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Die Kompetenzen der Abgeordneten des Deutschen Bundestages

Die zehn unverzichtbaren Bauelemente einer jeden Demokratie

 

Vorbemerkungen

 

Hier sollen die wichtigsten unerfreulichen Dinge aufgeführt werden, die es zu beseitigen gilt, damit die notwendigen Verbesserungen,
die zur Idealform der Demokratie führen können, aufgezeigt und realisiert werden können.

 

Gliederung

1. Die Kompetenz über den Bundes-Etat (Art. 113)

2. Die freien Abgeordneten und die Bestrebungen der Parteien [50 +
6]
    (Die Bindung der Abgeordneten an eine völlig fremdbestimmte Koalitionsvereinbarung)
2.01
Das Soll (2)
2.02 Die Einteilung der Abgeordneten (7)
2.03 Die Rolle eines weithin unbekannten Nichtverfassungsorgans (5)
2.04 Die weiteren Vorgänge gleich nach der Wahl (15)
2.05 Die Ergebnisse der Bemühungen der Parteien kurz zusammen gefasst (8)
2.06 Die neuen Pflichten der Abgeordneten und der Verzicht auf grundgesetzlich garantierte Rechte (3 + 6)
2.07 Die wohl wichtigsten Anmerkungen und Quellenangaben (2)
2.08 Die Folgen und Konsequenzen (4)
2.09 Die zusammenfassende Bewertung (2)
2.10 Die möglichen und durchaus sinnvollen Forderungen (2)

3. Die Freiheiten und Rechte der Abgeordneten, die die Opposition darstellen [18 +
9]
3.1 Die Rolle der freien und unabhängigen Abgeordneten der Opposition im Parlament (7 + 3)
3.2 Die Taktik der Regierungsfraktionen (5)
3.3. So kommt es zu den absurden Situationen (6 + 6)

4. Die direkten und indirekten Kompetenzen der Abgeordneten
4.1 Die indirekten Kompetenzen der Abgeordneten
      (1) über ihre eigenen Vergütung
      (2) über die Höhe ihrer Pensionsansprüche
      (3) über die Anrechnung anderer Tätigkeiten als Politiker im Staatsdienst
      (4) über den zeitlichen Beginn ihrer Pensionen

4.2 Die direkten Kompetenzen der Abgeordneten über ihre „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“
      (1) über die Auswahl ihrer „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“
      (2) über die Vergütung ihrer „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“ insgesamt
      (3) über die Vergütung jedes einzelnen ihrer „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“
      (4) über die Arbeit jedes einzelnen ihrer „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“

4.3 Die direkten Kompetenzen der Abgeordneten über Dinge, die sie selbst betreffen
      (1) über ihre Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages

      (2) über die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten
      (3) über die Wahrnehmung erwerbsmäßiger Nebentätigkeiten

4.4 Die wertende Zusammenfassung ()

 

Ausführungen

1. Die Kompetenz über den Bundes-Etat (Art. 113)
    (Die Kompetenzen über die Einnahmen und Ausgaben des Staates (4 + 3)
    1. Die Volksvertreter haben auch nicht die volle Kompetenz über die Einnahmen und die Ausgaben des Staates, also genauer über den Bundes-Etat.
    2. Das Parlament hat nur eine inzwischen durch die Änderung des Grundgesetzes weiter eigeschränkte Kompetenz über den Bundes-Etat:
          (Das geschah bereits am 12.05.1969 Bundesgesetzblatt 1, Seite 357)
        (1) Der Bundesfinanzminister legt den Entwurf zum Bundes-Etat vor, und nicht das Parlament oder der Finanzausschuss oder der Haushalts-
             auschuss des Deutschen Bundestages.
                 Nicht der Haushaltsauschuss des deutschen Bundestages schlägt also den Bundes-Etat vor, sondern der Bundesfinanzminister.
        (2) Das Parlament kann mit Mehrheit nur über Steuererhöhungen beschließen und bestimmen.
        (3) Das Parlament kann mit Mehrheit nur über Ausgabensenkungen beschließen und bestimmen.
        (4) Beschlüsse des Parlaments über Steuersenkungen bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
        (4) Beschlüsse des Parlaments über Ausgabenerhöhungen bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
             Alles im Vergleich zum Entwurf des Bundes-Etats des Bundesfinanzministers.
                 Das Parlament darf also in eigener Machtvollkommenheit nur über Steuererhöhungen und über Ausgabenkürzungen entscheiden. (Art. 113, Abs. 1; GG)
                 Beschlüsse des Parlaments über Steuersenkungen und über Ausgabenerhöhungen bedürfen also der Zustimmung der Bundesregierung. (Art. 113, Abs. 1; GG)
                 So ist es in Artikel 113 unseres Grundgesetzes festgelegt.
    3. Die Volksvertreter vertreten nicht mehr die Interessen des Volkes.
    4. Stattdessen werden die Volksvertreter – auch wenn es ums liebe Geld geht – zu Marionetten ihrer Parteien umfunktioniert.
    5. Zusammenfassendes Fazit:
        Die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit der Abgeordneten darf nach unserem Grundgesetz in eigener Machtvollkommenheit
        nur noch über die für die Bürger und die Gesellschaft unerfreulichen Dinge bestimmen, nämlich über Steuererhöhungen und über
        Ausgabensenkungen.

2. Die freien Abgeordneten und die Bestrebungen der Parteien
    (Die Bindung der Abgeordneten an eine völlig fremdbestimmte Koalitionsvereinbarung
2.01
Das Soll (2)
       1. Die Abgeordneten werden aus der Mitte des Volkes gewählt, damit sie die Interessen und Anliegen des Volkes beraten und zu einem gerechten
           Ausgleich bringen.
              Die Abgeordneten (und das Parlament als Ganzes) sollen sowohl die Sorgen, Ängste, Nöte oder die Befürchtungen des Volkes aufnehmen, als auch genauso die
              Erwartungen, Hoffnungen und Wünsche und beides zu einem gerechten Ausgleich bringen.
       2. Die Abgeordneten sind nach unserem Grundgesetz frei und weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen
           unterworfen.

              „Sie [Die Abgeordneten] des Deutschen Bundestages sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
              unterworfen.“
(Art. 38, Abs. 1, Satz 2; GG)

2.02 Die Einteilung der Abgeordneten (7)
       1. Zuerst kann man die Abgeordneten einteilen – in Abgeordnete mit einem Direktmandat und mit einem Listenmandat.
             (Die Abgeordneten mit einem Direktmandat sind vielleicht etwas freier als die Abgeordneten mit einem Listenmandat.)
      2. Dann werden die Abgeordneten nach ihrer Parteizugehörigkeit in Fraktionen eingeteilt.
      3. Im offiziellen Propagandablättchen des Deutschen Bundestages hört sich das dann so an:
             „Fraktionen sind Gruppierungen, von denen die parlamentarische Arbeit entscheidend bestimmt wird. In ihnen bildet sich der – in der Regel letztlich einheitliche –
             politische Wille, der sich dann im Bundestag und in der sonstigen Öffentlichkeit artikuliert. Diese Öffentlichkeit erwartet, dass die Fraktionen in den wesentlichen
             Fragen jeweils einheitliche Auffassungen vertreten. Diese Geschlossenheit in den wichtigen politischen Positionen ist auch Voraussetzung für das politische Profil und
             die parlamentarische Wirksamkeit der Fraktionen. Eines Fraktionszwanges bedarf es dazu nicht.“

             (Quelle: Herrmann J. Schreiner  und Susanne Linn: „So arbeitet der Deutsche Bundestag“, 16. Wahlperiode, 21. Auflage 2008, Seite 11)
       4. Die maßgeblichen Personen sind besonders die folgenden Funktionsträger:
             o die Vorsitzenden der betreffenden Parteien,
             o die Fraktionsführer im Parlament und deren Stellvertreter,
             o die Parlamentarischen Geschäftsführer und
             o die Parlamentarischen Staatsekretäre und die Staatsminister.
      5. Diese Personen üben einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Abgeordneten aus.
             „Die Abgeordneten müssen wissen, wem sie ihr Mandat zu verdanken haben.“
            
So erinnerte der Fraktionsführer und ehemalige Parteivorsitzende der SPD (Franz Müntefering) die Abweichler und Abtrünnigen in den eignen Reihen öffentlich!
        6. Die Abgeordneten mit einem Direktmandat sind etwas freier als die Abgeordneten mit einem Listenmandat.
             Die Unterschiede sind aber sehr gering. Denn beide Arten von Angeordneten werden von Delegierten der Parteien als Kandidaten nominiert.
             Die Abgeordneten, die ein Listenmandat erhalten haben, werden oft sogar zweimal von Delegierten der Parteien als Kandidaten nominiert.
             Einmal von den Delegierten des Wahlkreises und zum zweiten mal den Landesdelegierten der Partei.
       7. Zusammenfassendes Fazit:
          Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages kann man nach zwei Kriterien einteilen:
             o Man kann sie danach einteilen, ob sie ein Direktmandat oder ein Listenmandat haben.
             o Man kann sie danach einteilen zu welcher Fraktion (Partei) sie gehören.

2.03 Die Rolle eines weithin unbekannten Nichtverfassungsorgans (5)
       1. Alle Abgeordneten werden aber gleich nach der Wahl für einige Wochen auf Eis gelegt,
           o bis sich hohe Parteifunktionäre in Sondierungsgesprächen geeinigt haben,
           o bis die Koalitionsverhandlungen zu einer Koalitionsvereinbarung geführt haben,
           o bis sich die hohen Parteifunktionäre auf die Regierungsbildung geeinigt haben
           o und damit das Regierungsprogramm für die nächste Legislaturperiode festgelegt worden ist und damit steht..
      2. Das macht ein weitgehend unbekanntes Nichtverfassungsorgan – der „Vorältestenrat“!
              Die entscheidenden Weichen stellt dabei ein so genannter Vorältestenrat, den das Grundgesetz nicht kennt.
       3. Das Parlament hat während dieser Zeit von etwa 6 Wochen keine Funktion!
              Zitat:
              „Auf diese Weise verständigten sich die Fraktionen im Vorältestenrat auf die Bildung von 22 ständigen Ausschüssen für die 16. Wahlperiode.
              Der Vorältestenrat bringt wichtige Dinge in Gang, bevor sich der Ältestenrat für die neue Wahlperiode konstituiert hat und die anderen Strukturen des neuen
              Bundestages eingerichtet  sind.“
              (Quelle: „Blickpunkt Bundestag“ – Die Ausschüsse des Bundestages – Herausgeber: Deutscher Bundestag; Referat Öffentlichkeitsarbeit; Stand: Juli 2007, Seite 3)
      4. Die frisch vom Volke, also von mündigen Bürgern, in freien Wahlen gewählten Volksvertreter würden wohl nur den Gang der Dinge, die die
           höchsten Parteispitzen für erforderlich halten, stören.

       5. Zusammenfassendes Fazit:
            Ein fast völlig unbekanntes Gremium – der Vorältestenrat – legt das frisch gewählte Parlament erst einmal gleich nach der Wahl für einige
           Wochen auf Eis, bis die Koalitionsverhandlungen abgeschlossen sind, die Posten verteilt sind und die Regierungsbildung steht.

2.04 Die weiteren Vorgänge gleich nach der Wahl (15)
       1. Hochrangige Mitglieder von Parteien entscheiden über die Sondierungsgespräche mit anderen Parteien und nicht die frisch gewählten
           Abgeordneten.
             Die höchsten Politiker von erfolgreichen Parteien bestimmen, mit welchen anderen erfolgreichen Parteien sie Sondierungsgespräche führen.
       2. Hochrangige Mitglieder von Parteien entscheiden über Koalitionsgespräche und nicht die Fraktionen des Deutschen Bundestages.
             Die höchsten Politiker von erfolgreichen Parteien bestimmen, mit welchen anderen erfolgreichen Parteien sie Koalitionsgespräche geführt werden.
       3. Hochrangige Mitglieder von Parteien entscheiden über Koalitionsverhandlungen und nicht die Fraktionen des Deutschen Bundestages.
             Die höchsten Politiker von erfolgreichen Parteien bestimmen, mit welchen anderen erfolgreichen Parteien sie Koalitionsverhandlungen führen,
       4. Hochrangige Mitglieder von Parteien entscheiden über die Anzahl der Arbeitsgruppen, die eine Koalitionsvereinbarung ausarbeiten sollen.
 
            Die höchsten Politiker von erfolgreichen Parteien entscheiden über die Anzahl der Arbeitsgruppen, die die  Koalitionsvereinbarung ausarbeiten sollen.
       5. Hochrangige Mitglieder von Parteien entscheiden über die Anzahl der Mitglieder in den Arbeitsgruppen.
             Die höchsten Politiker von erfolgreichen Parteien entscheiden über die Anzahl der Mitglieder in den Arbeitsgruppen, die die Koalitionsvereinbarung ausarbeiten sollen.
       6. Hochrangige Mitglieder von Parteien bestimmen die Mitglieder in den Arbeitsgruppen, die die Koalitionsvereinbarung ausarbeiten sollen.
             Die höchsten Politiker von erfolgreichen Parteien entscheiden über die Mitglieder der Arbeitsgruppen, die die Koalitionsvereinbarung ausarbeiten sollen.
       7. Hochrangige Mitglieder von Parteien bestimmen außerdem, dass eine besondere Arbeitsgruppe gebildet wird, die die Arbeit der anderen
           Arbeitsgruppen zeitlich und inhaltlich koordiniert.
             Die höchsten Politiker von erfolgreichen Parteien entscheiden darüber, wer in die Koordinierungsgruppe kommt, die die Arbeit der anderen Arbeitsgruppen
             koordiniert.
       8. Hochrangige Mitglieder von Parteien entscheiden, dass ein neues Gremium installiert und gebildet wird – der Koalitionsausschuss.
      
     Es soll über ein neues Gremium installiert und gebildet wird – der Koalitionsausschuss.
       9. Hochrangige Mitglieder von Parteien entscheiden, dass dieses neue Gremium zwei wichtige Aufgaben haben soll:
           o Er soll für die gesamte Legislaturperiode über alle nicht in der Koalitionsvereinbarung festgelegten Dinge eine Entscheidung treffen.
           o Er soll über alle Fragestellungen, die während der Legislaturperiode zwischen den Koalitionspartnern strittig werden, eine Entscheidung
          treffen.
 
            Er hat dafür zwar einen Auftrag von den Parteien, die die Koalition bestimmen, aber keine Legitimation.

       10. Hochrangige Mitglieder von Parteien entscheiden, wer in den Koalitionsausschuss kommt, der über alle unvorhergesehenen und über alle
           strittigen Fragen entscheidet.
       11. Hochrangige Mitglieder von Parteien entscheiden, dass die Entscheidungen dieses neuen Gremiums des Koalitionsausschusses für die
            Abgeordneten, die „die Regierung tragen“ verbindliche Vorgaben sein sollen.
              Die Koalitionsvereinbarung enthält also auch gleich einen Koalitionsausschuss, der die Abgeordneten weiter entmachten soll.
       12. Nun entscheiden über die Koalitionsvereinbarung zuerst die höchsten Gremien der Parteien: das Präsidium, der Vorstand der beteiligten
           Parteien.
              Nach Beschlussfassung der höchsten Parteigremien der beteiligten Parteien (Präsidium, Geschäftsführender Vorstand, Vorstand der Partei und evtl. dem Kleinen
              Parteitag) erhält die Koalitionsvereinbarung parteiintern einen hohen Grad an Verbindlichkeit.
       13 Dann wird die Koalitionsvereinbarung den entsprechenden Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit der eindringlichen Bitte um
            Zustimmung vorgelegt.
              Hochrangige Mitglieder von Parteien entscheiden zuerst über die Koalitionsvereinbarungen und dann erst die entsprechenden Fraktionen des Deutschen Bundestages.
       14. Welcher Abgeordnete traut sich dann noch, dieser Koalitionsvereinbarung grundsätzlich zu widersprechen?
       15. Dann wird die Koalitionsvereinbarung manchmal im öffentlich-rechtlichen Fernsehen von den Vorsitzenden der beteiligten Parteien und von
            den inzwischen gewählten Fraktionsvorsitzenden unterschrieben und wohl so zu einem Koalitionsvertrag.

2.05 Die Ergebnisse der Bemühungen der Parteien kurz zusammen gefasst (8)
      1. Das Einbinden an einen Koalitionsvereinbarung (4)
          
1.
Die Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages wird durch ein raffinertes parteiinternes Verfahren an alle Festlegungen
               in der Koalitionsvereinbarung gebunden.
           2. Sie werden an die Inhalte einer Koalitionsvereinbarung gebunden, die sie nicht gewollt, an der sie nicht mitgearbeitet haben.
           3. Sie werden für die gesamte Dauer der Legislaturperiode von vier Jahren an die Festlegungen einer Koalitionsvereinbarung gebunden.
                   Oft sind es willkürlich festgelegte Eckwerte.
           4. Sie hatten weder die Arbeitsgruppen noch deren Mitglieder bestimmt, noch hatten sie Einfluss darauf, wer in diese Arbeitsgruppen
               kommt.
      2. Die Rolle eines weiteren Nichtverfassungsorgans (4)
           1. Die Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages wird auch gleich für alle unvorhergesehenen und für alle strittigen
               Fragen an die Entscheidungen eines Nichtverfassungsorgans, den Koalitionsausschuss, gebunden.
                   Die Entscheidungen des Koalitionsausschusses sind für die Abgeordneten, die „die Regierung tragen“ bindend.
           2. Sie werden für die gesamte Dauer der Legislaturperiode von vier Jahren an die Entscheidungen eines Koalitionsausschusses
               gebunden.
           3. Das gilt sowohl für alle Sachfragen und Verfahrensfragen als auch für alle Personalfragen.
           4. Sie hatten den Koalitionsausschuss nicht gewollt und auch deren Mitglieder nicht bestimmt, noch hatten sie Einfluss auf die
               Bestimmung der Mitglieder.
      Es werden also Entscheidungen von Personen oder von Gremien getroffen oder vorbereitet, die von Personen beauftragt worden sind, die
      nicht das Recht haben (oder die nicht dafür legitimiert worden sind) diesen Auftrag zu erteilen.

2.06 Die neuen Pflichten der Abgeordneten und der Verzicht auf grundgesetzlich garantierte Rechte (3 + 6)
      1. Mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung hat die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen
           Bundestages folgen Versprechen abgegeben:
           (1) Sie werden die Koalitionsvereinbarung in Regierungshandeln umsetzen.
           (2) Sie werden im Deutschen Bundestag und in allen von ihm beschickten Gremien nur einheitlich abstimmen.
           (3) Sie werden im Deutschen Bundestag und in allen von ihm beschickten Gremien wechselnde Mehrheiten ausschließen.
      2. Mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung hat die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen
           Bundestages auf entscheidende und grundgesetzlich garantierte Recht verzichtet:
           (1) Sie werden keine eigenen Gesetzesinitiativen auf den Gang des Gesetzgebungsverfahrens einbringen.
          
       Von diesen Gesetzentwürfen, die aus dem Parlament kommen, stammen die meisten aus der Regierung.
           (2) Sie werden keine Anträge stellen.
           (3) Sie werden keinen Anfragen an die Regierung stellen.
  
    3. Zusammenfassendes Fazit:
           Die Mehrheit der Abgeordneten, das sind die Abgeordneten, die „die Regierung tragen“ sollen – wie es soft so schön heißt - , werden für
           die gesamte Legislaturperiode an eine Koalitionsvereinbarung gebunden, die ihre grundgesetzlich verbrieften Rechte verfassungswidrig
           einschränkt.
              o Sie dürfen keine Anfragen stellen.
              o Sie dürfen keine Anträge stellen.
              o Sie dürfen keine eigenen Gesetzentwürfe einbringen.
              o Sie müssen im Deutschen Bundestag und in allen beschickten Gremien einheitlich abstimmen, denn wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.
              Das Bundesverfassungsgericht kann nicht einschreiten, weil es sich ja um eine Vereinbarung bzw. um einen Vertrag handelt, aber nicht um ein Gesetz.

2.07 Die wohl wichtigsten Anmerkungen und Quellenangaben (2)
      1. Egal welche Parteien die Regierung bilden, die hier beschriebenen Dinge und Vorgänge sind immer dieselben!
      2. Die entscheidenden Passagen in den Koalitionsvereinbarungen, was die „Kooperation der Parteien“ und die „Kooperation der Fraktionen“
           betrifft, sind in zumindest in den letzten drei Koalitionen im Wortlaut fast völlig identisch.
              (Quelle 1: „Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD“, Voltmedia GmbH, Paderborn; Stand 11.11.2005, Preis: 2,95 €
                                             I. Kooperation der Parteien und I. Kooperation der Fraktionen, Seite 161)
              (Quelle 2: „Wachstum. Bildung. Zusammenhalt“, Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, 17. Legislaturperiode, Verlag und Druck: Union Betriebs GmbH,
                                             Eigermannstraße 2, 53359 Rheinbach, 08/1109, Bestell-Nr. 5283, (Preis: etwa 2,50 €)
                                             I. Kooperation der Parteien und II. Kooperation der Fraktionen, Seite 156)
              (Quelle 3:„Deutschlands Zukunft gestalten“, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD; 18. Legislaturperiode, Herausgeberin: Andrea Nahles,
                                             Anschrift: SPD Parteivorstand, Wilhelmstraße141, 109963 Berlin, Tel.: 130/25991- 507; E-Mail:
parteivorstand@spd.de
                                             Herstellung: Berliner vorwärts Verlagsgesellschaft mbH, Graphik: Dirk Bleiche, Jana Schulze; Druck: Kieler Zeitung GmbH & Co Offsetdruck KG
                                             8. Arbeitsweise der Koalition [1.] Kooperation der Parteien [und 2.] Kooperation der Fraktionen; Seite 95

2.08 Die Folgen und Konsequenzen (4)
      1. Die Abgeordneten werden ihren Aufgaben nur völlig unzureichend gerecht.
              1. Bestenfalls könnte man behaupten, dass ja in der Koalitionsvereinbarung bereits die Anliegen des Volkes enthalten sind.
              2. Einschränkend könnte man ja argumentieren, dass die Dinge, die sowieso keine Mehrheit im Parlament finden, von vorn herein nicht in der Koalitionsvereinbarung
                   aufgenommen worden sind, sondern nur die durchsetzbaren Dinge.
              3. Aber die Bürger haben Abgeordneten (so genannten Volksvertreter) gewählt und nicht die Parteifunktionäre, die die Koalitionsvereinbarung ausgearbeitet haben.
      2. Die Legitimierung bleibt gerade in diesen wichtigen Fragen der Koalitionsvereinbarung nicht nur ungelöst, sondern die Anforderungen an eine
           saubere Legitimierung werden missachtet.
      3. So wurden die in freien Wahlen von mündigen Bürgern für die gesamte Legislaturperiode von vier Jahren Gewählten zu Marionetten ihrer
           Parteien gemacht.
      4. Abgeordnete sind die „modernen Sklaven“ des Volkes und ihrer Parteien.
              Abgeordnete haben einen großen Freiraum, was die Regeln für sie selbst betrifft – sie werden gegängelt und unterdrückt, was ihre Funktion der Legalisierung von
              Gesetzen betrifft, die vor allem die Bürger betreffen.
              1. Man lässt das Volk wählen, aber die Parteien bestimmen über die Abgeordneten.
              2. Das Parlament als Ganzes existiert nur auf dem Papier, denn man hat die Abgeordneten in zwei Lager aufgeteilt: Abgeordnete der Regierungsfraktion und die
                   Abgeordneten der Opposition.
              3. Die Abgeordneten der Regierungsfraktion haben nichts zu sagen: Sie müssen das tun, was im Koalitionsvertrag steht und das, was der Koalitionsausschuss
                   beschließt.
              4. Die Abgeordneten der Opposition sind (relativ) frei und autonom – sie können aber nichts bewirken.

2.09 Die zusammenfassende Bewertung (2)
     
1. Die Abgeordneten, die eigentlich dem Volke eine Stimme geben sollen, werden von hochrangigen Politikern ihrer Parteien zu Marionetten
           ihrer Parteien und der hochrangigen Politiker umfunktioniert.
      2. Sie werden aber gleich nach ihrer Wahl von den höchsten Funktionären ihrer Parteien eingebunden.

2.10 Die möglichen und durchaus sinnvollen Forderungen (2)
      1. Alle Abgeordneten treten gleich nach der Wahl also zum Beginn der Legislaturperiode aus ihrer Partei aus.
      2. Sie wollen ja mit voller Hingabe dem deutschen Volke dienen und nicht ihrer Partei.
              Hilfsweise soll gelten: Sie lassen ihre Mitgliedschaft in ihrer Partei für die Dauer der Interessenvertretung der Bürger ruhen.

3. Die Freiheiten und Rechte der Abgeordneten, die die Opposition darstellen


3.1 Die Rolle der freien und unabhängigen Abgeordneten der Opposition im Parlament (7 +
3)
      1. Die Abgeordneten, die die Opposition darstellen, können alle Rechte eines Abgeordneten wahrnehmen:
         (1) Sie können Anfragen an die Regierung stellen und die Regierung muss antworten.
         (2) Sie können Anträge stellen, die bearbeitet werden müssen.
          (3) Sie können eigene Gesetzentwürfe auf den Gang des Gesetzgebungsverfahrens einbringen.
         (Aber sie haben kaum eine Chance, dass dieser Gesetzentwurf Rechtskraft erhält.)
      2. Die Abgeordneten, die die Opposition darstellen, sind immer in der Minderheit und können nie eine Mehrheitsentscheidung bewirken.
            Viele Leute schätzen, dass vielleicht 40 % der Gesetzentwürfe von den Oppositionsfraktionen und vielleicht 60 % von den Fraktionen, die die Regierung tragen,
            kommen. Weit gefehlt!
      3. Von den auf Oppositionsinitiative fußenden Gesetzen waren in den ersten 10 Wahlperioden (also in dem Zeitraum von 1949 bis 1987) insgesamt
         314 Gesetzentwürfe erfolgreich – also etwa 31 pro Legislaturperiode.
      4. Von diesen 314 Gesetzen waren 179 Gesetze direkt erfolgreiche Gesetzentwürfe der Opposition.
            Die Opposition hat also diese Gesetzentwürfe eingebracht. (direkt erfolgreiche oppositionelle Gesetzentwürfe)
      5. Bei weiteren 135 Gesetzentwürfen hat zwar die Opposition ein bestimmtes Problem zuerst thematisiert; es wurde aber von den
         Regierungsparteien aufgegriffen und als Regierungsentwurf beschlossen. (indirekte erfolgreiche Gesetzentwürfe)
     
6. Setzt man nun diese Zahl ins Verhältnis zu den im gleichen Zeitraum insgesamt verabschiedeten Gesetzen von 4 020, so ergibt das ein Verhältnis
         von 314 zu 4 020 oder von 0,078 der 7,8 %.
      7. Man kann also unschwer erkennen, dass es die Opposition ungleich schwerer hat, durch Gesetze die Gesellschaft zu gestalten als die Parteien, die
         die Regierung tragen.
            (Quelle: „Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999“, Band II, Abschnitt 12 Kontrolltätigkeiten, Unterabschnitt 12.4 Oppositionelles Verhalten,
                                                                                                                               „Erfolgreiche Gesetzesinitiativen der Opposition: Statistik“, Seite 2 765)

3.2 Die Taktik der Regierungsfraktionen (5)
      1. Wenn der Gesetzentwurf der Opposition dennoch den Nerv der Zeit trifft, so wird erst abgeschmettert und taucht später natürlich unter einem
         anderen Namen und mit geringen Änderungen wieder im Parlament auf.
      2. Der leicht veränderte Gesetzentwurf wird dann mit der Mehrheit der Abgeordneten, die die Regierung tragen beschlossen.
      3. Wenn Gesetzentwürfe, die die Opposition einbringt, von den die Regierung „tragenden“ Fraktionen  – aus welchen Gründen auch immer – als
         gut betrachtet werden, schmettern sie den Gesetzentwurf der Opposition ab und bringen einen neuen, ähnlichen Gesetzentwurf medienwirksam
         ins Parlament ein.
      4. Die Anzahl der Gesetze, die direkt von der Opposition eingebracht worden sind, ist seit Jahrzehnten gering.
      5. Die Anzahl der Gesetze, die von der Opposition eingebracht wurden und (mit einigen Änderungen) beschlossen worden sind, ist seit
         Jahrzehnten verschwindend gering.

3.3. So kommt es zu der absurden Situationen (6 + 6)
      1. Die relativ „freien“ Abgeordneten können am wenigsten bewirken.
      2. Die gerade in ihrer eigentlichen Funktion – die Regeln für Staat und Gesellschaft zu bestimmen – am meisten geknechteten Abgeordneten
         bewirken am meisten.
      3. Die Abgeordneten der Opposition sind relativ frei; sie können viel reden, dürfen Vernünftiges sagen und fordern, haben aber nichts zu sagen
         und können vor allem nichts bewirken.
      4. Alle Abgeordneten der Regierungsfraktionen werden an den Koalitionsvertrag und an die Entscheidungen des Koalitionsausschusses gebunden.
      5. Die Parteifürsten geben ihnen vor, womit sie sich zu befassen haben und worüber sie beraten sollen.
         (1) Sie geben das unabhängig davon vor, ob der Abgeordnete ein Direktmandat („Volkstribun“) oder ein Listenmandat („Parteisoldat“) bei den
             gerade stattgefundenen Wahlen erringen konnte!
          (2) Alle haben sich an die Koalitionsvertrag zu halten, basta!
          (3) Die Abgeordneten mit einem Direktmandat unterhalten in ihrem Wahlkreis ein Bürger-Büro.
         (4) Sie müssen dort Sprechstunden abhalten, ein Büro unterhalten und unterschiedlich lange Anreisen auf sich nehmen.
          (5) Die Abgeordneten mit einem Listenmandat unterhalten bisher in der Regel kein Bürger-Büro. Das soll sich nun ändern!
         (6) Sie erhalten wohl das gleiche Geld und haben geringere Kosten und weniger Arbeit.
     
6. Der Ausblick
          Man kann wohl unterstellen, dass es zu anderen Zeiträumen ähnlich war und dass es in etwa so bleiben wird.

4. Die direkten und indirekten Kompetenzen der Abgeordneten
4.1 Die indirekten Kompetenzen der Abgeordneten (1)
      1. Die Finanzierung der Abgeordneten erfolgt indirekt durch das Parlament.
            Denn die Besoldung der Abgeordneten ist an die  Besoldungsgruppe B der Bundesrichter gekoppelt.
            Denn über die Höhe der Besoldung der Bundesrichter bestimmt das Parlament!

4.2 Die direkten Kompetenzen der Abgeordneten über Dinge, die sie selbst betreffen (5)
      1. Die Regelungen über die Höhe der Pensionen der Abgeordneten werden durch das Parlament bestimmt.
            Auch über die Anrechnung anderer Tätigkeiten als Politiker im Staatsdienst werden die Regelungen durch das Parlament bestimmt.
      2. Auch die Festlegung, ab wie vielen Dienstjahren oder Legislaturperioden der Pensionsanspruch besteht, erfolgt durch das Parlament.
      3. Auch die Festlegung des Zeitpunktes, wann die ersten Zahlungen erfolgen, erfolgt durch das Parlament.
      4. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages können selbst entscheiden, ob sie
an den Sitzungen des Deutschen Bundestages teilnehmen oder
         nicht.
            Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages können selbst über ihre Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages entscheiden.
      5. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages können selbst entscheiden, ob sie – und welche – ehrenamtlichen Nebentätigkeiten sie
         wahrnehmen oder nicht.
      6. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages können selbst entscheiden, ob sie – und welche – erwerbsmäßigen Nebentätigkeiten sie
         wahrnehmen oder nicht.
      7. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages können selbst entscheiden, in welchen Stufen ihre Nebeneinkünfte veröffentlicht werden.

4.3 Die direkten Kompetenz der Abgeordneten über ihre „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“ (7)
      1. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages können selbst ihre „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“ aussuchen.
      2. Sie können bestimmen, wie viele Mitarbeiter sie einstellen.
      3. Das Parlament kann über die Vergütung ihrer „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“ insgesamt entscheiden.
            Sie können bestimmen, wie viel Geld insgesamt für die Finanzierung ihrer Mitarbeiter zu Verfügung steht.
      4. Jeder Abgeordnete kann selbst  über die Vergütung jedes einzelnen seiner „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“ entscheiden.
      5. Sie können bestimmen, ob sie vielleicht selbst bei einem anderen Abgeordneten als Wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig sein wollen und wenn das
         auf Gegenliebe stößt, sich so ihre Vergütung sogar verdoppeln.
      6. Jeder Abgeordnete kann über die Arbeit eines jeden einzelnen ihrer „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“ entscheiden.
      7. Weitere Informationen:
            Jeder Bundestagsabgeordnete erhält rund 9 000 Euro im Monat.
            Alle Abgeordneten haben Mitarbeiter, die der Steuerzahler bezahlt.
            „Dafür steht jedem Abgeordneten monatlich 13 660 Euro zur Verfügung.“
            „Vielfach handelt es sich um Teilzeitkräfte, so dass gegenwärtig innerhalb eines Jahres ca. 4 000 solcher Vertragsverhältnisse. bestehen.“
            (Quelle: „So arbeitet der Deutsche Bundestag“ von Herrmann J. Schreiner und Susanne Linn; 16. Wahlperiode; 21. Auflage 2008; Neue Darmstädter Verlagsanstalt,
                                                                                                                                                                                       Rheinbreitbach; Seite 146)
            Diese Mitarbeiter nennen sich alle „Wissenschaftliche Mitarbeiter“.
            Es gibt sogar „Wissenschaftliche Mitarbeiter“ als Abgeordnete im Deutschen Bundestag. Ich habe 6 „Wissenschaftliche Mitarbeiter“ herausgefunden.
            Ich weiß nicht bei wem sie „Wissenschaftliche Mitarbeiter“ sind.
            Es wäre ja ein besonderer Gag, wenn sie bei anderen Bundestagabgeordneten „Wissenschaftliche Mitarbeiter“ wären und „doppelt“ verdienen!
            Es gibt sogar „Wissenschaftliche Mitarbeiter“ als Abgeordnete im Deutschen Bundestag. Ich habe in der 17. Legislaturperiode  6 „Wissenschaftliche Mitarbeiter“
            herausgefunden. Ich weiß allerdings nicht mehr, bei wem sie „Wissenschaftliche Mitarbeiter“ sind.
            Als sich später im Kürschners Volkshandbuch „Deutscher Bundestag“ nachgeschlagen habe, habe ich dort sogar 14 Mitarbeiter bei Abgeordneten gefunden.
            (Quelle: „Kürschners Volkshandbuch „Deutscher Bundestag“; 17. Wahlperiode, Stand: 1. Januar 2010; NDV Neue Darmstädter Verlagsanstalt, Rheinbreitbach, Seite 300)
            Ich habe in der 18. Legislaturperiode  23 „Wissenschaftliche Mitarbeiter“ herausgefunden.
            Ich weiß allerdings auch hier nicht, bei wem sie „Wissenschaftliche Mitarbeiter“ sind.
            (Quelle: „Kürschners Volkshandbuch „Deutscher Bundestag“; 18. Wahlperiode, Stand: 16. Januar 2014; NDV Neue Darmstädter Verlagsanstalt, Rheinbreitbach, Seite 300)
            Ich kenne einen „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“ eines Bundestagsabgeordneten, der gleichzeitig in einem Berliner Stadt-Bezirk Volksvertreter ist.
            Inzwischen ist er sogar aufgestiegen zum Vorsitzenden der Fraktion, zum Bezirksverordnetenvorsteher und nun zum Bezirksstadtrat.
            Warum soll also ein Beisitzer nicht gleichzeitig Kreisvorsitzender oder Delegierter eines Wahlkreises sein?
            Ausschlüsse und Unvereinbarkeiten werden im Grundgesetz nur beim Bundespräsidenten (Art. 55), beim Bundeskanzler (Art. 66) und bei den Bundesverfassungs-
            richtern (Art. 94) vorgeschrieben.
            Anmerkung:
            Selbst wenn man nun als Argument ins Feld führt, dass die Vergütung an die Besoldung der obersten Richter in der Besoldung der B-Gruppe gekoppelt ist,
            ist das kein entscheidendes Argument: Wer beschließt die Besoldungserhöhung der obersten Richter?

4.4 Die wertende Zusammenfassung ()
      Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages können und dürfen über viele Dinge, die sie selbst betreffen – meist sogar direkt – entscheiden.
       Es geht um ihre eigene Vergütung, die Regelungen ihrer Pensionsansprüche, über die Anrechnung anderer Tätigkeiten als Politiker im Staatsdienst, über den zeitlichen
       Beginn ihrer Pensionen, ihre ehrenamtlichen und erwerbsmäßigen Nebentätigkeiten und über ihre Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages
    
Völlig zu kurz kommt ihre eigentlich Aufgabe, die Interessen des Volkes zu vertreten.
 
      Sie entscheiden nicht alle Dinge, die Steuergeld betreffen. Sie legen keine Gesetzentwürfe vor und entscheiden über fremdbestimmte  Gesetzentwürfe. 
    Es gibt leider auch keine Anzeichen, dass sich dies zum Besseren wendet.