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Der Rechtsstaat
(Eine kurze Beschreibung als Definition
einschließlich der Anforderungen und der Verfahren)
(C.9)
[Hier
soll „Das Soll“ also die Idealform und der „Ist-Zustand“ in gegliederter
Fassung in jeweils nur 6 Sätzen beschrieben werden.]
Gliederung
A Die Legalität des Zustandekommens
der Gesetze (6) [Die Legislative]
Die
Gesetze müssen legal zustande kommen.
B Die Anforderungen für Gesetze (6) [Der
Anforderungskatalog für Gesetze]
Alle Gesetze müssen bestimmte und immer die
dieselben Anforderungen erfüllen.
C Umsetzung der Gesetze (6) [Die Exekutive]
Gesetze
müssen beachtet, umgesetzt und ausgeführt werden.
D Rechtsprechung auf der Grundlage der Gesetze (6) [Die Judikative]
Gesetze
müssen die einzige rechtliche Grundlage für friedenstiftende Urteile der
Gerichte sein.
Ausführungen
A Die Legalität des Zustandekommens
der Gesetze (6) [Die Legislative]
Die
Gesetze müssen legal zustande kommen.
1.
Diejenigen, die die Gesetze beschließen, müssen dafür vorher legitimiert worden
sein.
[Das Parlament – der Deutsche
Bundestag beschließt die Gesetze und – wenn die Länder betroffen sind – auch
der Bundesrat ]
2.
Diejenigen, die die Gesetzgeber legitimieren, müssen dafür eine Legitimierung
besitzen.
[Das
ist das Volk, denn nach wie vor gilt: Alle Macht geht vom Volke aus.]
3.
Diejenigen, die die Gesetze beschließen, müssen frei und unabhängig beraten und
entscheiden können.
[Es
darf weder einen Zeitdruck und schon gar keine Aufträge oder Weisungen geben.
Es
darf auch keine Beeinflussung der Abgeordneten geben – weder im Sinne von Vorteilsgewährung
noch durch das Androhen des Versagens von bisher gewährten
Vorteilen
noch durch echte Sanktionen. Es darf auch keine für die Abgeordneten
verbindliche Koalitionsvereinbarung geben.
Es
darf auch keinen Koalitionsausschuss geben, dessen Beschlüsse für die Abgeordneten
verbindlich sind.]
4.
Diejenigen, die die Gesetze beschließen, müssen auftragsgemäß handeln.
[Die
Abgeordneten haben den Auftrag, die Anliegen und die Interessen des Volkes zu
vertreten.
Da
es bei der Gesetzgebung kein imperatives Mandat gibt und auch nicht geben soll,
müssen alle Gesetze mit Mehrheit beschlossen werden.
Es
ist in der Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland festzulegen, welche
Mehrheit gelten soll.]
5.
Diejenigen, die die Gesetze beschließen, dürfen keine Vorteile von ihrer
Gesetzgebungskompetenz haben.
[Eine
Art der legalisierten Selbstbedienung in irgendeiner Form darf es nicht geben.]
6. Diejenigen, die die Gesetze beschließen,
sollten die Gesetze von Zeit zu Zeit auf den Prüfstand stellen oder ihnen von
vorn herein eine begrenzte
Gültigkeit geben.
[Ein
Verfallsdatum dürften wirksamer sein, weil es zum Handeln, also mindestens zu
einer Überprüfung, zwingt.]
B Die Anforderungen für Gesetze (6) [Der
Anforderungskatalog für Gesetze]
Alle Gesetze müssen bestimmte und immer die
dieselben Anforderungen erfüllen.
1. Die Gesetze müssen alle Vorgaben der Verfassung einhalten.
[Das kann das
Bundesverfassungsgericht überprüfen.]
2.
Diejenigen, die die Gesetze beschließen, dürfen nicht die Kompetenz haben,
diese Vorgaben selbst zu ändern.
3.
Gesetze sollten kurz und – zumindest für die von einem Gesetz Betroffenen –
verständlich sein.
4.
Gesetze sollen auf Prinzipien des Rechts oder auf alten Weisheiten aufgebaut
sein
[Das
reduziert von vorn herein den Umfang der Gesetze. Das erleichtert das
Verständnis für die Gesetze. Das erleichtert den Richtern ihre Arbeit besonders
bei der
Urteilsbegründung.
Sollen mehrere spezifische Rechtsprinzipien oder alte Weisheiten gelten, so
sind sie zu hierarchisieren.]
5. In
jedem Gesetz sollen die Ziele genannt werden, die mit dem Gesetz angestrebt
oder gewährleistet werden sollen
6.
Gesetze gelten grundsätzlich immer für alle Bürger. Deshalb muss jeder Bürger
auch das Recht haben, die Gesetze nutzen können.
C Umsetzung der Gesetze (6) [Die
Exekutive]
Gesetze
müssen beachtet, umgesetzt und ausgeführt werden.
1.
Die Umsetzung oder Ausführung der Gesetze kann erst erfolgen, nachdem die
Gesetze beschlossen worden sind und ihnen Rechtkraft verliehen
worden
ist.
[Damit
ein Gesetz Rechtskraft erhält, muss es nicht nur beschlossen, sondern auch
bekannt gemacht werden.]
2.
Die Umsetzung der Gesetze darf nur von denen erfolgen, die dafür legitimiert
worden sind.
[Die Umsetzung oder Ausführung der
Gesetze erfolgt durch die Exekutive – das ist in der Regel die Verwaltung.]
3. Die
Umsetzung oder Ausführung der Gesetze muss zügig erfolgen.
4.
Die Umsetzung oder Ausführung der Gesetze muss sachgerecht erfolgen.
5.
Die Umsetzung oder Ausführung der Gesetze muss effizient erfolgen.
[Dafür
gibt es den Bundesrechnungshof.]
6.
Die Umsetzung oder Ausführung der Gesetze muss überprüfbar erfolgen.
[Dafür
gibt es Bundesaufsichtsämter.]
D Rechtsprechung auf der Grundlage der
Gesetze (6) [Die Judikative]
Gesetze müssen die einzige rechtliche Grundlage
für friedenstiftende Urteile der Gerichte sein.
1.
Diejenigen, die Urteile sprechen, müssen dafür vorher legitimiert worden sein.
[Die
Richter müssen für ihre Aufgaben ordnungsgemäß qualifiziert und legitimiert
werden.
Die
Qualifizierung kann nur durch ein Studium erfolgen.
Die
Legitimierung kann eigentlich nur durch
das Parlament erfolgen.]
2.
Das Gerichtswesen ist horizontal – also nach Sachbereichen – zu gliedern.
3. Diejenigen, die die Urteile
sprechen, müssen als einzige rechtliche Vorgabe die beschlossen Gesetze
berücksichtigen.
4.
Ein den Richtern zugebilligter Ermessenspielraum kann nur im Rahmen des
vorgegebenen Gesetzes erfolgen.
[Im
Ermessensspielraum können persönliche und situative Umstande berücksichtigt
werden.]
5. Gegen
ein Urteil eines Gerichtes ist in der Regel die Berufung möglich.
6.
Deshalb ist das Gerichtswesen auch vertikal – also nach dem Instanzenweg – zu
gliedern.
Die Mängel an
unserer Rechtsstaatlichkeit
(Es sind meines
Erachtens 12 wichtige Mängel.)
A Die Mängel bei den Kompetenzen
und bei Verfahrensfragen
1. Bei
der Gesetzgebung wird die Gewaltenteilung nicht konsequent eingehalten.
Die
meisten Gesetzesvorlagen kommen aus der Exekutive. (Art. 76)
Die
Regierung bringt die meisten Gesetzesvorlegen auf den Gang des
Gesetzgebungsverfahrens
2. Die
Kompetenzen in unserem föderalen System wurden oft geändert.
So
entsteht keine Rechtssicherheit.
Die
Artikel, die sich mit der konkurrierenden Gesetzgebung befassen, sind die am
häufigsten geänderten Artikel unseres Grundgesetzes
3. Die Kompetenzen in unserem föderalen
System bei der Gesetzgebung sind widersprüchlich.
Einerseits
gibt es die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes. (Art. 71)
Dazu
gibt es die Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. (Art. 73)
Dann
gibt es die so genannte konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den
Länder. (Art. 72)
Dazu
gibt es die Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. (Art. 74)
Dann
gibt es die Vorgabe, dass die Länder die Bundesgesetze als eigene
Angelegenheiten ausführen müssen. (Art.
84)
Außerdem
gibt es eine so genannte Bundesauftragverwaltung. (Art. 85)
Dann
gibt es den kürzesten Artikel unseres Grundgesetzes „Bundesrecht bricht
Landesrecht.“ (Art. 31)
4.
Diejenigen, die unser Grundgesetz als verbindliche Vorgaben bei der
Gesetzgebung beachten müssen, haben das Recht, das Grundgesetz jederzeit
zu
ändern. (Art. 79)
5.
Es wurden sogar die Artikel unseres Grundgesetzes geändert, die nach dem
Grundgesetz selbst in ihren Grundsätzen nicht einmal berührt werden
dürfen.
Bei
den geänderten Artikeln handelt es sich einige Artikel, die die Grundrechte
festlegen. (Art. 1 bis 19)
Für
eine Änderung unseres Grundgesetzes hat man festgelegt, dass die in den
Artikeln 1 bis 20 niedergelegten Grundsätze nicht berührt werden dürfen.
6. Man
kann unser Grundgesetz brechen, ohne dass dies irgendwelche Sanktionen nach
sich zieht.
Unser
Grundgesetz ist immerhin unser höchstes Gesetz.
7. Man
kann das Grundgesetz jederzeit ändern, ohne dass irgendwelche sachlichen
Bedingungen oder Vorgaben zu beachten wären.
B Inhaltliche und formale Mängel
1.
Sehr viele Gesetze enthalten willkürliche Festlegungen.
Sie
enthalten so genannte Eckwerte aus Koalitionsvereinbarungen. Sie enthalten
Festlegungen aus Kompromissen der Regierungsfraktionen.
2. Fast
alle Gesetze werden nicht mit der Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen
Bundetages beschlossen, sondern mit der Mehrheit der
anwesenden
Abgeordneten.
Dazu
gibt es die Festlegung des Begriffes „Mehrheit der Mitglieder“: Darunter ist
die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zu verstehen. (Art. 121)
3. Die
Änderung unseres Grundgesetzes erfolgt oft nach aktuellen Mehrheiten und nicht
nach inhaltlichen Notwendigkeiten.
Eine
verhältnismäßig große Zahl von Änderungen unseres Grundgesetzes gab es in den
Legislaturperioden der beiden Großen Koalitionen.
4. Es
gibt keinen Hüter oder Wächter über unser Grundgesetz.
Deshalb
kann es inhaltlich nach Belieben geändert werden; man braucht bloß die
notwendigen Zweidrittelmehrheiten im Deutschen Bundestag und im Bundesrat.
5. Man
kann jedem eigentlich verfassungswidrigem Gesetze dennoch Rechtskraft
verleihen.
Man
muss nur vor der Beschlussfassung dieses eigentlich verfassungswidrigen
Gesetzes unser Grundgesetz mit den notwendigen Zweidrittelmehrheiten im
Deutschen
Bundestag
und im Bundesrat entsprechend ändern.