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Die
Kompetenzen der Abgeordneten des Deutschen Bundestages
Die zehn unverzichtbaren Bauelemente
einer jeden Demokratie
Vorbemerkungen
Hier sollen die wichtigsten unerfreulichen
Dinge aufgeführt werden, die es zu beseitigen gilt, damit die notwendigen
Verbesserungen,
die zur Idealform der Demokratie führen können, aufgezeigt und realisiert werden
können.
Gliederung
1.
Die Kompetenz über den Bundes-Etat (Art. 113)
2. Die freien Abgeordneten und die Bestrebungen der Parteien [50 + 6]
(Die
Bindung der Abgeordneten an eine völlig fremdbestimmte Koalitionsvereinbarung)
2.01 Das Soll
(2)
2.02 Die Einteilung der Abgeordneten (7)
2.03
Die Rolle
eines weithin unbekannten Nichtverfassungsorgans (5)
2.04
Die weiteren Vorgänge gleich nach der Wahl (15)
2.05 Die
Ergebnisse der Bemühungen der Parteien kurz zusammen gefasst (8)
2.06 Die neuen Pflichten der Abgeordneten und der Verzicht auf grundgesetzlich
garantierte Rechte (3 + 6)
2.07 Die wohl wichtigsten Anmerkungen und Quellenangaben (2)
2.08 Die Folgen und Konsequenzen (4)
2.09 Die zusammenfassende Bewertung (2)
2.10 Die möglichen und durchaus sinnvollen Forderungen (2)
3. Die Freiheiten und Rechte der Abgeordneten, die die Opposition darstellen
[18 + 9]
3.1 Die Rolle der freien und unabhängigen Abgeordneten der Opposition im
Parlament (7 + 3)
3.2 Die Taktik der
Regierungsfraktionen (5)
3.3.
So kommt es zu den absurden Situationen (6 + 6)
4.
Die direkten und indirekten Kompetenzen der Abgeordneten
4.1 Die indirekten Kompetenzen der Abgeordneten
(1) über
ihre eigenen Vergütung
(2)
über die Höhe ihrer Pensionsansprüche
(3)
über die Anrechnung anderer Tätigkeiten als Politiker im Staatsdienst
(4)
über den zeitlichen Beginn ihrer Pensionen
4.2 Die direkten Kompetenzen der Abgeordneten über ihre „Wissenschaftlichen
Mitarbeiter“
(1) über die Auswahl ihrer „Wissenschaftlichen
Mitarbeiter“
(2) über die Vergütung ihrer „Wissenschaftlichen
Mitarbeiter“ insgesamt
(3) über die Vergütung jedes einzelnen ihrer
„Wissenschaftlichen Mitarbeiter“
(4)
über die Arbeit jedes einzelnen ihrer „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“
4.3 Die direkten Kompetenzen der
Abgeordneten über Dinge, die sie selbst betreffen
(1)
über ihre Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages
(2) über die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten
(3)
über die Wahrnehmung erwerbsmäßiger Nebentätigkeiten
4.4 Die
wertende Zusammenfassung ()
Ausführungen
1. Die Kompetenz über den
Bundes-Etat (Art. 113)
(Die
Kompetenzen über die Einnahmen und Ausgaben des Staates (4 + 3)
1. Die Volksvertreter haben auch nicht
die volle Kompetenz über die Einnahmen und die Ausgaben des Staates, also
genauer über den Bundes-Etat.
2.
Das Parlament hat nur eine inzwischen durch die Änderung des Grundgesetzes
weiter eigeschränkte Kompetenz über den Bundes-Etat:
(Das geschah bereits am 12.05.1969 Bundesgesetzblatt
1, Seite 357)
(1)
Der Bundesfinanzminister legt den Entwurf zum Bundes-Etat vor, und nicht das
Parlament oder der Finanzausschuss oder der Haushalts-
auschuss des Deutschen Bundestages.
Nicht der Haushaltsauschuss des deutschen
Bundestages schlägt also den Bundes-Etat vor, sondern der Bundesfinanzminister.
(2)
Das Parlament kann mit Mehrheit nur über Steuererhöhungen beschließen und
bestimmen.
(3) Das Parlament kann mit
Mehrheit nur über Ausgabensenkungen beschließen und bestimmen.
(4)
Beschlüsse des Parlaments über Steuersenkungen bedürfen der Zustimmung der
Bundesregierung.
(4) Beschlüsse des Parlaments über
Ausgabenerhöhungen bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
Alles
im Vergleich zum Entwurf des Bundes-Etats des Bundesfinanzministers.
Das Parlament darf also in eigener
Machtvollkommenheit nur über Steuererhöhungen und über Ausgabenkürzungen
entscheiden. (Art. 113, Abs. 1; GG)
Beschlüsse
des Parlaments über Steuersenkungen und über Ausgabenerhöhungen bedürfen also der
Zustimmung der Bundesregierung. (Art. 113, Abs. 1; GG)
So
ist es in Artikel 113 unseres Grundgesetzes festgelegt.
3. Die
Volksvertreter vertreten nicht mehr die Interessen des Volkes.
4.
Stattdessen werden die Volksvertreter – auch wenn es ums liebe Geld geht – zu Marionetten
ihrer Parteien umfunktioniert.
5.
Zusammenfassendes Fazit:
Die für die Parlamentsarbeit entscheidende
Mehrheit der Abgeordneten darf nach unserem Grundgesetz in eigener
Machtvollkommenheit
nur
noch über die für die Bürger und die Gesellschaft unerfreulichen Dinge
bestimmen, nämlich über Steuererhöhungen und über
Ausgabensenkungen.
2. Die freien Abgeordneten und die
Bestrebungen der Parteien
(Die Bindung
der Abgeordneten an eine völlig fremdbestimmte Koalitionsvereinbarung
2.01 Das Soll
(2)
1. Die
Abgeordneten werden aus der Mitte des Volkes gewählt, damit sie die Interessen
und Anliegen des Volkes beraten und zu einem gerechten
Ausgleich
bringen.
Die Abgeordneten (und das Parlament als Ganzes) sollen sowohl die Sorgen,
Ängste, Nöte oder die Befürchtungen des Volkes aufnehmen, als auch genauso die
Erwartungen, Hoffnungen und Wünsche und beides
zu einem gerechten Ausgleich bringen.
2.
Die Abgeordneten sind nach unserem Grundgesetz frei und weder an Aufträge noch
an Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen
unterworfen.
„Sie [Die Abgeordneten] des
Deutschen Bundestages sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und
Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
unterworfen.“
(Art. 38, Abs. 1, Satz 2; GG)
2.02 Die Einteilung der Abgeordneten (7)
1. Zuerst kann man die
Abgeordneten einteilen – in Abgeordnete mit einem Direktmandat und mit einem
Listenmandat.
(Die Abgeordneten mit einem Direktmandat
sind vielleicht etwas freier als die Abgeordneten mit einem Listenmandat.)
2. Dann werden die Abgeordneten nach ihrer
Parteizugehörigkeit in Fraktionen eingeteilt.
3. Im offiziellen
Propagandablättchen des Deutschen Bundestages hört sich das dann so an:
„Fraktionen sind Gruppierungen,
von denen die parlamentarische Arbeit entscheidend bestimmt wird. In ihnen
bildet sich der – in der Regel letztlich einheitliche –
politische
Wille, der sich dann im Bundestag und in der sonstigen Öffentlichkeit
artikuliert. Diese Öffentlichkeit erwartet, dass die Fraktionen in den
wesentlichen
Fragen
jeweils einheitliche Auffassungen vertreten. Diese Geschlossenheit in den
wichtigen politischen Positionen ist auch Voraussetzung für das politische
Profil und
die
parlamentarische Wirksamkeit der Fraktionen. Eines Fraktionszwanges bedarf es
dazu nicht.“
(Quelle: Herrmann J. Schreiner und Susanne Linn: „So arbeitet der Deutsche
Bundestag“, 16. Wahlperiode, 21. Auflage 2008, Seite 11)
4. Die maßgeblichen Personen sind besonders
die folgenden Funktionsträger:
o die Vorsitzenden der betreffenden
Parteien,
o die Fraktionsführer im Parlament und
deren Stellvertreter,
o die Parlamentarischen Geschäftsführer
und
o die Parlamentarischen Staatsekretäre
und die Staatsminister.
5. Diese Personen üben einen nicht zu
unterschätzenden Einfluss auf die Abgeordneten aus.
„Die Abgeordneten
müssen wissen, wem sie ihr Mandat zu verdanken haben.“
So
erinnerte der Fraktionsführer und ehemalige Parteivorsitzende der SPD (Franz
Müntefering) die Abweichler und Abtrünnigen in den eignen Reihen öffentlich!
6. Die Abgeordneten mit einem Direktmandat sind
etwas freier als die Abgeordneten mit einem Listenmandat.
Die
Unterschiede sind aber sehr gering. Denn beide Arten von Angeordneten werden
von Delegierten der Parteien als Kandidaten nominiert.
Die
Abgeordneten, die ein Listenmandat erhalten haben, werden oft sogar zweimal von
Delegierten der Parteien als Kandidaten nominiert.
Einmal
von den Delegierten des Wahlkreises und zum zweiten mal den Landesdelegierten
der Partei.
7.
Zusammenfassendes Fazit:
Die Abgeordneten des Deutschen
Bundestages kann man nach zwei Kriterien einteilen:
o
Man kann sie danach einteilen, ob sie ein Direktmandat oder ein Listenmandat
haben.
o
Man kann sie danach einteilen zu welcher Fraktion (Partei) sie gehören.
2.03 Die Rolle eines weithin unbekannten
Nichtverfassungsorgans (5)
1. Alle
Abgeordneten werden aber gleich nach der Wahl für einige Wochen auf Eis gelegt,
o
bis sich hohe Parteifunktionäre in Sondierungsgesprächen geeinigt haben,
o
bis die Koalitionsverhandlungen zu einer Koalitionsvereinbarung geführt haben,
o
bis sich die hohen Parteifunktionäre auf die Regierungsbildung geeinigt haben
o
und damit das Regierungsprogramm für die nächste Legislaturperiode festgelegt
worden ist und damit steht..
2.
Das macht ein weitgehend unbekanntes Nichtverfassungsorgan – der
„Vorältestenrat“!
Die
entscheidenden Weichen stellt dabei ein so genannter Vorältestenrat, den das
Grundgesetz nicht kennt.
3. Das
Parlament hat während dieser Zeit von etwa 6 Wochen keine Funktion!
Zitat:
„Auf diese Weise verständigten sich die Fraktionen im
Vorältestenrat auf die Bildung von 22 ständigen Ausschüssen für die 16.
Wahlperiode.
Der
Vorältestenrat bringt wichtige Dinge in Gang, bevor sich der Ältestenrat für
die neue Wahlperiode konstituiert hat und die anderen Strukturen des neuen
Bundestages
eingerichtet sind.“
(Quelle: „Blickpunkt
Bundestag“ – Die Ausschüsse des Bundestages – Herausgeber: Deutscher Bundestag;
Referat Öffentlichkeitsarbeit; Stand: Juli 2007, Seite 3)
4. Die
frisch vom Volke, also von mündigen Bürgern, in freien Wahlen gewählten
Volksvertreter würden wohl nur den Gang der Dinge, die die
höchsten
Parteispitzen für erforderlich halten, stören.
5.
Zusammenfassendes Fazit:
Ein fast völlig unbekanntes Gremium
– der Vorältestenrat – legt das frisch gewählte Parlament erst einmal gleich
nach der Wahl für einige
Wochen auf Eis, bis die Koalitionsverhandlungen
abgeschlossen sind, die Posten verteilt sind und die Regierungsbildung steht.
2.04 Die weiteren Vorgänge gleich
nach der Wahl (15)
1. Hochrangige Mitglieder von Parteien
entscheiden über die Sondierungsgespräche mit anderen Parteien und nicht die
frisch gewählten
Abgeordneten.
Die
höchsten Politiker von erfolgreichen Parteien bestimmen, mit welchen anderen
erfolgreichen Parteien sie Sondierungsgespräche führen.
2. Hochrangige Mitglieder von Parteien entscheiden
über Koalitionsgespräche und nicht die Fraktionen des Deutschen Bundestages.
Die höchsten Politiker von erfolgreichen Parteien bestimmen, mit
welchen anderen erfolgreichen Parteien sie Koalitionsgespräche geführt werden.
3. Hochrangige Mitglieder von Parteien entscheiden
über Koalitionsverhandlungen und nicht die Fraktionen des Deutschen Bundestages.
Die höchsten Politiker von erfolgreichen Parteien bestimmen, mit
welchen anderen erfolgreichen Parteien sie Koalitionsverhandlungen führen,
4.
Hochrangige Mitglieder von Parteien entscheiden über die Anzahl der
Arbeitsgruppen, die eine Koalitionsvereinbarung ausarbeiten sollen.
Die höchsten Politiker von erfolgreichen
Parteien entscheiden über die Anzahl der Arbeitsgruppen, die die Koalitionsvereinbarung ausarbeiten sollen.
5. Hochrangige Mitglieder von Parteien
entscheiden über die Anzahl der Mitglieder in den Arbeitsgruppen.
Die
höchsten Politiker von erfolgreichen Parteien entscheiden über die Anzahl der
Mitglieder in den Arbeitsgruppen, die die Koalitionsvereinbarung ausarbeiten
sollen.
6. Hochrangige Mitglieder von Parteien bestimmen
die Mitglieder in den Arbeitsgruppen, die die Koalitionsvereinbarung
ausarbeiten sollen.
Die
höchsten Politiker von erfolgreichen Parteien entscheiden über die Mitglieder
der Arbeitsgruppen, die die Koalitionsvereinbarung ausarbeiten sollen.
7. Hochrangige Mitglieder von Parteien bestimmen
außerdem, dass eine besondere Arbeitsgruppe gebildet wird, die die Arbeit der
anderen
Arbeitsgruppen
zeitlich und inhaltlich koordiniert.
Die
höchsten Politiker von erfolgreichen Parteien entscheiden darüber, wer in die
Koordinierungsgruppe kommt, die die Arbeit der anderen Arbeitsgruppen
koordiniert.
8. Hochrangige
Mitglieder von Parteien entscheiden, dass ein neues Gremium installiert und
gebildet wird – der Koalitionsausschuss.
Es
soll über ein neues Gremium installiert und gebildet wird – der
Koalitionsausschuss.
9. Hochrangige Mitglieder von Parteien
entscheiden, dass dieses neue Gremium zwei wichtige Aufgaben haben soll:
o Er
soll für die gesamte Legislaturperiode über alle nicht in der
Koalitionsvereinbarung festgelegten Dinge eine Entscheidung treffen.
o Er soll über alle Fragestellungen, die
während der Legislaturperiode zwischen den Koalitionspartnern strittig werden,
eine Entscheidung
treffen.
Er hat dafür zwar einen Auftrag von
den Parteien, die die Koalition bestimmen, aber keine Legitimation.
10. Hochrangige
Mitglieder von Parteien entscheiden, wer in den Koalitionsausschuss kommt, der
über alle unvorhergesehenen und über alle
strittigen Fragen entscheidet.
11. Hochrangige Mitglieder von Parteien
entscheiden, dass die Entscheidungen dieses neuen Gremiums des
Koalitionsausschusses für die
Abgeordneten,
die „die Regierung tragen“ verbindliche Vorgaben sein sollen.
Die
Koalitionsvereinbarung enthält also auch gleich einen Koalitionsausschuss, der
die Abgeordneten weiter entmachten soll.
12. Nun entscheiden über die Koalitionsvereinbarung
zuerst die höchsten Gremien der Parteien: das Präsidium, der Vorstand der beteiligten
Parteien.
Nach Beschlussfassung der höchsten Parteigremien der
beteiligten Parteien (Präsidium, Geschäftsführender Vorstand, Vorstand der
Partei und evtl. dem Kleinen
Parteitag) erhält die
Koalitionsvereinbarung parteiintern einen hohen Grad an Verbindlichkeit.
13 Dann wird die Koalitionsvereinbarung den
entsprechenden Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit der eindringlichen
Bitte um
Zustimmung
vorgelegt.
Hochrangige
Mitglieder von Parteien entscheiden zuerst über die Koalitionsvereinbarungen
und dann erst die entsprechenden Fraktionen des Deutschen Bundestages.
14. Welcher Abgeordnete traut sich dann noch,
dieser Koalitionsvereinbarung grundsätzlich zu widersprechen?
15. Dann wird die Koalitionsvereinbarung
manchmal im öffentlich-rechtlichen Fernsehen von den Vorsitzenden der
beteiligten Parteien und von
den
inzwischen gewählten Fraktionsvorsitzenden unterschrieben und wohl so zu einem
Koalitionsvertrag.
2.05 Die
Ergebnisse der Bemühungen der Parteien kurz zusammen gefasst (8)
1.
Das Einbinden an einen Koalitionsvereinbarung (4)
1.
Die Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages wird durch ein
raffinertes parteiinternes Verfahren an alle Festlegungen
in
der Koalitionsvereinbarung gebunden.
2.
Sie werden an die Inhalte einer Koalitionsvereinbarung gebunden, die sie nicht
gewollt, an der sie nicht mitgearbeitet haben.
3.
Sie werden für die gesamte Dauer der Legislaturperiode von vier Jahren an die
Festlegungen einer Koalitionsvereinbarung gebunden.
Oft
sind es willkürlich festgelegte Eckwerte.
4. Sie hatten weder die Arbeitsgruppen noch deren
Mitglieder bestimmt, noch hatten sie Einfluss darauf, wer in diese
Arbeitsgruppen
kommt.
2.
Die Rolle eines weiteren Nichtverfassungsorgans (4)
1. Die
Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages wird auch gleich für alle
unvorhergesehenen und für alle strittigen
Fragen
an die Entscheidungen eines Nichtverfassungsorgans, den Koalitionsausschuss,
gebunden.
Die
Entscheidungen des Koalitionsausschusses sind für die Abgeordneten, die „die
Regierung tragen“ bindend.
2.
Sie werden für die gesamte Dauer der Legislaturperiode von vier Jahren an die
Entscheidungen eines Koalitionsausschusses
gebunden.
3.
Das gilt sowohl für alle Sachfragen und Verfahrensfragen als auch für alle
Personalfragen.
4.
Sie hatten den Koalitionsausschuss nicht gewollt und auch deren Mitglieder
nicht bestimmt, noch hatten sie Einfluss auf die
Bestimmung
der Mitglieder.
Es werden also Entscheidungen von
Personen oder von Gremien getroffen oder vorbereitet, die von Personen
beauftragt worden sind, die
nicht
das Recht haben (oder die nicht dafür legitimiert worden sind) diesen Auftrag
zu erteilen.
2.06 Die neuen Pflichten der
Abgeordneten und der Verzicht auf grundgesetzlich garantierte Rechte (3 + 6)
1. Mit ihrer Zustimmung zur
Koalitionsvereinbarung hat die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit
der Abgeordneten des Deutschen
Bundestages
folgen Versprechen abgegeben:
(1)
Sie werden die Koalitionsvereinbarung in Regierungshandeln umsetzen.
(2) Sie werden im Deutschen Bundestag und
in allen von ihm beschickten Gremien nur einheitlich abstimmen.
(3)
Sie werden im Deutschen Bundestag und in allen von ihm beschickten Gremien wechselnde
Mehrheiten ausschließen.
2. Mit ihrer Zustimmung zur
Koalitionsvereinbarung hat die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit
der Abgeordneten des Deutschen
Bundestages
auf entscheidende und grundgesetzlich garantierte Recht verzichtet:
(1)
Sie werden keine eigenen Gesetzesinitiativen auf den Gang des
Gesetzgebungsverfahrens einbringen.
Von
diesen Gesetzentwürfen, die aus dem Parlament kommen, stammen die meisten aus
der Regierung.
(2)
Sie werden keine Anträge stellen.
(3)
Sie werden keinen Anfragen an die Regierung stellen.
3. Zusammenfassendes Fazit:
Die
Mehrheit der Abgeordneten, das sind die Abgeordneten, die „die Regierung
tragen“ sollen – wie es soft so schön heißt - , werden für
die
gesamte Legislaturperiode an eine Koalitionsvereinbarung gebunden, die ihre
grundgesetzlich verbrieften Rechte verfassungswidrig
einschränkt.
o Sie dürfen keine Anfragen stellen.
o
Sie dürfen keine Anträge stellen.
o
Sie dürfen keine eigenen Gesetzentwürfe einbringen.
o
Sie müssen im Deutschen Bundestag und in allen beschickten Gremien einheitlich
abstimmen, denn wechselnde Mehrheiten sind
ausgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nicht
einschreiten, weil es sich ja um eine Vereinbarung bzw. um einen Vertrag handelt,
aber nicht um ein Gesetz.
2.07 Die
wohl wichtigsten Anmerkungen und Quellenangaben (2)
1. Egal
welche Parteien die Regierung bilden, die hier beschriebenen Dinge und Vorgänge
sind immer dieselben!
2. Die entscheidenden Passagen in
den Koalitionsvereinbarungen, was die „Kooperation der Parteien“ und die
„Kooperation der Fraktionen“
betrifft,
sind in zumindest in den letzten drei Koalitionen im Wortlaut fast völlig
identisch.
(Quelle 1: „Der Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD“, Voltmedia GmbH, Paderborn; Stand 11.11.2005, Preis:
2,95 €
I.
Kooperation der Parteien und I. Kooperation der Fraktionen, Seite 161)
(Quelle 2: „Wachstum.
Bildung. Zusammenhalt“, Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, 17.
Legislaturperiode, Verlag und Druck: Union Betriebs GmbH,
Eigermannstraße 2, 53359 Rheinbach, 08/1109, Bestell-Nr.
5283, (Preis: etwa 2,50 €)
I. Kooperation der Parteien und II.
Kooperation der Fraktionen, Seite 156)
(Quelle 3:„Deutschlands Zukunft
gestalten“, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD; 18. Legislaturperiode,
Herausgeberin: Andrea Nahles,
Anschrift:
SPD Parteivorstand, Wilhelmstraße141, 109963 Berlin, Tel.: 130/25991- 507;
E-Mail: parteivorstand@spd.de
Herstellung:
Berliner vorwärts Verlagsgesellschaft mbH, Graphik: Dirk Bleiche, Jana Schulze;
Druck: Kieler Zeitung GmbH & Co Offsetdruck KG
8.
Arbeitsweise der Koalition [1.] Kooperation der Parteien [und 2.] Kooperation
der Fraktionen; Seite 95
2.08 Die
Folgen und Konsequenzen (4)
1. Die Abgeordneten
werden ihren Aufgaben nur völlig unzureichend gerecht.
1.
Bestenfalls könnte man behaupten, dass ja in der Koalitionsvereinbarung bereits
die Anliegen des Volkes enthalten sind.
2.
Einschränkend könnte man ja argumentieren, dass die Dinge, die sowieso keine
Mehrheit im Parlament finden, von vorn herein nicht in der
Koalitionsvereinbarung
aufgenommen
worden sind, sondern nur die durchsetzbaren Dinge.
3.
Aber die Bürger haben Abgeordneten (so genannten Volksvertreter) gewählt und
nicht die Parteifunktionäre, die die Koalitionsvereinbarung ausgearbeitet
haben.
2.
Die Legitimierung bleibt gerade in diesen wichtigen Fragen der
Koalitionsvereinbarung nicht nur ungelöst, sondern die Anforderungen an eine
saubere
Legitimierung werden missachtet.
3. So wurden die in freien Wahlen von
mündigen Bürgern für die gesamte Legislaturperiode von vier Jahren Gewählten zu
Marionetten ihrer
Parteien
gemacht.
4.
Abgeordnete sind die „modernen Sklaven“ des Volkes und ihrer Parteien.
Abgeordnete haben einen großen
Freiraum, was die Regeln für sie selbst betrifft – sie werden gegängelt und
unterdrückt, was ihre Funktion der Legalisierung von
Gesetzen
betrifft, die vor allem die Bürger betreffen.
1.
Man lässt das Volk wählen, aber die Parteien bestimmen über die Abgeordneten.
2.
Das Parlament als Ganzes existiert nur auf dem Papier, denn man hat die
Abgeordneten in zwei Lager aufgeteilt: Abgeordnete der Regierungsfraktion und
die
Abgeordneten
der Opposition.
3.
Die Abgeordneten der Regierungsfraktion haben nichts zu sagen: Sie müssen das
tun, was im Koalitionsvertrag steht und das, was der Koalitionsausschuss
beschließt.
4. Die Abgeordneten der Opposition sind
(relativ) frei und autonom – sie können aber nichts bewirken.
2.09 Die zusammenfassende Bewertung (2)
1. Die Abgeordneten, die
eigentlich dem Volke eine Stimme geben sollen, werden von hochrangigen
Politikern ihrer Parteien zu Marionetten
ihrer
Parteien und der hochrangigen Politiker umfunktioniert.
2. Sie werden aber gleich nach ihrer Wahl von den höchsten
Funktionären ihrer Parteien eingebunden.
2.10 Die möglichen und durchaus sinnvollen Forderungen (2)
1.
Alle Abgeordneten treten gleich nach der Wahl also zum Beginn der Legislaturperiode
aus ihrer Partei aus.
2.
Sie wollen ja mit voller Hingabe dem deutschen Volke dienen und nicht ihrer
Partei.
Hilfsweise soll gelten: Sie lassen ihre
Mitgliedschaft in ihrer Partei für die Dauer der Interessenvertretung der
Bürger ruhen.
3. Die Freiheiten und Rechte der
Abgeordneten, die die Opposition darstellen
3.1 Die Rolle der freien und unabhängigen Abgeordneten der Opposition im
Parlament (7 + 3)
1. Die Abgeordneten, die die
Opposition darstellen, können alle Rechte eines Abgeordneten wahrnehmen:
(1) Sie können Anfragen an die
Regierung stellen und die Regierung muss antworten.
(2)
Sie können Anträge stellen, die bearbeitet werden müssen.
(3) Sie können eigene Gesetzentwürfe auf den
Gang des Gesetzgebungsverfahrens einbringen.
(Aber
sie haben kaum eine Chance, dass dieser Gesetzentwurf Rechtskraft erhält.)
2.
Die Abgeordneten, die die Opposition darstellen, sind immer in der Minderheit
und können nie eine Mehrheitsentscheidung bewirken.
Viele
Leute schätzen, dass vielleicht 40 % der Gesetzentwürfe von den
Oppositionsfraktionen und vielleicht 60 % von den Fraktionen, die die Regierung
tragen,
kommen.
Weit gefehlt!
3. Von den auf Oppositionsinitiative
fußenden Gesetzen waren in den ersten 10 Wahlperioden (also in dem Zeitraum von
1949 bis 1987) insgesamt
314
Gesetzentwürfe erfolgreich – also etwa 31 pro Legislaturperiode.
4.
Von diesen 314 Gesetzen waren 179 Gesetze direkt erfolgreiche Gesetzentwürfe
der Opposition.
Die
Opposition hat also diese Gesetzentwürfe eingebracht. (direkt erfolgreiche
oppositionelle Gesetzentwürfe)
5. Bei weiteren 135 Gesetzentwürfen hat
zwar die Opposition ein bestimmtes Problem zuerst thematisiert; es wurde aber
von den
Regierungsparteien
aufgegriffen und als Regierungsentwurf beschlossen. (indirekte erfolgreiche
Gesetzentwürfe)
6.
Setzt man nun diese Zahl ins Verhältnis zu den im gleichen Zeitraum insgesamt
verabschiedeten Gesetzen von 4 020, so ergibt das ein Verhältnis
von
314 zu 4 020 oder von 0,078 der 7,8 %.
7. Man kann also unschwer erkennen, dass es
die Opposition ungleich schwerer hat, durch Gesetze die Gesellschaft zu
gestalten als die Parteien, die
die
Regierung tragen.
(Quelle: „Datenhandbuch zur Geschichte des
Deutschen Bundestages 1949 bis 1999“, Band II, Abschnitt 12
Kontrolltätigkeiten, Unterabschnitt 12.4 Oppositionelles Verhalten,
„Erfolgreiche
Gesetzesinitiativen der Opposition: Statistik“, Seite 2 765)
3.2 Die Taktik
der Regierungsfraktionen (5)
1. Wenn der Gesetzentwurf
der Opposition dennoch den Nerv der Zeit trifft, so wird erst abgeschmettert
und taucht später natürlich unter einem
anderen
Namen und mit geringen Änderungen wieder im Parlament auf.
2.
Der leicht veränderte Gesetzentwurf wird dann mit der Mehrheit der
Abgeordneten, die die Regierung tragen beschlossen.
3. Wenn Gesetzentwürfe, die die Opposition
einbringt, von den die Regierung „tragenden“ Fraktionen – aus welchen Gründen auch immer – als
gut
betrachtet werden, schmettern sie den Gesetzentwurf der Opposition ab und
bringen einen neuen, ähnlichen Gesetzentwurf medienwirksam
ins
Parlament ein.
4.
Die Anzahl der Gesetze, die direkt von der Opposition eingebracht worden sind,
ist seit Jahrzehnten gering.
5.
Die Anzahl der Gesetze, die von der Opposition eingebracht wurden und (mit
einigen Änderungen) beschlossen worden sind, ist seit
Jahrzehnten
verschwindend gering.
3.3. So kommt es zu der absurden
Situationen (6 + 6)
1. Die
relativ „freien“ Abgeordneten können am wenigsten bewirken.
2.
Die gerade in ihrer eigentlichen Funktion – die Regeln für Staat und
Gesellschaft zu bestimmen – am meisten geknechteten Abgeordneten
bewirken
am meisten.
3.
Die Abgeordneten der Opposition sind relativ frei; sie können viel reden,
dürfen Vernünftiges sagen und fordern, haben aber nichts zu sagen
und
können vor allem nichts bewirken.
4.
Alle Abgeordneten der Regierungsfraktionen werden an den Koalitionsvertrag und
an die Entscheidungen des Koalitionsausschusses gebunden.
5.
Die Parteifürsten geben ihnen vor, womit sie sich zu befassen haben und worüber
sie beraten sollen.
(1)
Sie geben das unabhängig davon vor, ob der Abgeordnete ein Direktmandat
(„Volkstribun“) oder ein Listenmandat („Parteisoldat“) bei den
gerade
stattgefundenen Wahlen erringen konnte!
(2) Alle haben sich an die Koalitionsvertrag
zu halten, basta!
(3) Die Abgeordneten mit einem Direktmandat
unterhalten in ihrem Wahlkreis ein Bürger-Büro.
(4)
Sie müssen dort Sprechstunden abhalten, ein Büro unterhalten und
unterschiedlich lange Anreisen auf sich nehmen.
(5) Die Abgeordneten mit einem Listenmandat
unterhalten bisher in der Regel kein Bürger-Büro. Das soll sich nun ändern!
(6)
Sie erhalten wohl das gleiche Geld und haben geringere Kosten und weniger
Arbeit.
6. Der Ausblick
Man
kann wohl unterstellen, dass es zu anderen Zeiträumen ähnlich war und dass es
in etwa so bleiben wird.
4.
Die direkten und indirekten Kompetenzen der Abgeordneten
4.1 Die indirekten Kompetenzen der Abgeordneten (1)
1. Die
Finanzierung der Abgeordneten erfolgt indirekt durch das Parlament.
Denn
die Besoldung der Abgeordneten ist an die Besoldungsgruppe B der Bundesrichter gekoppelt.
Denn
über die Höhe der Besoldung der Bundesrichter bestimmt das Parlament!
4.2
Die direkten Kompetenzen der Abgeordneten über Dinge, die sie selbst betreffen
(5)
1.
Die Regelungen über die Höhe der Pensionen der Abgeordneten werden durch das
Parlament bestimmt.
Auch
über die Anrechnung
anderer Tätigkeiten als Politiker im Staatsdienst werden die Regelungen durch das Parlament
bestimmt.
2.
Auch die Festlegung, ab wie vielen Dienstjahren oder Legislaturperioden der
Pensionsanspruch besteht, erfolgt durch das Parlament.
3.
Auch die Festlegung des Zeitpunktes, wann die ersten Zahlungen erfolgen,
erfolgt durch das Parlament.
4.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages können selbst entscheiden, ob sie an
den Sitzungen des Deutschen Bundestages teilnehmen oder
nicht.
Die Abgeordneten des
Deutschen Bundestages können selbst über ihre Teilnahme an den Sitzungen des
Deutschen Bundestages entscheiden.
5.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages können selbst entscheiden, ob sie –
und welche – ehrenamtlichen Nebentätigkeiten sie
wahrnehmen
oder nicht.
6. Die Abgeordneten des Deutschen
Bundestages können selbst entscheiden, ob sie – und welche – erwerbsmäßigen
Nebentätigkeiten sie
wahrnehmen
oder nicht.
7. Die Abgeordneten des Deutschen
Bundestages können selbst entscheiden, in welchen Stufen ihre Nebeneinkünfte
veröffentlicht werden.
4.3
Die direkten Kompetenz der Abgeordneten über ihre „Wissenschaftlichen
Mitarbeiter“ (7)
1. Die Abgeordneten des
Deutschen Bundestages können selbst ihre
„Wissenschaftlichen Mitarbeiter“ aussuchen.
2. Sie können bestimmen, wie viele Mitarbeiter
sie einstellen.
3.
Das Parlament kann über die Vergütung ihrer „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“
insgesamt entscheiden.
Sie können bestimmen, wie viel Geld insgesamt für die
Finanzierung ihrer Mitarbeiter zu Verfügung steht.
4.
Jeder Abgeordnete kann selbst über die Vergütung
jedes einzelnen seiner „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“ entscheiden.
5. Sie können bestimmen, ob sie
vielleicht selbst bei einem anderen Abgeordneten als Wissenschaftlicher
Mitarbeiter tätig sein wollen und wenn das
auf
Gegenliebe stößt, sich so ihre Vergütung sogar verdoppeln.
6.
Jeder Abgeordnete kann über die Arbeit eines jeden einzelnen ihrer
„Wissenschaftlichen Mitarbeiter“ entscheiden.
7. Weitere Informationen:
Jeder Bundestagsabgeordnete erhält
rund 9 000 Euro im Monat.
Alle Abgeordneten haben Mitarbeiter,
die der Steuerzahler bezahlt.
„Dafür
steht jedem Abgeordneten monatlich 13 660 Euro zur Verfügung.“
„Vielfach handelt es
sich um Teilzeitkräfte, so dass gegenwärtig innerhalb eines Jahres ca. 4 000
solcher Vertragsverhältnisse. bestehen.“
(Quelle: „So arbeitet der Deutsche Bundestag“ von Herrmann
J. Schreiner und Susanne Linn; 16. Wahlperiode; 21. Auflage 2008; Neue
Darmstädter Verlagsanstalt,
Rheinbreitbach;
Seite 146)
Diese Mitarbeiter nennen sich alle
„Wissenschaftliche Mitarbeiter“.
Es gibt sogar „Wissenschaftliche
Mitarbeiter“ als Abgeordnete im Deutschen Bundestag. Ich habe 6
„Wissenschaftliche Mitarbeiter“ herausgefunden.
Ich weiß nicht bei wem sie
„Wissenschaftliche Mitarbeiter“ sind.
Es wäre ja ein besonderer Gag, wenn sie
bei anderen Bundestagabgeordneten „Wissenschaftliche Mitarbeiter“ wären und
„doppelt“ verdienen!
Es
gibt sogar „Wissenschaftliche Mitarbeiter“ als Abgeordnete im Deutschen
Bundestag. Ich habe in der 17. Legislaturperiode 6 „Wissenschaftliche Mitarbeiter“
herausgefunden.
Ich weiß allerdings nicht mehr, bei wem sie „Wissenschaftliche Mitarbeiter“
sind.
Als sich später im Kürschners Volkshandbuch
„Deutscher Bundestag“ nachgeschlagen habe, habe ich dort sogar 14 Mitarbeiter
bei Abgeordneten gefunden.
(Quelle: „Kürschners Volkshandbuch
„Deutscher Bundestag“; 17. Wahlperiode, Stand: 1. Januar 2010; NDV Neue
Darmstädter Verlagsanstalt, Rheinbreitbach, Seite 300)
Ich
habe in der 18. Legislaturperiode 23
„Wissenschaftliche Mitarbeiter“ herausgefunden.
Ich
weiß allerdings auch hier nicht, bei wem sie „Wissenschaftliche Mitarbeiter“
sind.
(Quelle:
„Kürschners Volkshandbuch „Deutscher Bundestag“; 18. Wahlperiode, Stand: 16.
Januar 2014; NDV Neue Darmstädter Verlagsanstalt, Rheinbreitbach, Seite 300)
Ich kenne einen „Wissenschaftlichen
Mitarbeiter“ eines Bundestagsabgeordneten, der gleichzeitig in einem Berliner
Stadt-Bezirk Volksvertreter ist.
Inzwischen
ist er sogar aufgestiegen zum Vorsitzenden der Fraktion, zum
Bezirksverordnetenvorsteher und nun zum Bezirksstadtrat.
Warum
soll also ein Beisitzer nicht gleichzeitig Kreisvorsitzender oder Delegierter
eines Wahlkreises sein?
Ausschlüsse und Unvereinbarkeiten werden
im Grundgesetz nur beim Bundespräsidenten (Art. 55), beim Bundeskanzler (Art.
66) und bei den Bundesverfassungs-
richtern (Art. 94) vorgeschrieben.
Anmerkung:
Selbst
wenn man nun als Argument ins Feld führt, dass die Vergütung an die Besoldung
der obersten Richter in der Besoldung der B-Gruppe gekoppelt ist,
ist
das kein entscheidendes Argument: Wer beschließt die Besoldungserhöhung der
obersten Richter?
4.4 Die wertende Zusammenfassung ()
Die
Abgeordneten des Deutschen Bundestages können und dürfen über viele Dinge, die sie
selbst betreffen – meist sogar direkt – entscheiden.
Es geht um ihre eigene Vergütung, die Regelungen
ihrer Pensionsansprüche, über die Anrechnung anderer Tätigkeiten als Politiker
im Staatsdienst, über den zeitlichen
Beginn
ihrer Pensionen, ihre ehrenamtlichen und erwerbsmäßigen Nebentätigkeiten und über
ihre Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages
Völlig zu kurz kommt ihre
eigentlich Aufgabe, die Interessen des Volkes zu vertreten.
Sie entscheiden nicht alle Dinge, die
Steuergeld betreffen. Sie legen keine Gesetzentwürfe vor und entscheiden über
fremdbestimmte Gesetzentwürfe.
Es
gibt leider auch keine Anzeichen, dass sich dies zum Besseren wendet.