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Die Aufgaben und Kompetenzen des Parlaments
(unter besonderer Berücksichtigung der Stufen der Legitimation)
(8)

Die Suche nach der idealen Demokratie
und die Suche nach dem erfolgreichen Vorgehen

aus der Serie:
Die Rettung der Demokratie in Deutschland

Teil B (Einzelelemente): Bestandsaufnahmen und Analysen
(6. Juni 2012)

Gliederung

1. Das Parlament und die Gesetzgebung
2. Das Parlament und der Bundesetat
3. Das Parlament und die Kontrolle der Regierung
4. Das Parlament und die Koalitionsverträge
5. Das Parlament und die Koalitionsausschüsse
6. Das Parlament und die Gewaltenteilung
7. Das Parlament in eigener Sache
8. Ein Blick in die Verfassung

Hinweise und Anmerkungen

 

Ausführungen

1. Das Parlament und die Gesetzgebung

Das Parlament hat in der Gesetzgebung eine sehr merkwürdige Funktion:
    Einerseits ist es unbestritten die Legislative.
    Andererseits erarbeitet es nicht die Gesetzesvorlagen, sondern die meisten Gesetzesvorlagen kommen es aus der Regierung, dem höchsten Organ
    der Exekutive.

    Damit schlägt die Exekutive vor, was die Legislative beraten und beschließen soll.
    Die Regierung vergibt sogar Aufträge an externe Anwaltskanzleien. die dann Gesetzesvorlegen ausarbeiten.
Das Parlament kann dann geringfügige und unwesentliche Änderungen an den Gesetzesvorlagen vornehmen.  
Das Parlament wird dazu missbraucht, den Gesetzesvorlagen (in erster zweiter und dritter Lesung) zuzustimmen.
Oft werden z.B. kurz vor den Parlamentsferien sehr viele Gesetzesvorlagen ins Parlament gebracht, so dass die Abgeordneten gar keine Zeit haben, diese Gesetzesvorlage überhaupt zu lesen.
Die Abgeordneten bestimmen manchmal über Gesetze ab, deren Wortlaut ihnen nicht einmal komplett vorliegt.
(Quelle: „Schluss mit Pillepalle“, [über Michael Fuchs als neuer Abgeordneter und Unternehmer und ehemaliger Präsident des Deutschen Groß- und Einzelhandels],
                      Handelsblatt vom 6.12.2002)
Die knappe Minderheit im Parlament, die Fraktionen der Opposition, hat keine Chance, jemals eine Gesetzesvorlage durchzubringen und ihr Rechtskraft zu verleihen. Sie hat eben keine Mehrheit im Parlament.
Sollte eine Gesetzesvorlage der Opposition dennoch auch von der Mehrheit im Parlament für gut befunden werden, so wird das Gesetzgebungsverfahren mit der Mehrheit im Parlament erst einmal blockiert.
Dann wird in Eile ein ähnliches Gesetz, natürlich unter einem ganz anderen Namen, vorgelegt und beschlossen.

 

2. Das Parlament und der Bundesetat

1. Der Haushaltsentwurf
    Der Bundesfinanzminister legt den Entwurf des Bundes-Etats vor und nicht etwa der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.

2. Die Hoheit über den Bundesetat
    Die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten hat einem Gesetzentwurf der Regierung zugestimmt, der vorsah, dass das Parlament über die Hoheit
    des Bundesetats nur eine sehr eingeschränkte Hoheit hat.
    Alle Beschlüsse, die höhere Ausgaben oder die Steuersenkungen beinhalten, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
    Damit haben sie sich selbst und die Abgeordneten späterer Legislaturperioden teilweise entmachtet.

. Die Konsequenzen
    Das Parlament kann in eigener Machtvollkommenheit nur über Steuererhöhungen und über Ausgabensenkungen entscheiden.
    Damit entscheidet über die für den Bürger angenehmen Dinge letztendlich die Regierung und über die für den Bürger unangenehmen Dinge
    das Parlament.
    Abgesehen davon, dass das eine sehr merkwürdige Aufgabenteilung ist, widerspricht es der Teilung der drei staatlichen Gewalten.

4. Die Kompetenzen des Parlaments
    o Das Parlament entscheidet nur noch über die für den Bürger unangenehmen Dinge wie Steuererhöhungen und Ausgabensenkungen.
    o Wenn das Parlament über Dinge entscheiden will, die für den Bürger angenehm sind, wie Steuersenkungen oder Ausgabenerhöhungen, muss das
        Parlament die Zustimmung der Bundesregierung einholen.
    Anmerkung:
          Das wird soft anders dargestellt:
          „Es sei das „Königsrecht des Parlaments über jeden Cent zu entscheiden!“
          Dazu lesen Sie bitte einfach mal den Artikel 113 unseres Grundgesetzes.
          Entweder wissen es die Politiker nicht besser; dann gehören sie nicht in die Politik, sondern sollten vielleicht Märchenbücher schreiben.
          Oder sie kennen unser Grundgesetz und belügen das Volk und sollten ebenfalls keine Volksinteressen wahrnehmen.
          In einem Propagandablättchen des Deutschen Bundestages wird sogar – wider besseren Wissens – behauptet, es sei das „Königsrecht“ des Parlaments über jeden
          Euro über jeden Cent, den die Regierung ausgeben will, zu beschließen!

          (Quelle:: „Blickpunkt Bundestag“ – Die Ausschüsse des Bundestages –
                                                                    Herausgeber: Deutscher Bundestag; Referat Öffentlichkeitsarbeit; Stand: Juli 2007, Seite 13)

5. Die rechtliche Grundlage im Grundgesetz
     1. Der ursprüngliche Wortlaut des Artikels 113 aus dem Jahre 1949 lautete:
          „Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder die neue
          Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.“
          Schon damals hatte das Parlament nicht die volle Hoheit über den Bundes-Etat.
          Es ging nur um die Ausgaben noch nicht um die Einnahmen.

    2. Die politischen Parteien sorgen dafür, dass die überwiegende Mehrheit der Abgeordneten das Grundgesetz so ändert, dass das Parlament in
        Sachen Bundeshaushalt fast nichts mehr zu sagen hat.
          Die Änderung erfolgte am 12.05.1969.
          Sie wurde als 21. Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt I Seite 357 veröffentlicht.
          (Es geht um den Abschnitt X. Finanzwesen Art. 104a bis Art. 115, besonders Art. 113)
          Genauer um den Artikel 113 [Ausgabenerhöhende und einnahmemindernde Gesetze; Zustimmung der Bundesregierung]

    3. Der Artikels 113 [Ausgabenerhöhende und einnahmemindernde Gesetze; Zustimmung der Bundesregierung] lautet nun:
          „(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die
          Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
          Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der
          Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellung-
          nahme zuzuleiten.
          (2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.
          (3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn
          sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.“

    4. Es geht also nicht nur um Ausgaben, sondern auch um Einnahmen.
          Der Gesetzgeber das Parlament (Deutscher Bundestag und Bundesrat) hat dieser Änderung des Grundgesetzes mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit zugestimmt.

5. Die eigene Meinungsäußerung über die Änderung des Artikels 113
     Der Bundes-Etat wird heute praktisch von der Bundesregierung bestimmt.
     Es entscheiden Personen über den Bundesetat, die nicht dazu durch Wahlen des Volkes legitimiert worden sind.
     1. Das Parlament kann und darf nur über die für den Bürger unerfreulichen Dinge beschließen:
          o über höhere Einnahmen (neue Steuern oder Steuererhöhungen)
          o über die Streichung oder die Kürzung von Ausgaben.
     2. Über Ausgabenerhöhungen und Steuersenkungen beschließt die Bundesregierung.
          Das Parlament darf also nur über Dinge entscheiden, die für den Bürger unerfreulich sind.
          Über alle für den Bürger erfreulichen Dinge darf die Regierung allein entscheiden.
     3. Diesen Änderungen, die diese „perfekte“ Lösung beinhaltet, hat das Parlament mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit zugestimmt.

6. Die öffentliche Propaganda
     1. Es muss einem doch wie Hohn in den Ohren klingen, wenn man das Propagandablättchen des Deutschen Bundestages in diesem Zusammenhang liest!
          Dort steht wörtlich:
          „Es ist das so genannte „Königsrecht“ des Parlament, über jeden einzelnen Euro, über jeden einzelnen Cent zu beschließen, den die Regierung ausgeben will.“
          (Quelle: „Blickpunkt Bundestag“ – Die Ausschüsse des Bundestages –    Herausgeber: Deutscher Bundestag; Referat Öffentlichkeitsarbeit; Stand: Juli 2007; Seite 13)
     2. Es sei also das „Königsrecht des Parlaments“ über jeden Euro und über jeden Cent zu beschließen.
     3. Dem Parlament ist das so genannte „Königsrecht“ über alle Einnahmen und Ausgaben beschließen zu können, zumindest teilweise oder, was die für die Bürger
          erfreulichen Dinge betrifft, geraubt worden.
     4. Was ist das für eine Auffassung von Demokratie, wenn die Abgeordneten dazu missbraucht werden, die für den Bürger finanziell unangenehmen Dinge zu
          beschließen und die für den Bürger finanziell erfreulichen Dinge die Exekutive festlegt?
     5. Was ist das für eine Auffassung von Demokratie, wenn man Steuergelder dazu verwendet um Lügen zu verbreiten?

7. Forderungen
     1. Der Deutsche Bundestag muss über den Bundes-Etat nicht nur wieder wie früher – als man ihn noch mit gewisser Berechtigung das Schicksalsbuch der Nation
          nannte – über alle Ausgaben des Staates beraten und beschließen.
     2. Aber auch über alle Einnahmen und nicht nur über alle Ausgaben muss das Parlament beschließen.
     3. Das Grundgesetz ist entsprechend zu ändern.

8. Offene Fragen
     1. Warum hat das Parlament in Sachen Bundes-Etat kaum etwas zu vermelden?
     2. Warum entscheidet die Regierung über alle Dinge, die dem Bürger positiv erscheinen müssen wie Steuersenkungen und Ausgabenerhöhungen?
     3. Warum darf das Parlament beim „Schicksalsbuch der Nation“ nur über die für den Bürger unangenehmen Dinge entscheiden wie Steuererhöhungen und Ausga-
          bensenkungen?
     4. Wer entmachtet sich schon gern selbst?
     5. Wie hat man die Abgeordneten dazu bewegt, sich selbst zu entmachten?
     6. Wer hat so viel Macht, die Abgeordneten zu entmachten?
     7. Wer stellt sich über die Verfassung?
     8. Wer bewegt die freien und nur ihrem Gewissen verantwortlichen Abgeordneten, die an keine Aufträge und Weisungen gebunden sind gegen das Grundgesetz zu
          verstoßen die ihnen selbst die höchsten Rechte einräumt?

 

3. Das Parlament und die Kontrolle der Regierung

Die meisten Gesetzesvorlagen kommen inzwischen aus der Regierung.
Da die Regierung keine Gesetze vorschlagen wird, die ihr nicht genehm sind, erübrigt sich weitestgehend die Kontrollfunktion des Parlaments über die Regierung
    Das Parlament ist die höchste der drei staatlichen Gewalten und primär vom Volke legitimiert, die Regeln für Staat und Gesellschaft zu bestimmen.
    Die Exekutive ist die zweithöchste der drei staatlichen Gewalten. Zuerst muss man ja erst einmal die Gesetze beschließen ehe man sie umsetzen und
    ausführen kann.

 

4. Das Parlament und die Koalitionsverträge

1. Die wichtigste Aussage im Koalitionsvertrag
    Im Koalitionsvertrag heißt es wörtlich:
            „Die Koalitionspartner verpflichten sich, diese Vereinbarung im Regierungshandeln umzusetzen. [...]
            Die Koalitionspartner CDU, CSU und SPD werden ihre Arbeit in Parlament und Regierung laufend und umfassend miteinander abstimmen und zu Verfahrens-
            und Sach- und Personalfragen Konsens herstellen.
            Die Koalitionspartner treffen sich regelmäßig mindestens einmal monatlich zu Koalitionsgesprächen im Koalitionsausschuss. [...]
            Im Bundestag und in allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der
            vereinbarten Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.
            Über das Verfahren und die Arbeit im Parlament wird Einvernehmen zwischen den Koalitionsfraktionen hergestellt. Anträge, Gesetzesinitiativen und Anfragen
            auf Fraktionsebene werden gemeinsam oder, im Ausnahmefall, im gegenseitigem Einvernehmen eingebracht.
            Die Koalitionen werden darüber eine Vereinbarung treffen.“
            Wenn Sie das nicht glauben, lesen Sie nach! Es ist die Wahrheit!
           
(Quelle 1: „Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD“, Voltmedia GmbH, Paderborn; Stand 11.11.2005, Preis: 2,95 €
                                 I. Kooperation der Parteien und
                                 II. Kooperation der Fraktionen, Seite 161)

    2. Die einzelnen Details zur Bewertung
    2.1 Das Verfahren
            Die Koalitionsvereinbarung ist – so wie sie zustande kommt – schon vom Ablauf des Verfahrens grundgesetzwidrig.
            Die Koalitionsvereinbarung wird von Personen ausgearbeitet, die zum Teil überhaupt nicht gewählt worden sind, weil sie z.B.  und auch gar nicht zur Wahl standen.
    2.2 Das Gremium (oder die Gremien)
            Das (oder die) Gremium, das (oder die) die Koalitionsvereinbarung erarbeitet (oder erarbeiten) und beschließt (oder beschließen), kennt das Grundgesetz
            nicht.
            Parteifunktionäre bestimmen, womit sich die gewählten Abgeordneten zu befassen haben. Sie haben dafür keine Legitimation. Es ist nicht einmal klar,
            wer sie beruft!
            So wäre es m. E. richtig:
            Eine Koalitionsvereinbarung kann nur von den Abgeordneten ausgearbeitet werden oder von Personen, die von ihnen dafür legitimiert worden sind.
            Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volke, an Weisungen und Aufträge nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
            (Quelle 1: Art. 38, Abs. 1 Satz 2; GG)

    2.3 Von einer Vereinbarung zu einem Vertrag
            Eine Koalitionsvereinbarung zu einem Koalitionsvertrag zu machen, der bindende Wirkungen für die Abgeordneten hat, ist grundgesetzwidrig.
            Ein Vertrag unterstellt, dass man sich an den Vertrag halten muss. Wer sich nicht an den Vertrag hält, begeht einen Vertragsbruch!
            Koalitionsverträge legen aber die Inhalte der Parlamentsarbeit der nächsten vier Jahre fest.
            Der Koalitionsvertrag ist durch das Grundgesetz nicht gedeckt.
 
           (Quelle: „Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD“, ebenda)

    2.4 Festlegung der Inhalte
            In einem Koalitionsvertrag festzulegen, womit sich die Abgeordneten zu befassen haben und wie sie abzustimmen haben, ist grundgesetzwidrig.
            Parteifunktionäre bestimmen, womit sich die gewählten Abgeordneten zu befassen haben und wie sie abzustimmen haben.
            Sie haben dafür keine Legitimation.
 
           (Quelle: „Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD“, ebenda)

    2.5 Festlegung von Entscheidungen und Maßnahmen und von Eckwerten
            Die inhaltlichen Festlegungen der Koalitionsvereinbarung sind eindeutig grundgesetzwidrig.
            So wäre es m. E. richtig:
            Eine Koalitionsvereinbarung kann inhaltlich keine Aussagen oder Eckwerte festlegen, die die Abgeordneten binden.
            Eine Koalitionsvereinbarung kann nur eine Absichtserklärung oder eine Empfehlung für die Abgeordneten sein, sich mit bestimmten Fragen zu
            befassen.

    2.6 Festlegung bei Personalfragen
            In einem Koalitionsvertrag festzulegen, dass sich die Abgeordneten bei Personalfragen einstimmig verhalten müssen, ist grundgesetzwidrig.
            Es wird ihnen vorgegeben, dass sie sich bei allen Verfahrens-, Sach- oder sogar bei Personalfragen einstimmig verhalten müssen. Es wird sogar festgelegt, dass
            beide Parteien der Koalition gleich abstimmen werden.

    2.7 Festlegung von Eckwerten die über die Legislaturperiode hinausgehen
            In einem Koalitionsvertrag festzulegen, dass sich die Ausgaben für etwas durchaus Wünschenswertes bis weit über die Legislaturperiode hinaus steigern
            werden, bindet weder das nächste Parlament noch die nächste Regierung noch den Wähler.

    2.8 Der Koalitionsvertrag als Knebelungsvertrag
            In einem Koalitionsvertrag festzulegen, dass sich die Abgeordneten verpflichten, keine Anträge zu stellen, die nicht mit der Fraktionsführung abgestimmt
            worden sind, ist grundgesetzwidrig.
            Die Abgeordneten werden aber verpflichtet, keine Anträge zustellen, die nicht mit der Fraktionsführung abgestimmt worden sind.
            (Quelle: „Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD“, ebenda)
            Damit schränken sie jeden Freiraum für die Abgeordneten ein.
            Nein sie unterbinden alles.
            Die Koalitionsverträge sind für Abgeordnete und für das Volk grundgesetzwidrig!

3. Zusammenfassende Bewertung als Meinungsäußerung (4)
         1. Der Koalitionsvertrag ist – so wie er zustande gekommen ist – vom Verfahren her grundgesetzwidrig
         2. Parteifunktionäre, die dafür gar keine Legitimation haben entscheiden,
               womit sich die vom höchsten Souverän – dem Volke – gewählten Abgeordneten zu befassen haben.
         3. Diese Parteifunktionäre entscheiden, wie sich die Abgeordneten der Regierungsfraktion in den nächsten 4 Jahren (Legislaturperiode) zu
               verhalten haben und worüber sie abzustimmen haben und wie sie abzustimmen haben.
         4. Diese Parteifunktionäre entscheiden für die Abgeordneten, die nach dem Grundgesetz Vertreter des ganzen Volkes sind und an Aufträge und
               Weisungen nicht gebunden sind und nur ihrem Gewissen verantwortlich sind.

Anmerkung:
         Der jetzt geltende Koalitionsvertrag zwischen CDU/ CSU und FDP ist fast identisch mit dem eben zitierten Koalitionsvertrag.

     Im Koalitionsvertrag zwischen der jetzt regierenden Koalition aus CDU/CSU und der FDP heißt es wörtlich:
    „I. Kooperation der Parteien
            „Diese Koalitionsvereinbarung gilt für die Dauer der 17. Wahlperiode.
            Die Koalitionspartner verpflichten sich, diese Vereinbarung im Regierungshandeln umzusetzen. Die Partner tragen für die gesamte Politik der Koalition gemeinsam
            Verantwortung.
            Die Koalitionspartner CDU, CSU und
FDP werden ihre Arbeit in Parlament und Regierung laufend und umfassend miteinander abstimmen und zu Verfahrens-
            und Sach- und Personalfragen Konsens herstellen.
            Die Koalitionspartner treffen sich regelmäßig
zu Beginn einer jeden Sitzungswoche zu Koalitionsgesprächen im Koalitionsausschuss. Darüber hinaus tritt er auf
            Wunsch eines Koalitionspartners zusammen.
            Er berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die zwischen den Koalitionspartnern abgestimmt werden müssen, und führt in Konfliktfällen
            Konsens herbei.
            Ihm gehören an:
die Parteivorsitzenden, die Fraktionsvorsitzenden, die Generalsekretäre, die 1. Parlamentarischen Geschäftsführer, der Chef des Bundeskanzler-
            amtes, der Bundesfinanzminister und ein weiteres von der FDP zu benennendes Mitglied.

    „II. Kooperation der Fraktionen
            Im Bundestag und in allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der
            vereinbarten Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.
            Über das Verfahren und die Arbeit im Parlament wird Einvernehmen zwischen den Koalitionsfraktionen hergestellt. Anträge, Gesetzesinitiativen und Anfragen
            auf Fraktionsebene werden gemeinsam oder, im Ausnahmefall, im gegenseitigem Einvernehmen eingebracht. Die Koalitionen werden darüber eine Vereinbarung
            treffen.“
            Anmerkung:
                   Die rot gedruckten Stellen sind die Unterschiede zwischen den beiden Koalitionsverträgen. Dies habe ich selbst getan, damit die Unterschiede und die Gemein-
                   samkeiten deutlicher werden.
            (Wenn Sie das alles nicht alles glauben, es ist die Wahrheit! Lesen Sie nach!)
           
(Quelle: „Wachstumm. Bildung. Zusammenhalt“
                     Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, 17. Legislaturperiode, Verlag und Druck: Union Betriebs GmbH, Eigermannstraße 2
                     53359 Rheinbach, 08/1109; Bestell-Nr. 5283, (Preis: etwa 2,50 €
                     I. Kooperation der Parteien und
                     II. Kooperation der Fraktionen, Seite 156)

 

5. Das Parlament und die Koalitionsausschüsse

Für alle unvorhergesehenen und für alle strittigen Fragen sind die Abgeordneten an die Entscheidungen des Koalitionsausschusses gebunden.
     Das betrifft alle Sach- und Personalentscheidung für die gesamte Legislaturperiode.
    Die in freien Wahlen gewählten Abgeordneten sind nach dem Grundgesetz an keinerlei Aufträge und Weisungen gebundenen, sondern nur ihrem
    Gewissen unterworfen.
    o Der Koalitionsausschuss ist gleich in der Koalitionsvereinbarung enthalten.
    o Die Abgeordneten haben nicht an der Koalitionsvereinbarung mitgewirkt.
    o Die Abgeordneten haben keinen Koalitionsausschuss verlangt.
    o Die Abgeordneten haben auch nicht über die Zahl der Mitglieder des Koalitionsausschusses bestimmt
    o Die Abgeordneten haben auch nicht die Mitglieder des Koalitionsausschusses bestimmt.
3. Der Koalitionsausschuss (3)
    1. Im Koalitionsvertrag wird auch gleich festgelegt, wer die Mitglieder des Koalitionsausschusses sind:
          „Ihm gehören Kanzler, Vizekanzler, Fraktionsvorsitzende (bei der CDU, CSU-Fraktion auch der erste stellvertretende Fraktionsvorsitzende) und, soweit
          darunter nicht die Parteivorsitzenden sind, die Parteivorsitzenden an!
              (Quelle: „Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD“, Voltmedia GmbH, Paderborn; Stand 11.11.2005,
                                 I. Kooperation der Fraktionen, ebenfalls Seite 161)
          Es handelt sich also um sechs Personen.
     2. Die einzelnen Details zur Bewertung des Koalitionsausschusses
    2.1 Der Koalitionsausschuss ein Gremium, das das Grundgesetz nicht kennt
          Auch den im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Koalitionsausschuss kennt das Grundgesetz ebenfalls nicht. Der Koalitionsausschuss arbeitet neben dem Grundgesetz.
              (Quelle: „Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD“, ebenda)
    2.2 Die Zusammensetzung des Koalitionsausschusses
          
Für alle strittigen Fragen wird eine ständigen Einrichtung, ein so genannter Koalitionsausschuss, gebildet, der wiederum nicht ausschließlich aus gewählten
              Abgeordneten besteht.
              In einem Koalitionsvertrag festzulegen, wer zum Koalitionsausschuss gehört, ist grundgesetzwidrig.
              Es sind nicht alles gewählte Abgeordnete. Diese Personen wurden nicht vom Volke oder von den Abgeordneten gewählt.
    2.3 Der Koalitionsausschuss entscheidet praktisch im Namen des Parlaments.
              Die Fraktionen, die die Regierung unterstützen, werden aufgefordert, die im Koalitionsausschuss ausgehandelten Vereinbarungen abzusegnen und durch-
              zuwinken.
     3. Zusammenfassende Bewertung als Meinungsäußerung:
        1. Der Koalitionsausschuss entmündigt und entmachtet die vom Volke gewählten Abgeordneten.
        2. Die Abgeordneten haben auch in unvorhergesehenen Fragen nichts zu sagen und nichts zu entscheiden.
        3. Der Koalitionssauschuss (bestehend aus 6 Personen) entscheidet ohne Legitimation grundgesetzwidrig im Namen des Parlaments.
        4. Wen wundert es da, dass die Abgeordneten nur zu den vorgeschriebenen Abstimmungen anwesend sind und sonst anderen Tätigkeiten
           nachgehen.

 

6. Das Parlament und die Gewaltenteilung

1. Gewaltentrennung
    Die Trennung der drei staatlichen Gewalten wird nicht eingehalten.
     Der Bundeskanzler hat als höchster Vertreter der Exekutive ein Bundestagsmandat.
     Fast alle Bundesminister haben ein Bundestagsmandat.
     Damit sind die höchsten Vertreter der Exekutive gleichzeitig Gesetzgeber und gehören zur Legislative.
     Dabei ist es ihre Aufgabe, die Gesetze, die der Gesetzgeber beschlossen hat, zügig, sachgerecht und effizient umzusetzen bzw. die Umsetzung zu überwachen.
     Dafür stehen ihnen die Abteilungen und Referate in den Bundesministerien sowie über 600 Bundesämter und Bundesaufsichtsämter zu Verfügung.

2. Gesetz zur Vermischung der staatlichen Gewalten
     Eine frühere Regierung hat einen Gesetzentwurf eingebracht, der die Trennung der drei staatlichen Gewalten weiter verwischt.
     Man hat sogar auf Antrag der damaligen Regierung ein Gesetz beschlossen, das die Gewaltentrennung teilweise aufhebt.
     Es ist das Gesetz über die Parlamentarischen Staatssekretäre.
    Man hat sogar auf Antrag der damaligen Regierung ein Gesetz beschlossen, das die Gewaltentrennung teilweise aufhebt.
    Es ist das Gesetz über die Parlamentarischen Staatssekretäre.
    Die Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages hat einem Gesetzesvorschlag der Regierung zugestimmt, das der Einführung der Parla-
    mentarischen Staatssekretäre und der Staatsminister vorsieht.
     Sie sollen einen Bundesminister, dem sie zugeordnet sind, bei seiner Arbeit unterstützen.
          Das Gesetz über die Parlamentarischen Staatssekretäre und Staatsminister ist bereits in der 5. Wahlperiode (1965 bis 1969) beschlossen worden.
    
Sie werden einem Bundesminister zugeordnet und unterstützen ihn bei seiner Arbeit.
     Das „Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre“
     wurde durch die Bundesregierung (!) am 13.02.1967 eingebracht und am 15.03.1967 verabschiedet. (BGBl. I. S. 396) die relevanten Inhalte:
     „Ihre Aufgabe ist, die Bundesminister der großen Ressorts in ihrer politischen Arbeit zu unterstützen. Sie müssen Mitglieder des deutschen Bundestages sein.“
     (Quelle: „Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages“ 1949 bis 1999; Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
                                                        Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999,
                                                        Band III: Kapitel: Gesetzgebung zum Parlamentsrecht, 5. Wahlperiode (1965 – 69) Seite 3 026)
    

     Sie gehören laut Gesetz nicht zur Regierung.
     „Parlamentarische Staatssekretäre sind – das ist Voraussetzung – Mitglieder des Bundestages, die die nicht näher beschriebene Aufgabe haben, die Bundesminister
     denen sie beigegeben sind, bei ihrer Regierungsaufgabe zu unterstützen.
     Parlamentarische Staatssekretäre (einschließlich Staatsminister) werden jedoch mit ihrer Ernennung keine Regierungsmitglieder.“
     Das muss man sich erst einmal auf der Zunge zergehen lassen!
     (Quelle: „Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages“ 1949 bis 1999; Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
                                                        Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999,
                                                        Band I: Kapitel 6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite 1 029)

     Diese neuen Funktionsträger müssen, damit sie ernannt werden können, ein Bundestagsmandat haben. Das ist die einzige im Gesetz genannte Voraussetzung.
     Sie gehören aber – so steht es im Gesetz – nicht zur Regierung.
     Beide Funktionen werden natürlich bezahlt.
     Das Gesetz wurde zur Zeit der ersten Großen Koalition beschlossen.
     Außer den Parlamentarischen Staatssekretären gibt es und gab es immer schon die beamteten Staatssekretäre.
     Im genannten Gesetz ist keine Zahl dieser neu geschaffenen Funktionsträger genannt.
     Also hat man die Zahl der neuen Funktionsträger laufend erhöht: zuerst waren es nur 7 heute sind es 34.
     Da sie offiziell nicht zur Regierung gehören, kann das Bundesverfassungsgericht nicht einmal überprüfen, ob die Gewaltenteilung beschädigt ist.
     Das Bundesverfassungsgericht prüft nur die Gesetze, nicht die Realität.
     So wurde die Anzahl der Parlamentarische Staatssekretäre und Staatsminister von Legislaturperiode zu Legislaturperiode immer größer.
     Die Anzahl der Parlamentarischen Staatsekretäre ist seit ihrer Einführung in der 5. Wahlperiode (1965 bis 19969) von 7 auf 27 in der 13 Wahlperiode (1994 bis zum
     Stand 31. August 1997) fast kontinuierlich gestiegen.
     (Quelle:
„Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages“ 1949 bis 1999;
Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
                                                        Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999
                                                        Band I: Kapitel 6.4 Parlamentarische Staatsekretäre, Seite 1 111)
     Es sind in dieser 16. Legislaturperiode 34 Personen, die zwei Funktionen wahrnehmen und für beide Funktionen bezahlt werden.
     (Quelle: „Wer uns regiert“, Ein Handelsblatt-Führer durch die Bundesregierung)
     So hat man meines Erachtens eindeutig gegen die Trennung der drei staatlichen Gewalten verstoßen, aber das Bundesverfassungsgericht ist machtlos.

3. Stabile Regierung und Mehrheitsbeschaffer für die Regierung
    Um eine stabile Regierung zu haben, hat man eine Grundvoraussetzung einer jeden Demokratie aufgeweicht.

     Hinweis:
          Näheres siehe unter 6. Stabile Regierung und Mehrheitsbeschaffer für die Regierung im Gliederungspunkt 2. Die Abgeordneten.
 

4. Ergebnisse zur Gewaltenteilung
     1. Die Trennung der drei staatlichen Gewalten wird nicht eingehalten.
          Der Bundeskanzler hat als höchster Vertreter der Exekutive ein Bundestagsmandat.
          Fast alle Bundesministerhaben ein Bundestagsmandat.
    2. Vermischung von staatlichen Gewalten
          Die drei staatlichen Gewalten werden nicht immer sauber getrennt, sondern besonders zwischen Legislative und Exekutive miteinander personell vermischt.
          Hinweis:
                      Näheres siehe unter 6. Stabile Regierung und Mehrheitsbeschaffer für die Regierung im Gliederungspunkt 2. Die Abgeordneten.
    3. Die Mitglieder des Bundesrates in Doppelfunktionen
          Alle Mitglieder des Bundesrates gehören
          o zur Legislative – was ihre Funktion im Bundesrat betrifft und gleichzeitig
          o zur Exekutive – was ihre Funktion in ihrer Landesregierung betrifft.

 

7. Das Parlament in eigener Sache

Das Parlament darf alles beschließen, was es selbst betrifft:
    o Das Parlament kann die Anzahl der Mitarbeiter des Deutschen Bundestages beschließen.
    o Das Parlament kann die Höhe der Vergütung der Abgeordneten beschließen und welcher Teil davon steuerfrei ist.
    o Das Parlament kann die Pensionsansprüche der Abgeordneten bestimmen.
    o Das Parlament kann die Vergütung der so genannten „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“ bestimmen. 
    o Das Parlament kann bestimmen, wie diese der so genannten „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“ ausgewählt werden.       

8. Ein Blick in die Verfassung

Wenn man sich nun die Mühe macht und für dieses Verhalten die relevanten Stellen in der Verfassung sucht, findet man drei Stellen:

     „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
     verantwortlich.“
     (Quelle: GG.: Abschnitt III: Der Bundestag, Artikel 38 Wahl, Absatz 1)
          und
     „Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung , die er im Bundetage oder in einem seiner Ausschüsse getan
     hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden.“
     (Quelle: GG.: Abschnitt III: Der Bundestag; Artikel 46, Absatz 1, Satz 1)
          und
     „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“
     (Quelle: GG.: Abschnitt II: Der Bund und die Länder; Artikel 21 Absatz 1, Satz 1)