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Der 2.
Versuch einer sehr kurzen Analyse
(Die Ergebnisse von Analysen
kurz zusammengefasst)
(20)
Die
Suche nach der idealen Demokratie
und die Suche nach dem
erfolgreichen Vorgehen
aus der
Serie:
Die Rettung der Demokratie in Deutschland
Teil B
(allgemein): Bestandsaufnahmen und Analysen
(27. Juli 2011, 9. und 27. März 2012 und 30. Mai 2012)
Vorbemerkungen
Es erfolgt zuerst eine Beschreibung der
Vorgänge, die zur so genannten Regierungsbildung führt.
Dann erfolgt eine kurze eigene Bewertung der Vorgänge als freie
Meinungsäußerung.
Hinweis:
Der
erste Versuch einer kurzen Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen und Analysen
ist unter
„Analyse
(kurz zusammengefasst)“ dargestellt. Die Datei stammt vom 27. März 2012 und hat
39 KB.
Ausführungen
Die
Vorgänge in chronologischer Abfolge
1. Man
bittet die Bürger in regelmäßigen Abständen zur Wahl, damit sie aus ihrer Mitte
ihre Vertreter wählen, die die Anliegen des Volkes und
seine
Interessen vertreten.
2. Die vom Volke in freien Wahlen gewählten Abgeordneten sollen die Sorgen,
Befürchtungen und Ängste genauso wie ihre Erwartungen,
Hoffnungen
und Wünsche aufnehmen, beraten und zu einem gerechten Ausgleich bringen.
3. Die Regeln nach denen gewählt wird (Bundeswahlgesetz und die anderen über 30
Wahlgesetze), haben Mitglieder von Parteien beschlossen und
auch
oft wieder geändert.
4. Die Kandidaten, die vom Bürger gewählt werden sollen, werden von Mitgliedern
von Parteien bestimmt.
5. Die Wahlchance der den Parteien genehmen Kandidaten wird durch eine so
genannte Absicherung über die Landesliste der Parteien erreicht.
6. Damit kann auch ein Kandidat Abgeordneter werden, der in seinem Wahlkreis
glatt durchgefallen ist – ja der sogar im Extremfall keine
einzige
Stimme erhalten hat.
7. Gleich nach der Wahl, werden die vom Volke gewählten Abgeordneten erst
einmal auf Eis gelegt.
8. Das bewerkstelligen der fast unbekannte Vorältestenrat und der bekanntere
Ältestenrat.
9. Beides sind so genannte Nichtverfassungsorgane.
10.
Nachdem sich die Spitzen der Parteien das vorläufige amtliche Wahlergebnis und
die Sitzverteilung angesehen und festgestellt haben, welche
Koalitionen
eine Mehrheit im Parlament haben und damit möglich sind, werden so genannte
Sondierungsgespräche geführt.
11. Diese Sondierungsgespräche werden zwischen den Parteivorsitzenden und hohen
Parteifunktionären geführt, die zusammen jeweils eine
Mehrheit im Parlament haben.
12. Es wird ausgelotet, zwischen welchen Parteien die größten Gemeinsamkeiten
(die größte gemeinsame Schnittmenge) besteht.
13. Dann werden Koalitionsverhandlungen zwischen den Parteien geführt.
14. Diese Koalitionsverhandlungen werden von Arbeitsgruppen für bestimmte
Sachthemen und einer Arbeitsgruppe, die die Arbeit der anderen
Arbeitsgruppen
inhaltlich und zeitlich koordiniert, geführt.
15. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen und die Mitglieder der
Koordinierungsgruppe werden von den Parteien bestimmt.
16. In dieser Koalitionsvereinbarung sind zwischen den beteiligten Parteien
Ziele, Festlegungen und Eckwerte festgeschrieben, die für die gesamte
Legislaturperiode
gelten.
17. Wenn die Koalitionsverhandlungen abgeschlossen sind, wird das Ergebnis dieser
Verhandlungen (also die Koalitionsvereinbarung) den
höchsten
Gremien der beteiligten Parteien zur Abstimmung vorgelegt.
18. Danach wird die von den höchsten Parteigremien gebilligte
Koalitionsvereinbarung den gewählten Abgeordneten der betroffenen Parteien
mit
der Bitte um Zustimmung vorgelegt.
19. Diese Koalitionsvereinbarung betrifft in besonderem Maße die Abgeordneten,
die die Regierung tragen.
20. Diese Koalitionsvereinbarung gibt den Abgeordneten, die die Regierung
tragen, vor, was sie zu tun und zu lassen haben:
o
Sie müssen dafür sorgen, dass die Koalitionsvereinbarung in Regierungshandeln
umgesetzt werden kann.
o
Sie dürfen weder eigene Anfragen noch eigene Anträge stellen.
o
Sie dürfen keine Gesetzesvorschläge einbringen.
o
Sie dürfen nur gemeinsam abstimmen.
21. Mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung wird nicht nur die
Koalitionsvereinbarung gebilligt, sondern die Abgeordneten
o
erklären sich bereit, diese Koalitionsvereinbarung in Regierungshandeln
umzusetzen.
o
geben damit grünes Licht, damit die Parteivorsitzenden und die inzwischen
gewählten Fraktionsvorsitzenden die Koalitionsvereinbarung
unterschreiben
können, und sie wohl dadurch zu einem Koalitionsvertrag wird.
22. Die Abgeordneten, die die Regierung tragen, werden außerdem an die
Beschlüsse eines weiteren Nichtverfassungsorgans, dem
Koalitionsausschuss
gebunden.
23. Der Koalitionsausschuss ist Bestandteil der Koalitionsvereinbarung.
24. Dieser Koalitionsausschuss entscheidet über alle unvorhergesehenen und über
alle strittigen Fragen.
25. Da man theoretisch jede Frage und jeden Sachverhalt zu einer strittigen
Frage machen kann, besteht nicht nur die Möglichkeit der
Kompetenzerweiterung,
sondern dass der Koalitionsausschuss über alles entscheiden kann.
26. Die Abgeordneten, die die Regierung tragen, haben weder die Anzahl der
Mitglieder des Koalitionsausschusses, noch die Zusammensetzung
des
Koalitionsausschusses, noch die Mitglieder gewählt, noch auf die Auswahl der
Mitglieder einen Einfluss gehabt.
27. Fast alle Gesetzesvorlagen kommen inzwischen nicht aus dem Parlament, dem
Organ der Legislative, sondern aus der Regierung, dem
höchsten
Verfassungsorgan der Exekutive.
28. Das Parlament hat selbst mit Zweidrittelmehrheit beschlossen, dass es in
Sachen Bundeshaushalt noch weniger zu sagen hat, als vor der
Änderung
unseres Grundgesetzes.
29. Das Parlament entscheidet in eigener Machtvollkommenheit nur noch über
Steuererhöhungen und über Ausgabenminderungen; beides für
den
Bürger unerfreuliche Dinge.
30. Beschlüsse des Parlaments über die für die Bürger erfreulichen Dinge wie
Steuersenkungen und Ausgabenerhöhungen bedürfen der
Zustimmung
der Bundesregierung.
Die
kurze eigene Bewertung der Vorgänge als freie Meinungsäußerung
1. Nichtverfassungsorgane
bestimmen weiterstgehend über das höchste Verfassungsorgan, über das Parlament.
Es
sind der Vorältestentat, der Ältestenrat, die Arbeitsgruppen, die die
Koalitionsvereinbarung ausarbeiten, einschließlich die
Koordinie-
rungsgruppe und der Koalitionsausschuss.
2. Die Vorsitzenden von Parteien und
hohe Parteifunktionäre bestimmen über die vom höchsten Souverän dem Volke in
freien Wahlen
gewählten
Abgeordneten.
3. An der Ausarbeitung der Koalitionsvereinbarung haben Personen mitgewirkt,
die dafür weder ein Mandat noch einen Auftrag von den
Abgeordneten
hatten.
Es
waren weder die Abgeordneten selbst, noch haben die Abgeordneten die Personen
bestimmt, noch hatten sie einen Einfluss auf die
Auswahl
der Personen gehabt.
4. Mit ihrer Zustimmung zur
Koalitionsvereinbarung erklären sich die Abgeordneten, die die Regierung tragen
bereit, diese Koalitions-
vereinbarung in Regierungshandeln umzusetzen.
5. Damit geben die Abgeordneten, die die Regierung tragen, ihr grundgesetzlich
verbrieftes Recht auf, Vertreter des ganzen Volkes zu sein, an
keinerlei
Aufträge und Weisungen gebunden zu sein und nur ihrem Gewissen unterworfen zu
sein.
6. Den gleich in der Koalitionsvereinbarung installierten Koalitionsausschuss
haben die Abgeordneten, die die Regierung tragen, weder gewollt
und
noch beschlossen, noch die Personen, die dazugehören, bestimmt.
7. Da inzwischen fast alle Gesetzesvorlagen aus der Regierung, dem höchsten
Verfassungsorgan der Exekutive kommen, erübrigt sich
weitestgehend
eine Kontrollfunktion des Parlaments über das Regierungshandeln.
8. Das Parlament hat selbst seine Kompetenzen auf Antrag der (damaligen)
Regierung in Sachen Bundesetat weiter eingeschränkt.
9. Die freien und an keinerlei Aufträge und Weisungen gebundenen Volksvertreter
entmündigt sich selbst und werden zu Marionetten ihrer
Parteien.
10. Das Parlament kann so seine Aufgaben nur noch unzureichend wahrnehmen und
gibt dem Volke keine Stimme mehr.
Der zweite Versuch
Unser politisches System
(sehr
grob und in nur 20 Sätzen kurz zusammengefasst)
1.
Die Wahlgesetze, nach denen die Volksvertreter gewählt werden, werden von
Mitgliedern von Parteien – den Abgeordneten – beschlossen.
2. Die Kandidaten, unter denen die Wähler wählen dürfen, werden von Mitgliedern
von Parteien – den Delegierten der Parteien – ausgesucht.
3. Der Wähler kennt nicht alle Auswirkungen seiner beiden Kreutzchen.
4. Gleich nach der Wahl dulden die frisch gewählten Abgeordneten, dass sie erst
einmal von einem Nichtverfassungsorgan – dem Vorältestenrat –
auf
Eis gelegt werden.
5. Diese Zeit – es sind etwa 4 Wochen – nutzen hohe Funktionäre der Parteien,
um auszuloten, mit welcher anderen Partei eine Koalition möglich
wäre;
dafür finden Sondierungsgespräche statt.
6. Wenn diese Gespräche erfolgreich verlaufen sind, führen hohe Funktionäre von
Parteien miteinander, mit denen eine Koalition wahr-
scheinlich zustande kommt, Koalitionsverhandlungen.
7. Es werden Arbeitsgruppen gebildet und eine Gruppe, die die Arbeit der
anderen Gruppen koordiniert.
8. Die Ergebnisse der Arbeit der Arbeitsgruppen werden zu einer
Koalitionsvereinbarung zusammengefasst.
9. Zuerst stimmen die höchsten Gremien der beteiligten Parteien darüber ab;
dann wird das Papier den Abgeordneten der beteiligten Parteien
zur
Abstimmung vorgelegt.
10. Die nach unseren Grundgesetz freien und an keinerlei Aufträge und Weisungen
gebundenen Abgeordneten, die nur ihrem Gewissen unter-
worfen sind, stimmen dieser Koalitionsvereinbarung zu, die
damit zu einem Koalitionsvertrag wird.
11. Diese Koalitionsvereinbarung enthält für die Abgeordneten verbindliche
Festlegungen, die für die gesamte Legislaturperiode gelten-
12. Für alle unvorhergesehenen und für alle strittigen Fragen wurde gleich in
der Koalitionsvereinbarung ein Koalitionsausschuss installiert.
13. Da man jede Frage zu einer strittigen Frage machen kann, hat der
Koalitionsausschuss – zumindest theoretisch – das Recht, über alles zu
entscheiden.
14. Die Abgeordneten, die die Regierung tragen, sind an die Beschlüsse des
Koalitionsausschusses – ein Nichtverfassungsorgan – gebunden.
15. Mit ihrer Zustimmung zu der Koalitionsvereinbarung haben die Abgeordneten,
die die Regierung tragen, auch dieser Regelung zugestimmt.
16. Die Abgeordneten, die die Regierung tragen, sind verpflichtet, die Inhalte
des Koalitionsvertrages und die Beschlüsse des Koalitionsausschus-
ses zu Regierungshandeln umzusetzen.
17. Die Abgeordneten, die die Regierung tragen, werden verpflichtet, ihre
Arbeit im Parlament und Regierung laufend und umfassend mit
einander
abzustimmen und zu Verfahrens-, Sach- und Personalfragen Konsens herzustellen.
18. Die Abgeordneten, die die Regierung tragen, werden verpflichtet, im
Deutschen Bundestag und in allen Gremien einheitlich abzustimmen; das
gilt
sogar für Fragen, die nicht Gegenstand der vereinbarten Politik sind.
19. Anträge, Gesetzesinitiativen und Anfragen werden gemeinsam oder – im
Ausnahmefall – im gegenseitigen Einvernehmen eingebracht.
20. Damit sind alle Verfahrensfragen, alle Sachfragen und alle Personalfragen
für die nächsten vier Jahre festgelegt oder entschieden.
Kann man eine Vereinbarung, die die freien und unabhängigen Abgeordneten zu
Marionetten macht, eleganter formulieren?
Hat das noch etwa mit Demokratie zu tun?