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Die
Idealform der Demokratie
(Die zweite verbesserte
Fassung)
Die zehn unverzichtbaren
Bauelemente einer jeden Demokratie
Diese
zehn unverzichtbaren Elemente
(oder Bausteine) einer jeden Demokratie
müssen alle eingehalten werden,
damit viele schwerwiegende Fehler in der Zukunft verhindert werden können.
Vorbemerkungen
Durch
intensives, nachhaltiges Nachdenken und auf viele Staaten bezogenes Überprüfen
der Elemente (oder Bausteine) der Demokratie einschließlich des sechsten
Elements (oder Bausteins), die Absicherung der fünf Elemente (oder Bausteine),
kam ich zu der Erkenntnis und der Einsicht, dass diese fünf bzw. sechs Grundvoraussetzungen
nicht ausreichen, um die Idealform der Demokratie zu gewährleisten.
Deshalb
sind es nun 10 Elemente bzw. 11 Grundvoraussetzungen, die für einen Idealform
der Demokratie sorgen können.
Die Reihenfolge der Grundelemente ist dabei ziemlich unerheblich.
Es kommt auf die konsequente und ausnahmslose Umsetzung der Grundelemente an.
Alle wichtigen Aussagen und Feststellungen können mit Quellen – meist sogar mit
amtlichen Quellen – belegt werden.
Hinführung zum Problem des Konzeptes
(Anlass,
Entwicklung und Bedeutung)
1. Der Anlass
Anlass
waren Unstimmigkeiten und sogar Widersprüche bei poltischen Entscheidungen.
Dies
führte zu umfassenden und umfangreichen Bestandsaufnahmen und Analysen
einschließlich der Auswirkungen und der Suche nach den
Wirkungsmechanismen.
Dann
habe ich versucht, ein Idealbild der Demokratie zu finden.
Nach
jahrelangen Überlegungen habe ich schließlich die fünf Bausteine gefunden, die
die Grundvoraussetzungen der Demokratie sein müssen.
Dann
wurde versucht, an Hand dieser Vorkommnisse, Entscheidungen und Handlungen der
Politik, die Ziele und die Bestrebungen der Politik, der
Parteien
und der Politiker herauszufinden.
Schließlich
wurden die Abweichung von der Idealform in detaillierten Untersuchungen und in
Einzelheiten darauf hin untersucht, ob sie sich auf die
Abweichungen
oder sogar auf die Nichtbeachtung dieser fünf Grundvoraussetzungen der
Demokratie zurückführen lassen.
Nach
eingehenden Untersuchungen habe ich feststellen müssen oder können, dass es einen
direkten Zusammenhang zwischen den fünf
Grundvoraussetzungen
der Demokratie und den unerfreulichen Dingen gibt.
2. Die zwei Seiten einer Medaille
1. Die
strikte Beachtung der Bausteine, der Grundelemente oder der
Grundvoraussetzungen der Demokratie führen zur Idealform der
Demokratie.
2.
Die Nichtbeachtung, die Unterlassung der Beachtung derselben Bausteine, der
Grundelemente oder der Grundvoraussetzungen der
Demokratie
führen zur schwerwiegenden Fehlern, falschen Entscheidungen und falschen
Weichenstellungen.
3.
Sowohl die strikte Beachtung als auch die Unterlassung der Beachtung der
Bausteine, der Grundelemente oder der Grundvoraussetzungen
der
Demokratie haben also wichtige Auswirkungen auf alle Bereiche von Politik und
von Staat und Gesellschaft.
4.
Beides hat also wichtige Auswirkungen auf die Bereiche der Ebene des Staates,
auf alle Bereiche der Ebene zwischen Staat und der
Gesellschaft
und auf alle Bereiche der Ebenen der Gesellschaft.
3. Mein Anspruch
1.
Alles ist nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben.
2.
Es geht hier ganz allgemein um die Ansprüche von Macht und Herrschaft unserer
Parteien über Staat und die ganze Gesellschaft.
3.
Es geht auch ganz konkret um das Ausnutzen von Widersprüchen und Ungereimtheiten
in unseren Grundgesetz.
4.
Es geht auch ebenso ganz konkret um die Ausnutzung der „weißen Flecke“ in
unserem Grundgesetz.
5.
Es geht ebenso konkret um die Festlegung falscher Kompetenzen und damit um den
Abbau oder die Beseitigung von Verantwortung.
6.
Die schwerwiegenden Fehler, Fehlentwicklungen und die falschen
Weichenstellungen werden mit Quellen belegt und zwar möglichst mit
offiziellen
Quellen.
Beispiele:
„Bundeszentrale
für poltische Bildung“, (Wolfgang Ismayr:
Der Deutsche Bundestag; herausgegeben von der Bundeszentrale für politische
Bildung);
„Landeszentrale für politische Arbeit“,
„Verwaltung des Deutschen Bundestages“, „Deutscher
Bundestag; Referat Öffentlichkeitsarbeit“,
Kürschners
Volkshandbuch „Deutscher Bundestag“,
4. Zum Formalen
Es
soll gut gegliedert und strukturiert sein.
Die Anmerkungen und erklärenden Argumente sind in der
Schriftgröße 12 geschrieben.
5. Zum Vorgehen
1
.Zuerst sollen die fünf bzw. sechs Begriffe genannt und beschrieben werden.
2.
Dann sollen die Bedingungen für das Einhalten der fünf bzw. sechs Begriffe
genannt werden.
3.
Dabei soll auch die mögliche Bandbreite der Nutzung der fünf bzw. sechs
Begriffe ausgeführt werden.
4.
Dann sollen die Abweichungen, die Nichtbeachtung der fünf bzw. sechs Begriffe
dargestellt werden, die zu den für Jeden erkennbaren
schwerwiegenden
Fehlern geführt haben.
5.
Es werden also die einzelnen Begriffe genannt und die sich daraus jeweils
ergebenden schwerwiegenden Fehler, falschen Entscheidungen und
falschen
Weichenstellungen
6.
Das ist also ein „deduktives“ Vorgehen, das von den 5 bzw. 6 Begriffen ausgeht.
7.
Später soll dann in umgekehrter Abfolge verfahren werden:
8.
Ausgehend von den Bereichen der Ebene des Staates, den Bereichen der Ebene
zwischen Staat und Gesellschaft und den Bereichen der Ebene der
Gesellschaft
werden die sichtbaren Fehler aus der Nichtbeachtung auch nur eines der 5 bzw. 6
Begriffe aufgeführt,
9.
Ohne allzu viel vorweg zu nehmen, kann schon jetzt mitgeteilt werden, dass es
auch viele Fälle gibt, in den mehrere Fehler gleichzeitig gemacht
worden
sind.
10.
Das ist also ein „induktives“ Vorgehen, das von konkreten Sachverhalten und
nicht von den 5 bzw. 6 Begriffen ausgeht.
6. Mein Problem
1. Man
kann bei der Darstellung der Grundvoraussetzungen der Demokratie gar nicht soviel ausschließen, wie überhaupt möglich ist.
2.
Soll man nun möglichst verbindlich fordern oder besser festlegen, dass alles,
was hier nicht ausdrücklich als erlaubt dargestellt ist, in
Zukunft
als verboten betrachtet werden muss?
3.
Muss man dann nicht Jemanden installieren und dafür legitimieren, der das
untersucht und eine Strafe verhängen kann?
4.
Muss dann nicht unser höchstes Gesetz die „Verfassung der Bundesrepublik
Deutschland“ diese Möglichkeit vorsehen?
7. Meine Lösung
Alles
soll kurz einsichtsfähig und thesenartig beschrieben und dargestellt werden.
1. Das bezieht sich sowohl auf die
Darstellung der Idealform der Demokratie mit den dafür
erforderlichen und notwendigen Bauelementen
oder
Grundvoraussetzungen.
2.
Das bezieht sich auch auf die Abweichungen von der realisierbaren Idealform der
Demokratie und der Fehler, Fehlentwicklungen und
falschen
Weichenstellungen.
8. Einordnung anderer wichtiger Begriffe
1. Damit
man nicht behaupten kann, dass dieser oder jener wichtige Begriff bei mir
überhaupt nicht vorkommt, weil ich ihn schlichtweg vergessen
habe–
oder er zumindest nicht seiner Bedeutung entsprechend angemessen berücksichtigt
worden ist – soll hier der Versuch gemacht werden, eine
Beziehung
einiger wichtiger Begriffe zu den fünf Grundvoraussetzungen der Idealform der
Demokratie herzustellen.
Es
geht um Kompetenzen, Machtmittel, Verantwortung, Sanktionen, Vorgaben und
Anforderungen und um Bedingungsfelder.
9. Der selbst auferlegte Zwang
Die
Nummerierung der Sätze stellt keine Hierarchisierung oder Rangigkeit der
Inhalte dar.
Die Nummerierung soll mich zwingen,
mich möglichst kurz zu fassen.
Einleitung
Alle bisher beschriebenen Elemente (oder
Bausteine), die zur Idealform der Demokratie führen können, sind auch
Bestandteil der neuen, überarbeiteten und verbesserten Fassung der Idealform
der Demokratie. Sie sind also beibehalten worden. Es geht um:
1. Die Trennung der drei staatlichen Gewalten,
2. Die Legitimierung und die Legitimation,
3. Die Mehrheitsentscheidungen in Gremien,
4. Die Prinzipien des Rechts,
5. Die alten oft vergessenes Weisheiten und
6. Die Absicherung dieser bisher 5 Grundvoraussetzungen der Demokratie.
Die fünf Elemente (oder Bausteine) und der sechste Baustein der Absicherung
sind weiterhin Bestandteil dieses Konzeptes.
Die beiden bisher unabhängig von einander genannten Elemente (oder Bausteine)
(4.) Die Prinzipien des Rechts und (5.) Die alten oft vergessenen Weisheiten
sind zu einem Element (oder Baustein) zusammen gefasst worden.
Er heißt nun „Vorgaben und Anforderungen“ und ist das Element (oder der
Baustein) Nummer 5.
Er enthält auch Anforderungen und Vorgaben für alle Gesetze, alle anderen
Regelarten und für eine neue Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
Dieser Punkt enthält nun auch Anforderungen, Vorgaben und Unvereinbarkeiten für
Politiker im Staatsdienst.
Das wichtige und für jede Demokratie verzichtbare Element (oder der Baustein)
ist nun der Punkt 4 „Die Kompetenzen“.
Alle Kompetenzen für Politiker im Staatsdienst müssen legalisiert sein und
legal zustande gekommen sein.
Das nunmehr neue Element für jede Demokratie verzichtbare Element (oder der
Baustein) ist Punkt 6. „Die
Regelarten“
Genauer:
es geht um die Nutzung, die Anwendung und der Umgang mit den Kompetenzen und
Anforderungen bei allen Regelarten.
Damit soll verhindert werden, dass man verfassungswidrige Festlegungen und
Regelungen in einer anderen Regelart als in einem Gesetz verbindlich festlegen
kann.
(Denn das Verfassungsgericht prüft nur, ob ein Gesetz der Verfassung voll und
ganz entspricht aber keine andere Regelart.)
Der 7. Gliederungspunkt ist die Festlegung der „Rangigkeiten der Regelarten“
untereinander und hier besonders zu den Gesetzen, zu anderen Regelarten und
besonders zur neuen Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
Damit
soll verhindert werden, dass man mit einer anderen Regelart z.B. mit einem
Erlass ein ordentlich beschlossenes Gesetz außer Vollzug setzen kann.
(Es spielt dabei keine Rolle, ob dass das Gesetz bereits angewendet worden ist
oder sogar bei Gerichten als Grundlage für friedenstiftende Urteile gedient hat
oder nicht.)
Der 8. Gliederungspunkt „Die Vermeidung von undemokratische Konstruktionen und Fehlkonstruktionen“ besteht aus Forderungen und Festlegungen, die dies vermeiden und sogar
ausschließen sollen.
Es
geht hier besonders um so genannte Nichtverfassungsorgane, die von ranghohen
Politikern eingesetzt werden, damit sie den eigentlich zuständigen Politikern
möglichst verbindliche Vorgaben machen sollen.
Es geht um das Zustandekommen der Koalitionsvereinbarungen, um die dafür
benötigten Gremien und auch um den Bundessicherheitsrat.
Es geht hier um die Einmischung in Kompetenzen anderer – also um Regeln und um
viel Geld.
Es geht hier auch um falsche Weichenstellungen in unserem Grundgesetz, z.B. um
den Bundes-Etat, um die Finanzierung der Jobcenter, um die
Gesetzesvorlagen usw.
9. Die Machtmittel des Staates (Der Einsatz der Machtmittel)
Es geht
hier grundsätzlich um eine verfassungsmäßige Legalisierung des Einsatzes der
Machtmittel des Staates.
o
Es geht um die Einschränkungen des Rechts auf Selbstverwirklichung und die
freie Entfaltung der Persönlichkeit besonders durch die Vielzahl der
Gesetze
und anderer Regeln.
o
Es geht um die Steuertricks der Politik zu Lasten der Bürger. Es geht auch um
die Staatsquote.
o
Es geht aber auch um zweierlei Recht in Deutschland: ein Recht für die Bürger
und ein Recht für Politiker im Staatsdienst.
Hier
spielen z.B. „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!“ für die Bürger und die
Zuständigkeit und das Weisungsrecht der Justizminister
gegenüber
den Staatsanwälten, die für eine Anklage zuständig sind, eine große Rolle.
10. Die Kompetenz über Dinge, die
den Entscheidern Vorteile bringen können
Die
Kompetenz über Entscheidungen von Festlegungen und Regelungen, die die drei
nachfolgend genannten Bereiche betreffen, darf nicht bei
den
Personen liegen, die Vorteile von diesen Entscheidungen haben können:
Alle Entscheidungen über
Festlegungen und Regelungen, die die drei nachfolgend genannten Bereiche
betreffen, dürfen nicht bei den
Personen
liegen, die Vorteile von diesen Entscheidungen haben können:
1.
Es geht um alle Entscheidungen über Festlegungen und Regelungen, die die
politische Meinungsbildung direkt betreffen.
Es
geht um das Wahlrecht, um die Gesetze, die die Parteien betreffen und um die
Gesetze über Medien-
2.
Es geht um alle Entscheidungen über Festlegungen und Regelungen, die die
Abgeordneten, das Parlament direkt oder indirekt betreffen.
Damit
soll die Möglichkeit, dass die Selbstbestimmung zur Selbstbedienung ausarten
kann, von vornherein ausgeschlossen werden.
3. Es geht um alle Entscheidungen über Festlegungen und
Regelungen, die die Verfassung betreffen.
Denn die Verfassung ist die verbindliche Vorgabe für alle
Gesetze (und in Zukunft auch für alle anderen Regelarten).
Wenn
man es aber selbst in der Hand hat, diese Vorgabe zu ändern, kann Willkür
entstehen und die Demokratie schweren Schaden erleiden.
11. Die beiden
Möglichkeiten der Absicherung
Diese
zehn unverzichtbaren
Bauelemente einer jeden Demokratie
müssen alle eingehalten werden, damit viele schwerwiegende Fehler in der
Zukunft
verhindert werden können.
1. Die Absicherung durch ein neues
Verfassungsorgan (durch den Verfassungskonvent der Bundesrepublik Deutschland)
2.
Die Absicherung durch einen neue Verfassung der Bundesrepublik Deutschland
(oder die Verfassung eines Staates)
12. Das Erstaunliche
1.
Das (nur) auf den ersten Blick Erstaunliche:
1.
Alle Fehler lassen sich auf die Nichtbeachtung von nur 6 Begriffen
zurückführen.
Anmerkung:
Das
ist auch der Grund, warum viele Fehler an unterschiedlichen Stellen – also
doppelt – genannt werden oder auftauchen:
Einmal
als konkreter Sachbezug und zum Zweiten als Abstrakte Zuordnung zu einem der
sechs Grundvoraussetzungen der Demokratie
2.
Auch Fehler, die hier noch nicht genannt worden sind, lassen sich auf die
Nichtbeachtung von nur 6 Begriffen zurückführen
3. Alle Fehler, auch die derzeit
aktuellen – seien es falsche Entscheidungen, Fehlkonstruktionen, falsche
Weichenstellungen, falsche Strukturen
und
Kompetenzen – lassen sich auf die Nichtbeachtung dieser Grundvoraussetzungen
zurückführen und inhaltlich begründen.
2. Das wirklich auch auf den zweiten Blick
Erstaunliche:
1.
Es sind nur fünf Grundvoraussetzungen, die das Bedingungsfeld für das das
Idealbild der Demokratie beschreiben.
2.
Jede dieser fünf Grundvoraussetzungen lässt sich in einem einzigen Satz
darstellen.
Diese
Sätze sind jeweils kurz, aber inhaltlich komplex.
3.
Eine vollständige Darstellung umfasst nicht einmal 60 Sätze.
4.
Allerdings benötigt man für die Absicherung dieser fünf Grundvoraussetzungen
eine sechste Grundvoraussetzung.
3. Das wirklich auch auf den dritten Blick
Erstaunliche:
1.
Auch die sich zurzeit häufenden Probleme in vielen Staaten lassen sich meines
Erachtens alle auf die Nichtbeachtung mindestens einer dieser
fünf
Grundvoraussetzungen einschließlich der sechsten Grundvoraussetzungen der
Demokratie zurückführen.
Gliederung
(Die 10
für jede Demokratie unverzichtbaren Grundlagen)
(sehr kurz)
1. Die Trennung der drei staatlichen Gewalten (Gewaltenteilung)
2. Kompetenzen
3. Die Legitimierung und die Legitimation
4. Die Mehrheitsentscheidungen
5. Vorgaben und Anforderungen
6. Die Regelarten (Ihre Rangigkeiten und der Umgang mit
den Kompetenzen und Anforderungen)
Anlage: Der Nichtanwendungserlass des
Bundesfinanzministers
7. Die Machtmittel des
Staates (Der Einsatz der Machtmittel)
8. Die Vermeidung von undemokratischen
Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
Anlage:
Die
schwerwiegendsten Fehlkonstruktionen und die falschen Weichenstellungen der
Politik in allen Bereichen von Staat und Gesellschaft
9. Die Kompetenz über Dinge, die den
Entscheidern Vorteile bringen können
Anlage:
Die Forderungen über die Abgeordneten (12) (3 Quellenangaben)
10.
Die beiden Möglichkeiten der Absicherung (der für jede
Demokratie unverzichtbaren Grundbedingungen)
10.1 Die Absicherung durch ein neues Verfassungsorgan (durch den
Verfassungskonvent der Bundesrepublik Deutschland)
10.2 Die Absicherung durch eine neue Verfassung der Bundesrepublik Deutschland
(oder die Verfassung eines Staates)
Gliederung
(sehr ausführlich)
1. Die Trennung der drei
staatlichen Gewalten (Gewaltenteilung) [20 + 18]
1. Die
sehr allgemeinen Forderungen über die Gewaltentrennung (4 + 5)
2.
Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über die Gewaltentrennung (10 +
5)
3.
Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot der
Gewaltentrennung (2 + 4)
4. Die Einhaltung und Gewährleistung
der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger (4 +4)
2. Kompetenzen [25 + 11]
1. Die sehr allgemeinen Forderungen über den
Kompetenzbegriff (6)
2.
Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über das Zustandekommen einer
Kompetenz (4)
3.
Die Arten von Kompetenzen (3 + 7)
4.
Legitimierungen von Kompetenzen (3)
5.
Entzug von Kompetenzen (4)
6.
Anmaßung von Kompetenzen und nicht genutzte Kompetenzen (2)
7.
Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot einer sauberen
Kompetenz (1 + 4)
8. Die Einhaltung und Gewährleistung
der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger (2)
3. Die Legitimierung und die
Legitimation [19 + 12]
1. Die
sehr allgemeinen Forderungen über die Legitimierung und die Legalität (8)
2.
Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über die Legitimierung und die
Legalität (4)
3.
Die Stufen der Legitimierung (3 + 4)
4.
Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot der
Legitimierung (2 + 8)
5. Die Einhaltung und Gewährleistung
der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger (2)
4. Die Mehrheitsentscheidungen [23
+
6]
1.
Die sehr allgemeinen Forderungen über den Mehrheitsbegriff (6)
2.
Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über das Zustandekommen einer
Mehrheit (10)
3.
Die Arten der Mehrheit (1 + 6)
4.
Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot einer sauberen
Mehrheit (4)
5. Die Einhaltung und Gewährleistung
der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger (2)
5. Vorgaben und Anforderungen [47 +
14]
1.
Die allgemeinen Forderungen über Vorgaben und Anforderungen [25]
1.1
Die allgemeinen Aussagen über Vorgaben und Anforderungen (5)
1.2
Zuständigkeit, Verantwortung und Sanktionen (10)
1.3
Verständlichkeit, Gerechtigkeit und die Vermeidung von Willkür (10)
2.
Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über Vorgaben und Anforderungen
[14 + 5]
2.1
Die Prinzipien des Rechts (6)
2.2 Die
alten oft vergessenen Weisheiten (4)
2.3
Das Grundgesetz (oder die Verfassung anderer Länder) (2)
2.4
Die Unvereinbarkeiten für Politiker im Staatsdienst (2 + 5)
3. Die verschiedenen Arten von Vorgaben und
Anforderungen (4 + 5)
4. Die wichtigsten und schwerwiegendsten
Verstöße gegen das Gebot von Vorgaben und Anforderungen [6 + 9]
4.1
Verstöße gegen Prinzipien des Rechts (5 + 5)
4.2
Verstöße gegen alte oft vergessene Weisheiten (1 + 4)
6. Die Regelarten (Die Rangigkeiten und der Umgang mit den Kompetenzen und
Anforderungen) [48 + 15]
1. Die sehr allgemeinen
Forderungen über die Regelarten (2)
2.
Die schon konkreteren allgemeinen Sachverhalte über den Einsatz der Gesetze (4)
3.
Die Arten von Regeln (6)
4.
Die sehr wichtige allgemeine Forderung über die Rangigkeiten von Regelarten (1)
5.
Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot einer sauberen
Anwendung und Nutzung der Regelarten [35 + 15]
5.1
Die Möglichkeit für grundgesetzwidrige und verfassungswidrige Festlegungen und
Regelungen (4)
5.2
Die Kompetenz über die Gesetzgebung (4)
5.3 Die
konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den 16 Bundesländern (6)
5.4 Der
Einsatz anderer Regelarten (Die negative Tendenz und Beispiele) (15 + 15)
5.5
Eine besonders eklatante Möglichkeit: Der Nichtanwendungserlass (6)
Anlage:
Der Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministers
7. Die Machtmittel des Staates (Der
Einsatz der Machtmittel)
1.
Die sehr allgemeinen Forderungen über die Machtmittel des Staates
2.
Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über die Machtmittel des Staates
3.
Die Arten der Machtmittel des Staates
4.
Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot einer
verhältnismäßigen Nutzung der Machtmittel des Staates
5. Die Einhaltung und Gewährleistung
der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger
8. Die Vermeidung von undemokratischen Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
1.
Die sehr allgemeinen Forderungen zur Vermeidung von undemokratischen
Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
2.
Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über Vermeidung von
undemokratischen Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
3.
Die Arten von undemokratischen Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
4.
Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot der Vermeidung
von undemokratischen Konstruktionen und von
Fehlkonstruktionen
5. Die Einhaltung und Gewährleistung
der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger
Anlage:
Die schwerwiegendsten Fehlkonstruktionen und
die falschen Weichenstellungen der Politik in allen Bereichen von Staat und
Gesellschaft
9. Die Kompetenz über Dinge, die
den Entscheidern Vorteile bringen können
1. Die sehr allgemeinen Forderungen über die
Kompetenz über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können
2. Die schon konkreteren allgemeinen
Forderungen über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können
1.
Die Kompetenz über die Gesetze, die Parteien betreffen (4) (1 Quellenangabe)
2.
Die Kompetenz über die Medien (4) (1 Quellenangabe)
3.
Die Abgeordneten (allgemein) (11)
4.
Die Forderungen über die Abgeordneten (12) (3 Quellenangaben)
5.
Das Parlament ()
3. Die Arten der Kompetenz über Dinge,
die den Entscheidern Vorteile bringen können
4.
Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot der Kompetenz
über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können.
5. Die Einhaltung und Gewährleistung
der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger
Anlage: Die Forderungen über die Abgeordneten
(12) (3 Quellenangaben)
1.
Die Entscheidung über eine Koalitionsvereinbarung
2.
Die Unterordnung der Rechte der Abgeordneten unter die Festlegungen in einer
Koalitionsvereinbarung
3.
Das Eingehen der Verpflichtung, eine völlig fremdbestimmte
Koalitionsvereinbarung in Regierungshandeln umzusetzen
4.
Abbau bzw. Aufgabe der Pflichten der Abgeordneten durch die Festlegungen in
einer Koalitionsvereinbarung
5.
Die Zustimmung der Abgeordneten, ihre Stimme im Deutschen Bundestag nur
einheitlich abzugeben
6.
Die Zustimmung der Abgeordneten, ihre Stimme in allen Ausschüssen des Deutschen
Bundestags nur einheitlich abzugeben
7.
Die Zustimmung der Abgeordneten, wechselnde Mehrheiten im Deutschen Bundestag
und in allen von ihn beschickten Gremien
auszuschließen
8.
Der Verzicht der Abgeordneten, eigene Anträge zu stellen
9.
Der Verzicht der Abgeordneten, eigene Gesetzentwürfe einzubringen
10.
Der Verzicht der Abgeordneten, eigene Anfragen an die Regierung zu stellen
11.
Die freien und unabhängigen Abgeordneten der Opposition im Parlament
12.
Die wohl wichtigsten Anmerkungen (mit Quellenangaben)
10. Die beiden Möglichkeiten der
Absicherung (der für jede Demokratie unverzichtbaren
Grundbedingungen) []
10.1 Die Absicherung durch ein neues Verfassungsorgan (durch den
Verfassungskonvent der Bundesrepublik Deutschland) ()
1.
Die allgemeinen Forderungen
2.
Die Auswirkungen auf die Realität
10.2 Die Absicherung durch eine neue
Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (oder die Verfassung eines Staates)
1. Die allgemeinen Forderungen:
A. Die neue Verfassung
B.
Der föderale Bundes-Staat
C.
Andere wichtige Themen
2. Die konkreten Forderungen (nur als
Fragen formuliert!)
A.
Die neue Verfassung
1.
Die Kompetenz über die Verfassung (7)
2.
Die Änderung der Verfassung (4)
3.
Der Sinn einer Verfassung (7)
4. Die Grundrechte (7)
5.
Die Verfassung muss mit Strafe bewehrt sein.
B. Die Verfassungsorgane – ihre
Aufgaben und Funktionen [6/42]
1. Die Bedeutung und die
Auswirkungen der Verfassung auf das politische Geschehen (7)
2.
Die Anzahl und die Arten der Verfassungsorgane (7)
3.
Die Zusammenarbeit der Verfassungsorgane (7)
4.
Die Zusammensetzung der Verfassungsorgane (7)
5.
Die Legitimierung und die Dauer der Legitimierung der Mitglieder der
Verfassungsorgane (7)
6.
Der Entzug der Legitimierung oder die Abwahl eines Verfassungsorgans oder von
Mitgliedern eines Verfassungsorgans (7)
7.
Die politische Willensbildung [4/28]
1.
Die politischen Parteien und die politische Willensbildung (7)
2.
Die politischen Parteien und die Wahlgesetze (7)
3.
Die politischen Parteien und die Medien (7)
4. Die politische Willensbildung
und das Volk (7)
C.
Der föderale soziale Bundes-Staat [3/21]
1.
Der Bund und die Bundesländer und die Gesetzgebung (7)
2. Die Freiräume der
Bundesländer – die Finanzierung und die Rechtsprechung (7)
3.
Die Verfassungen der Bundesländer und das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland (7)
D. Andere wichtige Themen
1.
Die Beziehung zum Ausland und die Verteidigungspolitik (7)
11. Zusammengefasst: Die
wichtigsten Forderungen für die Idealform der Demokratie
(Das
Bedingungsfeld für eine funktionierende Demokratie)
1. Konkrete Forderungen an die
Anforderungen an eine Verfassung
2.
Erarbeitung einer Verfassung
3.
Aufgaben und Funktionen der Verfassung
1. Die Grundrechte
2.
Die Verfassungsorgane
3.
Aufgaben und Funktionen der Verfassungsorgane
4. Unvereinbarkeiten für Politiker im
Staatsdienst
5. Die Amtsdauer der Politiker im
Staatsdienst
6. Die Freiräume für die
Regelsetzer und für die Steuergesetzgeber
7. Verfassungsmäßigkeit aller
Regeln nicht nur der Gesetze
4. Der föderale Bundes-Staat
1. Die Aufgaben der
Gebietskörperschaften
2.
Die Kompetenz über die Gesetzgebung
3. Die Finanzierung der Aufgaben der
Gebietskörperschaften
5. Der soziale Bundes-Staat
1. Die eine Seite des Bedingungsfeldes bezieht
sich auf die Einnahmen der Bürger.
2. Die andere Seite des Bedingungsfeldes
bezieht sich auf die Ausgaben der Bürger.
3. Eine weitere Seite des Bedingungsfeldes
bezieht sich auf Kosten, die der Staat mit verursacht.
4.
Die vierte Seite des Bedingungsfeldes bezieht sich auf die Leistungen des
Staates.
Ausführungen
1.
Die Trennung der staatlichen Gewalten
(Gewaltenteilung)
Zu den unverzichtbaren Grundlagen
einer jeden Demokratie gehört seit Montesquieu die Teilung der drei staatlichen
Gewalten.
Die staatliche Gewalt ist nach
Montesquieu in drei Bereiche aufzuteilen: in die Gesetzgebung (Legislative),
in die vollziehende Gewalt (Exekutive) und in die Rechtsprechung (Judikative).
Die Trennung der drei staatlichen Gewalten muss ohne jede Ausnahme personell, institutionell und
funktional erfolgen und eingehalten werden, so dass Vermischungen und
Doppelfunktionen völlig ausgeschlossen werden können.
1. Die sehr allgemeinen Forderungen
über die Gewaltentrennung (4 + 5)
1. Die
staatliche Gewalt ist also in drei Bereiche aufzuteilen:
(1)
in die Legislative
Die
Legislative, also die Gesetzgebung, ist das Parlament – der Deutsche Bundestag–
und wenn die Länder betroffen sind auch die
Vertretung
der Bundesländer.
(2)
in die Exekutive:
Das
höchste Organ der Exekutive ist die Regierung mit den Bundesministerien. Der
Bundesregierung stehen für die Umsetzung der Gesetze
über
600 Bundesämter bzw. Bundesaufsichtsämter zur Verfügung.
(3)
in die Judikative:
Die
Rechtsprechung obliegt den Gerichten in horizontaler Gliederung nach sechs
Sachgebieten und in vertikaler Gliederung nach dem so
genannten
Instanzenweg.
Die
Rechtsprechung ist erforderlich, damit es in jedem Streitfalle eine neutrale
Schiedsstelle gibt, die auf der Grundlage der Gesetze frieden-
stiftenden
Urteile fällt.
2.
Diese Trennung der staatlichen Gewalten muss ohne jede Ausnahme sowohl
funktional als auch personell eingehalten werden.
3. Rein zeitlich gesehen ist die Legislative
die erste Gewalt.
Erst
braucht man ja die Regeln, ehe man sie umsetzen und durchsetzen kann.
4.
Aber auch die ranghöchste der drei staatlichen Gewalten ist ebenfalls die
Legislative.
Die
Legislative ist auch deshalb die höchste der drei staatlichen Gewalten, weil
sie das Prüfungsrecht über die beiden anderen staatlichen
Gewalten
hat:
(1)
Die Legislative überprüft die Vollziehende Gewalt (Exekutive), ob sie
die beschlossenen Gesetze sachgerecht, zügig und effizient ausführt.
(2) Die Legislative überprüft die Rechtsprechung (Judikative) , ob sie in Streitfällen auf der Grundlage der geltenden
Gesetze friedenstiftende
Urteile
fällt.
2. Die schon konkreteren
allgemeinen Forderungen über die Gewaltentrennung (10
+ 5)
1.
Die staatliche Gewalt muss eingeteilt werden in Gesetzgebung (Legislative), in
die vollziehende Gewalt (Exekutive) und in die Rechtsprechung
(Judikative).
2.
Die Trennung der drei staatlichen Gewalten muss personell und institutionell
klar getrennt sein.
3.
Es darf weder Doppelfunktionen und auch keine Überlappungen geben.
4.
Die Trennung der drei staatlichen Gewalten muss generell und ausnahmslos
eingehalten werden:
4.1
Die Trennung der drei staatlichen Gewalten bezieht sich auf Personen und auf
Gremien.
(1)
Kein Politiker im Staatsdienst darf an zwei (oder gar an allen drei)
staatlichen Gewalten teilhaben
4.2
Die Trennung der drei staatlichen Gewalten bezieht sich aber auch auf die
Funktionen, die mit der Gewaltentrennung verbunden sind.
(1)
Die Trennung der drei staatlichen Gewalten muss auch funktional klar getrennt
sein.
(2)
Das bezieht sich konkret auf die Gesetze: auf das Erarbeiten, auf das
Einbringen von Gesetzesvorlagen.
(3) Gesetzesvorlagen dürfen nicht
von einer anderen staatlichen Gewalt z.B. von der Regierung kommen.
(4)
Das bezieht sich konkret auf die Steuergesetze: auf die Steuerarten, auf die
Verteilung der Steuerarten auf die drei Gebietskörperschaften
(Bund,
Länder und Gemeinden, auf die Berechnung der Steuern, wenn mehre Steuern
erhoben werden, auf Steuerermäßigungen, auf die
Befreiung
von der Steuer, auf Subventionen usw.)
5. Die Regeln müssen von der
Gesetzgebung erarbeitet, beraten und beschlossen werden.
6. Es muss ausgeschlossen werden, dass
die Personen der Gesetzgebung sich von ihrer Kompetenz Vorteile verschaffen
können.
7.
Die Regeln müssen von der vollziehenden Gewalt umgesetzt und ausgeführt werden.
8.
Die Regeln müssen von der Rechtsprechung als Grundlage für friedenstiftende Urteile
verwendet werden.
9.
Die Gesetzgebung hat die Kontrollfunktion über die vollziehende Gewalt.
10. Die Gesetzgebung hat auch die
Kontrollfunktion über die Rechtsprechung.
3. Die wichtigsten und
schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot der Gewaltentrennung (2
+ 4)
1.
Beispiele
im Bund:
(1)
Der Bundeskanzler und fast alle Bundesminister sind Abgeordnete des Deutschen
Bundetages und gehören gleichzeitig zur Regierung, dem
höchsten
Organ der Exekutive,
(2)
Alle Parlamentarischen Staatssekretäre und alle Staatsminister besitzen ein
Bundestagsmandat und unterstützen einen Bundesminister, dem sie
zugeordnet
sind, bei seiner Arbeit
2.
Beispiele im Bund und in den Ländern:
(1)
Es gibt doppelte Gesetzgeber: Es gibt selten Abgeordnete als Gesetzgeber im
Bund und gleichzeitig in einem Bundesland.
(2)
Es gibt immer häufiger die Vermischung von zwei Gewalten: Es gibt Abgeordnete,
die im Bund zur Legislative gehören und in einem Bundesland
zur
Exekutive.
3. Die Einhaltung und Gewährleistung
der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger (4
+
4)
1.
Ein Gericht muss die Einhaltung der Trennung der drei staatlichen Gewalten
überprüfen und Sanktionen verhängen können.
2.
Die Sanktionen können sachbezogen sein:
(1)
Es kann sich z.B. um die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Gesetze
handeln, die nicht unter der Einhaltung der Gewaltentrennung
zustande
gekommen sind.
3.
Die Sanktionen können personenbezogen sein:
(1)
Das Ruhen lassen des Amtes im Staatsdienst bis zur Klärung durch ein Gericht.
(Suspension)
(2)
Der Ausschluss von allen Ämtern im Staatdienst in der laufenden
Legislaturperiode.
(3) Der Ausschluss von allen
Ämtern im Staatdienst auf Lebenszeit.
4. Nur wenn diese Forderungen erfüllt
und eingehalten werden, können auch die Grundrechte der Bürger gewährleistet
werden.
2.
Kompetenzen
Kompetenzen müssen in einer
Demokratie das sauber legitimierte Recht sein, über Machtmittel des Staates
verfügen zu können.
Diese Machtmittel müssen von vornherein begrenzt sein und zwar sachbezogen und
zeitlich.
Diese Machtmittel müssen den übertragenen Aufgaben voll und ganz entsprechen
und sauber legitimiert worden sein.
1. Die sehr allgemeinen Forderungen
über den Kompetenzbegriff (6)
1. Sowohl das Erteilen von Kompetenzen als
auch die Anwendung der Kompetenzen muss immer sauber und moralisch vertretbar
erfolgen!
2.
Die Personen, die irgendwelche Kompetenzen haben, müssen dafür vorher
legitimiert worden sein, bevor sie diese Kompetenzen nutzen.
3.
Die Personen, die die Kompetenzen vergeben haben, müssen auch das Recht haben,
diese Kompetenzen zu erteilen.
4.
Die Kompetenzen müssen begrenzt sein. (zeitlich und inhaltlich)
5.
Derjenige, der seine Kompetenzen nicht nutzt, muss abgewählt werden können.
6. Derjenige, der seine Kompetenzen
unzulässiger Weise ausweitet, muss ebenfalls abgewählt werden können.
2. Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über das Zustandekommen einer
Kompetenz (4)
Die
Kompetenzen über die Vorgaben und Anforderungen
1.
Sowohl für alle Regelungen und Verfahrensfragen müssen die Kompetenzen
festgelegt werden.
2.
Aber auch für alle Festlegungen, die andere betreffen, müssen die Kompetenzen
festgelegt werden.
3.
Auch für Vorgaben für bestimmte Entscheidungen müssen die Kompetenzen
festgelegt werden.
4. Auch für Anforderungen für
bestimmte Entscheidungen müssen die Kompetenzen festgelegt werden.
3. Die Arten von Kompetenzen (3 +
7)
1.
Kompetenzen können sich auf Regeln
beziehen:
(1)
Hier spielen Gesetze eine besondere Rolle.
(2)
Kompetenzen können sich aber auch auf andere Regelarten beziehen.
2. Kompetenzen können sich auch auf Geld beziehen:
(1) Hier spielen Steuergesetze
eine besondere Rolle.
(2) Hier spielen auch Ausgaben und
sogar Subventionen eine große Rolle.
(3)
Hier spielt die Kompetenz über den Bundes-Etat eine besondere Rolle.
3. Kompetenzen können sich auch auf
die Freiheit der Bürger beziehen:
(1)
Es kann sich um Gefängnisstrafe handeln oder um die Strafe auf Bewährung.
(2) Hier spielen die Strafgerichte
eine entscheidende Rolle.
4. Legitimierungen von Kompetenzen
(3)
1. Für alle Kompetenzen müssen die dafür notwendigen Maßnahmen der
Legitimierung und festgelegt werden.
2. Die zu verteilenden und zu
übertragenden Kompetenzen müssen klar beschrieben werden.
3.
Alle Kompetenzen müssen legalisiert sein.
4.
In Zukunft müssen staatliches Handeln, Verantwortung und Sanktionen stets
deckungsgleich sein.
5. Entzug von Kompetenzen (4)
1.
Für Jeden, dem eine Kompetenz übertragen wurde, muss es möglich sein, diese
Kompetenz wieder zu entziehen.
2.
Der Entzug der Kompetenz darf nur von denselben Personen vorgenommen werden,
die die Kompetenz zuvor erteilt haben.
3.
Der Entzug der Kompetenz muss mit mehr Stimmen erfolgen (absolut gesehen und
nicht prozentual) als bei der zuvor erfolgten Verteilung.
4.
Die Modalitäten des Entzugs der Legitimierung müssen vorher festgelegt werden.
6. Anmaßung von Kompetenzen und nicht genutzte Kompetenzen (2)
1.
Wenn ein Politiker im Staatsdienst sich zusätzliche Kompetenzen verschafft, so
trägt er dafür die volle Verantwortung.
2.
Wenn ein Politiker im Staatsdienst seine ihn zugewiesenen Kompetenzen nicht
nutzt und er deshalb seine Aufgaben nicht bewältigt, so muss er mit
Sanktionen
rechen.
7. Die Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der
Grundrechte der Bürger (2)
1. Nur wenn diese Forderungen
erfüllt und eingehalten werden, kann die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet
werden.
2. Nur wenn diese Forderungen erfüllt
und eingehalten werden, können auch die Grundrechte der Bürger gewährleistet
werden.
8. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot einer
sauberen Kompetenz (1 + 4)
1.
Alle Nichtverfassungsorgane haben in der Regel hohe Kompetenzen und einen
Auftrag (meist von Parteien), aber keine saubere Legitimation.
(1)
Der Vorältestenrat des Deutschen Bundestages hat einen wichtigen Auftrag, aber
dafür keine Legitimation.
(2)
Die Arbeitsgruppen, die die Koalitionsvereinbarung ausarbeiten und hier
besonders die Arbeitsgruppe, die die Arbeit der anderen koordiniert.
haben
einen wichtigen Auftrag, aber dafür keine Legitimation.
(3)
Der Koalitionsausschuss hat zwei wichtige Aufträge:
o
Er soll über alle nicht in der Koalitionsvereinbarung festgelegten Dinge eine
Entscheidung treffen
o Er soll über alle
Fragestellungen, die während der Legislaturperiode zwischen den
Koalitionspartnern strittig werden, eine Entscheidung treffen.
Er
hat dafür zwar einen Auftrag von den Parteien die die Koalition bestimmen, aber
keine Legitimation.
(4)
Der Bundessicherheitsrat besteht aus Mitgliedern der Bundesregierung, hat aber
für seine wahrgenommenen Aufgaben keine Legitimation.
3.
Legitimierung und Legalität
Legitimierung
ist der Vorgang, der zum Zustand der Legalität von Personen und Gremien führt.
1.
Die sehr allgemeinen Forderungen über die Legitimierung und die Legalität (8) 1. Alle Entscheidungen, die Andere
betreffen, dürfen in einer Demokratie nur durch Personen getroffen werden, die
dafür legitimiert worden sind. 2. Die
Legitimierung muss von vorn herein sowohl zeitlich als auch inhaltlich begrenzt
sein.
3.
Auch das Erteilen der Legitimierung und die Anwendung der Legitimierung müssen
immer sauber und ethisch vertretbar erfolgen.
4. Diejenigen, die eine Legitimierung
erteilen, müssen für das Erteilen der Legitimierung legitimiert sein.
5. Die Dauer der Legitimierung muss
mindestens so lange dauern, bis die ersten Auswirkungen der Entscheidungen
sichtbar werden.
6. Die Personen oder Gremien, die eine
Legitimierung erteilt haben, müssen das Recht haben, diese Legitimierung wieder
zu entziehen.
7. Nur die Personen oder Gremien, die
eine Legitimierung erteilt haben, haben das Recht, diese Legitimierung wieder
zu entziehen.
8.
Der Entzug der Legitimierung muss allerdings mit mehr Stimmen erfolgen, als die
zuerst erfolgte Legitimierung. (absolut und nicht prozentual).
2. Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über die Legitimierung und die
Legalität (4)
1.
Die Personen oder Gremien, die für andere Entscheidungen treffen, müssen dafür
eine Legitimierung besitzen.
2.
Die Personen oder Gremien, die diese Legitimierung erteilen, müssen dafür eine
Legitimierung besitzen.
3.
Die Personen oder Gremien, die für andere Entscheidungen treffen, müssen die
gleiche Stufe der Legitimierung besitzen.
4.
Sonst gibt es bei einer Abwahl unnötige und vermeidbare Probleme.
3. Die Stufen der Legitimierung (3 +
4)
1.
Man kann mehrere Stufen der Legitimierung unterscheiden:
(1)
Die primäre Legitimierung
Die
primäre Legitimierung kann nur durch das Volk erteilt werden, denn in einer
Demokratie geht alle Macht ausschließlich vom Volke aus.
(Jeder
Abgeordnete des Deutschen Bundestages besitzt eine primäre Legitimierung.)
(2)
Die sekundäre Legitimierung
Die
vom Volke primär legitimierten Personen oder Gremien können für bestimmte
Aufgaben- oder Fragestellungen andere Personen oder
Gremien
legitimieren.
Diese
Personen oder Gremien sind dann sekundär legitimiert.
(Der
Bundeskanzler besitzt eine sekundäre Legitimierung.)
(3)
Die tertiäre Legitimierung
Wenn
diese sekundär legitimierten Personen oder Gremien weitere Personen oder
Gremien mit bestimmten Aufgaben- oder Fragestellungen
beauftragen,
so sind diese Personen oder Gremien tertiär legitimiert.
(Alle
Bundesminister besitzen eine tertiäre Legitimierung.)
(4)
die quartäre Legitimierung
Wenn
eine tertiär legitimierte Person oder ein tertiär legitimiertes Gremium eine
weitere Personen oder ein Gremium mit bestimmten Aufgaben-
oder
Fragestellungen beauftragt, so ist diese Person oder dieses Gremium quartär
legitimiert.
(Der
Bundesjustizminister beauftragt eine Kanzlei Vorschläge für die Umsetzung eines
Gesetzes zu machen.)
2. Die
(primäre) Legitimierung kann nur durch das Volk geschehen.
3.
Deshalb müssen in bestimmten Abständen Wahlen stattfinden.
Das
Wahlrecht muss bestimmte Anforderungen erfüllen, die verbindlich festgelegt
sein müssen
4. Die wichtigsten und
schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot der Legitimierung (2
+ 8)
1. Es werden Entscheidungen von
Personen oder von Gremien getroffen oder vorbereitet, die dafür keine
Legitimierung besitzen.
(1)
Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages
(2)
Der Vorältestenrat des Deutschen Bundestages
(3)
Die Arbeitsgruppen, die die Koalitionsvereinbarung ausarbeiten und hier
besonders die Arbeitsgruppe, die die Arbeit der anderen koordiniert
(4)
Der Koalitionsausschuss
2.
Es werden Entscheidungen von Personen oder von Gremien getroffen oder
vorbereitet, die von Personen beauftragt worden sind, die nicht das
Recht
haben (oder die nicht dafür legitimiert worden sind) diese Legitimierung zu
erteilen.
(1)
Ein weitestgehend unbekanntes Gremium – der Vorältestenrat – legt das ganze
Parlament für einige Wochen auf Eis, bis die für die Parlaments-
arbeit entscheidende Mehrheit des Parlaments der
Koalitionsvereinbarung zugestimmt hat, die Regierung steht und die Posten
verteilt sind.
(2)
Parteien entscheiden über die Sondierungsgespräche mit anderen Parteien.
(3)
Parteien entscheiden über Koalitionsverhandlungen.
(4)
Parteien entscheiden über die Koalitionsvereinbarungen.
5. Die Einhaltung und Gewährleistung
der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger (2)
1. Nur wenn diese Forderungen erfüllt
und eingehalten werden, kann die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet werden.
2.
Nur wenn diese Forderungen erfüllt und eingehalten werden, können auch die
Grundrechte der Bürger gewährleistet werden.
4.
Entscheidungen durch eine Mehrheit
(Mehrheitsentscheidungen)
Entweder ist ein Einzelner
zuständig und dafür legitimiert, in bestimmten Sachfragen eine Entscheidung zu
treffen oder ein dafür legitimiertes Gremium. Alle Entscheidungen in Gremien
müssen durch eine saubere Mehrheit zustande kommen.
1. Die sehr allgemeinen Forderungen
über den Mehrheitsbegriff (6)
1.
Entweder ist ein Einzelner legitimiert, eine Entscheidung zu treffen oder ein
dafür legitimiertes Gremium.
2.
Jeder Abstimmungsberechtigte muss (etwa) die gleiche Anzahl von Bürgern
vertreten.
3.
Jeder Abstimmungsberechtigte muss für die Kompetenz der Abstimmung gewählt –
also legitimiert – worden sein.
Es
darf nicht sein, dass man auf unterschiedliche Art und Weise in ein Gremium
kommen kann, das Entscheidungen für andere trifft.
4.
Die Personen in einem Gremium müssen das gleiche Stimmrecht haben.
5.
Jeder Abstimmungsberechtigte muss seine Stimme nach eigenem Ermessen abgeben können.
6.
Die Personen in einem Gremium müssen die gleiche Legitimierungsdauer haben.
2. Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über das Zustandekommen einer
Mehrheit (10)
Alle
Entscheidungen in Gremien müssen durch eine sauber zustande gekommene Mehrheit
erfolgen.
Deshalb
müssen alle nachfolgend genannten Forderungen eingehalten werden:
1.
Die Personen in einem Gremium müssen etwas die gleiche Anzahl von Bürgern
vertreten.
2.
Die Personen in einem Gremium müssen das gleiche Stimmrecht haben.
3.
Die Personen in einem Gremium müssen auf die gleiche Art und Weise in das
Gremium gekommen sein.
4.
Die Personen in einem Gremium müssen ihre Stimme nach eigenem Ermessen abgeben
können.
5.
Die Personen in einem Gremium müssen die gleiche Legitimierungsdauer haben.
6.
Die Art des Mehrheitsbegriffes muss rechtzeitig vor einer Abstimmung allen
bekannt sein.
7.
Diejenigen die die Art der Mehrheit festlegen, müssen dafür legitimiert worden
sein.
8.
Der Mehrheitsbegriff darf für dieselbe Fragestellung bei einer Wiederholung der
Abstimmung in einer zweiten Abstimmung nicht geändert
werden.
9. Die Art der Mehrheit darf auch
nicht auf den Kopf gestellt werden, so dass aus Befürwortern plötzlich Gegner
werden.
10. Es muss festgelegt
werden, wer die Kontrolle übe die Einhaltung dieser Forderungen haben soll.
3. Die Arten der Mehrheit (1
+ 6)
1.
Man kann mehrere Arten von Mehrheit unterscheiden:
(1)
Die relative oder die einfache Mehrheit
der
Stimmberechtigten
der
abgegebenen gültigen Stimmen
(2)
Die absolute Mehrheit
der
Stimmberechtigten
der
abgegebenen gültigen Stimmen
(3)
Die Zweidrittel-Mehrheit
der
Stimmberechtigten
der
abgegebenen gültigen Stimmen
(4)
Die Dreiviertel-Mehrheit
der Stimmberechtigten
der
abgegebenen gültigen Stimmen
(5) Die Einstimmigkeit
der
Stimmberechtigten
der abgegebenen gültigen
Stimmen
(6)
Die Mehrheit der Mitglieder
Darunter
ist nach unserem Grundgesetz die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zu
verstehen.
(Art.
121; GG)
4. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot einer
sauberen Mehrheit (4) (5)
1.
Im Bundesrat vertreten die Mitglieder eine sehr unterschiedliche Anzahl von
Bürgern:
In
Nordrheinwestfahlen vertreten die Mitglieder des Bundesrates etwa 14mal so
viele Bürger wie die Vertreter Bremens. (Art. 51; Abs. 2)
2.
Im Bundesrat dürfen die Mitglieder eines Bundeslandes ihre Stimme nur
einheitlich abgeben. (Art. 51; Abs. 3 Satz 2)
3.
Im Deutschen Bundestag dürfen die Mitglieder der Fraktionen, die die Regierung
tragen, nach der Koalitionsvereinbarung ihre Stimme
nur
einheitlich abgeben-
4.
In den höheren Gremien der Parteien gibt es zwei Arten von Mitgliedern:
o
Mitglieder Kraft Satzung der Partei und
o
Mitglieder, die extra für dieses Gremium gewählt worden sind.
5.
In den höchsten Gremien der Parteien haben die Mitglieder, die Kraft Satzung
der Partei wegen ihrer Funktion dort Mitglieder sind, immer eine
Mehrheit
5. Die Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der
Grundrechte der Bürger
1. Nur wenn diese Forderungen
erfüllt und eingehalten werden, kann die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet
werden.
2. Nur wenn diese Forderungen erfüllt
und eingehalten werden, können auch die Grundrechte der Bürger gewährleistet
werden.
5. Vorgaben und
Anforderungen
Vorgaben sind in der Politik oft
rechtliche Rahmenbedingungen, die von den Zuständigen und den Beauftragten auch
konsequent eingehalten werden müssen.
Anforderungen sind Vorgaben, die von den Beauftragten ebenfalls auch konsequent
eingehalten werden müssen.
1. Die allgemeinen Forderungen über
Vorgaben und Anforderungen [29]
1.1
Die allgemeinen Aussagen über Vorgaben und Anforderungen (9)
1. Vorgaben sind meist rechtliche
Rahmenbedingungen, die von den Zuständigen oder von den Beauftragten auch
eingehalten werden müssen.
2. Anforderungen sind Vorgaben, die
von den Zuständigen oder von den Beauftragten ebenfalls auch konsequent
eingehalten werden müssen.
3. Grundsätzlich muss gelten: Für
alle Regelungen, Verfahrensfragen und Festlegungen muss es Vorgaben und
Anforderungen geben.
4. Die Rangigkeit dieser
fremdbestimmten Vorgaben und Anforderungen muss festgelegt werden.
5.
Die sachbezogene und zeitliche Gültigkeit dieser fremdbestimmten Vorgaben und
Anforderungen muss ebenfalls festgelegt werden.
6. Vorgaben können nur von dafür legitimierten Personen (der
Gremien) aufgestellt werden, wenn sie realisiert werden müssen.
7.
Vorgaben müssen vorher beschlossen und zumindest denjenigen, für die sie gelten
sollen, bekannt gemacht werden.
8.
Vorgaben müssen der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland voll und ganz
entsprechen.
9.
Die gleichen Anforderungen gelten für Anforderungen.
1.2
Zuständigkeit, Verantwortung und Sanktionen (10)
1.
Eine Demokratie ohne klare Zuständigkeit der Aufgaben ist kaum vorstellbar.
2.
Eine Demokratie ohne klare Zuständigkeit der Aufgaben und die damit verbundene
Verantwortung ist kaum vorstellbar.
3.
Eine Demokratie ohne klare Zuständigkeit, die damit verbundene Verantwortung
und die Möglichkeit von Sanktionen ist kaum vorstellbar.
4.
Es muss in einem Rechtsstaat das Gleichheitsprinzip gelten:
5.
Es muss ausgeschlossen werden, dass es zweierlei Recht gibt: ein Recht für
Bürger und ein Recht Politiker im Staatsdienst,
6. Zuständigkeit muss mit den
Aufgaben deckungsgleich sein.
7.
Zuständigkeit muss mit der Verantwortung deckungsgleich sein.
8.
Zuständigkeit muss mit der Möglichkeit von Sanktionen deckungsgleich verknüpft
sein.
9.
Die Sanktionen müssen mit der Schwere der Verfehlung in Einklang stehen.
10.
In der Summe muss gelten: Zuständigkeit, Aufgaben, Verantwortung und die
Möglichkeit von Sanktionen müssen immer deckungsgleich sein.
1.3 Verständlichkeit, Gerechtigkeit und die Vermeidung von Willkür (10)
1.
Eine Demokratie ohne klare Verständlichkeit staatlicher Entscheidungen ist kaum
vorstellbar.
2.
Eine Demokratie ohne Gerechtigkeit staatlicher Entscheidungen ist kaum vorstellbar.
3.
Eine Demokratie ohne Vermeidung von Willkür staatlicher Entscheidungen auch in
den Auswirkungen der Entscheidungen ist kaum vorstellbar.
4.
Die Wirkungsmechanismen und die Auswirkungen des Systems müssen dem Anspruch
der Verständlichkeit für die Bürger erfüllen.
5.
Die Wirkungsmechanismen und die Auswirkungen des Systems müssen dem Anspruch
der Gerechtigkeit für die Bürger erfüllen.
6.
Die Wirkungsmechanismen und die Auswirkungen des Systems müssen dem Anspruch
der Vermeidung von Willkür erfüllen.
7. Deshalb müssen sowohl die
allgemeinen Rechtsprinzipien als auch die spezifischen Rechtsprinzipien zur
Anwendung gebracht werden.
Das
betrifft jedes staatliche Handeln, also alle Gesetze und alle Reformen.
Sollen
mehrere spezifische Rechtsprinzipien zur Anwendung gebracht werden, so müssen
sie hierarchisiert werden.
8.
Deshalb müssen die alten oft schon vergessenen Weisheiten zur Anwendung
gebracht werden.
Das betrifft ebenfalls jedes staatliche Handeln, also
alle Gesetze und alle Reformen.
9.
Die Rechtsprinzipien müssen so lange gelten, bis man etwas Besseres gefunden
hat, das auch einer kritischen Bewertung stand hält.
10.
Die die alten oft schon vergessenen Weisheiten müssen ebenfalls so lange
gelten, bis man etwas Besseres gefunden hat, das auch einer kritischen
Bewertung
stand hält.
2. Die schon konkreteren
allgemeinen Forderungen über Vorgaben und Anforderungen [20 + 5]
2.1
Die Prinzipien des Rechts (6)
1.
Die Prinzipien des Rechts müssen immer sachgerecht und zielorientiert
angewendet werden.
2.
Man kann allgemeine Rechtsprinzipien und spezifische Rechtsprinzipien
unterscheiden:
3.
Die allgemeinen Rechtsprinzipien müssen immer gelten und angewandt werden.
Allgemeine
Rechtsprinzipien sind z.B. Übersichtlichkeit, Verständlichkeit, Transparenz,
Gleichheitsprinzip, Verursacherprinzip, Vertrauensschutz und Bestandsschutz.
4.
Die spezifischen Rechtsprinzipien müssen sachgerecht und zielorientiert
angewendet werden.
Spezifische
Rechtsprinzipien sind z.B. das Legalitätsprinzip, das Äquivalenzprinzip, das
Opportunitätsprinzip, das Prinzip der Subsidiarität und das Prinzip der
Konnexität.
5.
Sollen mehrere spezifische Rechtsprinzipien gelten, so müssen sie
hierarchisiert werden.
6. Die Prinzipien des Rechts müssen
mindestens so lange gelten und auch angewendet werden, bis man etwas Besseres
gefunden hat, das auch einer
kritischen
Bewertung Stand hält.
2.2 Die
alten oft vergessene Weisheiten (4)
1.
Alte oft vergessene Weisheiten müssen situationsgerecht und zielorientiert
angewendet werden.
2.
Die Anwendung der alten oft vergessenen Weisheiten hilft dem Verständnis der
beabsichtigten Entscheidungen und Maßnahmen und leistet
außerdem
einen wichtigen Beitrag zum Zusammenhalt der Generationen.
3.
Die alten, oft vergessenen Weisheiten müssen so lange gelten, bis man etwas
Besseres gefunden hat, das auch einer kritischen Bewertung Stand
hält.
4.
Die alten Weisheiten sind in den verschiedenen Kulturen unterschiedlich; das
ist auch ein gutes Argument dafür, dass sich dieses Konzept auf andere
Staaten
übertragen lässt.
2.3
Bedingungsfelder (6)
1.
Für jedes Gesetz und für jede Reform braucht man ein Bedingungsfeld.
2.
Ein Bedingungsfeld muss vor der Entscheidung und Umsetzung eines Gesetzes oder
einer Reform erarbeitet und beschlossen werden.
3.
Ein Bedingungsfeld muss alle Faktoren die eine Rolle spielen enthalten.
4.
Ein Bedingungsfeld muss auch die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen
Faktoren gerecht werden.
5.
Ein Bedingungsfeld soll auch Angaben der Optimierung enthalten.
6.
Ein Bedingungsfeld soll auch Angaben enthalten. wie die unzureichende Erfüllung
eines Faktors durch andere Faktoren wieder ausgeglichen
werden
kann.
(Es
soll auch Angaben darüber enthalten, ob die Nichteinhaltung eines Faktors durch
einen anderen Faktor ausgeglichen werden kann.)
[Bedingungsfelder indirekter Bezug: Legalität]
2.4
Das Grundgesetz (oder die Verfassung anderer Länder) (2)
1.
Alle Festlegungen und Regelungen in dem Grundgesetz oder die Verfassung anderer
Länder müssen bedingungslos und ausnahmslos eingehalten
werden.
2.
Darüber wacht das jeweilige Verfassungsgericht.
2.5 Die Unvereinbarkeiten für Politiker im Staatsdienst (2 + 5)
1.
Für jeden Politiker im Staatsdienst muss es bestimmte Unvereinbarungen
geben, die einzuhalten sind.
(1) Jeder Politiker im Staatsdienst
darf nur in eier staatlichen Gewalt tätig sein.
(2)
Jeder Politiker im Staatsdienst muss mit voller Hingabe dem deutschen Volke
dienen.
(3)
Jeder Politiker im Staatsdienst muss seine übertragenen Aufgaben mit seiner
ganzen Kraft ausüben.
(4)
Deshalb darf kein Politiker im Staatsdienst eine erwerbsmäßige Aufgabe ausüben.
Kein Politiker im Staatsdienst darf einen Beruf ausüben
und weder dem Aufsichtsrat noch der Leitung eines Unternehmens angehören.
(5)
Deshalb darf kein Politiker im Staatsdienst eine Funktion in seiner Partei
wahrnehmen.
2. Die Unvereinbarkeiten sollten für alle
Politiker im Staatsdienst gleich sein.
3. Die verschiedenen Arten von
Vorgaben und von Anforderungen (4 + 5)
Man
kann grundsätzlich zwei verschieden Kategorien von Vorgaben und von
Anforderungen unterscheiden:
1.
Es gibt selbstbestimmte Vorgaben und Anforderungen
2. Es gibt fremdbestimmte Vorgaben und
Anforderungen:
3.
Es gibt selbstbestimmte Vorgaben und Anforderungen
(1)
Der Umgang mit den selbstbestimmte Vorgaben und Anforderungen muss
einvernehmlich festgelegt werden.
(2)
Der Umgang mit den Gesetzen, die man selbst geschaffen hat, muss einvernehmlich
festgelegt werden:
o
Es geht um die Dauer der Gültigkeit.
o
Es geht um die Kosten der Umsetzung,
o
Es geht um die zu erwartende (drohende) Klagewelle.
o
Alle Gesetze müssen verfassungsgemäß sein.
4.
Es gibt fremdbestimmte Vorgaben und von Anforderungen:
Hier
kann man mehre Arten unterscheiden:
(1) Es gibt fremdbestimmte Vorgaben
und Anforderungen, die man einfach nicht beachten muss, weil sie z.B. nicht mit
Strafe bewehrt sind.
Solche
Vorgaben und von Anforderungen sind eigentlich mehr oder weniger sinnlos.
(2) Es gibt fremdbestimmte Vorgaben und
Anforderungen, die man beachten muss, aber die man jederzeit selbst ändern
kann.
(2.1)
Man kann diese Vorgaben und Anforderungen jederzeit ändern, ohne dass man dabei
irgend welche höherrangige fremdbestimmte Vorgaben
oder
Anforderungen beachten und einhalten muss.
Das
ist zum Beispiel bei unserem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland der
Fall.
(2.2) Man kann diese Vorgaben und
Anforderungen jederzeit ändern, wenn man dabei bestimmte hochrangige
fremdbestimmten Vorgaben oder
Anforderungen
beachtet und einhält.
Das ist zum Beispiel bei dem Bundeswahlgesetz
oder bei den Gesetzen, die Parteien betreffen, der Fall.
(3) Es gibt fremdbestimmte Vorgaben und
von Anforderungen, die man beachten muss und die man nicht ändern kann.
Fremdbestimmte Vorgaben und Anforderungen sind das
internationales Recht, das Völkerrecht, die Festlegungen der UNO (Resolutionen
der UNO), Urteile
internationaler
Gerichte (Internationaler Gerichthof in Den Haag) usw.
4. Die Einhaltung und
Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger (2)
1. Nur wenn diese Forderungen erfüllt und eingehalten
werden, kann die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet werden.
2. Nur wenn diese Forderungen erfüllt
und eingehalten werden, können auch die Grundrechte der Bürger gewährleistet
werden.
5. Die wichtigsten und
schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot von Vorgaben und Anforderungen [6 +
9]
5.1
Verstöße gegen Prinzipien des Rechts (5 + 5)
1. Diese Anforderungen werden aber
nicht immer eingehalten.
2.
Die Anforderungen, die mit den Prinzipien des Rechts verbunden sind, werden oft
nicht eingehalten.
3. Stattdessen führen sie oft ein
kümmerliches Schattendasein.
4.
Die allgemeinen Rechtsprinzipien werden nicht eingehalten:
(1)
Eine Vielzahl der Gesetze erfüllt die allgemeinen Rechtsprinzipien nicht.
(2)
Viele Gesetze verstoßen gegen das Gebot der Verständlichkeit und gegen das
Prinzip des Vertrauensschutzes und des Bestandsschutzes.
5. Die spezifischen Rechtsprinzipien
werden nicht eingehalten:
(1)
Das Prinzip der Subsidiarität wird oft nicht beachtet:
o
Es wird beim Föderalismus seit mehr als 60 Jahren nicht konsequent angewendet.
(2) Das Äquivalenzprinzip wird
ebenso oft nicht beachtet:
o
Es wird sogar und gerade bei der staatlichen Rentenversicherung ausgehebelt.
(3)
Das Prinzip der Konnexität wird ebenso oft nicht beachtet:
o
Es wird bei der Finanzierung der Kosten der Job-Center nicht eigehalten.
o
Es wird bei den Gebühren für die Vermittlung von Wohnungen auf den Kopf
gestellt.
Nicht
der Verkäufer bezahlt den Makler, sondern der Käufer. In mehreren Bundesländern
zahlen Verkäufer und Käufer die Kosten hälftig.
Nun
soll sich grundlegendes ändern und verbessern.
5.2
Verstöße gegen alte oft vergessene Weisheiten (1 + 4)
1. Die Anforderungen, die sich mit den
alten Weisheiten verbinden lassen, werden aber nicht immer eingehalten.
2.
Es wird gegen viele alte Weisheiten verstoßen:
(1)
„Niemand kann zwei Herren gleichzeitig dienen!“
(2)
„Niemand kann auf Dauer mehr Geld ausgeben als er einnimmt!“
(3) „Jeder ist zuerst einmal seines
Glückes Schmidt!“.
(4)
„Nur ein fairer Wettbewerb in der Wirtschafte kann den Wohlstand der
Bevölkerung schaffen und für gesunde Staatsfinanzen sorgen!“
(5) „ Man darf sich nicht von denen
bezahlen lassen, die man kontrolliert!“
6. Die Regelarten
(Die Rangigkeiten und
der Umgang mit den Kompetenzen und Anforderungen)
Regeln sollen das Zusammenleben der
Menschen regulieren und organisieren und zum Verständnis anderer Menschen
beitragen.
Regeln schränken die Freiheit der Betroffen ein, sorgen und gewährleisten dafür
aber Sicherheit.
1. Die sehr allgemeinen aber wohl
wichtigsten Forderungen über die Regelarten (4)
1. Nicht nur alle Gesetze, sondern auch alle
Regeln müssen verfassungsgemäß sein.
2.
Auch die Kompetenzen über die einzelnen Regelarten müssen verbindlich
festgelegt werden.
3. Auch die Anforderungen an alle
Regelarten müssen in Zukunft als verbindliche Vorgaben unangreifbar festgelegt
werden.
4. Auch die Rangigkeiten für alle
Regelarten müssen in Zukunft als verbindliche Vorgaben unangreifbar festgelegt
werden.
2. Die konkreteren allgemeinen
Sachverhalte über den Einsatz der Gesetze (4)
1. Man hat die Rangigkeit der Gesetzgebung
im Sinne der Herrschenden festgelegt.
2.
Das kann man sehr leicht am Beispiel der Rangigkeit von Landesrecht und
Bundesrecht darstellen:
„Bundesrecht bricht Landesrecht.“ So lautet der
kürzeste Artikel unseres Grundgesetzes. (Artikel 31; GG)
Notfalls kann sich jedes Bundesgericht
auf den kürzesten Artikel (31) unseres Grundgesetzes berufen: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“
3. Erst mit dem Durchlauf eines Verfahrens
durch den vollständigen Instanzenweg ist mit dem Urteil eines Bundesgerichts
die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung
gewährleistet.
Anmerkung: Es gibt 6 Gerichts-Sparten:
1.
das Zivilrecht und das Strafrecht (Bundesgerichtshof), 2. das Verwaltungsrecht
(Bundesverwaltungsgericht), 3. das Finanzrecht (Bundesfinanzhof),
4.
Sozialrecht (Bundessozialgericht) und das 5. Arbeitsrecht
(Bundesarbeitsgericht) und 6. Die oberste Verfassungsgerichtsbarkeit (das
Bundesverfassungsgericht)
4. Man hat entschieden, dass für die
wichtigsten sechs Bereiche als letzte Instanz die obersten Bundesgerichte
zuständig sind.
[Anzahl der davon betroffenen Menschen: 80
Millionen; Höhe der
davon betroffenen Geldsumme:
Milliarden Euro]
Bei einem Durchlauf durch den gesamten Instanzenweg von den
Landesgerichten bis zum obersten Bundesgericht gelten plötzliche andere
Gesetze.
Aber
immerhin ist die Einheitlichkeit des Rechtssystems gewährleistet.
3. Die Arten von Regeln (Die
einzelnen Regelarten in allgemeinen Feststellungen) (6)
1.
Es gibt unser Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (bzw. die
Verfassungen der Länder)
2.
Es gibt Gesetze, mit denen man unser Grundgesetz ändern kann.
Es gibt außer dem Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland Gesetze zur Änderung unseres Grundgesetzes.
3.
Es gibt die „normalen“ Gesetze
4.
Es gibt außerdem noch Rechtsverordnungen (RVO).
Es gibt die Möglichkeit, durch ein
Gesetz Rechtsverordnungen zu erlassen, die auf der Grundlage bestehender
Bundesgesetze von der
Bundesregierung,
von einem Bundesminister oder von den Landesregierungen erlassen werden können.
(Art. 80)
Zum Stichtag 1.
Juli 1997 gab es also im Bund allein 2 059 Gesetze und 3 004
Rechtsverordnungen mit insgesamt weit mehr als 80 000 Einzelvorschriften.
(Quellen:
1. „Sachverständigenrat „Schlanker
Staat“, Abschlussbericht, Seite 8
2.
„Die jährliche Gesetzesflut ist das eigentliche Ärgernis“, Tagesspiegel vom
07.10.1997)
Fünf Jahre später also im
Jahre 2002 gab es allein auf Bundesebene sage und schreibe 2 197 Gesetze mit 46
000 Einzelvorschriften und 3 131 Rechtsvorschriften
mit
39 197 Einzelvorschriften.
5. Es
gibt außerdem noch Ausführungsvorschriften (AV) zu jedem Gesetz.
6.
Außerdem gibt es Erlasse, Dekrete, Rundschreiben, Verträge, Berichte,
Protokolle und sogar Bücher.
Es
handelt sich um die so genannten Weißbücher der Bundesregierung
4. Die sehr wichtige allgemeine Forderung
über die Rangigkeiten von Regelarten (1)
1. Die Rangigkeit der einzelnen Regelarten:
Verfassung, Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Dekrete, Verträge,
Rundschreiben, Berichte,
Protokolle
und sogar Bücher muss verbindlich festgelegt werden.
5. Die wichtigsten und
schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot einer sauberen Anwendung und Nutzung
der Regelarten []
5.1
Die Möglichkeit für grundgesetzwidrige und verfassungswidrige Festlegungen und
Regelungen (4)
1.
Es ist möglich grundgesetzwidrige und verfassungswidrige Festlegungen und
Regelungen in einer anderen Regelart als in einem Gesetz
festzuschreiben
und ihnen so unangreifbare Rechtkraft zu erteilen.
2.
Denn das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob Gesetze dem Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland voll und ganz entsprechen.
Es
kann ein Gesetz als verfassungswidrig erklären und es kann Auflagen zur
Änderung des Gesetzes vorgeben und Termine setzen.
3.
Das erspart den Abgeordneten viel Arbeit; denn die anderen Regelarten werden
von einer Verwaltung erarbeitet.
4. Es besteht die Möglichkeit, dass man bei wichtigen Dingen
nicht mehr die Gesetzgebungsorgane einschalten muss, sondern die
weisungsabhänge
Verwaltung.
5.2
Die Kompetenz über die Gesetzgebung (4)
1. Der Bund hat die Kompetenz die
Gesetzgebung; aber auch jeder Bundes-Staat hat die Kompetenz die Gesetzgebung.
2.
Wir haben also 17 Gesetzgeber!
3.
Es gibt für viele (etwa 30) Sachverhalte 16 unterschiedliche Gesetze der
Bundesländer und meist kein Gesetz im Bund.
4.
Es gibt bis heute nur eine immer wieder umstrittene und oft geänderte
Kompetenzzuweisung, über die Aufgabenbereiche der Gesetzgebung
zwischen
dem Bund und den Ländern.
5.3 Die
Konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den 16 Bundesländern (6)
Die negative Tendenz: (3)
1.
Die Konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den 16 Bundesländern
führt zu einem wahren Wettlauf in der Gesetzgebung.
(Die
Bundesländer haben so lange das Recht zur Gesetzgebung, solange der Bund nicht
von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.)
Die Konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem
Bund und den Ländern ist eine der Ursachen für die Vielzahl unserer Gesetze.
2.
Die Konkurrierende Gesetzgebung ist ein zunehmend stärker negativ wirkender
Versuch, jedem Bundesland seine Gesetzgebungskompetenz zu
erhalten.
3.
Die Konkurrierende Gesetzgebung ist ein zunehmend stärker negativ wirkender
Versuch, die Gewaltenteilung und im Föderalismus zur Geltung zu
bringen
Die Fakten: (3)
1. Für die Vielzahl der Gesetze ist die
Regelung in unserem Grundgesetz mitverantwortlich, dass „die Länder die
Befugnis zur Gesetzgebung haben,
solange
und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz
Gebrauch gemacht hat.“ (Art. 72, Abs. 1)
Das
führt zu einem wahren Wettlauf in der Gesetzgebung.
2. Die Politik hat wohl selbst dabei ein
schlechte Gefühl, denn die Artikel über die so genannte „Konkurrierende
Gesetzgebung“ (zwischen dem Bund
und
den Ländern) (Art. 72 und 74) sind die am häufigsten geänderten Artikel unseres
Grundgesetzes.
Da
die meisten Änderungen immer zu Zeiten von Großen Koalitionen durchgeführt
worden sind, kann man wohl vermuten, dass die Machtverhältnisse
entscheidender
sind als die Sachfragen.
3. Da die Bundesrepublik ein sozialer
Bundes-Staat ist und wir 16 Bundesländer (bzw. sogenannte Stadt-Staaten haben),
gilt dies für jedes
Bundesland:
(1)
Jedes Landesparlament – bzw. Parlament eines Stadt-Staates - kann Gesetze
beschließen.
(2) Das höchste Gesetzgebungsorgan ist der Deutsche
Bundestag und wenn die Länder betroffen sind, zusammen mit dem Bundesrat.
(3) Darunter sind also die
16 Landesparlamente
- bzw. die Parlamente eines Stadtstaates.
(4)
Es gibt einige Bereiche in denen die so genannte „Ausschließliche
Gesetzgebung des Bundes (Art. 71 und 73) herrscht.
(5)
Es gibt aber auch die so genannte „Konkurrierende Gesetzgebung“ (zwischen dem
Bund und den Ländern) (Art. 72 und 74).
(6)
Außerdem gibt es die so genannten „Rahmenvorschriften des Bundes“ (Art. 75)
5.4 Der
Einsatz anderer Regelarten (Die negative Tendenz und Beispiele) (15 + 15)
1.
Außer den Gesetzen gibt es also noch etliche andere Regelarten, die ausgiebig
von der Politik genutzt werden:
2. Die Festlegung von Quoten Fakten und
von Verfahrensfragen wird immer häufiger in anderen Regelarten als in Gesetzen
bestimmt.
3.
Beispiele
(Regel-Art) (Beispiel)
o
Rundschreiben: Stundenstafel
für alle Berliner Schulen
o Richtlinie: Richtlinien der EU
o
Erlass: Nichtanwendungserlass
des Bundesfinanzministers
o
Dekret: (?)
o
Vertrag: der
sogenannte Generationenvertrag, die Koalitionsverträge
o
Protokoll: Abschaffung
der Hauptfächer durch die KMK (vor ca. 40 J.); das Kyoto-Protokoll,
o
Bericht: Arbeitsmarktbericht,
Jahreswirtschaftsbericht,
o
Buch: Weißbuch
der Bundesregierung
Der
hier gemeinte genaue Titel lautet: „Weißbuch 2006 zur Sicherheitspolitik Deutschlands
und zur Zukunft der Bundeswehr“.
Es
gibt aber auch noch andere Weißbücher.
4. Da es weder eine
Kompetenzzuordnung, noch eine Festlegung der Rangigkeiten der anderen
Regelarten gibt, kann also die Exekutive (Verwaltung)
ebenfalls
Schalten und Walten wie sie es für erforderlich hält, oder die Politik schaltet
sich entsprechend ein!
5.
Die Verwendung anderer Regelarten (als die von Gesetzen) hat drei
Unzulänglichkeiten, die man ausgiebig und zielgerichtet nutzen kann:
(1)
Es gibt keine Festlegung der Rangigkeit der anderen Regelarten. (Die einzige
Ausnahme sind die Ausführungsvorschriften zu den Gesetzen.
(2)
Es gibt keine Festlegung der Kompetenzen über die anderen Regelarten. (Die
einzige Ausnahme sind die Rechtsverordnungen.)
(3)
Es gibt keine Anforderungen für die einzelnen Regelarten.
6. Damit
kann man andere Regelarten als ein Gesetz verwenden, um seine Macht abzusichern
und unangreifbar auszuweiten.
(1)
Damit kann man seine Macht sogar gegen die Absichten der gewählten
Volksvertreter stabilisieren
(2)
Damit kann man das Verfassungsgericht austricksen.
7.
Man legt einfach grundgesetzwidrige Regelungen in einer anderen Regelart als in
einem Gesetz fest.
8.
Dann kann das Bundesverfassungsgericht nicht einschreiten. Denn es darf sich ja
nur um Gesetze aber nicht um andere Regelarten kümmern.
9.
Damit hat man eine weitere Lücke, um eigentlich grundgesetzwidrige Regelungen,
Verfahrensfragen oder Festlegungen dennoch unangreifbare
Rechtskraft
zu verleihen, denn das Bundesverfassungsgericht darf nur Gesetze auf ihre
Verfassungsmäßigkeit überprüfen.
10.
Da es nicht einmal die Festlegung gibt, dass alle anderen Regelarten einen
niedrigeren Rang haben als ein Gesetz, kann man diese Lücke nutzen,
um
sogar ein geltendes Gesetz außer Vollzug zu setzen.
Hinweis:
Siehe unter 5.5 der Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministers
11
So ist es nicht nur möglich, sondern auch rechtlich zulässig, dass man auch
sehr wichtige und sogar grundgesetzwidrige Dinge mit einer anderen
Regelart
als mit einem Gesetz festlegt, regelt und verbindlich festschreibt und das
Bundesverfassungsgericht und das Parlament außen vorlässt.
12 Wenn man eine andere Regelart als
ein Gesetz verwendet und benutzt, hat die Politik wesentlich mehr Vorteile:
(1)
Man braucht weder die Abgeordneten noch das ganze Parlament mit einer
Gesetzesvorlage zu behelligen.
(2)
Ja man braucht ja nicht einmal eine Gesetzesvorlage, die irgendeine Gruppe oder
außerparlamentarische Institution erarbeiten muss.
(3)
Man beauftragt eine bestimmte Abteilung in einer später dafür zuständigen
Verwaltung.
(4)
Die Verwaltung wird die Festlegungen und Regelungen schon so formulieren, dass
sie innerhalb der Vorgaben der Politik selbst wenig Schaden hat.
(5) Man muss bloß überlegen,
welche Regelart man aus den vielen Regelarten im konkreten Fall benutzen will.
(6)
Man kann ungehindert Festlegungen und Regelungen festschreiben lassen, denn das
Bundesverfassungsgericht kann und darf ja nicht einschreiten.
(7)
Die Verfassungsgerichte dürfen nicht einschreiten, denn sie dürfen sich ja nur
mit Gesetzen und nicht mit anderen Regelarten befassen.
(8)
Die Politik kann Schalten und Walten wie sie will; es gibt keine Vorgaben für
eine Regelart.
(9)
Die Verwaltung ist weisungsabhängig von den Vorgaben, die ihnen die Politik
macht.
(10)
Grundgesetzwidrige (oder verfassungswidrige) Festlegungen und Regelungen sind
also in unserer Demokratie möglich.
13. Man kann andere Regelarten
verwenden, um seine Macht sogar gegen die Absichten der gewählten
Volksvertreter zu stabilisieren
14.
Also wird man von der Möglichkeit, wichtige Regelungen in anderen Regelarten
festzulegen, immer häufiger Gebrauch machen.
15.
Aber die Rechtssicherheit nimmt (weiter) ab, denn die Gerichte sind an Gesetze
gebunden und nicht an andere Regelarten.
5.5 Anlage:
Der Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministers -
eine besonders eklatante Möglichkeit (7)
Es besteht die Möglichkeit, dass man ein für
die Politik unerfreuliches Gesetz z.B. mit einem Erlass außer Vollzug setzt.
So
ist es nicht nur möglich, sondern auch rechtlich zulässig, dass man mit einem
Erlass ein ordentlich beschlossenes Gesetz, das bereits in der
Praxis
angewendet worden ist und das sogar bei den Gerichten als Grundlage für
friedenstiftende Urteile verwendet wurde, mit einem Erlass außer
Vollzug
setzt und zu „Totem Recht“ erklärt. Es kann nicht mehr
angewendet werden.
Die
Sachverhalte (als Vorgänge im Einzelnen):
1. Wenn Bürger gegen eine Entscheidung von
der Verwaltung oder vom Finanzamt vor dem zuständigen Gericht klagen und sie
erhalten Recht, hat
die
Politik immer noch mehrere Möglichkeiten:
1.
Sie verzögern die Veröffentlichung der Urteilbegründung im offiziellen
Amtsblatt des Bundesministeriums.
Dann
kann sich kein anderes Gericht auf das Urteil berufen.
2.
Wenn sich das nicht ewig hinauszögern lässt, erlässt der Bundesfinanzminister
einen so genannten „Nichtanwendungserlass“!
Damit
kann das Gesetz nicht mehr angewendet werden!
3. Unliebsame Steuergesetze
werden also kassiert. (Gewaltenteilung ade!)
(Quelle:
„Nichtanwendungserlasse – Das BMF, der geheime Gesetzgeber“ in: Der
Steuerzahler Heft März 2008, Seite 48)
2. Die Finanzverwaltung versucht deshalb von
vorn herein unliebsame Urteile zu vermeiden.
Wird
beispielweise nur ein Gerichtsbescheid erlassen oder ein Vergleich geschlossen,
kommt es erst gar nicht zu einem Urteil, auf das sich andere Steuerzahler
berufen
können. In diesen Fällen bedarf es dann nicht einmal
eines Nichtanwendungsbeschlusses.
(Quelle:
„Nichtanwendungserlasse – Das BMF, der geheime Gesetzgeber“ in: Der
Steuerzahler Heft März 2008, Seite 48)
3. Ein
Erlass eines Einzelnen (des Bundesfinanzministers) kann ein Gesetz, das
Hunderte von Abgeordneten beschlossen haben, außer Vollzug setzen.
1. So kann man mit einem Erlass ein ordentlich
beschlossenes Gesetz, das bereits angewendet worden ist und das bei den
Gerichten als Grundlage für friedensstiftende
Urteile
diente, außer Vollzug setzen.
2.
So kann z.B. der Bundesfinanzminister mit einem Nichtanwendungserlass ein
geltendes Steuergesetz zu totem Recht erklären und macht es auch etwa 6 mal im Jahr.
3.
Damit kann das Gesetz nicht mehr angewendet werden – es ist unwirksam!
4. Das Gesetz besteht zwar
weiterhin – es kann nicht mehr angewendet werden!
5.
So ergeht es etwa 6 Gesetzen pro Jahr!
6.
Juristen nennen solche Gesetze „Totes Recht“!
(Quelle
„Gerichtspräsident: Minister missachtet Steuerurteile“, „Der Tagesspiegel“ vom
6. 12. 2008)
4. Der
Nichtanwendungserlass unter politischen Kriterien betrachtet
1. Das ist ein klarer Verstoß gegen die Gewaltentrennung:
Ein hohes Mitglied der Exekutive entscheidet über eine Entscheidung der Legislative.
2. Das ist ein klarer Verstoß
gegen das Mehrheitsprinzip: Ein Einzelner entscheidet über etwas, was Hunderte
beschlossen haben.
3.
Das ist ein klarer Verstoß gegen die Legitimierung: Eine tertiär legitimierte
Person entscheidet über einen Beschluss von primär legitimierten – also vom
Volke direkt
legitimierten
– Personen.
4.
Das ist einen klarer Verstoß gegen Vertrauensschutz und Bestandsschutz: Der
Bürger hat sich mit dem Inhalt des Steuergesetzes vertraut gemacht.
Er
hat seine Entscheidung auf der Grundlage des Gesetzes getroffen, weil dieses
Steuergesetz ihm offensichtlich Steuervorteile verschafft hat.
Und
nun steht er hilflos da!
5. Der
Nichtanwendungserlass unter politischen Kriterien bewertet
Wer ein rechtmäßig zustande gekommenes
Gesetz, das bereits in der Praxis angewendet worden ist und das bereits
richterlichen Überprüfungen
standgehalten
hat, mit einem Erlass eines Bundesfinanzministers außer Vollzug setzen kann,
(1)
hat die Gewaltenteilung nicht verstanden,
(2)
stellt die dritte staatliche Gewalt über die erste staatliche Gewalt,
(3)
trickst das Parlament aus, das das Gesetz beschlossen hat und
(4)
trickst das Bundesverfassungsgericht aus, weil es nicht einschreiten kann und
(5) trickst damit auch den
Rechtsstaat aus.
6.
Die eigene Bewertung als Fazit:
1.
Die Gewaltenteilung wird nicht
eingehalten.
2.
Das ist nicht nur die Verabschiedung von der Gewaltenteilung. Sondern damit
erhebt sich ein hoher Vertreter der Exekutive über die Legislative.
3. Die dritte staatliche Gewalt
stellt sich über die erste staatliche Gewalt.
4.
Die dritte staatliche Gewalt trickst das Parlament aus, das das Gesetz
beschlossen hat.
5.
Die dritte Gewalt trickst das Bundesverfassungsgericht aus, weil es nicht
einschreiten kann. Es handelt sich ja nicht um ein Gesetz!
6. Die dritte Gewalt trickst
damit auch den Rechtsstaat aus.
7, Die
offenen Fragen:
Warum
macht man das?
Warum
bittet der Bundesfinanzminister nicht das Parlament so schnell als möglich, das
ungeliebte Gesetz zu ändern oder außer Kraft zusetzen?
Damit erhebt sich in unzulässiger Weise
die zweite Gewalt im Staate – die Exekutive – über die erste Gewalt im Staate –
die Legislative.
4. Die Einhaltung und Gewährleistung der
Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger (2)
1. Nur wenn diese Forderungen
erfüllt und eingehalten werden, kann die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet
werden.
2. Nur wenn diese Forderungen erfüllt
und eingehalten werden, können auch die Grundrechte der Bürger gewährleistet
werden.
7. Die
Machtmittel des Staates
(Der Einsatz der Machtmittel)
Alle Machtmittel des Staates
sollten von der Politik nicht nur rechtmäßig, sachgerecht, effizient und verhältnismäßig
eingesetzt werden, sondern auch sehr sparsam.
Das sind bereits die sehr allgemeinen Forderungen über die Machtmittel des
Staates.
1. Die sehr allgemeinen Forderungen
über die Machtmittel des Staates (2)
Die
Machtmittel des Staates dürfen von der Politik nur rechtmäßig (also legal),
sachgerecht, effizient und verhältnismäßig eingesetzt werden.
Die Machtmittel des Staates dürfen von
der Politik nur sehr sparsam eingesetzt werden.
2. Die schon konkreteren allgemeine
Forderungen über die Machtmittel des Staates (2)
1. Einsatz von Machtmitteln:
Alle Machtmittel des Staates dürfen nur eingesetzt werden,
wenn
erstens
sie vorher sauber legalisiert worden sind und
zweitens
demjenigen, der Machtmittel einsetzt, dieser Einsatz sowohl seinem
Zuständigkeitsbereich als auch seinem Verantwortungsbereich
eindeutig
zuzuordnen ist.
drittens
angemessen - also dem Äquivalenz-Prinzip entsprechend – eingesetzt werden und
[Machtmittel
direkter Bezug: Legalisierung und das Äquivalenz-Prinzip]
2.
Verantwortung und Sanktion:
Verantwortung
und mögliche Sanktionen müssen stets deckungsgleich sein.
[Verantwortung
und Sanktion direkter Bezug: Legalität]
3. Die Arten der Machtmittel des Staates (3)
Regeln:
Gesetze
und andere Regelarten
2.1 Regeln: besonders Gesetze aber auch
andere Regelarten
Es
gibt Rechtsverordnungen, Erlasse, Dekrete, Rundschreiben, Verträge, Berichte,
Protokolle und sogar Bücher.
Alle
Gesetze und alle Regeln müssen verfassungsgemäß sein.
2.2 Geld: gleich doppelte
Einsatzmöglichkeit:
beim
Wegnehmen von Geld über Steuern und
beim
Entzug der Verfügungsgewalt über Geld durch Abgaben an die vier staatlichen
sozialen Sicherungssysteme
und
andererseits durch Gewährung von Beihilfen, Fördermittel, Prämien
Steuererleichterungen und Subventionen
Geld: der Entzug von Geld und die
Verfügungsgewalt über das Geld anderer
Der
Entzug von Geld besonders über Steuern ist ausschließlich dazu da, die Aufgaben
des Staates zu finanzieren.
Auch
der Entzug der Verfügungsgewalt von Geld z.B. über Abgaben (Beiträge zu den
vier staatlichen sozialen Sicherungssystemen), ist
ausschließlich
dazu da, die soziale Sicherheit des Einzelnen solidarisch abzusichern.
Steuern
und Abgaben sind kein Machtmittel des Staates und dürfen es auch nicht werden.
Das
einzige Machtmittel, das Geld betrifft, sind Geldstrafen.
2.3 Freiheitsentzug:
Freiheitsentzug:
Bewährungsstrafen, Auflagen (Meldepflicht), elektronische Fußfessel
Wenn
ein Gericht, eine Freiheitsstrafe ausgesprochen hat, so muss diese Strafe
vollzogen werden.
4. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot einer
verhältnismäßigen Nutzung der Machtmittel des Staates (0)
[noch
unbearbeitet! Aber ich behaupte einfach mal: Jeder kennt solche Fälle!]
5. Die Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der
Grundrechte der Bürger (2)
1. Nur wenn diese Forderungen
erfüllt und eingehalten werden, kann die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet
werden.
2. Nur wenn diese Forderungen erfüllt
und eingehalten werden, können auch die Grundrechte der Bürger gewährleistet
werden.
8. Die
Vermeidung von undemokratischen Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
Alle Konstruktionen von Gremien
müssen eigentlich voll und ganz unserem höchsten Gesetz entsprechen.
Diese Forderung muss sowohl den Aufgaben der Gremien und deren Kompetenzen als
auch deren Zusammensetzung entsprechen.
1. Die sehr allgemeinen Forderungen
zur Vermeidung von undemokratischen Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
Das
Bundesverfassungsgericht muss nicht nur Gesetze (und in Zukunft auch andere
Regelarten) überprüfen, ob sie dem Grundgesetz (oder der
Verfassung
des Landes) voll und ganz entsprechen, sondern auch Konstruktionen von
staatlichen Institutionen und die Kompetenzen der einzelnen
Gliederungen.
2. Die schon konkreteren
allgemeinen Forderungen über Vermeidung von undemokratischen Konstruktionen und
Fehlkonstruktionen
Die Aufgaben
von staatlichen Institutionen müssen immer legal übertragen werden.
Die
für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kompetenzen müssen gleichzeitig
mit übertragen werden.
Außerdem
müssen Verantwortung und mögliche Sanktionen gleichzeitig mit bekannt gemacht
werden.
3. Die Arten von undemokratischen
Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
Hier
die meines Erachtens wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot
einer demokratischen Konstruktionen von Gremien.
Damit
können Fehlkonstruktionen vermieden werden.
1. Immer wenn Aufgaben,
Zuständigkeiten und Kompetenzen illegal – also ohne (ausreichende) Legitimation
– verteilt werden, entstehen fast
zwangsläufig
undemokratischen Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
2.
Folgende Sachverhalte sind eindeutige undemokratische Konstruktionen und
Fehlkonstruktionen
(1)
Die Konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72 und 73) führt zwangsläufig beim
Durchgang durch den Instanzenweg zu einem rechtsfreien Raum.
Denn
die 16 Bundesländer haben (in mehr als 30 Sachverhalten) das Recht zur
Gesetzgebung solange der Bund von seiner Gesetzgebungs-
kompetenz noch keinen Gebrauch gemacht hat.
3.
Die allgemeine mangelhafte Festlegung der Reihenfolge führt zwangsläufig zu
undemokratischen Konstruktionen von Gremien und zu
Fehlkonstruktionen-
Es
müsste eigentlich Folgendes gelten:
o
Zuerst müssen die Aufgaben festgelegt werden.
o
Dann müssen die Kompetenzen über Gesetze und über die anderen Regelarten
entsprechend festgelegt werden.
o
Dann muss die Finanzierung festgelegt werden.
4. Die Einhaltung und
Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit
Die
stetige Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit muss ein
ständiges und hochrangiges Bestreben der Politik sein.
5. Die Einhaltung und
Gewährleistung der Grundrechte der Bürger
Die stetige Einhaltung und Gewährleistung
der Grundrechte muss ein ständiges und das höchste Bestreben der Politik sein.
Anlage:
Die schwerwiegendsten
Fehlkonstruktionen und die falschen Weichenstellungen der Politik in allen
Bereichen von Staat und Gesellschaft
(Das sind gleichzeitig
die wichtigsten Antworten auf die Frage, welche Anforderungen eine Verfassung
erfüllen soll und muss-)
Die (für mich übliche) Gliederung
(und jeweils mit dem
Satz, der den schwerwiegenden Fehler beschreibt)
A. Die schwerwiegenden Fehler auf
der Ebene des Staates (5)
1.
Der Umgang mit den Ressourcen (Bodenschätzen)
Der
Umgang mit den Rohstoffen (Bodenschätzen) ist weder ökonomisch
noch ökologisch.
2.
Behandlung von Vorgaben
Vorgaben,
an die man gebunden ist, darf man nicht selbst ändern dürfen.
3. Anforderungen für Vorgaben
Wenn
es für die Änderung der Vorgaben, an die man gebunden ist, keine
fremdbestimmten Anforderungen gibt, ist das politische Problem noch
größer
als ohne diese Änderung der Vorgaben.
4. Die Kompetenzen über Regeln
Die
Kompetenzen über Regeln dürfen nicht bei denen liegen, die Vorteile von den
Regeln haben können.
5. Gewaltentrennung
Wenn
man die Trennung der drei staatlichen Gewalten nicht konsequent einhält,
schafft man Verantwortung ab.
B. Die schwerwiegenden
Fehler auf der Ebene zwischen Staat und Gesellschaft (7)
1.
Gesetze und andere Regelarten
In
unserem Grundgesetze fehlt die Festlegung,
dass jedes Gesetz einen höheren Rang hat, als jede andere Regelart.
2. Dauer der Legitimierung und Dauer der
Gesetze
Es fehlt die Festlegung, dass die Gültigkeit
der Entscheidungen des Parlaments über Gesetze nicht über die Dauer ihrer Legitimierung
hinausreichen
darf.
3. Dauer der Legitimierung und die
öffentliche Verschuldung
Es
fehlt die Festlegung, dass die Gültigkeit der Entscheidungen des Parlaments
über Geldausgaben nicht über die Dauer ihrer Legitimierung
hinausreichen
darf.
4. Es gibt kein Königsrecht des Parlaments
über den Bundes-Etat
Die
Kompetenz über die Einnahmen und die Ausgaben des Staates sind völlig
undemokratisch festgelegt.
5. Koalitionsverträge
Die
für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit im Parlament wird durch die
Politik verfassungswidrig an der Wahrnehmung ihrer Rechte
gehindert
und mit neuen Pflichten aus Sicht der Politik belastet.
6. Generationenvertrag für die Renten
Die
jetzt Erwerbstätigen finanzieren mit ihren Beiträgen die Renten der jetzigen
Rentner und haben nur das Versprechen der Politik, dass sie, wenn
sie
das Rentenalter erreicht haben, von den Beiträgen der dann Erwerbstätigen ihre
Rente finanziert bekommen.
7.
Weisungsrecht der Justizminister
Wenn
man ein Weisungsrecht der 17 Justizminister einführt, schafft man zweierlei
Recht in Deutschland:
o
Ein Recht für Bürger und
o
ein Recht für Politiker im Staatsdienst.
C. Die schwerwiegenden Fehler auf
der Ebene der Gesellschaft (8)
1.
Der Bürger als Antragsteller und Untertan
Der
Bürger ist eigentlich der höchste Souverän im Staat, aber er wird von der
Politik
o
durch die vielen Regeln, die er beachten und einhalten muss, zum Untertanen
gemacht,
o
zum Antragsteller von staatlichen Leistungen degradiert, die er selbst
finanzieren muss.
2. Der Bürger als Erwerbstätiger und als
Konsument
Jeder steuer- und
sozialversicherungspflichtige Erwerbstätige bezahlt Steuern und Abgaben von
einem Teil seines Einkommen, das ihm gar nicht
mehr
zur Verfügung steht.
Bei
jedem Einkauf zahlt der Bürger als Konsument Steuern auf Steuern.
Bei
jedem dieser beiden Steuertricks geht es immer zu Lasten der Bürger und damit
zu Gunsten des Staates.
3. Ehe
und Familie als Reservoir Arbeit und Staatsfinanzen
Ehe
und Familie werden nicht nur als Arbeitskräfte-Reservoir betrachtet, sondern
sie werden von der Politik
o
zum Sanierer der staatlicher Finanzen und
o
zur Verbesserung der finanzielle Situation der vier staatlichen sozialen
Sicherungssysteme herangezogen.
4.
Sozialisierung, Erziehung und Allgemeinbildung
Die
Politik betreibt in der Schulpolitik eine merkwürdige Unterscheidung:
o
Alle Schüler sollen das lernen, was dem System, das die Politik geschaffen hat,
nützlich ist.
o Alle Schüler sollen auf
keinen Falls etwas lernen, was dem System, das die Politik geschaffen hat,
irgendwann einmal schaden könnte.
5. Ausbildung, Qualifizierung und
Weiterbildung
Ausbildung, Qualifizierung und
Weiterbildung werden von der Politik teilweise dazu missbraucht, die Statistik
der Arbeitslosenversicherung
zu
schönen.
6. Kostenlose Dienstleistungen für den Staat
Die Arbeitgeber werden
gezwungen, die Lohnsteuer und die Beiträge zu den vier staatlichen sozialen
Sicherungssystemen für jeden Mitarbeiter
individuell
zu berechnen und an das Finanzamt bzw. an die AOK zu überweisenn.
7.
Paritätische Finanzierung der Sozialsysteme
Die
Arbeitgeber werden gezwungen, etwa die Hälfte der Kosten der sozialen
staatlichen Sicherungssysteme zu bezahlen
8. Bezahlung der Kontrolleure bei Banken und
Versicherungen durch die Banken und Versicherungen
Banken
und Versicherungen werden durch den Staat verpflichtet, ihre Kontrolleure
angeblich zur Terrorbekämpfung selbst zu bezahlen.
Damit
leistet der Staat einen Beitrag für kriminelle Machenschaften wie
Bestechlichkeit, Vorteilsnahme im Amt, Bilanzfälschung, Falschaussage
vor
Gericht.
9.
Die Kompetenz über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können
1. Die sehr allgemeinen Forderungen
über die Kompetenz über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können
[4/28]
(Die
Bereiche der politischen Willensbildung)
1.1
Die politischen Parteien und die politische Willensbildung (7)
1. Die sehr allgemeinen Forderungen
über die Kompetenz über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können
(Vorsichtshalber
nur als Fragen formuliert)
1.
Welche Rolle sollen die politischen Parteien bei der politischen Willensbildung
spielen?
2.
Müssten sie sich nicht gerade bei der politischen Willensbildung in
Zurückhaltung üben?
3.
Müssten die Parteien nicht bei der Finanzierung der Parteien die strengsten
demokratischen Maßstäbe anlegen und einhalten?
4.
Dürfen sich Parteien eigentlich über Steuergelder finanzieren?
5.
Wenn die Entscheidungen über Steuergelder an die Parteien Parteimitglieder
treffen, ist das nicht schon eine Art der Selbstbedienung?
6.
Müssten die Parteien bei den inneren Strukturen ihrer Parteien, die Grundsätze
für die sie öffentlich eintreten, unbedingt einhalten?
7.
Warum unterhalten die Parteien so genannte Parteinahe Stiftungen mit
Niederlassungen im Ausland und machen damit Konkurrenz zur
Außenpolitik?
1.2 Die politischen Parteien und die Wahlgesetze (7)
1. Die sehr allgemeinen Forderungen
über die Kompetenz über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können
(Vorsichtshalber
nur als Fragen formuliert)
1. Dürfen die Parteien Einfluss
auf die Wahlgesetze nehmen?
2.
Wenn die Parteien Einfluss auf die Wahlgesetze nehmen, besteht dann nicht die
Gefahr, dass sie die Wahlgesetze so gestalten, dass sie
Vorteile
davon haben?
3.
Dient die Wahlkampfkostenerstattung nicht der Verhinderung des Erfolges neuer Parteien?
4.
Sollen oder müssen die beiden Wahlrechtsprinzipien, das
Mehrheitswahlrechtsprinzip und das Verhältniswahlrechtsprinzip, nicht in der
Verfassung/im
Grundgesetz genannt werden?
5.
Warum werden die beiden Wahlrechtsprinzipien, das Mehrheitswahlrechtsprinzip
und das Verhältniswahlrechtsprinzip, nicht im
Grundgesetz
genannt?
6.
Erspart man sich damit die Festlegungen über die Rangigkeit und über die
Auswirkungen der beiden Wahlrechtsprinzipien?
7.
Warum wurden die Wahlgesetze und besonders das Bundeswahlgesetz so oft
geändert?
(Verliert
nicht alles was man oft ändert automatische an Akzeptanz?
1.3 Die politischen Parteien und die Medien (7)
1. Die sehr allgemeinen
Forderungen über die Kompetenz über Dinge, die den Entscheidern Vorteile
bringen können
(Vorsichtshalber
nur als Fragen formuliert)
1. Dürfen die Parteien
Medienunternehmen besitzen oder sich an Medienunternehmen beteiligen?
2.
Dürfen die Parteien Einfluss auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und
Fernsehanstalten nehmen?
3.
Ist es mit der freien Meinungsbildung vereinbar, wenn Parteimitglieder in den
wichtigsten Gremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und
Fernsehanstalten
eine entscheidende Rolle spielen?
4.
Wenn die Beiträge dazu benutzt werden, um Filme zu produzieren, besteht dann
nicht fast zwangsläufig die Gefahr, dass die Parteien Einfluss
auf
die Filme nehmen?
5.
Ist es mit einem fairen Wettbewerb vereinbar, wenn Filme mit den Beiträgen der
Bürger vorfinanziert werden, so dass für die
Produzenten
dieser Filme jedes Risiko ausgeschlossen ist?
6.
Welche Regelungen und Festlegungen müssen in der Verfassung über die Medien
enthalten sein, damit der Einfluss der Parteien von vorn
herein
begrenzt ist?
7.
Wie kann in der Verfassung verhindert werden, dass die gerade erfolgreichen
Parteien die Medien zu ihrem Machtmittel einsetzen können?
1.4 Die politische Willensbildung und das Volk (7)
1.
Die sehr allgemeinen Forderungen über die Kompetenz über Dinge, die den
Entscheidern Vorteile bringen können
(Vorsichtshalber
nur als Fragen formuliert)
1. Reicht es für eine
funktionierende Demokratie aus, wenn man die Bürger alle vier Jahre zur Wahl
auffordert?
2.
Sollte in der Verfassung nicht festgelegt sein, dass man einen Abgeordneten,
der nicht mehr die Interessen des Volkes vertritt, auch wieder
abwählen
kann?
3.
Müssten für die Abwahl nicht mehr Stimmen erforderlich sein, als für die zuvor
stattgefundene Wahl?
4.
Sollte es nicht auf lokaler Ebene Bürgerinitiativen, Bürgerbegehren und
Bürgerentscheide geben?
5.
Müssten dann aber nicht gleich in der Verfassung die Quoten festgelegt sein,
damit nicht die gerade Herrschenden die Quoten und die
Verfahrensfragen
festlegen können?
6.
Sollte es nicht dann nicht auch auf Bundesebene Volksinitiativen, Volksbegehren
und Volksentscheide geben?
7.
Diese Entscheidungen hätten doch dann einen höheren Rang als die Entscheidungen
des Parlaments, denn schließlich geht jede Staatsgewalt
vom
Volke aus?
2. Die schon konkreteren
allgemeinen Forderungen über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen
können
1.
Die Kompetenz über die Gesetze, die Parteien betreffen (4) (1
Quellenangabe)
1. Der zu kritisierende Sachverhalt:
Die Kompetenz über alle
Gesetze, die Parteien betreffen, haben ausgerechnet dieselben Personen, die
alle Mitglieder von Parteien sind.
2. Die möglichen Konsequenzen:
Besteht dann nicht
zwangsläufig die Gefahr, dass die Kompetenz über die Gesetzgebung so gestaltet
wird,
(1)
dass Parteien finanzielle Vorteile davon haben können?
(2)
dass die Parteien sich besondere Rechte verschaffen können?
(3) dass zumindest hochrangige
Mitglieder von Parteien sich besondere Rechte verschaffen können oder ihnen
zugeschanzt werden?
(4)
dass sie z.B. ein Weisungsrecht gegenüber Staatsanwälten, die für eine Anklage
zuständig sind, erhalten?
(5)
dass für besonders hochrangige Parteimitglieder im Staatsdienst der Grundsatz
„Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“ nicht gilt?
(6) dass für besonders
hochrangige Parteimitglieder im Staatsdienst die Zuständigkeit über eine Sache
nicht ausreicht?
(7)
das man besonders hochrangigen Parteimitglieder im Staatsdienst nachweisen
muss, dass sie von einem kritikwürdigen Vorgang gewusst
haben
müssen?
3. Die Fakten:
1.
Für jede Spende erhalten die Parteien einen Zuschuss aus Steuergeldern.
Für
jede Zweitstimme bei der Bundestagwahl erhalten die Parteien jedes Jahr fast
einen Euro aus Steuergeldern.
Alle
Parteien erhalten für ihre so genannten Parteinahen Stiftungen jedes Jahr
insgesamt fast 500 Millionen Euro.
(Quelle: „Parteien und Parteiensystem der
Bundesrepublik Deutschland“ Informationen zur politischen Bildung, Heft 328 vom
April 20015,
herausgegeben
von der Bundezentrale für politische
Bildung, Seite 62)
2.
Die Vorgabe des Grundgesetzes, das die Parteien an der politischen
Willensbildung mit wirken, wird sehr extensiv ausgelegt, denn sie wollen
über
alles bestimmen und alles regeln oder alles regulieren.
3.
Hochrangige Mitglieder von Parteien verschaffen sich Immunität in dem sie ein
Bundestagsmandat z.B. über die Landesliste erhalten haben.
4.
Tatsächlich gibt es ein Weisungsrecht des Bundesjustizministers und der 16
Landesjustizminister gegenüber den ihnen unterstellten
Staatsanwälten.
Da die Staatsanwälte für die Erhebung einer Anklage vor den Gerichten zuständig
sind, können die Justizminister jede
mögliche
Anklage gegen sich selbst unterdrücken. Sie können auch dafür sorgen, dass eine
Anklage gegen hochrangige Mitarbeiter ihres
Ministeriums
oder gegen Ministerkollegen unterdrückt werden.
5.
Tatsächlich gilt dieser Grundsatz: „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“ nur
für Bürger nicht aber für hohe Politiker im Staatsdienst.
6.
Bei einem hohen Politiker im Staatsdienst genügt nicht, dass er für einen
kritischen Sachverhalt oder Vorgang zuständig war.
7.
Tatsächlich muss man einem hohen Politiker im Staatsdienst nachweisen, dass er
von einem kritischen Sachverhalt gewusst haben muss.
Man
sucht also nach einem entsprechenden Protokoll oder nach einem entsprechenden
Aktenvermerk, das seinen Namenszeichen trägt.
4. Die unbedingt einzuhaltende Forderung:
Die
Kompetenz über die Gesetze, die Parteien betreffen, dürfen nicht von
Parteimitgliedern beschlossen werden.
Die
Parteien dürfen auch keinen Einfluss auf die Gesetze nehmen, die sie selbst
betreffen.
2. Die
Kompetenz über die Medien (4) (1 Quellenangabe)
1. Der zu kritisierende Sachverhalt:
Die Kompetenz über alle
Gesetze, die Medien betreffen, haben ausgerechnet dieselben Personen, die von
der veröffentlichten Meinung Vorteile
haben
können.
Die Kompetenz über alle Gesetze,
die Medien betreffen, haben ausgerechnet die Personen, die Mitglieder von
Parteien sind.
2. Die möglichen Konsequenzen:
Besteht dann nicht
zwangsläufig die Gefahr, dass die Kompetenz über die Gesetzgebung so gestaltet
wird,
(1)
dass Parteien Vorteile davon haben können, in dem sie auf die veröffentlichte
Meinung Einfluss nehmen?
(2)
dass sich die Parteien besondere Rechte über die Programme verschaffen können?.
(3) dass zumindest
hochrangige Mitglieder von Parteien sich besondere Vorteile und Rechte
verschaffen können?.
(4) dass sich die Parteien
Einfluss über die personelle Zusammensetzung der Gremien in den Medien
verschaffen können?.
(5)
dass sich die Parteien von der veröffentlichten Meinung Vorteile bei der
nächsten Wahl verschaffen können?.
3. Die Fakten:
1.
Die Parteien beeinflussen eigentlich ganz normal und verständlich die
Medienlandschaft
(1) Die Parteien und die Politiker sorgen dafür, dass
das gedruckt wird, was sie für richtig halten.
(2)
Die Parteien und die Politiker sorgen dafür, dass das gesendet wird, was sie
für richtig halten.
2.
Tatsächlich nehmen die Parteien Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der
Gremien in den Medien.
(1)
Die Parteien sorgen für die Besetzung wichtiger Schaltstellen in den Rundfunk- und Fernsehanstalten.
(2)
Viele Stellen in den Rundfunk- und Fernsehanstalten werden nach Parteienproporz
aufgeteilt. (Verwaltungsrat, Programmbeirat,
Personalrat)
(3)
Einige hochrangige Mitglieder von Parteien haben sich Posten in den Gremien von
öffentlich-rechtlichen Medienunternehmen gesichert.
(4) Über die
Zusammensetzung der Gremien beim Fernsehsender ZDF ist sogar eine Klage beim
Bundesverfassungsgericht anhängig.
(5)
Es gibt Gremien, die über den Ankauf ganzer Serien befinden. Medien-Board
Berlin-Brandenburg
(6)
Es gibt Gremien, die öffentliche
Kultur-Veranstaltungen organisieren, die mit dem Sender kaum etwas zu tun haben
und anderen
Unternehmen
unfaire Konkurrenz machen.
(7)
Es kommt also auf die Redakteure, die Korrespondenten, die Kommentatoren und
die Personen im Hintergrund an:
Programmdirektoren,
Verwaltungsratsmitglieder, Einkäufer von Fernsehserien, die Entscheider über
die Vorfinanzierung von Filmen usw.
3.
Parteien beteiligen sich sogar an den Medien-Unternehmen.
(1)
Jeder hat eigentlich das Recht, sich frei, ungehindert und umfassend und aus
vielen Quellen zu informieren – aber leider hat dieses Recht
so
seine Macken.
(2) Man redet oft über
informelle Selbstbestimmung und über das Grundrecht auf Informationsfreiheit.
Aber eine große Volkspartei hat sich
ein
ganzes Medienimperium zusammengekauft.
4.
Die Parteien besitzen Medienunternehmen.
(1)
Eine große Volkspartei hat sich ein ganzes Medienimperium zusammen gekauft.
Der
Medienmacht der SPD ist ein besonderes Kapitel, dem Andreas Feser gleich ein
ganzes Buch mit 133 Seiten gewidmet hat.
(Quelle:
Andreas Feser: „Der Genossenkonzern“, – Parteivermögen und Pressebeteiligungen der
SPD - 2002 Aktuell im Olzog Verlag, München)
Aber
wenn der reichste Mann Italiens sein Medienimperium für seine eigenen
politischen Zwecke einsetzt, ist das Geschrei groß.
Wenn
er dann tatsächlich gewählt worden ist, verstummen die Kritiker.
5.
Die Parteien haben offensichtlich vor den Wahlen für sie kostenlose
Sendezeiten.
6.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich Partien von der veröffentlichten
Meinung Vorteile bei der nächsten Wahl verschaffen wollen.
4. Die unbedingt einzuhaltenden
Forderungen:
Die Kompetenzen über Regeln
dürfen nicht bei denen liegen, die Vorteile von den Regeln haben können.
Die Kompetenz über alle Gesetze,
die Medien betreffen, dürfen nicht die Personen haben, die von der
veröffentlichten Meinung Vorteile haben
können.
Die Kompetenz über alle Gesetze,
die Medien betreffen, dürfen nicht die Personen haben, die Mitglieder von
Parteien sind.
3. Die
Abgeordneten (allgemein) (11)
1.
Die Abgeordneten und das Wahlrecht
1.
Die Abgeordneten dürfen nicht über das Wahlrecht bestimmen.
2.
Denn nach diesem Wahlrecht sind sie gewählt worden und können nach diesem
Wahlrecht wieder gewählt werden.
(Es
darf nicht sein, das diejenigen die Regeln bestimmen nach denen sie gewählt
werden können!)
2.
Abwahlmöglichkeiten der Abgeordneten
1.
Es muss eine Abwahlmöglichkeit für alle Abgeordneten geschaffen werden.
2.
Die Abwahl muss mit mehr Stimmen erfolgen, als die zuvor erfolgte Wahl.
(absolut gesehen)
3. Vergütung der Abgeordneten
1.
Die Vergütung der Abgeordneten darf nicht selbstbestimmt sein.
2.
Die Vergütung der Abgeordneten darf auch nicht indirekt selbstbestimmt sein,
wenn man sie z.B. an die Besoldung der obersten Bundesrichter
koppelt.
Denn sie entscheiden über die Besoldung der obersten Bundesrichter.
3.
Die Vergütung der Abgeordneten darf nicht in einem Gesetz festgelegt oder
geändert werden, das die Abgeordneten selbst beschlossen haben.
Die
Vergütung der Abgeordneten sollte auch nicht automatisch erfolgen, wenn man sie
z.B. an die durchschnittliche Einkommensentwicklung
der
Bruttolöhne koppelt. Das ist heute geschehen. Jetzt ist die Vergütung der
Abgeordneten auf 9 340 Euro pro Monat festgelegt. Das wurde möglich, weil die
Abgeordneten
das Abgeordnetengesetz geändert haben.
4.
Die Bestimmung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter der Abgeordneten
1.
Die Abgeordneten dürfen sich ihre „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“ nicht selbst
aussuchen.
5. Die Vergütung der Wissenschaftlichen
Mitarbeiter der Abgeordneten
1.
Die Abgeordneten dürfen über die Vergütungssumme der Wissenschaftlichen
Mitarbeiter insgesamt nicht selbst bestimmen.
2.
Die Abgeordneten dürfen die Vergütung der einzelnen Wissenschaftlichen
Mitarbeiter nicht selbst bestimmen.
6. Die Entscheidung über die Teilnahme der
Abgeordneten an den Sitzungen des Deutschen Bundestages
1.
Die Abgeordneten dürfen nicht selbst darüber entscheiden, ob sie an den
Sitzungen des Deutschen Bundestages teilnehmen oder nicht.
7. Die Entscheidung über die Teilnahme der
Abgeordneten an den Sitzungen eines Ausschusses des Deutschen Bundestages
1.
Die Abgeordneten dürfen nicht selbst darüber entscheiden, ob sie an den
Sitzungen des Ausschusses des Deutschen Bundestages, in dem sie
Mitglied
sind, teilnehmen oder nicht.
8. Die Entscheidung über ehrenamtliche
Nebentätigkeiten der Abgeordneten
1.
Die Abgeordneten dürfen nicht darüber entscheiden, ob sie eine ehrenamtliche
Nebentätigkeit wahrnehmen oder nicht.
9. Die Entscheidung über erwerbsmäßige
Nebentätigkeiten der Abgeordneten
1.
Die Abgeordneten dürfen nicht darüber entscheiden, ob sie eine erwerbsmäßige
Nebentätigkeit wahrnehmen oder nicht.
10.
Die Beeinflussung der Abgeordneten
1.
Niemand darf einen Abgeordneten zu einer Entscheidung oder zu einer Handlung
„bewegen“, die er ohne diese Beeinflussung nicht getroffen
hätte.
2.
Auch die Parteien, dürfen ihre Abgeordneten nicht dazu „bewegen“, bestimmte von
ihnen vorgegebene Entscheidung zu treffen oder Handlung
durchzuführen.
Denn
nach unserem Grundgesetz sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
unterworfen.
(Art. 38, Abs. 1, Satz 2)
11.
Die Aufnahme einer Tätigkeit im Anschluss an die Abgeordnetentätigkeit
1. Kein Abgeordneter darf die
Informationen Erfahrungen, Einsichten und Erkenntnisse, die er in seiner
Tätigkeit als Abgeordneter gewonnen hat,
in
einer Tätigkeit in der Wirtschaft verwenden.
Anlage:
Die Forderungen über die Abgeordneten (12) (3
Quellenangaben)
1.
Die Entscheidung über eine Koalitionsvereinbarung
1. Die
Abgeordneten, die die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen,
dürfen nicht an einem einzigen Tag gemeinsam darüber
entscheiden,
ob sie einer völlig fremdbestimmten Koalitionsvereinbarung zustimmen oder
nicht.
Die
Koalitionsvereinbarung enthält Festlegungen und Regelungen für die gesamte
Legislaturperiode von vier Jahren.
(Sehr wohlwollend betrachtet kann man aus den ganzen
Vorgängen, die zur so genannten Regierungsbildung führen, bestenfalls den
Schluss ziehen, dass mit der
Vorlage
der schriftlich vorliegenden Koalitionsvereinbarung so stark an ihr Gewissen
appelliert worden sein muss, dass sie der Regierungsfähigkeit alles andere
untergeordnet
haben.)
(Das
muss trotzdem so zutreffen, denn die Koalitionsvereinbarung ist völlig
illegitim und völlig fremdbestimmt zustande gekommen.)
2. Die Unterordnung der Rechte der Abgeordneten unter die Festlegungen in einer
Koalitionsvereinbarung
1. Die Abgeordneten, die die für die
Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, dürfen nicht darüber
entscheiden, ob sie ihre Rechte einer
völlig
fremdbestimmten Koalitionsvereinbarung unterordnen.
Denn nach unserem Grundgesetz sind die Abgeordneten
Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur
ihrem Gewissen
unterworfen.
(Art. 38, Abs. 1, Satz 2)
3. Das Eingehen der Verpflichtung, eine
völlig fremdbestimmte Koalitionsvereinbarung in Regierungshandeln umzusetzen
1. Die Abgeordneten, die die für
die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, dürfen nicht darüber
entscheiden, dass sie die Koalitions-
vereinbarung in Regierungshandeln umsetzen.
4. Abbau bzw. Aufgabe der Pflichten der Abgeordneten durch die Festlegungen in
einer Koalitionsvereinbarung
1. Die Abgeordneten, die die für
die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, dürfen nicht darüber
entscheiden, ob sie ihre Pflichten
einer
völlig fremdbestimmten Koalitionsvereinbarung unterordnen und damit ihre
Pflichten abbauen bzw. aufgeben.
Die Abgeordneten, die die für die
Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, verpflichten sich mit ihrer
Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung diese
Koalitionsvereinbarung
in Regierungshandeln umzusetzen.
Damit
können sie die Interessen des Volkes kaum noch wahrnehmen.
Sie
sollen eigentlich die Sorgen, Befürchtungen und Ängste genauso aufnehmen wie
die Hoffnungen, Erwartungen und Wüsche und sie zu einem gerechten Ausgleich
bringen.
5. Die Zustimmung der Abgeordneten, ihre Stimme im Deutschen Bundestag nur
einheitlich abzugeben
1. Die
Abgeordneten, die die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit
darstellen, geben mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung
das
Recht auf, ihre eigene Stimme im Deutschen Bundestag selbständig abzugeben.
1. Die Abgeordneten, die die für die
Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, verpflichten sich mit ihrer
Zustimmung zur Koalitions-
vereinbarung, ihre eigene Stimme im Deutschen Bundestag nur
einheitlich abzugeben.
6. Die Zustimmung der Abgeordneten, ihre
Stimme in allen Ausschüssen des Deutschen Bundestags nur einheitlich abzugeben
1. Die Abgeordneten, die die für
die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, verpflichten sich mit
ihrer Zustimmung zur Koalitions-
vereinbarung ihre Stimme auch in allen vom Deutschen
Bundestag beschickten Gremien (Ausschüsse des Deutschen Bundestages) nur
einheitlich
abzugeben.
7. Die Zustimmung der Abgeordneten, wechselnde Mehrheiten im Deutschen
Bundestag und in allen von ihn beschickten Gremien auszuschließen
1. Die Abgeordneten, die die für
die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, verpflichten sich mit
ihrer Zustimmung zur Koalitions-
vereinbarung wechselnde Mehrheiten im Deutschen Bundestag
und in allen von ihm beschickten Ausschüssen von vorn herein auszuschließen.
8. Der Verzicht der Abgeordneten, eigene
Anträge zu stellen
1.
Die Abgeordneten, die die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit
darstellen, geben mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung
das
Recht auf eigene Anträge zu stellen.
9. Der Verzicht der Abgeordneten, eigene Gesetzentwürfe einzubringen
1. Die Abgeordneten, die die für
die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, geben mit ihrer
Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung
das
Recht auf, eigene Gesetzentwürfe auf den Gang des Gesetzgebungsverfahrens
einzubringen..
10. Der Verzicht der Abgeordneten, eigene Anfragen an die Regierung zu stellen
1.
Die Abgeordneten, die die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit
darstellen, geben mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung
das
Recht auf, eigene Anfragen an die Regierung zustellen.
11. Die freien und unabhängigen
Abgeordneten der Opposition im Parlament
1. Die Abgeordneten, die die
Opposition darstellen sind immer in der Minderheit und können nie eine
Mehrheitsentscheidung bewirken.
o
Sie können Anfragen an die Regierung stellen und die Regierung muss antworten
o
Sie können Anträge stellen, die bearbeitet werden müssen.
2.
Die Abgeordneten, die die Opposition darstellen, können eigene Gesetzentwürfe
auf den Gang des Gesetzgebungsverfahrens einbringen, aber sie
haben
kaum eine Chance, dass dieser Gesetzentwurf Rechtskraft erhält.
Von diesen
Gesetzentwürfen die aus dem Parlament kommen, stammen die meisten aus der
Regierung.
o
Auch die Abgeordneten der Oppositionsparteien können eigene Gesetzentwürfe in
die Parlamentsarbeit einbringen.
o
Viele Leute schätzen, dass vielleicht 40 % von den Oppositionsfraktionen und
vielleicht 60 % von den Fraktionen, die die Regierung tragen
kommen.
o
Weit gefehlt!
o Von den auf Oppositionsinitiative
fußenden Gesetzen waren in den ersten 10 Wahlperioden (also in dem Zeitraum von
1949 bis 1987)
insgesamt
314 Gesetzentwürfe erfolgreich – also etwa 31 pro Legislaturperiode.
o
Von diesen 314 Gesetzen waren 179 Gesetze direkt erfolgreiche Gesetzentwürfe
der Opposition.
o
Die Opposition hat also diese Gesetzentwürfe eingebracht. (direkt erfolgreiche
oppositionelle Gesetzentwürfe)
o
Bei weiteren 135 Gesetzentwürfen hat zwar die Opposition ein bestimmtes Problem
zuerst thematisiert; es wurde aber von den Regierungs-
parteien aufgegriffen und als Regierungsentwurf
beschlossen. (indirekte erfolgreiche Gesetzentwürfe)
3. Setzt man nun diese Zahl ins Verhältnis zu den im
gleichen Zeitraum insgesamt verabschiedeten Gesetzen von 4 020, so ergibt das
ein Verhältnis
von
314 zu 4 020 oder von 0,078 der 7,8 %.
Man kann also unschwer erkennen, dass es
die Opposition ungleich schwerer hat, durch Gesetze die Gesellschaft zu
gestalten als die Parteien, die
die
Regierung tragen.
(Quelle:
„Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999“, Band
II, Abschnitt 12 Kontrolltätigkeiten, Unterabschnitt 12.4 Oppositionelles
Verhalten,
„Erfolgreiche
Gesetzesinitiativen der Opposition: Statistik“, Seite 2 765)
4. Die
Taktik der Regierungsfraktionen
o Wenn der Gesetzentwurf
der Opposition dennoch den Nerv der Zeit trifft, so wird erst abgeschmettert
und taucht später natürlich unter einem
anderen
Namen und mit geringen Änderungen wieder im Parlament auf.
o
Der leicht veränderte Gesetzentwurf wird dann mit der Mehrheit der
Abgeordneten, die die Regierung tragen beschlossen.
o Wenn Gesetzentwürfe, die die Opposition
einbringt, von den die Regierung „tragenden“ Fraktionen – aus welchen Gründen auch immer – als
gut
betrachtet werden, schmettern sie den Gesetzentwurf der Opposition ab und
bringen einen neuen, ähnlichen Gesetzentwurf medienwirksam
ins
Parlament ein.
o
Die Anzahl der Gesetze, die direkt von der Opposition eingebracht worden sind,
ist seit Jahrzehnten gering.
o
Die Anzahl der Gesetze, die von der Opposition eingebracht wurden und (mit
einigen Änderungen) beschlossen worden sind, ist seit
Jahrzehnten
verschwindend gering.
5. So
kommt es zu der absurden Situationen:
o Die relativ „freien“ Abgeordneten
können am wenigsten bewirken.
o
Die gerade in ihrer eigentlichen Funktion – die Regeln für Staat und
Gesellschaft zu bestimmen – am meisten geknechteten Abgeordneten
bewirken
am meisten.
o
Die Abgeordneten der Opposition sind relativ frei; sie können viel reden,
dürfen Vernünftiges sagen und fordern, haben aber nichts zu sagen
und
können vor allem nichts bewirken.
o
Alle Abgeordneten der Regierungsfraktionen werden an den Koalitionsvertrag und
an die Entscheidungen des Koalitionsausschusses gebunden.
o
Die Parteifürsten geben ihnen vor, womit sie sich zu fassen und worüber sie
beraten sollen.
o
Sie geben das unabhängig davon vor, ob der Abgeordnete ein Direktmandat
(„Volkstribun“) oder ein Listenmandat („Parteisoldat“) bei den
gerade
stattgefundenen Wahlen erringen konnte!
o
Alle haben sich an die Koalitionsvertrag zu halten, basta!
o
Die Abgeordneten mit einem Direktmandat unterhalten in ihrem Wahlkreis ein
Bürger-Büro.
o
Sie müssen dort Sprechstunden abhalten, ein Büro unterhalten und
unterschiedlich lange Anreisen unternehmen.
o
Die Abgeordneten mit einem Listenmandat unterhalten in der Regel kein
Bürger-Büro.
o
Sie erhalten wohl das gleiche Geld und haben geringere Kosten und weniger
Arbeit.
6. Der Ausblick
Man kann wohl unterstellen, dass
es zu anderen Zeiträumen ähnlich war und dass es in etwa so bleiben wird.
12. Die
wohl wichtigsten Anmerkungen (und Quellenangaben)
1.
Egal welche Parteien die Regierung bilden, die hier beschriebenen Dinge und
Vorgänge sind immer dieselben!
2. Die entscheidenden Passagen in den
Koalitionsvereinbarungen was die „Kooperation der Parteien“ und die
„Kooperation der Fraktionen“ betrifft,
sind
in zumindest in den letzten drei Koalitionen im Wortlaut fast völlig identisch.
(Quelle 1: „Der
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD“, Voltmedia GmbH, Paderborn; Stand
11.11.2005, Preis: 2,95 €
I.
Kooperation der Parteien und I. Kooperation der Fraktionen, Seite 161)
(Quelle 2: „Wachstum. Bildung.
Zusammenhalt“, Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, 17.
Legislaturperiode, Verlag und Druck: Union Betriebs GmbH,
Eigermannstraße 2, 53359 Rheinbach, 08/1109, Bestell-Nr.
5283, (Preis: etwa 2,50 €)
I.
Kooperation der Parteien und II. Kooperation der Fraktionen, Seite 156)
(Quelle 3:„Deutschlands
Zukunft gestalten“, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD; 18.
Legislaturperiode, Herausgeberin: Andrea Nahles,
Anschrift:
SPD Parteivorstand, Wilhelmstraße141, 109963 Berlin, Tel.: 130/25991- 507;
E-Mail: parteivorstand@spd.de
Herstellung:
Berliner vorwärts Verlagsgesellschaft mbH, Graphik: Dirk Bleiche, Jana Schulze;
Druck: Kieler Zeitung GmbH & Co Offsetdruck KG
8.
Arbeitsweise der Koalition [1.] Kooperation der Parteien [und 2.] Kooperation
der Fraktionen; Seite 95
4. Das
Parlament
1.
Die Zusammensetzung
Das
Parlament sollte grundsätzlich ein verkleinertes Spiegelbild des Volkes sein.
2. Die innere Organisation
Die
Einteilung der Abgeordneten in Fraktionen ist grundsätzlich sinnvoll.
Die Einteilung der Abgeordneten
in Fraktionen darf aber nicht missbraucht werden, um Dinge durchzusetzen, die
die Partei bestimmt.
3. Besondere Funktionsträger
Es
kann durchaus einen Fraktionsvorsitzenden und mehrere Stellvertreter geben.
Es kann durchaus einen
Parlamentarischen Geschäftsführer geben.
Es
darf aber keinen Staatsminister geben, weil ein Abgeordneter nur Staatsminister
werden kann, wenn er sein Abgeordnetenmandat behält.
Es darf aber keinen
Parlamentarischen Staatssekretär geben, weil ein Abgeordneter diese Funktion
nur wahrnehmen kann, wenn er sein
Abgeordnetenmandat
behält.
10. Die beiden
Möglichkeiten der Absicherung
(der für jede
Demokratie unverzichtbaren Grundbedingungen) []
10.1
Die Absicherung durch ein neues Verfassungsorgan (durch den Verfassungskonvent
der Bundesrepublik Deutschland)
1.
Die allgemeinen Forderungen
1. Diese fünf unverzichtbaren
Grundvoraussetzungen der Demokratie müssen nicht nur formuliert, sondern auch
angewendet werden und auch
abgesichert
werden.
Es
muss abgesichert werden, dass eine Missachtung, Abweichung oder Aufweichung
nicht möglich ist.
2.
Das soll durch ein neues Gremium geschehen.
3.
Es muss das ranghöchste Gremium überhaupt sein. Es muss dafür vom Volke also
primär legitimiert werden.
4.
Es sollte fünf Gremien (Räte, Senate oder Abteilungen) haben:
(1)
Ein Gremium das sich mit der Gewaltenteilung und den Kompetenzen befasst
(2)
Ein Gremium, das sich mit der poltischen Willensbildung befasst – also mit den
Parteien, den Medien und dem Wahlrecht.
(3)
Ein Gremium, das sich mit der Nachhaltigkeit befasst – also mit der
Gültigkeitsdauer von Gesetzen und den Umgang mit der Natur und ihren
Ressourcen.
(4)
Ein Gremium, das sich mit Vorgaben und mit Anforderungen befasst, also mit den
Anforderungen z.B. für Gesetze und für Reformen.
(5)
Ein Gremium, das sich mit den Fragen der Demokratie befasst, also mit der
Verfassung und den Verfassungsorganen und den Rechten
Pflichten
der Bürger.
5. Jeder Rat soll vielleicht jeweils 5
Personen umfassen.
6.
Ein wichtiger Hinweis: Ein Rat erarbeitet Vorschläge, macht Entwürfe, aber
entscheidet nichts was andere betrifft.
7.
Diese fünf Gremien könnte man zu einem gemeinsamen Gremium zusammenfassen und
es z.B. „Verfassungsrat für die Bundesrepublik
Deutschland“
nennen. Besserer wohl: „Verfassungskonvent für die Bundesrepublik Deutschland!
1.
Rat für die Gewaltenteilung und die Kompetenzen
2.
Rat für poltischen Willensbildung (Wahlrecht Medien und Parteien)
3.
Rat für Nachhaltigkeit (Geltungsdauer der Legitimierung, von Gesetzen und der
Staatsverschuldung)
4.
Rat für Vorgaben und Anforderungen
5.
Rat für Demokratie (Grundgesetz und die Grundrechte der Bürger
8.
Dieses neue höchste Gremium erarbeitet auch den Entwurf für eine neue
Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland und schlägt ihn dem
Volke
zur Abstimmung vor.
9.
Zuvor werden die Anforderungen an eine neue Verfassung für die Bundesrepublik
Deutschland erarbeitet und vom Volke entschieden.
2. Die Auswirkungen auf
die Realität
Bei
jeder politischen Entscheidung und bei jeder politischen Maßnahme müssen
folgende zehn Fragen gestellt, beantwortet und die Antworten auch
in
der Praxis umgesetzt werden:
(1)
Welche der drei staatlichen Gewalten ist überhaupt zuständig?
(2)
Mit welcher Mehrheit sollen die Entscheidungen in einem dafür legitimierten
Gremium getroffen werden?
(3)
Wer ist in der Lage, dem neuen Gremium die notwendige Legitimierung zu
erteilen?
Wer
soll oder muss das neue Gremium beaufsichtigen?
(4)
Welche Prinzipien des Rechts kommen für die Lösung des Problems in Frage und
sollen angewendet werden?
(5)
Welche alten Weisheiten könnten hierfür hilfreich sein und kommen für die
Lösung des Problems in Frage und sollen angewendet werden?
(6)
Welche Anforderungen oder welche Bedingungen sind zu erfüllen, damit das Risiko
eines Misserfolges klein bleibt?
(7)
Verstößt das beachsichtige Gesetz gegen die Anforderungen der politischen
Willensbildung?
Das Volk ist der höchste Souverän.
Der Bürger hat ein Recht auf Selbstverwirklichung. Der Bürger darf mit dem
Gesetz nicht manipuliert werden.
(8)
Reichen die Entscheidungen oder die notwendigen Maßnahmen über die Dauer der
Legitimierung hinaus?
Muss
dann das Gesetz nicht automatisch in seiner Gültigkeit zeitlich begrenzt werden
oder einen Wegfallvermerk haben?
(9)
Wie müsste das Gremium beschaffen sein, damit es geeignet ist, das Problem zu
lösen?
Welche
Kompetenzen muss das neue Gremium bekommen? Welche sachlichen und rechtlichen
Hindernisse könnte es geben?
(10)
Wie und wann soll eine Erfolgskontrolle erfolgen?
Welches
Gremium soll sie durchführen? Müssen nicht die einstigen Kritiker des Vorhabens
in diesem Gremium eine Mehrheit haben?
Soll
das Gremium Verbesserungsvorschläge machen?
10.2 Die Absicherung durch eine
neue Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (oder die Verfassung eines
Staates)
1. Die allgemeinen Forderungen:
A.
Die neue Verfassung
Die
neue Verfassung der Bundesrepublik Deutschland wird von extra dafür vom Volke
legitimierten Personen entworfen und dem Volke zur freien
Entscheidung
vorgelegt. Sie kann nur von diesen Personen wieder ergänzt oder geändert werden
und nicht von den bisherigen Gesetzgebern, die
das
Grundgesetz als verbindliche Vorgabe für ihre Gesetzgebung einhalten müssen.
B. Der föderale Bundes-Staat
In
dem föderalen Bundes-Staat werden in Zukunft zuerst die Aufgaben langfristig
festgelegt und anschließend die Kompetenzen über die
Gesetzgebung
und die Finanzierung über die Zuordnung und Aufteilung der Steuerarten auf die
drei Gebietskörperschaften.
C. Andere wichtige Themen
Zweierlei
Recht
Es
wird in Zukunft keinen Unterschied beim Recht für Politiker im Staatsdienst und
dem Recht für den einfachen Bürger mehr geben.
2. Die konkreten Forderungen (nur
als Fragen formuliert!)
A. Die neue Verfassung
1.
Die Kompetenz über die Verfassung (7)
1.
Wer soll die Kompetenz über die Verfassung haben?
2.
Darf ein Verfassungsorgan über die Verfassung bestimmen?
3. Wenn man diese Frage mit
nein beantwortet, braucht man dann nicht ein hochrangiges Verfassungsorgan?
4.
Wie viele Personen sollen es sein?
5.
Müssten sie nicht die ganze Palette der Politik und der Gesellschaft, der
Bürger, der Wirtschaft abdecken?
6. Müssen diejenigen, die die
Kompetenz über die Verfassung haben sollen, nicht direkt vom Volke legitimiert
werden?
7.
Wäre es nicht sinnvoll und sogar notwendig, die Dauer der Legitimation über
eine Legislaturperiode zu erhöhen?
2. Die Änderung der Verfassung (4)
1.
Wer soll die Verfassung ergänzen oder ändern können?
2. Sollen dieses Recht
diejenigen haben, die die Kompetenz über die Verfassung haben?
3. Warum wurde unser
Grundgesetz so oft geändert?
4.
Verliert nicht alles, was oft geändert wird, automatisch an Akzeptanz?
3. Der Sinn einer Verfassung (7)
1.
Welchen Sinn hat eine Verfassung?
2.
Welchen Rang hat eine Verfassung?
3.
Warum haben die Staaten eine Verfassung?
4.
Haben alle Verfassungen in den Staaten den gleichen Rang?
5.
Was soll eine Verfassung bewirken?
6.
Soll es bestimmte Anforderungen an eine Verfassung geben?
7.
Wer soll, wer kann und wer darf diese Anforderungen festlegen?
4. Die Grundrechte (7)
1.
Welchen Rang sollen die Grundrechte einnehmen?
2.
Um welche Grundrechte geht es überhaupt?
3.
Wie viele Grundrechte gibt es überhaupt?
4.
Wer soll festlegen, was ein Grundrecht ist?
5.
Welche Festlegungen über ein Grundrecht müssen formuliert werden?
6.
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Grundrecht einklagbar?
7.
Dürfen die Regelungen und die Festlegungen über ein Grundrecht geändert werden?
5. Die Verfassung muss mit Strafe bewehrt
sein.
B. Die
Verfassungsorgane – ihre Aufgaben und Funktionen
1.
Die Bedeutung und die Auswirkungen der Verfassung auf das politische Geschehen
(7)
1.
Welche Auswirkungen muss eine Verfassung auf die Gesetzgebung haben?
2.
Welche Auswirkungen muss eine Verfassung auf die anderen Regelarten haben?
3.
Welche Auswirkungen muss eine Verfassung auf die Exekutive, auf die
vollziehende Gewalt, haben?
4. Welche Auswirkungen muss
eine Verfassung auf die Exekutive im Bund und in den Bundesländern haben?
5. Welche Auswirkungen muss
eine Verfassung auf die Rechtsprechung haben?
6. Welche Auswirkungen muss
eine Verfassung auf die Struktur des Gerichtswesens haben?
7. Welche Auswirkungen muss
eine Verfassung auf die staatliche Verschuldung haben?
2. Die Anzahl und die Arten der
Verfassungsorgane (7)
1.
Wie viele Verfassungsorgane braucht man?
2.
Welche Verfassungsorgane muss es unbedingt geben?
3.
Wenn man die Trennung der drei staatlichen Gewalten ernst nimmt, bräuchte man
dann nicht nur drei Verfassungsorgane?
4.
Welche Aufgaben sollen die einzelnen Verfassungsorgane wahrnehmen?
5.
Wer soll die Aufgaben der einzelnen Verfassungsorgane bestimmen?
6. Wer soll, wer kann und
wer darf die Notwendigkeit eines neuen Verfassungsorgans bestimmen?
7.
Wer soll ausschließen, dass es immer mehr Verfassungsorgane gibt – bzw.
Gremien, die verfassungsmäßige Aufgaben wahrnehmen?
3. Die Zusammenarbeit der
Verfassungsorgane (7)
1.
Sollen und dürfen die einzelnen Verfassungsorgane zusammen arbeiten?
2.
Wie weit darf die Kooperation gehen?
3.
Darf es personelle Überlappungen geben?
4.
Darf es personelle Doppelfunktionen geben?
5.
Würde das nicht der Forderung nach der Trennung der drei staatlichen Gewalten
widersprechen?
6.
Darf es funktionelle Überschneidungen geben?
7.
Wo sollen und müssen die Grenzen der Zusammenarbeit liegen?
4. Die Zusammensetzung der
Verfassungsorgane (7)
1.
Wie viele Mitglieder soll ein Verfassungsorgan haben?
2.
Wer soll die Kompetenz haben, die Anzahl eines Verfassungsorgans zu bestimmen?
3.
Soll es bestimmte Unvereinbarkeiten für die Mitglieder eines Verfassungsorgans
geben?
4.
Welche Unvereinbarkeiten könnten und sollten das sein
5.
Wie soll die Zusammensetzung eines Verfassungsorgans jeweils
aussehen/beschaffen sein?
6.
Welche Kriterien soll es geben?
7.
Wer soll die Kompetenz haben, über die Zusammensetzung eines Verfassungsorgans
zu bestimmen?
5. Die Legitimierung und die Dauer der
Legitimierung der Mitglieder der Verfassungsorgane (7)
1.
Wer soll, wer darf und wer muss die Mitglieder eines Verfassungsorgans jeweils
legitimieren?
2.
Wie lange soll die Dauer der Legitimierung jeweils dauern?
3.
Soll es unterschiedliche Dauer der Legitimierungen bei den Verfassungsorganen
geben?
4.
Sollen oder müssen alle Mitglieder eines Verfassungsorgans dieselbe Dauer der
Legitimierung haben?
5.
Wer soll die Dauer der Legitimierung jeweils festlegen?
6.
Sollen alle Mitglieder eines Verfassungsorgans dieselbe Stufe der Legitimierung
haben?
7.
Wer soll die Kompetenz haben darüber zu entscheiden?
6. Der Entzug der Legitimierung oder
die Abwahl eines Verfassungsorgans oder von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
(7)
1.
Soll es Sachverhalte geben, bei denen alle Mitglieder eines Verfassungsorgans
zurücktreten müssen?
2.
Welche Sachverhalte sollen oder könnten das sein?
3.
Soll es die Möglichkeit geben, dass einem Mitglied eines Verfassungsorgans
seine Legitimation entzogen werden kann?
4.
Soll das durch eine Abwahl geschehen?
5.
Kann der Entzug der Legitimierung dann nicht nur durch eine Abwahl durch die
Personen geschehen, die vorher die Person gewählt haben?
6.
Muss die Abwahl nicht durch mehr Stimmen erfolgen als bei der zuvor
stattgefundenen Wahl dieser Person?
7.
Muss sich dann diese Mehrheit nicht auf absolute Zahl der abgegebenen Stimmen
beziehen und nicht auf den Prozentsatz?
7.
Die politische Willensbildung [4/28]
1.
Die politischen Parteien und die politische Willensbildung (7)
1.
Welche Rolle sollen die politischen Parteien bei der politischen Willensbildung
spielen?
2.
Müssten sie sich nicht gerade bei der politischen Willensbildung in
Zurückhaltung üben?
3.
Müssten die Parteien nicht bei der Finanzierung der Parteien die strengsten
demokratischen Maßstäbe anlegen und einhalten?
4.
Dürfen sich Parteien eigentlich über Steuergelder finanzieren?
5.
Wenn die Entscheidungen über Steuergelder an die Parteien Parteimitglieder
treffen, ist das nicht schon eine Art der Selbstbedienung?
6.
Müssten die Parteien bei den inneren Strukturen ihrer Parteien, die Grundsätze,
die für die sie öffentlich eintreten, unbedingt einhalten?
7.
Warum unterhalten die Parteien so genannte Parteinahe Stiftungen mit
Niederlassungen im Ausland und machen damit Konkurrenz zur
Außenpolitik?
2. Die politischen Parteien und die
Wahlgesetze (7)
1. Dürfen die Parteien
Einfluss auf die Wahlgesetze nehmen?
2.
Wenn die Parteien Einfluss auf die Wahlgesetze nehmen, besteht dann nicht die
Gefahr, dass sie sie Wahlgesetze so gestalten, dass sie
Vorteile
davon haben?
3.
Dient die Wahlkampfkostenerstattung nicht der Verhinderung des Erfolges neuer
Parteien?
4.
Sollen oder müssen die beiden Wahlrechtsprinzipien das
Mehrheitswahlrechtsprinzip und das Verhältniswahlrechtsprinzip nicht in der
Verfassung/im
Grundgesetz genannt werden?
5.
Warum werden die beiden Wahlrechtsprinzipien das Mehrheitswahlrechtsprinzip und
das Verhältniswahlrechtsprinzip nicht im
Grundgesetz
genannt?
6.
Erspart man sich damit die Festlegungen über die Rangigkeit und über die
Auswirkungen der beiden Wahlrechtsprinzipien?
7.
Warum wurden die Wahlgesetze und besonders das Bundeswahlgesetze so oft
geändert?
(Verliert
nicht alles was oft geändert wird automatische an Akzeptanz?
3. Die politischen Parteien und die
Medien (7)
1. Dürfen die Parteien
Medienunternehmen besitzen oder sich an Medienunternehmen beteiligen?
2.
Dürfen die Parteien Einfluss auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und
Fernsehanstalten nehmen?
3.
Ist es mit der freien Meinungsbildung vereinbar, wenn Parteimitglieder in den
wichtigsten Gremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
und
Fernsehanstalten eine entscheidende Rolle spielen?
4.
Wenn die Beiträge dazu benutzt werden, um Filme zu produzieren, besteht dann
nicht fast zwangsläufig die Gefahr, dass die Parteien
Einfluss
auf die Filme nehmen?
5.
Ist es mit einem fairen Wettbewerb vereinbar, wenn dann Filme mit den Beiträgen
der Bürger vorfinanziert werden, so dass für die
Produzenten
dieser Filme jedes Risiko ausgeschlossen ist?
6.
Welche Regelungen und Festlegungen müssen in der Verfassung über die Medien
enthalten sein, damit der Einfluss der Parteien von vorn
herein
begrenzt ist?
7.
Wie kann in der Verfassung verhindert werden, dass die gerade erfolgreichen
Parteien die Medien zu ihrem Machtmittel einsetzen können?
4. Die politische Willensbildung und
das Volk (7)
1.
Reicht es für eine funktionierende Demokratie aus, wenn man die Bürger alle
vier Jahre zur Wahl auffordert?
2.
Sollte in der Verfassung nicht festgelegt sein, dass man einen Abgeordneten,
der nicht mehr die Interessen des Volkes vertritt, auch wieder
abwählen
kann?
3.
Müssten für die Abwahl nicht mehr Stimmen erforderlich sein, als für die zuvor stattgefunde Wahl?
4.
Sollte es nicht auf lokaler Ebene Bürgerinitiativen, Bürgerbegehren und
Bürgerentscheide geben?
5.
Müssten dann aber nicht gleich in der Verfassung die Quoten festgelegt sein,
damit nicht die gerade Herrschenden die Quoten und die
Verfahrensfragen
festlegen können?
6.
Sollte es nicht dann nicht auch auf Bundesebenen Volksinitiativen,
Volksbegehren und Volksentscheide geben?
7.
Diese Entscheidungen hätten doch dann einen höheren Rang als die Entscheidungen
des Parlaments, denn schließlich geht jede Staatsgewalt
vom Volke aus?
C. Der föderale soziale Bundes-Staat [3/21]
1.
Der Bund und die Bundesländer und die Gesetzgebung (7)
1. Welche Regelungen und
Festlegungen soll die Verfassung für den föderalen und sozialen Bundes-Staat
vorgeben?
2.
Welche Aufgabenverteilung zwischen dem Bund und den Bundesländern ist sinnvoll?
3.
Welche Kompetenzen müssen die Bundesländer bei der Gesetzgebung haben?
4.
Braucht man eine konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den
Bundesländern?
5.
Führt diese eine konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den
Bundesländern nicht automatisch zu einer Vielzahl von Gesetzen?
6.
Bringt die konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den Bundesländern
nicht automatisch die Rechtsgleichheit im Bundesgebiet
in
Gefahr?
7. Führt diese eine
konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den Bundesländern nicht
zwangsläufig beim Durchgang durch den
ganzen
Instanzenweg zu einem rechtsfreien Raum, so dass in Streitfällen keine
Grundlage für die Rechtsprechung existiert?
2.
Die Freiräume der Bundesländer – die Finanzierung und die Rechtsprechung (7)
1.
Welche Freiräume müssen den Bundesländern und den Gemeinden bei der Gestaltung
ihrer Vorhaben eingeräumt sein?
2.
Brauchen die Bundesländer eigene Verwaltungen und eigene Gerichte?
3.
Welche Kompetenzen müssen die Bundesländer bei der Finanzierung ihrer Aufgaben
haben?
4.
Wäre es nicht am einfachsten, wenn man den Bundesländern bestimmte Steuerarten
überträgt?
5.
Wäre es nicht am einfachsten und am besten, wenn allen Bundesländern dieselben
Steuerarten übertragen bekommen würden?
6.
Kann man dann nicht auf Gemeinschaftsteuern vollständig verzichten?
7.
Kann man dann nicht auf den Länderfinanzausgleich und auf die
Ergänzungszuweisungen des Bundes vollständig verzichten?
3. Die Verfassungen der Bundesländer und
das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (7)
1.
Brauchen die Bundesländer jeweils eine eigene Verfassung?
2.
Reicht ein Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht auch für die 16
Bundesländer aus?
3.
Wie groß muss der Freiraum zur Gestaltung in den Bundesländern sein, damit die
Verfassung/das Grundgesetz alles sinnvoll abdeckt?
4.
Wenn kein Bundesland eine eigene Verfassung hätte, bräuchte man doch auch keine
16 Landesverfassungsgerichte?
5.
Dann könnte sich das Bundesverfassungsgericht wohl die Prüfungen ersparen, ob
die 16 Verfassungen der Bundesländer nach jeder
Änderung
einer Landesverfassung noch dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschend
voll und ganz entsprechen?
6.
Das Bundesverfassungsgericht hätte doch dann offensichtlich weniger Arbeit?
7.
Aber hätte das Bundesverfassungsgericht nicht dann zusätzlich die Aufgabe, die
Gesetze der 16 Bundesländer auf ihre Verfassungsmäßigkeit
zu
überprüfen?
D.
Andere wichtige Themen
1.
Die Beziehung zum Ausland und die Verteidigungspolitik (7)
1.
Welche Regelungen soll die Verfassung für die Beziehungen mit ausländischen
Staaten festlegen?
2.
Soll die Aufarbeitung des Ersten Weltkrieges Bestandteil der Verfassung sein?
3.
Soll die Aufarbeitung des Zweiten Weltkrieges Bestandteil der Verfassung sein?
4.
Hat Deutschland seine volle staatliche Souveränität zurückerhalten?
5.
Warum gibt es bisher keine Friedensverträge mit den Staaten des Ersten
Weltkrieges?
6. Warum gibt es bisher keine
Friedensverträge mit den Staaten des Zweiten Weltkrieges?
7.
Warum gibt es keine Nichtangriffspakte?
11. Zusammengefasst
Die wichtigsten Forderungen für die Idealform der Demokratie
(Das Bedingungsfeld für
eine funktionierende Demokratie)
Konkrete
Forderungen
1. Konkrete Forderungen an die
Anforderungen an eine Verfassung
1.
Die Legitimierung der Personen, die die Anforderungen erarbeiten und
vorschlagen
2.
Die Legalisierung der Anforderungen an eine Verfassung.
3.
Die Festlegung der Kompetenz über die Änderung der Anforderungen an eine
Verfassung
2. Erarbeitung einer Verfassung
1. Legitimierung der Personen, die die
Verfassung erarbeiten und vorschlagen
2.
Legalisierung der Verfassung
2.1
Überprüfung, ob die Anforderungen an die Verfassung eingehalten worden sind
2.2
Legalisierung der Verfassung durch das Volk in freier Entscheidung (Mehrheit
der stimmberechtigten Bürger ?)
3. Kompetenz über die Verfassung (Änderung
und Ergänzung der Verfassung)
3. Aufgaben und Funktionen der
Verfassung
1.
Die Grundrechte
Die Grundrechte der Bürger müssen den
höchsten Stellenwert einnehmen.
2. Die Verfassungsorgane
Alle Verfassungsorgane müssen genannt
werden.
3. Aufgaben und Funktionen der
Verfassungsorgane
Die Aufgaben und Funktionen der
Verfassungsorgane müssen genannt werden.
Verfassungsorgane sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Es muss ausgeschlossen werden, dass ein
Verfassungsorgan einem anderen Verfassungsorgan Vorgaben machen kann.
Verfassungsorgane können sich der Hilfe
außerstehender Institutionen bedienen.
Keine außenstehende Institution darf einem
Verfassungsorgan irgendwelche Vorgaben machen.
4. Unvereinbarkeiten für Politiker im
Staatsdienst
1. Für jeden Politiker im Staatsdienst muss
es bestimmte Unvereinbarungen geben, die einzuhalten sind.
(1)
Jeder Politiker im Staatsdienst darf nur in eier staatlichen Gewalt tätig sein.
(2) Jeder Politiker im Staatsdienst muss
mit voller Hingabe dem deutschen Volke dienen.
(3) Jeder Politiker im Staatsdienst muss
seine übertragenen Aufgaben mit seiner ganzen Kraft ausüben.
(4) Deshalb darf kein Politiker im
Staatsdienst eine erwerbsmäßige Aufgabe ausüben.
Kein
Politiker im Staatsdienst darf einen Beruf ausüben und weder dem Aufsichtsrat
noch der Leitung eines Unternehmens angehören.
(5) Deshalb darf kein Politiker im Staatsdienst
eine Funktion in seiner Partei wahrnehmen.
2.
Die Unvereinbarkeiten sollten für alle Politiker gleich sein.
5.
Die Amtsdauer der Politiker im Staatsdienst
Die Amtsdauer der Politiker im Staatsdienst
muss genannt sein.
Die Wiederwahl muss auf eine zweite
Amtsdauer eingeschränkt sein.
6. Die Freiräume für die Regelsetzer
und für die Steuergesetzgeber
Die Freiräume für die Gestaltung der Regeln
(und besonders für die Gesetze und die Steuergesetze) müssen garantiert sein.
7.
Verfassungsmäßigkeit aller Regeln nicht nur der Gesetze
Alle Regeln und nicht nur alle Gesetze
müssen verfassungsgemäß sein.
Auch keine andere Regelart darf
verfassungswidrige Regelungen und Festlegungen enthalten.
4. Der föderale Bundes-Staat
1.
Die Aufgaben der Gebietskörperschaften
Die Aufgaben der Gebietskörperschaften
müssen sachgerecht verteilt werden und festgelegt sein.
2. Die Kompetenz über die Gesetzgebung
Die Kompetenzen über die Gesetzgebung muss
zwischen dem Bund und den Ländern müssen sachgerecht verteilt werden und
festgelegt sein.
3. Die Finanzierung der Aufgaben der
Gebietskörperschaften
Die Finanzierung der Aufgaben der
Gebietskörperschaften muss sachgerecht festgelegt sein.
5. Der soziale Bundes-Staat
1.
Das wohl wichtigste Ziel eines sozialen Bundes-Staates sind gleiche – und nicht
nur vergleichbare – Lebensverhältnisse.
2.
Deshalb dürfen regionale Unterschiede oder Unterschiede in den einzelnen
Bundesländern nicht zu groß werden.
3.
Um dieses allgemeine und hochrangige Ziel zu erreichen und zu gewährleisten,
muss ein ganzes Bedingungsfeld eingehalten werden:
1. Die eine Seite des Bedingungsfeldes bezieht
sich auf die Einnahmen der Bürger.
(1) Hier geht es z.B. um die Lohnhöhe, um
die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw.
(2) Hier geht es z.B.um die
durchschnittliche Rente, um die Betriebsrente usw.
(3) Hier geht es z.B.um die Einnahmen aus
Kapital, Zinsen und Dividenden und um Leistungen aus einer Lebensversicherung
usw.
2.
Die andere Seite des Bedingungsfeldes bezieht sich auf die Ausgaben der Bürger.
(1) Hier geht es um die
Lebenshaltungskosten und hier besonders z.B. um die Mieten und die
Mietnebenkosten.
(2) Hier geht es z.B. um die Preise für
Nahrungsmittel.
(3)
Hier geht es z.B.um die Kosten für die Mobilität
3. Eine weitere Seite des Bedingungsfeldes
bezieht sich auf Kosten, die der Staat mit verursacht.
(1)
Hier geht es um die Höhe der Steuern, die der Bürger direkt zu tragen hat:
Es geht hier z.B. besonders um die
Mehrwertsteuer usw.
(2) Hier geht es um die Steuern, die der
Bürger indirekt zu tragen hat:
Es geht hier z.B. um die Gewerbesteuer,
Körperschaftssteuer, Mautgebühren, Grundsteuer, Stromsteuer usw.
(3)
Hier geht es auch um Kosten, die dem Bürger aufgebrummt werden, ohne dass er
davon direkt etwas mitbekommen muss.
Hier geht es z.B. um die
Dienstleistungen, die Unternehmen für den Staat kostenlos zu erbringen haben:
o Berechnung und Überweisung der
Lohnsteuer der Beiträge zu den vier staatlichen sozialen Sicherungssystemen,
o Kosten von Banken und
Versicherungen für die Bezahlung ihrer staatlichen Kontrolleure
o Lieferung von Daten von Banken
und Versicherungen angeblich zur Terrorbekämpfung an staatliche Stellen,
Hier geht es aber auch um die
paritätische Finanzierung der staatlichen sozialen Sicherungssysteme durch die
Arbeitgeber.
(4) Hier geht es auch um
Entwicklungshilfe, um Militäreinsätze im Ausland und um Zusammenarbeit mit
ausländischen Spionagediensten 4. Die vierte Seite des Bedingungsfeldes
bezieht sich auf die Leistungen des Staates.
(1)
Hier geht es um die Leistungen des Staates, die den Bürger direkt betreffen.
Es geht hier um das
Arbeitslosengeld, um das Krankengeld nach 6 Wochen, um die Leistungen der
Pflegeversicherungen, um Maßnahmen
zur Weiterbildung und
Qualifizierung, die aus der Arbeitslosenversicherung bezahlt werden.
(2)
Hier geht es um Leistungen des Staates, die den Bürger nur indirekt betreffen.
Hier geht z.B. um Gutachten, um
Planungen und Gesetzentwürfe von Anwaltskanzleien
(3)
Hier geht es z.B.um die Einmischung des Staates und um die Gestaltung des
Staates in Wirtschaft und Kunst.
Es
geht hier um Zuschüssen für die Mieten für Künstler-Ateliers.
Es geht hier um Zuschüssen für
Start-Up-Unternehmen.