Die
finanzielle Alterssicherung
(3.
Bereich der Sozialsysteme)
3.2 Die Betriebsrente
(neu)
Vorbemerkungen:
Anmerkungen:
Ausführungen
Vorbemerkungen:
1. Die Betriebsrente macht nur 5 % am gesamten Alterseinkommen aus.
(Quellen:
1.
„Bei Jobwechsel ist betriebliche Altersvorsorge gefährdet“,
Berliner
Morgenpost vom 09.02.2003)
2. „Alterseinkommen aus
den drei Säulen“,
Handelsblatt
vom 06.12.2000)
Anmerkungen:
Kritikpunkte und Unzulänglichkeiten der Betriebsrente:
1.
Beim Wechsel des Unternehmens treten Schwierigkeiten auf:
o
Das System funktioniert nur, wenn der neu Arbeitgeber bereit ist, dem
Arbeitnehmer eine Betriebsrente zu geben,
die dem angesparten Betrag
entspricht.
o
Beim Wechsel fallen sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber
Gebühren an, die einen Teil der Ersparnisse
auffressen.
o
Wenn sich der neue Arbeitgeber weigert die bisherige Betriebsrente
weiter zu führen, haben nur Arbeitgeber das
Recht, bei der einigen
Institutionen wie der Direktversicherung,
bei der Postkasse und beim
einem Pensionsfons diese Verträge weiter zu
führen.
o
Beim Wechsel des Unternehmens können die Beiträge weiter auf das
bereits bestehende Konto weiter fließen,
wenn zwei Bedingungen erfüllt
sind:
-
Die beiden Unernehmen müssen der selben Branche angehören.
-
Es muss ein überbetriebliches Versorgungswerk existieren.
o
Als Alternative kann man beim neuen Arbeitgeber einen neuen
Altersversorgungsvertrag ab und lässt den
alten Vertrag ruhen.
(Beim Eintritt in das Rentenalter erhält
man dann zwei (kleine) Renten -
eine vom neuen und eine vom alten Arbeitgeber.
(Quelle:
„Bei Jobwechsel ist betriebliche Altersvorsorge gefährdet“,
Berliner
Morgenpost vom 09.02.2003)
2.
Die Beiträge zur Betriebsrente können verfallen.
o
Nur wenn die Beiträge aus der so genannten Entgeldumwandlung vom
Arbeitnehmer finanziert worden sind, können
sie nicht mehr verfallen.
o Wenn der Arbeitgeber
die Betriebsrenten finanziert hat, dauert es in der
Regel 5 Jahre bis die Ansprüche nicht mehr
verfallen können.
o Der Arbeitnehmer muss
beim Ausscheiden mindestens 30 Jahre alt sein,
sonst verfallen die Ansprüche auf eine
Betriebsrente.
o Wer seinen Job
verliert, ist seinen Anspruch auf Betriebsrente los, wenn
sie noch nicht unverfallbar waren.
o
Wenn ein Arbeitnehmer arbeitslos wird, kann er unter Umständen
seinen Anspruch dauerhaft erhalten, wenn
folgende Bedingungen erfüllt
sind:
-
Seine Ansprüche müssen bereits unverfallbar sein,
weil
er seine Beiträge zur Betriebsrente entweder selbst
bezahlt
hat oder
weil
der Arbeitgeber die Betriebsrenten bereits 5 Jahre
lang
finanziert hatte,
-
Sein Lebensalter mindestens 30 Jahre beträgt.
Dann ruht der Vertrag und seine Ansprüche nicht mehr verfallen!
o
Wenn jemand arbeitslos geworden ist, hat er genauso wie Job-Wechsler
allerdings das Recht, die Verträge
weiterzuführen und die Beiträge
selbst zu zahlen!
o
Auch hier gilt, dass arbeitgeberfinanzierte Versorgungen (häufig) privat
weiter geführt werden können.
o Arbeitslose können ihre
Beiträge reduzieren!
(Quelle:
„Bei Jobwechsel ist betriebliche Altersvorsorge gefährdet“,
Berliner
Morgenpost vom 09.02.2003)
Quellen:
(Quellen:
1.
„Bei Jobwechsel ist betriebliche Altersvorsorge gefährdet“,
Berliner
Morgenpost vom 09.02.2003)
2. „Alterseinkommen aus
den drei Säulen“,
Handelsblatt
vom 06.12.2000)