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Aufgaben und
Funktionen der Parteien
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Grundsatzpapier
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(7 + 12)
Anmerkungen:
1. Die Zahlen in Klammern
bedeuten die Anzahl der Aussagen meist in Form von Thesen.
2.
Die manchmal dahinter stehende zweite Zahl (dünngedruckt)
bedeutet die Anzahl zusätzlicher Aussagen, die die erste Aussage (These)
stützen sollen.
1. Die
politischen Parteien wirken an der politischen Willensbildung mit.
1.1
Dazu haben sie einen verbrieftes Recht – oder einen Auftrag – aus dem Grundgesetz:
„Die
Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit!
(Art. 21, Abs. 1 Satz 1; GG)
2.
Alle politischen Parteien müssen die gleichen aber mehrere verschiedene Bedingungen
erfüllen.
2.1
Parteien müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen.
„Ihre
innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.“
(Art. 21, Abs. 1
Satz 2; GG)
Parteien
müssen innerparteilich demokratisch aufgebaut sein. Das heißt, es müssen für
alle Parteiämter Wahlen stattfinden.
2.2
Die Finanzierung der politischen Parteien ist weitestgehend frei und offen.
Über die Finanzierung ist im Grundgesetz nichts gesagt. Die
politischen Parteien sind nur zur Offenlegung ihrer Finanzen verpflichtet.
„Sie müssen über Herkunft
und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft
ablegen.“
(Art.
21, Abs. 1 Satz 3; GG)
Über mögliche
Sanktionen bei unrechtmäßiger Finanzierung sagt das Grundgesetz nichts aus.
2.3
Parteien dürfen keine verfassungswidrigen Ziele anstreben.
„Parteien,
die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen,
die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen
oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
gefährden, sind verfassungswidrig.“
(Art. 21, Abs.
2 Satz 1; GG)
Über
mögliche Sanktionen sagt in diesem Falle das Grundgesetz etwas Konkretes und
Schwerwiegendes aus.
„Über die Frage der
Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“
(Art. 21, Abs.
2, Satz 2; GG)
3.
Alle weiteren Festlegungen oder den Ausbau von offen gelassenen Freiräumen muss
und darf der Deutsche Bundestag
gesetzlich
regeln.
„Das
Nähere regeln Bundesgesetze.“
(Art. 21, Abs. 3; GG)
3.1
Der Deutsche Bundestag kann darüber hinaus für die politischen Parteien die
Bedingungen für ihre Finanzierung festlegen.
3.2 Der Deutsche Bundestag kann darüber hinaus ihre inneren demokratischen Grundsätze
bestimmen.
3.3 Der Deutsche Bundestag kann darüber hinaus die Ziele der politischen Parteien
bestimmen.
3.4
Der Deutsche Bundestag beschließt parteifreundliche Gesetze
Da der Deutsche Bundestag
ausschließlich aus Mitgliedern von politischen Parteien besteht, haben die
politischen Parteien immer die
große
Chance, dass sich die Abgeordneten – oder zumindest die Mehrheit von ihnen –
für parteifreundliche Regelungen in Form von
Gesetzen
einsetzt und entsprechende Gesetze beschließen.
4.
Zusammenfassende Bewertung als Meinungsäußerung
4.1
Das Grundgesetz sagt über Parteien verhältnismäßig wenig aus.
4.2 Tatsächlich spielen die Parteien eine sehr große und fast alles bestimmende
Rolle in Staat und Gesellschaft.
(Manche reden von einer „Parteiendemokratie“!)
1. Sie
haben von der Legislative vollständig Besitz ergriffen.
2.
Sie haben die Exekutive durchdrungen.
3.
Sie haben einen starken Einfluss auf die Judikative.
4.
Sie nehmen Einfluss und besitzen Beteiligungen an den Medien.
5.
Sie besetzen Aufsichtsratsgremien, die man fälschlicherweise Selbstverwaltungsorgane
nennt mit ihren Leuten.
6.
Sie beschicken die Verwaltungsräte der öffentlichrechtlichen Rundfunk und
Fernsehanstalten mit ihren Leuten.
Die
Hauptargumente:
1.
Jede Partei ist nur ein Teil des politischen Spektrums und nur ein sehr kleiner
Teil der Gesellschaft und kann schon deshalb nicht über
(fast)
alles in einem demokratischen Staat bestimmen.
2.
Parteien dürfen auch nicht (über ihre Abgeordneten) die Regeln bestimmen, nach
denen sie die Macht im Staate erringen.
3.
Parteien dürfen auch nicht (über ihre Abgeordneten) die Regeln bestimmen, nach
denen sie und ihre Organisationen finanziert werden.