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Die Aufgaben und Kompetenzen des Parlaments
(unter besonderer
Berücksichtigung der Stufen der Legitimation)
(8)
Die
Suche nach der idealen Demokratie
und die Suche nach dem
erfolgreichen Vorgehen
aus der
Serie:
Die Rettung der Demokratie in Deutschland
Teil B
(Einzelelemente): Bestandsaufnahmen und Analysen
(6. Juni 2012)
Gliederung
1. Das Parlament und die Gesetzgebung
2. Das Parlament und der Bundesetat
3. Das Parlament und die Kontrolle der Regierung
4. Das Parlament und die Koalitionsverträge
5. Das Parlament und die Koalitionsausschüsse
6. Das Parlament und die Gewaltenteilung
7. Das Parlament in eigener Sache
8. Ein Blick in die
Verfassung
Hinweise und Anmerkungen
Ausführungen
1. Das
Parlament und die Gesetzgebung
Das
Parlament hat in der Gesetzgebung eine sehr merkwürdige Funktion:
Einerseits
ist es unbestritten die Legislative.
Andererseits
erarbeitet es nicht die Gesetzesvorlagen, sondern die meisten Gesetzesvorlagen
kommen es aus der Regierung, dem höchsten Organ
der
Exekutive.
Damit schlägt die Exekutive vor, was die
Legislative beraten und beschließen soll.
Die Regierung
vergibt sogar Aufträge an externe Anwaltskanzleien. die dann Gesetzesvorlegen
ausarbeiten.
Das Parlament kann dann geringfügige und
unwesentliche Änderungen an den Gesetzesvorlagen vornehmen.
Das Parlament wird dazu missbraucht, den
Gesetzesvorlagen (in erster zweiter und dritter Lesung) zuzustimmen.
Oft werden z.B. kurz vor den Parlamentsferien sehr viele Gesetzesvorlagen ins
Parlament gebracht, so dass die Abgeordneten gar keine Zeit haben, diese
Gesetzesvorlage überhaupt zu lesen.
Die
Abgeordneten bestimmen manchmal über Gesetze ab, deren Wortlaut ihnen nicht
einmal komplett vorliegt.
(Quelle:
„Schluss mit Pillepalle“, [über Michael Fuchs als
neuer Abgeordneter und Unternehmer und ehemaliger Präsident des Deutschen Groß-
und Einzelhandels],
Handelsblatt vom 6.12.2002)
Die knappe Minderheit im
Parlament, die Fraktionen der Opposition, hat keine Chance, jemals eine
Gesetzesvorlage durchzubringen und ihr Rechtskraft zu
verleihen. Sie hat eben keine Mehrheit im Parlament.
Sollte
eine Gesetzesvorlage der Opposition dennoch auch von der Mehrheit im Parlament
für gut befunden werden, so wird das Gesetzgebungsverfahren mit der Mehrheit im
Parlament erst einmal blockiert.
Dann wird in Eile ein ähnliches Gesetz, natürlich unter einem ganz anderen Namen,
vorgelegt und beschlossen.
2. Das
Parlament und der Bundesetat
1. Der Haushaltsentwurf
Der
Bundesfinanzminister legt den Entwurf des Bundes-Etats vor und nicht etwa der
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.
2. Die Hoheit über den Bundesetat
Die
Mehrheit der Bundestagsabgeordneten hat einem Gesetzentwurf der Regierung
zugestimmt, der vorsah, dass das Parlament über die Hoheit
des
Bundesetats nur eine sehr eingeschränkte Hoheit hat.
Alle
Beschlüsse, die höhere Ausgaben oder die Steuersenkungen beinhalten, bedürfen
der Zustimmung der Bundesregierung.
Damit
haben sie sich selbst und die Abgeordneten späterer Legislaturperioden
teilweise entmachtet.
.
Die Konsequenzen
Das
Parlament kann in eigener Machtvollkommenheit nur über Steuererhöhungen und
über Ausgabensenkungen entscheiden.
Damit
entscheidet über die für den Bürger angenehmen Dinge letztendlich die Regierung
und über die für den Bürger unangenehmen Dinge
das
Parlament.
Abgesehen
davon, dass das eine sehr merkwürdige Aufgabenteilung ist, widerspricht es der
Teilung der drei staatlichen Gewalten.
4. Die Kompetenzen des Parlaments
o Das
Parlament entscheidet nur noch über die für den Bürger unangenehmen Dinge wie
Steuererhöhungen und Ausgabensenkungen.
o
Wenn das Parlament über Dinge entscheiden will, die für den Bürger angenehm
sind, wie Steuersenkungen oder Ausgabenerhöhungen, muss das
Parlament
die Zustimmung der Bundesregierung einholen.
Anmerkung:
Das
wird soft anders dargestellt:
„Es
sei das „Königsrecht des Parlaments über jeden Cent zu entscheiden!“
Dazu
lesen Sie bitte einfach mal den Artikel 113 unseres Grundgesetzes.
Entweder
wissen es die Politiker nicht besser; dann gehören sie nicht in die Politik,
sondern sollten vielleicht Märchenbücher schreiben.
Oder
sie kennen unser Grundgesetz und belügen das Volk und sollten ebenfalls keine
Volksinteressen wahrnehmen.
In
einem Propagandablättchen des Deutschen Bundestages wird sogar – wider besseren
Wissens – behauptet, es sei das „Königsrecht“ des Parlaments über jeden
Euro
über jeden Cent, den die Regierung ausgeben will, zu beschließen!
(Quelle::
„Blickpunkt Bundestag“ – Die Ausschüsse des Bundestages –
Herausgeber:
Deutscher Bundestag; Referat Öffentlichkeitsarbeit; Stand: Juli 2007, Seite 13)
5. Die rechtliche Grundlage im Grundgesetz
1. Der ursprüngliche Wortlaut des Artikels 113 aus dem Jahre 1949
lautete:
„Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates, welche die
von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen
oder die neue
Ausgaben
in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der
Zustimmung der Bundesregierung.“
Schon
damals hatte das Parlament nicht die volle Hoheit über den Bundes-Etat.
Es
ging nur um die Ausgaben noch nicht um die Einnahmen.
2. Die politischen Parteien sorgen dafür,
dass die überwiegende Mehrheit der Abgeordneten das Grundgesetz so ändert, dass
das Parlament in
Sachen
Bundeshaushalt fast nichts mehr zu sagen hat.
Die Änderung erfolgte am 12.05.1969.
Sie
wurde als 21. Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt I Seite 357 veröffentlicht.
(Es
geht um den Abschnitt X. Finanzwesen Art. 104a bis Art. 115, besonders Art.
113)
Genauer
um den Artikel 113 [Ausgabenerhöhende und einnahmemindernde Gesetze; Zustimmung
der Bundesregierung]
3. Der Artikels 113 [Ausgabenerhöhende und
einnahmemindernde Gesetze; Zustimmung der Bundesregierung] lautet nun:
„(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung
vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich
schließen oder für die
Zukunft
mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
Das
gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für
die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der
Bundestag
die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In
diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage
eine Stellung-
nahme zuzuleiten.
(2)
Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das
Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag
erneut Beschluß faßt.
(3)
Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre
Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn
sie
vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet
hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.“
4. Es geht also nicht nur um Ausgaben,
sondern auch um Einnahmen.
Der
Gesetzgeber das Parlament (Deutscher Bundestag und Bundesrat) hat dieser
Änderung des Grundgesetzes mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit zugestimmt.
5.
Die eigene Meinungsäußerung über die Änderung des Artikels 113
Der
Bundes-Etat wird heute praktisch von der Bundesregierung bestimmt.
Es
entscheiden Personen über den Bundesetat, die nicht dazu durch Wahlen des Volkes
legitimiert worden sind.
1.
Das Parlament kann und darf nur über die für den Bürger unerfreulichen Dinge
beschließen:
o
über höhere Einnahmen (neue Steuern oder Steuererhöhungen)
o
über die Streichung oder die Kürzung von Ausgaben.
2.
Über Ausgabenerhöhungen und Steuersenkungen beschließt die Bundesregierung.
Das
Parlament darf also nur über Dinge entscheiden, die für den Bürger unerfreulich
sind.
Über
alle für den Bürger erfreulichen Dinge darf die Regierung allein entscheiden.
3.
Diesen Änderungen, die diese „perfekte“ Lösung beinhaltet, hat das Parlament
mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit zugestimmt.
6.
Die öffentliche Propaganda
1. Es muss einem doch wie Hohn in den
Ohren klingen, wenn man das Propagandablättchen des Deutschen Bundestages in
diesem Zusammenhang liest!
Dort
steht wörtlich:
„Es ist das so genannte „Königsrecht“
des Parlament, über jeden einzelnen Euro, über jeden einzelnen Cent zu
beschließen, den die Regierung ausgeben will.“
(Quelle: „Blickpunkt
Bundestag“ – Die Ausschüsse des Bundestages – Herausgeber:
Deutscher Bundestag; Referat Öffentlichkeitsarbeit; Stand: Juli 2007; Seite 13)
2. Es sei also das „Königsrecht
des Parlaments“ über jeden Euro und über jeden Cent zu beschließen.
3. Dem Parlament ist das so genannte
„Königsrecht“ über alle Einnahmen und Ausgaben beschließen zu können, zumindest
teilweise oder, was die für die Bürger
erfreulichen
Dinge betrifft, geraubt worden.
4.
Was ist das für eine Auffassung von Demokratie, wenn die Abgeordneten dazu
missbraucht werden, die für den Bürger finanziell unangenehmen Dinge zu
beschließen
und die für den Bürger finanziell erfreulichen Dinge die Exekutive festlegt?
5.
Was ist das für eine Auffassung von Demokratie, wenn man Steuergelder dazu verwendet
um Lügen zu verbreiten?
7.
Forderungen
1. Der Deutsche Bundestag muss über den
Bundes-Etat nicht nur wieder wie früher – als man ihn noch mit gewisser
Berechtigung das Schicksalsbuch der Nation
nannte
– über alle Ausgaben des Staates beraten und beschließen.
2.
Aber auch über alle Einnahmen und nicht nur über alle Ausgaben muss das
Parlament beschließen.
3.
Das Grundgesetz ist entsprechend zu ändern.
8. Offene Fragen
1. Warum hat das Parlament in Sachen
Bundes-Etat kaum etwas zu vermelden?
2.
Warum entscheidet die Regierung über alle Dinge, die dem Bürger positiv erscheinen
müssen wie Steuersenkungen und Ausgabenerhöhungen?
3.
Warum darf das Parlament beim „Schicksalsbuch der Nation“ nur über die für den
Bürger unangenehmen Dinge entscheiden wie Steuererhöhungen und Ausga-
bensenkungen?
4.
Wer entmachtet sich schon gern selbst?
5.
Wie hat man die Abgeordneten dazu bewegt, sich selbst zu entmachten?
6.
Wer hat so viel Macht, die Abgeordneten zu entmachten?
7.
Wer stellt sich über die Verfassung?
8.
Wer bewegt die freien und nur ihrem Gewissen verantwortlichen Abgeordneten, die
an keine Aufträge und Weisungen gebunden sind gegen das Grundgesetz zu
verstoßen
die ihnen selbst die höchsten Rechte einräumt?
3. Das
Parlament und die Kontrolle der Regierung
Die
meisten Gesetzesvorlagen kommen inzwischen aus der Regierung.
Da die Regierung keine Gesetze
vorschlagen wird, die ihr nicht genehm sind, erübrigt sich weitestgehend die
Kontrollfunktion des Parlaments über die Regierung
Das Parlament ist die höchste der drei staatlichen Gewalten und
primär vom Volke legitimiert, die Regeln für Staat und Gesellschaft zu
bestimmen.
Die
Exekutive ist die zweithöchste der drei staatlichen Gewalten. Zuerst muss man
ja erst einmal die Gesetze beschließen ehe man sie umsetzen und
ausführen kann.
4. Das
Parlament und die Koalitionsverträge
1. Die wichtigste Aussage im Koalitionsvertrag
Im
Koalitionsvertrag heißt es wörtlich:
„Die Koalitionspartner verpflichten sich, diese Vereinbarung
im Regierungshandeln umzusetzen. [...]
Die
Koalitionspartner CDU, CSU und SPD werden ihre Arbeit in Parlament und
Regierung laufend und umfassend miteinander abstimmen und zu Verfahrens-
und
Sach- und Personalfragen Konsens herstellen.
Die
Koalitionspartner treffen sich regelmäßig mindestens einmal monatlich zu
Koalitionsgesprächen im Koalitionsausschuss. [...]
Im Bundestag und in allen von
ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab. Das
gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der
vereinbarten
Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.
Über
das Verfahren und die Arbeit im Parlament wird Einvernehmen zwischen den
Koalitionsfraktionen hergestellt. Anträge, Gesetzesinitiativen und Anfragen
auf
Fraktionsebene werden gemeinsam oder, im Ausnahmefall, im gegenseitigem
Einvernehmen eingebracht.
Die Koalitionen
werden darüber eine Vereinbarung treffen.“
Wenn
Sie das nicht glauben, lesen Sie nach! Es ist die Wahrheit!
(Quelle
1: „Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD“, Voltmedia GmbH,
Paderborn; Stand 11.11.2005, Preis: 2,95 €
I.
Kooperation der Parteien und
II.
Kooperation der Fraktionen, Seite 161)
2. Die einzelnen
Details zur Bewertung
2.1
Das Verfahren
Die Koalitionsvereinbarung ist – so wie sie zustande kommt
– schon vom Ablauf des Verfahrens grundgesetzwidrig.
Die Koalitionsvereinbarung wird von Personen
ausgearbeitet, die zum Teil überhaupt nicht gewählt worden sind, weil sie z.B. und auch gar nicht zur Wahl standen.
2.2 Das Gremium (oder die
Gremien)
Das (oder die) Gremium, das (oder die) die
Koalitionsvereinbarung erarbeitet (oder erarbeiten) und beschließt (oder
beschließen), kennt das Grundgesetz
nicht.
Parteifunktionäre bestimmen, womit sich die gewählten
Abgeordneten zu befassen haben. Sie haben dafür keine Legitimation. Es ist
nicht einmal klar,
wer
sie beruft!
So wäre es m. E.
richtig:
Eine
Koalitionsvereinbarung kann nur von den Abgeordneten ausgearbeitet werden oder
von Personen, die von ihnen dafür legitimiert worden sind.
Die
Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volke, an Weisungen und Aufträge nicht
gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(Quelle 1: Art. 38, Abs. 1 Satz 2; GG)
2.3 Von einer Vereinbarung zu einem Vertrag
Eine Koalitionsvereinbarung zu einem Koalitionsvertrag zu
machen, der bindende Wirkungen für die Abgeordneten hat, ist grundgesetzwidrig.
Ein Vertrag unterstellt, dass man
sich an den Vertrag halten muss. Wer sich nicht an den Vertrag hält, begeht
einen Vertragsbruch!
Koalitionsverträge
legen aber die Inhalte der Parlamentsarbeit der nächsten vier Jahre fest.
Der
Koalitionsvertrag ist durch das Grundgesetz nicht gedeckt.
(Quelle: „Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD“, ebenda)
2.4 Festlegung der Inhalte
In einem Koalitionsvertrag festzulegen, womit sich die
Abgeordneten zu befassen haben und wie sie abzustimmen haben, ist
grundgesetzwidrig.
Parteifunktionäre
bestimmen, womit sich die gewählten Abgeordneten zu befassen haben und wie sie
abzustimmen haben.
Sie
haben dafür keine Legitimation.
(Quelle:
„Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD“, ebenda)
2.5 Festlegung von Entscheidungen und
Maßnahmen und von Eckwerten
Die inhaltlichen Festlegungen der Koalitionsvereinbarung
sind eindeutig grundgesetzwidrig.
So wäre es m. E. richtig:
Eine Koalitionsvereinbarung
kann inhaltlich keine Aussagen oder Eckwerte festlegen, die die Abgeordneten
binden.
Eine Koalitionsvereinbarung
kann nur eine Absichtserklärung oder eine Empfehlung für die Abgeordneten sein,
sich mit bestimmten Fragen zu
befassen.
2.6 Festlegung bei Personalfragen
In einem Koalitionsvertrag festzulegen, dass sich die
Abgeordneten bei Personalfragen einstimmig verhalten müssen, ist
grundgesetzwidrig.
Es
wird ihnen vorgegeben, dass sie sich bei allen Verfahrens-, Sach- oder sogar
bei Personalfragen einstimmig verhalten müssen. Es wird sogar festgelegt, dass
beide
Parteien der Koalition gleich abstimmen werden.
2.7 Festlegung von Eckwerten die über die
Legislaturperiode hinausgehen
In einem
Koalitionsvertrag festzulegen, dass sich die Ausgaben für etwas durchaus
Wünschenswertes bis weit über die Legislaturperiode hinaus steigern
werden,
bindet weder das nächste Parlament noch die nächste Regierung noch den Wähler.
2.8
Der Koalitionsvertrag als Knebelungsvertrag
In einem Koalitionsvertrag festzulegen, dass sich die Abgeordneten
verpflichten, keine Anträge zu stellen, die nicht mit der Fraktionsführung
abgestimmt
worden
sind, ist grundgesetzwidrig.
Die
Abgeordneten werden aber verpflichtet, keine Anträge zustellen, die nicht mit
der Fraktionsführung abgestimmt worden sind.
(Quelle: „Der
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD“, ebenda)
Damit schränken sie jeden Freiraum
für die Abgeordneten ein.
Nein
sie unterbinden alles.
Die
Koalitionsverträge sind für Abgeordnete und für das Volk grundgesetzwidrig!
3. Zusammenfassende Bewertung als
Meinungsäußerung (4)
1. Der Koalitionsvertrag ist – so wie er
zustande gekommen ist – vom Verfahren her grundgesetzwidrig
2.
Parteifunktionäre, die dafür gar keine Legitimation haben entscheiden,
womit
sich die vom höchsten Souverän – dem Volke – gewählten Abgeordneten zu befassen
haben.
3.
Diese Parteifunktionäre entscheiden, wie sich die Abgeordneten der Regierungsfraktion
in den nächsten 4 Jahren (Legislaturperiode) zu
verhalten
haben und worüber sie abzustimmen haben und wie sie abzustimmen haben.
4.
Diese Parteifunktionäre entscheiden für die Abgeordneten, die nach dem
Grundgesetz Vertreter des ganzen Volkes sind und an Aufträge und
Weisungen
nicht gebunden sind und nur ihrem Gewissen verantwortlich sind.
Anmerkung:
Der
jetzt geltende Koalitionsvertrag zwischen CDU/ CSU und FDP ist fast identisch
mit dem eben zitierten Koalitionsvertrag.
Im Koalitionsvertrag zwischen der jetzt
regierenden Koalition aus CDU/CSU und der FDP heißt es wörtlich:
„I. Kooperation der Parteien
„Diese Koalitionsvereinbarung gilt für die Dauer der 17. Wahlperiode.
Die
Koalitionspartner verpflichten sich, diese Vereinbarung im Regierungshandeln
umzusetzen. Die Partner tragen für die gesamte Politik der Koalition gemeinsam
Verantwortung.
Die
Koalitionspartner CDU, CSU und FDP werden ihre Arbeit in Parlament und Regierung laufend und
umfassend miteinander abstimmen und zu Verfahrens-
und
Sach- und Personalfragen Konsens herstellen.
Die
Koalitionspartner treffen sich regelmäßig zu Beginn einer
jeden Sitzungswoche zu Koalitionsgesprächen im
Koalitionsausschuss. Darüber hinaus tritt er auf
Wunsch
eines Koalitionspartners zusammen.
Er
berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die zwischen den
Koalitionspartnern abgestimmt werden müssen, und führt in Konfliktfällen
Konsens
herbei.
Ihm
gehören an: die Parteivorsitzenden, die Fraktionsvorsitzenden, die Generalsekretäre,
die 1. Parlamentarischen Geschäftsführer, der Chef des Bundeskanzler-
amtes, der Bundesfinanzminister und ein weiteres von der
FDP zu benennendes Mitglied.
„II. Kooperation
der Fraktionen
Im Bundestag und
in allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen
einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der
vereinbarten
Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.
Über
das Verfahren und die Arbeit im Parlament wird Einvernehmen zwischen den
Koalitionsfraktionen hergestellt. Anträge, Gesetzesinitiativen und Anfragen
auf
Fraktionsebene werden gemeinsam oder, im Ausnahmefall, im gegenseitigem
Einvernehmen eingebracht. Die Koalitionen werden darüber eine Vereinbarung
treffen.“
Anmerkung:
Die
rot gedruckten Stellen sind die Unterschiede
zwischen den beiden Koalitionsverträgen. Dies habe ich selbst getan, damit die
Unterschiede und die Gemein-
samkeiten deutlicher werden.
(Wenn
Sie das alles nicht alles glauben, es ist die Wahrheit! Lesen Sie nach!)
(Quelle:
„Wachstumm. Bildung. Zusammenhalt“
Der
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, 17. Legislaturperiode, Verlag und
Druck: Union Betriebs GmbH, Eigermannstraße 2
53359
Rheinbach, 08/1109; Bestell-Nr. 5283, (Preis: etwa 2,50 €
I. Kooperation der
Parteien und
II.
Kooperation der Fraktionen, Seite 156)
5. Das Parlament und die Koalitionsausschüsse
Für alle unvorhergesehenen und für alle strittigen
Fragen sind die Abgeordneten an die Entscheidungen des Koalitionsausschusses
gebunden.
Das
betrifft alle Sach- und Personalentscheidung für die gesamte Legislaturperiode.
Die in
freien Wahlen gewählten Abgeordneten sind nach dem Grundgesetz an keinerlei
Aufträge und Weisungen gebundenen, sondern nur ihrem
Gewissen unterworfen.
o Der Koalitionsausschuss ist gleich in der
Koalitionsvereinbarung enthalten.
o
Die Abgeordneten haben nicht an der Koalitionsvereinbarung mitgewirkt.
o
Die Abgeordneten haben keinen Koalitionsausschuss verlangt.
o
Die Abgeordneten haben auch nicht über die Zahl der Mitglieder des
Koalitionsausschusses bestimmt
o
Die Abgeordneten haben auch nicht die Mitglieder des Koalitionsausschusses
bestimmt.
3. Der Koalitionsausschuss (3)
1.
Im Koalitionsvertrag wird auch gleich festgelegt, wer die Mitglieder des
Koalitionsausschusses sind:
„Ihm gehören Kanzler, Vizekanzler, Fraktionsvorsitzende (bei
der CDU, CSU-Fraktion auch der erste stellvertretende Fraktionsvorsitzende)
und, soweit
darunter
nicht die Parteivorsitzenden sind, die Parteivorsitzenden an!
(Quelle: „Der Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD“, Voltmedia GmbH, Paderborn; Stand 11.11.2005,
I.
Kooperation der Fraktionen, ebenfalls Seite 161)
Es
handelt sich also um sechs Personen.
2.
Die einzelnen Details zur Bewertung des Koalitionsausschusses
2.1 Der Koalitionsausschuss ein Gremium, das das Grundgesetz nicht kennt
Auch
den im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Koalitionsausschuss kennt das
Grundgesetz ebenfalls nicht. Der Koalitionsausschuss arbeitet neben dem
Grundgesetz.
(Quelle: „Der Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD“, ebenda)
2.2
Die Zusammensetzung des Koalitionsausschusses
Für alle strittigen
Fragen wird eine ständigen Einrichtung, ein so genannter Koalitionsausschuss,
gebildet, der wiederum nicht ausschließlich aus gewählten
Abgeordneten
besteht.
In
einem Koalitionsvertrag festzulegen, wer zum Koalitionsausschuss gehört, ist
grundgesetzwidrig.
Es
sind nicht alles gewählte Abgeordnete. Diese Personen wurden nicht vom Volke
oder von den Abgeordneten gewählt.
2.3
Der Koalitionsausschuss entscheidet praktisch im Namen des Parlaments.
Die
Fraktionen, die die Regierung unterstützen, werden aufgefordert, die im
Koalitionsausschuss ausgehandelten Vereinbarungen abzusegnen und durch-
zuwinken.
3. Zusammenfassende Bewertung als Meinungsäußerung:
1.
Der Koalitionsausschuss entmündigt und entmachtet die vom Volke gewählten
Abgeordneten.
2.
Die Abgeordneten haben auch in unvorhergesehenen Fragen nichts zu sagen und
nichts zu entscheiden.
3.
Der Koalitionssauschuss (bestehend aus 6 Personen) entscheidet ohne Legitimation
grundgesetzwidrig im Namen des Parlaments.
4. Wen wundert es da, dass die
Abgeordneten nur zu den vorgeschriebenen Abstimmungen anwesend sind und sonst
anderen Tätigkeiten
nachgehen.
6. Das
Parlament und die Gewaltenteilung
1. Gewaltentrennung
Die
Trennung der drei staatlichen Gewalten wird nicht eingehalten.
Der
Bundeskanzler hat als höchster Vertreter der Exekutive ein Bundestagsmandat.
Fast
alle Bundesminister haben ein Bundestagsmandat.
Damit
sind die höchsten Vertreter der Exekutive gleichzeitig Gesetzgeber und gehören
zur Legislative.
Dabei
ist es ihre Aufgabe, die Gesetze, die der Gesetzgeber beschlossen hat, zügig,
sachgerecht und effizient umzusetzen bzw. die Umsetzung zu überwachen.
Dafür
stehen ihnen die Abteilungen und Referate in den Bundesministerien sowie über
600 Bundesämter und Bundesaufsichtsämter zu Verfügung.
2. Gesetz zur Vermischung der
staatlichen Gewalten
Eine
frühere Regierung hat einen Gesetzentwurf eingebracht, der die Trennung der
drei staatlichen Gewalten weiter verwischt.
Man hat sogar auf Antrag der damaligen
Regierung ein Gesetz beschlossen, das die Gewaltentrennung teilweise aufhebt.
Es
ist das Gesetz über die Parlamentarischen Staatssekretäre.
Man hat sogar auf Antrag der damaligen Regierung
ein Gesetz beschlossen, das die Gewaltentrennung teilweise aufhebt.
Es
ist das Gesetz über die Parlamentarischen Staatssekretäre.
Die
Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages hat einem Gesetzesvorschlag
der Regierung zugestimmt, das der Einführung der Parla-
mentarischen Staatssekretäre und der Staatsminister
vorsieht.
Sie
sollen einen Bundesminister, dem sie zugeordnet sind, bei seiner Arbeit unterstützen.
Das Gesetz über
die Parlamentarischen Staatssekretäre und Staatsminister ist bereits in der 5.
Wahlperiode (1965 bis 1969) beschlossen worden.
Sie
werden einem Bundesminister zugeordnet und unterstützen ihn bei seiner Arbeit.
Das
„Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre“
wurde
durch die Bundesregierung (!) am 13.02.1967 eingebracht und am 15.03.1967
verabschiedet. (BGBl. I. S. 396) die relevanten Inhalte:
„Ihre
Aufgabe ist, die Bundesminister der großen Ressorts in ihrer politischen Arbeit
zu unterstützen. Sie müssen Mitglieder des deutschen Bundestages sein.“
(Quelle: „Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages“
1949 bis 1999; Peter Schindler; Gesamtausgabe in
drei Bänden;
Nomos
Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999,
Band
III: Kapitel: Gesetzgebung zum Parlamentsrecht, 5. Wahlperiode (1965 – 69)
Seite 3 026)
Sie
gehören laut Gesetz nicht zur Regierung.
„Parlamentarische
Staatssekretäre sind – das ist Voraussetzung – Mitglieder des Bundestages, die die
nicht näher beschriebene Aufgabe haben, die Bundesminister
denen
sie beigegeben sind, bei ihrer Regierungsaufgabe zu unterstützen.
Parlamentarische
Staatssekretäre (einschließlich Staatsminister) werden jedoch mit ihrer
Ernennung keine Regierungsmitglieder.“
Das muss man sich erst einmal auf der Zunge
zergehen lassen!
(Quelle: „Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages“
1949 bis 1999; Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999,
Band I: Kapitel 6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite
1 029)
Diese neuen Funktionsträger müssen, damit sie ernannt werden
können, ein Bundestagsmandat haben. Das ist die einzige im Gesetz genannte
Voraussetzung.
Sie
gehören aber – so steht es im Gesetz – nicht zur Regierung.
Beide
Funktionen werden natürlich bezahlt.
Das
Gesetz wurde zur Zeit der ersten Großen Koalition beschlossen.
Außer
den Parlamentarischen Staatssekretären gibt es und gab es immer schon die
beamteten Staatssekretäre.
Im
genannten Gesetz ist keine Zahl dieser neu geschaffenen Funktionsträger
genannt.
Also
hat man die Zahl der neuen Funktionsträger laufend erhöht: zuerst waren es nur
7 heute sind es 34.
Da
sie offiziell nicht zur Regierung gehören, kann das Bundesverfassungsgericht nicht
einmal überprüfen, ob die Gewaltenteilung beschädigt ist.
Das
Bundesverfassungsgericht prüft nur die Gesetze, nicht die Realität.
So wurde die Anzahl der
Parlamentarische Staatssekretäre und Staatsminister von Legislaturperiode zu
Legislaturperiode immer größer.
Die Anzahl der Parlamentarischen Staatsekretäre ist seit
ihrer Einführung in der 5. Wahlperiode (1965 bis 19969) von 7 auf 27 in der 13
Wahlperiode (1994 bis zum
Stand
31. August 1997) fast kontinuierlich gestiegen.
(Quelle: „Datenhandbuch zur
Geschichte des Deutschen Bundestages“ 1949 bis 1999; Peter Schindler;
Gesamtausgabe in drei Bänden;
Nomos
Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
Band
I: Kapitel 6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite 1 111)
Es
sind in dieser 16. Legislaturperiode 34 Personen, die zwei Funktionen wahrnehmen
und für beide Funktionen bezahlt werden.
(Quelle:
„Wer uns regiert“, Ein Handelsblatt-Führer durch die Bundesregierung)
So hat man meines Erachtens eindeutig gegen
die Trennung der drei staatlichen Gewalten verstoßen, aber das
Bundesverfassungsgericht ist machtlos.
3. Stabile
Regierung und Mehrheitsbeschaffer für die Regierung
Um
eine stabile Regierung zu haben, hat man eine Grundvoraussetzung einer jeden Demokratie aufgeweicht.
Hinweis:
Näheres siehe unter 6. Stabile
Regierung und Mehrheitsbeschaffer für die Regierung im Gliederungspunkt 2. Die
Abgeordneten.
4. Ergebnisse zur Gewaltenteilung
1. Die Trennung der drei staatlichen Gewalten wird
nicht eingehalten.
Der Bundeskanzler hat als höchster
Vertreter der Exekutive ein Bundestagsmandat.
Fast alle Bundesministerhaben ein
Bundestagsmandat.
2.
Vermischung von staatlichen Gewalten
Die drei staatlichen Gewalten werden nicht
immer sauber getrennt, sondern besonders zwischen Legislative und Exekutive
miteinander personell vermischt.
Hinweis:
Näheres siehe unter 6. Stabile
Regierung und Mehrheitsbeschaffer für die Regierung im Gliederungspunkt 2. Die
Abgeordneten.
3. Die Mitglieder des Bundesrates in
Doppelfunktionen
Alle Mitglieder des Bundesrates gehören
o
zur Legislative – was ihre Funktion im Bundesrat betrifft und gleichzeitig
o
zur Exekutive – was ihre Funktion in ihrer Landesregierung betrifft.
7. Das
Parlament in eigener Sache
Das
Parlament darf alles beschließen, was es selbst betrifft:
o Das
Parlament kann die Anzahl der Mitarbeiter des Deutschen Bundestages beschließen.
o
Das Parlament kann die Höhe der Vergütung der Abgeordneten beschließen und
welcher Teil davon steuerfrei ist.
o Das
Parlament kann die Pensionsansprüche der Abgeordneten bestimmen.
o
Das Parlament kann die Vergütung der so genannten „Wissenschaftlichen
Mitarbeiter“ bestimmen.
o
Das Parlament kann bestimmen, wie diese der so genannten „Wissenschaftlichen
Mitarbeiter“ ausgewählt werden.
8. Ein Blick in die Verfassung
Wenn
man sich nun die Mühe macht und für dieses Verhalten die relevanten Stellen in
der Verfassung sucht, findet man drei Stellen:
„Die
Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind Vertreter des ganzen Volkes, an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
verantwortlich.“
(Quelle: GG.: Abschnitt III: Der Bundestag, Artikel 38 Wahl,
Absatz 1)
und
„Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen
seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung , die er im Bundetage oder in einem
seiner Ausschüsse getan
hat,
gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur
Verantwortung gezogen werden.“
(Quelle: GG.: Abschnitt III: Der Bundestag; Artikel 46, Absatz 1,
Satz 1)
und
„Die Parteien wirken bei der politischen
Willensbildung des Volkes mit.“
(Quelle: GG.: Abschnitt II: Der Bund und die Länder; Artikel 21
Absatz 1, Satz 1)