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1. Allgemeine
Informationen
Im Deutschen Bundestag der jetzigen
Legislaturperiode 2005 bis 2009 gibt es 22 Ausschüsse.
Die
Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse, ihre Zusammensetzung und die
Parteizugehörigkeit der Leitung der Ausschüsse ist sehr unterschiedlich.
2.
Rechtsgrundlage:
Jeder neu gewählte Deutsche Bundestag ist im
Grunde genommen frei darin, wie viele und welche Ausschüsse er bildet. (Quelle: Seite 3)
2.1 Die Vorgaben des Grundgesetzes über die Ausschüsse
Vier Ausschüssen sind vom Grundgesetz
vorgeschrieben: (Quelle:
Seite 3)
o der Auswärtige Ausschuss (Art. 45 a;
GG)
o
der Verteidigungsausschuss (Art. 45 a; GG)
o
der Petitionsausschuss sowie (Art. 45 c; GG)
o
der Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 45; GG).
2.2 Die anderen Ausschüsse
Aus
anderen Vorschriften, die nicht näher erläutert werden, ergibt sich, dass auch
ein
o
Haushaltsausschuss ()
o
ein Ausschuss für Wahlprüfung, (Art. 41),
o
ein Ausschuss für Immunität (ohne Grundlage im Grundgesetz) und
o
ein Ausschuss für die Geschäftsordnung (höchstens Art. 40; GG) immer dazu
gehören. (Quelle: Seite 3)
Anmerkung:
Siehe
unter 8. Eigene Bewertung als
Meinungsäußerung
unter
Punkt 3. Die Vorgaben des Grundgesetzes
über die Ausschüsse und 4. Die anderen Ausschüsse
„Bei anderen (Ausschüssen) wartet der Bundestag, bis klar
wird, welche Geschäftbereiche die sich in den
Koalitionsverhandlungen
abzeichnende Regierung für ihre Ministerien schaffen will.“ (Quelle: Seite 3)
„Als sich CDU, CSU und
SPD darauf einigten, für diese Wahlperiode statt des bisherigen Ministeriums
für
Gesundheit
und Soziale Sicherung eines für Gesundheit zu schaffen, das
Wirtschaftsministerium und Arbeits-
ministerium
zu teilen, und eines für Wirtschaft und Technologie und eines für Arbeit und
Soziales einzurichten,
zog
der Bundestag mit den Zuschnitt seiner Ausschüsse nach.“
Auch
alle anderen Ministerien spiegeln sich in ihren Zuständigkeiten auf
Bundestagsseite in mindestens einem
ständigem
Ausschuss wider. (Quelle:
Seite 3)
„Manche auch in mehr,
wenn der Bundestag etwa die Bedeutung bestimmter Politikbereiche besonders
unter-
streichen
will. Den Sport zum Beispiel oder die Kultur, den Tourismus und nicht zuletzt
die Menschenrechte.“
(Quelle: Seite 3)
Auf diese Weise
verständigten sich die Fraktionen im Vorältestenrat auf die Bildung von 22
Ausschüssen für die 16.
Wahlperiode.
Der Vorältestenrat bringt wichtige Dinge in Gang, bevor sich der Ältestenrat
für die neue Wahlperiode
konstituiert
hat und die anderen Strukturen des neuen Bundestages eingerichtet sind.
„Die
Vertreter der neuen Fraktionen einigten sich bei ihren Beratungen auch auf die
vorgesehene Größe der
einzelnen
Ausschüsse, was vor allem von den zu erwartende Arbeitsbelastung im jeweiligen
Fachbereich abhängt,
und
regelt streng nach Proporz , welche Fraktion in welchem Ausschuss den
Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden
stellt.“ (Quelle: Seite 3)
Detailberatung
„Auch im Detail geht es
um Proporz. Große Fraktionen bekommen mehr Sitze als kleine – streng nach der
Rangfolge,
die sich aus dem Kräfteverhältnis der unterschiedlichen großen Fraktionen
zueinander ergibt.
So
greift die Wählerentscheidung bis in jeden Ausschuss durch.
Dazu
werden nach dem Berechnungsverfahren von Sainte-Lague/Schepers für die
Gremienbesetzung Rang-
ordnungen
festgelegt: Wer bekommt den ersten Sitz, wer den zweiten, den dritten, den
vierten und so weiter, bis die
Besetzung
für jedes Gremium feststeht.
In
den Ausschüssen mit 41 Mitgliedern stehen etwa Union und SPD je 15 Sitze zu,
FDP und der Fraktion Die Linke
jeweils
vier und Bündnis90/Die Grünen drei Sitze.
Bei
Ausschüssen mit 36 Sitzen lautet die Verteilung 13 – 13 – 4 – 3 – 3,
bei
Ausschüssen mit 31 Mitgliedern ist sie 11 – 11 – 3 – 3 – 3
und
bei Ausschüssen mit 16 Mitgliedern kommt die Verteilung 6 – 6 – 2 -
1 – 1 heraus.
Ähnlich
gehen die Fraktionsführer auch beim Aushandeln der Ausschussvorsitze vor.
Wenn
sich die Fraktionen nicht einig werden, wie in der Vergangenheit schon
geschehen, gehen die Parlamenta-
rischen
Geschäftsführer nach dem auf Sainte-Lague/Schepers beruhenden Zugriffsverfahren
vor. Wer also den
ersten
Zugriff hat, sagt als Erster, in welchem Ausschuss er den Vorsitz stellen
möchte. (Quelle: Seite 3)
4.
Untersuchungsausschüsse
„Nach Artikel 44
des Grundgesetzes muss der Bundestag auf Antrag eines Viertel der Mitglieder
des Deutschen
Bundestages
einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Dieser prüft hauptsächlich mögliche
Missstände in der
Regierung
und Verwaltung und mögliches Fehlverhalten von Politikern.
Er
kann Zeugen und Sachverständige vernehmen und sonstige Ermittlungen durch
Gerichte und Verwaltungs-
behörden
vornehmen lassen. Das Ergebnis fasst der Untersuchungsausschuss in einem
Bericht an das Plenum
zusammen.
Der 1. Untersuchungsausschuss in der 16. Wahlperiode hat sich im Frühjahr 2006
konstituiert, um
Vorgänge
im Zusammenhang mit dem Irakkrieg und der Bekämpfung des internationalen
Terrorismus zu
untersuchen.“ (Quelle: Seite 3)
5. Der Ältestenrat
„Der Ältestenrat ist das zentrale Lenkung-
und Koordinierungsgremium des Bundestages und unterstützt in dieser
Eigenschaft
den Bundestagspräsidenten bei der Führung der Geschäfte.
Der
Bundestagspräsident ist zugleich Vorsitzender des Ältestenrates und leitet
dessen Sitzungen.
Auch
seine Stellvertreter gehören dem Ältestenrat an.
Weitere
Mitglieder entsenden Fraktionen entsprechend ihrer Stärke.
Sie
achten darauf, dass die Parlamentarischen Geschäftsführer, die in ihren Treffen
Plenarsitzungen vorbereiten,
ebenfalls
im Ältestenrat sitzen und Empfehlungen und Festlegungen der Tagesordnung und
der Redezeiten geben
können.
Neben
der Besetzung der Vorsitzen und
stellvertretenden Vorsitze in den Ausschüssen zu Beginn einer Wahlperiode
kommt
dem Ältestenrat immer wider eine Rolle als Schlichtungsinstrument zu.“
(Quelle: Seite 3)
6. Obleute
„Obleute sind diejenigen
Abgeordneten, die in den einzelnen Ausschüssen einerseits die
Hauptansprechpartner für die
Fraktionsführer
darstellen, andererseits aber auch den Kurs der Fraktionsführung in den
jeweiligen Fachfragen
mitbestimmen.
Der Begriff stammt von den frühneuzeitlichen „Obermännern“, die mit
zusätzlichen Aufsichts- und
Leitungsfunktionen
betraut waren. Mitunter kommen festgefahrene politische Prozesse dann wieder
voran, wenn sich
die
Obleute der verschiedenen Fraktionen in einem Ausschuss zu einer regelmäßigen
Besprechung zusammensetzen
und
gemeinsam nach Auswegen suchen.
(Quelle: Seite 4)
7. Enquete-Kommission
„Auf Antrag eines
Viertels seiner Mitglieder ist der Deutsche Bundestag verpflichtet, zur
Vorbereitung von
Entscheidungen
über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen.
Die
Mitglieder der Enquete-Kommission werden im Einvernehmen mit der
Bundestagsfraktionen benannt.
Enquete-Kommissionen bestehen aus
Abgeordneten und externen Sachverständigen. Sie legen dem Bundestag
Berichte
du Empfehlungen vor . Inder 16 Wahlperiode hat sich die Enquete-Kommission
„Kultur in Deutschland“
konstituiert.
(Quelle: Seite 4)
8. Die 22 Ausschüsse des Deutschen Bundestages
Bezeichnung des Ausschusses Mitglieder:
Union SPD FDP Linke B90/Gr.
1.
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Vors.
Thomas Strobel (CDU/CSU)
Stellv.
Dr. Carl-Christian Dressel (SPD.)
13: 5 5 1 1 1
2.
Petitionsausschuss Vors.
Kerstin Neuman (Die Linke)
Stellv.
Gero Storjohann (CDU/CSU).)
25: 9 9 3 2 2
3. Auswärtiger Ausschuss Vors.
Ruprecht Polenz (CDU/CSU)
Stellv.
Hans Ulrich Klose (SPD)
[Bundesminister Frank Walter Steinmeier SPD]
36: 13 13 4 3 3
4. Innenausschuss Vors.
Sebastian Edathy (SPD)
Stellv.
Dr. Max Stadler (FDP)
[Bundesminister: W. Schäuble; CDU]
36: 13 13 4 3 3
5. Sportausschuss Vors.
Peter Wilhelm Dankert (SPD)
Stellv.
Peter Rauen (CDU/CSU.)
16:
6 6 2 1 1
6. Rechtssauschuss Vors. Andreas Schmidt (CDU/CSU)
Stellv.
Wolfgang Neskovic (Die Linke)
[Bundesministerin Zypris; SPD]
31: 11 11 3 3 3
7. Finanzausschuss Vors. Eduard Oswald (CDU/CSU)
Stellv.
Gabriele Frechen (SPDr.)
36: 13 13 4 3 3
8. Haushaltssausschuss Vors.
Otto Fricke (FDP)
Stellv.
Herbert Frankenhause (CDU/CSU)
[Bundesminister P. Steinbrück; SPD]
41: 15 15 4 4 3
9. Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Vors.
Edelgard Bulmahn (SPD)
Stellv.
Dr. Georg Nüßlein (CDU/CSU)
[Bundesminister: Glos; CSU]
36: 13 13 4 3 3
10. Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vors.
Ulrike Höfken (B90/Gr.)
Stellv.
Manfred Helmut Zöllmer (SPD)
31: 11 11 3 3 3
11. Ausschuss für Arbeit und Soziales Vors. Gerhard Weiß (CDU/CSU)
Stellv.
Angelika Krüger-Leißner (SPD)
[Bundesminister F. Müntefering; SPD]
36: 13 13 4 3 3
12. Verteidigungsausschuss Vors.
Ulrike Merten (SPD)
Stellv.
Dr. Karl Lamers (CDU/CSU)
[Bundesminister: Jung; CDU]
30: 11 11 3 3 2
13.
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Vors.
Kerstin Griese (SPD)
Stellv.
Ekin Deligöz (B90/Gr.)
[Bundesministerin: Leyen; CDU]
31: 11 11 3 3 3
14. Ausschuss für Gesundheit Vors.
Dr. Martina
Bange (Die Linke)
Stellv. Dr. Hans Georg Faust (CDU/CSU)
[Bundesministerin: U. Schmidt; SPD]
31: 11 11 3 3 3
15.
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vors.
Klaus W. Lippold (CDU/CSU)
Stellv.
Peter Hettlich (B90/Gr.)
[Bundesministerin: Wolfgang Tiefensee; SPD]
36: 13 13 4 3 3
16. Ausschuss für Umwelt Vors.
Petra Bierwirth (SPD)
Sellv.
Holger Haibach (CDU/CSU)
31: 11 11 3 3 3
17. Ausschuss für Menschenrechte Vors.
Dr. Hertha Däubler-Gmelin (SPD)
Stellv.
Peter Hettlich (B90/Gr.)
16: 6 6 2 1 1
18.
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
Vors.
Ulla Burchardt (SPD)
Stellv.
Cornelia Piper (FDPr.)
[Bundesministerin: Schavan; CDU]
31: 11 11 3 3 3
19. Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Vors.
Thilo Hoppe (B90/Gr.)
Stellv.
Sibylle Pfeiffer (CDU/CSU.)
[Bundesministerin:
H. Witschorek-Zeul; SPD]
22: 8 8 2 2 2
20.
Ausschuss für Tourismus Vors.
Marlene Mortler (CDU/CSU)
Stellv.
Brunhilde Irber (SPD)
16:
6 6 2 1 1
21.
Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union
Vors.
Gunther Kirchbaum (CDU/CSU)
Stellv.
Kurt Bodewig (SPD)
33: 12 12 3 3 3
22. Ausschuss für Kultur und Medien Vors. Hans
Joachim Otto (FDP)
Stellv.
Sigmund Ehrmann (SPD))
22:
8 8 2 2 2
7.
Quellenangaben:
1.
„Blickpunkt Bundestag“ – Die Ausschüsse des Bundestages –
Herausgeber:
Deutscher Bundestag; Referat Öffentlichkeitsarbeit; Stand: Juli 2007
Internetadresse.
www.bundestag.de
2.
Kürschners Volkshandbuch „Deutscher Bundestag“ 16 Wahlperiode, Seite 287 und
288
8. Eigene Bewertung als Meinungsäußerung
1. Die parteiliche Zugehörigkeit des
Bundesministers und des Vorsitzenden des Ausschusses
1. In keinem einzigen Fall gehören der
Bundesminister und der Vorsitzende des Ausschusses der selben Partei an.
2.
Damit soll offenbar demonstriert werden, dass das Parlament oder die Ausschüsse
die Regierung kontrollieren
und
dass parteipolitische Entscheidungen möglichst ausgeklammert werden.
3.
Da es mehr Ausschüsse als Bundesministerien gibt, fällt eine Zuordnung nicht
immer leicht.
(Anzahl
der Bundesministerien 11 Anzahl der Ausschüsse 22)
2. Die Ergebnisse der Koalitionsverhandlungen
entscheiden über die Ausschüsse.
1. An diesen Koalitionsverhandlungen
nehmen Politiker teil, die gar nicht gewählt worden sind und die gar nicht
zur
Wahl standen und deshalb gar nicht gewählt werden konnten.
2.
Sie entscheiden über die Regierungsbildung und über Anzahl und den Zuschnitt
der Ministerien.
3.
Die vom höchsten Souverän in einer Demokratie – dem Volke – in freien Wahlen
gewählten Abgeordneten
warten
ab und schauen zu und reagieren dann auf die Beratungsergebnisse.
(„Der Bundestag zog mit den Zuschnitt
seiner Ausschüsse nach!“)
4.
Doch der Bundestag und die Abgeordneten müssten eigentlich den Ton angeben, das
Sagen haben und die
Richtung,
die Ziele und die Anzahl und die Struktur der Ministerien bestimmen.
5.
Die Abgeordneten sind vom Volke dazu beauftragt und legitimiert worden, alle
wichtigen Entscheidung für
Staat
und Gesellschaft zu treffen und kein anderer.
3. Es gibt einen Vorältestenrat.
1. Das war mir völlig neu – passt aber
inzwischen in mein Bild von unserer Demokratie.
2.
Der Vorältestenrat bringt wichtige Dinge in Gang, bevor sich der Ältestenrat
für die neue Wahlperiode
konstituiert
hat.
3.
Den Vorältestenrat kennt das Grundgesetz nicht!
4.
Der Vorältestenrat hat keine Legitimation.
5.
Er entscheidet aber über wichtige Dinge oder bringt sie in Gang!
6.
Die Abgeordneten nehmen das hin und passen sich den Vorgaben an.
7.
Die Abgeordneten sind aber vom Volke dazu beauftragt und legitimiert worden,
alle wichtigen Entscheidung für
Staat
und Gesellschaft zu treffen und kein anderer. („Alle Macht geht vom Volke
aus!“)
8.
Nur der Ältestenrat, die gewählten Vertreter der Fraktionen oder das Parlament
als Ganzes haben eine
Legitimation
über wichtige Dinge zu entscheiden oder sie in Gang zu bringen!
4. Die Vorgaben des Grundgesetzes über die
Ausschüsse
1. Die Feststellung, dass vier
Ausschüsse von der Verfassung vorgeschrieben sind, ist so nicht richtig.
Das
Grundgesetz schreibt mehr Ausschüsse als vier Ausschüsse vor!
2. Nach dem Grundgesetz gibt es
auch einen Ausschuss für Wahlprüfung (Art. 41).
3.
Es gibt auch einen so genannten Gemeinsamer Ausschuss, der aus Abgeordneten des
Deutschen Bundestages
und
aus Vertretern des Bundesrates besteht und in Artikel 53 a des Grundgesetzes
genannt wird.
Vielleicht
ist er deshalb weggelassen worden, weil er nicht nur aus Mitgliedern des
Deutschen Bundestages
besteht.
4.
Es gibt auch einen so genannten Vermittlungsausschuss für die Gesetzgebung vor
(Art. 77; GG)
5.
Damit werden mindestens sieben Ausschüsse im Grundgesetz genannt und nicht nur
vier.
5. Die anderen
Ausschüsse
1. Die Rechtsquellen für die Ausschüsse
werden nicht genannt.
2.
Es ist schon merkwürdig, dass man mehr Ausschüsse bildet, als das Grundgesetz
vorgibt.
3.
Das Grundgesetz sagt auch an keiner Stelle, dass es irgend Jemandem
freigestellt sei, mehr Ausschüsse zu bilden oder
wer befugt ist darüber eine Entscheidung
zu fällen.
6. Der
Wahlprüfungsausschuss (Artikel
41; GG)
Bei einer Wahlprüfung sind die normalen
Regeln außer Kraft gesetzt.
Das Ziel müsste
eigentlich sein:
Entstehen
bei einer Wahl Unstimmigkeiten oder Streit, muss eine neutrale Person – ähnlich
einem Richter – den
Streitfall
untersuchen und auch verbindlich entscheiden.
Dafür wäre wohl der betreffende
Landeswahlleiter die beste Person.
Die
Prüfung einer Wahl kann nicht Sache des Gremium sein, das mit dieser Wahl
gewählt werden soll.
Die
Realität:
„Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages.“
(Art.
41, Abs. 1 Satz 1)
Die Hauptargumente:
1.
Die Prüfung einer Wahl kann nicht Sache des Gremium sein, das mit dieser Wahl
gewählt werden soll.
2. Diejenigen, die Streit bei
ihrer Wahl hatten, sind die ungeeignetsten Personen, um diesen Streit zu
schlichten.
3.
Selbst wenn die Personen, um die es konkret geht, nicht direkt an der Lösung
des Konfliktes beteiligt sind.
7. Der Haushaltsausschuss (Art. 113)
1. Der Bundesfinanzministerium erarbeitet den
Haushaltsentwurf und nicht der Deutsche Bundestag.
2. Das Parlament kann nur wirksame
Beschlüssen fassen, die entweder die Ausgaben vermindern oder die die
Einnahmen
erhöhen.
Der
hier relevante Teil des Artikel 113 Absatz 1 im Wortlaut.
(1)
Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des
Haushaltsplanes erhöhen oder
neue
Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der
Zustimmung der Bundes-
regierung.
Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder
für die Zukunft mit
sich
bringen. (Art. 113, Abs. 1, Satz 1 und 2; GG)
(Beides ist für den Bürger unerfreulich.)
3.
Für die Erhöhung der Ausgaben (Geldverteilung) oder die Verminderung von
Einnahmen (z.B. für Steuer-
senkungen)
ist die Bundesregierung zuständig.
(Beides
ist für den Bürger erfreulich.)
4.
Den Bundes-Etat hat man einst als „Schicksalsbuch der Nation“ bezeichnet.
Wer
entscheidet als über das Schicksal der Nation? Es ist der Bundesfinanzminister,
der eventuell vom Volk nicht
direkt
gewählt worden ist.
5.
Welche Kompetenz soll dann ein Finanzausschuss oder
Haushaltsausschuss des Parlaments haben, wenn der
Deutschen
Bundestag schon kaum Kompetenzen hat.
8. Der Ältestenrat
1. Einen Ältestenrat kennt das
Grundgesetz nicht.
2.
Warum reicht das Präsidium nicht?
9. Die anderen
Ausschüsse
1. Die
Feststellung, dass sich aus anderen Vorschriften ergäbe, dass auch noch vier
andere genannte Ausschüsse
„immer dazu gehören“, ist für mich nicht nachvollziehbar!
2.
Genannt werden vier Ausschüsse: ein Haushaltsausschuss, ein Ausschuss für
Wahlprüfung, ein Ausschuss für
Immunität
und ein Ausschuss für die Geschäftsordnung.
3. Nach dem Grundgesetz und
nicht nach anderen Vorschriften gibt es auch einen Ausschuss für Wahlprüfung.
(Art.
41).
4.
Der Ausschuss für die Geschäftsordnung kann höchstens mit Art. 40; GG begründet
werden, obwohl dort das
Wort
Ausschuss nicht vorkommt.
5.
Einen an sich wichtigen Haushaltsausschuss habe ich im Grundgesetz nicht
gefunden.
6.
Ein Ausschuss für Immunität ist ohne Grundlage im Grundgesetz.