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Koalitionsverträge

(Zitate, Inhalte, Feststellungen, Bewertungen und Auswirkungen)

der letzten 3 Legislaturperioden

 

(27. Juli 2011, 9. März 2012 und 10. Februar 2014)
(Überarbeitet am 6. und 9. Oktober 2014)

1. Im Koalitionsvertrag für die 16. Legislaturperiode zwischen der CDU/CSU und der SPD heißt es wörtlich:
    „I. Kooperation der Parteien
          Diese Koalitionsvereinbarung gilt für die Dauer der 16. Wahlperiode.
          Die Koalitionspartner verpflichten sich, diese Vereinbarung im Regierungshandeln umzusetzen. Die Partner tragen für die gesamte Politik der Koalition gemeinsam
          Verantwortung.
          Die Koalitionspartner CDU, CSU und SPD werden ihre Arbeit in Parlament und Regierung laufend und umfassend miteinander abstimmen und zu Verfahrens-
          und Sach- und Personalfragen Konsens herstellen.
          Die Koalitionspartner treffen sich regelmäßig mindestens einmal monatlich zu Koalitionsgesprächen im Koalitionsausschuss. Darüber hinaus tritt er auf
          Wunsch eines Koalitionspartners zusammen.
          Er berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die zwischen den Koalitionspartnern abgestimmt werden müssen, und führt in Konfliktfällen
          Konsens herbei.
          Ihm gehören Kanzler, Vizekanzler, Fraktionsvorsitzende (bei der CDU, CSU-Fraktion auch der erste stellvertretende Fraktionsvorsitzende) und, soweit
          darunter nicht die Parteivorsitzenden sind, die Parteivorsitzenden an!“

    „II. Kooperation der Fraktionen
          Im Bundestag und in allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der
          vereinbarten Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.
          Über das Verfahren und die Arbeit im Parlament wird Einvernehmen zwischen den Koalitionsfraktionen hergestellt.
          Anträge, Gesetzesinitiativen und Anfragen auf Fraktionsebene werden gemeinsam oder, im Ausnahmefall, im gegenseitigem Einvernehmen eingebracht.
          Die Koalitionen werden darüber eine Vereinbarung treffen.“
          Quelle: „Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD“,
                                                 Voltmedia GmbH, Paderborn; Stand 11.11.2005, Preis: 2,95 €
                                                 I. Kooperation der Parteien und
                                                 II. Kooperation der Fraktionen, Seite 161)

2. Im Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode zwischen der Koalition aus CDU/CSU und der FDP heißt es wörtlich:
    „I. Kooperation der Parteien
          Diese Koalitionsvereinbarung gilt für die Dauer der 17. Wahlperiode.
          Die Koalitionspartner verpflichten sich, diese Vereinbarung im Regierungshandeln umzusetzen. Die Partner tragen für die gesamte Politik der Koalition gemeinsam
          Verantwortung.
          Die Koalitionspartner CDU, CSU und
FDP werden ihre Arbeit in Parlament und Regierung laufend und umfassend miteinander abstimmen und zu Verfahrens-
          und Sach- und Personalfragen Konsens herstellen.
          Die Koalitionspartner treffen sich regelmäßig
zu Beginn einer jeden Sitzungswoche zu Koalitionsgesprächen im Koalitionsausschuss. Darüber hinaus tritt er auf
          Wunsch eines Koalitionspartners zusammen.
          Er berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die zwischen den Koalitionspartnern abgestimmt werden müssen, und führt in Konfliktfällen
          Konsens herbei.
          Ihm gehören an:
die Parteivorsitzenden, die Fraktionsvorsitzenden, die Generalsekretäre, die 1. Parlamentarischen Geschäftsführer, der Chef des Bundeskanzleramtes,
          der Bundesfinanzminister und ein weiteres von der FDP zu benennendes Mitglied.“

    „II. Kooperation der Fraktionen
          Im Bundestag und in allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der
          vereinbarten Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.
          Über das Verfahren und die Arbeit im Parlament wird Einvernehmen zwischen den Koalitionsfraktionen hergestellt.
          Anträge, Gesetzesinitiativen und Anfragen auf Fraktionsebene werden gemeinsam oder, im Ausnahmefall, im gegenseitigem Einvernehmen eingebracht.
          Die Koalitionen werden darüber eine Vereinbarung treffen.“

 

          Anmerkung:
              Die rot gedruckten Stellen sind die Unterschiede zwischen den beiden Koalitionsverträgen. Dies habe ich selbst getan, damit die Unterschiede und die Gemein-
              samkeiten deutlicher werden.
              (Wenn Sie das alles nicht alles glauben, es ist die Wahrheit! Lesen Sie nach!)
         
Quelle: „Wachstumm. Bildung. Zusammenhalt“
                          Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, 17. Legislaturperiode,
                          Verlag und Druck: Union Betriebs GmbH, Eigermannstraße 2
                          53359 Rheinbach, 08/1109
                          Bestell-Nr. 5283, (Preis: etwa 2,50 €)
                          I. Kooperation der Parteien und
                          II. Kooperation der Fraktionen, Seite 156)


3. Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode zwischen der jetzt regierenden Großen Koalition aus CDU/CSU und der SPD heißt es wörtlich:
    „I. Kooperation der Parteien
          Diese Koalitionsvereinbarung gilt für die Dauer der 18. Wahlperiode.
          Die Koalitionspartner verpflichten sich, diese Vereinbarung im Regierungshandeln umzusetzen. Die Partner tragen für die gesamte Politik der Koalition gemeinsam
          Verantwortung.
          Die Koalitionspartner CDU, CSU und
SPD werden ihre Arbeit in Parlament und Regierung laufend und umfassend miteinander abstimmen und zu Verfahrens-
          und Sach- und Personalfragen Konsens herstellen.
          Die Koalitionspartner treffen sich regelmäßig zu Koalitionsgesprächen im Koalitionsausschuss. Darüber hinaus tritt
der Koalitionsausschuss auf Wunsch eines Koalitionspartners
          zusammen.
          Er berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die zwischen den Koalitionspartnern abgestimmt werden müssen, und führt in Konfliktfällen Konsens herbei.
          Die Koalitionsparteien werden sich einvernehmlich auf die Besetzung des Koalitionsausschusses verständigen.“

    „II. Kooperation der Fraktionen
          Im Bundestag und in allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der
          vereinbarten Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.
          Über das Verfahren und die Arbeit im Parlament wird Einvernehmen zwischen den Koalitionsfraktionen hergestellt.
          Anträge, Gesetzesinitiativen und Anfragen auf Fraktionsebene werden gemeinsam oder, im Ausnahmefall, im gegenseitigem Einvernehmen eingebracht.
          Die Koalitionen werden darüber eine Vereinbarung treffen.“

        Anmerkung:
              Die blau gedruckten Stellen sind die Unterschiede zwischen den beiden Koalitionsverträgen. Dies habe ich selbst getan, damit die Unterschiede und die Gemein-
              samkeiten deutlicher werden.
             
Quelle: „Deutschlands Zukunft gestalten“
                          Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD; 18. Legislaturperiode,      Herausgeberin: Andrea Nahles
                          Anschrift: SPD Parteivorstand, Wilhelmstraße141, 109963 Berlin
                          Tel.: 130/25991- 507
                          E-Mail:
parteivorstand@spd.de
                          Herstellung: Berliner vorwärts Verlagsgesellschaft mbH, Graphik: Dirk Bleiche, Jana Schulze
                          Druck: Kieler Zeitung GmbH & Co Offsetdruck KG

          Anmerkung:
              Wenn Sie das nicht glauben, lesen Sie nach! Es ist die Wahrheit!

 

        Ergänzung:
              Die Mitglieder des Koalitionsausschusses sind in dem Koalitionsvertrag der jetzt regierenden Großen Koalition der 18. Legislaturperiode nicht festgelegt.
              In der Tageschau um 20.00 Uhr am 8. Oktober 2014 wurden jedoch die Mitglieder des Koalitionsausschusses genannt.
              Es sind
                          1. Die Vorsitzenden der drei Parteien (3 Personen)
                          2. Die Vorsitzenden der beiden Fraktionen (2 Personen)
                          3. Die Parlamentarischen Geschäftsführer (3 Personen ?)
                          4. Die Generalsekretäre der Parteien (3 Personen)
              (Quelle: Tageschau um 20.00 Uhr am 8. Oktober 2014) e

4. Das Verhalten der Politik und unser Grundgesetz
     Wenn man sich nun die Mühe macht und für dieses Verhalten die relevanten Stellen in der Verfassung sucht, findet man drei Stellen:
     „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
          (Quelle: GG.: Abschnitt III: Der Bundestag, Artikel 38 Wahl, Absatz 1)
          und
          „Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung , die er im Bundetage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat,
          gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden.“
          (Quelle: GG.: Abschnitt III: Der Bundestag; Artikel 46, Absatz 1, Satz 1)
          und
          „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“
          (Quelle: GG.: Abschnitt II: Der Bund und die Länder; Artikel 21 Absatz 1, Satz 1)


5. Die eigene allgemeine Bewertung
    1. Dieses Verhalten der Vorsitzenden der Parteien und auch der Fraktionen, die gewählten Abgeordneten zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten
        zu bewegen, ist durch das Grundgesetz nicht gedeckt!
    2. Es ist leider so, dass sie unser Grundgesetz (die Verfassung) nicht nur nicht beachten, sondern dass sie die Verfassung sogar missachten.
    3. Sie machen etwas – und dieses sehr häufig – was unserem Grundgesetz (der Verfassung) zuwider läuft.
    4. Damit erheben sich die Parteien und die Partei-Funktionäre
        o zuerst einmal über die Abgeordneten,
        o über den Wählerwillen und
        o über die Verfassung!
    5. Dieses Verhalten beschädigt damit das Ansehen unserer höchsten Rechtsordnung – des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland!
    6. Nun werden sich viele Bürger folgende Frage stellen:
        Warum lässt eigentlich dieses ganze Prozedere das Bundesverfassungsgericht zu?
    7. Die etwas komplizierte Antwort:
        Das Bundesverfassungsgericht wird zwar oft (manchmal sogar von Politkern) als Hüter unserer Verfassung hingestellt. Das ist schlichtweg falsch!
        Das ist nicht nur deshalb falsch, weil wir noch immer keine Verfassung, sondern nur unser „Provisorium“ Grundgesetz haben.
        Es ist falsch, weil das Bundesverfassungsgericht sich
        o nicht mit der Realität befassen kann, 
        o nicht mit dem Verhalten von Bürgern oder Politikern und auch nicht
        o mit Verträgen befassen kann.
        Das Bundesverfassungsgericht prüft nur die Fragestellung, ob ein beschlossenes Gesetz dem Grundgesetz entspricht.
        Jedes Gesetz muss also grundgesetzgemäß sein.
    8. Da jedes staatliche Handeln nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen darf, haben die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Auswirkungen auf
        die Realität.
        Es gilt das Legalitätsprinzip, nach dem jedwedes staatliche Handeln nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen darf.
    9. Andererseits kann die Politik jedes grundgesetzwidrige Gesetz dennoch durchbringen und ihm Geltung verschaffen, wenn es mit den erforderlichen
        Zweidrittel-Mehrheiten im Deutschen Bundestag und im Bundesrat das Grundgesetz vorher entsprechend ändert.
        Wenn man ein eigentlich verfassungswidriges Gesetz ohne Beanstandung durchbringen will, muss man nur unser Grundgesetz vorher entsprechend
        ändern.
        Dafür sind nur die beiden formalen Hürden einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Deutschen Bundestag und im Bundesrat erforderlich.
    11. Inhaltliche Anforderungen an unser Grundgesetzes, die bei jeder Änderung des Grundgesetzes zu beachten wären, gibt es nicht!
        Ein folgenschwerer Fehler bzw. eine folgenschwere Unterlassung.
    12. Das Bundesverfassungsgericht wacht nur darüber, ob die beschlossenen Gesetze mit der aktuellen Fassung unseres Grundgesetzes im Einklang
         stehen.
        Inhaltliche Vorgaben gibt es bisher nicht.
        Ein aktuelles Beispiel: So hat man das Gesetz über die Jobcenter, das das Bundesverfassungsgericht wegen der Mischverwaltung von Land und
        Kommune beanstandet hat, einfach bestehen lassen und in diesem Fall sogar nachträglich das Grundgesetz entsprechend geändert, so dass dieses
        Gesetz nun dem Grundgesetz entspricht!

6. Die eigenen Bewertungen, die die Aufgaben und Funktionen der Abgeordneten betreffen
6.1 Die entscheidenden Vorgänge gleich nach der Wahl (5 + 11)
      1. Gleich nach der Wahl schauen sich mit besonderem Interesse die Vorsitzenden der Parteien und andere hohe Parteifunktionäre das Wahlergebnis
         genau an und prüfen, mit welcher anderen Partei rein rechnerisch eine Mehrheit im Deutschen Bundestag zustande kommen kann.
      2. Dann werden zwischen den Vorsitzenden der Parteien und den höchsten Parteifunktionären Sondierungsgespräche geführt.
         (1) Sie überlegen, mit welcher anderen Partei es die meisten Gemeinsamkeiten („Schnittmengen“) gibt.
         (2) Sie prüfen, wo die geringsten Abweichungen von den Positionen, die im Wahlkampf vertreten worden sind, bestehen.
      3. Wenn diese Sondierungsgespräche im Sinne beider Parteien erfolgreich abgeschlossen sind, werden Koalitionsgespräche geführt.
         (1) Es geht um die Bereitschaft zur Regierungsbildung.
         (2) Man will die Bereitschaft zur Regierungsbildung und zu notwendig erscheinenden Kompromissen ausloten.
      4. Wenn auch diese Koalitionsgespräche im Sinne der beteiligten Parteien erfolgreich waren, werden echte Koalitionsverhandlungen geführt.
         (1) Es geht um gemeinsame Festlegungen für die gesamte Legislaturperiode von vier Jahren.
         (2) Es geht um die Verteilung der Bundesministerien einschließlich deren Zuschnitte auf die beteiligten Parteien.
         (3) Es geht um ein sogenanntes Regierungsprogramm.
      5. Um das alles zu bewältigen, werden bestimmte Entscheidungen und Maßnahmen getroffen:
         (1) Es werden Arbeitsgruppen gebildet und mit Funktionären beider beteiligten Parteien beschickt.
         (2) Es wird eine mit hochrangigen Funktionären beschickte Arbeitsgruppe gebildet, die die Arbeit der anderen Arbeitsgruppen zeitlich und
               inhaltlich koordiniert.
         (3) Es wird vereinbart, einen Koalitionsausschuss zu installieren, der über alle nicht vorhergesehenen und bisher nicht festgelegten Sachfragen und
               über alle in der Koalition strittigen Fragen entscheidet.
         (4) Es wird festgelegt, aus wie vielen Personen der Koalitionsausschuss bestehen soll, wie sich die Mitglieder auf die beteiligen Parteien verteilen
               und wer schließlich zum Koalitionsausschuss gehören soll.

6.2 Meine Kritik an den entscheidenden Vorgängen gleich nach der Wahl (6 +
15)
      1. Diese Überlegungen und Entscheidungen werden nicht von den frisch gewählten Abgeordneten oder von den von ihnen gewählten Fraktions-
         vorsitzenden oder von anderen Politikern, die von ihnen dafür beauftragt worden sind, angestellt und getroffen.
      2. Diese Überlegungen und Entscheidungen werden auch ohne Mitwirkung der frisch gewählten Abgeordneten angestellt und getroffen.
      3. Das ganze frisch gewählte Parlament wird erst einmal grundgesetzwidrig auf Eis gelegt, bis die so genannten Sondierungsgespräche,
         Koalitionsgespräche und schließlich die Koalitionsverhandlungen zur Regierungsbildung abgeschlossen sind.
      4. Das besorgt ein Gremium, das kaum jemand kennt – es ist der so genannte Vorältestenrat.
         (1) Der Vorältestenrat ist dafür vom Parlament nicht legitimiert worden.
         (2) Die Zusammensetzung des Vorältestenrates und seine Mitglieder sind unbekannt.
         (3) Der Vorältestenrat wird in unserem Grundgesetz nicht einmal erwähnt – nicht einmal der Ältestenrat, der das Präsidium des Deutschen
               Bundestages beratend unterstützen soll.
         (4) Der Vorältestenrat ist also ein so genanntes Nichtverfassungsorgan.
            (5) Zitat: „Der Vorältestenrat bringt wichtige Dinge in Gang, bevor sich der Ältestenrat für die neue Wahlperiode konstituiert hat und die anderen Strukturen des neuen
                               Bundestages eingerichtet sind.“
                               (Quelle: Blickpunkt Bundestag – Die Ausschüsse des Bundestages – Herausgeber: Deutscher Bundestag; Stand: Juli 2007, Seite 3)
      5. Auch die Arbeitsgruppen, die die Koalitionsvereinbarung ausarbeiten und hier besonders der Arbeitsgruppe, die die Arbeit der anderen
          Arbeitsgruppen koordiniert, müssen sich Kritik gefallen lassen:
         (1) Diese Arbeitsgruppen haben keine Legitimierung und noch nicht einmal einen Auftrag vom frisch gewählten Parlament.
         (2) Die frisch gewählten Abgeordneten hatten auch keinen Einfluss auf die Personen, die die Koalitionsvereinbarung ausgearbeitet haben
         (3) Sie hatten auch keinen Einfluss auf die Personen der Arbeitsgruppe, die Arbeit der anderen Arbeitsgruppe zeitlich und inhaltlich koordinieren.
      6. Der Koalitionsausschuss – dessen Mitglieder kaum jemand kennt – und der dafür vom Parlament nicht legitimiert worden ist - , trifft
         grundgesetzwidrig Entscheidungen, an die die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit der Abgeordneten gebunden ist.
         (1) Der Koalitionsausschuss wurde nicht auf Wunsch der Abgeordneten installiert.
         (2) Keine der Personen, die im Koalitionsausschuss vertreten sind, wurden von den frisch gewählten Abgeordneten bestimmt.
         (3) Es sind Personen darunter, die nicht einmal ein Mandat der Bürger durch die eben stattgefunden Wahlen haben.
         (4) Es sind zum Beispiel Ministerpräsidenten von Bundesländern darunter.
         (5) Die frisch gewählten Abgeordneten hatten auch keinen Einfluss auf die Größe des Koalitionsausschusses und dessen Zusammensetzung.

6.3 Meine Kritik an den Koalitionsvereinbarungen (8 +
9)
      1. Die Grundfrage für die Politik muss wohl lauten: Wie kann man nun – trotz der Vorgaben des Grundgesetzes – die Abgeordneten möglichst zu
         Marionetten der Parteien der hochrangigen Politiker machen, damit sie das beschließen, was sie für richtig und für notwendig halten?
      2. Diese Grundfrage hat die Politik aus der Sicht eines Außenstehenden für sich so beantwortet:
         Das erreicht man ganz konkret, indem man die Abgeordneten, die später die Regierung tragen sollen, von ihren eigentlichen Pflichten entbindet
         und ihnen neue Versprechen abverlangt.
      3. Um die Abgeordneten, die nach unserem Grundgesetz an keinerlei Aufträge und Weisungen gebunden sind und die nur ihrem Gewissen unterworfen
          sind, dennoch zu Marionetten ihrer Parteien und der hochrangigen Politiker zu machen, bedarf es offensichtlich zweier konkreter Vorgänge und
         Entscheidungen:
         Das erreicht man ganz konkret, durch zwei unterschiedliche Vorgänge und Entscheidungen:
            (1) Die Parteien und die hochrangigen Politiker üben Druck auf die vom Volke gewählten Abgeordneten aus, damit sie das entscheiden, was sie                      ihnen „vorschlagen“!
               Dazu gibt es Sondierungsgespräche, Koalitionsverhandlungen, Koalitionsvereinbarungen und einen Koalitionsausschuss; und das alles ohne
               Auftrag, ohne Beteiligung und Mitwirkung der Abgeordneten.
         (2) Man verlangt von den Abgeordneten, die später die Regierung tragen sollen, bestimmte Versprechungen, die eigentlich grundgesetzwidrig sind:
      4. Mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung verspricht die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit der Abgeordneten etliche
         wesentliche Dinge und gibt schwerwiegende Versprechen ab:
         (1) Sie versprechen, die Koalitionsvereinbarung in Regierungshandeln umzusetzen.
         (2) Sie versprechen, im Deutschen Bundestag nur gemeinsam und einvernehmlich abzustimmen.
         (3) Sie versprechen, auch in allen vom Deutschen Bundestag beschickten Gremien nur gemeinsam und einvernehmlich abzustimmen.
         (4) Sie versprechen wechselnde Mehrheiten auszuschließen.
      8. Die jeweils für die Parlamentsarbeit wichtige Mehrheit der Abgeordneten verzichtet auf absolut notwendige Rechte, um ihre Aufgaben und
         Funktionen als Volksvertreter wahrzunehmen:
            Man entbindet die Abgeordneten, die später die Regierung tragen sollen, von ihren eigentlichen Rechten, die gleichzeitig Verpflichtungen sind:
            Die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit der Abgeordneten verzichtet mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung auf wesentliche Rechte:

         (1) Sie versprechen mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung keine eignen Gesetzentwürfe einzubringen.
         (2) Sie versprechen mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung keine eigenen Anträge zustellen.
         (3) Sie versprechen mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung keine eigenen Anfragen an die Regierung zu stellen.
            Damit ist die Regierung nur noch gegenüber den Oppositionsparteien auskunftspflichtig.

6.4 Meine weiteren Kritikpunkte an den Abgeordneten und am Parlament (6 +
2)
      1. Die Abgeordneten haben sich ihrer wesentlichen Verpflichtungen entledigt und haben außerdem auf einen großen der Teil ihrer Rechte, von denen
         die Bürger Vorteile hätten, verzichtet.
      2. Da die Abgeordneten auf diese Rechte und ihre Verpflichtungen verzichtet haben, nehmen die Volksvertreter weder die Sorgen, Befürchtungen und
         Ängste, die im Volke vorhanden sind, auf, noch die Erwartungen, Hoffnungen und Träume, die ebenfalls im Volke vorhanden sind und bringen sie
         auch nicht zu einem gerechten Ausgleich.
      3. Die Volksvertreter, die eigentlich mit voller Hingabe dem Volke dienen sollen, nehmen ehrenamtliche und erwerbsmäßige „Nebentätigkeiten“
         wahr und verdienen so manchmal nebenbei mehr als ihre offizielle Vergütung.
      4. Die Volksvertreter beraten und verändern (bestenfalls) die Gesetzesvorlagen, die die Regierung auf den Gang des Gesetzgebungsverfahrens
         eingebracht hat.
      5. Damit erübrigt sich weitestgehend die Kontrollfunktion über das Regierungshandeln.
      6. Das Parlament hat sich die Kompetenz über den Bundes-Etat durch eine Änderung des Grundgesetzes, dem sie mit einer Zweidrittelmehrheit
         zugestimmt haben, noch weiter vermindert:
         (1) Das Parlament entscheidet in eigener Machtvollkommenheit nur noch über Steuererhöhungen und über Ausgabensenkungen.
         (2) Sollte das Parlament dennoch Beschlüsse über Steuersenkungen oder über Ausgabenerhöhungen fassen, so bedürfen diese Beschlüsse der
               Zustimmung der Bundesregierung,

6.5 Meine Kritikpunkte an unserem Grundgesetz (6 + 4)
      1. Unser Grundgesetz ist nicht nur durch die vielen Änderungen und Ergänzungen immer länger geworden, aber nicht unbedingt besser:
         (1) Es enthält zu viele Freiräume und „Weiße Flecken“, die der Regelsetzung einen zu großen Entscheidungsspielraum lassen.
         (2) Es enthält trotz der vielen Änderungen und Ergänzungen (oder wegen der vielen Änderungen und Ergänzungen) Widersprüche.
                   Gesetzesvorlagen der Bundesregierung werden zuerst zum Bundesrat und erst nach Woche zum Deutschen Bundestag weiter geleitet.
                   Die Bunderegierung bestimmt im Wesentlichen über den Bundes-Etat und nicht der Deutsche Bundestag
         (3) Die Prinzipien des Rechts führen ein kümmerliches Schattendasein, so dass man sie eben nicht nur nicht beachten muss, sonder sogar
               missachten kann – was Millionen Bürger betrifft.
         (4) Es ist nicht mit Strafe bewehrt, so dass ein Politiker unser höchstes Gesetz straflos brechen kann, ohne dass es für ihn Konsequenzen oder
               Sanktionen gibt.
      2. Es gibt bis heute – nach mehr als 60 Jahren Bundesrepublik Deutschland – keine einzige inhaltliche Anforderung, die bei einer Änderung oder
         Ergänzung unseres Grundgesetzes beachtet werden muss.
      3. Es gibt deshalb auch keine Instanz, die über die Anforderungen wacht
      4. Das Grundgesetz kann von denen geändert werden, die unser Grundgesetz als Vorgaben beachten müssen.
      5. So kann man einem eigentlich verfassungswidrigen Gesetz dennoch unangreifbare Rechtskraft erteilen; man muss nur vorher das Grundgesetz mit
         den dafür erforderlichen Zweidrittelmehrheiten im Deutschen Bundestag und im Bundesrat ändern.
      6. Das Volk, von dem nach dem Grundgesetz selbst alle Macht ausgeht, hat nie über das Grundgesetz abgestimmt, sondern nur die Vertretungen der
         Länder und das auch nach der Wiedervereinigung.

6.6 Die Nutzung der Regelarten (4 +
3)
      1. Es gibt bis heute – nach mehr als 60 Jahren Bundesrepublik Deutschland – keine Festlegungen über die anderen Regelarten:
         (1) Es gibt bis heute keine einzige inhaltliche Anforderung, an irgendeine Regelart.
                   (Ausnahmen: Rechtsverordnungen (RVO) und Ausführungsvorschriften (AV für ein Gesetz.)
         (2) Es gibt bis heute kaum Festlegungen über die Kompetenzen für eine Regelart.
         (3) Es gibt bis heute keine einzige Festlegung über die Rangigkeiten der Regelarten untereinander.
      2. Es gibt bis heute – nach mehr als 60 Jahren Bundesrepublik Deutschland – keine Festlegung, dass alle Gesetze einen höheren Rang haben,
         als alle anderen Regelarten.
      3. So ist es nicht nur möglich, sondern auch rechtlich zulässig, dass man mit einem Erlass ein ordentlich beschlossenes Gesetz, das bereits in der
         Praxis angewendet worden ist und das sogar bei den Gerichten als Grundlage für friedenstiftende Urteile gedient hat, mit einem Erlass außer
         Vollzug setzt und zu totem Recht erklärt.
      4. So ist es nicht nur möglich, sondern auch rechtlich zulässig, dass man auch sehr wichtige und sogar grundgesetzwidrige Dinge mit einer anderen
         Regelart als mit einem Gesetz festlegt, regelt und verbindlich festschreibt und das Bundesverfassungsgericht und das Parlament außen vorlässt.
6.7 Nichtverfassungsorgane bestimmen die ganze Legislaturperiode (6 +
5)
      1. Der Vorältestenrat (1)
         Ein fast völlig unbekanntes Gremium, dessen Legitimation mir völlig unbekannt ist – der Vorältestenrat – legt das frisch gewählte Parlament erst
         einmal gleich nach der Wahl für einige Wochen auf Eis, bis die Koalitionsverhandlungen abgeschlossen sind und die Regierungsbildung steht.
      2. Die Arbeitsgruppen, die die Koalitionsvereinbarung ausarbeiten (2 +
5)
         Die Vorsitzenden von Parteien und hochrangige Funktionäre der Parteien bestimmen das Geschehen gleich nach der Wahl:
         Sie bestimmen, dass eine Koalitionsvereinbarung ausgearbeitet werden soll, die für die gesamte Legislaturperiode von vier Jahren gelten soll und
         die in so genanntes Regierungshandeln umgesetzt werden soll.
               (1) Sie bestimmen, wie viele und welche Arbeitsgruppen gebildet werden.
               (2) Sie bestimmen die Themen der einzelnen Arbeitsgruppen.
               (3) Sie bestimmen die Mitglieder der einzelnen Arbeitsgruppen.
               (4) Sie bestimmen, dass eine Arbeitsgruppe gebildet wird, die die Arbeit der anderen Arbeitsgruppen koordiniert.
               (5) Sie bestimmen die Mitglieder in dieser Koordinierungs-Gruppe.
         Sie haben dafür weder einen Auftrag von den Fraktionen noch eine andere Legitimation.
      3. Der Koalitionsausschuss (3)
         Die Vorsitzenden von Parteien und hochrangige Funktionäre der Parteien bestimmen, dass auch ein Koalitionsausschuss eingerichtet wird.
         Sie bestimmen die Anzahl der Mitglieder des Koalitionsausschusses und die Personen, die dazu gehören.
         Der Koalitionsausschuss entscheidet während der gesamten Legislaturperiode über alle Fragen, die nicht in der Koalitionsvereinbarung behandelt
         worden sind und über alle in der Koalition strittigen Fragen.
      4. Zusammenfassendes Fazit:
         Diejenigen, die die Regeln für Staat und Gesellschaft bestimmen sollen, werden durch so genannte Nichtverfassungsorgane daran
         gehindert, diese Rechte und Pflichten wahrzunehmen und werden gleich nach der Wahl für einige Woche auf Eis gelegt und zur Untätigkeit
         verdammt, während Andere grundgesetzwidrig die entscheidenden Weichen stellen.