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Regelarten
und die Kompetenzen
(3)
Die
Suche nach der idealen Demokratie
und die Suche nach dem
erfolgreichen Vorgehen
aus der
Serie:
Die Rettung der Demokratie in Deutschland
Teil E: Die
Absicherung
(27. März 2012)
Gliederung
5.
Regelarten und die Kompetenzen
(oder: Der Umgang der Politik mit den Regeln)
Zum Einstieg
einige
Feststellungen und Gedanken zum Umgang der Politiker mit den Gesetzen
1. Gesetze ohne Konsequenzen
Politiker
lassen sehr gute Ziele, Entscheidungen oder Maßnahmen mit gut klingenden
Formulierungen in Gesetze schreiben, aber es passiert nichts dergleichen.
2. Legalisierte Willkür
Die Politik legt vieles nach
eigenen (oft ideologisch eingefärbten) Vorstellungen, nach dem
Koalitionsvertrag oder nach der aktuellen Kassenlage fest.
Und
das soll dann Politik sein!?
Die Politik würde auf große
Akzeptanz stoßen, wenn sie sich an den für den Bürger nachvollziehbaren
Grundsätzen orientieren würde.
Dafür
müsste die Politik über ihren eigen Schatten springen und sich an
übergeordneten Normen orientieren und diese akzeptieren; doch damit tut sich
die Politik sehr
schwer.
Die Politik setzt nicht auf die
alten Weisheiten und auf bewährte Rechtsprinzipien, sondern viel lieber auf
Eckwerte, die in Koalitionsvereinbarungen festgelegt worden sind.
Darin
sind also fast immer willkürliche Daten festgelegt.
3. Gesetze mit
unterschiedlicher Rangigkeit
Alle
Gesetze müssen verfassungsgemäß sein!
Aber
wenn man unser Grundgesetz ändern will, benötigt man ein Gesetz.
Mit
einem Gesetz kann man also unser Grundgesetz ändern – also die Vorgabe für
andere Gesetze ändern.
Mit
derselben Regelart ändert man die Vorgaben für diese Regelart!
Der
einzige relevante Unterschied besteht in der Zustimmungsquote:
o
Für ein „normales“ Gesetz braucht man die einfache Mehrheit.
o
Für ein Gesetz, mit dem man unser Grundgesetz ändert, braucht man die
Zweidrittelmehrheit.
Gliederung
1. Die grundlegende These
2. Die Sachverhalte
(Informationen
über die verschiedenen Regelarten)
3. Die weiteren Sachverhalte
(Der Umgang mit den
verschiedenen Regelarten)
(Die
Kompetenzen über Regelarten)
(oder:
Die Vorgänge in Form von Beispielen)
4. Die eigene Bewertung
(Regelarten
ohne Rangigkeit)
5. Die Folgen:
(Oder:
Rechtsstaatlichkeit und die Regelarten)
6. Die Ursachen
(für
dieses offensichtlich undemokratische Fehlverhalten)
(Der
Umgang mit den verschiedenen Regelarten)
7. Die Kompetenzen bei den Regelarten
1. Die grundlegende
These
Man
begeht gleich drei schwerwiegende Unterlassungen mit vielen negativen
Folgewirkungen für jede Demokratie, wenn man
o
die Regelarten nicht hierarchisiert,
o
die Kompetenzen für die Regelarten nicht festlegt und
o
diese Hierarchisierung und diese Kompetenzen nicht verbindlich macht.
2. Die
Sachverhalte
(Informationen über die verschiedenen Regelarten)
1. Regelarten wurden
nur völlig unzureichend hierarchisiert.
Es
gibt bisher nur die drei Festlegungen:
1. Alle Gesetze müssen dem Grundgesetz entsprechen.
2.
Ausführungsvorschriften beziehen sich immer nur auf ein Gesetz und das
entsprechende Gesetz kann erst angewendet werden, wenn die Ausführungsvorschrift
vorliegt.
3.
Rechtsverordnungen können nur auf Grund eines Gesetzes erlassen werden, wenn
das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. (Art. 80; GG)
Durch
Gesetze können Bundesregierung, ein Bundesminister oder eine Landesregierung
ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen.
Dabei
müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz genannt
sein.
2. Es gibt
noch etliche andere Regelarten
(Regelart) (Beispiel)
o
Rundschreiben: Stundenstafel für alle Berliner Schulen
o Richtlinie: Richtlinien
der EU
o
Erlass: Nichtanwendungserlass des
Bundesfinanzministers
o
Dekret: (?)
o
Vertrag: der sogenannte Generationenvertrag,
die Koalitionsverträge
o
Protokoll: Abschaffung der Hauptfächer durch
die KMK (vor ca. 40 J.)
o
Bericht: Arbeitsmarktbericht,
Jahreswirtschaftsbericht,
o
Buch: Weißbuch der Bundesregierung
Der hier gemeinte genaue Titel
lautet:
„Weißbuch 2006 zur Sicherheitspolitik
Deutschlands und
zur Zukunft der Bundeswehr“.
Es gibt aber auch noch andere
Weißbücher.
3. Die weiteren
Sachverhalte
(Der Umgang mit den
verschiedenen Regelarten)
(Die Kompetenzen über Regelarten)
(oder: Die Vorgänge in Form von Beispielen)
1. Die Stundentafel für alle Berliner Schulen
steht in einem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Schulwesen und nicht im Schulgesetz
von Berlin.
2. Der Bericht zum Arbeitsmarkt enthält nicht nur Feststellungen, sondern auch
Verbesserungsvorschläge, die dann von der Regierung, die diesen Bericht in
Auftrag
gegeben hat, plötzlich als verbindliche Vorgaben betrachtet werden.
3. Das Weißbuch der Bundeswehr, das ebenfalls die Regierung in Auftrag gegeben
hat, enthält Aussagen und Festlegungen zur militärischen Sicherung unserer Handelswege
für
den Import und den Export.
4. Die eigene Bewertung
(Regelarten ohne Rangigkeit)
Wenn man
die Regelarten nicht hierarchisiert und die Kompetenzen für die Regelarten
nicht festlegt und diese Hierarchisierung und diese Kompetenzen
nicht verbindlich macht, hat man gleich mehrere schwerwiegende und folgenschwere
Unterlassungen begangen.
Ganz allgemein gilt:
o
Man kann dann mit einer niederrangigen Regel eine
höherrangige Regel außer Kraft setzen.
o
Man schreibt gleich wichtige Dinge in eine niederrangige
Regel und nicht mehr in ein Gesetz.
1.
Man trickst das Parlament aus.
Man
umgeht dadurch den Gesetzgeber und kann ihn jederzeit erneut austricksen.
Die
Abgeordneten erfahren au der Zeitung, was beschlossene Sache ist.
2. Man hält sich oft nicht an die Gewaltenteilung,
Das Parlament ist die Legislative. Die
Bundesregierung oder der Bundesfinanzminister gehören eindeutig zur Exekutive.
Damit setzt sich die Exekutive über die
Legislative.
3. Man hält sich nicht an das Mehrheitsprinzip.
Ein
Einzelner entscheidet über die Mehrheit.
Der
Bundesfinanzminister entscheidet mit einem Nichtanwendungserlass über die
Mehrheit im Parlament. Er setzt sich als Einzelner über die Entscheidung der
Mehrheit
im Parlament hinweg.
4. Man hält sich nicht an die Stufen der
Legitimierung.
Personen
oder Gremien, die nur sekundär oder gar tertiär legitimiert worden sind, stellen sich über die vom Volke in freien
Wahlen primär legitimierten Volksvertreter.
5.
Man stellt die Verwaltung vor schwierige Aufgaben.
Die
Verwaltungen müssen prüfen, welche Regelungen noch gelten und welche Regelungen
noch anzuwenden sind und welche Rangigkeiten bei der Entscheidung
zu
beachten ist.
6.
Man trickst das Bundesverfassungsgericht aus.
Man
umgeht dadurch die Verfassungsgerichte, entweder das Bundesverfassungsgericht
oder die Verfassungsgerichte der Länder, weil sich diese höchsten Gerichte
nur
um Gesetze kümmern dürfen.
Das
Bundesverfassungsgericht darf nur prüfen, ob ein beschlossenes Gesetz der
aktuellen Fassung unseres Grundgesetzes entspricht. Es prüft keine anderen
Regelarten.
Andere
Regelarten als ein Gesetz sind Richtlinien, Rundschreiben, Novellen, Erlasse, Dekrete,
Berichte, Protokolle oder gar ein Buch.
5. Die
Folgen:
(Oder: Rechtsstaatlichkeit
und die Regelarten)
Politiker
können sehr locker über „Rechtsstaatlichkeit“, über unsere „Parlamentarische
Demokratie“ und über unsere „freiheitlich demokratische
Grundordnung“ reden, aber bei genauem Hinsehen entpuppen sich diese als
demokratische Floskeln oder als demokratische Feigenblätter.
6. Die Ursachen
für dieses
offensichtlich undemokratische Fehlverhalten
Der Umgang mit den verschiedenen Regelarten
1. Regelarten wurden nur völlig
unzureichend hierarchisiert.
Es
gibt bisher nur die drei Festlegungen:
o Alle Gesetze müssen dem Grundgesetz entsprechen.
o
Ausführungsvorschriften beziehen sich immer nur auf ein Gesetz, und das
entsprechende Gesetz kann erst angewendet werden, wenn die Ausführungsvorschrift
vorliegt.
o
Rechtsverordnungen können nur auf Grund eines Gesetzes erlassen werden, wenn
das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. (Art. 80)
Durch
Gesetze können Bundesregierung, ein Bundesminister oder eine Landesregierung
ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen.
Dabei
müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz genannt
sein.
2. Besonders interessant erscheint
mir der so genannte „Nichtanwendungserlass“
1. Wenn Bürger gegen eine Entscheidung von
der Verwaltung oder vom Finanzamt vor dem zuständigen Gericht klagen und sie
erhalten Recht, hat die Politik
immer
noch mehrere Möglichkeiten:
o
Sie verzögern die Veröffentlichung der Urteilsbegründung im offizielle
Amtsblatt des Bundesministeriums.
Dann
kann sich kein anderes Gericht auf das Urteil berufen.
o
Wenn sich das nicht ewig hinauszögern lässt, erlässt der Bundesfinanzminister
einen so genannten „Nichtanwendungserlass“!
Damit
kann das Gesetz nicht mehr angewendet werden!
Unliebsame Steuergesetze
werden also kassiert. (Gewaltenteilung ade!)
(Quelle:
„Nichtanwendungserlasse – Das BMF, der geheime Gesetzgeber“ in: Der
Steuerzahler Heft März 2008 Seit 48)
2.
Die Finanzverwaltung versucht deshalb von vorn herein unliebsame Urteile zu vermeiden.
o
Wird beispielweise nur ein Gerichtsbescheid erlassen oder ein Vergleich geschlossen,
kommt es erst gar nicht zu einem Urteil, auf das sich andere Steuer-
zahler berufen können.
In
diesen Fällen bedarf es dann nicht einmal eines Nichtanwendungsbeschlusses.
(Quelle:
„Nichtanwendungserlasse – Das BMF, der geheime Gesetzgeber“ in: Der
Steuerzahler Heft März 2008, Seite 48)
3. Durch einen Erlass eines
Einzelnen (des Bundesfinanzministers) kann ein Gesetz, das Hunderte von
Abgeordneten beschlossen haben, außer Kraft gesetzt werden.
Damit
kann das Gesetz nicht mehr angewendet werden – es ist unwirksam!
Das Gesetz besteht zwar
weiterhin – es kann nicht mehr angewendet werden!
So
ergeht es etwa 6 Gesetzen pro Jahr!
(Quelle
„Gerichtspräsident: Minister missachtet Steuerurteile“, „Der Tagesspiegel“ vom
6.12.2008)
4.
Fazit
Die
Legislative ist nicht unabhängig und kann nicht frei entscheiden.
Die Abgeordneten werden durch andere
Personen in ein sehr differenziertes Abhängigkeitsverhältnisse gebracht.
Die
Abgeordneten werden durch eine kleine Zahl anderer Personen zu einem bestimmten
Abstimmungsverhalten bei entscheidenden Gesetzesvorlagen bewegt.
Die
wichtigen Entscheidungen werden in so genannten „Kungelrunden“
von bestimmten Personen ausgehandelt.
Beispiele:
1.
Kurz vor den Parlamentsferien werden
oft sehr viele Gesetze verabschiedet.
In
der letzen Woche vor den Parlamentsferien im Jahre 2002 wurde im Bundesrat an
einem einzigen Tage über sage und schreibe 62 Gesetze abgestimmt.
2. Wenn die Entscheidungsdichte zunimmt, leidet aber auch bei kompetenten
Personen die Aufmerksamkeit!
3. Es soll vorgekommen sein, dass
Abgeordnete des Deutschen Bundestages erst einige Minuten vor der Abstimmung
die Änderung von Gesetzesvorlagen
erhalten
haben.
(Quelle:
„Schluss mit Pillepalle“, [Michael Fuchs als neuer
Abgeordneter und Unternehmer und ehemaliger Präsident des Deutschen Groß- und
Einzelhandels],
Handelsblatt
vom 6.12.2002)
5.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages entscheiden manchmal sogar über
Gesetze, die sie gar nicht lesen konnten, weil komplizierte Gesetzesvor-
lagen
der Regierung (oder die Änderungen von Gesetzesvorlagen) sehr kurzfristig ins
Parlament oder in einen Ausschuss eingebracht wurden, so dass die
Abgeordneten
keine Zeit hatten sie zu lesen, geschweige denn sie mit ihren persönlichen
Mitarbeitern oder mit dem wissenschaftlichen Dienst des
Deutschen
Bundestages durchzuarbeiten.
Die Abgeordneten stimmen manchmal
über Gesetze ab, deren Wortlaut ihnen nicht einmal komplett vorliegt.
(Quelle: „Schluss mit Pillepalle“, [Michael Fuchs als neuer Abgeordneter und
Unternehmer und ehemaliger Präsident des Deutschen Groß-
und Einzelhandels], Handelsblatt vom 6.12.2002)
7. Die Kompetenzen bei den Regelarten
für dieses
offensichtlich undemokratische Fehlverhalten
Der Umgang mit den verschiedenen Regelarten
1.
Gesetze, Ausführungsvorschriften und Rechtsverordnungen
Über
Gesetze, Ausführungsvorschriften und über Rechtsverordnungen sind schon weiter oben
(unter 2. Die
Sachverhalte (Informationen über die verschiedenen Regel-
arten)
Aussagen
gemacht worden.
2.
Berichte und Protokolle
Über
Berichte und Protokolle lässt sich gemeinsam feststellen, dass sie sich auf
Vergangenes beziehen. Damit kann man schlecht zukunftweisende Regelungen
verbind-
lich festlegen.
3.
Bücher
Mit
Büchern kann man fast alles beschreiben, aber eben nicht für andere
verbindliche Festlegungen und Regelungen beschreiben.
4.
Rundschreiben
Rundschreiben
dienen der Information einer Verwaltungseinheit. Sie dienen nicht dazu – quasi
durch die Hintertür – gesetzesgleiche Festlegungen und Regelungen für
andere verbindlich zu machen.
5.
Richtlinie
Eine
Richtlinie dient dazu, in einem mehr oder weniger breit gefächerten Rahmen
zukunftsweisende Vorgaben zu machen. Das kann z.B. für Forschungsaufgaben
geschehen.
Dann könnte z.B. der für Forschung zuständige Minister eine Richtlinie
herausgeben.
6.
Verträge
Verträge
sind allgemeine Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehreren
Vertragspartnern ausgehandelt wurden. Es kann sich dabei um die unterschied-
lichsten Sachverhalte handeln: um einen Ehevertrag, um den
Kauf einer Immobilie, um einen Liefer- oder Handelsvertrag, oder gar um einen
Vertrag zwischen Staaten
wie
z.B. um einen Friedensvertrag.
Beide
Vertragspartner müssen einem Vertrag zustimmen, damit er Rechtkraft erhält.
Fast
immer wird die Zustimmung zu einem Vertrag mit der Unterschrift der
Vertragspartner besiegelt.
Abweichungen
von den Vereinbarungen müssen neu verhandelt werden.
Es
gilt das so genannte Vertragsrecht.
Der
sogenannte Generationenvertrag ist unwirksam, weil ihm keiner der Betroffenen zugestimmt
hat.
Die
Koalitionsverträge sind ebenfalls unwirksam, weil es dafür mehre Gründe gibt:
o Die Zustimmung von den
Abgeordneten, die die Regierung tragen, ist immer unter Druck zustande
gekommen.
o
Die Abgeordneten, die die Regierung tragen, haben den Koalitionsvertrag nicht
in Auftrag geben.
o Die Abgeordneten, die die Regierung
tragen, haben die Funktionäre, die den Koalitionsvertrag ausgearbeitet haben,
nicht bestimmt.
o Die Abgeordneten, die die Regierung
tragen, haben auf die Auswahl der Funktionäre, die den Koalitionsvertrag
ausgearbeitet haben, keinen Einfluss gehabt.
o Die Abgeordneten, die die Regierung
tragen, haben auf die Inhalte des
Koalitionsvertrages kaum Einfluss nehmen können.
7.
Erlass
Einen
Erlass kann ein Minister herausgeben. Er muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen, damit er akzeptiert werden kann und
unangreifbar ist.
o
Er muss sich auf seinen Geschäftsbereich beziehen.
o
Er darf nicht rückwirkend gelten.
o
Er darf gegen kein Gesetz verstoßen.
o
Er muss sich in das bestehenden Rechtgefüge einordnen lassen.
o
Er darf also nur Lücken in der Rechtslage füllen.
Anmerkung:
Der
so genannte Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministers erfüllt diese
Voraussetzungen nicht.
8. Dekret (= Erlass)
Ein
Dekret ist eine Veröffentlichung eines Richters oder eines Vorsitzender einer
Verwaltung. Sie kann sich also nur auf Vorgänge beziehen, die in den jeweiligen
Geschäftsbereich
fallen oder sich auf das jeweilige Aufgabenfeld beziehen.