Der Begriff der Mehrheit

Was versteht man unter Mehrheit?

Gliederung

 

0. Der schillernde Begriff der Mehrheit
1. Die einfache Mehrheit (Ja-Nein-Entscheidungen)
1.1 Definition
1.2 Anwendungen: Die einfache Mehrheit ist erforderlich bei  
1.3 Beispiele

2. Die relative Mehrheit
2.1 Definition
2.2 Anwendungen: Die relative Mehrheit ist erforderlich bei  

2.3 Rechtsgrundlagen
2.4 Beispiel bei einem Wahlausgang

3. Die absolute Mehrheit
3.1 Definition
3.2 Beispiele: A Der Bundestag
3.2.1 Anwendungen: Die absolute Mehrheit im Bundestag ist erforderlich bei  
3.2.2 Rechtsgrundlagen

3.3 Beispiele: A Der Bundesrat
3.3.1 Die Anzahl der Stimmen
3.3.2 Beschlussfassung
3.3.3 Interpretationen und Anmerkungen

3.4 Zwei Varianten der absoluten Mehrheit
3.5 Beispiel bei einem Wahlausgang
3.6 Wie wird dieses Problem in anderen Länder gelöst?


4. Die verfassungsändernde Mehrheit
4.1 Definition
4.2 Beispiele zu den drei Fällen
4.3 Anwendungen: Die Zweidrittel-Mehrheit ist jeweils erforderlich bei  
4.4 Die jeweiligen Rechtsgrundlagen
4.5 Weitere Probleme

5. Minderheitenrechte

6. Die Mehrheit beim Internationalem Währungsfond (IWF)

7. Volksbegehren und Volksentscheid oder

8. Das Vetorecht im Sicherheitsrat der UNO

9. Entscheidungsfindungen in Europäischen Institutionen 
9.1. Europäisches Parlament
9.1.1 Die Zahl der Abgeordneten:
9.1.2 Die Amtszeit:
9.1.3 Die Parteien:

9.1.4 Die Aufgaben:
9.1.5 Der wichtigste Streitpunkt:
9.1.6 Die Anzahl der Abgeordneten:

9.2 Der Ministerrat
9.2.1 Die Aufgaben:
9.2.2 Besonders wichtig:
9.2.3 Stimmen der einzelnen Länder: (So war es bisher)

9.3 Der Europäische Ministerrat

 

 

 

0. Der schillernde Begriff der Mehrheit

Jedem sind wohl mehre Begriffe im Zusammenhang mit dem wichtigen und zentralen Begriff der Mehrheit geläufig. Jedem fallen sofort mehrer Begriffe ein. Man kann unterscheiden:

                        o die einfache Mehrheit
                        o die relative Mehrheit
                        o die absolute Mehrheit
                        o die Zweidrittel-Mehrheit

 

Der Begriff Mehrheit ist in jeder Demokratie besonders wichtig.
            o Alle wichtigen personellen Entscheidungen (durch Wahlen) werden durch
               Mehrheitsentscheidungen entschieden.
            o Aber auch viele Sachentscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss (und
               nicht durch Diktat) entschieden.

 

Das gilt im Prinzip und grundsätzlich in jeder Demokratie, unabhängig davon, wie sie ausgestaltet ist:

 

In der repräsentativen Demokratie werden Delegierte, Abgeordnete und Wahlmänner - je nach der Festlegung in der Verfassung durch Mehrheitsbeschluss gewählt.

Auch die eben genannten Personen entscheiden wieder durch Mehrheitsbeschluss zur Benennung von Personen, die mit noch mehr Macht ausgestattet sind.

 

In einer basisorientierten Demokratie werden alle (wahlberechtigten) Menschen zu Sachthemen aber auch zu personenbezogenen Problemen oder Fragestellungen um ihre Entscheidungen gebeten. Hier können alle Wahlberechtigten einer Gemeinde, einer Stadt oder sogar eines Landes, ja sogar alle Bewohner eines Staates mit Mehrheit entscheiden.

 

Die angestrebten Ziele ist in allen Fällen gleich:

 

            - Die Entscheidungen sollen von einer breiten Mehrheit getragen werden, damit ein
               Konsens besteht.

            - Die Entscheidung wird durch dieses Verfahren auch legitimiert.

 

Sie sehen, es erscheint notwendig und hilfreich, sich mit dem so wichtigen Begriff Mehrheit einmal etwas näher zu befassen.

Es gibt die unterschiedlichsten Facetten des Begriffes Mehrheit!

 

Hier eine Auflistung der Mehrheitsbegriffe ohne Anspruch auf Vollzähligkeit:

 

          relative Mehrheit,
          absolute Mehrheit,
          Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
          Mehrheit der Mitglieder (Art. 121; GG)
              „Die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesver-
              sammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit der
              gesetzlichen Mitgliederzahl.“
          relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen
          absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
          Mehrheit der Wahlberechtigten,
          relative Mehrheit der Wahlberechtigten,
          absolute Mehrheit der Wahlberechtigten,
          verfassungsändernde Mehrheit.
          qualifizierte Mehrheit

 

Wir wollen nun die einzelnen Begriffe im Einzelnen erläutern.

Hinweis:           Mit einem Kunstgriff, nur die Begriffe auszuwählen, die eine Schlüsselfunk-
                        tion haben (mit der man die anderen verbleibenden Begriffe erhellen kann),
                        erspart man sich die Erläuterung aller Begriffe.

 

 

 


1. Die einfache Mehrheit (Ja-Nein-Entscheidung)

1.1
Definition:
           
Darunter versteht man die Mehrheit der abgebebenen Stimmen.
            Sie ist erreicht, wenn die Zahl der „Ja“ –Stimmen höher ist als die der „Nein“-Stim-
            men. Stimmenenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.

1.2 Anwendungen: Die einfache Mehrheit ist erforderlich:
            Alle Beschlüsse des Bundestages, soweit nichts anderes bestimmt ist.

1.3 Rechtsgrundlage: Art. 42 Abs. 2 GG und § 48GO BT
            (Erklärung der Abkürzungen:
                         GO ist die Abkürzung für Geschäftsordnung.
                        BT ist die Abkürzung für Bundestag.)

 

 

2. Die relative Mehrheit:

 

2.1 Definition:
            Das ist die Mehrheit der für verschiedene Vorschläge oder Kandidaten abgegebenen
            Stimmen.

2.2 Anwendungen: Die relative Mehrheit ist erforderlich bei   
            (1) Für die Wahl des Bundeskanzlers für den Fall, dass die absolute Mehrheit nicht
                  erreicht wurde. (Art. 63 Abs. 4 GG)

            (2) Für die Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter für den Fall,
                  dass die absolute Mehrheit nichterreicht wurde. (§ 2 GO BT)

            (3) Für das Verfahren bei der Auswahl der des Sitzes einer Bundesbehörde, falls sich
                  im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit ergeben hat (§ 50 GO BT)


2.3 Rechtsgrundlagen:
            (1) Art. 63 Abs. 4 GG
            (2) § 2 GO BT
            (3) § 50 GO BT
           

2.4 Beispiel bei einem Wahlausgang
Nehmen wir einfach einmal an, dass sich für irgend ein öffentliches Amt vier Kandidaten
bewerben. Nennen wir diese Kandidaten einfach Kandidat A, Kandidat B, Kandidat C und
Kandidat D. Machen wir uns das Problem weiterhin einfach und wählen glatte und einfache
Zahlen und legen fest, dass die Stimmenanzahl in alphabetischer Reihenfolge erfolgte:

Das Wahlergebnis sähe z.B. so aus:

 

                        Kandidat A erhält 36 % der abgegebenen Stimmen,
                        Kandidat B erhält 30 % der abgegebenen Stimmen,
                        Kandidat C erhält 25 % der abgegebenen Stimmen und der
                        Kandidat D erhält 9 % der abgegebenen Stimmen.

 

Natürlich steht der Gewinner der Wahl eindeutig fest!

Es ist Kandidat A - er hat die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

Er muss aber, wenn er die Wahl annimmt, von vorn herein gegen 64 % der (engagierteren)
Bürger, die ihre Stimme abgegeben haben, regieren!!!

 

An dieser Stelle muss ein wichtiger Hinweis erfolgen:

Natürlich sind niemals alle Sach- oder Personalfragen immer nur  mit ja oder nein zu ent-
scheiden.
Außer Personen, die dies oder jenes befürworten und Gegnern gibt es immer Personen, die
die beabsichtigte oder tatsächliche Entscheidung tolerieren.

Das Ergebnis klingt paradox:

Er regiert also gegen die Mehrheit, obwohl er die Mehrheit erhalten hat.

Das Ergebnis klingt auch nicht viel besser, wenn man die richtigen Bezüge in den Satz ein-
baut.


Er regiert also gegen die Mehrheit (der Bürger/Wähler), obwohl er die (relative)
Mehrheit (der abgegeben Stimmen) erhalten hat.

Sie sehen bereits an diesem einfachen und kleinem Beispiel, was die sogenannte Mehrheit
für ein schillernder Begriff ist!

 

Es wird noch problematischer, wenn wir mal zusätzlich annehmen, dass sich nicht alle
Wahlberechtigten an der Wahl beteiligt haben.

Wenn sich nur 75 % der Wahlberechtigten an der Abstimmung beteiligt haben und keine
ungültige Stimme zu verzeichnen ist, bleibt es selbstverständlich bei dem Wahlsieg des
Kandidaten A!

 

Er regiert aber - wieder voraussetzt, dass er die Wahl wieder annimmt - nicht nur gegen
64 % der abgegebenen Stimmen, sondern gegen 73 % der stimmberechtigten Bürger!

 

anders ausgedrückt: Seine Mehrheit bedeutet, dass nur 27 % der stimmberechtigten Bürger
hinter ihm stehen!

(Die Rechnungen: 36 % mal 0,75  =  27 % und 100 % minus 27 %  =  73 %)

 

Zur Erinnerung: Ein Ziel von Wahlen war (fast immer) eine breite Konsensbildung!

Natürlich gilt auch hier der obige Hinweis über die Tolerierung von Entscheidungen .

 

 

 

 

3. Die absolute Mehrheit

3.1 Definition:
            Das ist die Mehrheit der gesetzlich festgelegten Mitgliederzahl des Bundestages oder
            des Bundesrates.
            Sie wird wie folgt berechnet: Man nimmt die gesetzliche Mitgliederzahl des
            Bundestages oder des Bundesrates und teilt diese Zahl durch 2 und zählt 1 dazu.


3.2 Beispiele: A Der Bundestag:

            1. Gesetzliche Mitgliederzahl der 10. Wahlperiode (ohne die nicht voll stimmberech-
                tigten Berliner Abgeordneten) betrug 498
                Die Rechnung: 498 : 2 = 249
                                                            249 + 1 = 250
            Die absolute Mehrheit betrug in diesem Fall 250.

            2. Gesetzliche Mitgliederzahl der 12. Wahlperiode 662
                Die Rechnung: 662 : 2 = 331
                                                            331 + 1 = 332
            Die absolute Mehrheit betrug in diesem Fall 332.


3.2.1 Anwendungen: Die absolute Mehrheit im Bundestag ist erforderlich bei   

            (1) Wahl des Bundeskanzlers,
            (2) Misstrauensvotum,
            (3) Vertrauensantrag des Bundeskanzlers oder Wahl eines neuen Bundeskanzlers,
            (4) Schaffung bundseigner Mittel- und Unterbehörden,
            (5) Gesetz zum Verfahren einer Änderung des Gebietsstandes der Länder,
            (6) Aufhebung von bestimmten Maßnahmen im Spannungsfall
            (7) Zurückweisung eines mit der Mehrheit des Bundesrates beschlossenen Einspruchs
                 gegen ein Gesetz,
            (8) Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter in den ersten beiden
                  Wahlgängen
            (9) Wahl des Wehrbeauftragten

3.2.2 Rechtsgrundlagen:
            (1) Art. 63 Abs. 2 und 3 GG
            (2) Art. 67 Abs. 1GG
            (3) Art. 68 Abs. 1 GG
            (4) Art. 87 Abs. 3 GG
            (5) Art. 29 Abs. 7 GG
            (6) Art. 80 Abs. 3 GG
            (7) Art. 77 Abs. 4 GG
            (8) GO BT
            (9) §13 WehrbG


3.3 Beispiele: B Der Bundesrat:

3.3.1 Die Anzahl der Stimmen
          Jedes Bundesland besitzt je nach Größe der Einwohnerzahl eine im Grundgesetz
          festgelegte Anzahl von Stimmen.
          Darüber gibt das Grundgesetz in Artikel 51 Auskunft. Darin heißt es:

            Jedes Bundesland hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als
             2 Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen
             Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs
             Stimmen.

             (Quelle: Art. 51 [Zusammensetzung - Stimmengewicht] Abs. 2;GG)

            Die 16 Bundesländer:

                        Niedersachsen                       SPD                             6 Stimmen
                        Nordrhein-Westfahlen           SPD/Grüne                 6 Stimmen
                        Bayern                                    CSU                            6 Stimmen
                        Baden-Württemberg              CDU                            6 Stimmen

                        Hessen                                    CDU/FDP                   5 Stimmen
                        Sachsen-Anhalt                      SPD                             4 Stimmen
                        Sachsen                                  CDU                            4 Stimmen
                        Schleswig-Holstein                 SPD/Grüne                 4 Stimmen
                        Thüringen                               CDU                            4 Stimmen
                        Rheinland Pfalz                      SPD/FDP                    4 Stimmen
                        Brandenburg                          SDP/CDU                   4 Stimmen
                        Berlin                                      SPD/PDS                    4 Stimmen

                        Mecklenburg-Vorpommern   SPD/PDS                    3 Stimmen
                        Saarland                                 CDU                            3 Stimmen
                        Bremen                                   SPD/CDU                   3 Stimmen
                        Hamburg                                 CDU/FDP/PRO          3 Stimmen
          _________________________________________________________________                            

            Der Bundesrat hat also zur Zeit insgesamt                                  69 Stimmen.

            Zur Zustimmung eines Landes benötigt man                               35 Stimmen.

              Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende
               Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden
.“
 
              (Quelle: Art. 51 [Zusammensetzung - Stimmengewicht] Abs. 3, Satz 2)

3.3.2 Beschlussfassung
          Eine Zustimmung des Bundesrates zu einem Gesetz das der Bundestag bereits
          beschlossen hat, erfolgt durch die Mehrheit seiner Stimmen.
          Im Grundgesetz heißt es dazu:
              Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit
               seiner Stimmen.“
              (Quelle: Art. 52 [Präsident – Beschlüsse -Geschäftsordnung] Abs. 3, Satz 1)

3.3.3 Interpretationen und Anmerkungen
          a) Das bedeutet: Eine Zustimmung des Bundesrates zu einem Gesetz bedarf einer
              absoluten Mehrheit für „Ja“.
              Enthaltungen zählen faktisch wie Nein-Stimmen.
 
          b) Nach dem Grundgesetz sprechen die Länder als ganzes nicht deren Regierungs-
              koalitionen. Der Bundesrat ist als Gegengewicht zum Bundestag mit seinen
              parteipolitischen Mehrheiten konzipiert.

          c) Zustimmungspflichtig sind Gesetze immer dann, wenn Belange der Länder
              berührt sind.
              Heute müssen 60 % aller Gesetze durch den Bundesrat. 1948 waren es nur 10 %
              aller Gesetze.
              Das Bundesverfassungsgericht hatte 1958 entschieden, dass eine einzige Norm, die
              die Länder betrifft, das ganze Gesetz zustimmungspflichtig macht.
              Das gilt auch für Änderung solcher Gesetze, die die Länder nicht betreffen.
              Auch durch Änderung des Grundgesetzes sind die Bereiche der zustimmungs-
              pflichtigen Gesetze ausgeweitet worden.

 

3.4 Zwei Varianten der absoluten Mehrheit

Auch bei der absolute Mehrheit kann man zwei Variantenunterscheiden:

            1. die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und
            2. die absolute Mehrheit der Stimmberechtigten.

3.5 Beispiel bei einem Wahlausgang

Die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist fast so problematisch wie die relative
Mehrheit.

 

Der Kandidat A müsste im obigen Beispiel mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen erhal-
ten, um gewählt zu werden. Seine Position wäre dann besser als bei der Wahl nach der
relativen Mehrheit.

 

Bei genauerem Hinsehen kann es aber auch hier wieder auf die Wahlbeteiligung an-
kommen:

                        Nehmen nur 50 % an der Wahl teil - oder besser weil genauer - sind nur 50 %
                        der möglichen Stimmen gültig, so hat er, wenn er (sagen wir einfach mal
                        60 % der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte), nur
                        30 % der Bürger hinter sich und muss gegen 70 % regieren.

Natürlich gilt auch hier der obige Hinweis über die Tolerierung von Entscheidungen.

 

Viel besser sieht es bei der absoluten Mehrheit der Stimmberechtigten/ Wahlberechtigten
aus:

                        Wäre unser Kandidat A mit der Mehrheit aller Stimmberechtigten (Wahlbe-
                        rechtigten) gewählt, so hätte er von vorn herein eine wirkliche Mehrheit hinter
                        sich.

Selbstverständlich kann er sich im Laufe seines Regierens auch unbeliebt machen und die
Zustimmung der (seiner) Mehrheit verlieren, aber weil auch der umgekehrte Fall denkbar
ist, wollen wir diesen Gedanken nicht weiter verfolgen.

Das bedeutet (jedoch nichts anderes als die Tatsache), dass bei einer Wahlbeteiligung
von unter  50 % kein Kandidat die absolute Mehrheit der Wahlberechtigten erlan-
gen kann!

Wer sollte aber dann regieren?

 

3.6 Wie wird dieses Problem in anderen Länder gelöst?

Einige Länder haben diese Problematik mit dem Begriff Mehrheit erkannt und entsprechende
Konsequenzen gezogen:

In Frankreich z.B. gibt es, wenn keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebe-nen Stimmen (?) erhalten hat, nach kurzer Zeit eine zweite Wahl (= Stichwahl), bei der nur die beiden erstplazierten Kandidaten antreten dürfen.
So glaubt man eine breite Mehrheit und ein hohes Maß an Konsens zu erreichen.

In der Türkei z.B. geht man einen anderen Weg. Man verordnet dort Wahlpflicht. Jeder
Wahlberechtigte muss zur Wahl gehen und seine Stimme (evtl. eine ungültige Stimme) abgeben.

Sehr wichtige Entscheidungen und Änderungen, die die Struktur unserer Gesellschaft betreffen, werden mit einer 2/3-Mehrheit getroffen. Man spricht dann z.B. von der verfassungsändernden Mehrheit.

Nun zu dieser Art von Mehrheit.

 

4. Die verfassungsändernde Mehrheit (Die Zweidrittel-Mehrheit)

 

4.1 Definition
            Das ist die Mehrheit von zwei Dritteln. Man unterscheidet hier drei Fälle:

                        Fall a) Das ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des
                                    Bundestages (d.h. der gesetzlichen Mitgliederzahl).

                                    oder

                        Fall b) Das ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

                                    oder

                        Fall c) Das ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
                                    des Bundestages


4.2 Beispiele zu den drei Fällen

            1. Gesetzliche Mitgliederzahl der 10. Wahlperiode (ohne die nicht voll stimmberech-
                tigten Berliner Abgeordneten betrug 498
                Die Rechnung: 498 : 3 = 166
                                                            166 x 2 = 332
            Die absolute Mehrheit betrug in diesem Fall 332.

            2. Gesetzliche Mitgliederzahl der 12. Wahlperiode 662
               Die Rechnung: 662 : 3 = 221
                                                            221 x 2 = 442
            Die absolute Mehrheit betrug in diesem Fall 442.

 

4.3 Anwendungen: Die Zweidrittel-Mehrheit ist jeweils erforderlich bei  

Die absolute Mehrheit ist erforderlich: [Im Falle von a)]
              (1) Für jede Änderungen des Grundgesetzes,
              (2) Anklage gegen den Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht,
              (3) Ausschluss eines Abgeordneten von den Arbeiten des Bundestages bis zur
                   Rechtskraft einer Entscheidung im Wahlprüfverfahren.


Die absolute Mehrheit ist erforderlich: [Im Falle von b)]
              (4) Ausschluss der Öffentlichkeit von den Sitzungen des Bundestages,
              (5) Zurückweisung eines Einspruches des Bundesrates, den dieser mit Zweidrittel-
                    mehrheit beschlossen hat,>
              (6) Feststellen des Verteidigungsfalles,
              (7) Anwenden von Rechtsvorschriften im Spannungsfall.


Die absolute Mehrheit ist erforderlich: [Im Falle von c)]
              (8) Abweichen von der Geschäftsordnung im Einzelfall
              (9) Abweichen von der Frist für den Beginn der Beratung nach Verteilung der
                    Drucksachen
            (10) Eintritt in die Beratung ohne vorherige Ausschussüberweisung,


4.4 Die jeweiligen Rechtsgrundlagen:
              (1) Art. 79 Abs. 2 GG
              (2) Art. 61 Abs.1 GG
              (3) §16 Wahlprüfungsgesetz
              (4) Art. 42 Abs. 1 GG
              (5) Art. 77 Abs. 4 GG
              (6) Art. 115 a Abs. 1 GG
              (7) Art. 80 Abs. 1 GG
              (8) GO BT
              (9) GO BT
            (10) BO BT


Wenn man das Grundgesetz ändern will, so benötigt man dazu keine Zufallsmehrheit, sondern
eine qualifizierte Mehrheit. Mindestens 2/3 der Abgeordneten des Deutschen Bundestages
müssen eine beantragte Verfassungsänderung (nach in drei Lesungen und anschließender
Debatte) für diese Änderung sein, damit sie geltendes Recht werden kann.

 

4.5 Weitere Probleme

Das allgemeine Problem ist ein Doppeltes. Hier als zwei Fragen formuliert:

 

                        a) Welche Mehrheit wird als ausreichend erachtet, das Grundgesetz zu ändern?
                            (Warum keine 3/4-Mehrheit oder 9/10-Mehrheit, oder gar eine Einstimmig-
                             keit?)

                        b) Wer hat oder wodurch ist das Legitimationsverfahren selbst (sprich: die
                             Quote der festgelegten Mehrheit) legitimiert?
                             (Aber das ist wohl schon eher eine Frage der Staatsphilosophie und nicht
                             nur eine Frage der Mehrheit!)

Bei der Änderung des Grundgesetzes sollte aber darauf hingewiesen werden:
           
Das Problem der Differenz zwischen abgegebenen Stimmen und möglichen Stimmen
            stellt sich hier meist nicht, weil alle Fraktionen auf strikte Anwesenheit drängen.
            So wurden sogar schon kranke Abgeordnete mit der Trage in den Plenarsaal getragen,
            damit sie mit abstimmen konnten.

 

 

5. Minderheitenrechte

 

Außerdem gibt es noch Mehrheiten im Zusammenhang mit Minderheitsrechten.
Die Mehrheit von einem Drittel der Mitglieder des Bundestages ist erforderlich für

            o eine vorzeitige Einberufung des Bundestages,
                (Art. 39 Abs. 3 GG und § 21 GO BT)

            o die Beantragung eines Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungs-
               gericht,
                (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)
             

 

Die Mehrheit von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages ist erforderlich für

            o die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
                (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG)

            o den Antrag auf Erhebung einer Anklage des Bundespräsidenten wegen vor-
               sätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Gesetzes vor dem
                Bundesverfassungsgericht
                 (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 GG)

 

6. Die Mehrheit beim Internationalem Währungsfond (IWF)

Der Internationale Währungsfond hat vier allgemeine und grundlegende Aufgaben.

      Er soll:

            - die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Währungspolitik fördern,
            - ein ausgeglichenes Wachstum des Welthandels erleichtern,
            - die Stabilität der Währungen sichern und
            - Ländern mit kurzfristigen Zahlungsbilanzschwierigkeiten Kredite gewähren.

 

Bei allen wichtigen Entscheidungen, die der IWF zu treffen hat, reicht nicht eine ein-fache Mehrheit, auch keine absolute Mehrheit, auch keine 2/3-Mehrheit, sondern es muss eine Mehrheit von 85 % der Gesamtstimmen zustande kommen.
(So steht es in den Statuten.)

 

Was auf den ersten Blick fast optimal - weil im hohen Maße mehrheitsförderlich also demo-kratisch - aussieht, erweist sich bei genauerer Betrachtung als sehr problematisch!
 Schauen wir uns nun die Stimmenverteilung im IWF an!

 

So sieht die Stimmenverteilung beim IWF sieht aus:

    

            Vereinigte Staaten von Amerika                        19,8 %    17,35 %
            Großbritannien                                        6,7 %
            Deutschland                                                        5,8 %
            Frankreich                                                          4,8 %
            Japan                                                                 4,6 %
            übrige Industrieländer                            16,4 %
            3 Sozialistische Länder                            1,9 %
            China                                                                 2,6 %
            124 Entwicklungsländer                                    34,4 %
            Saudi Arabien                                                     3,5 %   
            (Quelle: (Hdbl. vom 02.02.2001; Stand: 1984)

 

Selbstverständlich ist es gut, wenn eine wichtige Entscheidung im IWF mit überwältigender Mehrheit zustande kommt.

Genau so wichtig ist aber m.E. die Antwort auf die Frage, wann eine Entscheidung nicht zustande kommt.

Jeder Staat, der allein mehr als 15 % der Stimmen zusammen bringt oder jede Gruppierung von Staaten, die mehr als 15 % der Stimmen zusammen bringt, hat praktisch ein Vetorecht.
(Das nennt man etwas eleganter Sperrminorität!)

 

Zusammengefasst:
            o Gegen die 124 Entwicklungsländer oder gegen die übrigen Industriestaaten
               (welche Länder auch immer das sein mögen) oder z.B. gegen die Gruppierung
               aus Großbritannien, Deutschland und Frankreich zusammen, läuft nichts We-
               sentliches im IWF.

            o Nun ist es wohl unbestritten so, dass sich ein Staat allein sich eher auf eine
               Linie oder zu einer Entscheidung durchringen kann als mehrere Staaten.
               Wie sollen sich z.B. mindestens die Hälfte der Entwicklungsländer - also etwa
               60 Staaten - auf eine gemeinsame Linie einigen!

 

            o Im Klartext: Gegen die Amerikaner läuft im IWF nichts von Bedeutung!

 

            o Denn: Jede wichtige Entscheidung im IWF muss mit einer Mehrheit von 85 %
               getroffen werden!



 

7. Volksbegehren und Volksentscheid oder
     Bürgerbegehren und Bürgerentscheid oder
     Die Entscheidungen durch ein Viertel der Wahlberechtigten

 

Besonders bemerkenswert schein mir die Realität bei der Abwahl von Bürgermeistern zu sein.
Hier gilt es zunächst zwischen dem Abwahlbegehren (= Bürgerbegehren) und dem Bürgerentscheid zu unterscheiden.

 



            Das Abwahlbegehren müssen 10 % der Wahlberechtigten unterstützen.
            Es kann dann zum Bürgerentscheid kommen, wenn die absolute Mehrheit der
            Abgeordneten (oder Stadtverordneten) dem Antrag zustimmt.
            Dann muss binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amts-
            blatt die Abwahlentscheidung durchgeführt werden.
            Ein Bürgermeister ist abgewählt,  wenn mindestens 25 % der Wahlberechtigten für die
            Abwahl stimmen.
            So steht es in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

 

Im Land Brandenburg reichen also die Stimmen eines Viertels der Wahlberechtigten aus, um in einem entsprechendem Volksbegehren, den - mit welcher der oben ausgeführten Mehrheit auch immer - gewählten Bürgermeister in einer öffentlichen Unterschriftensammlung mitten in der Amtszeit abzuwählen.

So geschehen in Eberswalde, Kyritz, Schwarzheide, Bad Lieben-Werda, Lauchhammer und
Herzfeld.

Der Vollständigkeit halber muss natürlich zumindest erwähnt werden, dass Abwahlbegehren auch scheitern können.

Gescheitert ist dies Abwahlverfahren allerdings in der Stadt Brandenburg und in Angermün-de.

Dafür (für dieses schnöde Abwählen) ist bereits ein (angeblich) passendes Wort gefunden:
Bürgermeisterkegeln!

 

Das Ergebnis ist also weder abhängig von den tatsächlichen Mehrheiten (weder der relativen noch der absoluten Mehrheit egal ob alle theoretisch möglichen oder die tatsächlich abgegeben Stimmen gemeint sind), sondern vom Geschick der Bürgermeister-Gegner, das entscheidende Viertel der wahlberechtigten Bürger zu motivieren.

Dabei müssen Sie sich nicht einmal auf einen anderen Kandidaten einigen, wie es bei einem sog. konstruktiven Misstrauensvotum im Bundesparlament erforderlich ist.

Der neue Bürgermeister wird dann wieder von denselben Abgeordneten gewählt.
Sie sind mit irgend einer Mehrheit und evtl. sogar von den selben Bürgern, die den alten Bürgermeister auf den Schild gehoben haben, gewählt worden.

Nun zeigt sich, dass man nicht überall genug Kandidaten für die Gemeindevertretungen,
Stadtparlamente und Bürgermeisterposten  findet.

 

Jetzt will man die Regeln ändern:

 

            - Mindestens ein Viertel (statt wie bisher 10 %) der Wahlberechtigten sollen in
               Zukunft erforderlich sein, die das Abwahlbegehren unterstützen.(Bürgerbegehren)

            - Mindestens ein Drittel (statt wie bisher 25 % der Wahlberechtigten) soll nunmehr
               erforderlich sein, um ein Stadtoberhaupt zu stürzen.(Bürgerentscheid)

Im Bundesland Sachsen sind mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten für eine Abwahl
erforderlich.

 

 

 

8. Das Vetorecht im Sicherheitsrat der UNO

 

Sie werden mir sicherlich zustimmen, dass das Vetorecht eines Einzelnen - also das Recht zur
Verhinderung einer Entscheidung - genauso wichtig ist, wie das Mehrheitsrecht für eine Ent-
scheidung.

Vetorecht und Mehrheitsentscheidung sind die beiden Seiten ein und der selben Medallie.
So hat das Vetorecht der sog. "Ständigen Mitglieder im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen" eine besondere Qualität - es ist schlicht undemokratisch, weil es mit Demokratie nichts zu tun hat.

 

Die "Ständigen Mitglieder im Sicherheitsrat der UNO" sind die Staaten, die Atomwaffen besitzen und die deshalb sowohl eine besondere Macht besitzen als auch eine besondere Verantwortung tragen.
Es sind dies die folgende fünf Staaten:
            Vereinigten Staaten von Amerika,
            China, Russland (vorher: GUS-Staaten,)
            Großbritannien und
            Frankreich.
(Andere Atommächte wie Indien Pakistan Israel Kasachstan (?)und die Ukraine (?) sind nicht Mitglieder des Sicherheitsrates.)

Die "Nichtständigen Mitglieder (Staaten) im Sicherheitsrat" der UNO haben dieses Vetorecht
m.W. nicht.



Am kompliziertesten erscheinen mir die Entscheidungsfindungsprozesse in der Europäischen Union. Das war auch ein Grund diese Modalitäten erst am Schluss - wenn sie sich schon etwas eingelesen haben – zu behandeln.

 

9. Entscheidungsfindungen in Europäischen Institutionen 

9.1. Europäisches Parlament
(Das ist das einzige demokratisch legitimierte Gremium - also durch Wahlen legiti-miert)


9.1.1 Die Zahl der Abgeordneten:
           
Es hat z.Z. 626 Abgeordnete als Mitglieder des EU-Parlaments der15 EU-Län-
            der.
            Es sollen höchstens 700 werden.


9.1.2 Die Amtszeit:
           
Sie werden für 5 Jahre gewählt,


9.1.3 Die Parteien:

            CDU/EVP        (Anzahl der Sitze   )      z.B. Helmut Nassauer
            SPD                 (Anzahl der Sitze   )      z.B. Dagmar Roth-Behrendt
                                                                        (Sprecherin der sozialdemokratischen
                                                                        Fraktion für Umwelt- und Verbraucher-
                                                                        schutz)
                                                                        oder Joe Leinen
            Grüne               (Anzahl der Sitze   )      z.B. Daniel Cohn-Bendit für Frankreich (!)
                                                                                    Ronald Messemer (Ö)


9.1.4 Die Aufgaben:
          Es beteiligt sich an der Gesetzgebung
          Es kontrolliert die Kommission.
          Es verabschiedet den Haushalt.
          Es kann ein Misstrauensvotum gegenüber der Kommission als Ganzes ausspre-
          chen.


9.1.5 Der wichtigste Streitpunkt:
           
     72 000 Luxemburger wählen einen Abgeordneten
            1 200 000 Deutsche wählen ebenfalls einen Abgeordneten.

9.1.6 Die Anzahl der Abgeordneten:
            Land                Anzahl der Abgeordneten

              1. Deutschland                        99
              2. Frankreich                          87
              3. Italien                                 87
              4. Großbritannien                    87
              5. Spanien                              64
              6. Niederlande                        31
              7. Griechenland                      25
              8. Belgien                               25
              9. Portugal                              25
            10. Schweden                          22
            11. Österreich                          21
            12. Dänemark                          16
            13. Finnland                             16
            14. Irland                                 15
            15. Luxemburg               6

            (Quelle 1; S. 1083 und S. 1086) unter Europa)
            (Quelle 2; S. 220) unter Europa)

 


9.2 Ministerrat

Wichtiger Hinweis:    Der Ministerrat wird leider auch oft EU-Rat genannt und kann
                        dann leicht mit dem Europäischen Rat verwechselt werden.
                        (Siehe auch unter „Verwechselbare Begriffe“)


9.2.1 Die Aufgaben:
          Der Ministerrat entscheidet über die Gesetze.
          Der Ministerrat tagt mit den jeweiligen Ressort-Chefs für jedes Sachgebiet
          (Kommissare?) und beschließt fast alle Verordnungen und Richtlinien.


9.2.2 Besonders wichtig:
          o Von allen Politik-Bereichen müssen 70 mit Einstimmigkeit abgestimmt werden.
          o Nach Vorschlag der Franzosen soll bei 40 Politik-Bereichen das Einstimmig-
            keitsprinzip abgeschafft werden. (z. B. Fiskalpolitik)
          o Großbritannien will die Steuerpolitik herausnehmen.
          o Deutschland will sich in der Asyl-Politik nicht überstimmen lassen.
              (Anlage 1: Handelsblatt vom 1.11.2000)

9.2.3 Stimmen der einzelnen Länder: (So war es bisher)
                                   
10 Frankreich
                                    10 Deutschland
                                    10 Großbritannien
                                    10 Italien
                                      5
                                      5
                                      5
                                      4
                                      4
                                      3
                                      2 Luxemburg
 _____________________________________
Gesamtzahl der Stimmen:          87

Der EU-Finanzministerrat (Eucofin-Rat ) kann z.B. „Blaue Briefe“ verschicken, wenn die Einhaltung der im europäischen Stabilitätspakt festgelegten haushaltspolitischen Regeln (z.B. 3 % Netto-Neuverschuldungsgrenze) nicht eingehalten zu werden drohen.
Dafür ist eine
qualifizierte Mehrheit der Stimmen notwendig.
Sie beträgt 62 von 87 Stimmen. * Das sind genau 71,26 % !

          63 von 87 Stimmen wären           72,41 %
          64 von 87 Stimmen wären           73,56 %
          65 von 87 Stimmen wären           74,71 %
          66 von 87 Stimmen wären           75,86 %

Warum man das so festgelegt hat, leibt mit verschlossen!
          *(Quelle: „Blauer Brief an Berlin und Lissabon“ Handelsblatt vom 29.01.2002)


Dieses System benachteiligt die großen Länder, da sie im Verhältnis zu ihrer Bevölke-rungszahl zu wenige Stimmen haben.
Dieses Problem würde sich durch die Erweiterung (durch kleinere Länder) noch weiter verschärfen.

Vorschläge zur Änderung der Stimmenzahl der einzelnen Länder:
 
1. Vorschlag:
„Doppelt gewichtete Mehrheit“
          o Zuerst soll normal abgestimmt werden.
             (Abstimmung mit einfacher Mehrheit)
          o Dann folgt die zweite Abstimmung, bei der jedes Land für jeweils eine Million
              Einwohner eine Stimme zusätzlich erhält.

2. Vorschlag: „Spreizungsmodell“
          o Ein großes Land würde 33 Stimmen ein kleines Land 3 Stimmen erhalten.
            (Quelle 1:;  S. 1083f)

 

9.3 Der Europäische Ministerrat

Jedes EU-Land hat entsprechend seiner Bevölkerungszahl eine bestimmte Anzahl von Stimmen im Ministerrat.
Diese Stimmen sollen nun neu gewichtet werden.
Der Grund:
            Mehrere kleinere Länder sollen bei Mehrheitsentscheidungen nicht in der Lage sein,
            Beschlüsse durchzusetzen hinter denen nicht die Mehrheit der Bevölkerung steht.“
            (Quelle: ARD Video-Text ; Tafel 160 ; „EU-Gipfel: Die wichtigsten Themen (3)“;
                          am 8.12.2000)

           
Das ist schlicht Unsinn!
      Wenn der erste Satz richtig ist, dann muss der letzte Satz inhaltlich
      falsch sein oder umgekehrt.

“Da vor allem kleinere und mittlere Länder der EU beitreten wollen, besteht die Gefahr,
dass bei einer Fortschreibung des jetzigen Systems, die großen Länder im
Ministerrat
 überstimmt werden könnten und Beschlüsse damit nicht mehr die Mehrheit der EU-Bürger repräsentieren würden.
Wenn bei der geplanten Neuregelung die Bevölkerungszahl stärker gewichtet wird, müsste Deutschland künftig mehr Stimmen erhalten.

Mit Blick auf die Erweiterung muss auch die Verteilung der Sitze im
Europäischen Parlament neu geregelt werden.
(Quelle: ARD Video-Text ; Tafel 161; „Stimmenverteilung im EU-Ministerrat (2)“; am
               8.12.2000)

Die neue Gewichtung im Ministerrat  (soll ab    gelten) einschließlich der Länder der ersten Runde (Entscheidung vom 11.12.2000)

            alte (bisherige) Länder                          Länder der ersten Runde
               (Die 15 EU-Staaten)                                         (Beitrittskandidaten)

                        Deutschland               29
                        Frankreich                  29
                        Großbritannien           29
                        Italien                         29
                        Spanien                       27                                Polen                           27
                                                                                                Rumänien                   15 (14)
                        Niederlande                13
                        Belgien                       12                                Tschechien                 12
                        Griechenland              12                                Ungarn                        12
                        Portugal                      12
                        Österreich                  10                                Bulgarien                    10
                        Schweden                    10
                        Dänemark                    7                                Slowakei                       7
                        Finnland                        7                                Litauen                         7
                        Irland                            7
                        Luxemburg                   4                                Estland                          4
                                                                                                Lettland                        4
                                                                                                Zypern                          4
                                                                                                Malta                            3
________________________________________________________________________

            Summen der Stimmen            249 (?)                                                             105 = 345


Nun endlich die Regeln für die Entscheidungen, die nun für den Ministerrats gelten sollen:

1. Möglichkeit:
            o Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen des Ministerrats
                mit 258 der insgesamt 345  Stimmen (= 73 % der Stimmen),

Einschränkungen:
            1. Auch mit
dieser qualifizierten Mehrheitsentscheidung ist keine Entscheidung
               gegen eine einfache Mehrheit nach der Zahl der Staaten möglich.
            2. Auch mit
dieser qualifizierten Mehrheitsentscheidung ist keine Entscheidung
                gegen eine Sperrminorität von 87 (91) Stimmen möglich.
            3. Im Zuge der Erweiterung soll die Sperrminorität von 88 (!) auf 91 steigen.

2. Möglichkeit:
            Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen des Ministerrats
               auf Antrag (eines Landes oder eines Abgeordneten ?)
                durch eine Mehrheit  von 62 % der EU-Bevölkerung

(Quelle: „EU-Regierungschefs erlauben sich in Nizza einige Ungereimtheiten“ , Handelsblatt
                 vom 25.12.2000)


Die Abstimmungsmodalitäten:
                        o Das Prinzip der Einstimmigkeit,
                        o das Vetorecht oder
                        o das Mehrheitsprinzip

            - In der Steuerpolitik gilt (auf Antrag Großbritanniens) das nationale Vetorecht.

            - In der Asylfrage ist (auf Antrag Deutschlands) keine Einstimmigkeit erforder-
               lich.
               (Also hat [ nicht nur] Deutschland ein Veto-Recht.)
               Über die Asyl- und Einwanderungspolitik soll im Jahre 2004 ein einheitliches
                EU-Recht geschaffen werden.

            - In der gemeinsamen Handelspolitik bleibt das Vetorecht bei kulturellen Fragen
               weitgehend bestehen (auf Antrag Frankreichs; besonders wegen des Handels
               mit Filmrechten)

            - Bei der (milliardenschweren) Strukturpolitik bleibt es (auf Antrag Spaniens als
               Hauptprofiteur) bis 2007 bei der Einstimmigkeit.
               Spanien gewinnt aus dem Strukturfond etwa insgesamt 100 Mrd DM.

            - In der Sozialpolitik gibt es auch zukünftig keine Mehrheitsentscheidungen; es
               gibt ein Vetorecht.
            - Bei rund 40 der 73 europäischen Themen wird in Zukunft mit Mehrheit ent-
               schieden.

 


Quellen
            1. „Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999“
                                    Peter Schindler; Gesamtausgabe in drei Bänden;
                                    Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1999; Band II, Seite 1 730 ff
            2. „Bundesrat gerät immer mehr unter Beschuss“, Handelsblatt vom 04.04.2002
            3. „Blauer Brief an Berlin und Lissabon“ Handelsblatt vom 29.01.2002
            4. „EU-Gipfel: Die wichtigsten Themen (3)“;
ARD Video-Text ; Tafel 160 ;
                                    am 8.12.2000
            5. „Stimmenverteilung im EU-Ministerrat (2)“; ARD Video-Text ; Tafel 161;
                                    am 8.12.2000
            6. „EU-Regierungschefs erlauben sich in Nizza einige Ungereimtheiten“ ,
                        Handelsblatt vom 25.12.2000



1. zum IWF
Internationaler Währungsfonds

 [-¦Ô], Abkürzung IWF (englisch International Monetary Fund, Abkürzung IMF; Weltwährungsfonds), 1945 aufgrund des Abkommens von Bretton Woods errichtete Sonderorganisation der UN zur Überwachung des internationalen Währungssystems (1999: 182 Mitglieder); Sitz: Washington (District of Columbia). Ziele: Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Währungspolitik, eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums sowie eines hohen Beschäftigungsgrades, Sicherung geordneter Währungsbeziehungen, Schaffung eines multilateralen Zahlungssystems und Beseitigung von Beschränkungen im Devisenverkehr, zeitlich befristete Kreditgewährung zum Zahlungsbilanzausgleich.ÿþ Organe: Oberstes Gremium ist der Gouverneursrat (Board of Governors; je Mitgliedsland ein Vertreter), aus dem der Interimsausschuss gebildet wird. Die laufenden Geschäfte führt das Exekutivdirektorium (Board of Executive Directors; 24 Mitglieder). Jedem IWF-Mitglied ist eine Quote zugewiesen, nach der sich sein Anteil am Fonds (Subskription), sein Stimmrecht, die Höhe seiner ständigen Bareinlagen, seine Verpflichtung zur Kreditgewährung an andere Mitglieder und die Grenze seiner Inanspruchnahme des Fonds (Ziehungsrechte) bemessen. Den höchsten Stimmenanteil und damit eine Sperrminorität haben die USA. Um die internationale Währungsordnung flexibler zu gestalten, die Mittel des IWF zu vergrößern und nach und nach eine stärkere Unabhängigkeit des Währungssystems vom Gold und vom Dollar zu erreichen, wurde 1969 mit den Sonderziehungsrechten (SZR) ein neues Reservemedium geschaffen, das als Zahlungsmittel zwischen den Währungsbehörden dient. Die SZR können dazu benutzt werden, über die normalen Ziehungsrechte hinaus fremde Währungen zu erwerben oder Verbindlichkeiten bei anderen Zentralbanken zu begleichen. Seit 1978 ist den Mitgliedern des IWF die Wahl ihres Wechselkurssystems freigestellt. Die IWF-Finanzmittel erbringen die Mitglieder über Beiträge. (Allgemeine Kreditvereinbarungen)

Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:

Internationaler Währungsfonds: Grundlagen

(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001

 

Internationaler Währungsfonds: Grundlagen

 Der IWF (International Monetary Fund, IMF) wurde auf der Grundlage des Abkommens von Bretton Woods am 27.12.1945 mit Sitz in Washington (D.C.) gegründet. Die wichtigsten Ziele des IWF sind die Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Währungspolitik, die Förderung des Welthandels sowie die Vergabe von Mitteln des Fonds an Mitgliedsländer zur Hilfe bei Zahlungsbilanzproblemen. Im IWF sind 182 Länder Mitglied (1999), die je einen Vertreter im obersten Gremium, dem Gouverneursrat (Board of Governors), haben. Jedes Mitgliedsland muss Zahlungen an den Fonds gemäß seiner festgesetzten Quote leisten. In deren Berechnung fließen v. a. das Bruttoinlandsprodukt, die Leistungsbilanz und die Währungsreserven eines Landes ein. Nach der Höhe der Quote richten sich die Stimmrechte sowie die Kreditfazilitäten, d. h. die Höhe der möglichen Inanspruchnahme der finanziellen Mittel.

Die Kreditfazilitäten

Jedes Mitgliedsland kann bei Zahlungsbilanzproblemen, also zur Erhöhung seiner Devisenreserven in Krisensituationen, unterschiedliche Kreditfazilitäten in Anspruch nehmen. Die Mittel des Allgemeinen Kontos dienen allen Mitgliedern zur Aufnahme von Devisenkrediten. Die Kredite sind insgesamt auf die Höhe der Quote beschränkt und spätestens nach drei bis fünf Jahren zurückzuzahlen. Bei längerfristigen tiefgreifenden außen- und binnenwirtschaftlichen Strukturproblemen kann auch auf die Mittel des Kontos für Sonderverwendungen sowie der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität zurückgegriffen werden. Diese Kredite sind stark subventioniert und müssen erst nach spätestens sieben bis zehn Jahren getilgt werden. Die IWF-Kredite sind aber mit wirtschaftspolitischen Auflagen (z. B. Kürzung von Staatsausgaben, Antiinflationspolitik) für die Empfänger verbunden, die v. a. die Liberalisierung der einheimischen Wirtschaft (verstärkte Zulassung von möglichst weltweitem Wettbewerb in allen Wirtschaftsbereichen) betreffen. Die Kreditvergabe an Länder, die sich in aktuellen Finanzkrisen befinden, ist zunehmend starker Kritik ausgesetzt. Während die eine Seite meint, dass die Kredite zu gering seien und zu spät gewährt würden, möchte die andere Seite die Kreditvergabe deutlich einschränken. Ein wichtiges Argument ist dabei, dass die IWF-Kredite eine Art kostenloser Versicherung für Banken und andere Investoren darstellen, die diese erst zu besonders riskanten Anlageentscheidungen veranlassen. Die Kredite führen in manchen Fällen dazu, dass die Gewinne den Investoren zufließen, während die Verluste den Steuerzahlern aufgebürdet werden.

Die Sonderziehungsrechte

Seit 1969 sind die Sonderziehungsrechte (SZR) die offizielle Rechnungseinheit des IWF, in der die Quoten der Mitglieder berechnet und als Währungsreserven gehalten werden. Die SZR sind ein Währungskorb, der sich aus US-Dollar, japanischem Yen, britischem Pfund und Euro (vorher D-Mark und französischer Franc) zusammensetzt. Die Kredite des IWF werden in SZR ausgezahlt. Der SZR-Kreditzins berechnet sich als gewichteter Mittelwert aus den aktuellen kurzfristigen Zinsen der Korbwährungen. Die Korbzusammensetzung wird alle fünf Jahre angepasst.

Das Währungssystem von Bretton Woods

Der IWF wird in der Regel mit dem Währungssystem von Bretton Woods gleichgesetzt. Auf der internationalen Währungs- und Finanzkonferenz der UNO, die 1944 in Bretton Woods (New Hampshire, USA) stattfand, wurden neben der Errichtung des IWF und der Weltbank auch feste Wechselkurse zwischen den Teilnehmerstaaten beschlossen. Das Wechselkursabkommen legte fest, dass jedes IWF-Mitglied seine Währung fest an Gold oder an den US-Dollar binden musste. Der US-Dollar selbst war mit einem Kurs von 35 US-$ pro Unze zum Gold fixiert und es bestand prinzipielle Einlösepflicht des US-Dollar in Gold (Golddevisenstandard). Praktisch dominierte allerdings der US-Dollar als Leitwährung, und die Goldbindung hatte nur formellen Charakter. Während die Notenbank der USA in der Festlegung ihrer Geldpolitik frei war, mussten sich alle anderen Mitglieder an die Geldpolitik der USA ankoppeln, um ihre Währungskurse stabil zu halten und verloren so ihre geldpolitische Autonomie. Als Folge wurde das weltweite Preisniveau für handelbare Güter v. a. durch die Geldpolitik der Notenbank der USA bestimmt. Das System von Bretton Woods war sehr erfolgreich, denn die Wechselkurse schwankten nur um +/-1 % in ihrer Parität zum US-Dollar und die Paritäten selbst mussten sehr selten an veränderte fundamentale Bedingungen angepasst werden. Der allmähliche weltweite Übergang zu voll konvertiblen Währungen machte das Währungsmanagement allerdings zunehmend schwieriger. Das Ende des Wechselkurssystems begann 1971, als Präsident Nixon wegen hoher und steigender Leistungsbilanzdefizite der USA den US-Dollar um 10-20 % gegenüber den wichtigsten Handelspartnern abwertete. Anfang 1973 brach das Bretton- Woods-System endgültig auseinander und die Wechselkurse zum Dollar wurden flexibel.  

(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001


Sonderziehungsrechte,

 Abkürzung SZR (englisch Special Drawing Rights, Abkürzung SDR), von den Mitgliedsstaaten des Internationalen Währungsfonds (IWF) am 28.ÿ7. 1969 geschaffene, der Kontrolle des IWF unterliegende Währungsreserve (Buchgeld) zur Sicherung der internationalen Liquidität. Die Sonderziehungsrechte stellen den Anspruch eines Mitgliedslandes gegenüber allen IWF-Mitgliedern auf Überlassung konvertierbarer Währungen dar. Sie werden allen Teilnehmerländern entsprechend der nationalen Quote des jeweiligen Landes am IWF zugeteilt und können dazu genutzt werden, über die normalen Ziehungsrechte hinaus fremde Währungen zu erwerben oder Verbindlichkeiten bei anderen Zentralbanken zu begleichen. Der Wert der Sonderziehungsrechte war ursprünglich in Gold definiert, wobei die Goldparität dem Goldwert eines US-Dollars entsprach. Vom 1.ÿ7. 1974 bis 31.ÿ12. 1980 wurde der Wert durch einen Standardkorb von 16 wichtigen Währungen bestimmt, vom 1.ÿ1. 1981 bis 31.ÿ12. 1998 nur noch von 5 Währungen (US-$, Deutsche Mark, Pfund Sterling, Französische Franc und Yen). Seit Beginn der EWU hat der IWF die im SZR-Korb enthaltenen Währungsbeträge für die D-Mark und den französischen Franc durch entsprechende Euro-Beträgeÿ- unter Zugrundelegung der offiziellen Umrechnungskurseÿ- ersetzt. Der Wert eines SZR errechnet sich somit aus 0,1239  (Frankreich), 0,2280  (Deutschland), 27,200 Yen, 0,1050 Pfund Sterling und 0,5821US- $.   

(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001



2. zum Volksbegehren und Volksentscheid


Volksbegehren

 (Volksanregung), das auf verfassungsrechtlicher Grundlage beruhende Verlangen einer Mindestzahl von Staatsbürgern nach Erlass eines Gesetzes oder Herbeiführung eines Volksentscheids. þ In Österreich kennen die Verfassungen der Länder Volksbegehren und der Bund das Volksbegehren auf Erlass von Gesetzen (Artikel 41 Bundesverfassungsgesetz); für die Schweiz Volksinitiative.  

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Deutschland: Regierungen und Verfassungen der neuen Länder

 Das Superwahljahr 1994 brachte für Ostdeutschland die zweite Überraschung nach dem unerwartet hohen Sieg der CDU in den ersten Wahlen nach der Wende 1990. Die FDP kam in den fünf neuen Ländern nicht mehr in die Landtage, Bündnis 90/Die Grünen zog nur in Sachsen-Anhalt in den Landtag ein. Die spektakulärste Folge davon war hier die Ablösung der christlich-liberalen Koalition durch eine von der PDS tolerierte Minderheitsregierung aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Die Konservativen sahen damit den Konsens der westlich dominierten großen Parteien gebrochen, nicht mithilfe von Kommunisten oder Rechtsradikalen zu regieren.

Die fünf neuen Länder waren mit Wirkung vom 3.ÿOktober 1990, dem »Tag der Deutschen Einheit«, durch Beschluss der am 18.ÿMärz 1990 demokratisch gewählten Volkskammer vom 22.ÿJuli 1990 geschaffen worden. Sie entsprachen mit einigen Gebietskorrekturen den Ländern, die von 1945 bis 1952 in der SBZ/DDR bestanden hatten: Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen. Der Ostteil Berlins, ehemals »Hauptstadt der DDR«, wurde nach Herstellung der deutschen Einheit mit West-Berlin zum einheitlichen Land Berlin vereinigt (siehe auch Berlin: Entscheidung zur Hauptstadt Berlin). Bei den ersten Landtagswahlen am 14.ÿOktober 1990 war die SPD nur in Brandenburg stärkste Partei geworden, in den anderen Ländern erlangte die CDU die relative, in Sachsen sogar die absolute Mehrheit. Drittstärkste Kraft wurde in allen neuen Ländern die PDS (zwischen 10 und 15ÿ%); mit größerem Abstand folgten FDP und Bündnisÿ 90. In Sachsen regierte die CDU allein unter Kurt Biedenkopf, in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen gab es christlich-liberale Koalitionen und in Brandenburg eine so genannte Ampelkoalition aus SPD, FDP und Bündnisÿ90 unter Manfred Stolpe. In der ersten Legislaturperiode war es in allen neuen Ländern zu zahlreichen Rücktritten von Parlamentariern und Politikern, z.ÿB. wegen früherer Stasiverbindungen, und zu Regierungskrisen gekommen, die außer in Brandenburg und Sachsen zur Abwahl der Ministerpräsidenten führten. In Brandenburg schwelte ein Dauerkonflikt um die angebliche IM-Tätigkeit Stolpes mit Teilen von Bündnisÿ90/Die Grünen, die schließlich die Regierung verließen, als die parlamentarische Untersuchungskommission Stolpe das Vertrauen aussprach. In den Landesregierungen und Verwaltungsbehörden arbeiteten von Anfang an leitende Beamte und Politiker aus den alten Bundesländern, aber nur ein Ministerpräsident kam zunächst aus dem Westen: Kurt Biedenkopf in Sachsen. Die Rücktritte in Sachsen-Anhalt und Thüringen brachten zwei weitere Politiker aus dem Westen ins höchste Landesamt: Bernhard Vogel in Thüringen und Werner Münch in Sachsen-Anhalt. Münch musste allerdings nach zwei Jahren sein Amt wegen Unstimmigkeiten über seine Bezüge an den ostdeutschen CDU-Fraktionsvorsitzenden Christoph Bergner abgeben. Nach den Landtagswahlen von 1994 haben sich die Regierungskonstellationen in drei Ländern wesentlich geändert. Die christlich-liberalen Koalitionen wurden in Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern durch große Koalitionen aus CDU und SPD abgelöst, in Sachsen-Anhalt durch die rot-grüne Minderheitsregierung. Als erstes ostdeutsches Land gab sich der Freistaat Sachsen am 26.ÿMai 1992 seine Landesverfassung. Als letztes Land verabschiedete Thüringen seine Verfassung mit einem festlichen Staatsakt am 25.ÿOktober 1993 auf der traditionsreichen Wartburg. Thüringen erklärte sich ebenso wie Sachsen zum Freistaat. Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Thüringen ließen ihre von den Landtagen verabschiedeten Verfassungen in einem Volksentscheid bestätigen. Die ostdeutschen Länderverfassungen sind mit Unterstützung von westdeutschen Experten weitgehend nach dem Muster der Länderverfassungen in der »alten« Bundesrepublik gestaltet worden. Sie zeichnen sich aber durch zwei Besonderheiten aus. Alle enthalten im westlichen Verfassungsdenken umstrittene plebiszitäre Elemente wie Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid. In Sachsen und Brandenburg können Gesetze nicht nur vom Parlament, sondern auch durch Volksantrag und Volksbegehren eingebracht werden. Die zweite Besonderheit ist die Ausweitung der Grundrechte aufÿþ individuell nicht einklagbareÿþ soziale Staatszielbestimmungen. Dazu gehören in unterschiedlichen Formulierungen das Recht auf Arbeit, auf angemessenen Wohnraum, Bildung, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und persönlicher Daten. Die mit dem ökonomischen und sozialen Strukturwandel (siehe auch Treuhandanstalt und ökonomischer Wandel in den neuen Bundesländern) verbundenen Probleme haben bei den neuen Bundesbürgern offensichtlich die Überzeugung wachsen lassen, dass diese Werte geschützt werden müssten.

(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001


Volks|entscheid

 (Referendum), eine unmittelbare Mitwirkung des Volkes an der staatlichen Gesetzgebung oder an sonstigen staatlichen Entscheidungen durch Abstimmung; häufig durch ein Volksbegehren eingeleitet. In Deutschland gibt es nach dem GG (Artikelÿ29 Absatzÿ2) den Volksentscheid nur in Fragen der Neugliederung des Bundesgebietes, jedoch sehen viele Länderverfassungen Volksentscheide vor (zum Teil als »Bürgeranträge« oder andere Bezeichnungen).ÿþ In Österreich ist der Volksentscheid, Volksabstimmung genannt, obligatorisch für Totaländerungen der Bundesverfassung und fakultativ für Verfassungs- und Gesetzesbeschlüsse. In einzelnen Ländern können auch die Wahlberechtigten einen Volksentscheid veranlassen. In der Schweiz ist die Zustimmung des Volkes bei Verfassungsänderungen des Bundes und der Kantone notwendig. Bundesgesetze müssen dem Volk unterbreitet werden, wenn 50ÿ000 Stimmbürger oder acht Kantone dies verlangen. Staatsverträge und kantonale Gesetze unterliegen teils dem obligatorischen, teils dem fakultativen Referendum.   

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