www.jochenolbrich.homepage.t-online.de
Die Trennung von Amt und
Mandat
Ein weiteres
Kapitel aus der Serie „Falsche Begriffe und Zahlen“
13. Kapitel
Hinweis:
Dieses 13. Kapitel ist eng verknüpft mit dem Kapitel 10 „Das Wahlrecht“ (33 Seiten)
und mit dem Kapitel 15 „Gewaltenteilung“ (5 Seiten).
Gliederung
Vorbemerkungen
1. Begriffliche Klärung
1.1 Der Begriff „Amt“
1.2 Der Begriff „Mandat“
1.3 Die „Trennung von Amt und Mandat“
1.4 Die Satzung der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“
2. Eigene
Bewertung:
Ausführungen
Vorbemerkungen
Bei der Diskussion des Themas „Trennung von Amt und
Mandat“ geht es um ein politisch brisantes Thema.
Besonders bei der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ ist dieses Thema immer wieder
aktuell. Das wohl spektakulärste Ereignis war der Verstoß der Parteispitzen Fritz
Kuhn und Claudia Roth in einer dramatischen Nachtsitzung im Dezember
2002.
Obwohl fast alle Delegierten mit den Leistungen der Parteispitze zufrieden waren, wurden sie in
die Wüste geschickt.
Gewählt wurden dann die Verteidigungsexpertin Angelika Beer und der
bisherige Bundesgeschäftsführer Reinhard Bütikofer als neue
Parteispitze.
(Quelle: „Grüne verstoßen Parteispitze“
Handelsblatt vom 09.12.2002)
Worum geht es bei dieser Diskussion überhaupt?
1.
Begriffliche Klärung:
Es gibt eine in der Öffentlich stark beachtete
Forderung der Partei Bündnis 90/Die Grünen mit der strikten „Trennung von Amt
und Mandat“!
Praktisch wird jährlich darüber gestritten und diskutiert.
Einige Landesverbände haben dieses heilige Prinzip bereits gestrichen.
Worum geht es überhaupt bei der „Trennung von Amt und Mandat?
Die Verfechter dieser Regelung der „Trennung von Amt
und Mandat“ wollen eine Ämterhäufung und eine Machtkonzentration - wie in
anderen Parteien üblich- verhindern.
1.1
Der Begriff „Amt“
Schauen wir uns die Sache einmal näher an:
Der Begriff „Amt“ kommt aus dem Verwaltungsrecht und benennt einen auf Dauer
bestimmten Aufgabenkreis im Dienste anderer. Man unterscheidet private und
öffentliche Ämter, je nachdem, ob es sich um Geschäfte privater oder
öffentlicher Einrichtungen handelt.
(Quelle: „Amt“ (c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001)
1.2
Der Begriff „Mandat“
Der Begriff „Mandat“ kommt aus dem Lateinischen und
bedeutet soviel wie Auftrag oder Weisung. Er ist
Bestandteil des römischen Rechts und beinhaltet einen Auftrag, der einem
Vertrag entspricht, aufgrund dessen der Beauftragte (Mandatar) es übernimmt,
ein ihm vom Auftrageber (Mandant) übertragenes
Geschäft für diesen unentgeltlich auszuführen.
(Quelle: „Mandat“ (c) Bibliographisches
Institut & F. A. Brockhaus AG, 2001)
1.3
Die Trennung von Amt und Mandat
Bei der Forderung nach „Trennung von Amt und Mandat“
geht es bei dem Begriff „Amt“ um ein Amt der Partei - also um ein Parteiamt!
Bei der Forderung nach „Trennung von Amt und Mandat“ geht es bei dem Begriff
„Mandat“ um einen Auftrag des Wählers als Abgeordneter - also um ein
öffentliches Mandat!
Da dieses Problem bei anderen Parteien offensichtlich nicht dieselbe große
Rolle spielt, findet man die entsprechenden einschlägigen Regelungen nicht im
Grundgesetz oder im Parteiengesetz sondern in den Satzungen der Parteien.
1.4 Die Satzung
der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“
Die Satzung der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ schreibt
in § 14 Absatz 4 (?) vor:
„Die
Mitglieder des Bundesvorstands dürfen nicht Regierungsmitglieder und Mitglieder
des Bundestages und Mitglieder der
Europäischen
Kommission sein.“
Es
geht hier (nach § 14 der Satzung dieser Partei) nur um die konsequente Unvereinbarkeit
von einem Parteiamt (genauer: Mitglied des
Bundesvorstandes der Partei) mit einem öffentlichem
Mandat z.B. als Abgeordneter (oder als Mitglied der Regierung oder als
Mitglied der Europäischen Kommission)!
Man kann also drei Aussagen machen, die alle in dem Paragrafen 14 enthalten
sind:
Wer Mitglied des Bundesvorstandes ist, darf nicht gleichzeitig
o
Regierungsmitglied (Minister oder Staatssekretär) sein.
o
Abgeordneter der Deutschen Bundestages sein
o
Mitglied der Europäischen Kommission sein.
Man kann jede Aussage auch
anders herum formulieren:
1.
Wer ein Regierungsmitglied (Minister oder Staatssekretär) ist, kann nicht
gleichzeitig
Mitglied des Bundesvorstandes der Partei
sein.
2.
Wer Abgeordneter des Deutschen Bundestages ist, kann nicht gleichzeitig
Mitglied des Bundesvorstandes der Partei
sein.
3.
Wer Mitglied de Europäischen Kommission ist, kann
nicht gleichzeitig
Mitglied des Bundesvorstandes der Partei
sein.
Die Verfechter
dieser Regelung der „Trennung von Amt und Mandat“ wollen eine Ämterhäufung und
eine Machtkonzentration - wie in anderen Parteien üblich - verhindern.
Eine Satzungsänderung der Partei ist nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit
möglich!
Auch einer Ausnahmenregelung, die die Parteispitzen Fritz Kuhn und Claudia
Roth anstrebten, wurde nicht genehmigt. Sie wurde um acht Stimmen verfehlt.
Schließlich wurden der bisherige Bundesgeschäftsführer Reinhard Bütikofer mit 89,9 % der Stimmen und die
Verteidigungsexpertin Angelika Beer mit 74,7 % der Stimmen als neue
Parteispitze gewählt.
(Quelle: „Grüne verstoßen
Parteispitze“ Handelsblatt vom 09.12.2002)
Hier wird also die Forderung nach Trennung von
einem hohen Parteiamt (Mitglied im
Bundesvorstand der Partei) und einem öffentlichem Mandat
erhoben.
2. Eigene
Bewertung:
Diese Forderung meines Erachtens sehr viel zu kurz!
Sie hat auch mit dem Gebot nach personeller und verfassungsmäßiger Trennung der
staatlichen Gewalten nichts zu tun!
Das kann man u.a. daran erkennen, dass der „heimliche“ Vorsitzende der Partei, Joseph
(genannt: Joschka) Fischer gleichzeitig Außenminister der Regierung
ein hochrangiger Vertreter der Exekutive und gleichzeitig als Abgeordneter
Vertreter der Legislative ist!
Auch der Umweltminister Jürgen Trittin ist gleichzeitig Abgeordneter und
kassiert doppelt.
Nicht enthalten ist in
Paragraf 14 der Satzung der Partei z.B. die Aussage:
Wer
gewählter Abgeordneter ist, darf nicht gleichzeitig Mitglied der Regierung
(Minister oder Staatssekretär) sein!
Das wäre aber ein Gebot der Trennung der drei staatlichen Gewalten Legislative,
Exekutive und Judikative!
Es geht also bei dieser Diskussion überhaupt nicht um die Trennung der drei
staatlichen Gewalten!
Es geht es (leider nur) um die Verquickung von Parteiamt und öffentlichem
Mandat!
Außerdem sollen noch die Paragrafen 21 und 22
der Satzung der Partei relevant sein!
Hinweis:
Da
ich keine Satzung der Partei besitze, kann ich das auch schlecht nachprüfen.
Außerdem ist der Paragraf 15 des Parteiengesetzes zu beachten und Artikel 21
des Grundgesetzes.
(Quelle: „Schockgefroren“, Handelsblatt vom
09.12.2002)