidung der Verwaltung Widerspruch
bei der Verwaltung selbst einlegen.
Die
Verwaltung ist dann verpflichtet zu prüfen, ob ein Fehler ihrerseits vorlag.
Klage: Hilft die Verwaltung dem
Widerspruch nicht ab, ist der Weg für eine Klage offen!
Die VG sind nun für allgemeine öffentliche
Streitigkeiten zuständig.
Die Verwaltungsgerichte
(der Länder) regeln Streitigkeiten zwischen den Verwaltungen und dem Bürger.
Grundsätzlich kann jeder Verwaltungsakt- wenn er denn einer ist – vor einem Verwaltungsgericht überprüft
werden!
Organisation: Sie sind in
sogenannte Kammern organisiert.
Die
Kammern bestehen aus 3 Richtern und zwei ehrenamtliche Verwaltungsrichtern.
Die
Verfahren werden von nur einem Richter der Kammer durchgeführt. (Einzelrichter)
Für
mehrere Kammern, die ähnliche Fälle zu beraten und zu entscheiden haben
entscheidet ein Oberrichter (?),
Oberster
Chef der Behörde ist der Präsident des Verwaltungsgerichtes.
Gegen die
Urteile eines VG kann man Berufung vor dem OLG einlegen.
2.2 Oberverwaltungsgerichte (OVG)
Sie
sind in Senate organisiert.
Jeder Senat
besteht aus 3 oder 5 Richtern davon ist einer Senatspräsident.
Das OVG ist Rechtsmittelinstanz
für Urteile eines VG und überprüft so Entscheidungen der Vorinstanz.
Gegen die
Urteile der OVG kann besonders bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache Revision
beim BVG eingelegt werden.
2.3 Bundesverwaltungsgericht (BVG) Es ist ebenfalls in Senate organisiert.
Jeder
Senat besteht aus 5 Richtern.
Der Große
Senat besteht aus dem Präsidenten und 6 Berufs-Richtern.
Es prüft
auf Antrag, ob etwas verfassungswidrig oder verfassungsgemäß ist.
3. Sozialgerichte:
3.1 Landessozialgericht (LSG) regeln z.B. Rentensachen, Krankenkassen
3.2 Bundessozialgericht * (BSG) überprüfen von Entscheidungen der
Vorinstanz.
4. Arbeitsgerichte:
4.1 Arbeitsgericht (ArbG)
4.2 Landesarbeitsgerichte (LAG)
4.3 Bundesarbeitsgerichtshof * (BAG)
5. Finanzgerichte:
5.1 Finanzgericht (FinG) Zuständigkeit für :
Abgabenangelegenheiten,
beruflichen Streitigkeiten der Steuerberater,
Anfechtungsverfahren gegen Steuerbescheide
5.2 Bundesfinanzhof regelt als oberstes Gericht alle Grundsatzfragen
z.B. bei Steuerstreitigkeiten)
6. Bundesgerichte
und Bundesgerichtshöfe (Überprüft und richtig!)
6.1 Bundesgerichtshof (BGH) (Karlsruhe)
- oberstes Gericht des Bundes
für Zivil- und Strafsachen;
- in Zivilsachen
Revisionsinstanz gegen Endurteile der Oberlandesgerichte und
(bei
Sprungrevision) der Landgerichte,
- in Strafsachen Revisionsinstanz gegen
Urteile der Schwurgerichte und der
großen
Strafkammern (es sei denn, die Oberlandesgerichte sind zuständig)
6.2 Bundesverwaltungsgericht (BVG) (Berlin)
6.3 Bundessozialgericht (BSG) (Kassel)
6.4 Bundesarbeitsgericht (BAG) (Kassel)
6.5 Bundesfinanzhof (BfinH/BFH))(München)
7.
Verfassungsgerichte:
7.1 Landesverfassungsgerichte (LVerfG)
prüft, ob Gesetze eines Landes mit der Landesver-
fassung übereinstimmen.
7.2 Bundesverfassungsgericht (BVerfG)prüft, ob Gesetze des Bundes mit der
Bundesverfassung (Verfassung der Bundesrepublik Deutschland) übereinstimmen.
Es gibt zwei
Senate. Jeder Senat besteht aus 8 Richtern. Bei Stimmengleichheit entscheidet
wohl die Stimme des Vorsitzenden.
1. Kapitel:
Grundfragen
1.3 Ort der Gerichtsbarkeit
I.3 Wo sind diese Gerichte?
1. Zivil-
und Strafgerichte
1.1 Amtsgerichte(AG)
Familiengerichte (FG)
1.2 Landgerichte (LG)
1.3 Oberlandesgericht (OLG)
1.4 Bundesgerichtshof * (BGH) Karlsruhe
2. Verwaltungsgerichte:
2.1 Verwaltungsgericht (VG)
2.2 Oberverwaltungsgerichte (OVG): Sie sind in den Hauptstädten der Länder.
2.3 Bundesverwaltungsgericht (BVG) Berlin
3. Sozialgerichte:
3.1 Landessozialgericht (LSG) Sie sind in den
Hauptstädten der Länder. (?)
3.2 Bundessozialgericht * (BSG) Kassel
4. Arbeitsgerichte
4.1 Arbeitsgerichte (ArbG)
4.2 Landesarbeitsgerichte (LAG)
4.3 Bundesarbeitsgericht *(BAG) Kassel
5. Finanzgerichte:
5.1 Finanzgericht (FinG)
5.2 Bundesfinanzhof (BfinH/BFH) München
6.
Bundesgerichtshöfe
6.1 Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe
6.2 Bundesverwaltungsgericht (BVG) Berlin
6.3 Bundessozialgericht (BSG) Kassel
6.4 Bundesarbeitsgericht BAG) Kassel
6.5 Bundesfinanzhof (BFinH/BFH) München
7. Verfassungsgerichte:
7.1 Landesverfassungsgerichte (LVerfG) Sie sind in den
Hauptstädten der einzelnen Bundesländer.
7.2 Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Karlsruhe
1. Kapitel:
Grundfragen
1.4 Anwalt oder nicht
1.4 Für welche Gerichte benötigt man einen Anwalt?
1. Zivil- und
Strafgerichte
1.1 Amtsgericht (AG):
Familiengericht (FG): Jede
Partei benötigt einen Rechtsanwalt.
1.2 Landgericht (LG):
1.3 Oberlandesgericht (OLG):
1.4 Bundesgerichtshof *(BGH):
2. Verwaltungsgerichte:
2.1 Verwaltungsgericht (VG): Man benötigt keinen Rechtsanwalt.
2.2 Oberverwaltungsgericht (OVG): Man benötigt einen Rechtsanwalt.
2.3 Bundesverwaltungsgericht (BVG): Man benötigt einen Rechtsanwalt.
3. Sozialgerichte:
3.1 Landessozialgericht (LSG):
3.2 Bundessozialgericht * BSG):
4. Arbeitsgerichte
4.1 Arbeitsgericht (ArbG):
4.2 Landesarbeitsgericht (LAG):
4.3 Bundesarbeitsgerichts *(BAG):
5. Finanzgerichte:
5.1 Finanzgericht (FinG) Landesfinanzgerichtshof
(?) gibt es wohl nicht
5.2 Bundesfinanzhof (BfinH/BFH):
6.
Bundesgerichtshöfe
6.1 Bundesgerichtshof (BGH)
6.2 Bundesverwaltungsgerichts (BVG)
6.3 Bundessozialgericht (BSG)
6.4 Bundesarbeitsgericht BAG)
6.5 Bundesfinanzhof (BfinH/BFH)
6.6 Bundespatentgericht
7.
Verfassungsgerichte:
7.1 Landesverfassungsgerichte (LVerfG)
7.2 Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
1. Kapitel:
Grundfragen
1.5 Das Aktenzeichen eines Gerichtsurteils
1.5 Was man aus dem
Aktenzeichen eines Gerichtsurteils lesen kann?
Einem Aktenzeichen egal von welchem Geicht kann man
immer vier Informationen entnehmen:
1. Art des Gerichtes
2. Eingangsnummer des Klagebegehrens
3. Nummer der Kammer/des Senats
4. Eingang der Klage
5 Das Datum der Urteilsverkündung geht nie aus dem Aktenzeichen (Az.: )
hervor.
1. Art des Gerichtes Beispiel:
BVerfG für Bundesverfassungsgericht
2. Eingangsnummer des Klagebegehrens
3. Nummer der Kammer/des Senats
Beispiel: 27/28 vom 1998 für 28. Kammer
4. Eingang der Klage
5. Das Datum der Urteilsverkündung geht nie aus dem Aktenzeichen (Az.J
hervor.
Oder ein komplettes Beispiel: VII
ZR 181/65
1. Nummer der Kammer/des Senats VII
2. Art des Gerichtes Bundesgerichtshof
3. Eingangsnummer der Klage 181
4. Eingang der Klage 1965
Hier noch ein komplettes Beispiel: 13 O 98/99
1. Nummer der Kammer/des Senats 13
2. Art des Gerichtes Landgericht
Hamburg für O
3. Eingangsnummer der Klage 98
4. Eingang der Klage 1999
1. Zivil-
und Strafgerichte
1.1 Amtsgerichte (AG):
Familiengerichte (FG):
1.2 Landgerichte LG):
Aktenzeichen für eine oft so
genannte „Einstweilige Verfügung“ 270785/00 des Land-
gerichts
Berlin (Das war eine Bestätigung einer
sogenannte „Einstweilige Verfügung“
des Amtsgerichtes gegen den
„Berliner Kurier“)
1.3 Oberlandesgericht (OLG): 15
U 58/94 (OLG Köln)
(Securente ein Schneeballsystem ?)
1.4 Bundesgerichtshof *(BGH)
2. Verwaltungsgerichte:
2.1 Verwaltungsgericht (VG):
2.2 Oberverwaltungsgerichte (OVG): OVG
8 B 3.00
(Kein Geld für Jugendweihe)
OVG
8 A 12 820/96 (Rheinland-Pfalz, Koblenz)
(Graffiti an Hauswänden kann
bleiben)
2.3 Bundesverwaltungsgericht(BV): 4
C 6/00 (Baurecht und Naturschutz)
8 B 234.97
(Anschluss trotz privater Kläranlage)
3. Sozialgerichte:
3.1 Landessozialgericht (SG):
3.2 Bundessozialgericht (BSG) * BSG
IV RA 78/96
(Neue
Rentenberechnung nicht verfassungswidrig)
4. Arbeitsgerichte
4.1 Arbeitsgericht (ArbG):
4.2 Landesarbeitsgericht (LAG) 5
Ga 2/01 (z.B. in Frankfurt/Main)
(Lohn notfalls im
Eilverfahren)
LAG
Köln 11 (12) TaBV
18/00 v.30.0.600
(Beratung von Arbeitnehmern)
LAG
Köln 11 Sa 143/00 v.28.04.00
(Widerruf
und Versorgungszusage)
4.3 Bundesarbeitsgericht (BAG): BAG
1 ABR 10/99 vom 6.6.2000
(Auflösung eines Arbeitsverhältnisses)
BAG
5 AZR 971/94
(Steward muss Zigarettenqualm ertragen)
5. Finanzgerichte:
5.1 Finanzgericht (FinG) Landesfinanzgerichtshof (?)
5.2 Bundesfinanzhof * (BfinH/BFH)): IV R 25/00
(Klage ohne ladungsfähige Anschrift)
Anmerkung: Eine Oberfinanzdirektion kann eine Verfügung erlassen.
Beispiel: OFD Karlsruhe (Az. S
2365 A-24-St 321) Entfernungspauschale für Arbeitnehmer
6.
Bundesgerichtshöfe
6.1 Bundesgerichtshof (BGH): VII
ZR 82/99
(Unternehmer können Sicherheit für Werklohn fordern)
XII
ZR 66/97
(bei Eingebürgerten
kann islamisches Recht entscheiden)
II
ZR 205/94
(Sanierungskonzept darf nicht verhindert werden)
6.2 Bundesverwaltungsgericht (BVG)
6.3 Bundessozialgericht BSG)
6.4 Bundesarbeitsgericht (BAG)
6.5 Bundesfinanzhof (BfinH/BFH)
6.6 Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe (des Bundes) GmS-OGB 1/98
(Schriftsätze können „durch
elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf
ein Faxgerät des Gerichtes übermittelt werden.“)
7.
Verfassungsgerichte:
7.1 Landesverfassungsgericht (LVerfG):
7.2 Bundesverfassungsgericht (BVerfG): 2
BvR 1457/96 (Zulagen für Beamte können entfallen)
2 BvR
1741/99 (Genetischer DNA-Fingerabdruck darf gespeichert werden)
Europäischer Gerichtshof (EuGH): C-85/96
in Luxemburg (Kindergeld
für EU-Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis)
C-36/97
und C-37/97
(Gebühr
für Anträge von Landwirten unzulässig)
C-262/95)
Deutschland ist wegen
ungenügender Umsetzung mehrere EU-Richtlinien verurteilt worden.. Die deutsche
Regierung hat im Zeitraum von 1983 bis 1998 Richtlinien für
Grenzwerte von Abwässern mit
Rückständen von Quecksilber, Kadmium und Hexachlorocyclohexan
nicht ordnungsgerecht und zeitgerecht in nationales Recht
umgesetzt. Stattdessen habe die
Bundesrepublik Deutschland nur Rundschreiben an die öffentlichen Verwaltungen
herausgegeben. (Az.: C-262/95)
(Quelle: „Deutschland verletzt
EU-Richtlinie“, Handelsblatt vom 8./9. 11.1996)
C-315/92
Hintergrund ist eine Klage der Firma
Schwarzkopf GmbH & Co. KG die in der deutschen Kosmetikverordnung einen
Verstoß geige die freien Warenverkehr sieht.
(Quelle Handelsblatt vom 6.12.2000)
Zusatzinformationen:
Kosmetikrichtlinien 76/768/EWG und 88/667/EWG
Auch diese Richtlinien sind in
Artikeln gegliedert.
So sieht z.B. der Artikel 6 Absatz 1
der Kosmetikrichtlinie 88/667/EWG vor, dass die Warnhinweise, die sonst
im Beipackzettel angegeben sind, auch außen aufgedruckt sein
müssen.
Der EuGH
hat schon mal eine Entscheidung getroffen, die eine deutsche Verbraucher- und Gesundheitsschutzvorschrift
betraf: Danach dürfen Bezeichnungen für Kosmetika nicht
den Eindruck erwecken, dass es sich
um medizinische Produkte handle.
(Az.: C-315/92) vom 2.Februar 1994.
(Anlage 4; Quelle: „EuGH prüft Kosmetikrichtlinie“, Handelsblatt vom 6.12.200)
1. Kapitel:
Grundfragen
1.6 Berufung/Widerspruch, Revision
oder
Wiederaufnahme des Verfahrens
1.6 Wann ist eine Revision eines Verfahrens möglich?
(oder die Wiederaufnahme bzw. eine
Berufung)
Zuerst die Erklärung der drei Begriffe:
Berufung: Das bedeute, dass der betroffene Widerspruch gegen
ein Urteil eines Gerichtes einlegt. Der Widerspruch muss innerhalb von 4 Wochen
nach
Zugang (mit
Post-Zustellungsurkunde) des Urteils erfolgen. Das Urteil muss schriftlich
begründet sein und mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt
werden. Der
Widerspruch muss schriftlich erfolgen und bei der nächsthöheren Instanz form-
und fristgerecht eingelegt werden. (?)
Revision:
Ist die Rückübertragung eines Verfahrens an die Vorinstanz durch ein höherrangiges
Gericht. (?)
Wiederaufnahme: Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nur möglich, wenn
weitere bisher unbekannte Tatsachen bekannt werden, die als Beweismittel
den Prozess entscheidend
ändern können. (?)
1. Zivil-
und Strafgerichte
1.1 Amtsgerichte (AG):
Familiengerichte (FG):
1.2 Landgerichte (LG)
1.3 Oberlandesgericht (OLG):
1.4 Bundesgerichtshof * (BGH)
2. Verwaltungsgerichte:
2.1 Verwaltungsgericht (VG):
2.2 Oberverwaltungsgericht (OVG):e
2.3 Bundesverwaltungsgericht * (BVG):
3. Sozialgerichte:
3.1 Landessozialgericht LSG):
3.2 Bundessozialgericht *(BSG):
4. Arbeitsgerichte
4.1 Arbeitsgerichte (ArbG):
4.2 Landesarbeitsgerichte (LAG):
4.3 Bundesarbeitsgericht *(BAG):
5. Finanzgerichte:
5.1 Finanzgericht (FinG) Landesfinanzgerichtshof
(?)
5.2 Bundesfinanzhof * BfinH /BFH)
6.
Bundesgerichtshöfe
6.1 Bundesgerichtshof (BGH)
6.2 Bundesverwaltungsgericht (BVG)
6.3 Bundessozialgericht (BSG)
6.4 Bundesarbeitsgericht (BAG)
6.5 Bundesfinanzhof (BfinH/BFH)
7.
Verfassungsgerichte:
7.1 Landesverfassungsgericht (LVerfG):
7.2 Bundesverfassungsgericht BVerfG)
1. Kapitel:
Grundfragen
1.7 Anzahl der Gerichte
1.7 Wie viele Gerichte gibt es jeweils?
1. Zivil- und Strafgerichte:
1.1 Amtsgerichte (AG)
In jeder Stadt gibt es mindestens ein
Amtsgericht.
In
Großstädten gibt es wohl je Verwaltungseinheit (also je Bezirk) ein Amtsgericht.
(In
Berlin gab es 20 (?) Bezirke - also gab es auch 20 Amtsgerichte. Nach der
Bezirksreform gibt es nur noch 12 Bezirke.
Es wird Amtsgerichte
geben.
Familiengerichte (FG)etwa
so viele wie es Amtsgerichte sind eher weniger
(So haben die
Bezirke Spandau und Charlottenburg jeweils ein Amtsgericht,
aber das dem
Charlottenburger Amtsgericht zugeordnete Familiengericht ist auch für
Familiensachen aus Spandau zuständig.)
1.2 Landgerichte (LG): 16
( Es gibt 1 Landgericht in
jedem Bundesland. Also gibt es wohl insgesamt 16 Landgerichte.)
1.3 Oberlandesgerichte (OLG)
1.4 Bundesgerichtshof *(BGH)
2. Verwaltungsgerichte:
2.1 Verwaltungsgerichte (VG): 31.
2.2 Oberverwaltungsgerichte (OVG): 10
der jeweiligen
Bundesländer - also müsste es 16 Oberverwaltungsgerichte geben)
(Die Bezeichnung
Landesverwaltungsgerichte gibt es dann wohl nicht)
2.3 Bundesverwaltungsgericht (BVG): 1 .
3. Sozialgerichte:
3.1 Sozialgerichte (SG): 16
3.2 Bundessozialgericht (BSG)*: 1.
4.
Arbeitsgerichte:
4.1 Arbeitsgerichte (AG): 112
4.2 Landesarbeitsgerichte (LAG): 12
4.3 Bundesarbeitsgericht (BAG)*: 1
5. Finanzgerichte:
5.1 Finanzgerichte (FinG): 14
5.2 Bundesfinanzhof (BFinH/BFGH): 1
6.
Bundesgerichtshöfe
6.1 Bundesgerichtshof (BGH) 1
6.2 Bundesverwaltungsgericht (BVG) 1
6.3 Bundessozialgericht (BSG) 1
6.4 Bundesarbeitsgericht (BAG) 1
6.5 Bundesfinanzhof (BfinH/BFH) 1
7.
Verfassungsgerichte
7.1 Landesverfassungsgerichte (LVerfG): 16
(Jedes Bundesland hat eine eigene Verfassung!)
(Also gibt es so viele Verfassungsgerichte wie es Bundesländer gibt!)
7.2 Bundesverfassungsgericht (BVerfG): 1