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Anforderungen
an Personen und Gremien
(3)
Die
Suche nach der idealen Demokratie
und die Suche nach dem
erfolgreichen Vorgehen
aus der
Serie:
Die Rettung der Demokratie in Deutschland
Teil E:
Die Absicherung
(27. März 2012)
Gliederung
4. Anforderungen an Gremien
und an Personen
(75 + 11)
1. Anforderungen an den „Verfassungsrat“
2. Anforderungen an den „Rat für politische Willensbildung“
3. Anforderungen an den „Rat für Nachhaltigkeit“
4. Anforderungen an jeden Abgeordneten
1. Die 10 Gebote für
Abgeordnete
5. Die
Anforderungen an das Parlament
Ausführungen
1. Anforderungen an den
„Verfassungsrat“
1. Unabhängigkeit
1. Die Mitglieder des Verfassungsrates
dürfen von Niemandem abhängig sein.
(1)
Sie müssen finanziell unabhängig sein.
Die
Mitglieder des Verfassungsrates dürfen keine Schulden haben.
(2)
Sie dürfen keine Parteimitglieder sein.
Die
Mitglieder des Verfassungsrates dürfen keine Parteimitglieder sein.
(3)
Sie dürfen kein öffentliches Amt wahrnehmen.
Die
Mitglieder des Verfassungsrates dürfen weder Beamte noch Politiker sein.
2. Die Mitglieder des Verfassungsrates
dürfen kein politisches Amt mehr anstreben wollen.
2.
Anforderungen an den „Rat für politische Willensbildung“
3.
Anforderungen an den „Rat für Nachhaltigkeit“
1. Es geht um die
Vermeidung der Verschwendung von Ressourcen.
2. Es geht um rechtliche Vorgaben, die die freie Entwicklung der jetzt lebenden
Menschen und der nachfolgenden Generationen einschränken.
4. Anforderungen an jeden
Abgeordneten
1. Die 10 Gebote für Abgeordnete
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
Die Abgeordneten müssen die Anliegen des
Volkes aufnehmen, beraten und zu einem gerechten Ausgleich bringen.
Sie sind frei und unabhängig, an keinerlei Aufträge und Weisungen
gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Beschlüsse
der Abgeordneten, die sie selbst oder das Parlament betreffen, gelten erst
immer in der nächsten Wahlperiode.
1. Die Kernaufgaben eines
Abgeordneten
Jeder
Abgeordnete nimmt die Interessen und Anliegen des Volkes auf, berät sie mit
anderen Abgeordneten und bringt sie zu einem gerechten
Ausgleich.
Er nimmt die Befürchtungen, Sorgen, Nöte und
Ängste der Bevölkerung genauso auf, wie die ihre Erwartungen, Hoffnungen und
Wünsche.
2. Die Bindung eines Abgeordneten
Jeder
Abgeordnete ist an das Grundgesetz (die Verfassung) gebunden und in besonderem
Maße an die unverzichtbaren Grundvoraussetzungen
einer
Demokratie.
3. Die Teilnahmepflicht eines Abgeordneten
Jeder
Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Deutschen Bundestages und an
den Sitzungen der Ausschusses, in dem er Mitglied
ist,
teilzunehmen.
4. Die Freiheit eines Abgeordneten
Damit
er diese Aufgaben erfüllen kann, ist jeder Abgeordnete frei und unabhängig und
deshalb an keinerlei Aufträge und Weisungen gebunden,
sondern
nur seinem Gewissen verantwortlich.
Jeder Abgeordnete genießt volle Immunität,
wenn er als Abgeordneter tätig ist.
5. Das Verhältnis zu Institutionen und Organisationen
Kein
Abgeordneter ist irgendeiner Institution oder einer Organisation verpflichtet.
Jeder Abgeordnete tritt aus allen Vereinen,
Organisationen und Institutionen aus.
Jeder
Abgeordnete tritt gleich nach seiner Wahl aus seiner Partei aus oder lässt
seine Mitgliedschaft ruhen.
Kein Abgeordneter ist an das Wahlprogramm
seiner Partei gebunden.
Kein
Abgeordneter ist an das Grundsatzprogramm seiner Partei gebunden.
Ein
Fraktionszwang wäre sowieso verfassungswidrig.
Wer
versucht, einen Abgeordneten in seinem Abstimmungsverhalten mit geldlichen
Zuwendungen zu beeinflussen, handelt verfassungswidrig.
6. Keine Nebentätigkeiten eines Abgeordneten
Ein
Abgeordneter nimmt weder eine ehrenamtliche noch eine erwerbsmäßige
Nebentätigkeit wahr, weil er mit voller Hingabe dem Deutschen
Volke
dienen will.
7. Die Vergütung eines Abgeordneten
Jeder
Abgeordnete erhält eine Vergütung, die ihm seine finanzielle Unabhängigkeit
gewährleistet.
Jeder Abgeordnete muss sich zwischen zwei
Alternativen entscheiden und kann auswählen:
o
Er erhält weiterhin eine Vergütung, die seinem durchschnittliches Einkommen der
letzten drei Jahre zugrunde liegt und einen Aufschlag von vielleicht 50 %.
o
Er erhält z.B. das 25 fache das Sozialhilfesatzes.
Jeder Abgeordnete kümmert sich selbst und
finanziert selbst seine Beiträge für seine sozialen Sicherungssysteme.
8. Keine Selbstbedienung
Ein
Angeordneter darf keine Entscheidungen treffen oder auch nur an ihnen
mitwirken, die ihn selbst betreffen oder ihm gar Vorteil bringen könnten.
9. Kein Lobbyismus
Ein
Angeordneter darf keine Entscheidungen treffen oder auch nur an ihnen
mitwirken, die irgendeiner Institution oder einer Organisation finanzielle
Vorteile
bringen könnten.
10. Die erneute Kandidatur
Jeder
Abgeordnete kann für eine zweite Legislaturperiode kandidieren, damit er die
Einsichten und Erfahrungen, die er in seiner ersten
Legislaturperiode
gesammelt hat, in einer zweiten Legislaturperiode zum Wohle des deutschen
Volkes einbringen kann.
(1. Die
Abgeordneten)
1. Die Aufgaben und Funktionen als Zielvorgabe
Die Abgeordneten
sollen eigentlich die Befürchtungen, Sorgen, Ängste und Nöte, die Volke
vorhanden sind, genauso aufnehmen, beraten und zu einem gerechten
Ausgleich
bringen, wie die Erwartungen, Hoffnungen und Wünsche, die ebenfalls im Volke
vorhanden sind.
2. Die Voraussetzungen
Damit
sie diese Aufgaben erfüllen können, müssen folgende Voraussetzungen geschaffen
und auch eingehalten werden:
1.
Die Abgeordnetenmüssen völlig frei und völlig unabhängig sein.
Sie
dürfen an keinerlei Aufträge und Weisungen gebunden sein, sondern nur ihrem
Gewissen unterworfen sein. (So steht es bereits in unserem Grundgesetz.)
2.
Die Abgeordneten müssen vom Volke anerkannt, respektiert sein und ein möglichst
hohes Ansehen genießen.
3.
Die Abgeordneten müssen auf alle Nebentätigkeiten verzichten – egal ob es sich
um ehrenamtliche oder um erwerbsmäßige Nebentätigkeiten handelt.
3. Die einzelnen
Entscheidungen und Maßnahmen
1.
Damit dies Wirklichkeit werden kann, treten sie für die Dauer ihrer Tätigkeit
als Abgeordnete des deutschen Volkes aus ihrer Partei aus.
Hilfsweise:
Sie lassen ihre Mitgliedschaft in der Partei wenigstens ruhen.
2.
Die Abgeordneten dürfen keine Entscheidungen treffen und auch nicht an
Entscheidungen beteiligt sein, die ihnen Vorteile verschaffen.
o
Das betrifft ihr Einkommen.
Ihr
Einkommen wird steuerlich genauso behandelt wie das Einkommen anderer Bürger.
Es gibt also keine steuerfreie Kostenpauschale mehr.
o
Das betrifft die Ausstattung ihrer Büros.
o
Das betrifft ihre persönlichen Mitarbeiter.
Die
Abgeordneten dürfen weder die Anzahl, noch an der Auswahl, noch an der
Bezahlung ihrer Mitarbeiter bestimmen noch daran mitwirken.
3.
Alle Entscheidungen, die die Abgeordneten unmittelbar betreffen, müssen
gesondert getroffen werden.
Derartige
Entscheidungen könnte der Verfassungsrat treffen.
Diese
Entscheidungen sollten immer rechtzeitig vor einer neuen Legislaturperiode
getroffen werden.
Wenn
Abgeordnete die Rahmenbedingungen für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft bestimmen,
sollten sie auch an den Erfolgen und Misserfolgen beteiligt sein:
Eine
Gehaltserhöhung sollte z.B. nur dann beschlossen werden, wenn drei Bedingungen
erfüllt sind:
o
Das BIP muss gestiegen sein.
o
Die Arbeitslosenquote muss gesunken sein.
o
Die öffentlichen Schulden müssen gesunken sein.
(Hilfsweise:
Die öffentlichen Schulden dürfen nicht gestiegen sein.)
Es
ist zu fragen, ob die Abgeordneten auch Gehaltseinbußen hinnehmen müssen, wenn
eine, zwei oder gar alle drei Kriterien nicht erfüllt sind.
Anmerkung:
Diese
Verlagerung der Entscheidungskompetenz stellt die Ausnahme der sonst alles
umfassenden Gesetzgebungskompetenz der Abgeordneten dar.
4. Vorgänge und Gremien, die
einen Einfluss auf das Parlament oder die Abgeordneten ausüben:
Es
geht hier um den Vorältestenrat, den Ältestenrat, um die Sondierungsgespräche,
die Koalitionsverhandlungen, um die Koalitionsvereinbarungen, die
Koalitionsverträge
und
um die Koalitionsausschüsse.
1.
Es darf weder Vorgänge, Entscheidungen von Parteien oder anderer Gremien oder
Organisationen geben, die der höchsten der drei staatlichen Gewalten, dem
Parlament
(Deutscher Bundestag) irgendwelche Vorgaben, Vorschriften oder dringende
Empfehlungen oder was auch immer machen .
2.
Alle drei Nichtverfassungsorgane werden ersatzlos gestrichen und abgeschafft.
Es
kann und darf nicht sein, dass Nichtverfassungsorgane der höchsten der drei
staatlichen Gewalten Vorschriften machen oder auch nur versuchen, Einfluss auf
Entscheidungen
oder Entscheidungsabläufe oder was auch immer zu nehmen.
Es
ist doch schon mehr als bemerkenswert, dass – gerade wenn es um die höchste
Gewalt im Staate geht – es gleich drei Nichtverfassungsorgane gibt, die über
das
Parlament
und die Mehrheit der Abgeordneten bestimmen zu wollen und auch tatsächlich
bestimmen.
(2. Die
Abgeordneten)
Die Abgeordneten
werden in jeder Legislaturperiode zwei Lager eingeteilt:
o
in Abgeordnete, die zu den Fraktionen gehören, die die Regierung tragen und
o
in Abgeordnete, die zu den Fraktionen der Opposition gehören.
Die
Abgeordneten, die zu den Fraktionen gehören, die die Regierung tragen, werden
zu Marionetten ihrer Parteien. Das geschieht wie folgt:
Sie
werden für die ganze Legislaturperiode an eine Koalitionsvereinbarung gebunden,
die sie nicht beantragt und nicht gewollt haben und an der sie nicht mitgewirkt
haben.
Darüber
hinaus werden sie für alle unvorhergesehenen und für alle strittigen Fragen an
die Beschlüsse eines Koalitionsausschusses gebunden.
Diesen
Koalitionsausschuss haben sie nicht beantragt und nicht gewollt.
Sie
haben auch die Mitglieder des Koalitionsausschusses nicht gewählt.
Diesen
Koalitionsausschuss kennt unser Grundgesetz nicht; er ist also kein
Verfassungsorgan.
Ein
Nichtverfassungsorgan legt die Mehrheit der Abgeordneten im Deutschen Bundestag
an die Kette. Dabei wurden sie in freien Wahlen aus der Mitte des Volkes
gewählt,
damit sie die Anliegen des Volkes aufnehmen und die Interessen des Volkes zu
einem gerechten Ausgleich bringen.
Damit
sie diese Aufgaben erfüllen können, sind sie an keinerlei Aufträge und
Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Die
Abgeordneten, die zu den Fraktionen der Opposition gehören, können reden was
sie wollen, sie haben kaum jemals eine Chance, ein Gesetz durchzubringen.
In
den Ausschüssen des Deutschen Bundestages haben sie nie eine Mehrheit.
1. Die Aufgaben der Abgeordneten
Die
Abgeordneten sollen die Interessen des Volkes vertreten
Dazu müssen
sie die Sorgen, Befürchtungen und Ängste die im Volke vorhanden sind, genauso
aufnehmen, beraten und zu einem gerechten Ausgleich bringen, wie die
Erwartungen,
Hoffnungen und Wünsche
Es ist
nicht Aufgabe eines Abgeordneten,
o
die Wünsche, Anordnungen oder Beschlüsse seiner Partei oder einer anderen
Partei (bei Koalitionen) zu befolgen.
o die Beschlüsse von so genannten
Nichtverfassungsorganen zu befolgen.
Hier
sind zu nennen: der Vorältestenrat, der Ältestenrat, die Arbeitsgruppen, die die
Koalitionsvereinbarung ausgearbeitet haben und der Koalitionsausschuss.
2. Die Auswahl der Kandidaten
Die
Aufstellung der Kandidaten erfolgt in der Regel durch die dafür zuständigen
Gremien der Parteien:
o Ein
Direktkandidat wird durch die Delegierten seiner Partei in dem Wahlkreis
bestimmt.
o
Ein Kandidat, der über eine Landesliste seiner Partei kandidieren will, muss
sich an die Landesdelegierten seiner Partei wenden.
Ein
Kandidat kann sich selbst ins Rennen schicken, wenn er eine bestimmte Anzahl
von Unterschriften für seine Kandidatur beim entsprechenden
Wahlleiter
vorlegen kann.
3. Die Amtsdauer eines Abgeordneten
Jeder
Abgeordnete kann ein zweites Mal für dieselbe Volksvertretung kandidieren.
Er
kann dann seine Erfahrungen, Einsichten und Erkenntnisse in einer zweiten
Legislaturperiode zum Wohle des deutschen Volkes einbringen.
Jeder
kann also zwei Legislaturperioden in einer Bezirksverordnetenversammlung, zwei
Legislaturperioden in einem Landtag und zwei Legislaturperioden im Deutschen
Bundestag
tätig sein.
4.
Regelungen, die Abgeordneten selbst betreffen
Die
Abgeordneten dürfen keine Entscheidungen treffen oder an Entscheidungen
beteiligt sein, die die Abgeordneten selbst direkt oder indirekt
betreffen.
Sie
dürfen nicht
o
über ihre Bezüge(oder über ihre Vergütung) selbst bestimmen,
o
darüber bestimmen, welcher Teil davon sogar steuerfrei ist.
o
selbst über ihre Arbeitsbedingungen bestimmen.
o
nicht über ihre Mitarbeiter selbst bestimmen und über deren Bezüge.
o
dürfen nicht über ihre Altersvorsorge selbst bestimmen.
Nur
so kann der Hauch von Selbstbedienung am besten beseitigt werden oder gar nicht
erst aufkommen
o
Die Abgeordneten dürfen keine Nebentätigkeiten wahrnehmen – weder ehrenamtliche
noch erwerbsmäßige Nebentätigkeiten.
(Sie
widmen ja dem Volke ihre ganze Kraft.)
o
Die Abgeordneten dürfen auch keine Funktion in ihrer Partei ausüben.
Am
besten wäre es, wenn sie aus ihrer Partei austreten würden oder zumindest
während ihrer Tätigkeit als Vertreter des Volkes diese Mitgliedschaft ruhen
lassen
würden. (Niemand kann zwei Herren gleichzeitig dienen.)
Damit
würde sich auch die Debatte z.B. um die Stufen, bei denen die Höhe der
Nebeneinkünfte veröffentlicht werden müssen, entfallen.
5. Die Abgeordneten und das
Wahlrecht
Die
Abgeordneten dürfen nicht die Regeln, nach denen sie selbst gewählt werden,
selbst bestimmen.
Es
bestünde sonst die Gefahr, dass diese Regelungen den bisher erfolgreichen
Parteien und den von ihnen aufgestellten Abgeordneten Vorteile bringen könnten,
indem
sie es neuen oder bisher weniger erfolgreichen Parteien und ihren Kandidaten
den Erfolg erschweren würden.
6. Die erforderlichen Maßnahmen
1. Da die Abgeordneten nicht selbst über sich
beschließen dürfen, muss hier wieder ebenso verfahren werden, wie bei den
Wahlgesetzen (unter 1.3 Das Wahlrecht)
ausgeführt
worden ist.
Der
höchste Souverän ist das Volk. („Alle Macht geht vom Volke aus!“)
5. Die Anforderungen an das
Parlament
Gliederung
1. Die Aufgaben und Funktionen des Parlaments
2. Das Parlament und die Gesetzgebungsfunktion
3. Das Parlament und die anderen Regelarten
4. Die Struktur des Parlaments
5. Die Kompetenz und die Hoheit über den Bundes-Etat
6. Kontrolle der Regierung
7. Kontrolle der Gerichte
8. Die Aufgaben und Funktionen der Ausschüsse des Deutschen Bundetages
9. Die erforderlichen Maßnahmen
Ausführungen
1. Die Aufgaben und
Funktionen des Parlaments
Das
Parlament ist die Legislative und damit die höchste der drei staatlichen Gewalten
und dafür vom Volke primär legitimiert worden.
Zuerst muss man ja erst einmal die Regeln
haben, ehe man sie umsetzen und durchsetzen kann und ehe man sie im Streitfalle
zur Grundlage für ein friedenstiftendes
Urteil
verwenden kann.
Da
das Parlament die Gesetzgebungsfunktion besitzt, kann sie auch kein Gesetz
ausführen oder die Umsetzung überwachen.
Es
ist deshalb ein Unding, dass die Verwaltung des Deutschen Bundestages einer
zugelassenen Partei Strafen in Form von hohen Geldstrafen verhängen kann.
Das
Parlament muss die Interessen des Volkes und alle Strömungen, die im Volke
vorhanden sind, aufnehmen und zu einem gerechten Ausgleich
bringen.
Das
Parlament muss als höchste der drei staatlichen Gewalten die Regeln für Staat
und Gesellschaft bestimmen.
Alle Entscheidungen müssen ohne Druck oder Versprechungen mit
Mehrheit getroffen werden.
Das
Parlament muss die Regierung kontrollieren, ob die auch das ausführt, was es
beschlossen hat.
Das
Parlament muss die Gerichte kontrollieren, ob sie sich im Rahmen ihres
Ermessensspielraumes die Gesetze anwenden.
2. Das Parlament und die Gesetzgebungsfunktion
Das
Parlament muss alle Gesetzesvorlagen selbst erarbeiten.
Das Parlament oder einer seiner Ausschüsse
erarbeitet alle Gesetzesvorlagen.
Dafür
stehen ihm die Ausschüsse des Bundestages zur Verfügung.
Dafür
stehen ihm viele Mitarbeiter im Deutschen Bundestag, in den Fraktionen und für
jeden einzelnen Abgeordneten zur Verfügung.
Es kommen keine Gesetzesvorlagen mehr
aus der Regierung.
Federführung
und Mitzeichnung bei den Gesetzesvorlagen gibt es
nicht mehr und keinen Streit darüber.
3. Das Parlament und die
anderen Regelarten
Das Parlament der Deutsche Bundestag nimmt
seine Aufgaben voll und gewissenhaft wahr:
1.
Das Parlament legt die Rangigkeiten und Kompetenzen der einzelnen Regelarten
fest.
(Das gilt für den Fall, dass das nicht
schon in der neuen „Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland“ geschehen
sein sollte.
1.
Die Vorgaben für die neue Verfassung. (Verfassungsrat und Volksentscheid)
2.
Das Wahlgesetz. (Verfassungsrat)
3.
Das Parteiengesetz. (Verfassungsrat)
4.
Die „Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland“ (Volksentscheid).
5.
Die Gesetze (Das Parlament der Deutsche Bundestag und – wenn die Länder
betroffen sind auch der Bundesrat)
6.
Die Ausführungsvorschriften zu jedem Gesetz (Die betreffende Verwaltung)
7.
Die Rechtsverordnungen (Ein Bundesministerium, wenn das Gesetz dies
ausdrücklich vorsieht. Das Parlament kann kontrollieren.)
7.
Richtlinien, Erlassen, Novellen, Rundschreiben (Die betreffenden Verwaltungen)
8.
Es darf keine Protokolle, keine Berichte, keine Bücher oder sonst irgendetwas
geben, vom wem diese auch immer in Auftrag geben worden sind, die Festlegungen,
Ziele
oder Vorgaben enthalten, die plötzlich als gesetzesgleiche Vorgaben gelten.
2. Es
muss festgelegt sein, dass eine niederrangige Regel
keine höherrangige Regel beeinträchtigen kann.
Es erscheint mir zum Schutz der Arbeit
des Parlament notwendig zu sein, dass in den neuen Verfassung festgelegt ist
(oder, dass das Parlament notfalls beschließt),
dass
eine niederrangige Regel keine höherrangige Regel
außer Kraft setzen kann, zu totem Recht
erklären kann oder auch nur inhaltlich verändern kann.
4. Die Struktur des Parlaments
Das
Parlament entscheidet selbst über seine Struktur.
Es entscheidet über die Anzahl der
Ausschüsse, über die Art und die Zusammensetzung der Ausschüsse des Deutschen
Bundetages.
Bei
dem Kontrollausschuss, der die Arbeit der Regierung kontrolliert, sollte man
überlegen, ob hier nicht ausnahmsweise die Opposition die Mehrheit haben
sollte.
Der
Abschlussbericht dieses Kontrollausschusses darf nur gesetzliche Verfehlungen
kritisieren.
5. Die Kompetenz und die Hoheit über den
Bundes-Etat
Das
Parlament muss die volle Kompetenz über die gesamten Einnahmen und über die
gesamten Ausgaben des Staates haben-
o Es ist ein Unding, dass der
Bundesfinanzminister den Haushaltsentwurf vorlegt.
o
Es ist ein Unding, dass bei allen Beschlüssen des Parlaments über
Steuersenkungen die Bundesregierung zustimmen muss.
o Es ist ein Unding, dass bei allen
Beschlüssen des Parlaments über Ausgabenerhöhungen die Bundesregierung
zustimmen muss.
o
Es ist ein Unding, dass der Bundesfinanzminister ein vom Parlament
beschlossenes Steuergesetz, das bereits angewendet worden ist und das bereits
gerichtlichen
Überprüfungen
standgehalten hat, durch einen Erlass des Bundesfinanzministers außer Vollzug
gesetzt werden kann.
(Der
Erlass trägt die Bezeichnung „Nichtanwendungserlass“ und macht ein Gesetz zu
totem Recht. So ergeht es etwa sechs Gesetzen jedes Jahr.)
Damit
wird nicht nur die Gewaltenteilung ausgehebelt, sonder damit erhebt sich ein
hoher Vertreter der Exekutive über die Legislative.
Gleichzeitig
wird das Bundesverfassungsgericht ausgetrickst, weil es sich nur mit einem
Gesetz befassen darf, aber nicht mit einem Erlass.
Das Parlament hat nach der (neuen)
Verfassung die vollständige Hoheit über den Bundes-Etat.
(Manche sagen dazu: „Das Königsrecht des
Parlaments“.)
Das
Parlament darf aus eigener Machtvollkommenheit über alle Elemente des
Bundes-Etats beraten und beschließen.
Es
ist dabei völlig gleichgültig, ob es sich um Steuererhöhungen oder um
Steuersenkungen handelt.
Es
ist dabei völlig egal, ob es sich um Ausgabenerhöhungen oder um
Ausgabenkürzungen handelt.
Keine andere Macht (Institution) muss
um Zustimmung gebeten werden oder kann sein Veto einlegen.
Das
Parlament kann und muss über alle Elemente beschließen und entscheiden.
Das
Grundgesetz bzw. die neue Verfassung muss entsprechend geändert werden.
6. Kontrolle der Regierung
Das
Parlament muss die Regierung kontrollieren können, ob sie die vom Parlament
beschlossenen Gesetze auch sachgerecht, zügig und effizient
ausführt.
Das Parlament kontrolliert also die
Regierung, ob sie die von ihm beschlossenen Gesetze zügig, sachgerecht und
effizient ausführt.
Die Kontrolle der Regierung erstreckt
sich darauf, ob die Regierung die Gesetze zügig, sachgerecht und effizient
ausführt.
Dafür
stehen der Bundesregierung über 600 Bundesämter und Bundesaufsichtsämter zur
Verfügung.
Da
bisher die meisten Gesetzesvorlagen aus
der Regierung kommen, erübrigt sich leider auch weitestgehend die Kontrolle der
Regierung durch das Parlament.
7. Kontrolle der Gerichte
Das Parlament muss die Gerichte
kontrollieren können, ob sie die vom Parlament beschlossenen Gesetze zur
Grundlage für eine friedenstiftende
Urteilsfindung benutzen.
Das
Parlament kontrolliert die Gerichte, ob sie die von ihm beschlossenen Gesetze
zur Grundlage ihrer Entscheidung nehmen und dabei situative und
persönliche
Gegebenheiten angemessen berücksichtigt.
8. Die Aufgaben und Funktionen der Ausschüsse
des Deutschen Bundestages
Die
Ausschüsse des Deutschen Bundestages haben Erarbeitungs- und
Kontrollfunktionen.
o Sie sollen Gesetzesvorlagen erarbeiten.
o
Sie sollen die Bundesministerien kontrollieren, ob sie auch die vom Parlament
beschlossenen Gesetze sachgerecht, zügig und effizient umsetzen (bzw. umsetzen lassen)
und
die Umsetzung kontrollieren.
Der Vorsitzende eines Ausschüsse des
Deutschen Bundestages soll ja nach der Aufgabenstellung auch bei Auslandsreisen
des Bundeskanzlers oder
eines
Bundesministers beteiligt sein.
9. Die erforderlichen Maßnahmen
Unser
Grundgesetz (bzw. die neue Verfassung) ist daraufhin zu überprüfen, ob sie
diesen Anforderungen entspricht.
Es
müssen notfalls Änderungen im Grundgesetz vorgenommen werden.
(Die neue Verfassung wird diesen
Anforderungen voll entsprechen.)
Die
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ist notfalls entsprechend diesen
Anforderungen zu verändern und anzupassen.