www.jochenolbrich.homepage.t-online.de
2.5 Das Gefügigmachen der Abgeordneten)
(Wie
die Abgeordneten zu Marionetten ihrer Parteien gemacht werden.)
o Auswahl der Kandidaten (im Wahlkreis)
o
Auswahl der Kandidaten für die Landesliste
o
Absicherung der Kandidaten aus dem Wahlkreis über die Landesliste
o
Das „Auf Eis legen“ der Abgeordneten gleich nach der Wahl durch den
Vorältestenrat
Gliederung
1. Auswahl der
Kandidaten (im Wahlkreis)
2. Auswahl der Kandidaten für die Landesliste
3. Absicherung der Kandidaten aus dem Wahlkreis über die Landesliste
3.1
Die Auswirkungen der Absicherung
3.2
Die Auswirkungen der Absicherung auf die Wahlchancen der Kandidaten
3.3
Die Auswirkungen der Absicherung auf die Delegierten der Parteien
3.4 Die Auswirkungen der Absicherung auf die Abhängigkeit der Kandidaten
(Abgeordneten) von den Delegierten der Parteien
3.5 Die Auswirkungen der Absicherung auf die Wähler und ihre Stimmen
3.6 Zusammenfassung und bewertet
4. Das „Auf Eis legen“ der Abgeordneten gleich nach der Wahl durch den
Vorältestenrat
4.1 Die große Stunde der Parteifunktionäre
4.2 Die Geschehnisse gleich nach der Wahl
4.3 Weitere Informationen zum Ältestenrat
4.4 Eigene Bewertung und Fazit als Meinungsäußerung zum Vorältestenrat
Ausführungen
1. Auswahl der
Kandidaten (im Wahlkreis)
Die Kandidaten für ein Direktmandat werden
von den Parteidelegierten in dem jeweiligen Wahlkreis festgelegt.
Die
Wähler haben für einen Kandidaten im Wahlkreis die Erststimme.
Gewählt
ist, wer die meisten gültigen Erststimmen auf sich vereinigen konnte.
Wer
die meisten Erststimmen in seinem Wahlkreis erhalten hat, ist als Abgeordneter
für den Deutschen Bundestag
gewählt.
(Dafür gibt es Wahlbeobachter, die beim Auszählen der Stimmzettel anwesend sein
können!)
Wenn z.B. 20 Kandidaten in einem
Wahlkreis um ein Direktmandat ringen, kann nur ein Kandidat gewinnen; alle
anderen
Kandidaten haben verloren oder können bestenfalls einen Achtungserfolg
verbuchen.
Alle
Erststimmen, die für die anderen 19 Kandidaten abgegeben wurden, fallen für den
Wahlausgang bedeutungslos
unter
den Tisch!
(Alle
anderen Erststimmen, die für andere Kandidaten abgegeben wurden, fallen für den
Wahlausgang bedeutungs-
los
unter den Tisch.)
Es
gilt also das Mehrheitswahlrechtsprinzip.
2.
Auswahl der Kandidaten für die Landesliste
Die Delegierten eines Bundeslandes
entscheiden, wer auf die Landesliste der Partei gesetzt wird.
Die
Delegierten entscheiden, wer auf die Landesliste gesetzt wird und auf welchen
Listenplatz ein Kandidat gesetzt wird.
Jeder
Wähler hat für die Landesliste eine Zweitstimme.
Gewählt
ist über die Landesliste, wer nach einem ziemlich komplizierten Berechungsverfahren im Verhältnis zu
anderen
Landeslisten mehr gültige Zweitstimmen auf sich vereinigen konnte als ein
anderer Kandidat auf einer
anderen
Landesliste.
Es
gilt die Reihenfolge der Namen auf der Landesliste.
Wer
weit oben auf der Landesliste steht, hat die größten Chancen gewählt zu werden.
Wer die meisten Erststimmen in seinem
Wahlkreis erhalten hat, ist als Abgeordneter für den Deutschen Bundestag
gewählt.
Wer
über die Landesliste gewählt worden ist, hat ein sogenanntes Listenmandat.
Für die Zweitstimmen gilt das
Verhältniswahlrechtsprinzip.
3. Absicherung der Kandidaten aus dem Wahlkreis über die Landesliste
Die beiden Wahlgrundsätze hat man im
Bundeswahlgesetz mit einander vermischt.
Das
Grundgesetz sagt überhaupt nichts über die Wahlrechtsprinzipien aus.
Sie
finden diese Begriffe im Grundgesetz nicht ein einziges Mal.
Also
hatte der Gesetzgeber einen großen Ermessensspielraum oder praktisch freie
Hand.
Die
Delegierten können auch Kandidaten, die bereits in einem Wahlkreis kandidieren,
zusätzlich auf die Landesliste
setzen.
Die
Direkt-Kandidaten, die in einem Wahlkreis von den Delegierten des Wahlkreises
aufgestellt wurden, können
durch
die Delegierten der Landespartei „abgesichert“ werden.
Die
Namen stehen dann sowohl als Direktkandidat ihrer Partei fest und stehen
außerdem auf der Landesliste der
Partei
bezogen auf die Zweitstimmen.
Die
Landesdelegierten entscheiden also darüber, ob jemand überhaupt abgesichert
wird und wenn er abgesichert
wird,
auf welchen Listenplatz der Kandidat gesetzt wird.
Durch
die Absicherung kann ein Kandidat auch dann Bundestagsabgeordneter werden, wenn
er in seinem Wahlkreis
also
von den Wählern, die ihn noch am ehesten kennen können, nur sehr wenige
Erststimmen erhalten hat.
Er
kann sogar im Extremfall auch dann Volksvertreter werden, wenn er keine einzige
Erststimme erhalten hat.
Um
die sicheren Listenplätze gibt es deshalb vor jeder Wahl ein heftiges Gerangel.
Die Landesdelegierten verteilen also
Wahlchancen.
Durch die
Verknüpfung des Mehrheitswahlprinzips mit dem Verhältniswahlprinzip wird das
ganze Wahlrecht unüber-
sichtlich,
verliert an Transparenz und wird nicht nachvollziehbar.
3.1
Die Auswirkungen der Absicherung
Diese
Möglichkeit der Absicherung hat Auswirkungen auf drei Bereiche – auf die
Wähler, auf die Partei selbst
und
auch auf die Kandidaten.
3.2
Die Auswirkungen der Absicherung auf die Wahlchancen der Kandidaten
Durch
die Absicherung eines Kandidaten aus dem Wahlkreis über die Landesliste der
Partei werden die Wahl-
chancen des Kandidaten erhöht.
Deshalb
finden manchmal regelrechte „Kampfabstimmungen“ statt.
Es
kommt sehr oft vor, dass ein Kandidat in seinem Wahlkreis nicht die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen
erhalten
hat; er also durchgefallen ist.
Wenn
nun aber ein Kandidat aus einem Wahlkreis abgesichert ist und sein Name auf
einen der vorderen Plätze
der
Landesliste gesetzt wurde, ist er höchstwahrscheinlich über die Landesliste
gewählt.
(Wenn
ein Kandidat sowohl als Direktkandidat als auch über die Landesliste gewählt
worden ist, hat er nicht etwa
zwei
Stimmen im deutschen Bundestag, sondern es zählt das Ergebnis der Zweitstimmen.
Es rückt eben ein
anderer
Kandidat aus der Landesliste für ihn in den deutschen Bundestag!)
Es
kann im Extremfall sogar sein, dass ein Kandidat keine einzige Stimme in seinem
Wahlkreis erhalten hat, also
von
Wählern, die ihn noch am ehesten kennen, und er trotzdem als Volkvertreter in
den deutschen Bundestag
einziehen
kann!
3.3 Die Auswirkungen der Absicherung auf die Delegierten
der Parteien
Die Absicherung eines Kandidaten in
seinem Wahlkreis durch die Landesdelegierten seiner Partei gibt den
Landesdelegierten
einen höheren Status, verbunden mit mehr Macht, als den Delegierten im
Wahlkreis.
Erst
entscheidet die untere Ebene der Partei und dann die höhere Ebene.
Die
Parteimitglieder der höheren Ebene üben mehr Macht aus als die Mitglieder der
unteren Ebene.
Die
Struktur der Parteien wird also durch Kompetenzen und durch Macht gefestigt!
3.4
Die Auswirkungen der Absicherung auf die Abhängigkeit der Kandidaten
(Abgeordneten) von den
Delegierten
der Parteien
Alle
Kandidaten werden abhängig von den Delegierten im Wahlkreis, aber noch abhängiger
von den Delegierten
des
Landesverbandes!
Sie
müssen sich anpassen, gefällig sein, keine extremen Meinungen vertreten.
Sie
müssen das tun, was den Erfolg ihrer Kandidatur und die Unterstützung im
Wahlkampf sichert!
3.5
Die Auswirkungen der Absicherung auf die Wähler und ihre Stimmen
Es
fallen immer mehr Erstimmen für den Wahlausgang bedeutungslos unter den Tisch
als Zweitstimmen.
Das
was einfach, übersichtlich und leicht zu durchschauen ist, hat die meisten
bedeutungslosen Stimmen!
Es
ist schon merkwürdig genug, dass die Zweitstimme mehr Gewicht hat als die
Erststimme.
3.6
Zusammenfassung und bewertet
Durch eine Vielzahl von Entscheidungen,
Verfahrensvorgaben und Maßnahmen wurde die Macht der Parteien
über
die des Abgeordneten und über den höchsten Souverän das Volk gestellt:
1.
Das beginnt bereits mit dem Auswahlverfahren der Kandidaten für das Parlament
durch die Funktionäre des
Wahlkreises.
2.
Dann erfolgt die so genannte Absicherung eines Kandidaten durch die Landesdelegierten
der betreffenden Partei.
3.
So stehen die meisten Abgeordneten bereits fest, bevor die Wahl überhaupt
stattgefunden hat.
Es
gibt Personen die behaupten, es stünden bis zu 90 % der Abgeordneten bereits
fest, bevor die Wahl
stattgefunden
hat - ja bevor die Wahlzettel überhaupt gedruckt worden sind!
Das
Bundeswahlgesetz lässt dies ausdrücklich zu.
4.
Das Bundeswahlgesetz wurde praktisch in jeder Legislaturperiode geändert, bis
es den Zielen der Parteien
genehm
war.
4. Das „Auf Eis
legen“ der Abgeordneten gleich nach der Wahl durch den Vorältestenrat
4.1
Die große Stunde der Parteifunktionäre
1.
Der Wahlkampf ist beendet, die Wahlen sind durchgeführt, die Stimmen
ausgezählt, das vorläufige amtliche
Wahl-Ergebnis
liegt vor und die Mandate sind vergeben.
2.
Jetzt haben nicht etwa – wie zu erwarten wäre – die in freien Wahlen vom Volke
(oder von mündigen Bürgern)
gewählten
Abgeordneten das Sagen, sondern sie werden gleich nach der Wahl auf Eis gelegt.
(Die
gewählten Abgeordneten würden wohl dabei nur stören.)
3.
Eigentlich müssten die Parteien jetzt schweigen:
o
Die Parteien haben im Wahlkampf um die Gunst der Wähler gerungen.
o
Sie haben Gegensätze herausgestellt und sind dabei auch nicht vor persönlichen
gegenseitigen Verunglimpfungen
zurückgeschreckt!
o
Der Wähler hat sein Votum abgegeben und für die nächsten vier Jahre etwa 600
Personen aus ihrer Mitte
gewählt,
die seine Anliegen aufnehmen und seine Interessen vertreten und zu einem
gerechten Ausgleich
bringen.
4.
Gleich nach der Wahl, wenn die Parteien eigentlich zu schweigen hätten, weil
ihr Kampf um die Macht mit der
Wahl
eigentlich beendet ist, bestimmen sie das weitere Geschehen der nächsten 4 bis
6 Wochen.
Nachdem
die Wahlen durchgeführt worden sind, die Stimmen ausgezählt worden sind und die
Mandate vergeben
sind,
beginnt die große Stunde der Parteifunktionäre.
Tatsächlich kommt jetzt die
große Stunde der Parteien und ihrer hochrangigen Funktionäre.
Die
Parteien und ihre höchsten Vertreter legen sich jetzt noch einmal so richtig
ins Zeug.
Es
geht um die Teilhabe an der Macht um die Regierungsbildung.
5.
Man versucht tatsächlich auf eine sehr merkwürdige Weise eine Regierung zu
bilden.
(Da
es auch für eine große Partei keine Chance mehr gibt, im Bund allein zu
regieren, sind alle Parteien
grundsätzlich
auf Koalitionen angewiesen.)
[Dieses
Faktum hat auch Auswirkungen auf die Parteien (ihre Grundsatz- und ihre
Wahlprogramme), auf die
Regierungsbildung
und auf die Bürger und die Wahlbeteiligung der Wähler!]
4.2 Die
Geschehnisse gleich nach der Wahl
1. Nach der
Durchführung der Wahl und der Auszählung der Stimmen haben zunächst nicht die
vom Volke
gewählten
Abgeordneten das Sagen, sondern die Parteien.
2.
Das vom Volke gewählte Parlament bleibt zunächst (nach der Regie der
Parteien (?) ohne Führung.
(Die
Fraktionsvorstände, die Parlamentarischen Geschäftsführer, die
Parlamentsausschüsse und ihre
Vorsitzenden
werden viel später gewählt.)
3.
Zu einem Zeitpunkt, an dem die Parteien eigentlich zu schweigen hätten, legen
sie sich erst richtig ins Zeug.
4.
Die Parteien entscheiden über wichtigen Weichenstellungen für viele formale und
strukturelle Fragen.
Ein
„Vorältestenrat“ des Bundestages wartet bis die Koalitionsverhandlungen beendet
sind und bestimmt dann
wichtige
Struktur- und Sachentscheidungen für das Parlament.
Diesen
„Vorältestenrat“ gibt es im Grundgesetz nicht, nicht einmal einen Ältestenrat.
5.
Zitat:
„Bei
anderen (Ausschüssen) wartet der Bundestag, bis klar wird, welche
Geschäftsbereiche, die sich in den
Koalitionsverhandlungen
abzeichnende Regierung für ihre Ministerien
schaffen will.“[]
„Als sich CDU, CSU und SPD darauf
einigten, für diese Wahlperiode statt des bisherigen Ministeriums für
Gesundheit
und Soziale Sicherung eines für Gesundheit zu schaffen, das Wirtschafts- und
Arbeitsministerium zu
teilen
und eines für Wirtschaft und Technologie und eines für Arbeit und Soziales
einzurichten, zog der
Bundestag
mit dem Zuschnitt seiner Ausschüssen nach. []
„Auch alle anderen Ministerien
spiegeln sich in ihren Zuständigkeiten auf Bundestagsseite in mindestens einem
ständigem
Ausschuss wider.“
„Manche
auch in mehr, wenn der Bundestag etwa die Bedeutung bestimmter Politikbereiche
besonders unter-
streichen
will. Den Sport zum Beispiel oder die Kultur, den Tourismus und nicht zuletzt
die Menschenrechte.“ []
„Auf
diese Weise verständigten sich die Fraktionen im Vorältestenrat auf die Bildung
von 22 Ausschüssen für die
16.
Wahlperiode. Der Vorältestenrat bringt wichtige Dinge in Gang, bevor sich der
Ältestenrat für die neue
Wahlperiode
konstituiert hat und die anderen Strukturen des neuen Bundestages eingerichtet
sind.“ [ ]
„Die
Vertreter der neuen Fraktionen einigten sich bei ihren Beratungen auch auf die
vorgesehene Größe der
einzelnen
Ausschüsse, was vor allem von den zu erwartende Arbeitsbelastung im jeweiligen
Fachbereich
abhängt,
und regelt streng nach Proporz, welche Fraktion in welchem Ausschuss den
Vorsitzenden und den
stellvertretenden
Vorsitzenden stellt.“
(Quelle:
„Blickpunkt Bundestag“ – Die Ausschüsse des Bundestages – Herausgeber:
deutscher Bundestag;
Referat
Öffentlichkeitsarbeit; Stand: Juli 2007; Seite 3)
6.
Ein „Vorältestenrat“ des Deutschen Bundestages wartet, bis die
Koalitionsverhandlungen beendet sind und
bestimmt
dann wichtige Struktur- und Sachentscheidungen für das Parlament.
7.
Erst nachdem die Koalitionsverhandlungen beendet sind, gibt sich der Deutsche
Bundestag eine Struktur.
Die
Fraktionen wählen ihren Fraktionsführung: Vorsitzender, mehrere Stellvertreter,
die Parlamentarischen
Geschäftsführer
usw.
8.
Der Vorältestenrat bringt also wichtige Dinge in Gang, bevor sich der
Ältestenrat für die neue Wahlperiode
konstituiert
hat und die anderen Strukturen des neuen Bundestages eingereichtet sind.“
(Quelle: „Blickpunkt
Bundestag“ – Die Ausschüsse des Bundestages – Herausgeber: Deutscher Bundestag;
Referat
Öffentlichkeitsarbeit; Stand: Juli 2007; Seite 3)
9. Der
„Vorältestenrat“ empfiehlt, schlägt vor oder dringt darauf, dass eine bestimmte
Anzahl von Ausschüssen zu
bilden
sei. (22 Ausschüssen für die 16. Wahlperiode)
Der
„Vorältestenrat“ bringt wichtige Dinge in Gang, bevor sich der Ältestenrat für
die neue Wahlperiode
konstituiert
hat und die anderen Strukturen des neuen Bundestages eingerichtet sind.
(Quelle: „Blickpunkt
Bundestag“ – Die Ausschüsse des Bundestages – Herausgeber: Deutscher Bundestag;
Referat
Öffentlichkeitsarbeit; Stand: Juli 2007
[Internetadresse.
www.bundestag.de])
4.3 Weitere
Informationen zum Ältestenrat
1. Der Ältestenrat hat seine
Existenzberechtigung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
(§
9, Abs.1)
Er
besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und 23 weiteren von den
Fraktionen zu benennenden
Mitgliedern.
(§ 12, Satz 1)
Im
Reichstag und noch in den ersten Jahren des Bundestages verhandelten die
Fraktionsvorsitzenden noch
selbst
im Ältestenrat.
Heute sind die
Parlamentarischen Geschäftsführer die Chefunterhändler ihrer Fraktionen.
In
England heißen die Parlamentarischen Geschäftsführer „Whips“ oder
„Einpeitscher“. Es sind Abgeordnete,
die
ausschließlich für ihre Fraktion arbeiten.
Der
Ältestenrat ist für die parlamentarische Arbeit zuständig.
Die
Bezeichnungen der Mitglieder („Vertrauensmänner“, „Delegierte“) und des
Gremiums haben sich oft
geändert:
„Vertrauensmännerausschuss“, „Delegiertenkonferenz“, „Delegiertenversammlung“,
später
„Seniorenkonvent“
auf den wohl die Bezeichnung „Ältestenrat“ zurückgeht.
Der
„Ältestenrat“ wird erstmals in der Geschäftsordnung des Reichstages von 1922
erwähnt.
(Quelle: “Ältestenrat“ Aus der Reihe:
Bundestag von a –z; von Rudolf Kabel; Herausgeber: Deutscher Bundestag;
Presse
und Informationszentrum Verlag AZ-Studio Bonn 1973, Seite 4 ff)
2. Zitat:
„Der Ältestenrat ist das zentrale Lenkungs- und
Koordinierungsgremium des Bundestages und unterstützt in
dieser
Eigenschaft den Bundestagspräsidenten bei der Führung der Geschäfte. Der
Bundestagspräsident ist
zugleich
Vorsitzender des Ältestenrates und leitet dessen Sitzungen. Auch seine
Stellvertreter gehören dem
Ältestenrat
an. Weitere Mitglieder entsenden die Fraktionen entsprechend ihrer Stärke. Sie
achten darauf, dass
die
Parlamentarischen Geschäftsführer, die in ihren Treffen die Plenarsitzungen
vorbereiten, ebenfalls im
Ältestenrat
sitzen und Empfehlungen zur Festsetzung der Tagesordnung und der Redezeit geben
können.
Neben
der Besetzung der Vorsitze in den Ausschüssen zu Beginn der Wahlperiode kommt
dem Ältestenrat
immer
wieder eine Rolle als Schlichtungsinstrument zu.“
(Quelle:
„Blickpunkt Bundestag“ – Die Ausschüsse des Bundestages – Herausgeber:
Deutscher Bundestag;
Referat
Öffentlichkeitsarbeit; Stand: Juli 2007 Seite 3)
[Internetadresse.
www.bundestag.de])
3. Erst nachdem die
Koalitionsverhandlungen beendet sind und der Koalitionsvertrag unter Dach und
Fach ist,
gibt
sich der Deutsche Bundestag eine Struktur.
Die Fraktionen wählen ihren
Fraktionsführung: die Vorsitzenden der Fraktionen, jeweils mehrere
Stellvertreter,
die
Parlamentarischen Geschäftsführer usw.
4.
Es wird die konstituierende Sitzung des Bundestages einberufen.
5.
Der frisch gewählte Präsident des Deutschen Bundestages hält eine ergreifende
Rede über die Rolle des
Parlaments
und die Idealvorstellungen einer parlamentarischen Demokratie.
Aber
die wichtigen Weichen und Entscheidungen für die nächsten vier Jahre sind
bereits gefällt.
4.4
Eigene Bewertung und Fazit als Meinungsäußerung zum Vorältestenrat
1. Die Abgeordneten werden gleich nach der Wahl auf Eis gelegt und
zur Untätigkeit verdammt.
2.
Bevor sich das Parlament eine Struktur gegeben hat und sich arbeitsfähig
gemacht hat, stellen Personen, die in
der
Öffentlichkeit weitestgehend unbekannt sind, die entscheidenden Weichen für die
Arbeit im Parlament.
3.
Es ist der Vorältestenrat.
o Diesen „Vorältestenrat“ kennt das Grundgesetz nicht.
o
Dieses Gremium kennt das Grundgesetz nicht.
o
Es lässt sich auch kein Bezug zum Grundgesetz herstellen.
Es ist mir völlig unbekannt,
wie er sich zusammensetzt und auf welcher rechtlichen Grundlage er arbeitet.
4.
Auch einen Ältestenrat kennt das Grundgesetz nicht.
5.
Wenn der Wähler gesprochen hat, haben die Parteien erst einmal zu schweigen!
Die
Parteien haben um die Stimmen der Wähler geworben; sie haben Wahlkampf gemacht.
Nun
hat der Bürger entschieden.