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Koalitionsverträge
(Zitate,
Inhalte, Feststellungen, Bewertungen und Auswirkungen)
der
letzten 3 Legislaturperioden
(27.
Juli 2011, 9. März 2012 und 10. Februar 2014)
(Überarbeitet am 6. und 9. Oktober 2014)
1. Im Koalitionsvertrag
für die 16. Legislaturperiode
zwischen der CDU/CSU und der SPD heißt es wörtlich:
„I. Kooperation der Parteien
Diese Koalitionsvereinbarung gilt für die Dauer der 16.
Wahlperiode.
Die
Koalitionspartner verpflichten sich, diese Vereinbarung im Regierungshandeln
umzusetzen. Die Partner tragen für die gesamte Politik der Koalition gemeinsam
Verantwortung.
Die
Koalitionspartner CDU, CSU und SPD werden ihre Arbeit in Parlament und
Regierung laufend und umfassend miteinander abstimmen und zu Verfahrens-
und
Sach- und Personalfragen Konsens herstellen.
Die
Koalitionspartner treffen sich regelmäßig mindestens einmal monatlich zu
Koalitionsgesprächen im Koalitionsausschuss. Darüber hinaus tritt er auf
Wunsch
eines Koalitionspartners zusammen.
Er
berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die zwischen den
Koalitionspartnern abgestimmt werden müssen, und führt in Konfliktfällen
Konsens
herbei.
Ihm
gehören Kanzler, Vizekanzler, Fraktionsvorsitzende (bei der CDU, CSU-Fraktion
auch der erste stellvertretende Fraktionsvorsitzende) und, soweit
darunter
nicht die Parteivorsitzenden sind, die Parteivorsitzenden an!“
„II.
Kooperation der Fraktionen
Im Bundestag und in
allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich
ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der
vereinbarten
Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.
Über
das Verfahren und die Arbeit im Parlament wird Einvernehmen zwischen den Koalitionsfraktionen
hergestellt.
Anträge,
Gesetzesinitiativen und Anfragen auf Fraktionsebene werden gemeinsam oder, im
Ausnahmefall, im gegenseitigem Einvernehmen eingebracht.
Die
Koalitionen werden darüber eine Vereinbarung treffen.“
Quelle: „Der Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD“,
Voltmedia
GmbH, Paderborn; Stand 11.11.2005, Preis: 2,95 €
I.
Kooperation der Parteien und
II.
Kooperation der Fraktionen, Seite 161)
2. Im Koalitionsvertrag für die 17.
Legislaturperiode zwischen der Koalition aus CDU/CSU und der FDP heißt es
wörtlich:
„I. Kooperation der Parteien
Diese Koalitionsvereinbarung gilt für die Dauer der 17. Wahlperiode.
Die
Koalitionspartner verpflichten sich, diese Vereinbarung im Regierungshandeln
umzusetzen. Die Partner tragen für die gesamte Politik der Koalition gemeinsam
Verantwortung.
Die
Koalitionspartner CDU, CSU und FDP werden ihre Arbeit in Parlament und Regierung laufend und
umfassend miteinander abstimmen und zu Verfahrens-
und
Sach- und Personalfragen Konsens herstellen.
Die
Koalitionspartner treffen sich regelmäßig zu Beginn einer
jeden Sitzungswoche zu Koalitionsgesprächen im
Koalitionsausschuss. Darüber hinaus tritt er auf
Wunsch
eines Koalitionspartners zusammen.
Er
berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die zwischen den
Koalitionspartnern abgestimmt werden müssen, und führt in Konfliktfällen
Konsens
herbei.
Ihm
gehören an: die Parteivorsitzenden, die Fraktionsvorsitzenden, die Generalsekretäre,
die 1. Parlamentarischen Geschäftsführer, der Chef des Bundeskanzleramtes,
der
Bundesfinanzminister und ein weiteres von der FDP zu benennendes Mitglied.“
„II.
Kooperation der Fraktionen
Im Bundestag und in
allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich
ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der
vereinbarten
Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.
Über
das Verfahren und die Arbeit im Parlament wird Einvernehmen zwischen den
Koalitionsfraktionen hergestellt.
Anträge,
Gesetzesinitiativen und Anfragen auf Fraktionsebene werden gemeinsam oder, im
Ausnahmefall, im gegenseitigem Einvernehmen eingebracht.
Die
Koalitionen werden darüber eine Vereinbarung treffen.“
Anmerkung:
Die
rot gedruckten Stellen sind die Unterschiede
zwischen den beiden Koalitionsverträgen. Dies habe ich selbst getan, damit die
Unterschiede und die Gemein-
samkeiten deutlicher werden.
(Wenn
Sie das alles nicht alles glauben, es ist die Wahrheit! Lesen Sie nach!)
Quelle:
„Wachstumm. Bildung. Zusammenhalt“
Der
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, 17. Legislaturperiode,
Verlag
und Druck: Union Betriebs GmbH, Eigermannstraße 2
53359
Rheinbach, 08/1109
Bestell-Nr.
5283, (Preis: etwa 2,50 €)
I. Kooperation
der Parteien und
II.
Kooperation der Fraktionen, Seite 156)
3. Im Koalitionsvertrag für die 18.
Legislaturperiode zwischen der jetzt regierenden Großen Koalition aus
CDU/CSU und der SPD heißt es wörtlich:
„I. Kooperation der Parteien
Diese Koalitionsvereinbarung gilt für die Dauer der 18. Wahlperiode.
Die
Koalitionspartner verpflichten sich, diese Vereinbarung im Regierungshandeln
umzusetzen. Die Partner tragen für die gesamte Politik der Koalition gemeinsam
Verantwortung.
Die
Koalitionspartner CDU, CSU und SPD werden ihre Arbeit in Parlament und Regierung laufend und
umfassend miteinander abstimmen und zu Verfahrens-
und
Sach- und Personalfragen Konsens herstellen.
Die
Koalitionspartner treffen sich regelmäßig zu Koalitionsgesprächen im
Koalitionsausschuss. Darüber hinaus tritt der
Koalitionsausschuss auf Wunsch eines
Koalitionspartners
zusammen.
Er
berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die zwischen den
Koalitionspartnern abgestimmt werden müssen, und führt in Konfliktfällen
Konsens herbei.
Die Koalitionsparteien werden sich einvernehmlich auf die
Besetzung des Koalitionsausschusses verständigen.“
„II. Kooperation der Fraktionen
Im Bundestag und in
allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich
ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der
vereinbarten
Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.
Über
das Verfahren und die Arbeit im Parlament wird Einvernehmen zwischen den
Koalitionsfraktionen hergestellt.
Anträge,
Gesetzesinitiativen und Anfragen auf Fraktionsebene werden gemeinsam oder, im
Ausnahmefall, im gegenseitigem Einvernehmen eingebracht.
Die
Koalitionen werden darüber eine Vereinbarung treffen.“
Anmerkung:
Die blau gedruckten Stellen sind die Unterschiede zwischen
den beiden Koalitionsverträgen. Dies habe ich selbst getan, damit die
Unterschiede und die Gemein-
samkeiten deutlicher werden.
Quelle:
„Deutschlands Zukunft gestalten“
Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD; 18. Legislaturperiode, Herausgeberin: Andrea Nahles
Anschrift:
SPD Parteivorstand, Wilhelmstraße141, 109963 Berlin
Tel.:
130/25991- 507
E-Mail:
parteivorstand@spd.de
Herstellung:
Berliner vorwärts Verlagsgesellschaft mbH, Graphik: Dirk Bleiche, Jana Schulze
Druck:
Kieler Zeitung GmbH & Co Offsetdruck KG
Anmerkung:
Wenn Sie das nicht glauben, lesen
Sie nach! Es ist die Wahrheit!
Ergänzung:
Die
Mitglieder des Koalitionsausschusses sind in dem Koalitionsvertrag der jetzt
regierenden Großen Koalition der 18. Legislaturperiode nicht festgelegt.
In
der Tageschau um 20.00 Uhr am 8. Oktober 2014 wurden jedoch die Mitglieder des
Koalitionsausschusses genannt.
Es
sind
1.
Die Vorsitzenden der drei Parteien (3 Personen)
2.
Die Vorsitzenden der beiden Fraktionen (2 Personen)
3.
Die Parlamentarischen Geschäftsführer (3 Personen ?)
4.
Die Generalsekretäre der Parteien (3 Personen)
(Quelle: Tageschau um 20.00 Uhr am
8. Oktober 2014) e
4. Das Verhalten der Politik und
unser Grundgesetz
Wenn
man sich nun die Mühe macht und für dieses Verhalten die relevanten Stellen in
der Verfassung sucht, findet man drei Stellen:
„Die
Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind Vertreter des ganzen Volkes, an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
(Quelle: GG.: Abschnitt III: Der Bundestag, Artikel 38 Wahl,
Absatz 1)
und
„Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit
wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung , die er im Bundetage oder in
einem seiner Ausschüsse getan hat,
gerichtlich
oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung
gezogen werden.“
(Quelle: GG.: Abschnitt III: Der Bundestag; Artikel 46,
Absatz 1, Satz 1)
und
„Die Parteien wirken bei der
politischen Willensbildung des Volkes mit.“
(Quelle: GG.: Abschnitt II: Der Bund und die Länder; Artikel
21 Absatz 1, Satz 1)
5. Die
eigene allgemeine Bewertung
1. Dieses
Verhalten der Vorsitzenden der Parteien und auch der Fraktionen, die gewählten
Abgeordneten zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten
zu
bewegen, ist durch das Grundgesetz nicht gedeckt!
2.
Es ist leider so, dass sie unser Grundgesetz (die Verfassung) nicht nur nicht
beachten, sondern dass sie die Verfassung sogar missachten.
3.
Sie machen etwas – und dieses sehr häufig – was unserem Grundgesetz (der
Verfassung) zuwider läuft.
4. Damit erheben sich die Parteien und
die Partei-Funktionäre
o
zuerst einmal über die Abgeordneten,
o
über den Wählerwillen und
o
über die Verfassung!
5.
Dieses Verhalten beschädigt damit das Ansehen unserer höchsten Rechtsordnung –
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland!
6.
Nun werden sich viele Bürger folgende Frage stellen:
Warum
lässt eigentlich dieses ganze Prozedere das Bundesverfassungsgericht zu?
7.
Die etwas komplizierte Antwort:
Das
Bundesverfassungsgericht wird zwar oft (manchmal sogar von Politkern) als Hüter
unserer Verfassung hingestellt. Das ist schlichtweg falsch!
Das
ist nicht nur deshalb falsch, weil wir noch immer keine Verfassung, sondern nur
unser „Provisorium“ Grundgesetz haben.
Es
ist falsch, weil das Bundesverfassungsgericht sich
o
nicht mit der Realität befassen kann,
o
nicht mit dem Verhalten von Bürgern oder Politikern und auch nicht
o
mit Verträgen befassen kann.
Das
Bundesverfassungsgericht prüft nur die Fragestellung, ob ein beschlossenes
Gesetz dem Grundgesetz entspricht.
Jedes
Gesetz muss also grundgesetzgemäß sein.
8.
Da jedes staatliche Handeln nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen darf, haben
die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Auswirkungen auf
die
Realität.
Es
gilt das Legalitätsprinzip, nach dem jedwedes staatliche Handeln nur auf Grund
eines Gesetzes erfolgen darf.
9.
Andererseits kann die Politik jedes grundgesetzwidrige Gesetz dennoch
durchbringen und ihm Geltung verschaffen, wenn es mit den erforderlichen
Zweidrittel-Mehrheiten
im Deutschen Bundestag und im Bundesrat das Grundgesetz vorher entsprechend
ändert.
Wenn man ein eigentlich
verfassungswidriges Gesetz ohne Beanstandung durchbringen will, muss man nur
unser Grundgesetz vorher entsprechend
ändern.
Dafür sind nur die beiden formalen
Hürden einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Deutschen Bundestag und im Bundesrat
erforderlich.
11.
Inhaltliche Anforderungen an unser Grundgesetzes, die bei jeder Änderung des
Grundgesetzes zu beachten wären, gibt es nicht!
Ein
folgenschwerer Fehler bzw. eine folgenschwere Unterlassung.
12.
Das Bundesverfassungsgericht wacht nur darüber, ob die beschlossenen Gesetze
mit der aktuellen Fassung unseres Grundgesetzes im Einklang
stehen.
Inhaltliche
Vorgaben gibt es bisher nicht.
Ein
aktuelles Beispiel: So hat man das Gesetz über die Jobcenter, das das
Bundesverfassungsgericht wegen der Mischverwaltung von Land und
Kommune
beanstandet hat, einfach bestehen lassen und in diesem Fall sogar nachträglich das Grundgesetz entsprechend geändert, so dass dieses
Gesetz
nun dem Grundgesetz entspricht!
6. Die
eigenen Bewertungen, die die Aufgaben und Funktionen der Abgeordneten betreffen
6.1 Die entscheidenden Vorgänge gleich nach der
Wahl (5 + 11)
1.
Gleich nach der Wahl schauen sich mit besonderem Interesse die Vorsitzenden der
Parteien und andere hohe Parteifunktionäre das Wahlergebnis
genau
an und prüfen, mit welcher anderen Partei rein rechnerisch eine Mehrheit im
Deutschen Bundestag zustande kommen kann.
2.
Dann werden zwischen den Vorsitzenden der Parteien und den höchsten
Parteifunktionären Sondierungsgespräche geführt.
(1)
Sie überlegen, mit welcher anderen Partei es die meisten Gemeinsamkeiten
(„Schnittmengen“) gibt.
(2)
Sie prüfen, wo die geringsten Abweichungen von den Positionen, die im Wahlkampf
vertreten worden sind, bestehen.
3. Wenn diese Sondierungsgespräche
im Sinne beider Parteien erfolgreich abgeschlossen sind, werden
Koalitionsgespräche geführt.
(1)
Es geht um die Bereitschaft zur Regierungsbildung.
(2)
Man will die Bereitschaft zur Regierungsbildung und zu notwendig erscheinenden
Kompromissen ausloten.
4.
Wenn auch diese Koalitionsgespräche im Sinne der beteiligten Parteien erfolgreich
waren, werden echte Koalitionsverhandlungen geführt.
(1)
Es geht um gemeinsame Festlegungen für die gesamte Legislaturperiode von vier
Jahren.
(2)
Es geht um die Verteilung der Bundesministerien einschließlich deren Zuschnitte
auf die beteiligten Parteien.
(3)
Es geht um ein sogenanntes Regierungsprogramm.
5.
Um das alles zu bewältigen, werden bestimmte Entscheidungen und Maßnahmen
getroffen:
(1)
Es werden Arbeitsgruppen gebildet und mit Funktionären beider beteiligten
Parteien beschickt.
(2)
Es wird eine mit hochrangigen Funktionären beschickte Arbeitsgruppe gebildet,
die die Arbeit der anderen Arbeitsgruppen zeitlich und
inhaltlich
koordiniert.
(3)
Es wird vereinbart, einen Koalitionsausschuss zu installieren, der über alle nicht
vorhergesehenen und bisher nicht festgelegten Sachfragen und
über
alle in der Koalition strittigen Fragen entscheidet.
(4)
Es wird festgelegt, aus wie vielen Personen der Koalitionsausschuss bestehen
soll, wie sich die Mitglieder auf die beteiligen Parteien verteilen
und
wer schließlich zum Koalitionsausschuss gehören soll.
6.2 Meine Kritik an den entscheidenden Vorgängen gleich nach der Wahl (6 + 15)
1. Diese Überlegungen und
Entscheidungen werden nicht von den frisch gewählten Abgeordneten oder von den
von ihnen gewählten Fraktions-
vorsitzenden oder von anderen Politikern, die von ihnen
dafür beauftragt worden sind, angestellt und getroffen.
2.
Diese Überlegungen und Entscheidungen werden auch ohne Mitwirkung der frisch
gewählten Abgeordneten angestellt und getroffen.
3.
Das ganze frisch gewählte Parlament wird erst einmal grundgesetzwidrig auf Eis
gelegt, bis die so genannten Sondierungsgespräche,
Koalitionsgespräche
und schließlich die Koalitionsverhandlungen zur Regierungsbildung abgeschlossen
sind.
4.
Das besorgt ein Gremium, das kaum jemand kennt – es ist der so genannte
Vorältestenrat.
(1)
Der Vorältestenrat ist dafür vom Parlament nicht legitimiert worden.
(2)
Die Zusammensetzung des Vorältestenrates und seine Mitglieder sind unbekannt.
(3)
Der Vorältestenrat wird in unserem Grundgesetz nicht einmal erwähnt – nicht
einmal der Ältestenrat, der das Präsidium des Deutschen
Bundestages
beratend unterstützen soll.
(4)
Der Vorältestenrat ist also ein so genanntes Nichtverfassungsorgan.
(5) Zitat: „Der
Vorältestenrat bringt wichtige Dinge in Gang, bevor sich der Ältestenrat für
die neue Wahlperiode konstituiert hat und die anderen Strukturen des neuen
Bundestages
eingerichtet sind.“
(Quelle:
Blickpunkt Bundestag – Die Ausschüsse des Bundestages – Herausgeber: Deutscher
Bundestag; Stand: Juli 2007, Seite 3)
5.
Auch die Arbeitsgruppen, die die Koalitionsvereinbarung ausarbeiten und hier
besonders der Arbeitsgruppe, die die Arbeit der anderen
Arbeitsgruppen koordiniert, müssen sich
Kritik gefallen lassen:
(1)
Diese Arbeitsgruppen haben keine Legitimierung und noch nicht einmal einen
Auftrag vom frisch gewählten Parlament.
(2)
Die frisch gewählten Abgeordneten hatten auch keinen Einfluss auf die Personen,
die die Koalitionsvereinbarung ausgearbeitet haben
(3)
Sie hatten auch keinen Einfluss auf die Personen der Arbeitsgruppe, die Arbeit
der anderen Arbeitsgruppe zeitlich und inhaltlich koordinieren.
6.
Der Koalitionsausschuss – dessen Mitglieder kaum jemand kennt – und der dafür
vom Parlament nicht legitimiert worden ist - , trifft
grundgesetzwidrig
Entscheidungen, an die die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit der
Abgeordneten gebunden ist.
(1)
Der Koalitionsausschuss wurde nicht auf Wunsch der Abgeordneten installiert.
(2) Keine der Personen, die im
Koalitionsausschuss vertreten sind, wurden von den frisch gewählten
Abgeordneten bestimmt.
(3)
Es sind Personen darunter, die nicht einmal ein Mandat der Bürger durch die
eben stattgefunden Wahlen haben.
(4)
Es sind zum Beispiel Ministerpräsidenten von Bundesländern darunter.
(5)
Die frisch gewählten Abgeordneten hatten auch keinen Einfluss auf die Größe des
Koalitionsausschusses und dessen Zusammensetzung.
6.3 Meine Kritik an den Koalitionsvereinbarungen (8 + 9)
1.
Die Grundfrage für die Politik muss wohl lauten: Wie kann man nun – trotz der
Vorgaben des Grundgesetzes – die Abgeordneten möglichst zu
Marionetten
der Parteien der hochrangigen Politiker machen, damit sie das beschließen, was
sie für richtig und für notwendig halten?
2.
Diese Grundfrage hat die Politik aus der Sicht eines Außenstehenden für sich so
beantwortet:
Das
erreicht man ganz konkret, indem man die Abgeordneten, die später die Regierung
tragen sollen, von ihren eigentlichen Pflichten entbindet
und
ihnen neue Versprechen abverlangt.
3. Um die Abgeordneten, die nach
unserem Grundgesetz an keinerlei Aufträge und Weisungen gebunden sind und die
nur ihrem Gewissen unterworfen
sind, dennoch zu Marionetten ihrer Parteien
und der hochrangigen Politiker zu machen, bedarf es offensichtlich zweier
konkreter Vorgänge und
Entscheidungen:
Das erreicht man ganz konkret,
durch zwei unterschiedliche Vorgänge und Entscheidungen:
(1) Die
Parteien und die hochrangigen Politiker üben Druck auf die vom Volke gewählten
Abgeordneten aus, damit sie das entscheiden, was sie ihnen
„vorschlagen“!
Dazu
gibt es Sondierungsgespräche, Koalitionsverhandlungen, Koalitionsvereinbarungen
und einen Koalitionsausschuss; und das alles ohne
Auftrag,
ohne Beteiligung und Mitwirkung der Abgeordneten.
(2)
Man verlangt von den Abgeordneten, die später die Regierung tragen sollen,
bestimmte Versprechungen, die eigentlich grundgesetzwidrig sind:
4. Mit ihrer Zustimmung zur
Koalitionsvereinbarung verspricht die für die Parlamentsarbeit entscheidende
Mehrheit der Abgeordneten etliche
wesentliche
Dinge und gibt schwerwiegende Versprechen ab:
(1)
Sie versprechen, die Koalitionsvereinbarung in Regierungshandeln umzusetzen.
(2)
Sie versprechen, im Deutschen Bundestag nur gemeinsam und einvernehmlich
abzustimmen.
(3)
Sie versprechen, auch in allen vom Deutschen Bundestag beschickten Gremien nur
gemeinsam und einvernehmlich abzustimmen.
(4)
Sie versprechen wechselnde Mehrheiten auszuschließen.
8.
Die jeweils für die Parlamentsarbeit wichtige Mehrheit der Abgeordneten
verzichtet auf absolut notwendige Rechte, um ihre Aufgaben und
Funktionen
als Volksvertreter wahrzunehmen:
Man
entbindet die Abgeordneten, die später die Regierung tragen sollen, von ihren
eigentlichen Rechten, die gleichzeitig Verpflichtungen sind:
Die
für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit der Abgeordneten verzichtet mit
ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung auf wesentliche Rechte:
(1) Sie versprechen mit ihrer
Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung keine eignen Gesetzentwürfe einzubringen.
(2)
Sie versprechen mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung keine eigenen
Anträge zustellen.
(3)
Sie versprechen mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung keine eigenen
Anfragen an die Regierung zu stellen.
Damit
ist die Regierung nur noch gegenüber den Oppositionsparteien
auskunftspflichtig.
6.4 Meine weiteren Kritikpunkte an den Abgeordneten und am Parlament (6 + 2)
1. Die Abgeordneten haben sich ihrer
wesentlichen Verpflichtungen entledigt und haben außerdem auf einen großen der
Teil ihrer Rechte, von denen
die
Bürger Vorteile hätten, verzichtet.
2.
Da die Abgeordneten auf diese Rechte und ihre Verpflichtungen verzichtet haben,
nehmen die Volksvertreter weder die Sorgen, Befürchtungen und
Ängste,
die im Volke vorhanden sind, auf, noch die Erwartungen, Hoffnungen und Träume,
die ebenfalls im Volke vorhanden sind und bringen sie
auch
nicht zu einem gerechten Ausgleich.
3.
Die Volksvertreter, die eigentlich mit voller Hingabe dem Volke dienen sollen,
nehmen ehrenamtliche und erwerbsmäßige „Nebentätigkeiten“
wahr
und verdienen so manchmal nebenbei mehr als ihre offizielle Vergütung.
4.
Die Volksvertreter beraten und verändern (bestenfalls) die Gesetzesvorlagen,
die die Regierung auf den Gang des Gesetzgebungsverfahrens
eingebracht
hat.
5.
Damit erübrigt sich weitestgehend die Kontrollfunktion über das
Regierungshandeln.
6.
Das Parlament hat sich die Kompetenz über den Bundes-Etat durch eine Änderung
des Grundgesetzes, dem sie mit einer Zweidrittelmehrheit
zugestimmt
haben, noch weiter vermindert:
(1)
Das Parlament entscheidet in eigener Machtvollkommenheit nur noch über
Steuererhöhungen und über Ausgabensenkungen.
(2)
Sollte das Parlament dennoch Beschlüsse über Steuersenkungen oder über
Ausgabenerhöhungen fassen, so bedürfen diese Beschlüsse der
Zustimmung der Bundesregierung,
6.5 Meine Kritikpunkte an unserem Grundgesetz (6 + 4)
1.
Unser Grundgesetz ist nicht nur durch die vielen Änderungen und Ergänzungen
immer länger geworden, aber nicht unbedingt besser:
(1)
Es enthält zu viele Freiräume und „Weiße Flecken“, die der Regelsetzung einen
zu großen Entscheidungsspielraum lassen.
(2)
Es enthält trotz der vielen Änderungen und Ergänzungen (oder wegen der vielen
Änderungen und Ergänzungen) Widersprüche.
Gesetzesvorlagen
der Bundesregierung werden zuerst zum Bundesrat und erst nach Woche zum
Deutschen Bundestag weiter geleitet.
Die
Bunderegierung bestimmt im Wesentlichen über den Bundes-Etat und nicht der
Deutsche Bundestag
(3)
Die Prinzipien des Rechts führen ein kümmerliches Schattendasein, so dass man
sie eben nicht nur nicht beachten muss, sonder sogar
missachten
kann – was Millionen Bürger betrifft.
(4)
Es ist nicht mit Strafe bewehrt, so dass ein Politiker unser höchstes Gesetz
straflos brechen kann, ohne dass es für ihn Konsequenzen oder
Sanktionen
gibt.
2.
Es gibt bis heute – nach mehr als 60 Jahren Bundesrepublik Deutschland – keine
einzige inhaltliche Anforderung, die bei einer Änderung oder
Ergänzung
unseres Grundgesetzes beachtet werden muss.
3. Es gibt deshalb auch keine Instanz,
die über die Anforderungen wacht
4.
Das Grundgesetz kann von denen geändert werden, die unser Grundgesetz als
Vorgaben beachten müssen.
5.
So kann man einem eigentlich verfassungswidrigen Gesetz dennoch unangreifbare
Rechtskraft erteilen; man muss nur vorher das Grundgesetz mit
den
dafür erforderlichen Zweidrittelmehrheiten im Deutschen Bundestag und im
Bundesrat ändern.
6.
Das Volk, von dem nach dem Grundgesetz selbst alle Macht ausgeht, hat nie über
das Grundgesetz abgestimmt, sondern nur die Vertretungen der
Länder
und das auch nach der Wiedervereinigung.
6.6 Die Nutzung der Regelarten (4 + 3)
1.
Es gibt bis heute – nach mehr als 60 Jahren Bundesrepublik Deutschland – keine
Festlegungen über die anderen Regelarten:
(1)
Es gibt bis heute keine einzige inhaltliche Anforderung, an irgendeine Regelart.
(Ausnahmen:
Rechtsverordnungen (RVO) und Ausführungsvorschriften (AV für ein Gesetz.)
(2)
Es gibt bis heute kaum Festlegungen über die Kompetenzen für eine Regelart.
(3)
Es gibt bis heute keine einzige Festlegung über die Rangigkeiten der Regelarten
untereinander.
2.
Es gibt bis heute – nach mehr als 60 Jahren Bundesrepublik Deutschland – keine
Festlegung, dass alle Gesetze einen höheren Rang haben,
als
alle anderen Regelarten.
3.
So ist es nicht nur möglich, sondern auch rechtlich zulässig, dass man mit
einem Erlass ein ordentlich beschlossenes Gesetz, das bereits in der
Praxis
angewendet worden ist und das sogar bei den Gerichten als Grundlage für
friedenstiftende Urteile gedient hat, mit einem Erlass außer
Vollzug
setzt und zu totem Recht erklärt.
4.
So ist es nicht nur möglich, sondern auch rechtlich zulässig, dass man auch
sehr wichtige und sogar grundgesetzwidrige Dinge mit einer anderen
Regelart als mit einem Gesetz festlegt, regelt und
verbindlich festschreibt und das Bundesverfassungsgericht und das Parlament
außen vorlässt.
6.7 Nichtverfassungsorgane bestimmen die
ganze Legislaturperiode (6 + 5)
1.
Der Vorältestenrat (1)
Ein
fast völlig unbekanntes Gremium, dessen Legitimation mir völlig unbekannt ist –
der Vorältestenrat – legt das frisch gewählte Parlament erst
einmal
gleich nach der Wahl für einige Wochen auf Eis, bis die Koalitionsverhandlungen
abgeschlossen sind und die Regierungsbildung steht.
2.
Die Arbeitsgruppen, die die Koalitionsvereinbarung ausarbeiten (2 + 5)
Die
Vorsitzenden von Parteien und hochrangige Funktionäre der Parteien bestimmen
das Geschehen gleich nach der Wahl:
Sie
bestimmen, dass eine Koalitionsvereinbarung ausgearbeitet werden soll, die für
die gesamte Legislaturperiode von vier Jahren gelten soll und
die
in so genanntes Regierungshandeln umgesetzt werden soll.
(1)
Sie bestimmen, wie viele und welche Arbeitsgruppen gebildet werden.
(2)
Sie bestimmen die Themen der einzelnen Arbeitsgruppen.
(3)
Sie bestimmen die Mitglieder der einzelnen Arbeitsgruppen.
(4)
Sie bestimmen, dass eine Arbeitsgruppe gebildet wird, die die Arbeit der
anderen Arbeitsgruppen koordiniert.
(5)
Sie bestimmen die Mitglieder in dieser Koordinierungs-Gruppe.
Sie
haben dafür weder einen Auftrag von den Fraktionen noch eine andere
Legitimation.
3.
Der Koalitionsausschuss (3)
Die
Vorsitzenden von Parteien und hochrangige Funktionäre der Parteien bestimmen,
dass auch ein Koalitionsausschuss eingerichtet wird.
Sie
bestimmen die Anzahl der Mitglieder des Koalitionsausschusses und die Personen,
die dazu gehören.
Der
Koalitionsausschuss entscheidet während der gesamten Legislaturperiode über
alle Fragen, die nicht in der Koalitionsvereinbarung behandelt
worden
sind und über alle in der Koalition strittigen Fragen.
4. Zusammenfassendes Fazit:
Diejenigen,
die die Regeln für Staat und Gesellschaft bestimmen sollen, werden durch so
genannte Nichtverfassungsorgane daran
gehindert,
diese Rechte und Pflichten wahrzunehmen und werden gleich nach der Wahl für
einige Woche auf Eis gelegt und zur Untätigkeit
verdammt,
während Andere grundgesetzwidrig die entscheidenden Weichen stellen.