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Einsatz der Bundeswehr
- Grundsatzpapier -

Anmerkung:
         1. Die Zahlen in Klammern bedeuten die Anzahl der Aussagen meist in Form von Thesen.
         2. Die manchmal dahinter stehen zweite Zahl
(dünngedruckt) bedeutet die Anzahl zusätzlicher Aussagen, die die erste Aussage (These) stützen sollen.

A Der Einsatz der Bundeswehr (allgemein)
1. Zur Sicherung unseres Landes kann man eine einfache Dreiteilung der Aufgaben feststellen:
1.1 Es ist originäre Aufgabe der Polizei, die Sicherheit im Innern das Landes zu gewährleisten.
                    Die Polizei darf also bei uns nicht im Ausland eingesetzt werden.
                    (Das FBI (Federal Bureau of Investigation“) die Bundespolizei der USA wird z.B. im Ausland eingesetzt.)
1.2 Es ist originäre Aufgabe der Bundeswehr, das Land vor Angriffen von außen zu schützen.
1.3 Es ist originäre Aufgabe des Bundesgrenzschutzes und des Zolls, (der Bundespolizei) die Grenzen unseres Landes zu schützen.

2. Bei einem Einsatz der Bundeswehr muss man unterscheiden zwischen dem Einsatz im Innern unseres Landes und dem Einsatz
       außerhalb unseres Landes.
      
Als wir noch keine Bundeswehr hatten, stellten sich die Frage nach dem Einsatz der Bundeswehr und den damit zusammenhängenden Problemen nicht.
         Es gibt rechtliche Probleme, organisatorische Probleme und Kompetenzprobleme. Z.B.: Wer hat die Kommandogewalt bei einem Einsatz?

B Der Einsatz der Bundeswehr im Innern
1. Um diese Probleme des Einsatzes der Bundeswehr im Innern besser verstehen zu können, lohnt es sich, einen kurzen Blick in
       die jüngere Geschichte zu werfen.
         Als es in der Nacht vom 16. auf den 17. Februar 1962 an der Nordseeküste, besonders in Hamburg, eine große Flutkatastrophe gab, existierte zwar
         bereits eine Bundeswehr aber keine rechtliche Möglichkeit eines Einsatzes der Bundeswehr im Innern.
         Der damaligen Innensenatorder der freien Hansestadt Hamburg Helmut Schmidt hat sich mit den dort stationierten Bundeswehreinheiten und ihrer
         militärischen Führung kurzgeschlossen und den Einsatz der Bundeswehr auf seine eigene Verantwortung befehligt.
         Die Bundeswehr wurde im Jahre 1956 durch Änderung des Grundgesetzes durch ein Gesetz gegründet (Gesetz vom 19.03.1956 [BGBl. I S. 111])
         Damals wurden die Artikel 87 a und 87 b in das Grundgesetz eingefügt. Die einzige Rechtsgrundlage für Helmut Schmidt war der Artikel 35 des
         Grundgesetzes, indem festgeschrieben wird, dass sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechtshilfe und Amtshilfe leisten.
         (Er bestand nur aus diesem Satz.)

2. Nun wurden die Kompetenzen des Einsatzes von Polizei, des Bundesgrenzschutzes und der Bundeswehr geändert.
         Das erreichte man durch die Änderung des Grundgesetzes in Artikels 35 durch zwei Ergänzungen, die als Abschnitt 2 und als Abschnitt 3 neu in das
         Grundgesetz  aufgenommen wurden. Der Artikel 35 des Grundgesetzes wurde also im Laufe der Zeit zweimal durch Ergänzungen geändert.
 
         o Die Große Koalition (Kiesinger/Brandt vom 1.12.1996 bis zum 20.10.1969) hat am 24.06.1968 den Artikel 35 ergänzt. [BGBl. I S. 709]

         o Der Artikel 35 des Grundgesetzes wurde dann noch ein zweites Mal am 28.07.1972 durch eine Ergänzung geändert.
[BGBl. I S. 1305]
         Nach Abs. 2 des Artikels 35 kann nun ein Bundesland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheitskräfte des
         Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern.
         Bei Naturkatastrophen und bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Bundesland auch Polizeikräfte anderer Bundesländer, Kräfte des
         Bundesgrenzschutzes und der Bundeswehr anfordern.
         Nach Abs. 3 des Artikels 35 kann bei einer Gefährdung durch Naturkatastrophen oder einem Unglücksfall, der über die Grenzen eines Bundeslandes
         hinausgeht, die Bundesregierung die Weisung erteilen, dass Polizeikräfte anderer Länder zur Verfügung gestellt werden, sowie Einheiten des

         Bundesgrenzschutzes und der Bundeswehr zur Unterstützung der Polizeikräfte eingesetzt werden.

3. Nun steht die Fußballweltmeisterschaft bevor und man sieht die Gefahr von Terroranschlägen und möchte sich als Gastgeber
       entsprechend vorbereiten.
         Die alles entscheidende Frage ist, ob die bisherigen Regelungen des Grundgesetzes ausreichen oder ob das Grundgesetz geändert werden muss.
         Die ebenso eindeutige Antwort:
         Nach einem besonders schweren Unglücksfall kann die Bundesregierung die Polizeikräfte den Bundesgrenzschutz und die Bundeswehr einsetzen!

4. Die Frage bleibt offen, ob die Bundesregierung auch zur Prävention von Terroranschlägen die Weisung erteilen darf, damit
       Polizeikräfte
anderer Länder zur Verfügung gestellt werden, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Bundeswehr
       zur Unterstützung der Polizeikräfte eingesetzt werden können.
       Nun hat das Bundesverfassungsgericht diese Frage am 15.2.2006 beantwortet. Der Staat ist nicht berechtigt über
       Menschenleben zu entscheiden. Grundsätzlich seien einem Einsatz der Bundeswehr enge Grenzen gesetzt

C Der Einsatz der Bundeswehr im Ausland
1. Ein Einsatz der Bundeswehr im Ausland ist durch das Grundgesetz geregelt.
         Die entsprechenden Artikel des Grundgesetzes sind die Artikel 115 a, bis 115 l.
         Es sind also insgesamt 11 Artikel, die allesamt während der Zeit der Großen Koalition
(Kiesinger/Brandt vom 1.12.1996 bis zum 20.10.1969) durch ein

         Ergänzungsgesetz vom 24.06.1968 in das Grundgesetz eingeschoben worden sind. [BGBl. I S. 709]
         An diesen neuen Artikeln wurden dann noch zweimal Änderungen vorgenommen:

         Durch ein Ergänzungsgesetz vom 12.05. 1969 wurden die Artikel 115 c und 115 k geändert. [BGBl. I S. 350]
         Durch ein weiteres Änderungsgesetz vom 21.12.1992 wurde der Artikel 115 e geändert.
[BGBl. I S. 2086]

2. Die wesentlichsten Inhalte sind:
2.1 Ein Einsatz der Bundeswehr ist rechtlich nur in einem Verteidigungsfall möglich.
                    Der gesamte Abschnitt X a des Grundgesetzes mit allen Artikeln  115 a bis 115 l befasst sich nur mit einem Verteidigungsfall.
2.2 Der Verteidigungsfall ist gegeben, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht.
                    (Art. 115 a, Abs. 1, Satz 1)
2.3 Die Verfahrensfragen und die notwendigen Mehrheiten zur Feststellung des Verteidigungsfalles sind eindeutig geregelt.
      
(Art. 115 a, Abs. 1 bis 5)
                    o Die Bundesregierung muss einen Antrag auf Feststellung des Verteidigungsfalles beim Bundestag stellen. (Art. 115 a, Abs. 1, Satz 2)
                    o Der Bundestag muss mit der Mehrheit von Zweidritteln der Stimmen der Abgeordneten den Verteidigungsfall feststellen – mindestens mit der
                                Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. (Art. 115 a, Abs. 1, Satz 2)
                    o Die Feststellung des Verteidigungsfalles wird vom Bundespräsidenten verkündet. (Art. 115 a, Abs. 3)
                    o
Im Verteidigungsfall geht die Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über. (Art, 115 b; GG)

3. Das Grundgesetz schließt einen Angriffskrieg eindeutig aus.
3.1 Ein Angriffskrieg ist grundgesetzwidrig.
3.2 Schon die Vorbereitung eines Angriffskrieges ist grundgesetzwidrig.
(Art. 26; GG)

4. Das Grundgesetz lässt für unsere Militäreinsätze im Ausland nur einen sehr geringen Spielraum.
4.1 Man kann das wohl am besten beurteilen, wenn man den bekannten Spruch:
                „Wir müssen unsere Freiheit am Hindukusch verteidigen!“ (Peter Struck, ehemaliger Verteidigungsminister)
                unter die Lupe des Grundgesetzes legt.
               
Was sagt also das Grundgesetz dazu?
4.2 Ein Angriffskrieg ist nicht zulässig!
                Also führen wir in Afghanistan auch keinen Angriffskrieg!
4.3 Ein Verteidigungskrieg kann nur geführt werden, wenn auch bestimmte – im Grundgesetz vorgeschriebene – Formalitäten erfüllt

                    worden sind.

5. Die zusammenfassende Bewertung als Meinungsäußerung
5.1 Einen Angriffskrieg dürfen wir nicht führen!
                    Wenn schon die Vorbereitung eines Angriffskrieges grundgesetzwidrig ist, so ist es das Führen eines Angriffskrieges erst recht.
                    Das Grundgesetz schließt also einen Angriffskrieg eindeutig aus. (Art. 26; GG)
5.2 Ein Verteidigungsfall ist von der Sache her nicht gegeben.
                    1. Die Afghanen (Taliban) haben keinen Angriff geplant.
                    2. Sie haben uns keinen Krieg erklärt.
                    3. Sie haben keine weitreichende Raketen, die uns bedrohen.
5.3 Wenn ein Verteidigungsfall gegeben wäre, hätten wir selbst bestimmte Formalitäten und Verfahren einhalten müssen, die uns das
                Grundgesetz vorschreibt.
5.4 Keine diese Formalitäten ist aber erfüllt worden.
                    1. Für einen Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan ist keine einzige Formalität erfüllt worden.
                    2. Es ist kein vorgeschriebenes Verfahren erfüllt oder auch nur eingeleitet worden.
                    3. Das Grundgesetz, auf das der Verteidigungsminister und der Bundeskanzler einen Eid abgelegt haben, wird nicht beachtet und ist nicht die
                                oberste Leitlinie ihres Handelns.
                    4. Aber das Grundgesetz ist nicht mit Strafe bewert.
                                Wer also das Grundgesetz bricht, kann zwar als Verfassungsfeind angesehen werden, ist aber und bleibt Staatsmann.
                    5. Alle Argumente, mit dem man den militärischen Einsatz der Bundeswehr in        Afghanistan rechtfertigen will, gehen ins Lehre:
                                o Mal sind wir in Afghanistan beliebt und herzlich willkommen.
                                o Mal drohen uns Anschläge mit tödlichem Ausgang für unsere Soldaten.
                                o Mal leisten wir Aufbauarbeit, so dass man sich fragt, warum wir nicht das technische Hilfswerk und Mitarbeiter des Deutschen
                                            Entwicklungsdienstes (DED) nach Afghanistan hingeschickt haben.
                                o Dann fragt man sich, ob man den Anbau von Mohn (Opium) unterbindet und damit die Geldquellen der
War-Lords versiegen lässt, damit
                                            sie keine Waffen mehr kaufen können. Das wird aber nicht gemacht.
                    6. Ist es schon so weit, dass man sich fragen muss:
                                „Was schert unsere Politiker also das Grundgesetz?“

6. Für keinen Einsatz der Bundeswehr im Ausland ist auch nur eine einzige Formalität erfüllt worden oder ein vorgeschriebenes
       Verfahren erfüllt oder auch nur eingeleitet worden.
6.1 Es wurde einfach im Kabinett und im Bundestag beschlossen Truppen zu entsenden und den Einsatz dieser Truppen zu verlängern!
6.2 Selbst die Berufung auf das enge freundschaftliche Verhältnis zu den USA rechtfertigt meines Erachtens den Einsatz der Truppen im
       Ausland nicht-
6.3 Selbst die Berufung auf unsere Verpflichtungen in der  NATO rechtfertigt meines Erachtens den Einsatz der Truppen im Ausland nicht!
                    Man kann nur die Verpflichtungen in einem Militär-Bündnis erfüllen (oder noch besser eingehen), die durch das Grundgesetz gedeckt sind!
                    Das ist ein Verteidigungsbündnis - kein - Angriffsbündnis.
                    Die NATO heißt Nordatlantischer Verteidigungspakt.
                    Afghanistan, Somalia, Sudan, vielleicht Kongo (Irak) liegen nicht am Nordatlantik.