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Die Anforderungen an eine
Verfassung
(Neufassung)
(Grundlegende
Stichwörter und Überlegungen,
die zur Verbesserung der Demokratie, die zur Idealform der Demokratie führen
können)
Der gegliederte Fragenkatalog
für die Anforderungen an eine Verfassung
Formale Anforderungen (4 Gliederungspunkte mit insgesamt
5 Fragen)
Welche formalen Anforderungen soll (oder
muss) eine Verfassung erfüllen?
Artikel oder Paragraphen
Soll
die Verfassung wieder Artikel haben wie unser Grundgesetz und keine Paragraphen?
Gliederung
Wie
soll die Verfassung gegliedert sein?
` Weitere
Anforderungen
(Verständlichkeit,
kaum Fremdwörter, kaum Verweise auf andere Artikel usw.)
Die Anforderungen an Verfassungsorgane
(10 Gliederungspunkte
mit insgesamt 37 Fragen)
1. Der
Sinn einer Verfassung (2)
Welchen
Sinn hat eine Verfassung?
Haben
alle Verfassungen aller anderen Staaten denselben Sinn?
2.
Anzahl der Verfassungsorgane und welche? (3)
Wie viele Verfassungsorgane sind unbedingt
notwendig?
Welche
Verfassungsorgane sollen das sein?
Hängt
die Anzahl der Verfassungsorgane nicht von den eigenständigen Aufgaben und
Funktionen ab?
3.
Aufgaben und Funktionen (2)
Welche Aufgaben und Funktionen
sollen oder müssen die Verfassungsorgane wahrnehmen?
Welche
Aufgaben und Funktionen sollen oder dürfen die Verfassungsorgane auf keinen
Fall wahrnehmen?
4. Anzahl der Mitglieder (3)
[Die
Anzahl der Mitglieder der einzelnen Verfassungsorgane sind immer sehr
unterschiedlich!]
Wie
viele Mitglieder sollen die Verfassungsorgane jeweils haben?
Wer
soll die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Verfassungsorgane festlegen?
Was könnte als Kriterium dienen,
die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Verfassungsorgane festzulegen?
5. Legitimierung der Mitglieder (7)
Wie
kommt man in ein Verfassungsorgan?
Welche
Voraussetzungen muss ein Kandidat erfüllen? (Wählbarkeit)
Welche
Unvereinbarkeiten soll (oder muss) es geben?
Sollen
die Unvereinbarkeiten für alle Politiker im Staatsdienst gleich sein?
Wer
soll über die Kandidatur bestimmen?
Mit
welcher Mehrheit ist ein Kandidat gewählt?
Wer
soll, darf und ist berechtigt, die Art der Mehrheit festzulegen?
6.
Amtsdauer (7)
Wie
lange (über wie viele Jahre) soll die Amtsdauer reichen?
Sollen
alle Mitglieder die gleiche Amtsdauer haben?
Soll
der Start der Amtsdauer für alle Amtsinhaber gleich sein?
Welche
Vorteile bringt es, wenn alle Amtsinhaber zur selben Zeit starten?
Welche Vorteile bringt es, wenn
alle Amtsinhaber zu unterschiedlichen Zeiten starten?
Was
kann die Amtsdauer einschränken?
Sollen
alle Politiker im Staatsdienst abgewählt werden können?
7. Rangigkeit der Verfassungsorgane (2)
Welches Verfassungsorgan ist das ranghöchste
Verfassungsorgan?
Woran
kann man dies festmachen?
8.
Eigenständigkeit der Verfassungsorgane (2)
Wie
sollen die Verfassungsorgane zusammenarbeiten?
Welcher
Grad von Kooperation ist sinnvoll?
9.
Gültigkeit der Verfassung (5)
Wie lange soll die Verfassung gelten?
Wer
ist berechtigt, die Dauer der Gültigkeit der Verfassung festzulegen?
Wer
soll darüber entscheiden, wer die Kompetenz haben soll, die Gültigkeit der
Verfassung festzulegen?
Welcher
Rechtszustand herrscht, wenn die Verfassung nicht mehr gilt?
Wäre
es nicht am sinnvollsten, wenn – wie bisher – eine geltende Verfassung ihre
Gültigkeit erst dann verlieren kann, wenn sie durch eine neue
Verfassung
ersetzt wird, indem das Volk in einer freien Entscheidung dieser neuen
Verfassung mit Mehrheit zugestimmt hat.
10. Kompetenz zur Änderung der Verfassung (4)
Wer
soll die Kompetenz zur Änderung der Verfassung haben?
Welche
formalen Anforderungen soll es dafür geben?
Welche
inhaltlichen oder substanziellen Anforderungen soll es dafür geben?
Wer
soll die legitimierte Kompetenz haben, über so eine bedeutungsvolle Sache zu
entscheiden?
Erste Ideen
Unverzichtbare Komponenten
(, die
Bestandteil der Verfassung sein müssen)
Gliederung
(sehr
kurz)
1. Ethisch-moralische
Komponenten
2. Rechtliche Komponenten
3. Die Komponenten über die Kompetenzen
4. Die Komponenten beim Umgang mit der Gewaltentrennung
5. Die Komponenten über die Organisation des Staates (der föderale
Bundes-Staat)
6. Die Komponenten bei der Außenpolitik, der Bündnis- und der
Verteidigungspolitik
Gliederung
(ausführlich)
1. Ethisch-moralische
Komponenten
1.1 Höchstmaß an Selbstbestimmung für Bürger
1.2
Ausschluss von Selbstbestimmung für Politiker im Staatsdienst (Verhinderungen
von Selbstbedienung)
1.3
Keine rückwirkende Wirkung des Gesetze
1.4
Entscheidungen durch eine saubere Mehrheit
1.5
Gleiche Unvereinbarkeiten für Politiker im Staatsdienst
2. Rechtliche
Komponenten
2.1 Grundrechte Menschenrechte
2.2
Zivilrecht und Strafrecht
2.3
Völkerrecht
3. Die Komponenten
über die Kompetenzen
3.1 Die Reihenfolge (von Aufgaben und den Kompetenzen über die
Gesetzgebung und Steuerrecht)
3.2
Die Zuordnungen der Kompetenzen entsprechend der Aufgaben
3.2.1
Die Zuordnung der Kompetenzen über die Gesetzgebung (einschließlich der
Ausführung der Gesetze und der Rechtsprechung)
3.2.2 Die Zuordnung der Kompetenzen
über das Steuerrecht (einschließlich der Ausführung der Steuergesetze und der
Rechtsprechung)
3.3 Die Legitimierung der Kompetenzen
3.4
Die Begrenzung der Kompetenzen (inhaltlich und zeitlich)
4. Die Komponenten
beim Umgang mit der Gewaltentrennung
4.1 Legislative (Legitimierung der Legislative)
4.2
Exekutive ((Legitimierung der Exekutive)
4.3
Judikative (Legitimierung der Judikative)
4.4
Vermischungen, Überschneidungen und Überlappungen (personell und funktional)
4.5
Kontrollfunktion des Parlaments
4.6
Keine Nichtverfassungsorgane, die Verfassungsorganen Vorgaben machen
5. Die Komponente über
die Organisation des Staates (der föderale Bundes-Staat)
5.1 Aufteilung der Aufgaben und Funktionen
5.2
Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz (entsprechend der Aufgaben und
Funktionen)
5.3
Aufteilung der Einnahmen durch Aufteilung der Steuerarten
5.4
Aufteilung des Gerichtswesens (entsprechend der Gesetze)
6. Die Komponenten
bei der Außenpolitik, der Bündnis- und der Verteidigungspolitik
6.1 Gemeinsame Interessenlage im Außenhandel
6.2 Gemeinsame Interessenlage in der
Verteidigungspolitik
6.3
Gemeinsame Interessenlage in der Spionagetätigkeit
Gliederung
(kurz)
1. Die formalen Anforderungen an
eine Verfassung (2)
2. Der Sinn einer Verfassung (3)
3. Was unbedingt zum Bestandteil der
Verfassung gehören muss (5 + 5)
4. Die Aufgaben des Staates (2)
5. Was alles wegfallen kann, wegfallen sollte und sogar wegfallen muss (5)
6. Was unbedingt geändert werden muss
7. Die Verbindlichkeit der Verfassung (4)
8. Die Verfassung und internationales Recht (3)
9. Die Verfassung und unsere Geschichte (2)
10. Die Übergangs- und Schlussvorschriften
11. Die bestehenden Probleme (2)
Gliederung
(ausführlich)
1. Die formalen Anforderungen an
eine Verfassung (2)
1. Die Gliederung der Verfassung
2. Die Verständlichkeit der Verfassung
[Anmerkung: Immer wenn man vom Bürger etwas verlangt, muss
er nicht nur verstehen, was man von ihm verlangt, sondern er muss auch die
Auswirkungen seiner
Entscheidungen
abschätzen können.]
2. Der Sinn einer Verfassung (3)
1. Die Aufgabe der Verfassung
2. Die politische Willensbildung
3.
Die Kompetenz über die Verfassung
3. Was unbedingt zum
Bestandteil der Verfassung gehören muss
(5 +
5)
(Die allgemeinen inhaltlichen
Anforderungen)
(Was unbedingt zum Bestandteil der
Verfassung gehören muss)
1.
Die Grundvoraussetzungen der Demokratie
(1) Gewaltenteilung:
(2) Mehrheitsentscheidungen:
(3) Legitimierung der Personen
und Gremien
2. Die
Rolle der Rechtsprinzipien und die Rolle der alten Weisheiten
(1) Die Rolle bei der Gesetzgebung
(2)
Die Rolle bei Reformen
3. Die
Grundrechte der Bürger
[Hinweis: Etwa so, wie sie in der Urfassung vom 23. Mai
1949 formuliert worden sind]
4. Die
Verfassungsorgane (allgemein) (5)
(1) Die Aufgaben und Funktionen der Verfassungsorgane und
deren Kompetenzen,
(2)
Die Zusammensetzung der einzelnen Verfassungsorgane
(3)
Die Legitimierung der Verfassungsorgane
(4)
Die Amtsdauer der Mitglieder der Verfassungsorgane
(5)
Der Entzug der Legitimierung (die Abwahl) der Mitglieder der Verfassungsorgane
4.1
Das Parlament – der Deutsche Bundestag – das Verfassungsorgan der Gesetzgebung
(Legislative)
(1)
Das Parlament hat die volle Kompetenz über alle Gesetze.
(2)
Das Parlament hat die volle Kompetenz über den Bundes-Etat, also über alle
Einnehmen und Ausgaben des Bundes.
4.2
Die Ländervertretung – der Bundesrat
4.3
Die Bundesregierung – das höchste Organ der Vollziehenden Gewalt (Exekutive)
4.4
Der Bundespräsident – der höchste Vertreter der Bundesrepublik
4.5
Die Obersten Bundesgerichte – das Bundesverfassungsgericht – und die
Rechtsprechung (Judikative)
5.
Der föderale und soziale Bundes-Staat
(1) Die Ziele, die erreicht bzw. angestrebt werden sollen,
bzw. gewährleistet werden müssen:
(2)
Die Aufgaben der Gebietskörperschaften
(3)
Die Kompetenzen der Gebietskörperschaften
(4)
Die Finanzierung der Gebietskörperschaften
(5)
Die Bandbreite der Abweichungen:
4. Die Aufgaben des Staates (2)
1. Die
Hoheitlichen Aufgaben
2. Die anderen Aufgaben des Staates
(1) Verhalten und Kompetenzen bei Katastrophen
5. Was alles wegfallen kann,
wegfallen sollte und sogar wegfallen muss (5)
1.
Die Rechtslage (3)
(1)
Es soll und darf keine Verfassung der 16 Bundesländer geben.
(2)
Damit entfallen gleichzeitig die Landesverfassungsgerichte und die
Verwaltungen.
(3)
Die konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den Ländern muss entfallen.
2. Der
Umgang mit Geld (2)
(1) Der Länderfinanzausgleich und die Ergänzungszuweisungen
des Bundes entfallen.
(2)
Es darf keine Neuverschuldung in einer Legislaturperiode geben.
3. Die
Gremien (3)
(1) Der gemeinsame Ausschuss zwischen Deutsche Bundestag
und dem Bundesrat
(2)
Es darf keine Nichtverfassungsorgane geben, die Verfassungsorganen Vorgaben
macht.
(3) Es darf keine
Nichtverfassungsorgane geben, die sich der Kontrolle des Parlaments entziehen.
4. Die
Personen (2)
(1) Es gibt keine Parlamentarischen Staatssekretäre mehr.
(2)
Es gibt auch keine Staatsminister mehr
[Hinweis: Damit entfällt
auch die Notwendigkeit des dafür entsprechendes Gesetzes.]
5. Der
föderale und soziale Bundes-Staat (5)
(1)
Die Ziele, die erreicht bzw. angestrebt werden sollen bzw. gewährleistet werden
müssen:
(2)
Die Aufgaben der Gebietskörperschaften
(3)
Die Kompetenzen der Gebietskörperschaften
(4)
Die Finanzierung der Gebietskörperschaften
(5)
Die Bandbreite der Abweichungen
6. Was unbedingt geändert werden
muss
1.
Die Kompetenz (4)
(1) Die Kompetenz über die Verfassung muss bei anderen Personen
bzw. einem anderen Gremium liegen als jetzt.
(2)
Die Kompetenz über die Parteiengesetze muss in andere Hände gelegt werden als
jetzt.
(3) Die Kompetenz über das
Wahlrecht muss in andere Hände gelegt werden als jetzt.
(4)
Die Kompetenz über die Medien muss in andere Hände gelegt werden als jetzt.
2. Unvereinbarkeiten
(2)
(1)
Es muss verbindliche Unvereinbarkeiten für alle Politiker im Staatsdienst
geben.
(2)
Diese Unvereinbarkeiten sollten für alle Politiker im Staatsdient möglichst
gleich sein
3.
Entzug der Legitimierung oder die Abwahl (2)
(1) Es muss Abwahlmöglichkeiten für alle Politiker im Staatsdienst
geben.
(2)
Diese Möglichkeiten müssen in der Verfassung festgelegt sein,
4. Das
Parlament – der Deutsche Bundestag (3)
4.1 Die Aufgaben und Funktionen des
Parlaments (3)
(1)
Das Parlament ist die Legislative und muss alle Gesetze beschließen.
Das Parlament sollte alle
Gesetzesvorschläge selbst erarbeiten.
Das
Parlament kann sich dabei fremder Hilfe bedienen.
(2)
Das Parlament hat die Aufgabe, die Vollziehende Gewalt zu überprüfen, ob sie
die von ihm beschlossen Gesetze auch zügig, sachgerecht und effizient umsetzt.
(3) Das Parlament hat die
Aufgabe, die Rechtsprechung zu überprüfen, ob sie die von ihm beschlossen
Gesetze auch zur Grundlage für friedenstiftende Urteile
verwendet.
5. Die Abgeordneten (16)
5.1 Die
Aufgaben und Funktionen der Abgeordneten (2)
(1) Die Abgeordneten werden vom Volke ausschließlich
dafür gewählt, damit sie die Interessen des Volkes vertreten.
(2)
Die Abgeordneten sollen die Interessen des Volkes zu einem gerechten Ausgleich
bringen.
5.2
Die Pflichten der Abgeordneten (3)
(1) Die Abgeordneten müssen in Zukunft an allen Sitzungen
des Deutschen Bundestages teilnehmen.
(2)
Die Abgeordneten nehmen keine ehrenamtlichen oder erwerbsmäßigen
Nebentätigkeiten wahr.
(3)
Die Abgeordneten treten gleich nach ihrer Wahl aus ihrer Partei aus oder lassen
ihre Mitgliedschaft ruhen
5.3 Die Rechte der Abgeordneten (9)
(1)
Die Abgeordneten sind frei und an keinerlei Aufträge und Weisungen gebunden und
dürfen auch nicht mehr an einen Koalitionsvertrag gebunden werden.
(2) Sie dürfen bei allen
Entscheiden selbst frei und nach eigenem Ermessen entscheiden.
(3)
Sie dürfen eigene Gesetzentwürfe auf den Gang des Gesetzgebungsverfahrens
einbringen.
(4) Sie dürfen selbst Anträge im
Deutschen Bundestag stellen.
(5) Sie dürfen selbst Anfragen
an die Regierung stellen.
(6) Sie dürfen selbst
entscheiden, ob sie und gegebenenfalls in welchen Ausschüssen des Deutschen
Bundetages sie Mitglied werden wollen.
(7) Sie dürfen selbst den
Entwurf des Bundes-Etats erarbeiten oder ein von ihnen bestimmter Ausschuss des
Deutschen Bundetages.
(8) Die Abgeordneten dürfen
selbst über alle Steuergesetze entscheiden egal, ob sie Einnahmen erhöhen oder
absenken.
(9) Die Abgeordneten dürfen
selbst über alle Steuersätze und über alle Zölle entscheiden.
5.4 Darüber dürfen die Abgeordneten keine
Kompetenz haben (2)
(1) Die Abgeordneten dürfen über nichts
entscheiden, was sie selbst unmittelbar betrifft.
(2) Die Abgeordneten dürfen auch über nichts
entscheiden, was sie selbst auch nur indirekt betrifft.
7. Die Verbindlichkeit der
Verfassung (4)
1. Gesetze (1)
(1)
Alle Gesetze müssen – wie bisher – der Verfassung voll und ganz entsprechen.
2. Reformen (2)
(1)
Alle Reformen müssen – wie bisher – der Verfassung voll und ganz entsprechen.
(2)
Alle Reformen dürfen nur auf Grundlage eines Gesetzes erfolgen.
3. Die
anderen Regelarten (4)
(1)
Auch alle anderen Regelarten müssen der Verfassung voll und ganz entsprechen.
(2)
Es müssen die Kompetenzen über die Regelarten festgelegt werden.
(3)
Es müssen die Rangigkeiten der Regelarten untereinander festgelegt werden.
(4)
Es muss festgelegt werden, dass jedes Gesetz einen höheren Rang hat als jede
andere Regelart.
4. Die Einhaltung der Verfassung (4)
(1)
Alle müssen sich an die Vorgaben der Verfassung halten.
(2)
Die Einhaltung der Verfassung prüft auf Antrag das Bundesverfassungsgericht
(3) Bei Unstimmigkeiten oder bei
Streitigkeiten über die Auslegung der Verfassung muss ein neutrales Gremium
entscheiden.
(4) Die Verfassung muss mit Strafe bewehrt
sein.
Kompetenzen, Machtmittel, Verantwortung und
die Sanktionen
Die Politik hat dafür zu sorgen, dass diese
vier Begriffe mit ihren Inhalten stets deckungsgleich sind!
1.
Wer seine Kompetenzen eigenmächtig ausweitet, muss immer mit Sanktionen
rechnen!
2.
Wer für seine Entscheidungen keine Verantwortung übernehmen will, darf keine
Entscheidungen für Andere treffen und gehört von politischen Ämtern
suspendiert!
3. Wer seine Machtmittel nur unzureichend
oder nicht zielgerichtet einsetzt, kann keinen Erfolg haben und wird seinen
Aufgaben nicht gerecht und muss mit Sanktionen
oder
mit dem Entzug seiner Legitimierung rechnen.
4.
Wer seine Machtmittel überzogen einsetzt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben
und wird seinen Aufgaben nicht gerecht und muss mit Sanktionen oder mit dem
Entzug
seiner
Legitimierung rechnen.
8. Die Verfassung und
internationales Recht (3)
1.
Die Verfassung und das Völkerrecht (2)
(1)
Die Verfassung und das internationalen Völkerrecht
(2)
Die Verfassung muss festlegen, wie sie zum internationalen Völkerrecht steht
Die Frage: „Welche
Stellung hat die Verfassung gegenüber dem Völkerrecht?“ muss beantwortet
werden.
2. Die
Verfassung und die Beschlüsse internationaler Organisationen (1)
(1)
Die Verfassung muss festlegen, wie sie zu den Beschlüssen internationaler
Organisationen steht:
Die
Frage: „Welche Stellung hat die Verfassung gegenüber den Beschlüssen der UNO?“
muss beantwortet werden.
3. Die Verfassung und der freie Welthandel (1)
(1)
Die Verfassung muss die Grundzüge festlegen, wie der freie Welthandel gestaltet
werden soll
Die
Frage: „Welche Stellung hat die Verfassung gegenüber dem freien Welthandel?“
muss beantwortet werden.
9. Die Verfassung und unsere
Geschichte (2)
1.
Die Aufarbeitung der Folgen des Ersten Weltkrieges (3)
(1)
Die ungeklärten Dinge des Ersten Weltkrieges müssen mit internationaler
Anerkennung geregelt werden
(2)
Es sind auch Kriegsfolgelasten einvernehmlich zu regeln und abzuschließen.
Denn
bisher sind auch Kriegsfolgelasten ungeklärt und es herrscht kein Frieden,
sondern höchstens ein Waffensillstand.
(3)
Es sind im gegenseitigen Einvernehmen Friedensverträge zu schließen.
2. Die Aufarbeitung der Folgen des Zweiten Weltkrieges (3)
(1)
Die ungeklärten Dinge des Zweiten Weltkrieges müssen mit internationaler
Anerkennung geregelt werden
(2) Es sind auch Kriegsfolgelasten
einvernehmlich zu regeln und abzuschließen.
(3)
Es sind im gegenseitigen Einvernehmen Friedensverträge zu schließen.
Denn bisher sind auch
Kriegsfolgelasten ungeklärt und es herrscht kein Frieden, sondern höchstens ein
Waffensillstand.
10. Die Übergangs- und
Schlussvorschriften
11. Die bestehenden Probleme (2)
1.
Besitzstand und Vertrauensschutz
(1)
Wie soll die Wahrung des Besitzstandes und Vertrauensschutzes gewährleistet
werden?
2.
Geltungsdauer der Gesetze:
(1)
Die Gesetze gelten grundsätzlich nur in der Legislaturperiode, in der sie
beschlossen worden sind.
(2)
Aber wie soll erreicht werden, dass kein rechtsfreier Raum entsteht?
(3)
Man könnte in der Verfassung festlegen, dass ein Gesetz maximal noch ein Jahre
in der nächsten Legislaturperiode gelten darf?
Ausführungen
1. Die formalen Anforderungen an
eine Verfassung (2)
1.
Die Gliederung der Verfassung (3)
1. Die Benennung der gegliederten
Festlegungen als Artikel soll erhalten bleiben (Kapitel und Artikel)
2. Die Verweise auf andere Artikel müssen grundsätzlich
entfallen.
(Es
gibt nach meiner Zählung bisher mehr als 133 Verweise auf andere Artikel.) (Ausgabe
GG: Stand August 2006)
3. Die Formulierung: „Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
kann und soll immer wegfallen.
2. Die Verständlichkeit der Verfassung (4)
[Anmerkung:
Immer wenn man vom Bürger etwas verlangt, muss er nicht nur verstehen was man
von ihm verlangt, sondern er muss auch die Auswirkungen seiner
Entscheidungen
abschätzen können.]
1.
Die Verfassung muss kurz sein.
2. Die Verfassung muss in einer
für alle Bürger verständlichen Sprache formuliert sein
3. Die Verfassung darf möglichst
keine verschachtelten Sätze enthalten.
4. Die Verfassung darf möglichst
keine Fremdwörter enthalten.
o
Wenn Fremdwörter benutzt werden, sollten sie gleich an der Stelle, an der sie
benutzt worden sind, kurz erklärt werden.
2. Der Sinn einer Verfassung (3)
1.
Die Aufgabe der Verfassung (4)
1.
Die Verfassung hat die Aufgabe, den rechtlichen Rahmen für alle Entscheidungen
und Regelungen auf dem ganzen Bundesgebiet zu bestimmen.
2.
Da in jeder Demokratie unbestritten alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht (Art.
20; Abs. 2, Satz 1) muss diese Macht auch wieder zur
Anwendung
durch das Volk kommen, wenn diese Staatsgewalt von der Politik sich gegen das
Volk richtet.
3.
Sie [Die Staatsgewalt] wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt
und der Rechtsprechung ausgeübt. (Art. 20, Abs. 2, Satz 2)
4.
Das kann durch Bürger- oder Volkentscheide geschehen, aber auch durch Abwahl
von Politikern im Staatsdienst.
. 2.
Die politische Willensbildung
. 1. Die Verfassung muss
konkrete Aussagen über die politische Willensbildung und besonders über das
Wahlrecht enthalten.
3.
Die Kompetenz über die Verfassung (7)
1. Die Veränderung der Verfassung (3)
(1)
Die Kompetenz zur Änderung von Artikeln muss festgelegt sein.
(2)
Die Kompetenz zur Erweiterung oder Ergänzung von Artikeln muss festgelegt sein.
(3)
Das Außer-Kraft-Setzen von Artikeln (Der Wegfall bzw. das Streichen von
Artikeln) muss festgelegt sein.
2.
Die Veränderung der Verfassung und der Anforderungskatalog an die Verfassung (1)
(1)
Die Veränderung der Verfassung muss einem Anforderungskatalog der Verfassung
voll und ganz entsprechen.
3.
Die Legalisierung des Anforderungskataloges (3)
(1)
Der Anforderungskatalog der Verfassung muss vom Volk genehmigt werden.
(2)
Der Anforderungskatalog der Verfassung kann nur von einem neutralen Gremium
erarbeitet werden.
(3)
Es kann sich um einen Verfassungskonvent handeln, dessen Mitglieder vom Volk
gewählt worden sind.
3. Die wesentlichen Bestandteile
der Verfassung (5 + 5)
(Die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen)
(Was unbedingt zum Bestandteil der
Verfassung gehören muss)
1. Die Grundvoraussetzungen der Demokratie (3)
1.
Gewaltenteilung (2)
(1)
Die Trennung der drei staatlichen Gewalten in Gremien muss als unverzichtbares
Element beschrieben werden.
(2)
Die Trennung der drei staatlichen Gewalten in Gremien muss aber auch personell
und funktional beschrieben werden.
2.
Mehrheitsentscheidungen (4)
(1)
Die Arten der Mehrheiten müssen erst einmal genannt werden.
(2) Die Arten der jeweils
geltenden Mehrheiten müssen jeweils genannt und festgelegt werden.
(3
Die Kriterien für saubere Mehrheitsentscheidungen müssen genannt werden.
(4)
Die Festlegung der Kompetenz über die Art der Mehrheit muss festgelegt werden.
3.
Legitimierung der Personen und Gremien (die Entscheidungen treffen, die für andere
gelten) (3)
(1)
Die Stufen der Legitimierung müssen genannt werden.
(2)
In einem Gremium müssen alle Mitglieder die gleiche Stufe der Legitimierung
haben.
(3)
Die Regelungen für den Entzug der Legitimierung (Abwahl) müssen festgelegt
werden.
2.
Die Rolle der Rechtsprinzipien und die Rolle der alten Weisheiten (2)
(1)
Die Rolle der Rechtsprinzipien und die Rolle der alten Weisheiten bei der
Gesetzgebung müssen festgelegt werden.
(2)
Die Rolle der Rechtsprinzipien und die Rolle der alten Weisheiten bei Reformen müssen
festgelegt werden.
3.
Die Grundrechte der Bürger (vorher 19 nunmehr 20)
[Hinweis:
Etwa so, wie sie in der Urfassung vom 23. Mai 1949 formuliert worden sind]
A Die Grundrechte der Bürger
1. Menschenrechte, Grundrechte und die drei
staatlichen Gewalten
2.
Allgemeine Handlungsfreiheit: Recht auf Leben, Freiheit der Person
3.
Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Diskriminierungsverbot
4.
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
5.
Meinungs- Informations- und Pressefreiheit, Kunst und Wissenschaft
6.
Ehe und Familie, nicht eheliche Kinder
7.
Schulwesen
8.
Versammlungsfreiheit
9.
Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
10.
Brief, Post und Fernmeldegeheimnis, Benutzung des Internets (!)
11.
Freizügigkeit
12.
Berufsfreiheit, Verbot von Zwangsarbeit
12a.
Wehrpflicht, Zivildienst, soziales Jahr (!)
17a
Grundrechtsbeschränkungen im Wehrdienst
13.
Unverletzlichkeit der Wohnung
14.
Eigentum, Erbrecht, Enteignung
15.
Sozialisierung
16.
Verbot der Ausbürgerung, Auslieferung
16.a
Asylrecht
17.
Petitionsrecht
18.
Verwirklichung von Grundrechten
19. Einschränkung von Grundrechten,
Wesensgehalt, Rechtsweggarantie
20.
Staatsstrukturprinzip Widerstandsrecht
4. Die
Verfassungsorgane (5 + 5)
4.1
Die Verfassungsorgane (allgemein) (6)
(1) Die Aufgaben und Funktionen der
Verfassungsorgane und deren Kompetenzen müssen genannt werden.
(2)
Die Zusammensetzung der einzelnen Verfassungsorgane muss festgelegt werden.
(3) Die Legitimierung der Verfassungsorgane muss
festgelegt werden.
(4) Die Amtsdauer der Mitglieder der
Verfassungsorgane muss festgelegt werden.
(5) Der Entzug der Legitimierung (die
Abwahl) der Mitglieder der Verfassungsorgane muss festgelegt werden.
(6)
Die Verfassungsorgane sollen kooperieren, sich gegenseitig unterstützen.
4.2
Das Parlament – der Deutsche Bundestag – das Verfassungsorgan der Gesetzgebung
(Legislative) (3)
(1)
Das Parlament ist die Legislative und muss alle Gesetze beschließen.
Das Parlament sollte alle Gesetzesvorschläge
selbst erarbeiten.
Das
Parlament kann sich dabei fremder Hilfe bedienen.
(2)
Das Parlament hat die Aufgabe, die vollziehende Gewalt zu überprüfen, ob sie
die von ihm beschlossen Gesetze auch zügig, sachgerecht und
effizient
umsetzt.
(3) Das Parlament hat die
Aufgabe, die Rechtsprechung zu überprüfen, ob sie die von ihm beschlossen
Gesetze auch zur Grundlage für
friedenstiftende
Urteile verwendet.
4.2 Die Ländervertretung – der Bundesrat (2)
(1) Die Ländervertretung –
der Bundesrat – vertritt die Interessen der Bundeländer
(2)
Die Ländervertretung – der Bundesrat – muss alle Gesetze beraten, ihnen
zustimmen oder Änderungen verlangen, wenn die Bundesländer
von
den Gesetzen betroffen sind.
4.3 Die Bundesregierung – das höchste Organ
der vollziehenden Gewalt (Exekutive) (3)
(1)
Die Bundesregierung – das höchste Organ der vollziehenden Gewalt – führt das
aus und setzt das um, was das Parlament meist in
Zusammenarbeit
mit dem Bundesrat beschlossen hat.
(2)
Dafür stehen der Bundesregierung etwa 600 Bundesämter oder Bundesaufsichtsämter
zur Verfügung.
(3)
Bei Auslandsbesuchen des Bundeskanzlers oder von Bundesministern wird der
Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses des Deutschen
Bundetages
mitgenommen
4.4 Der Bundespräsident – der höchste
Vertreter der Bundesrepublik (1)
(1) Der
Bundespräsident – der höchste Vertreter der Bundesrepublik übernimmt weiterhin
alle Aufgaben, die in unserem Grundgesetz
aufgeführt
sind
4.5 Die Obersten Bundesgerichte – das
Bundesverfassungsgericht – und die Rechtsprechung (Judikative) ()
5. Der
föderale und soziale Bundes-Staat
(1)
Die Ziele, die erreicht bzw. angestrebt werden sollen bzw. gewährleistet werden
müssen:
o
gleiche Lebensbedingungen
o
gleiches Recht für alle (nicht nur der Anspruch eines gesetzlichen Richter)
(2)
Die Aufgaben der Gebietskörperschaften
(3)
Die Kompetenzen der Gebietskörperschaften
(4)
Die Finanzierung der Gebietskörperschaften
(5)
Die Bandbreite der Abweichungen:
o
die Rolle von Traditionen, Sitten und Gebräuchen
o
Die Auswirkungen z.B. auf die Lehrpläne
4. Die Aufgaben des
Staates (4)
1. Die
Hoheitlichen Aufgaben (3)
1.
Sie müssen alle genannt werden.
2.
Sie dürfen nicht privatisiert werden.
3.
Sie dürfen nur von Beamten wahrgenommen werden,
Die
Beamten haben ein besonderes Verhältnis zum Staat.
Dann
gibt es keine Streiks.
2. Die
Kategorisierung und die Einteilung der Aufgaben
Die Aufgaben des Staates kann man einteilen
in
a)
in Hoheitliche Aufgaben
b)
in Aufsichts- und Kontrollfunktionen
c)
Aufgaben, die z.B. in Notfällen und bei Katastrophen vorübergehend wahrzunehmen
sind.
d) in
wünschenswerte Aufgaben
* Anmerkungen:
Irgendeine Seite findet immer eine Aufgabe, die der Staat
übernehmen sollte.
(Manchmal muss eben die so genannte
Daseinsvorsorge herhalten.)
1. Alle Aufgaben des Staates, die von irgendjemand (oder sogar
von vielen) als wünschenswert eingestuft werden, darf der Staat gar nicht erst
anpacken.
Er
würde sich sonst total finanziell und personell übernehmen.
2. Ein besonders anfälliger Bereich für die
Ausweitung staatlicher Aufgaben ist der Bereich der öffentlichen
Daseinsvorsorge oder Daseinsfürsorge.
Hier
hat der Staat nichts zu suchen und nichts verloren.
(Nach
dem Weltkrieg sah es anders aus!)
(Nur in Krisenzeiten
darf der Staat über seinen eigentlichen Aufgaben hinaus vorrübergehend auch
andere Aufgaben übernehmen. Beispiel: Wohnungsbau
nach
dem Kriege)
3.
Aller anderen Aufgaben muss sich der Staat entledigen, wobei Bestandschutz und
Vertrauensschutz für die Bürger gewährleistet sein müssen.
4. In allen Aufgaben, die die Politiker unter der so genannten
Daseinsvorsorge dem Staat aufgebürdet haben, hat der Staat nichts zu suchen und
nichts
verloren.
5. Der Staat darf auch niemals ein
Handelnder (z.B. in der Wirtschaft) sein und gleichzeitig eine Kontrollfunktion
ausüben.
(Ein
Kontrolleur kann sich schlecht selbst kontrollieren.)
3.
Die Auswirkungen der Aufgaben des Staates
Die
Aufgaben des Staates haben Auswirkungen auf verschiedene andere Sachverhalte:
1. die Anzahl der Gesetze
(Legalitätsprinzip)
2. die Arbeitsverdichtung im öffentlichen
Dienst (und damit auf die Anzahl der Bundesämter und auf die Anzahl der
öffentlich Bediensteten)
3. den Finanzbedarf des Staates
(und damit auf die Steuern und auf die öffentliche Verschuldung) und auf
4.
die Freiheit der Bürger.
4. Die anderen Aufgaben des Staates (2)
1.
Verhalten und Kompetenzen bei Katastrophen
(1)
Hilfe von anderen Bundesländern kann angefordert werden.
(2)
Einsatz der Bundeswehr unter der Leitung ziviler Einsatzleiter
(Katastrophenschutz, Feuerwehr und Polizei) kann angefordert werden.
5. Was alles wegfallen kann,
wegfallen sollte und sogar wegfallen muss (4)
1.
Die Rechtslage (3)
(1)
Es soll und darf keine Verfassung der 16 Bundesländer geben.
Das
Ziel: Rechtsgleichheit im ganzen Bundesgebiet
(2) Damit entfallen gleichzeitig die
Landesverfassungsgerichte und die Verwaltungen.
(3) Die konkurrierende Gesetzgebung zwischen
dem Bund und den Ländern muss entfallen.
Es
gibt sonst beim Durchlauf durch den ganzen Instanzenweg plötzlich kein Gesetz
mehr, an das sich die Gerichte halten müssen.
Damit entfällt die Notwendigkeit, dass es für
ein und den selben Sachverhalt bis zu 16 leicht unterschiedliche Gesetze gibt.
2. Der
Umgang mit Geld (2)
(1)
Der Länderfinanzausgleich und die Ergänzungszuweisungen des Bundes entfallen.
(2)
Es darf keine Neuverschuldung in einer Legislaturperiode geben.
Die Schulden, die am Anfang gemacht werden,
müssen noch in derselben Legislaturperiode, also im letzen Hauhaltsjahr)
ausgeglichen werden.
3. Die
Gremien (3)
(1)
Der gemeinsame Ausschuss zwischen dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat
kann entfallen.
(2) Es darf keine Nichtverfassungsorgane
geben, die Verfassungsorganen Vorgaben macht.
Es
darf keinen Vorältestenrat mehr geben.
Es
darf keinen Koalitionsausschuss mehr geben.
(3)
Es darf keine Nichtverfassungsorgane geben, die sich der Kontrolle des
Parlaments entziehen.
Es
darf keinen Bundessicherheitsrat mehr geben. Und wenn er erforderlich sein
sollte, muss ihn das Parlament bestimmen.
4. Die
Personen (2)
(1)
Es gibt keine Parlamentarischen Staatssekretäre mehr.
(2)
Es gibt auch keine Staatsminister mehr
[Hinweis:
Damit entfällt auch die Notwendigkeit des dafür entsprechendes Gesetzes.]
6. Was unbedingt
geändert werden muss (5 + 4)
1.
Die Kompetenz (4)
(1)
Die Kompetenz über die Verfassung muss bei anderen Personen oder einem anderen
Gremium liegen als jetzt.
(2)
Die Kompetenz über die Parteiengesetze muss in andere Hände gelegt werden als
jetzt.
(3)
Die Kompetenz über das Wahlrecht muss in andere Hände gelegt werden als jetzt.
(4) Die Kompetenz über die Medien muss in
andere Hände gelegt werden als jetzt,
2. Unvereinbarkeiten (2)
(1)
Es muss verbindliche Unvereinbarkeiten für alle Politiker im Staatsdienst geben.
(2)
Diese Unvereinbarkeiten sollten für alle Politiker im Staatsdient möglichst
gleich sein
3. Entzug der Legitimierung oder die Abwahl
(1)
(1) Es muss Abwahlmöglichkeiten
für alle Politiker im Staatsdienst geben.
4. Das Parlament – der Deutsche Bundestag (6)
(1) Das Parlament ist die
Legislative und muss alle Gesetze beschließen.
(2) Das Parlament darf nicht dazu
benutzt werden, den Entscheidungen der Bundesregierung – dem Verfassungsorgan
der Exekutive – ihre
Zustimmung
zu geben.
(3)
Das Parlament ist nicht Abnicker der Entscheidungen
der Bundesregierung oder anderer Gremien.
(4)
Das Parlament entscheidet selbst über die Anzahl und die Zusammensetzung der
Ausschüsse des Deutschen Bundestages
(5) Das Parlament entscheidet
selbst darüber, wann es die Ausschüsse des Deutschen Bundestages bildet.
(6) Das Parlament entscheidet auch
über die Anzahl und die Zuschnitte der Bundesministerien.
5.
Die Abgeordneten (16)
5.1
Die Aufgaben und Funktionen der Abgeordneten (2)
(1)
Die Abgeordneten werden vom Volke ausschließlich dafür gewählt, damit sie die
Interessen des Volkes vertreten.
Sie
sollen sowohl die Sorgen, Befürchtungen und Ängste, die im Volke vorhanden sind,
als auch die Hoffnungen, Erwartungen und
Wünsche,
die ebenfalls im Volke vorhanden sind, aufnehmen und zu einem gerechten
Ausgleich bringen.
(2)
Die Abgeordneten sollen die Interessen des Volkes zu einem gerechten Ausgleich
bringen.
5.2
Die Pflichten der Abgeordneten (3)
(1) Die
Abgeordneten müssen in Zukunft an allen Sitzungen des Deutschen Bundestages
teilnehmen.
(2) Die Abgeordneten nehmen keine
ehrenamtlichen oder erwerbsmäßigen Nebentätigkeiten wahr.
(3) Die Abgeordneten treten gleich nach ihrer
Wahl aus ihrer Partei aus oder lassen ihre Mitgliedschaft ruhen
5.3 Die Rechte der Abgeordneten (9)
(1) Die
Abgeordneten sind frei und an keinerlei Aufträge und Weisungen gebunden und
dürfen auch nicht mehr an einen Koalitionsvertrag
gebunden
werden.
(2)
Sie dürfen bei allen Entscheiden selbst frei und nach eigenem Ermessen
entscheiden.
(3) Sie dürfen eigene Gesetzentwürfe auf den
Gang des Gesetzgebungsverfahrens einbringen.
(4)
Sie dürfen selbst Anträge im Deutschen Bundestag stellen.
(5) Sie dürfen selbst Anfragen an die
Regierung stellen.
(6) Sie dürfen selbst entscheiden, ob sie und
gegebenenfalls in welchen Ausschüssen des Deutschen Bundetages sie Mitglied
werden wollen.
(7)
Sie dürfen selbst den Entwurf des Bundes-Etats erarbeiten oder ein von ihnen
bestimmter Ausschuss des Deutschen Bundetages.
(8) Die Abgeordneten dürfen selbst über alle
Steuergesetze entscheiden egal, ob sie Einnahmen erhöhen oder absenken.
(9)
Die Abgeordneten dürfen selbst über alle Steuersätze und über alle Zölle entscheiden.
5.4 Darüber dürfen die Abgeordneten keine
Kompetenz haben (2)
(1)
Die Abgeordneten dürfen über nichts entscheiden, was sie selbst unmittelbar
betrifft.
o
Ihre Vergütung und ihre Diäten
o ihr Recht auf Pension und wann die
Pensionen gezahlt werden
o ihre eigenen Wissenschaftlichen
Mitarbeiter (Auswahl und Vergütung)
(2) Die Abgeordneten dürfen auch über nichts
entscheiden was sie selbst auch nur indirekt betrifft.
o
Die Vergütung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter insgesamt,
7. Die Verbindlichkeit der
Verfassung (4)
1. Gesetze (1)
(1)
Alle Gesetze müssen – wie bisher – der Verfassung voll und ganz entsprechen.
2.
Reformen (2)
(1)
Alle Reformen müssen – wie bisher – der Verfassung voll und ganz entsprechen.
(2)
Alle Reformen dürfen nur auf Grundlage eines Gesetzes erfolgen.
3. Die anderen Regelarten (4)
(1)
Auch alle anderen Regelarten müssen der Verfassung voll und ganz entsprechen.
(2)
Es müssen die Kompetenzen über die Regelarten festgelegt werden.
(3)
Es müssen die Rangigkeiten der Regelarten untereinander festgelegt werden.
(4)
Es muss festgelegt werden, dass jedes Gesetz einen höheren Rang hat als jede
andere Regelart.
4.
Die Einhaltung der Verfassung (4)
(1)
Alle müssen sich an die Vorgaben der Verfassung halten.
(2)
Die Einhaltung der Verfassung prüft auf Antrag das Bundesverfassungsgericht
(3)
Bei Unstimmigkeiten oder bei Streitigkeiten über die Auslegung der Verfassung
muss ein neutrales Gremium entscheiden.
(4)
Die Verfassung muss mit Strafe bewehrt sein.
o
Wer gegen die Verfassung verstößt, muss mit Sanktionen rechnen,
o
Sanktionen können sein:
-
Die sofortige und vorläufige Suspendierung vom Amt
-
Die Suspendierung vom Amt auf Lebenszeit.
-
Das Verbot eines öffentlichen Amtes auf Lebenszeit.
-
der Verlust sämtliche bürgerlichen Rechte auf Lebenszeit.
o
Die Sanktionen kann nur ein neutrales Gremium beschließen.
8. Die Verfassung,
internationales Recht und die übernationalen Beziehungen (Belange) (3)
1. Die
Verfassung und das Völkerrecht (2)
(1)
Die Verfassung muss das internationale Völkerrecht beachten.
(2) Der Verfassung muss festlegen, wie sie
zum internationalen Völkerrecht steht
Die Frage: „Welche
Stellung hat die Verfassung gegenüber dem Völkerrecht?“ muss beantwortet
werden.
2. Die
Verfassung und die Beschlüsse internationaler Organisationen (1)
(1)
Die Verfassung muss festlegen, wie sie zu den Beschlüssen internationaler
Organisationen steht:
o Es geht um die Beschlüsse der
Vollversammlung der UNO
o Es geht um die Beschlüsse Sicherheitsrates
UNO
o
Es geht um die Beschlüsse Internationale Währungsfonds IWF
o
Die Verfassung und die UNO
Die Frage: „Welche
Stellung hat die Verfassung gegenüber den Beschlüssen der UNO?“ muss
beantwortet werden.
3. Die Verfassung und der freie Welthandel
(1)
Die Verfassung muss die Grundzüge festlegen, wie der freie Welthandel gestaltet
werden soll
Die Frage: „Welche
Stellung hat die Verfassung gegenüber dem freien Welthandel?“ muss beantwortet
werden.
9. Die Verfassung und unsere
Geschichte (2) [6]
1.
Die Aufarbeitung der Folgen des Ersten Weltkrieges (3)
(1) Die ungeklärten Dinge des Ersten
Weltkrieges müssen mit internationaler Anerkennung geregelt werden
(2)
Es sind auch Kriegsfolgelasten einvernehmlich zu regeln und abzuschließen.
Denn
bisher sind auch Kriegsfolgelasten
ungeklärt und es herrscht kein Frieden, sondern höchstens ein
Waffensillstand.
(3)
Es sind im gegenseitigen Einvernehmen Friedensverträge zu schließen.
2.
Die Aufarbeitung der Folgen des ersten Weltkrieges (3)
(1)
Die ungeklärten Dinge des Zweiten Weltkrieges müssen mit internationaler
Anerkennung geregelt werden
(2)
Es sind auch Kriegsfolgelasten einvernehmlich zu regeln und abzuschließen.
(3)
Es sind im gegenseitigen Einvernehmen Friedensverträge zu schließen.
Denn bisher sind auch Kriegsfolgelasten ungeklärt und es herrscht kein Frieden,
sondern höchstens ein Waffensillstand.
10. Die Übergangs- und
Schlussvorschriften ()
11. Die bestehenden Probleme (2)
1. Besitzstand
und Vertrauensschutz
(1)
Wie soll die Wahrung des Besitzstandes und Vertrauensschutzes gewährleistet
werden?
2. Geltungsdauer der Gesetze:
(1)
Die Gesetze gelten grundsätzlich nur in der Legislaturperiode, in der sie beschlossen
worden sind.
(2)
Aber wie soll erreicht werden, dass kein rechtsfreier Raum entsteht?
(3)
Man könnte in der Verfassung festlegen, dass ein Gesetz maximal noch ein Jahr
in der nächsten Legislaturperiode gelten darf?
o
Dann muss sich das neue Parlament mit dem Gesetz befassen:
-
Es kann das Gesetz außer Kraft setzen.
-
Es kann das Gesetz verändern.
-
Es kann die Geltungsdauer des Gesetzes verlängern, so dass auch in der nächsten
Legislaturperiode gilt.